ECLI:DE:BGH:2017:231117UIIIZR410.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 410/15 Verkündet am: 23. November 2017 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mün dliche Verhandlung vom 23. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 18. Zivils e- nats d es Oberlandesgerichts Köln vom 19. Oktober 2015 aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt den Beklagten als Mittelverwendungskontrolleur zweier Filmfonds auf Ersatz de r Zeichnungssch ä den in Anspruch. Am 11. August 200 4 zeichnete der Kläger eine Beteiligung über 100 .000 % Agio an der 6 . B. KG (im Folgenden: 6 . B . KG) sowie am 3. Mai 2005 eine Beteiligung über 60.000 nebst 5 % Agio an der 8. B. KG (im Fo lge n- den: 8. B . KG). Der Beitritt des Klägers erfolgte jeweils auf der Grundlage des Anlageprospekts . Der Beklagte nahm in de n Fondsgesellschaft en die Aufgaben 1 2 - 3 - des Treuhänders (für die Treugeberkommanditisten), Anteilsverwalters (für die Direktkommandit isten) und Mittelverwendungskontrolleurs wahr. Der Kläger hatte sich jeweils für die Stellung eines Direktkommanditisten entschieden. Nach § 4 Nr. 11 des Gesellschaftsvertrags der 8. B . KG hatten die Kommand i- tisten zunächst lediglich 70 % der Einlage neb st 5 % Agio auf die Zeichnung s- summe als Bareinlage zu leisten. Der Kläger überwies insoweit auf das in der Beitrittsvereinbarung angegebene Konto. Für die 6. B . KG betrug Im Prospekt der 8. B . KG - der Prospekt der 6. B . KG ist bezüglich der Passagen zur Mittelverwendungskontrolle nahezu wortlau t identisch; lediglich der Text des Mittelverwendungskontrollve rtrags ist nicht mit abgedruckt - war unter " Erläuterung zu den maßgeblichen Verträgen " zum " Vertrag über die Mi t- telverwendungskontrolle " Folgendes ausgeführt: " Dieser Vertrag bestimmt, dass die Mittel ausschließlich auf das Tre u- handkonto des Treuhänders eingezahlt werden. Über das Treuhandko n- to ist ausschließlich der Treuhänder verfügungsberechtigt. Diese Ve rf ü- gungsberechtigung ist bis zur Gesamtabwicklung unwiderruflich und der Dieser Vertrag ist abgeschlossen worden. " In dem im Prospekt nachfolgend abgedruckten " Vertrag über die Kontro l- le der Mittelverwendung " zwischen der Fondsges ellschaft und dem Beklagten hieß es unter anderem: " § 1 Nr. 2: Gegenstand dieses Vertrages ist die Kontrolle der Verwendung des au f- e- sellschaft. 3 4 - 4 - § 2 1. Zwischen den Vertragsparteien wird hier mit vereinbart, dass die Mittel ausschließlich auf das Treuhandkonto des Treuhänders eingezahlt we r- den. 2. Über das Treuhandkonto ist ausschließlich der Treuhänder verf ü- gungsberechtigt. Diese Verfügungsberechtigung ist bis zur Gesamta b- wicklung unwiderrufl ich und der Bank offenzulegen. " In dem im Prospekt ebenfalls abgedruckten Gesellschaftsvertrag war unter anderem Folgendes bestimmt: " § 5 Leistung der Bareinlagen 1. Die zu erbringenden Bareinlagen zuzüglich des 5 %igen Agios we r- den auf das Treuhand konto des Treuhänders entsprechend den § 15 Mittelverwendungskontrolle 1. Die Freigabe sämtlicher Zahlungen, die in Erfüllung der Verbin d- lichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten aus dem Gesel l- schaf tskapital erfolgen, wird durch einen zwischen dem Treuhänder und der Gesellschaft geschlossenen Mittelverwendungskontrollve r- trag geregelt. 2. Der Treuhänder kontrolliert und erteilt nach Maßgabe des Mitte l- verwendungskontrollvertrages die Freigabe der von der Gesel l- schaft gegenüber Dritten geschuldeten Zahlungen, insbesondere ... 3. Sämtliche der Mittelverwendungskontrolle unterliegenden Zahlu n- gen der Gesellschaft werden bis zur Freigabe durch den Treuhä n- der über die Bankkonten abgewickelt, über die nur dieser verfügen kann. " 5 - 5 - Im " Leitfaden zur Zeichnung " hieß es unter " Einzahlung " : " Für die Überweisung wurde folgendes Konto eingerichtet: Treuhandkonto Achte B. KG: bei: Kreissparkasse K . BLZ Konto - Nr. " Nach den Kontoeröffnungsunterlagen der 8. B . KG handelte es sich bei dem vom Beklagten zuvor eingerichteten Konto um ein " Geschäftsgirokonto " . In der Rubrik " Kontoinhaber " waren der Name und die Adresse der Fondsgesel l- schaft angegeben. N achfolgend war unter " Der/Die Kontoinhaber trifft/treffen mit der Sparkasse folgende Vereinbarungen " unter Nr. 2 " Kontovollmacht " Fo l- gendes bestimmt: " Die auf der Unterschriftskarte als Zeichnungsberechtigte genannten Personen sind in der dort angegebenen Weise bevollmächtigt, über das e- genüber, bis ihr ein " Anschließend war - ebenso wie auf der " Unterschriftskarte zum Girove r- trag " - unter " Der/Die Kontoinh aber handelt/handeln für eigene Rechnung " das entsprechende Kästchen angekreuzt. Unter " Legitimationsprüfung gemäß § 154 Abs. 2 der Abgabenordnung " wurde bezüglich " Kontoinh " auf die Handelsregi s- terakten der Fondsgesellschaft und die dortige Eintragung im Handelsregister K . vom 2. November 2004 Bezug genommen. Eine entsprechende Bezu g- nahme erfolgte auch auf S eite 2 der Kontounterlagen. Auf der " Unterschriftska r- te zum Girovertrag " war als " Kontoinhaber " wiederum der Name (nebst Adre s- se) der Fondsgesellsc haft angegeben, wobei nachfolgend unter " Zeichnungsb e- rechtigt in dem unter Nr. 2 des Girovertrags geregelten Umfang " der Beklagte aufgeführt war; die weiteren Unterschriftsfelder waren durchgestrichen. 6 7 8 - 6 - Auch bei der 6. B. KG hatte der Beklagte das f ür die Einzahlung der Anlagemittel vorgesehene Konto nicht auf seinen, sondern als Geschäftsgir o- konto auf den Namen der Gesellschaft eröffnet. Für die Legitimationsprüfung gemäß § 15 4 Abs. 2 AO wurde auf den " Kontoinhaber " verwiesen und auf die Handels regi sternummer der Fondsgesell schaft. Auf der Unterschriftskarte zum Girovertrag unterschrieb alleine der Beklagte als Zeichnungsberechtigter; die weiteren Zeilen waren gestrichen. Der Kläger hat den Beklagten auf Ersatz de r Zeichnungssch ä den im W e- sentlic hen mit der Begründung in Anspruch genommen, bei de n vom Beklagten eingerichteten Kont en handele es sich ausweislich der Kontounterlagen in Wahrheit nicht um Treuhandkont en des Mittelverwendungskontrolleurs. Kont o- inhaberin sei vielmehr jeweils die Fondsges ellschaft, so dass die Gefahr b e- standen habe, dass diese die Vollmacht des Beklagten widerrufe oder auch ohne sein Zutun als Kontoinhaberin Verfügungen vornehme. Der Beklagte hätte entweder d ie vertraglich versprochene n Kont en einrichten oder die Anleger ü ber den wahren Sachverhalt aufklären müssen. Hätte er (Kläger) gewusst, dass d ie vertraglich vorgesehene n Sicherungskonzept e nicht installiert worden sei en , hätte er sich an de n Fonds nicht beteiligt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Ober landesgericht hat nach Hinweis die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurüc k- gewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Kl ä- gers. 9 10 11 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entschei dung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger kein A n- spruch auf Ersatz der Zeichnungsschäden zu. Zwar sei dem Kläger wie auch dem Landgericht darin zuzustimmen, dass der B eklagte die ihm obliegenden Vertragspflichten verletzt habe, indem er seine Kontrollaufgaben über Konten abgewickelt habe, die nicht au f seinen Namen, sondern auf den jenigen der G e- sellschaften eingerichtet gewesen seien. Daneben habe er es versäumt, die An leger vor der Einzahlung der Einlagen hierauf hinzuweisen. Am Ursachenz u- sammenhang zwischen der Verletzung dieser Hinweispflichten und den Anl a- geentscheidungen bestünden letztlich keine Zweifel. Auch stelle der Text der Zeichnungsscheine weder eine Erfüllu ng dieser Hinweispflichten dar noch eine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sach - verhalts. Deshalb greife auch die vom Beklagten geltend gemachte Verjä h- rungseinrede nicht durch. Der Beklagte müsse die Zeichnungsschäden des sen ungeachtet nicht ersetzen. Dies folge aus Schutzzweckgesichtspunkten und zusätzlich aus Kausalitätserwägungen. Zwar sei die Mittelverwendungskontrolle tragender Bestandteil der in den Prospekten hervorgehobenen Sicherungsko n- zepte. Durch die vertragswid rige Kontenerrichtung sei aber letztlich keine nac h- haltige Gefährdung eingetreten. Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaften hätte nur unter nachträglicher Verletzung der jeweiligen Verträge und damit in eklatantem Widerspruch zur Prospektwerbung auf di e Konten zugreifen kö n- nen. Auch sei ein schädigender Zugriff von Gläubigern nur denkbar, wenn noch 12 13 - 8 - vor Abwicklung der vom Beklagten verwalteten Konten Forderungen tituliert worden wären, die mit der vom Beklagten zu gewährleistenden Einhaltung der vorgeseh enen Verwendungszwecke nicht im Einklang gestanden hätten. Die Verwirklichung der aufgezeigten Risiken habe fern gelegen. Wegen der damit nur für unwahrscheinliche Ausnahmefälle gefährdeten alleinigen Verfügungsb e- fugnis des Beklagten unterscheide sich der Sachverhalt von dem der Senatse n- tscheidung vom 19. November 2009 (III ZR 109/08, WM 2010, 25) zugrunde liegenden Fall. Dort habe von Anbeginn eine Zugriffsmöglichkeit Dritter besta n- den, von der auch Gebrauch gemacht worden sei. Der vorliegende Sachverhalt liege den Fällen einer bloßen Risikoerhöhung (Hinweis auf Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) beziehungsweise den vom Senat in der Entscheidung vom 19. November 2009 (aaO Rn. 34) ebenfalls b e- handelten Fällen der Rechtspfli cht mit begrenztem Schutzzweck näher als de n- jenigen, in welchen ein Anspruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens bejaht worden sei. Die Zuerkennung eines solchen Schadens hätte hier eine zu große, vom Schutzzweck nicht mehr geforderte Tragweite. Dementsprech end hafte der Beklagte ebenso wenig unter dem Aspekt einer Verletzung ihn treffender Hi n- weispflichten. Der Kläger hätte äußerstenfalls einen - aber nicht geltend g e- machten - Anspruch auf Ausgleich einer Wertminderung der Gesellschaftsante i- le, die infolge d er erhöhten Risikolage anfangs eingetreten sein könnte. Dieser Schaden sei aber inzwischen entfallen, da der Beklagte ohne weitere Fehler seine Mittelverwendungskontrollen abgeschlossen habe. Der Kläger halte mi t- hin jetzt Anteile in Händen, deren Wert sich vom hypothetischen Fall korrekt eingerichteter Treuhandkonten nicht unterscheide. Aus dem gleichen Gesicht s- punkt sei im Übrigen ein Ersatzanspruch selbst für den Fall zu verneinen, dass die Haftung des Beklagten für die Zeichnungsschäden grundsätzlich bej aht werde. Bei fehlerhafter Führung von Treuhandkonten und unterbliebener Info r- mation hierüber erwerbe der Anleger Gesellschaftsanteile, die er in den geg e- - 9 - benen Rahmenbedingungen nicht habe erwerben wollen, weil sie mit seinen Anlagezielen nicht im Einklan g stünden. Die Differenzhypothese führe insoweit zu dem Ergebnis, dass der Kläger Anteile in Händen halte, für deren Wert das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten - Aufnahme der Mittelverwendungsko n- trolle auf vertragswidrig geführten Konten - nicht ursäc hlich sei. II. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem derzeitigen Sach - und Streitstand ist ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der Zeichnungsschäden gegen den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von dessen Pflichten als Mittelverwendungskontrolleur nicht ausgeschlossen. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Lan d- gericht zunächst davon ausgegangen, dass dem Kläger im Hinblick auf die zw i- schen den Fondsgesellschaften und dem Beklagten abgeschlossenen Mitte l- verwendungskontrollverträge Ansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen können. Die dem zugrunde liegende Bewertung der Mittelverwendungskontrol l- verträge als Verträge mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger ist revisi on s- rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte erhebt insoweit zu Recht keine Gegenrüge. 2. Nach den Mittelverwendungskontrollverträgen war der Beklagte verpflic h- tet, ein " Treuhandkonto des Treuhänders " einzurichten, über das nur er unw i- derruflich Ver fügungsbefugnis haben durfte, wobei die Treuhandfunktion der Bank offenzulegen war. Unter einem Treuhandkonto versteht man allgemein ein 14 15 16 - 10 - Konto, das jemand zu dem Zweck errichtet, auf diesem Konto Geldbeträge gu t- geschrieben zu erhalten, die ihm als Kontoinh aber von einem Dritten anvertraut werden (vgl. nur Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrecht s- handbuch Bd. I, 5. Aufl., § 37 Rn. 2). Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Beklagte die ihm obliegenden Pflichten verletzt, indem er seine Ko n- trollaufgaben über von ihm errichtete Konten abgewickelt hat, deren Inhaber nicht er, sondern die Fondsgesellschaften gewesen sind. Diese tatrichterliche Bewertung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. a) Der Beklagte macht insoweit im Wege einer Ge genrüge geltend, diese Feststellungen beruhten auf einer Übergehung seines mit der Berufungserwid e- rung wiederholten Vortrags aus der Klagerwiderung zu den von ihm errichteten Konten und verletzten damit sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Dieser Einwand ist unbegründet. Die Garantie rechtlichen Gehörs ve r- pflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszug e- hen, dass ein G ericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis g e- nommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jede n Vo r- trag in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bes timmten Vorbringen nichts enthalten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte dieses pflicht - gemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt h a- ben. Ist das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvo r- trags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler B e- deutung ist, nicht eingegangen, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts 17 18 - 11 - unerheblich oder aber offensi chtlich unsubstantiiert war (vgl. nur BVerfG, B e- schluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - VI ZR 512/15, VersR 2017, 316 Rn. 6; jeweils mwN). Dass das Berufungsgericht - dieses hat sich im Übrige n bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 (Parallelverfahren III ZR 388/15 b e- treffend die 8. B . KG), den das Landgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat, und nachfolgend in seinem Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 (Parallelve r- fahren III ZR 393/16 u.a. betreffend die 7., 8. und 9. B. KG) näher mit der Fr a- ge befasst, welche Kont en nach den Mittelverwendungskontrollverträgen v e r- traglich geschuldet war en und inwiefern die vom Beklagten errichteten Konten hiervon vertragswidrig abwichen - die Einwände des Beklagten insoweit übe r- sehen hat, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat vielmehr - unter z u- stimmender Bezugnahme auf den Vortrag des Klägers un d das landgerichtliche Urteil - unter Berücksichtigung der vorliegenden Kontounterl agen zur Begrü n- dung der Pflichtverletzung des Beklagten auf den auch nach Auffassung des Senats zentralen Gesichtspunkt der Errichtung von Kont en der Fondsgesel l- schaft en abgestellt. Dass es dabei nicht auf jede Facette des hierzu gehaltenen Beklagtenvortra gs eingegangen ist, besagt für eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nichts. Im Übrigen scheidet ein entscheidungserheblicher Verfa h- rensfehler schon deshalb aus, weil sich der mit der Gegenrüge in Bezug g e- nommene Vortrag des Beklagten vor den Instanzgeric hten, worauf bereits der Kläger dort zutreffend hingewiesen hat, mit dem eindeutigen Wortlaut der Ko n- tounterlagen nicht mit hinreichender Substanz auseinandersetzt. Der Beklagte hat in der Klagerwiderung unter anderem geltend gemacht, er sei seinen ve rtraglichen Verpflichtungen zur Einrichtung de r Treuhandkont en nachgekommen. Hierzu hat er vorgetragen, die Fondsgeschäftsführung en h ä t- 19 20 - 12 - t e n keine Möglichkeit gehabt, auf d ie eingerichtete n Kont en zugreifen zu kö n- nen. Ausweislich der Kontounterlagen habe er als Kontoinhaber sowie als ei n- ziger Verfügungsberechtigter gezeichnet. Dementsprechend beziehe sich der mit " Ja " angekreuzte Satz " Der/Die Kontoinhaber handeln für eigene Rec h- nung " auf ihn und nicht auf die Fondsgesellschaft en . Dass d ie Kont en nicht se i- nen Namen, sondern den der Fondsgesellschaft en tr ü ge n , sei ohne Bedeutung. Unterschriften des Fondsgeschäftsführers B . seien nicht hinterlegt worden. Dass sich ein Mitarbeiter der Kreissparkasse bereit erklärt hätte, einer solchen Person die Zugangsmöglic hkeit zu einem Konto zu eröffnen, nur weil es sich um den Geschäftsführer der Firma gehandelt habe, deren Namen das Konto trage, sei realitätsfremd. Noch unwahrscheinlicher sei es, dass die Kreisspa r- kasse den Entzug seiner - des Beklagten - Vollmacht durch eine außen stehe n- de Person akzeptiert hätte. Dieser Vortrag ist - wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 16. N o- vember 2017 in den die 8. B . KG betreffenden Parallelverfahren III ZR 382/15 (u.a.) zu der dort gleichen Argumentation des Beklag ten festgestellt hat - unter Berücksichtigung der Rechtslage, die sich aus den Kontoeröffnungsunterlagen ergibt, im Hinblick auf die Frage der Pflichtverletzung unerheblich. Nach den Unterlagen der 8. B. KG - und nichts anderes gilt für die 6. B . KG - hat der Beklagte nicht ein Konto für sich selbst eingerichtet, das lediglich als Namen die formale Bezeichnung " Achte B . KG " - bezi e- hungsweise " Sechs te B. KG Treuhandkonto " - bekommen hat. Vielmehr is t ausdrücklich die Fondsgesellschaft selbst und nicht der Beklagte als Kontoi n- haber eingetragen. Auf diese und nicht den Beklagten bezieht sich die Passage zum Handeln für eigene Rechnung. Der Beklagte selbst wird lediglich als Ve r- tretungsberechtigter beze ichnet, dessen Vollmacht zudem nur bis zum schriftl i- 21 - 13 - chen Widerruf gilt. Nur für die Fondsgesellschaft en ist die Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO als Kontoinhaberinnen durchgeführt worden. Mithin handelte es sich um Kont en der Fondsgesellschaf t en . Damit b e- stand nicht nur die Möglichkeit, dass diese die Vollmacht des Beklagten wide r- rief en . Vielmehr hätte n die Fondsgesellschaft en rechtlich jederzeit für Dritte e i- ne zusätzliche Berechtigung einrichten können. Die Komplementärin der Fonds - gesellsch aft en war aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht sogar unmi t- telbar zu Verfügungen über d ie Kont en der Gesellschaft en befugt. Dass die U n- terschrift ihres Geschäftsführers B . bei der Kreissparkasse im Zuge der Ko n- t en eröffnung nicht bereits hinterle gt worden ist und auf de n Unterschriftskarte n nach der Eintragung der Vertretungsbefugnis des Beklagten die weiteren Zeilen durchgestrichen sind, ändert entgegen der Auffassung des Beklagten weder etwas an der Kontoinhaberschaft der Fondsgesellschaft en noc h an der daraus für diese folgenden Rechtsmacht, der sich die Sparkasse letztlich hätte fügen müssen, auch wenn sich ihre Mitarbeiter entsprechend dem Vortrag des B e- klagten gesträubt hätten. Auch hätten beliebige Gläubiger der Gesellschaft en , da d ie Kont en als solche der Gesellschaft en geführt wurde n , darauf Zugriff nehmen können. Soweit in der Klagerwiderung nachfolgend unter anderem auf die Verfa h- rensweise bei einigen anderen älteren B . - Filmfonds - dort soll nach den A n- gaben des Beklagten das Kon to für die Mittelverwendungskontrolle auf seinen Namen eingerichtet worden sein, während die Fondsgesellschaft nur als wir t- schaftlich Berechtigte angegeben war - hingewiesen wird, ist die daraus für das hiesige Verfahren abgeleitete Schlussfolgerung, dass " die zuständigen Mitarbe i- ter der Kreissparkasse K. sehr wohl und umfassend von der Treuhandeige n- schaft des Beklagten und der von ihm geführten Konten ... informiert waren " , 22 23 - 14 - nicht nachvollziehbar. Denn bei de n hier streitgegenständlichen Fonds ist j e- de n falls anders verfahren worden. Hier wurde jeweils die Gesellschaft als Inh a- berin angegeben. Die Auffassung des Beklagten, die Änderung der Praxis hätte " gar nichts daran geändert, dass der Beklagte als unterzeichnender Kontoinh a- ber auch selbst Kontoinhaber ist und bleibt " , vermag der Senat nicht zu teilen. Die abschließende zusammenfassende Würdigung in der Klagerwid e- rung ( " Aus rechtlicher Hinsicht gibt es somit nichts zu beanstanden: Rechtlich konnte nur der Beklagte als einzig für das Konto zeichnend e Person, sowohl was die Inhaberschaft als auch was die Verfügungsbefugnis betraf, handeln. Das kontoführende Kreditinstitut war zudem über die Treuhänderschaft des B e- klagten umfassend informiert. Insbesondere lagen ihm auch die entspreche n- den Vertragsunte rlagen vor. Die Mitarbeiter hätten Verfügungen anderer Pers o- nen als des Beklagten nicht zugelassen und auch nicht zulassen dürfen. " ) e r- weist sich vor diesem Hintergrund als unrichtig. Nur ergänzend ist anzumerken, dass es sich bei den in diesem Zusammenhan g pauschal benannten Zeugen L . und K . ausweislich der Kontounterlagen nicht um die bei de n Kont o- eröffnung en tätigen Sachbearbeiter handelt. Dass, wie der Beklagte in anderem Zusammenhang in der Revisionsinstanz angemerkt hat, eine Kenntnis alle r Mi t- arbeiter der kontoführenden Bank - unstreitig verfügt die Kreissparkasse K. über eine Vielzahl von Filialen mit Tausenden von Mitarbeitern - nicht erforde r- lich sei, da die Kenntnis der Zeugen L . und K . ausreiche und der ko n- toführend en Bank die Kenntnis vermittele, ist in diesem Zusammenhang ebe n- so wenig tragfähig wie die Spekulation, dass eine entsprechende Kenntnis der Bank über die Treuhänderschaft und alleinige Zeichnungsbefugnis des Bekla g- ten auch eine systemseitige Erfassung in der EDV der Bank gefunden habe. Denn hier lag en weder Treuhandkont en noch den Zugriff der Kontoinhaberi n- nen und der Gläubiger ausschließende Zeichnungsbefugnis se des Beklagten 24 - 15 - vor. Selbst die Kenntnis der Bankangestellten L . und K . davon, das s der Beklagte bei eigenen Verfügungen über d ie Kont en nicht in eigenem wir t- schaftlichen Interesse, sondern treuhänderisch tätig werden sollte, würde im Übrigen nicht aus de n Kont en der Fondsgesellschaft en eigene Treuhandkont en des Beklagten machen und änd ert deshalb nichts an der aus der Kontoinhabe r- schaft der jeweiligen Gesellschaft folgenden rechtlichen Verfügungsbefugnis wie auch an der Möglichkeit von Gläubigern der Gesellschaft en , auf deren Ko n- t en zuzugreifen. b) Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2016 hat der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend gemacht, es sei " durchaus naheliegend, dass der B e- klagte wie auch die Kreissparkasse K. als kontoführendes Institut ein von dem objektiven Erklärungsinhalt der Kontoinhaberschaft übereinstimmend a b- we ichendes Verständnis nach §§ 133, 157 BGB hatten, was nach den Grund - sätzen der falsa demonstratio non nocet grundsätzlich vorrangig ist " . Auch di e- ser Einwand greift nicht durch. Abgesehen davon, dass der Beklagte bereits nicht aufzeigt, Entsprechendes vor den Instanzgerichten geltend gemacht zu haben, vermag der Senat dieser Wertung nicht zu folgen. Zwar geht ein vom objektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinstimmend abweichendes Verständnis der Vertragsparteien vor, wobei es ausreicht, wenn di e eine Ve r- tragspartei ihrer Erklärung einen von dem objektiven Erklärungsinhalt abwe i- chenden Inhalt beimisst und die andere dies erkennt und hinnimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, WM 2006, 1536 Rn. 13 mwN). Dass die Angabe der Fonds gesellschaften als Kontoinhaberinnen in den Ko n- toeröffnungsunterlagen in diesem Sinn eine falsa demonstratio gewesen ist und der Beklagte sowie die Kreissparkasse jeweils bei Kontoeröffnung überei n- stimmend davon ausgingen, dass es sich um den Vorgaben der Mittelverwe n- dungskontrollverträge entsprechende eigene Treuhandkonten des Beklagten 25 - 16 - handelt, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Die Kreissparkasse hat vie l- mehr für die als Kontoinhaberinnen angegebenen Fondsgesellschaften die L e- gitimationsprüfung nac h § 154 Abs. 2 AO durchgeführt. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, dass es an Feststellungen des Berufungsgerichts zu seiner Vertretungsmacht, für die Fondsgesellschaften Konten zu errichten, fehle, kommt es darauf schon deshalb nicht an, wei l der Beklagte jedenfalls nicht die von ihm geschuldeten Treuhandkonten auf seinen Namen eingerichtet und insoweit pflichtwidrig gehandelt hat. Da die Kreissparkasse die Konten auf den Namen der Fondsgesellschaften als Kontoinhaberinnen führte, waren im Üb rigen auch die Einlagen der Anleger nicht im Sinne der vertraglich vereinba r- ten Sicherungskonzepte vor Zugriffen geschützt, sei es vor solchen der Gläub i- ger der Fondsgesellschaften, sei es vor solchen der Fondsgesellschaften selbst, abgesehen davon, dass j edenfalls ein Zugriff der Fondsgesellschaften auf die Konten, sollte es an einer Vollmacht des Beklagten gefehlt haben, als Genehmigung (§ 177 Abs. 1 BGB) zu werten wäre. c) Der Beklagte macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, dass sich das Beruf ungsgericht nicht mit dem Vortrag der Parteien zur sogenannten Ermächtigungstreuhand befasst und auch insoweit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe. Diese Rüge ist ebenfalls zumindest unbegründet. Bei einer Ermächtigungstreuhand geht es in Abweichung vo n der Vollberechtigungstre u- hand (echte Treuhand) darum, dass der Treugeber Eigentümer des Treuguts beziehungsweise verfügungsberechtigter Kontoinhaber bleibt und dem Tre u- händer nur eine (zusätzliche) Befugnis im Sinne des § 185 BGB eingeräumt wird. Für den Treuhänder ist das Konto also ein Fremdkonto (vgl. nur Hadding/ Häuser aaO Rn. 4, 15, 23, 33, 36). Zwar mag auch für eine Ermächtigungstre u- hand, die in der Bankpraxis die Ausnahme darstellt, der Begriff Treuhandkonto verwendet werden (vgl. Hadding/Häuser aaO Rn. 4). Der Beklagte schuldete 26 - 17 - nach den Mittelverwendungskontrollverträgen aber die Einrichtung eigener Ko n- ten, nicht lediglich von Konten der Fondsgesellschaft en , bezüglich dere r ihm diese eine zusätzliche Ermächtigung erteilten. Dies hat das Berufung sgericht bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 im Parallelverfahren 18 U 183/14 (III ZR 388/15) - die diesbezüglichen Ausführungen hat das Lan d- gericht in seinem Urteil insoweit wörtlich übernommen - zutreffend ausgeführt. Nur ergänzend is t anzumerken, dass der Beklagte, der in erster Instanz die Au f- fassung vertreten hat, dass hier zumindest eine Ermächtigungstreuhand vorg e- legen habe, hiervon in zweiter Instanz in seiner Berufungserwiderung (S. 1 0 f : " Dies soll indes nicht bedeuten, dass hi er auch eine solche Treuhandvereinb a- rung vorlag. Gefordert und auch durchgeführt wird eine Vollrechtstreuhand. " ) abgerückt ist. Eine Vollrechtstreuhand bestand jedoch gerade nicht (s.o.). d) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der Bekla g- te seine Pflichten auch insoweit verletzt hat, als er es versäumte, den Kläger rechtzeitig über die von ihm vertragswidrig eingerichteten Konten aufzuklären. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird auch vom Senat so gesehen. Gegen d as Bestehen einer Hinweispflicht eines Mittelverwendung s- kontrolleurs im Fall einer fehlerhaften Kontoeinrichtung wendet sich der Bekla g- te zu Recht auch nicht. 3. Dass der Beklagte seine Pflichtverletzungen zu vertreten hat, wird ve r- mutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist nach dem derzeitigen Sach - und Strei t- stand nichts dafür ersichtlich, dass er sich entlasten könnte. Von einem vo r- werfbaren Verhalten ist das Berufungsgericht i m Übrigen in diversen Paralle l- verfahren ausdrücklich ausgegangen ( H inweisbesc hluss vom 26. April 2016 S. 3 in III ZR 393/16 u.a. ) . 27 28 - 18 - 4. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass zwischen der Verletzung der Hinweispflichten und den Anlageentscheidungen des Klägers ein Ursachen - zusammenhang besteht. Diese tatrichterliche Wertung is t, wie der Beklagte mit seiner entsprechenden Sachrüge im Ergebnis zu Recht geltend macht, nicht frei von einem Rechtsfehler. Unbegründet allerdings ist die Rüge des Beklagten, soweit er hierzu anführt, der Kläger habe sehenden Auges seinen Einlagen auf Ko nten der Fondsgesellschaften geleistet. Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtve r- letzung und der Anlageentscheidung, also dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte, spricht ein e durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die von dem Aufkl ä- rungspflichtigen durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (vgl. nur Senat, Urte i- le vom 19. November 2009 aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 20 und vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW - RR 2011, 1139 Rn. 13; jeweils mwN). a) Diese Vermutung wird - entgegen der Auffassung des Beklagten - durch den Text der Beitrittsvereinbarungen nicht erschüttert. Zwar heißt es dort im Formulartext: " nachstehend es Konto zu leisten: " " Sechste B . KG Treuhandkonto " Kto. - Nr. .. . bei Kreissparkasse K. " b eziehungsweise " Achte B. KG Kto - Nr. bei Kreissparkas se K. BLZ .. . " . Diese Kont o bezeichnung en k önnen jedoch nicht isoliert, son dern mü ss en im Kontext unter Berücksichtigung des Empfä n- gerhorizonts des Anlegers gewürdigt werden. In den Prospekten wird an mehr e- ren Stellen als zentraler Bestandteil der Sicherungssysteme von einem bereits eingerichtete n Treuhandkonto des Beklagten gesprochen, auf das die Einlagen eingezahlt werden sollen und bezüglich dessen der Beklagte die Mittelverwe n- dungskontrolle ausübt. Die konkreten Konten bei der Kreissparkasse werden in 29 30 31 - 19 - den Prospekten im " Leitfaden zur Zeichnun g " abschließend mit dem ausdrückl i- chen Zusatz " Treuhandkonto " angeführt. Vor diesem Hintergrund muss ein A n- leger die o.a. Worte i m Formulartext der Beitrittsvereinbarungen nicht so ve r- stehen, dass es sich dabei nicht lediglich um die Bezeichnung der Konten ha n- delt, sondern dass entgegen allen Zusagen in den Prospekten die jeweilige Fondsgesellschaft selbst und nicht der Beklagte Kontoinhaber ist. Dies hätte der Anleger erst bei Kenntnis der Kontoeröffnungsunterlagen erkennen können und müssen. Insoweit ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach der Inhalt der Zeichnungsscheine keine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalts darstellt, nicht zu b e- anstanden. Deshalb ist durch den Text der Beitrittsve reinbarungen weder die Kausalitätsvermutung entkräftet noch kann sich der Beklagte darauf berufen, seine Hinweispflichten hätten sich dadurch erledigt, dass der Kläger durch den Inhalt der Zeichnungsscheine anderweitig aufgeklärt worden sei. b) Allerd ings kann die tatsächliche Vermutung des Ursachenzusamme n- hangs zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und den Anlageen t- schlüssen des Klägers durch die vom Berufungsgericht getroffene und von der Revision nicht angegriffene Feststellung entkräftet s ein, dass die Verwirklichung der mit der pflichtwidrigen Ausgestaltung der Konten verbundenen Risiken fern lag und die alleinige Verfügungsberechtigung des Beklagten nur in unwah r- scheinlichen Ausnahmefällen gefährdet war. Dies gilt insbesondere im Zusa m- men wirken mit der vom Beklagten behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsache, die Mitarbeiter der Sparkasse hätten vor dem Hintergrund, dass bei Kontoeröffnung jeweils nur seine Unterschrift hinterlegt worden sei und die we i- teren Unterschriftsfelder gestr ichen wurden, nur ihm, aber sonst niemandem - auch nicht dem Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellscha f- t en - den Zugang zu den Konten eröffnet, ein Verhalten, das zwar bei zutreffe n- 32 - 20 - der rechtlicher Wertung (s.o.) nicht zulässig gewesen wäre, a ber rein faktisch die Zugriffsmöglichkeit deutlich erschwert hätte. Es ist insoweit in Betracht zu ziehen, dass der Kläger aufgrund dieser Umstände auch bei Aufklärung über die Konstruktion der Konten deren Mängeln keine ausschlaggebende Bede u- tung beigemes sen und sich dazu entschlossen hätte, die Anlagen zu tätigen. Das Berufungsgericht hat sich hiermit, von seinem Rechtsstandpunkt aus ve r- ständlich, nicht befasst und auch keine Feststellungen zu dem genannten Vo r- trag des Beklagten getroffen. Dies ist im neu en Berufungsverfahren nachzuh o- len. 5. Sollte, nachdem die noch ausstehenden Feststellungen getroffen wu r- den, davon auszugehen sein, dass zwischen den Pflichtverletzungen des B e- klagten und den Anlageentschlüssen des Klägers ein Ursachenzusammenhang best eht, scheidet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der Zeichnungsschäden nicht unter Schutzzweckg e- sichtspunkten aus. Zwar gilt der Grundsatz, dass derjenige, der pflichtwidrig ein schädige n- des Ereignis veru rsacht, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Sch a- densfolgen haftet, nicht ohne Einschränkungen. Insoweit ist in der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der verletzten Norm beziehung sweise Pflicht begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren A b- wendung die verletzte Norm erlassen wurde beziehungsweise deren Abwe n- dung die verletzte Pf licht dienen soll. Der geltend gemachte Schaden muss i n- soweit in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger gescha f- fenen Gefahrenlage stehen; ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammen - 33 34 - 21 - hang genügt nicht (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679 Rn. 12 mwN). Dementsprechend verpflichtet ein Verstoß g e- gen eine Rechtspflicht mit nur begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. BGH, Urteile vo m 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 und vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f; Senat, Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 34 mwN). Hierbei beschränkt sich die Pflicht de s- jenigen, der, ohne Partner eines Anlagegeschäf ts zu sein, einem Anlageint e- ressenten Beratung oder Aufklärung nur hinsichtlich eines bestimmten Einze l- aspekts schuldet, darauf, Schäden zu verhindern, die in diesem Punkt eintreten können. Dass ein Anleger bei korrekter Beratung beziehungsweise Aufklärung das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, kann es deshalb im Allgemeinen nicht rechtfertigen, dem nur begrenzt Beratungs - oder Aufklärungspflichtigen den gesamten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzue r- legen (vgl. nur BGH, Urteil vom 3 . Dezember 1991 aaO und vom 19. Dezember 2000 aaO S. 213 f; Senat aaO). So haftet etwa ein Steuerberater, der einen anderen auf steuerliche Vorteile einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung hi n- weist, bei einem Fehler grundsätzlich nur für den ausgebliebe nen Steuervorteil, nicht für den Zeichnungsschaden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, WM 2003, 1621, 1622). Allerdings kommt nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 35) die vom Berufungs gericht ang e- nommene Beschränkung der Haftung des Beklagten unter Schutzzweckg e- sichtspunkten nicht in Betracht. Die vom Beklagten übernommene Mittelve r- wendungskontrolle und die daraus abzuleitenden Handlungs - und Aufklärung s- pflichten beschränkten sich nämli ch nicht auf einen bloßen Einzelaspekt der Anlagen. Vielmehr ging es bei der in den Prospekten und den dort abgedruc k- 35 - 22 - ten Verträgen an diversen Stellen angesprochenen Mittelverwendungskontrolle und den zu ihrer Gewährleistung zugesagten Treuhandkonten um Ke rnbedi n- gungen für die Sicherheit und den Erfolg der Beteiligungen. Dem Beklagten und seiner Tätigkeit kam insoweit in den Investitionskonzepten eine zentrale und umfassende, für den Gesamterfolg wesentliche Rolle zu. In einem solchen Fall scheidet eine Haf tungsbeschränkung aus (siehe Senat aaO). Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der vorliegende Fall unte r- scheide sich von dem Sachverhalt, der der Senatsentscheidung vom 19. N o- vember 2009 (aaO) zugrunde lag, übersieht es, dass die von ihm angesproc h e- nen Umstände für die vom Senat abgelehnte Einschränkung der Haftung unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht von Bedeutung waren. Entscheidend war insoweit nur, dass die Mittelverwendungskontrolle nicht lediglich einen bloßen Einzelaspekt, sondern - wie hi er - ein tragendes Element der Anlage darstellte. Dass redliche Fondsverantwortliche nicht vertragswidrig auf die Konten zugegriffen hätten, selbst wenn ihnen dies - entgegen dem Vortrag des Bekla g- ten für den vorliegenden Fall - möglich gewesen wäre, ändert nichts am Schutzzweck der verletzten Pflichten. Denn das durch die Mittelverwendung s- kontrollverträge vorgesehene Sicherungssystem soll gerade dazu dienen, den Anleger vor vertragswidrigen Zugriffen zu schützen. Der Anleger weiß nicht, mit was für Fo ndsverantwortlichen er es zu tun hat. Das versprochene Sicherung s- system ist insoweit ein zentraler Werbungsgesichtspunkt. Dann kann unter Schutzzweckgesichtspunkten die Relevanz von Abweichungen im Sicherung s- system aber nicht als unerheblich behandelt werd en, weil die Schädigung des Anlegers ein vertragswidriges Verhalten erfordert und man davon nicht ohne weiteres ausgehen d arf beziehungsweise das Schutzkonzept, weil die Fond s- verantwortlichen letztlich redlich waren, grundsätzlich wirksam war. Genauso 36 37 - 23 - weni g kommt unter Schutzzweckgesichtspunkten in Bezug auf die Zugriffsmö g- lichkeit für Gläubiger dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Notwendigkeit der Titulierung von dem Zweck des Fonds entgegenstehenden Forderungen eine entscheidende Bedeutung zu. 6 . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es vorliegend auch nicht nur um einen Fall der bloßen Risikoerhöhung. Der Senat hat zwar in der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochenen Entsche i- dung vom 8. Juli 2010 (III ZR 249/09, BG HZ 186, 152 Rn. 24) hinsichtlich der Frage, wann im Sinne des Verjährungsrechts ein Schaden eingetreten ist, au s- geführt, dass der Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen ist, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläub i- gers gekommen ist und der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür grun d- sätzlich nicht genügt. Allerdings hat der Senat nachfolgend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der auf einer fehlerhaften Beratung beziehungsweise Aufkl ä- rung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kap i- talanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der Werthaltigkeit der Anl age - dazu berechtigen kann, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatzanspruch entsteht hierbei schon mit dem (unw i- derruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage. Überdies ist zu b e- rücks ichtigen, dass der Beklagte nicht nur seine Pflichten zur Errichtung der vertraglich versprochenen Konten, sondern auch seine Aufklärungspflichten verletzt hat und diesen eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beklagte war wegen der zentralen Funktion der vo n ihm geschuldeten Errichtung der Tre u- handkonten verpflichtet, die zukünftigen Anleger rechtzeitig über sein vertrag s- widriges Verhalten aufzuklären. Nur hierdurch wurde den Anlegern die Möglic h- 38 - 24 - keit eröffnet zu prüfen, ob sie unter diesen geänderten Bedingu ngen die Beteil i- gungen überhaupt noch zeichnen wollten. Dass die vertragsgemäße Errichtung der Konten dazu dienen sollte, Zugriffe der Gesellschaften und ihrer Gläubiger zu verhindern, rechtfertigt es vor diesem Hintergrund nicht, die Haftung für die für d ie Anlageentscheidungen kausalen Aufklärungspflichtverletzungen auf den Schaden zu begrenzen, der bei vertragsgemäßer Errichtung der Konten ve r- mieden worden wäre. 7 . Die im angefochtenen Beschluss ergänzend angestellten Kausalitätse r- wägungen greifen ni cht durch. Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusa m- menhang erneut entscheidend darauf ab, wie die Situation gewesen wäre, wenn der Beklagte die vertraglich geschuldeten Konten eingerichtet hätte. Dies ist bezogen auf die Aufklärungspflichtverletzungen, denen eigenständige B e- deutung zukommt (s.o.), der falsche Bezugspunkt. Insoweit ist vielmehr zu pr ü- fen, wie sich der Anleger verhalten hätte, wenn er aufgeklärt worden wäre. Hä t- te er in diesem Fall nicht gezeichnet, besteht Kausalität für den entsprechende n Zeichnungsschaden. Die Differenzhypothese führt dann dazu, dass dem Anl e- ger ein Schaden nicht nur in Form etwaiger durch die vertragswidrige Kontene r- richtung verursachter Beeinträchtigungen des Gesellschaftsvermögens en t- standen ist. Vielmehr besteht der Schaden in der Zeichnung der Beteiligungen selbst, so dass der Anleger verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er den Fondsgesellschaften nicht beigetreten wäre (vgl. auch Senat, Urteil vom 19. November 2009, aaO Rn. 33). Bezogen auf diese Aufklärung spflichtverle t- zungsschäden stellt die hypothetische Entwicklung der Fondsbeteiligungen bei vertragsgemäßer Kontenerrichtung weder eine beachtliche Reserveursache noch eine rechtmäßige Alternativursache dar. 39 - 25 - 8 . Die Verjährungseinrede des Beklagten, für deren tatbestandliche Vor - aussetzungen er die Darlegungs - und Beweislast trägt, ist unbegründet. Dies hat das Berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandungsfrei festgestellt. Die Gegenrüge des Beklagten greift nicht durch. Der Beklagte macht geltend, da ss der Kläger mit Zeichnung der Beitrittsvereinbarungen die für § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der gegebenenfalls fehlerhaften Einrichtung der Konten erlangt habe. Der Senat stimmt insoweit der gege nteiligen tatrichterlichen Würdigung des Berufungsg e- richts zu. Der Kläger musste - wie bereits unter II 4a ausgeführt - aus dem Text der Beitrittsvereinbarungen angesichts der übrigen Begleitumstände nicht en t- nehmen, dass die Fondsgesellschaften Kontoinhab erinnen waren. Er konnte vielmehr davon ausgehen, dass es sich bei der Angabe " Sechste B . KG Tre u- handkonto " beziehungsweise " Achte B. KG " nur um die Bezeichnung der Konten, nicht dagegen - abweichend vo n den ve r- traglichen Vereinbarungen und de n Prospektinhalt en zum Treuhandkonto des Beklagten - um die Bezeichnung der Kontoinhaberinnen handelte. Dies hätte der Kläger nur bei Kenntnis der Kontoeröffnungsunterlagen erkennen können und müssen. Den unzutreffe nden Eindruck hat der Beklagte im Übrigen auch dadurch bestärkt, dass er in seinen sogenannten Begrüßungsanschreiben an die Anleger die Konten ausdrücklich noch einmal als Treuhandkonten bezeic h- net hat. Ob darüber hinaus der den Schreiben beigefügte Ü berwe isungsträger - so der Kläger - bei der Angabe des Begünstigten nach der Erwähnung des Filmfonds den Zusatz " Th. E . " (Treuhänder E . ) enthalten hat, was se i- tens des Beklagten " im Nachhinein nicht mehr für jeden Einzelfall nachvollz o- gen werden kann " , ist insoweit nicht mehr entscheidend. 40 - 26 - 9 . Da die Sache wegen der Notwendigkeit, tatrichterliche Feststellungen zur Kausalität zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und de n Anlageen t- schl ü ss en des Klägers nachzuholen, noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurüc kzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Herrmann Seiters Reiter Liebert Arend Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 11.02. 2015 - 15 O 358/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 19.10.2015 - 18 U 50/15 - 41
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