BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 410/13 vom 24. Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2014 durch den V iz e- präsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlo ssen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re - vision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kob lenz vom 22. August 2013 - 1 U 55 1 /12 - wird zurückgewi e- sen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe: Das angefochtene Urteil gibt im Ergebnis keinen Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) . D er Kläger hat trotz entsprechender Rügen der Beklagten und Hinweise des Berufungsgerichts auch ansatzwei s e nichts Konkretes dazu vorgetragen , ob ihm über die bereits zuerkannten Rechtsverfolgungskosten hinaus nach § 69 Abs. 1 POG RP entschädigungsf ä- hige Schäden entstanden sind. Damit fehlt es an der Darlegung der für das Feststellungsint eresse notwendigen Wah rscheinlichkeit, dass infolge des den Beklagten angelasteten rechtswidrigen Vorgehens bei dem Kläger ein ausz u- gleichender Schaden eingetreten ist oder eintreten wird (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 2012 - V ZR 156/11, NJW 2012, 2022 Rn. 11 und vom 24. Janua r 2006 1 - 3 - - IX ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 27 m. um fangr. w.N.) . Auf die vom Ber u- fungs gericht übergangenen Umstände , dass die Untersagungsverfügung au f- grund des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Rheinland - Pfalz vom 5. Januar 2010 wieder vollziehbar war und der Kläger vorgetragen hat, er habe die Betriebsstätte seiner Ehefrau lediglich zur Schadensminderung übergeben, um das Geschäftslokal nicht ohne Nutzung zu lassen, kommt es daher im E r- gebnis nicht an. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 54 4 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 11.04.2012 - 4 O 436/10 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.08.2013 - 1 U 551/12 - 2
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