BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 41/00Verkündet am: 13. Februar 2003FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ : neinBGHR : ja SchachcomputerkatalogUWG § 3a)Ein Händler, der über die auf dem Markt befindlichen, teilweise auch vonihm vertriebenen Produkte einen Katalog erstellt, in dem deren Eigenschaftenbeschrieben und bewertet werden, handelt zu Zwecken des Wettbewerbs. Dasgleichzeitig mit dem Katalog verfolgte Ziel, das interessierte Publikum sachlichüber Vor- und Nachteile der verschiedenen Produkte zu informieren, ist imRahmen des wettbewerbsrechtlichen Tatbestands hier: der irreführendenWerbung zu berücksichtigen. - 2 -b)Werden in einem solchen Katalog Tatsachen unter Berufung auf unbestätigteMeldungen berichtet, die ein Produkt in günstigem, die Konkurrenzproduktedagegen in weniger günstigem Licht erscheinen lassen (hier: Weigerung einesSchachweltmeisters, gegen ein bestimmtes Schachprogramm anzutreten), mußder Werbende belegen, worauf sich seine Angabe stützt. Andernfalls ist ihm dieWiederholung der Aussage als irreführende Werbung zu untersagen.BGH, Urt. v. 13. Februar 2003 I ZR 41/00 OLG München LG München I - 3 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 13. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und dieRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Die Revision des Beklagten gegen das Teilurteil des 6. Zivilsenats desOberlandesgerichts München vom 23. Dezember 1999 wird zurückge-wiesen, soweit sie sich dagegen wendet, daß die Verurteilung des Be-klagten hinsichtlich der Aussage 1 Satz 2 sowie der Aussagen 4, 5 und16 bestätigt worden ist (Ziffer IV und V des Tenors des Berufungsurteilsi.V. mit Ziffern I 1 Satz 2, I 4, I 5 und I 16 des landgerichtlichen Urteils).Im übrigen wird das genannte Teilurteil auf die Revision des Beklagtenaufgehoben, soweit zu dessen Nachteil erkannt worden ist.Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mün-chen I, 4. Kammer für Handelssachen, vom 18. September 1997 auchim Umfang der Aufhebung abgeändert: Die Klage wird auch insoweitabgewiesen.Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin 3/4 und derBeklagte 1/4 zu tragen. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung demSchlußurteil des Berufungsgerichts vorbehalten.Von Rechts wegen - 4 -Tatbestand: Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Aussa-gen in einem vom Beklagten herausgegebenen Schachcomputerkatalog.Die Klägerin ist im Groß- und Einzelhandel mit Schachcomputern und ent-sprechender Software tätig. Sie vertreibt das Computerschachprogramm ChessGenius 4.0 als Alleinvertriebsberechtigte und darüber hinaus die ProgrammeGenius 3.0 und MChess Pro 5.0. Der Beklagte ist Alleinvertriebsberechtigterunter anderem für die Programme MChess Pro 5.0 bzw. MChess Professio-nal 5.0. Die Alleinvertriebsrechte der Parteien beziehen sich auf die Großhan-delsstufe; dies bedeutet, daß die Wettbewerber die entsprechenden Programmeebenfalls anbieten können, aber mit einer geringeren Gewinnspanne. Der Be-klagte brachte Ende 1995 einen 256 Seiten umfassenden Schachcomputerkata-log 1996 heraus, der auch eine Preisliste und eine Bestellkarte für die von ihmvertriebenen Produkte enthielt und dessen Vorwort (Editorial) von ihm unter-schrieben war. Autoren waren in dem Katalog nicht angegeben; als Inhaberin derRechte war die Firma genannt, unter der der Beklagte im Geschäftsverkehr auf-tritt.Die Klägerin hat zahlreiche Aussagen in dem Katalog als wettbewerbswidrigbeanstandet. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nachdem die Klägerinihre Klage zu einem geringen Teil zurückgenommen, das Berufungsgericht übereinen Teil des Rechtsstreits bislang noch nicht entschieden und der Senat die Re-vision der Klägerin nicht zur Entscheidung angenommen hat nur noch die zehnnachfolgend wiedergegebenen Aussagen, von denen sich fünf im Editorial (Ka-talog S. 4 und 5), zwei im Beitrag über das Programm MChess Professional 5.0(S. 23 und 29), eine in einer Anzeige für dieses Programm (S. 226), eine im Bei- - 5 -trag über den Autor des Programms Gideon (S. 246) und eine in der Preisliste(S. 250) finden (die ursprüngliche Numerierung wurde beibehalten):1.Das Programm MChess Pro konnte erstmals in der Geschichte der Schachpro-grammierung gleich drei Internationale Schachgroßmeister darunter auchZsuzsa POLGAR besiegen. Am Ende rettete nur Großmeister John van derWiel mit einem halben Punkt vor MChess Pro die menschliche Ehre.2.Kasparov erhielt von mir MChess Pro 4.0 und hatte im Frühjahr 1995 ganz sichernoch keine Angst. Immerhin räumte er in einem Pressehintergrundgespräch dieMöglichkeit ein, der letzte menschliche Schach-Weltmeister zu werden.3.Der pausenlose Einsatz hat sich gelohnt: Gesamtsieger und neuer absoluterICCA-Weltmeister wurde Marty HIRSCHS neueste Version MChess Pro 5.0.4.Nach noch unbestätigten Informationen wollte der Weltmeister gegen jedesSchachprogramm der Welt antreten, nur nicht gegen den Weltmeister MChessPro 5.0!5.So ist es nur allzu verständlich, daß Garry KASPAROV auch weiterhin nicht öf-fentlich gegen MChess spielen will: schließlich will er noch möglichst lange Welt-meister bleiben.6.Über die Jahre hinweg konnte MChess seine dominante Position gegenüber derimmer zahlreicher werdenden Konkurrenz behaupten.10.Dieses einmalige Feature nennt sich Book Learning und ermöglicht es demProgramm, ungünstige Eröffnungsvarianten eigenständig zu revidieren.15.Software-Weltmeister 1991 in Vancouver und Siege beim AEGON Mensch-Computer Turnier gegen drei internationale Großmeister16.Das neue Programm wurde Gideon getauft und konnte 1991 souverän die Com-puterweltmeisterschaft in Vancouver gewinnen, Ed Schröder wurde Weltmeister.18.MChess Professional 5.0Der absolute Weltmeister 95Die Klägerin verlangt vom Beklagten Unterlassung dieser Aussagen undAuskunftserteilung; ferner begehrt sie Feststellung der Schadensersatzpflicht desBeklagten.Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der aufgeführten Aussagen statt-gegeben. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklag-ten im wesentlichen zurückgewiesen. Es hat lediglich die Verpflichtung zur Aus-kunftserteilung und die Schadensersatzpflicht auf Handlungen nach dem 30. No- - 6 -vember 1995 beschränkt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageab-weisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die in dem Schachcompu-terkatalog 1996 enthaltenen Aussagen zu Wettbewerbszwecken gemacht wordenseien. Es hat die oben angeführten Aussagen für irreführend erachtet und derKlägerin dementsprechend Ansprüche aus §§ 3, 13 Abs. 6 UWG, § 242 BGB zu-erkannt.II.Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenüberwiegend Erfolg. Sie führen soweit das Berufungsgericht hinsichtlich derAussagen 1 Satz 1, 2, 3, 6, 10, 15 und 18 zum Nachteil des Beklagten erkannt hat zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Hin-sichtlich der Aussagen 1 Satz 2, 4, 5 und 16 bleibt die Revision des Beklagten oh-ne Erfolg; insoweit stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche zu, weilin den entsprechenden Aussagen eine irreführende Werbung zu sehen ist.1.Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungs-gericht davon ausgegangen, daß der Beklagte für den Inhalt des von ihm vertrie-benen Katalogs, dessen Beiträge er selbst verfaßt oder in Auftrag gegeben hat,wettbewerbsrechtlich haftet.2.Das Berufungsgericht hat darüber hinaus zutreffend angenommen, daßder Beklagte bei der Verwendung der beanstandeten Aussagen im Schachcom-puterkatalog 1996 zu Zwecken des Wettbewerbs handelt. - 7 -Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die beanstan-deten Angaben objektiv geeignet sind, den eigenen Wettbewerb des Beklagten zufördern. Es spricht daher eine Vermutung für eine entsprechende Absicht des Be-klagten (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 27.6.2002 I ZR 86/00, GRUR 2002, 1093, 1094 Kontostandsauskunft, m.w.N.). Diese Vermutung wird im Streitfall nicht dadurchwiderlegt, daß der Beklagte mit dem fraglichen Katalog auch das Ziel einer sachli-chen Information des interessierten Publikums verfolgt. Denn die auf Förderungdes eigenen oder fremden Wettbewerbs gerichtete Absicht braucht nicht der allei-nige und auch nicht der wesentliche Beweggrund der Handlung zu sein, solangesie nicht hinter anderen Beweggründen völlig zurücktritt (st. Rspr.; BGH, Urt. v.15.5.1997 I ZR 10/95, GRUR 1997, 761, 763 = WRP 1997, 940 = NJW 1998,604 Politikerschelte; Urt. v. 6.12.2001 I ZR 14/99, GRUR 2002, 987, 993 =WRP 2002, 956 Wir Schuldenmacher, m.w.N.). Auch die Revision stellt nicht inAbrede, daß der Beklagte den Katalog zu Wettbewerbszwecken verbreitet hat. Siebeansprucht lediglich eine verstärkte Berücksichtigung des berechtigten Interes-ses des Beklagten an einer sachlichen Unterrichtung und Meinungsbildung. DieserGesichtspunkt ist im Rahmen der Anwendung des § 3 UWG zu würdigen (vgl.unten II.4.a) und d)).3.Für die rechtliche Beurteilung des Streitfalls ist nicht auf die Bestimmungüber die vergleichende Werbung (§ 2 UWG), sondern allein auf § 3 UWG abzu-stellen. Denn das Verbot der irreführenden vergleichenden Werbung ergibt sichaus dem allgemeinen Irreführungsverbot (vgl. § 3 Satz 2 UWG). Ob die Voraus-setzungen einer vergleichenden Werbung i.S. des § 2 Abs. 1 UWG im Streitfallvorliegen, bedarf keiner Entscheidung. Irreführende Angaben sind im geschäftli-chen Verkehr unabhängig davon verboten, ob sie im Rahmen einer vergleichen-den Werbung gemacht werden. - 8 -4.Das Berufungsgericht hat die oben wiedergegebenen Aussagen als irre-führend erachtet. Dies rügt die Revision teilweise mit Erfolg.a)Aussage 1. Die im Editorial wiedergegebene AussageDas Programm MChess Pro konnte erstmals in der Geschichte der Schachprogram-mierung gleich drei Internationale Schachgroßmeister darunter auch Zsuzsa POL-GAR besiegen. Am Ende rettete nur Großmeister John van der Wiel mit einem hal-ben Punkt vor MChess Pro die menschliche Ehre.hat das Berufungsgericht in beiden Teilen als irreführend angesehen. Dem kannnur hinsichtlich des zweiten Teils beigetreten werden.aa)Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, der erste Teil dieser Be-hauptung werde vom Verkehr in der Weise verstanden, daß es sich um den erstenderartigen Sieg überhaupt nicht nur bei Turnieren mit normaler Zeitbegrenzung,sondern auch bei Blitz- oder Schnellturnieren gehandelt habe; dies sei unzu-treffend. Damit hat das Berufungsgericht auf den Umstand abgestellt, daß ein an-deres Programm (fritz3) bereits 1994 in einem Blitzturnier sechs Großmeistergeschlagen hat.Bei dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht nicht hinreichend in Rech-nung gestellt, daß die beanstandete Aussage nicht unwahr ist. Ist von einemSchachturnier ohne nähere Angaben wie Blitzturnier oder Schnellturnier dieRede, handelt es sich nach dem üblichen Sprachgebrauch um ein Standardtur-nier, bei dem zwar mit zeitlicher Begrenzung, nicht aber mit den besonders kurzenFristen eines Blitz- oder Schnellturniers gespielt wird. Hiervon ist auch das Beru-fungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch darauf abgestellt, daß sich der Katalogauch an Teile der Verbraucher richte, die zwischen den verschiedenen Turnierar-ten, also insbesondere zwischen einem Turnier mit normaler zeitlicher Begren-zung und einem Blitzturnier, nicht unterschieden. Für diesen Teil der Verbraucher - 9 -sei eine Aufklärung erforderlich. Damit hat das Berufungsgericht die Aufklärungs-pflicht des Beklagten überspannt. Selbst wenn sich der Katalog auch an Verbrau-cher richten mag, die mit dem Schachspiel und mit den verschiedenen Turnierty-pen nicht vertraut sind, so ist doch die beanstandete Aussage erkennbar für dieje-nigen Verbraucher von Bedeutung, die mit den Grundregeln des Schachspielsvertraut sind und daher beispielsweise beurteilen können, was ein InternationalerGroßmeister ist und was es bedeutet, einen solchen Großmeister zu schlagen. Beidieser Sachlage ist es dem Beklagten nicht zuzumuten, die (zutreffende) Aussagenoch dadurch zu ergänzen, daß für einen anderen Turniertyp, nämlich das Blitz-turnier, etwas anderes gelte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß ein Computerim allgemeinen für die Rechenvorgänge deutlich weniger Zeit benötigt als einMensch, so daß der Vorteil des Schachcomputerprogramms je größer ist, destoweniger Zeit zum Überlegen zur Verfügung steht. Auch aus diesem Grund rechnetder mit dem Schachspiel nur einigermaßen vertraute Verbraucher nicht damit, daßdie Ergebnisse eines Turniers zwischen Mensch und Computer ohne weiteres mitdenen eines Blitzturniers verglichen oder gar gleichgesetzt werden kö)Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-richt den zweiten Teil der Aussage als irreführend beanstandet hat. Allerdings hatdas Berufungsgericht sein Urteil in diesem Punkt unzureichend und widersprüch-lich begründet, nämlich mit dem Satz, die Aussage im Katalog spiegele zu Unrechtvor, das Programm sei vor Großmeister John van der Wiel Zweiter geworden.Diese Begründung enthält zum einen eine offensichtliche Unrichtigkeit, als nachdem Sinnzusammenhang nur gemeint sein kann, das Programm sei nach demGroßmeister van der Wiel Zweiter geworden. Sie ist zum anderen unzureichend,weil sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen läßt, weshalb diese Aussage un-richtig ist. - 10 -Dem Berufungsgericht ist jedoch wenn man es richtig versteht darin zu-zustimmen, daß die beanstandete Aussage vom Verkehr nur so aufgefaßt werdenkann, daß das Programm MChess Pro bei dem fraglichen Turnier nach demGroßmeister van der Wiel Zweiter geworden ist. Dies ist indessen wie sich demUrteil des Landgerichts und dem unstreitigen Parteivorbringen entnehmen läßt unrichtig. Bei dem Turnier erreichte das Programm MChess Pro nicht den zweiten,sondern lediglich den sechsten Platz.Entgegen der Ansicht der Revision besteht kein Anlaß, diese Unrichtigkeithinzunehmen. Das Interesse an sachlicher Information, auf das sich die Revisionberuft, rechtfertigt nicht eine unwahre Aussage. Es ist auch nicht unverhältnismä-ßig, dem Beklagten diese unrichtige Aussage zu verbieten.b)Aussage 2. Die ebenfalls im Editorial wiedergegebene AussageKasparov erhielt von mir MChess Pro 4.0 und hatte im Frühjahr 1995 ganz sichernoch keine Angst. Immerhin räumte er in einem Pressehintergrundgespräch die Mög-lichkeit ein, der letzte menschliche Schach-Weltmeister zu werden.hat das Berufungsgericht zu Unrecht als irreführend beanstandet. Es hat gemeint,die Aussage Kasparovs sei vom Beklagten unzutreffenderweise in einen Zusam-menhang mit der Überlassung des Schachcomputerprogramms MChess Pro 4.0gebracht worden. Das ist indessen wie die Revision mit Recht rügt nicht derFall. Vielmehr soll die Äußerung bei einem Pressehintergrundgespräch gefallensein. Auch in diesem Punkt gilt, daß die beanstandete Aussage richtig ist. Es be-steht allenfalls die Gefahr, daß ein Teil des Verkehrs aufgrund der räumlichen Nä-he der beiden Sätze eine gedankliche Verbindung zwischen den beiden Sätzenherstellt. Es handelt sich dabei aber um eine Überinterpretation der Aussage desBeklagten, die ein Verbot nicht zu rechtfertigen vermag. - 11 -c)Aussage 3. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der ebenfalls im Edito-rial enthaltenen AussageDer pausenlose Einsatz hat sich gelohnt. Gesamtsieger und neuer absoluter ICCA-Weltmeister wurde Marty HIRSCHS neueste Version MChess Pro 5.0.angenommen, sie sei irreführend, weil das Schachcomputerprogramm MChessPro 5.0 nicht diese absolute Gewinnerspitzenstellung einnimmt, die in der Aussa-ge behauptet wird. Mit dieser unzureichenden Begründung läßt sich das ausge-sprochene Verbot indessen nicht rechtfertigen. Denn dem angefochtenen Urteil istnicht zu entnehmen, daß die beanstandete Aussage falsch wäre; insbesonderesagt das Berufungsurteil nicht, wie sich das in Rede stehende Produkt zu denProdukten der Wettbewerber verhält. Eine Zurückverweisung der Sache an dasBerufungsgericht ist in diesem Punkt indessen nicht erforderlich. Denn dem un-streitigen Parteivorbringen läßt sich entnehmen, daß ein Verbot der beanstande-ten Aussage nicht in Betracht kommt.Das Berufungsgericht hat offenbar auf die Rechtsprechung zur Zulässigkeiteiner Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung abstellen wollen. Eine solche Be-hauptung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegender anderenfalls bestehenden Gefahr einer Irreführung nur zulässig, wenn dieWerbebehauptung wahr ist, der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüberseinen Mitbewerbern vorzuweisen hat und der Vorsprung die Aussicht auf einegewisse Stetigkeit bietet (vgl. BGH, Urt. v. 3.5.2001 I ZR 318/98, GRUR 2002,182, 184 = WRP 2002, 74 Das Beste jeden Morgen, m.w.N.). Diesen Fällen liegtmeist eine Werbeaussage zugrunde, die eine Selbsteinschätzung des werbendenUnternehmens enthält. Hiervon zu unterscheiden ist die Werbung mit Testergeb-nissen oder mit von dritter Seite vergebenen Prädikaten und Auszeichnungen, wiesie im Streitfall in Rede steht. Zwar enthalten letztere ebenfalls eine Qualitätsbe-rühmung. Der Werbende braucht jedoch keinen eigenen Qualitätsnachweis zu - 12 -führen, sondern darf sich wenn das Prädikat nicht erschlichen und in einem se-riösen Verfahren vergeben worden ist mit der Auszeichnung schmücken (vgl.Großkomm.UWG/Lindacher, § 3 Rdn. 977; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs-recht, 22. Aufl., § 3 UWG Rdn. 355; Piper in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 3Rdn. 413 ff.). Insbesondere braucht er bei der Angabe eines auf den Spitzenplatzhinweisenden Titels wie Testsieger, 1. Platz oder Weltmeister grundsätzlichnicht noch darüber zu informieren, ob er sich das Prädikat mit Wettbewerbern tei-len mußte oder wie groß der Abstand zu den Produkten der Wettbewerber ist.Aus dem unstreitigen Parteivorbringen ergibt sich, daß die in Rede stehen-den Auszeichnungen dem beschriebenen Produkt tatsächlich verliehen wordensind. Dabei geht es wie in dem Editorial im einzelnen dargestellt ist um einenWettbewerb im Rahmen der von der International Computer Chess Association(ICCA) ausgerichteten 13. Computerschachweltmeisterschaft im Oktober 1995 inPaderborn. Danach könnte es nach § 3 UWG allenfalls Bedenken begegnen, daßder beanstandete Text nicht ausdrücklich erwähnt, daß sich die fraglichen Aus-zeichnungen auf Schachprogramme für Mikrocomputer (also sog. PCs) beziehenund damit für Schachprogramme, die für den Einsatz auf Großrechnern bestimmtsind, nicht gelten. Ein solcher Hinweis war indessen mit Blick darauf entbehrlich,daß sich der fragliche Schachkatalog ausschließlich auf derartige Computerpro-gramme bezog. Der verständige Verbraucher, der darüber in Kenntnis gesetztwurde, daß das Programm die prämierten Leistungen auf einem von der FirmaESCOM gestifteten Pentium 133 MHz erbracht hatte, war sich unter diesen Um-ständen darüber im klaren, auf welche Kategorie von Schachprogrammen sich diegenannten Auszeichnungen bezogen. - 13 -d)Aussage 4 und 5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daßdas Berufungsgericht die ebenfalls im Editorial enthaltenen AussagenNach noch unbestätigten Informationen wollte der Weltmeister gegen jedes Schach-programm der Welt antreten, nur nicht gegen den Weltmeister MChess Pro 5.0!undSo ist es nur allzu verständlich, daß Garry KASPAROV auch weiterhin nicht öffentlichgegen MChess spielen will: schließlich will er noch möglichst lange Weltmeister blei-ben.als irreführend angesehen hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Verkehrverstehe diese Aussage in der Weise, daß Kasparov das Programm MChessPro 5.0 wegen seiner besonderen Qualitäten meide und gegen dieses Programmnur deswegen nicht antreten wolle, weil er befürchte, von ihm geschlagen zu wer-den, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat hier-zu festgestellt, daß die Weigerung Kasparovs andere Gründe habe, und hat sichdamit den Vortrag der Klägerin zu eigen gemacht. Die hiergegen gerichtete Rügeder Revision ist nicht begründet. Dabei kann offenbleiben, ob den Beklagten wiedas Landgericht angenommen und das Berufungsgericht möglicherweise unter-stellt hat die volle Beweislast dafür trifft, daß die beanstandeten Behauptungenzutreffen. Denn auch wenn die Klägerin grundsätzlich die Darlegungs- und Be-weislast dafür trifft, daß die beanstandeten Angaben geeignet sind, die angespro-chenen Verkehrskreise irrezuführen, können ihr doch Darlegungs- und Beweiser-leichterungen zugute kommen, wenn es um die Aufklärung von Tatsachen geht,die in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallen und diesen deshalb nachdem Gebot redlicher Prozeßführung (§ 242 BGB) eine prozessuale Erklärungs-pflicht trifft (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 19.9.1996 I ZR 124/94, GRUR 1997, 229, 230= WRP 1997, 183 Beratungskompetenz, m.w.N.). Unter diesen Umständen hätteder Beklagte im einzelnen dartun müssen, auf welche konkret zu belegendenHinweise sich seine Annahme stützt, Kasparov sei bereit, gegen die Produkte der - 14 -Konkurrenz anzutreten, scheue aber das Programm MChess Pro 5.0 wegen sei-ner Spielstärke.Diese Anforderungen an den Vortrag des Beklagten sind auch nicht im Hin-blick darauf zu beanstanden, daß der Beklagte mit seinen Werbezwecken die-nenden Äußerungen zugleich ein Informationsbedürfnis der angesprochenenInteressenten befriedigen möchte (Art. 5 Abs. 1 GG). Den Wettbewerbern ist esnicht zuzumuten, mit für sie nachteiligen und von ihnen kaum zu widerlegendenWerbebehauptungen konfrontiert zu werden, die der Werbende als unbestätigteMeldung in den Raum stellt, ohne sie zu belegen und ohne auch nur anzugeben,worauf er sich bei diesen Behauptungen stützt.e)Aussage 6. Das Berufungsgericht hat die AussageÜber die Jahre hinweg konnte MChess seine dominante Position gegenüber der im-mer zahlreicher werdenden Konkurrenz behaupten.zu Unrecht als irreführend angesehen. Mit Recht rügt die Revision, die Beurteilungdes Berufungsgerichts, es handele sich hierbei um eine nicht belegte Spitzenstel-lungsbehauptung, sei allenfalls bei einer isolierten, nicht dagegen bei der gebote-nen Gesamtbetrachtung (vgl. Piper in Köhler/Piper aaO § 3 Rdn. 121) zu rechtfer-tigen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es sich um eine Aussage im Fließtext imRahmen der Beschreibung des fraglichen Programms handelt, die durch zahlrei-che Hinweise auf die Qualität des Produkts belegt und relativiert wird. So heißt esunmittelbar vor der beanstandeten Textstelle:Schon seit seinem ersten öffentlichen Auftritt begeisterte MChess Pro die Fachweltmit seinem dynamischen, aber auf solidem Fundament ruhenden Spielstil. Die Er-folgsbilanz der Software gerade im Jahr 1995 ist schon beeindruckend. In der schwe-dischen Liste für Schachcomputer wird das Programm zur Zeit mit über 2400 Elo-punkten aufgelistet und nimmt damit den Spitzenplatz ein. - 15 -Der Leser erkennt, daß sich die Behauptung einer dominanten Position ge-genüber der Konkurrenz auf die im selben Absatz, aber auch in den nachfolgen-den Absätzen geschilderten Erfolge des Programms im Jahre 1995 bezieht.f)Aussage 10. Das Berufungsgericht hat die AussageDieses einmalige Feature nennt sich Book Learning und ermöglicht es dem Pro-gramm, ungünstige Eröffnungsvarianten eigenständig zu revidieren.ebenfalls für irreführend gehalten; denn der Durchschnittsverbraucher verstehediese Aussage so, daß das Programm eine ungünstige Eröffnungsvariante schonwährend des Spiels eigenständig revidieren könne. Auch diese Beurteilung ist nurnachzuvollziehen, wenn die beanstandete Aussage aus dem Zusammenhang derDarstellung gerissen wird. Dort ist im einzelnen erläutert, daß das Programm auf-grund der integrierten Lernfunktion ähnlich wie der Mensch in der Lage sei, ausfrüheren Fehlern zu lernen; weiter heißt es dort (S. 30 oben):MChess Pro 5.0 kann diese Methode simulieren. Wenn die Funktion aktiviert ist,speichert das Programm negativ verlaufene Zugfolgen ab und wird einen besserenZug ausspielen, falls sich die entsprechende Stellung wiederholt.g)Aussage 15. Das Berufungsgericht hat die beiden in einer Werbeanzeigeim Katalog enthaltenen AnpreisungenSoftware-Weltmeister 1991 in VancouverSiege beim AEGON Mensch-Computer Turnier gegen drei internationale Großmeisterals irreführend beanstandet, weil diese Erfolge nicht von der beworbenen Pro-grammversion 5.0, sondern von Vorgängerversionen erzielt worden seien. Auchdieser Beurteilung ist nicht beizutreten. Denn der Verkehr, der möglicherweise an-nimmt, die genannten Erfolge bezögen sich auf die aktuelle Version 5.0, würdedadurch nur dann irregeführt, wenn die neue Version in ihren Leistungen und - 16 -Möglichkeiten hinter den Vorgängerversionen zurückgeblieben wäre. Dies ist aberweder behauptet noch sonst ersichtlich.h)Aussage 16. Das Berufungsgericht hat die nicht besonders hervorge-hobene, sondern in den Fließtext eingebundene AussageDas neue Programm wurde Gideon getauft und konnte 1991 souverän die Compu-terweltmeisterschaft in Vancouver gewinnen, Ed Schröder wurde Weltmeister.als irreführend erachtet, weil sich das Programm Gideon den Weltmeister-schaftstitel mit einem Konkurrenzprogramm habe teilen müssen. Diese Beurtei-lung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.Es ist unstreitig, daß das Programm Gideon des Programmierers EdSchröder 1991 die Computerweltmeisterschaft in Vancouver gewonnen hat. Inso-weit ist die beanstandete Aussage zutreffend. Sie vermittelt jedoch aufgrund derVerwendung des Adverbs souverän den Eindruck, das Programm Gideon habeden Erfolg bei der Weltmeisterschaft mit einem nicht unerheblichen Vorsprung vorder Konkurrenz erzielt. Dieser durch die Aussage vermittelte Eindruck ist unzu-treffend; das Programm Gideon mußte sich den Sieg mit einem Programm desProgrammierers Richard Lang teilen; von einem souveränen Sieg konnte alsonicht die Rede sein. Zwar wird wie auch das Berufungsgericht erkennt derSachverhalt an anderer Stelle des Katalogs (S. 242) zutreffend erläutert. Der Le-ser mag bei Lektüre dieser anderen Textstelle auch erkennen, was den Verfasserveranlaßt haben mag, den Sieg des Programms Gideon mit dem Adverb souve-rän zu schmücken. Dies vermag indessen die Irreführung an der hier beanstan-deten Textstelle nicht zu rechtfertigen. - 17 -i)Aussage 18. Das Berufungsgericht hat schließlich die im Preisverzeich-nis des Katalogs enthaltene AussageMChess Professional 5.0Der absolute Weltmeister 95als irreführend beanstandet, weil das Programm zwar absoluter Mikrocomputer-Schachweltmeister 1995, nicht aber Weltmeister in der offenen Klasse und damitWeltmeister aller Klassen geworden sei. Auch dieser Beurteilung kann nicht bei-getreten werden. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zur Aussage 3 (obenunter II.4.c)) verwiesen.III.Danach ist die Revision des Beklagten teilweise und zwar insoweit, alsder Beklagte zur Unterlassung des zweiten Satzes der Aussage 1 sowie der Aus-sagen 4, 5 und 16 verurteilt worden ist zurückzuweisen. Soweit im übrigen zumNachteil des Beklagten erkannt worden ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben. Indiesem Umfang ist die Klage ebenfalls abzuweisen. - 18 -Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 92Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des erst- und zweitin-stanzlichen Verfahrens bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.Ullmannv. Ungern-SternbergBornkammPokrantSchaffert
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