BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 4/09 vom 15. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO 247 544 Abs. 7; BGB 247 328 a) Die Gesellschafter einer GmbH k366nnen im Wege einer schuldrechtlichen Neben-abrede im Interesse der Gesellschaft abweichend von einer Satzungsbestimmung eine geringere Abfindungsh366he f374r den Fall des Ausscheidens aus der Gesell-schaft vereinbaren. b) In diesem Fall kann die Gesellschaft diese Abrede gem344337 247 328 BGB einem Ge-sellschafter entgegenhalten, der trotz seiner schuldrechtlichen Bindung aus der von ihm mit getroffenen Nebenabrede auf die in der Satzung festgelegte h366here Abfindung klagt. BGH, Beschluss vom 15. M344rz 2010 - II ZR 4/09 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Drescher, Dr. L366ffler und Bender beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Ur-teil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-richts vom 3. Dezember 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Streitwert: 416.269,48 200 Gr374nde: Die Beschwerde ist begr374ndet und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, wobei der Senat von der M366glichkeit des 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat. 1 I. Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, die Berechnung des Abfindungsanspruchs des Kl344gers richte sich nach 247 15 Ziff. 3 des Gesell-schaftsvertrages und nicht nach der Regelung des Gesellschafterbeschlusses vom 11. September 2002, den Vortrag der Beklagten nur unvollst344ndig zur 2 - 3 - Kenntnis genommen und damit ihren Anspruch auf Gew344hrung rechtlichen Ge-h366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 3 1. Die Beklagte hat unter Hinweis auf 247 12 Abs. 1 der Satzung und unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Gesellschafterstellung mit dem Status als leitender Mitarbeiter (Gesch344ftsf374hrer und Prokuristen) verkn374pft, die Beklagte mithin als "Mitarbeiterbeteiligungsmodell" organisiert war. Dabei sei die Abfin-dungsh366he f374r den als Gesellschafter ausscheidenden Mitarbeiter ma337geblich f374r den Preis gewesen, den der zuk374nftige leitende Mitarbeiter/Gesellschafter zu zahlen habe. Der Gesellschafterbeschluss vom 11. September 2002 habe deshalb bezweckt, dass der Gesch344ftsanteil f374r neu eintretende Mitarbeiterge-sellschafter erschwinglich bleibe. Dies habe nur durch eine Begrenzung der Ab-findungsh366he erreicht werden k366nnen, eine am Verkehrswert orientierte Abfin-dung h344tte zum Scheitern des mit dem Gesellschaftsvertrag verfolgten Zwecks gef374hrt und die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht. Es sei der Kl344ger selbst in seiner Eigenschaft als Gesellschaftergesch344ftsf374hrer gewesen, der zur Erreichung dieses Ziels ein Konzept ausgearbeitet, den die Abfindung begrenzenden Gesellschafterbeschluss entworfen, den Gesellschaftern vorge-schlagen, zur Abstimmung gestellt und einen Konsens aller Gesellschafter her-beigef374hrt habe. Der Kl344ger habe weiter in der Folgezeit gegen374ber ausschei-denden und nachr374ckenden Gesellschaftern vertreten, die Ausscheidenden h344t-ten ihre Anteile an die Nachr374cker entsprechend dem Beschluss vom 11. Sep-tember 2002 zum Faktor von 1,0 zu ver344u337ern. Ferner sei die notarielle Beur-kundung des Beschlusses im Wesentlichen aufgrund des Verhaltens des Kl344-gers unterblieben, der erkl344rt habe, da sich alle Gesellschafter einig seien, k366n-ne davon ausgegangen werden, dass sich nicht nur die betroffenen Gesell-schafter, sondern auch die Erben der verstorbenen Gesellschafter an einen ein-stimmig gefassten und schriftlich fixierten Beschluss halten w374rden. Die Gesell- - 4 - schafter h344tten sodann im Vertrauen auf diese Aussage des Kl344gers den Be-schluss einstimmig gefasst. Die Gesellschafter seien dabei davon 374berzeugt gewesen, dass der Beschluss auch ohne die "F366rmelei" einer Beurkundung bzw. Handelsregistereintragung bindend sein w374rde. In diesem Glauben seien sie vom Kl344ger ausdr374cklich best344rkt worden. 2. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag der Beklagten zur wirtschaft-lichen Notwendigkeit einer Abfindungsbegrenzung im Interesse der Aufrechter-haltung des Mitarbeiterbeteiligungsmodells, zum Einvernehmen der Gesell-schafter 374ber die Begrenzung der Abfindung und zu der Rolle des Kl344gers als Urheber, Initiator und Verfechter des Gesellschafterbeschlusses vom 11. August 2002 nicht und den Vortrag zur Verhinderung der Einhaltung der Formvorschriften durch den Kl344ger nur unvollst344ndig zur Kenntnis genommen, ihn im 334brigen in seiner Tragweite verkannt und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG versto337en. 4 3. Die Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Geh366r ist entscheidungserheblich. 5 a) Die Beklagte hat - jeweils unter Beweisantritt - im Kern vorgetragen, dass der Kl344ger und die 374brigen Gesellschafter sich dar374ber einig gewesen sei-en, im Interesse der weiteren wirtschaftlichen Durchf374hrung der Beklagten als einer Gesellschaft von leitenden Mitarbeitern des Unternehmens mit dem Faktor 1,0 eine Abfindungsh366he festzusetzen, die einen Gesellschafterwechsel in Zu-kunft zu wirtschaftlich erschwinglichen Bedingungen m366glich machen w374rde. Der vom Kl344ger initiierte, ausgearbeitete, vorgestellte, zur Abstimmung gestellte und sodann auch im Rahmen seiner Gesch344ftsf374hrert344tigkeit gegen374ber aus-scheidenden und nachr374ckenden Gesellschaftern als g374ltig behandelten Ge-sellschafterbeschluss, der die Festlegung dieser neuen Abfindungsh366he ent- 6 - 5 - hielt, sei von den Gesellschaftern auch ohne Einhaltung der F366rmlichkeiten ei-nes satzungs344ndernden Gesellschafterbeschlusses als rechtlich bindend be-trachtet worden. Damit hat die Beklagte die tats344chlichen Umst344nde vorgetra-gen, die eine Pr374fung nahe legen, ob jedenfalls die den Beschluss fassenden Gesellschafter - mithin auch der Kl344ger - sich schuldrechtlich zugunsten der Beklagten dahin gebunden haben, dass sie bei ihrem Ausscheiden lediglich einen Anspruch auf eine entsprechend dem Faktor 1,0 zu berechnende Abfin-dung beanspruchen k366nnen. b) Es ist anerkannt, dass Gesellschafter Rechtsverh344ltnisse in oder zu der Gesellschaft auch au337erhalb des Gesellschaftsvertrags durch schuldrechtli-che Nebenabreden regeln k366nnen, soweit nicht zwingendes Recht entgegen-steht (st. Rspr. vgl. BGH, Urt. v. 8. Februar 1993 - II ZR 24/92, ZIP 1993, 432, 434 m.w.Nachw.; v. 15. Oktober 2007 - II ZR 216/06, DStR 2008, 60 Tz. 13; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. 247 3 Rdn. 116, 120 ff.; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG 6. Aufl. 247 3 Rdn. 49 ff.; Hueck/Fastrich in Baumbach/ Hueck, GmbHG 19. Aufl. 247 3 Rdn. 56 f.; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG 17. Aufl. 247 3 Rdn. 69; Scholz/Emmerich, GmbHG 10. Aufl. 247 3 Rdn. 114 f.). Ein Formerfordernis besteht insoweit grunds344tzlich nicht (Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. 247 3 Rdn. 118; Scholz/Emmerich, GmbHG 10. Aufl. 247 3 Rdn. 118; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG 6. Aufl. 247 3 Rdn. 54; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Aufl. 247 3 Rdn. 56; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG 17. Aufl. 247 3 Rdn. 69). Auch das Auseinan-derfallen von GmbH-Vertrag und schuldrechtlicher Nebenabrede ist f374r die Wirksamkeit der jeweiligen Vereinbarung grunds344tzlich ohne Belang (Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. 247 3 Rdn. 118). 7 - 6 - 8 Allerdings bindet die in Abweichung zur Satzungsbestimmung getroffene schuldrechtliche Vereinbarung 374ber die Regelung der Abfindungsberechnung grunds344tzlich nur die Vertragsparteien (Scholz/Emmerich, GmbHG 10. Aufl. 247 3 Rdn. 119; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. 247 3 Rdn. 124; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Aufl. 247 3 Rdn. 556; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. 247 45 Rdn. 116; zu den Ausnahmen BGH, Urt. v. 20. Januar 1983, - II ZR 243/81, NJW 1983, 1910, 1911; v. 27. Oktober 1986 - II ZR 240/85, ZIP 1987, 293, 295; zustimmend Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. 247 45 Rdn. 116 m.w.Nachw.; Z366llner in Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Aufl. 247 47 Rdn. 118; kritisch Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG 17. Aufl. 247 47 Rdn. 20, Anh zu 247 47 Rdn. 44; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Aufl. 247 3 Rdn. 58; Goette, RWS-Forum 8, Gesellschaftsrecht 1995, 113, 127 f.; ders. Die GmbH, 247 7 Rdn. 102; Winter, ZHR 154, 265 ff.; J344ger, DStR 1996, 1935, 1938 f.), hier also den Kl344ger im Verh344ltnis zu seinen Mitgesellschaftern. Im Streitfall geht es aber um die Frage, ob die Gesellschaft auf der Grundlage ei-ner Vereinbarung der Gesellschafter einen Sozialanspruch eines an der Verein-barung beteiligten Gesellschafters abwehren kann. Dies ist nach den allgemei-nen Grunds344tzen m366glich. Die Gesellschaft kann gem344337 247 328 Abs. 1 BGB als Dritte aus der Vereinbarung der Gesellschafter eigene Rechte herleiten (vgl. Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. 247 3 Rdn. 121; Scholz/Emmerich, GmbHG 10. Aufl. 247 3 Rdn. 120; vgl. auch Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG 17. Aufl. 247 3 Rdn. 80). c) Der vom Berufungsgericht 374bergangene Vortrag der Beklagten legt es nahe, dass der Kl344ger und seine Mitgesellschafter im September 2002 eine Vereinbarung dahingehend getroffen hatten, dass die Gesellschafter f374r die Zu-kunft ihre Abfindungen f374r den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft nicht auf der Grundlage der Satzungsregelung (247 15 Ziff. 3) berechnen d374rfen, son- 9 - 7 - dern nur noch der nominelle Gesch344ftsanteil zugrunde zu legen ist. Dass der Gesellschafterbeschluss vom 11. September 2002 auf einer solchen Vereinba-rung beruhen kann, l344sst sich nicht nur dem - revisionsrechtlich zu unterstellen-den - Vortrag der Beklagten entnehmen, sondern ergibt sich aus dem Be-schluss selbst, der den von der Satzungsbestimmung abweichenden Berech-nungsmodus ausdr374cklich "auf der Grundlage einer Festlegung zwischen den Gesellschaftern" bestimmt. Im 334brigen kommt auch eine Umdeutung des Ge-sellschafterbeschlusses vom 11. September 2002 in eine schuldrechtliche Ne-benabrede in Betracht, weil es hier nicht um eine organisationsrechtliche Rege-lung, sondern um eine Sozialverpflichtung der Gesellschaft gegen374ber einem ausgeschiedenen Gesellschafter geht (dazu Senat, BGHZ 123, 15, 20). Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich weiter, dass die Vereinbarung der Ge-sellschafter zur Neuregelung der Abfindungsberechnung allein im Interesse der Beklagten und ihrer Organisation als Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft und damit zu ihren Gunsten getroffen wurde. Hat sich aber der Kl344ger im September 2002 schuldrechtlich mit allen 374brigen Gesellschaftern dahin gebunden, dass im Interesse der Beklagten das Abfindungsentgelt zuk374nftig ausscheidender Ge-sellschafter in H366he des nominellen Gesch344ftsanteils festzulegen ist, ist es ihm verwehrt, im Hinblick auf sein eigenes Ausscheiden eine abweichende Berech-nung vorzunehmen und einen verh344ltnism344337igen Anteil am Reinverm366gen der durch die Vereinbarung beg374nstigten Beklagten zu fordern. Ebenso wenig ist der Gesellschafterbeschluss vom 17. August 2006 aus diesem Grund anfecht-bar, der die H366he der den Kl344ger betreffenden Abfindung entsprechend der zu-gunsten der Beklagten getroffenen Abfindungsvereinbarung festschreibt. d) Der 374bergangene Vortrag der Beklagten kann f374r die weitere Frage re-levant sein, ob sich der Kl344ger jedenfalls wegen des Gesichtspunkts des wider- 10 - 8 - spr374chlichen Verhaltens gem344337 247 242 BGB an dem Inhalt des Gesellschafter-beschlusses vom 11. August 2002 festhalten lassen muss. 11 e) An der Entscheidungserheblichkeit des 374bergangenen Vortrags der Beklagten fehlt es auch nicht deshalb, weil die Vereinbarung der Gesellschafter 374ber die Abfindungsberechnung entsprechend dem Beschluss vom 11. Sep-tember 2002 aus anderen Gr374nden unwirksam w344re. Insbesondere kommt eine Unwirksamkeit der Abfindungsklauseln wegen eines groben Missverh344ltnisses zu dem wahren Wert der Gesellschaftsbeteiligung (dazu Senat, BGHZ 116, 359) nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sind vielmehr Abfindungsbeschr344nkungen sachlich gerechtfertigt, die auf den Be-sonderheiten eines Mitarbeitermodells beruhen, bei dem einem verdienten Mit-arbeiter des Gesellschaftsunternehmens - unentgeltlich oder gegen Zahlung eines Betrages in H366he nur des Nennwerts - eine Minderheitenbeteiligung ein-ger344umt wird, die er bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen zur374ckzu-374bertragen hat (BGHZ 164, 107, 115 f. - MITARBEITERMODELL). So liegt der Fall auch hier. - 9 - 12 II. Das Berufungsgericht wird nunmehr im Hinblick auf den 374bergange-nen Sachvortrag in die tatrichterliche Pr374fung einzutreten haben, ob der Anfech-tungs- sowie der Zahlungsklage des Kl344gers eine schuldrechtlichen Nebenab-rede bzw. dessen gegen die Grunds344tze von Treu und Glauben versto337endes widerspr374chliches Verhalten entgegensteht. Goette Caliebe Drescher L366ffler Bender Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 31.08.2007 - 52 O 110/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.12.2008 - 7 U 186/07 -
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