ECLI:DE:BGH:2017:231117UIIIZR410.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 410/16 Verkündet am: 23. November 2017 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die münd liche Verhandlung vom 23. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 18. Zivils e- nats de s Oberlandesgerichts Köln vom 28. Juni 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt den Beklagten als Mittelverwendungskontrolleur zweier Filmfonds auf Ersatz der Zeichnungsschäden in Anspruch. Am 2. Mai 2005 zeichnete der Kläger als Direktkommanditist eine Bete i- ligung über 25.000 % Agio an der 8. B . KG (im Folgenden: 8. B . KG) und am 9. November 2005 als Direk t- % Agio an der 9. B . KG (im Folgenden: 9. B . KG). Die Beitritte erfolgten auf der Grundlage des jeweiligen Anlageprospekts. Der Kläger überwies ins o- 1 2 - 3 - weit für die 8. B . KG - nach § 4 Nr. 11 des G esellschaftsvertrags der 8. B. KG hatten d ie Kommanditisten 70 % der Einlage nebst 5 % Agio auf die Zeic h- nungssumme als Bareinlage zu leisten - . KG 42.000 Beklagte nahm in den Fondsgesellschaften die Aufgaben des Treuhänders (für die Treugeberkommanditisten), Anteilsverwalters (für die Direktkommanditisten) und Mittelverwendungskontrolleurs wahr. Im Prospek t der 8. B. KG war unter " Erläuterung zu den maßgeblichen Verträgen " zum " Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle " Folgendes au s- geführt: " Diese r Vertrag bestimmt, dass die Mittel ausschließlich auf das Tre u- handkonto des Treuhänders eingezahlt werden. Über das Treuhandko n- to ist ausschließlich der Treuhänder verfügungsberechtigt. Diese Verf ü- gungsberechtigung ist bis zur Gesamtabwicklung unwiderrufl ich und der Dieser Vertrag ist abgeschlossen worden. " In dem im Prospekt nachfolgend abgedruckten " Vertrag über die Kontro l- le der Mittelverwendung " zwischen der Fondsgesellschaft und dem Beklagten hieß es unter anderem: " § 1 Nr. 2: Gegenstand dieses Vertrages ist die Kontrolle der Verwendung des au f- e- sellschaft. § 2 1. Zwischen den Vertragsparteien wird hiermit vereinbart, dass die Mittel ausschließlich auf das Treuha ndkonto des Treuhänders eingezahlt we r- den. 3 4 - 4 - 2. Über das Treuhandkonto ist ausschließlich der Treuhänder ver - fügungsberechtigt. Diese Verfügungsberechtigung ist bis zur Gesamta b- wicklung unwiderruflich und der Bank offenzulegen. " In dem im Prospekt e benfa lls abgedruckten Gesellschaftsvertrag war unter anderem Folgendes bestimmt: " § 5 Leistung der Bareinlagen 1. Die zu erbringenden Bareinlagen zuzüglich des 5 %igen Agios we r- den auf das Treuhandkonto des Treuhänders entsprechend den Bestimmungen der Beitr § 15 Mittelverwendungskontrolle 1. Die Freigabe sämtlicher Zahlungen, die in Erfüllung der Verbin d- lichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten aus dem Gesel l- schaftskapital erfolgen, wird durch einen zwischen dem Treuhänder und der Gesellschaft geschlossenen Mittelverwendungskontrollve r- trag geregelt. 2. Der Treuhänder kontrolliert und erteilt nach Maßgabe des Mitte l- verwendungskontrollvertrages die Freigabe der von der Gesel l- schaft gegenüber Dritten geschuldeten Zahlungen, i nsbesondere ... 3. Sämtliche der Mittelverwendungskontrolle unterliegenden Zahlu n- gen der Gesellschaft werden bis zur Freigabe durch den Treuhä n- der über die Bankkonten abgewickelt, über die nur dieser verfügen kann. " Im " Leitfaden zur Zeichnung " hieß es unter " Einzahlung " : " Für die Überweisung wurde folgendes Konto eingerichtet: Treuhandkonto Achte B . KG: bei: Kreissparkasse K. BLZ Konto - Nr . " 5 6 - 5 - Der Prospekt der 9. B . KG enthielt unter " Er läuterung zu den maßgebl i- chen Verträgen " zum " Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle " und in dem nachfolgend abgedruckten " Vertrag über die Kontrolle der Mittelverwendung " zwischen der Fondsgesellschaft und dem Beklagten die gleichen Regelungen wie be i der 8. Boll KG. Für die Einzahlung wurde auf das Konto " Neunte B . KG: Kreissparkasse K . , BLZ Konto - Nr. " verwiesen. Nach den Kontoeröffnungsunterlagen der 8. B . KG ha ndelte es sich bei dem vom Beklagten zuvor eingerichteten Konto um ein " Geschäftsgirokonto " . In der Rubrik " Kontoinhaber " waren der Name und die Adresse der Fondsgesel l- schaft angegeben. Nachfolgend war unter " Der/Die Kontoinhaber trifft/treffen mit der Spa rkasse folgende Vereinbarungen " unter Nr. 2 " Kontovollmacht " Fo l- gendes bestimmt: " Die auf der Unterschriftskarte als Zeichnungsberechtigte genannten Personen sind in der dort angegebenen Weise bevollmächtigt, über das llmacht gilt der Sparkasse g e- " Anschließend war - ebenso wie auf der " Unterschriftskarte zum Girove r- trag " - unter " Der/Die Kontoinhaber handelt/handeln für eigene Rechnung " das entsprechende Kästchen angekreuzt. Unter " Legitimationsprüfung gemäß § 154 Abs. 2 der Abgabenordnung " wurde bezüglich " Kontoinh " auf die Handelsregi s- terakten der Fondsgesellschaft und die dortige Ei ntragung im Handelsregister K. vom 2. November 2004 Bezug genommen. Eine ents prechende Bezu g- nahme erfolgte auch auf S eite 2 der Kontounterlagen. Auf der " Unterschriftska r- te zum Girovertrag " war als " Kontoinhaber " wiederum der Name (nebst Adre s- se) der Fondsgesellschaft angegeben, wobei nachfolgend unter " Zeichnungsb e- 7 8 9 - 6 - rechtigt in dem unter Nr. 2 des Girovertrags geregelten Umfang " der Beklagte aufgeführt war; die weiteren Unterschriftsfelder waren durchgestrichen. Auch bei der 9. B. KG wurde das für die Einzahlung der Anlegergelder vorgesehene Konto vom Beklagten auf den Namen der Fondsgesellschaft e r- öffnet. Auf der Unterschriftskarte zum Girovertrag unterschrieb allein der B e- klagte; die weiteren Unterschriftsfelder waren durchgestrichen . Der Kläger hat den Beklagten auf Ersatz der Zeichnungsschäden im W e- sentlichen mit der Begründung in Anspruch genommen, bei den vom Beklagten eingerichteten Konten handele es sich ausweislich der Kontounterlagen in Wahrheit nicht um Treuhandkonten des Mittelverwendungskontrolleurs. Kont o- inhaberin sei vielmehr jeweils die Fondsgesellschaft, so dass die Gefahr b e- standen habe, dass diese die Vollmacht des Beklagten widerrufe oder auch ohne sein Zutun als Kontoinhaberin Verfügungen vornehme. Der Beklagte hätte entweder die vertraglich versprochenen Konten einrichten oder die Anleger über den wah ren Sachverhalt aufklären müssen. Hätte er (Kläger) gewusst, dass die vertraglich vorgesehenen Sicherungskonzepte nicht installiert worden seien, hätte er sich an den Fonds nicht beteiligt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgeric ht hat nach Hinweis die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurüc k- gewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Kl ä- gers. 10 11 12 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und z ur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger kein A n- spruch auf Ersatz der Zeichnungsschäden zu. Zwar sei dem Kläger weiterhin (siehe die den Verfahren III ZR 382/15 u.a. zugrundeli egenden Entscheidungen des Berufungsgerichts) darin zuzustimmen, dass der Beklagte die ihm obli e- genden Vertragspflichten verletzt habe, indem er seine Kontrollaufgaben über Konten abgewickelt habe, die nicht auf seinen Namen, sondern jeweils auf de n- jenigen der Gesellschaft eingerichtet gewesen seien. Daneben habe er es ve r- säumt, die Anleger vor der Einzahlung der Einlagen hierauf hinzuweisen. Der Einwand des Beklagten, es habe sich bei den Konten um seine eigene Konten gehandelt, die keinem fremden Zugriff offen gestanden hätten, greife nicht durch. Seiner vertraglichen Pflicht zur Errichtung auf ihn lautender Treuhan d- konten sei der Beklagte nicht nachgekommen. Die Konten bei der Kreisspa r- kasse hätten jeweils auf den Namen der KG, mithin einer Handelsgesells chaft, die gemäß § 124 Abs. 1 HGB unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbin d- lichkeiten eingehen könne, gelautet. Wie angesichts dessen die Kreissparkasse unter dem in diesem Fall eindeutigen Verstoß gegen § 154 AO ausschließlich für den Beklagten die Ko nten hätte einrichten sollen, mit dem Ergebnis, dass die Bezeichnung der KG keine Angabe zum Kontoinhaber, sondern nichts a n- deres als eine unzutreffende Namensangabe gewesen sei, sei nicht nachvol l- ziehbar. Es möge sein, dass eine substantiierte schriftlich e Stellungnahme der Kreissparkasse oder weiterer Vortrag des Beklagten dem abhelfen könnten; 13 14 - 8 - indes sei nach gegenwärtigem Sachstand von einer Kontoeröffnung jeweils auf den Namen der KG auszugehen. Damit sei die Gefahr von Zugriffen der G e- schäftsführung en tstanden oder von Pfändungszugriffen von Gläubigern. Am Ursachenzusammenhang zwischen den Vertragsverletzungen beziehungswe i- se den Verletzungen der Hinweispflicht und den Anlageentscheidungen b e- stünden letztlich keine Zweifel. Auch stelle der Text der Zeic hnungsscheine w e- der eine Erfüllung dieser Hinweispflichten dar noch eine hinreichende Klärung der von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalte. Der Beklagte müsse die Zeichnungsschäden dessen ungeachtet nicht ersetzen. Dies folge aus Schut zzweckgesichtspunkten und zusätzlich aus Ka u- salitätserwägungen. Der Schutzzweck der dem Beklagten auferlegten Pflichten sei darauf gerichtet gewesen, Zugriffe Dritter auf die eingezahlten Mittel der A n- leger zu verhindern. Der Beklagte habe hiervon abweiche nd das bereits darge - stellte Risiko eben solcher Zugriffe vorwerfbar herbeigeführt. Bei Einrichtung der Konten allein auf seinen Namen wäre das Risiko nicht entstanden. Dennoch habe eine relevante Gefährdung der vertraglichen Sicherungskonzepte, dessen tra gender Bestandteil die Mittelverwendungskontrolle gewesen sei, nicht vorg e- legen. Die Geschäftsleitung hätte nur unter Verletzung der Verträge auf die Konten zugreifen können. Auch sei ein den Anlegern nachteiliger Zugriff von Gläubigern nur denkbar, wenn n och vor Abwicklung der vom Beklagten verwa l- teten Konten Forderungen tituliert worden wären, die mit der vom Beklagten zu gewährleistenden Einhaltung der vorgesehenen Verwendungszwecke nicht im Einklang gestanden hätten. Durch die damit nur in unwahrscheinl ichen Au s- nahmefällen gefährdete alleinige Verfügungsbefugnis des Beklagten unte r- scheide sich der Sachverhalt von dem der Senatsentscheidung vom 19. N o- vember 2009 (III ZR 109/08, WM 2010, 25) zugrunde liegenden Fall. Dort sei von Anfang an ein Zugriff Dritt er auf das Konto ermöglicht worden. Hier dag e- 15 - 9 - gen sei die Zielrichtung der Mittelverwendungskontrolle, eine zusätzliche Sich e- rung gegen vertragswidrige Zugriffe auf die Konten zu schaffen, zwar nicht vol l- kommen umgesetzt worden. Jedoch seien die Sicherungsk onzepte wegen der allein bestehenden Unterschriftsberechtigung des Beklagten im Kern bestehen geblieben. Zwar möge es wegen der auf eine Sicherung von Anfang an zug e- schnittenen Vertragskonstruktion nicht entscheidend sein, dass Zugriffe der Geschäftsführun g oder Pfändungen von Gläubigern tatsächlich nicht erfolgt seien. Die daraus aus nachträglicher Sicht zu erkennende Tragfähigkeit der vom Beklagten geschaffenen Lage für die Sicherheit der Gelder bleibe aber dennoch ein Indiz, dem die Bedeutung nicht völli g abgesprochen werden kö n- ne. Der vorliegende Sachverhalt liege daher den Fällen einer bloßen Risikoe r- höhung (Hinweis auf Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) beziehungsweise den vom Senat in der Entscheidung vom 19. N o- vembe r 2009 (aaO Rn. 34) ebenfalls behandelten Fällen der Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck näher als denjenigen, in welchen ein Anspruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens bejaht worden sei. Der Verletzung der Hi n- weispflichten komme daneben keine eigenst ändige Bedeutung mehr zu. Denn der Schutzzweck dieser Pflicht könne nicht weiter gehen als der Schutzzweck der Kontoführung, deren Abweichung von den vertraglichen Vorgaben die e i- gentliche Pflichtverletzung darstelle. Die grundsätzlich für einen Anleger st re i- tende Vermutung beratungsgerechten Verhaltens habe demnach im vorliege n- den Zusammenhang keine Bedeutung. Nach allem hätte der Kläger äußerstenfalls Anspruch auf Ausgleich einer Wertminderung der Gesellschaftsanteile, die infolge der erhöhten Risiko lage anfangs eingetreten sein könnte. Ein Schaden wäre indes jetzt nicht mehr g e- geben, da der Beklagte seine Mittelverwendungskontrollen abgeschlossen h a- be. Der Kläger halte mithin jetzt Anteile in Händen, deren Wert sich vom hyp o- 16 - 10 - thetischen Fall korrekt ei ngerichteter Treuhandkonten nicht unterscheide. Aus dem gleichen Gesichtspunkt sei im Übrigen ein Ersatzanspruch selbst für den Fall zu verneinen, dass die Haftung des Beklagten für die Zeichnungsschäden grundsätzlich bejaht werde. Bei fehlerhafter Führung von Treuhandkonten und unterbliebener Information hierüber erwerbe der Anleger Gesellschaftsanteile, die er in den gegebenen Rahmenbedingungen nicht habe erwerben wollen, weil sie mit seinen Anlagezielen nicht im Einklang stünden. Die Differenzhypothese f ühre insoweit zu dem Ergebnis, dass der Kläger Anteile in Händen halten, für deren Wertentwicklung die Abweichung von den vertraglichen Vorgaben nicht ursächlich sei. Denn auch bei der gebotenen Eröffnung der Treuhandkonten allein auf den Namen des Beklagt en wäre die Lage der Fondsgesellschaften nicht anders, als sie sich nunmehr darstelle. II. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem derzeitigen Sach - und Streitstand ist ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der Z eichnungsschäden gegen den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von dessen Pflichten als Mittelverwendungskontrolleur nicht ausgeschlossen. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht - wie bereits in den früheren Paralle l- verfahren (III ZR 382/ 15 u.a.) - davon ausgegangen, dass dem Kläger im Hi n- blick auf die zwischen dem Beklagten und den Fondsgesellschaften abg e- schlossenen Mittelverwendungskontrollverträge Ansprüche gegenüber dem Be - klagten zustehen können. Die dem zugrunde liegende Bewertung d er Mitte l- verwendungskontrollverträge als Verträge mit Schutzwirkung zugunsten der 17 18 - 11 - Anleger ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte erhebt ins o- weit zu Recht keine Gegenrüge. 2. Nach den Mittelverwendungskontrollverträgen war der Beklagt e verpflic h- tet, ein " Treuhandkonto des Treuhänders " einzurichten, über das nur er unw i- derruflich Verfügungsbefugnis haben durfte, wobei die Treuhandfunktion der Bank offenzulegen war. Unter einem Treuhandkonto versteht man allgemein ein Konto, das jemand z u dem Zweck errichtet, auf diesem Konto Geldbeträge gu t- geschrieben zu erhalten, die ihm als Kontoinhaber von einem Dritten anvertraut werden (vgl. nur Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrecht s- handbuch Bd. I, 5. Aufl., § 37 Rn. 2). Nach den tat richterlichen Feststellungen hat der Beklagte die ihm obliegenden Pflichten verletzt, indem er seine Ko n- trollaufgaben über von ihm errichtete Konten abgewickelt hat, de r en Inhaber nicht er, sondern die jeweilige Fondsgesellschaft gewesen ist. Diese tatrich terl i- che Bewertung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. a) Der Beklagte macht insoweit im Wege einer Gegenrüge geltend, diese Feststellungen beruhten auf einer Übergehung seines mit der Berufungserwid e- rung wiederholten Vortrags aus der Klagerwiderung z u den von ihm errichteten Konten und verletzten damit sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Dieser Einwand ist unbegründet. Die Garantie rechtlichen Gehörs ve r- pflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteili gten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszug e- hen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis g e- nommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jede n Vo r- trag in den Gründe n der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn 19 20 21 - 12 - die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vorbringen nichts enthalten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte dieses pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Ents cheidung berücksichtigt haben. Ist das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvo r- trags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler B e- deutung ist, nicht eingegangen, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung de s Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. nur BVerfG, B e- schluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - VI ZR 512/15, VersR 2017, 316 Rn. 6; jeweils mwN). Das Berufungsgericht hat sich in seinem Hinweisbeschluss mit den vom Beklagten errichteten Konten befasst und unter Berücksichtigung der vorliege n- den Kontounterlagen hierbei zur Begründung der Pflichtver letzung des Bekla g- ten auf den auch nach Auffassung des Senats zentralen Gesichtspunkt der E r- richtung von Konten der Fondsgesellschaften abgestellt. Dass es dabei nicht auf jede Facette des diesbezüglichen Beklagtenvortrags eingegangen ist, b e- sagt für eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nichts. Im Übrigen scheidet ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler schon deshalb aus, weil sich der mit der Gegenrüge in Bezug genommene Vortrag des Beklagten vor den Instan z- gerichten, worauf bereits der Kläger dort zutreffend hingewiesen hat, mit dem eindeutigen Wortlaut der Kontounterlagen nicht mit hinreichender Substanz auseinandersetzt. Der Beklagte hat in der Klagerwiderung unter anderem geltend gemacht, er sei seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Einr ichtung der Treuhandkonten nachgekommen. Hierzu hat er vorgetragen, die Fondsgeschäftsführungen hä t- ten keine Möglichkeit gehabt, auf die eingerichteten Konten zugreifen zu kö n- 22 23 - 13 - nen. Ausweislich der Kontounterlagen sei nur er unwiderruflich und unter Au s- schlu ss der Fondsgeschäftsführungen befugt gewesen, über die Konten zu ve r- fügen. Es sei denknotwendig ausgeschlossen, dass die Fondsgeschäftsführu n- gen ohne seine Mitwirkung auf die Konten hätten Zugriff nehmen können. Dass die Konten nicht seinen Namen, sondern den der Fondsgesellschaften trügen, sei ohne Bedeutung. Eine Unterschrift des Fondsgeschäftsführers sei jeweils nicht hinterlegt worden. Dass sich ein Mitarbeiter der Kreissparkasse bereit e r- klärt hätte, einer solchen Person die Zugangsmöglichkeit zu Kont en zu eröf f- nen, nur weil es sich um den Geschäftsführer der Firma gehandelt habe, deren Namen die Konten trügen, sei realitätsfremd. Noch unwahrscheinlicher sei es, dass die Kreissparkasse den Entzug seiner - des Beklagten - Vollmacht durch eine außen steh ende Person akzeptiert hätte. Dieser Vortrag ist - wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 16. N o- vember 2017 in den die 8. B . KG betreffenden Parallelverfahren III ZR 382/15 (u.a.) zu der dort gleichen Argumentation des Beklagten festgestellt hat - unter Berücksichtigung der Rechtslage, die sich aus den Kontoeröffnungsunterlagen ergibt, im Hinblick auf die Frage der Pflichtverletzung unerheblich. Nach den Unterlagen der 8. B . KG hat der Beklagte nicht ein Konto für sich selbst eingeri chtet, das lediglich als Namen die formale Bezeichnung " Ac h- te B . KG " bekommen hat. Vielmehr ist au s- drücklich die Fondsgesellschaft selbst und nicht der Beklagte dort als Kontoi n- haber eingetragen. Auf diese und nicht den Beklagten bezieht sich die ang e- kreuzte Passage zum Handeln für eigene Rechnung. Der Beklagte selbst wird lediglich als Vertretungsberechtigter bezeichnet, dessen Vollmacht zudem nur bis zum schriftlichen Widerruf gilt. Nur f ür die Fondsgesel lschaft ist die Legit i- m a tionsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO als Kontoinhaberin durchgeführt worden. 24 25 - 14 - Da es sich um ein Konto der Fondsgesellschaft handelte, bestand damit nicht nur die Möglichkeit, dass diese die Vollmacht des Beklagten widerrief. Vielmehr hä tte die Fondsgesellschaft rechtlich jederzeit für Dritte eine zusätzliche B e- rechtigung einrichten können. Die Komplementärin der Fondsgesellschaft war aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht sogar unmittelbar zu Verfügu n- gen über das Konto der Gesellsc haft befugt. Dass die Unterschrift ihres G e- schäftsführers bei der Kreissparkasse im Zuge der Kontoeröffnung nicht bereits hinterlegt worden ist und auf der Unterschriftskarte nach der Eintragung der Vertretungsbefugnis des Beklagten die weiteren Zeilen dur chgestrichen sind, ändert entgegen der Auffassung des Beklagten weder etwas an der Kontoinh a- berschaft der Fondsgesellschaft noch an der daraus für diese folgenden Rechtsmacht, der sich die Sparkasse letztlich hätte fügen müssen, auch wenn sich ihre Mitarbe iter entsprechend dem Vortrag des Beklagten gesträubt hätten. Auch hätten beliebige Gläubiger der Gesellschaft, da das Konto als Konto der Gesellschaft geführt wurde, darauf Zugriff nehmen können. Bei der 9. B. KG hat der Beklagte ebenfalls ein Ko nto für die Fondsg e- sellschaft errichtet . Er wird insoweit lediglich als Zeichnungsberechtigter b e- zeichnet, dessen Vollmacht zudem nur bis zum schriftlichen Widerruf gilt. Auch hier hat der Beklagte seine vertraglichen Pflichten verletzt. Die abschließ ende zusammenfassende Würdigung in der Klagerwid e- rung ( " Aus rechtlicher Hinsicht gibt es somit nichts zu beanstanden: Rechtlich konnte nur der Beklagte als einzig für das Konto zeichnende Person, sowohl was die Inhaberschaft als auch was die Verfügungsbefu gnis betraf, handeln. Das kontoführende Kreditinstitut war zudem über die Treuhänderschaft des B e- klagten umfassend informiert. Insbesondere lagen ihm auch die entspreche n- den Vertragsunterlagen vor. Die Mitarbeiter hätten Verfügungen anderer Pers o- 26 27 - 15 - nen als de s Beklagten nicht zugelassen und auch nicht zulassen dürfen. " ) e r- weist sich vor diesem Hintergrund als unrichtig. Nur ergänzend ist anzumerken, dass es sich bei den in diesem Zusammenhang pauschal benannten Zeugen L . und K . ausweislich der Kon tounterlagen nicht um die bei den Kont o- eröffn ungen bezüglich der 8. und 9. B. KG tätigen Sachbearbeiter handelt. Dass, wie der Beklagte in anderem Zusammenhang in der Revisionsinstanz angemerkt hat, eine Kenntnis aller Mitarbeiter der kontoführenden Ba nk - u n- streitig verfügt die Kreissparkasse K. über eine Vielzahl von Filialen mit Ta u- senden von Mitarbeitern - nicht erforderlich sei, da die Kenntnis der Zeugen L . und K . ausreiche und der kontoführenden Bank die Kenntnis vermi t- tele, ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig tragfähig wie die Spekulation, dass eine entsprechende Kenntnis der Bank über die Treuhänderschaft und alleinige Zeichnungsbefugnis des Beklagten auch eine systemseitige Erfassung in der EDV der Bank gefunden habe. Denn ausweislich der Kontounterlagen lagen weder Treuhandkonten noch den Zugriff der Kontoinhaberinnen und der Gläubiger ausschließende Zeichnungsbefugnisse des Beklagten vor. Selbst die Kenntnis der Bankangestellten L . und K. davon, dass der Beklag te bei eigenen Verfügungen über die Konten nicht in eigenem wirtschaftlichen Intere s- se, sondern treuhänderisch tätig werden sollte, würde im Übrigen nicht aus den Konten der Fondsgesellschaften eigene Treuhandkonten des Beklagten m a- chen und ändert deshalb nichts an der aus der Kontoinhaberschaft der jeweil i- gen Gesellschaft folgenden rechtlichen Verfügungsbefugnis wie auch an der Möglichkeit von Gläubigern der Gesellschaften, auf deren Konten zuzugreifen. b) Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang ge ltend macht, es sei " durchaus naheliegend, dass der Beklagte wie auch die Kreissparkasse K. als kontoführendes Institut ein von dem objektiven Erklärungsinhalt der Kont o- inhaberschaft übereinstimmend abweichendes Verständnis nach §§ 133, 157 28 - 16 - BGB hatten, was nach den Grundsätzen der falsa demonstratio non nocet grundsätzlich vorrangig ist " , vermag der Senat dieser Wertung nicht zu folgen. Zwar geht ein vom objektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinsti m- mend abweichendes Verständnis der Vertragsp arteien vor, wobei es ausreicht, wenn die eine Vertragspartei ihrer Erklärung einen von dem objektiven Erkl ä- rungsinhalt abweichenden Inhalt beimisst und die andere dies erkennt und hi n- nimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, WM 2006, 153 6 Rn. 13 mwN). Dass die jeweilige Angabe der Fondsgesellschaft als Kontoinh a- berin in den Kontoeröffnungsunterlagen in diesem Sinn eine falsa demonstratio gewesen ist und der Beklagte sowie die Kreissparkasse bei Kontoeröffnung übereinstimmend jeweils davon ausgingen, dass es sich um ein den Vorgaben des Mittelverwendungskontrollvertrags entsprechendes eigenes Treuhandkonto des Beklagten handelt, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Dies hätte im Übrigen vorausgesetzt, dass die Sparkasse die Legitimation sprüfungen nach § 154 Abs. 2 AO abweichend von den Angaben zum " Kontoinhaber " nicht für die Fondsgesellschaften durchgeführt hätte. Soweit der Beklagte in diesem Z u- sammenhang rügt, dass es an Feststellungen des Berufungsgerichts zu seiner Vertretungsmacht, für die Fondsgesellschaften Konten zu errichten, fehle, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil der Beklagte jedenfalls nicht die von ihm geschuldeten Treuhandkonten auf seinen Namen eingerichtet und i n- soweit pflichtwidrig gehandelt hat. Da die Kreis sparkasse die Konten auf den Namen der Fondsgesellschaften als Kontoinhaberinnen führte, waren im Übr i- gen auch die Einlagen der Anleger nicht im Sinne der vertraglich vereinbarten Sicherungskonzepte vor Zugriffen geschützt, sei es vor solchen der Gläubiger der Fondsgesellschaften, sei es vor solchen der Fondsgesellschaften selbst, abgesehen davon, dass jedenfalls ein Zugriff der Fondsgesellschaften auf die Konten, sollte es an einer Vollmacht des Beklagten gefehlt haben, als Gene h- migung (§ 177 Abs. 1 BGB) z u werten wäre. - 17 - c) Der Beklagte macht weiter geltend, dass sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage einer sogenannten Ermächtigungstreuhand befasst und auch insoweit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe. Diese Rüge ist ebe n- falls zumindest unbeg ründet. Der Beklagte zeigt zunächst schon keinen, vom Berufungsgericht übergangenen diesbezüglichen Vortrag vor den Instanzg e- ric h ten auf. Im Übrigen geht es bei einer Ermächtigungstreuhand in Abwe i- chung von der Vollberechtigungstreuhand (echte Treuhand) da rum, dass der Treugeber Eigentümer des Treuguts beziehungsweise verfügungsberechtigter Kontoinhaber bleibt und dem Treuhänder nur eine (zusätzliche) Befugnis im Sinne des § 185 BGB eingeräumt wird. Für den Treuhänder ist das Konto also ein Fremdkonto (vgl. nur Hadding/Häuser aaO Rn. 4, 15, 23, 33, 36). Zwar mag auch für eine Ermächtigungstreuhand, die in der Bankpraxis die Ausnahme darstellt, der Begriff Treuhandkonto verwendet werden (vgl. Hadding/Häuser aaO Rn. 4). Der Beklagte schuldete - wovon das Beruf ungsgericht zutreffend bereits in den früheren Parallelverfahren (III ZR 382/15 u.a.) ausgegangen ist - nach den Mittelverwendungskontrollverträgen aber die Einrichtung eigener Ko n- ten, nicht lediglich von Konten der Fondsgesellschaften, bezüglich derer ihm diese eine zusätzliche Ermächtigung erteilten. Nur ergänzend ist anzumerken, dass der Beklagte in früheren Parallelverfahren, in denen die Frage der E r- mächtigungstreuhand - anders als hier - vor den Instanzgerichten thematisiert worden ist, in der Berufun gsinstanz gerade eine solche verneint hat ( " Dies soll indes nicht bedeuten, dass hier auch eine solche Treuhandvereinbarung vorlag. Gefordert und auch durchgeführt wird eine Vollrechtstreuhand. " ). Eine Vol l- rechtstreuhand bestand jedoch gerade nicht (s.o.). d) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der Bekla g- te seine Pflichten auch insoweit verletzt hat, als er es versäumte, den Kläger 29 30 - 18 - rechtzeitig über die von ihm vertragswidrig eingerichteten Konten aufzuklären. Dies ist revisionsrecht lich nicht zu beanstanden und wird auch vom Senat so gesehen. Gegen das Bestehen einer Hinweispflicht eines Mittelverwendung s- kontrolleurs im Fall einer fehlerhaften Kontoeinrichtung wendet sich der Bekla g- te zu Recht auch nicht. 3. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Beklagte vorwerfbar gehandelt hat. Diese tatrichterliche Feststellung lässt keinen Rechtsfehler e r- kennen. Dass der Beklagte seine Pflichtverletzungen zu vertreten hat, wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist nach dem derzei tigen Sach - und Streitstand nichts dafür ersichtlich, dass er sich entlasten könnte. 4. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass zwischen der Verletzung der Hinweispflichten und den Anlageentscheidungen des Klägers ein Ursachen - zusammenhang besteht. D iese tatrichterliche Wertung ist, wie der Beklagte mit seiner entsprechenden Sachrüge im Ergebnis zu Recht geltend macht, nicht frei von einem Rechtsfehler. Unbegründet allerdings ist die Rüge des Beklagten, soweit er hierzu anführt, der Kläger hätte sehen den Auges seine Einlagen auf Konten der Fondsgesellschaften geleistet. Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtve r- letzung und der Anlageentscheidung, also dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnu ng abgesehen hätte, spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die von dem Aufkl ä- rungspflichtigen durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (vgl. nur Senat, Urte i- le vom 19. November 2009 aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 2 0 und vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW - RR 2011, 1139 Rn. 13; jeweils mwN). 31 32 33 - 19 - a) Diese Vermutung wird - entgegen der Auffassung des Beklagten - durch den Text der Beitrittsvereinbarungen nicht erschüttert. Zwar heißt es dort im Formulartext nach de n Worten " Konto zu leisten " : " Achte B . KG Kto - Nr. ... " beziehungsweise " Neunte B . KG, Kto - " . Diese Kontobeze ichnungen können jedoch nicht isoliert, sondern müssen im Kontext unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts des Anlegers gewü r- digt werden. In den Prospekten wird als zentraler Bestandteil des jeweiligen Sicherungssystems von einem bereits eingerichtete n Treuhandkonto des B e- klagten gesprochen, auf das die Einlagen eingezahlt werden sollen und bezü g- lich dessen der Beklagte die Mittelverwendungskontrolle ausübt. Vor diesem Hintergrund muss ein Anleger die o.a. Worte im Formulartext der Beitrittsve r- einbarun gen nicht so verstehen, dass es sich dabei nicht lediglich um die B e- zeichnung der Konten handelt, sondern dass entgegen allen Zusagen in den Prospekten die jeweilige Fondsgesellschaft selbst und nicht der Beklagte Ko n- t o inhaber ist. Dies hätte der Anleger e rst bei Kenntnis der Kontoeröffnungsu n- terlagen erkennen können und müssen. Insoweit ist die tatrichterliche Würd i- gung des Berufungsgerichts, wonach der Inhalt der Zeichnungsscheine keine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sach - verhalts darstellt, nicht zu beanstanden. Deshalb ist durch den Text der Be i- trittsvereinbarungen weder die Kausalitätsvermutung entkräftet noch kann sich der Beklagte darauf berufen, seine Hinweispflichten hätten sich dadurch erl e- digt, dass der Kläger durch den Inhalt der Zeichnungsscheine anderweitig au f- geklärt worden sei. b) Allerdings kann die tatsächliche Vermutung des Ursachenzusamme n- hangs zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und den Anlageen t- schlüssen des Klägers durch die vom Beru fungsgericht getroffene und von der 34 35 - 20 - Revision nicht angegriffene Feststellung entkräftet sein, dass die Verwirklichung der mit der pflichtwidrigen Ausgestaltung der Konten verbundenen Risiken fern lag und die alleinige Verfügungsberechtigung des Beklagten n ur in unwah r- scheinlichen Ausnahmefällen gefährdet war. Dies gilt insbesondere im Zusa m- menwirken mit der vom Beklagten behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsache, die Mitarbeiter der Sparkasse hätten vor dem Hintergrund, dass bei Kontoeröffnung jeweil s nur seine Unterschrift hinterlegt worden sei und die we i- teren Unterschriftsfelder gestrichen wurden, nur ihm, aber sonst niemandem - auch nicht dem Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellscha f- ten - den Zugang zu den Konten eröffnet, ein Verha lten, das zwar bei zutreffe n- der rechtlicher Wertung (s.o.) nicht zulässig gewesen wäre, aber rein faktisch die Zugriffsmöglichkeit deutlich erschwert hätte. Es ist insoweit in Betracht zu ziehen, dass der Kläger aufgrund dieser Umstände auch bei Aufklärung über die Konstruktion der Konten deren Mängeln keine ausschlaggebende Bede u- tung beigemessen und sich dazu entschlossen hätte, die Anlagen zu tätigen. Das Berufungsgericht hat sich hiermit, von seinem Rechtsstandpunkt aus ve r- ständlich, nicht befasst und au ch keine Feststellungen zu dem genannten Vo r- trag des Beklagten getroffen. Dies ist im neuen Berufungsverfahren nachzuh o- len. 5. Sollte, nachdem die noch ausstehenden Feststellungen getroffen wu r- den, davon auszugehen sein, dass zwischen den Pflichtverlet zungen des B e- klagten und den Anlageentschlüssen des Klägers ein Ursachenzusammenhang besteht, scheidet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Anspruch des Klägers auf Ersatz de r Zeichnungssch ä den nicht unter Schutzzweckg e- sichtspunkten aus. 36 - 21 - Zwar gilt der Grundsatz, dass derjenige, der pflichtwidrig ein schädige n- des Ereignis verursacht, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Sch a- densfolgen haftet, nicht ohne Einschränkungen. Insoweit ist in der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs aner kannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der verletzten Norm beziehungsweise Pflicht begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren A b- w endung die verletzte Norm erlassen wurde beziehungsweise deren Abwe n- dung die verletzte Pflicht dienen soll. Der geltend gemachte Schaden muss i n- soweit in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger gescha f- fenen Gefahrenlage stehen; ein äußerlich er, gleichsam zufälliger Zusammen - hang genügt nicht (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679 Rn. 12 mwN). Dementsprechend verpflichtet ein Verstoß g e- gen eine Rechtspflicht mit nur begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der S chäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 und vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f; Senat, Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 34 mw N). Hierbei beschränkt sich die Pflicht de s- jenigen, der, ohne Partner eines Anlagegeschäfts zu sein, einem Anlageint e- ressenten Beratung oder Aufklärung nur hinsichtlich eines bestimmten Einze l- aspekts schuldet, darauf, Schäden zu verhindern, die in diesem P unkt eintreten können. Dass ein Anleger bei korrekter Beratung beziehungsweise Aufklärung das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, kann es deshalb im Allgemeinen nicht rechtfertigen, dem nur begrenzt Beratungs - oder Aufklärungspflichtigen den gesamten mit d em fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzue r- legen (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 aaO und vom 19. Dezember 2000 aaO S. 213 f; Senat aaO). So haftet etwa ein Steuerberater, der einen anderen auf steuerliche Vorteile einer gesellschaft srechtlichen Beteiligung hi n- 37 - 22 - weist, bei einem Fehler grundsätzlich nur für den ausgebliebenen Steuervorteil, nicht für den Zeichnungsschaden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, WM 2003, 1621, 1622). Allerdings kommt nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 35) die vom Berufungsgericht ang e- nommene Beschränkung der Haftung des Beklagten unter Schutzzweckg e- sichtspunkten nicht in Betracht. Die vom Beklagten übernommene Mittelve r- wendungskontrolle und die daraus abzuleitenden Handlungs - und Aufklärung s- pflichten beschränkten sich nämlich nicht auf einen bloßen Einzelaspekt der Anlagen. Vielmehr ging es bei der in den Prospekten und den dort abgedruc k- ten Verträgen an diversen Stellen angesprochenen M ittelverwendungskontrolle und den zu ihrer Gewährleistung zugesagten Treuhandkonten um Kernbedi n- gungen für die Sicherheit und den Erfolg der Beteiligungen. Dem Beklagten und seiner Tätigkeit kam insoweit in den Investitionskonzepten eine zentrale und umfas sende, für den Gesamterfolg wesentliche Rolle zu. In einem solchen Fall scheidet eine Haftungsbeschränkung aus (siehe Senat aaO). Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der vorliegende Fall unte r- scheide sich von dem Sachverhalt, der der Senatsentsch eidung vom 19. N o- vember 2009 (aaO) zugrunde lag, übersieht es, dass die von ihm angesproch e- nen Umstände für die vom Senat abgelehnte Einschränkung der Haftung unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht von Bedeutung waren. Entscheidend war insoweit nur, dass d ie Mittelverwendungskontrolle nicht lediglich einen bloßen Einzelaspekt, sondern - wie hier - ein tragendes Element der Anlage darstellte. Dass redliche Fondsverantwortliche nicht vertragswidrig auf das Konto zugegriffen hätten, selbst wenn ihnen dies - entgegen dem Vortrag des Bekla g- 38 39 40 - 23 - ten für den vorliegenden Fall - möglich gewesen wäre, ändert nichts am Schutzzweck der verletzten Pflichten. Denn das durch die Mittelverwendung s- kontrollverträge vorgesehene Sicherungssystem soll gerade dazu dienen, den An leger vor vertragswidrigen Zugriffen zu schützen. Der Anleger weiß nicht, mit was für Fondsverantwortlichen er es zu tun hat. Das versprochene Sicherung s- system ist insoweit ein zentraler Werbungsgesichtspunkt. Dann kann unter Schutzzweckgesichtspunkten die Relevanz von Abweichungen im Sicherung s- system aber nicht als unerheblich behandelt werden, weil die Schädigung des Anlegers ein vertragswidriges Verhalten erfordert und man davon nicht ohne weiteres ausgehen d arf beziehungsweise das Schutzkonzept, weil di e Fond s- verantwortlichen letztlich redlich waren, grundsätzlich wirksam war. Genauso wenig kommt unter Schutzzweckgesichtspunkten in Bezug auf die Zugriffsmö g- lichkeit für Gläubiger dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Notwendigkeit der Titulierung von dem Zweck der Fonds entgegenstehenden Forderungen eine entscheidende Bedeutung zu. 6. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es vorliegend auch nicht nur um einen Fall der bloßen Risikoerhöhung. Der Senat hat zwar in der vom Berufungsgerich t in diesem Zusammenhang angesprochenen Entsche i- dung vom 8. Juli 2010 (III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) hinsichtlich der Frage, wann im Sinne des Verjährungsrechts ein Schaden eingetreten ist, au s- geführt, dass der Eintritt eines Schadens regelmäßig ers t dann anzunehmen ist, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläub i- gers gekommen ist und der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür grun d- sätzlich nicht genügt. Allerdings hat der Senat nachfolgend ausdrücklich darauf hi ngewiesen, dass der auf einer fehlerhaften Beratung beziehungsweise Aufkl ä- rung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kap i- 41 - 24 - talanlage bereits für sich genomm en einen Schaden darstellen und ihn de s halb - unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen kann, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatzanspruch entsteht hierbei schon mit d em (unw i- derruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage. Überdies ist zu b e- rücksichtigen, dass der Beklagte nicht nur seine Pflichten zur Errichtung der vertraglich versprochenen Konten, sondern auch seine Aufklärungspflichten verletzt hat und diese n eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beklagte war wegen der zentralen Funktion der von ihm geschuldeten Errichtung der Tre u- handkonten verpflichtet, die zukünftigen Anleger rechtzeitig über sein vertrag s- widriges Verhalten aufzuklären. Nur hierdurch wurde den Anlegern die Möglic h- keit eröffnet zu prüfen, ob sie unter diesen geänderten Bedingungen die Beteil i- gungen überhaupt noch zeichnen wollten. Dass die vertragsgemäße Errichtung der Konten dazu dienen sollte, Zugriffe der Gesellschaften und ihrer Gläubiger zu verhindern, rechtfertigt es vor diesem Hintergrund nicht, die Haftung für die für die Anlageentscheidungen kausale Aufklärungspflichtverletzungen auf den Schaden zu begrenzen, der bei vertragsgemäßer Errichtung der Konten ve r- mieden worden wäre. 7. Die im angefochtenen Beschluss ergänzend angestellten Kausalitätse r- wägungen greifen nicht durch. Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusa m- menhang erneut entscheidend darauf ab, wie die Situation gewesen wäre, wenn der Beklagte die vertraglich geschuldete n Konten eingerichtet hätte. Dies ist bezogen auf die Aufklärungspflichtverletzungen, denen eigenständige B e- deutung zukommt (s.o.), der falsche Bezugspunkt. Insoweit ist vielmehr zu pr ü- fen, wie sich der Anleger verhalten hätte, wenn er aufgeklärt worden wä re. Hä t- te er in diesem Fall nicht gezeichnet, besteht Kausalität für den entsprechenden Zeichnungsschaden. Die Differenzhypothese führt dann dazu, dass dem Anl e- 42 - 25 - ger ein Schaden nicht nur in Form etwaiger durch die vertragswidrige Kontoe r- richtung verursachte r Beeinträchtigungen des Gesellschaftsvermögens en t- standen ist. Vielmehr besteht der Schaden in der Zeichnung der Beteiligung selbst, so dass der Anleger verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten wäre (vgl. au ch Senat, Urteil vom 19. N o- vember 2009, aaO Rn. 33). Bezogen auf diese Aufklärungspflichtverletzung s- schäden stellt die hypothetische Entwicklung der Fondsbeteiligungen bei ve r- tragsgemäßer Kontenerrichtung weder eine beachtliche Reserveursache noch eine rec htmäßige Alternativursache dar. 8 . Die Verjährungseinrede des Beklagten, für deren tatbestandliche Voraus - setzungen er die Darlegungs - und Beweislast trägt, ist unbegründet. Insoweit ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach der I nhalt der Zeichnungsscheine gegenüber den Anlegern keine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalts darstellt, nicht zu beanstanden. Die Gegenrüge des Beklagten greift nicht durch. Der Beklagte macht geltend, dass der Kläger mit Zeichnung der Beitrittsvereinbarung en die für § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder zumindest grob fahrlä s- sige Unkenntnis der gegebenenfalls fehlerhaften Einrichtung der Konten erlangt habe. Der Senat stimmt insoweit aber der gegen teiligen tatrichterlichen Würd i- gung des Berufungsgerichts zu. Der Kläger musste - wie bereits unter II 4a ausgeführt - aus dem Text der Beitrittsvereinbarungen angesichts der übrigen Begleitumstände nicht entnehmen, dass die Fondsgesellschaften Kontoinhab e- rinnen waren. Er konnte vielmehr davon ausgehen, dass es sich bei der Ang a- be " Achte B. KG " beziehungsweise " Neunte B . KG " nur um die Bezeichnung der Kon ten, nicht dagegen - abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen und den Prospektinhalten zum Treuhandkonto des Beklagten - um die Bezeichnung der 43 - 26 - Kontoinhaberinnen handelte. Dies hätte der Kläger nur bei Kenntnis der Kont o- eröffnungsunterlagen erkennen können und müssen. 9 . Da die Sache wegen der Notwendigkeit, tatrichterliche Feststellungen zur Kausalität zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und den Anlageen t- schlüssen des Klägers nachzuholen, noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Herrmann Seiters Reiter Liebert Arend Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 26.11.2015 - 15 O 190/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 28.06.2016 - 18 U 199/15 - 44
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