BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZR 41/02 vom19. Dezember 2002in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja BBergG § 85; BauGB § 194Ein spezieller Teilmarkt für Grundstücke über bergfreien Kiesvorkommen ist beider Ermittlung des Verkehrswerts eines im Wege der Grundabtretung übertra-genen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks nicht anzuerkennen.BGH, Beschluß vom 19. Dezember 2002 - III ZR 41/02 - OLG Brandenburg LG Neuruppin - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 19. Dezem-ber 2002beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats desBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Dezember 2001- 2 U 126/97 - wird nicht angenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.Streitwert: 48.035,87 Gründe I.Die Klägerin (Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben)war Eigentümerin mehrerer nördlich von Berlin in N. (Land Branden-burg) gelegener, forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke, die zur Herstellungvon Betonzuschlagstoffen geeignete Kies- und Kiessandvorkommen enthalten.Mit Vertrag vom 25. August 1992 übertrug ihre Rechtsvorgängerin, die Treu-handanstalt, das ihr verliehene Bergwerkseigentum zum Preis von2,48 Mio. DM auf die Beklagte. Im Jahre 1996 leitete die Beklagte das Grund- - 3 -abtretungsverfahren nach dem Bundesberggesetz ein. Am 15. Mai 1996schlossen die Parteien vor dem Oberbergamt des Landes Brandenburg einenVergleich, in dessen Ausführung das Oberbergamt der Beklagten unter dem22. Oktober 1996 das Eigentum an den Grundstücken übertrug. Die der Klä-gerin zu zahlende Entschädigung setzte das Oberbergamt auf insgesamt68.444,50 DM fest, wobei es den Waldbestand mit 54.440 DM und den Grundund Boden mit 14.004,50 DM (0,25 DM/m²) bewertete.Mit der Behauptung, der Bodenwert belaufe sich auf 117.450 DM, hatdie Klägerin die Beklagte auf Zahlung weiterer 103.445,50 DM in Anspruchgenommen. Sie hat sich auf einen Teilmarkt für Flächen über bergfreien Bo-denschätzen in den neuen Bundesländern berufen, bei dem erheblich höherePreise als für gewöhnliche land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gezahltwürden.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht (OLGBrandenburg OLG-Report 2002, 75) hat der Klägerin, sachverständig beraten,eine weitere Entschädigungssumme von 9.495,50 DM zugebilligt. Mit der Revi-sion verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag in vollem Umfang weiter.II.Auf das Revisionsverfahren finden nach § 26 Nr. 7 EGZPO noch die biszum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung An-wendung. Die Voraussetzungen für eine Annahme der Revision gemäß § 554bZPO a.F. liegen im Streitfall nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzli- - 4 -che Bedeutung noch hat im Ergebnis die Revision Aussicht auf Erfolg (vgl.BVerfGE 54, 277, 293).1.An einer grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache fehlt es zumindestdeswegen, weil sie auslaufendes Recht betrifft. Nach Maßgabe der Anl. IKap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 1 Buchst. a zum Einigungsvertrag galten imBeitrittsgebiet ursprünglich alle mineralischen Rohstoffe im Sinne des § 3 DDR-BergG als bergfreie Bodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 3 BBergG. Abwei-chend von § 3 BBergG waren demnach als Betonzuschlagstoffe nutzbare Kies-vorkommen dem Grundeigentum entzogen. Diese Sonderregelung wurde indesbereits durch das Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bo-denschätzen vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 602) aufgehoben. Nunmehr giltauch im Beitrittsgebiet unmittelbar § 3 Abs. 3 BBergG; unberührt bleiben ledig-lich bestehende Bergbauberechtigungen auf nicht in § 3 Abs. 3 BBergG auf-geführte Bodenschätze oder fristgemäß angemeldete Gewinnungs- und Spei-cherrechte.2.Zutreffend hat das Berufungsgericht die der Klägerin für den Verlust ih-rer Grundstücke ohne Aufwuchs zu zahlende Entschädigung ohne eine Be-rücksichtigung des von der Klägerin behaupteten Teilmarkts für Grundflächenüber bergfreien Kiesvorkommen allein nach dem Wert land- und forstwirt-schaftlicher Grundstücke festgesetzt.a) Die Entschädigung für den durch die Grundabtretung eingetretenenRechtsverlust bemißt sich gemäß § 85 Abs. 1 und 2 BBergG - ebenso wie fürdie Enteignungsentschädigung in den §§ 95, 194 BauGB - nach dem Verkehrs-wert des Gegenstandes, hier der auf die Beklagte übertragenen Grundstücke. - 5 -Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der im Zeitpunkt, auf den sichdie Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtli-chen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Be-schaffenheit und Lage des Gegenstandes ohne Rücksicht auf ungewöhnlicheoder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Bei dem hier gewählten Ver-gleichswertverfahren sind die Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen,die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewer-tenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (§§ 85 Abs. 3 BBergG, 13Abs. 1 WertV). Das gilt allerdings nur für Kaufpreise, bei denen anzunehmenist, daß sie nicht durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beein-flußt worden sind (vgl. § 6 WertV).b) Vergleichbar in diesem Sinne sind nach den aus Rechtsgründen nichtzu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall lediglichallgemein die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke im Umkreisdes Abbaugeländes. Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, daß auchdort zu dem vom Berufungsgericht angenommenen Bewertungsstichtag vom15. Mai 1996 (Tag des Vergleichsschlusses) für Bodenflächen über insofernweiterhin als bergfrei geltenden Kiesvorkommen (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes vom15. April 1996) tatsächlich wesentlich höhere Kaufpreise als für sonstige land-und forstwirtschaftliche Grundstücke erzielt worden sind. Ein die Bemessungder Entschädigung bestimmender spezieller "Teilmarkt" für derartige Grund-stücke ist gleichwohl nicht anzuerkennen (ebenso Aust in Aust/Jacobs/Paster-nak, Die Enteignungsentschädigung, 5. Aufl. 2002, Rn. 497 ff., 705 f.; Gut-brod/Töpfer, Praxis des Bergrechts, 1996, Rn. 207 f.; anders LG Potsdam GuGaktuell 1997, 38 f.; Kleiber in Kleiber/Simon/Weyers, Verkehrswertermittlungvon Grundstücken, 4. Aufl. 2002, § 194 BauGB Rn. 33 ff., § 4 WertV - 6 -Rn. 342 ff.). Die Mitberücksichtigung eines Kiesabbaurechts würde in die Er-mittlung von Grundstücksqualität und -wert ein Element einbeziehen, das au-ßerhalb der als Eigentum geschützten Rechtsposition liegt. Eine Nutzung der- bergfreien - Bodenschätze war den Grundstückseigentümern verschlossen,und selbst die Erwartung einer Rechtsänderung zu ihren Gunsten mußte in dervorliegenden Fallgestaltung spätestens mit dem Inkrafttreten des Vereinheitli-chungsgesetzes am 23. April 1996 an der bereits anderweitig verliehenen undgesetzlich aufrechterhaltenen Bergbauberechtigung scheitern. Es drängt sichdeswegen nicht nur für Einzelfälle, worauf das Berufungsgericht hinweist, son-dern allgemein auf, daß ein erhöhter Kaufpreis für Kiesgrundstücke mit beste-hender Bergbauberechtigung nur wegen des Interesses der jeweils Berechtig-ten an einem schnellen und reibungslosen Eigentumserwerb gezahlt wordenist. Zusätzlicher Belege hierfür, wie sie der Senat bei anderer Sachlage in demvon der Revision angeführten Urteil vom 15. November 1979 (III ZR 78/78,NJW 1980, 1633, 1634, in BGHZ 76, 274 insoweit nicht abgedruckt) verlangthat, bedarf es hier angesichts der feststehenden objektiven Gegebenheitennicht. Solche ungewöhnlichen und persönlichen besonderen Umstände sindjedoch bei der Ermittlung des Verkehrswerts nicht zu berücksichtigen. Ausdenselben Gründen ist auch für einen maßgeblichen "Quasi-Verkehrswert"(dazu Dieterich in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Stand August 1988, § 194Rn. 151), den die Revision ferner geltend macht, kein Raum. - 7 -3.Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zumNachteil der Klägerin erkennen.Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke
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