BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 41/07 Verk374ndet am: 7. Oktober 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 18. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 8. Februar 2007 226 6 U 5785/05 226 unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Kl344ger im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als das Berufungsgericht die Beklagte auf den Hilfsantrag zur Einwilligung in die vom Berufungsgericht formulierte 304nderung der 334bersetzungsvertr344ge verurteilt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger sind 334bersetzer; die Beklagte ist eine Verlagsgruppe. Die Kl344ger schlossen mit dem Rechtsvorg344nger der Beklagten am 12. Juli 2001 jeweils einen Vertrag, mit dem sie sich zur 334bersetzung von 204ca. 700 Seiten223 (Kl344gerin) bzw. 204ca. 400 Seiten223 (Kl344ger) des Romans 204The Shelter of Stone223 von Jean M. Auel verpflichteten. In den Vertr344gen ist unter anderem bestimmt: 1 - 3 - 247 2 1. Soweit in der Person des 334bersetzers in Ausf374hrung des Auftrages Urheber-rechte oder 344hnliche Schutzrechte entstehen, 374bertr344gt der 334bersetzer hiermit diese Rechte sachlich, r344umlich und zeitlich unbeschr344nkt und ausschlie337lich auf den Verlag. 2. [205] 3. Der 334bersetzer 374bertr344gt insbesondere das ausschlie337liche Recht der Ver-vielf344ltigung und Verbreitung auf den Verlag, ferner alle Nebenrechte wie zum Beispiel: [205] 247 6 1. Der 334bersetzer erh344lt f374r seine T344tigkeit und f374r die 334bertragung s344mtlicher Rechte als Gegenleistung ein Pauschalhonorar von insgesamt 33 DM / Ms-Seite incl. Diskette zahlbar innerhalb zwei Wochen nach Annahme der 334berset-zung durch den Verlag. 2. Mit der vorgenannten Honorarvereinbarung wird auch die vom 334bersetzer durchzuf374hrende Fahnenkorrektur abgegolten, die in einem angemessenen Zeitraum nach 334bersetzung der Fahnen durchzuf374hren ist. 2 Das Buch ist in der 334bersetzung der Kl344ger im April 2002 als Hardcover-Ausgabe zum Preis von 25,00 200 und im August 2003 als Taschenbuch zum Preis von 9,95 200 erschienen. Bis zum 1. M344rz 2005 sind von der gebundenen Ausgabe 96.812 Exemplare und von der Taschenbuchausgabe 146.918 Ex-emplare verkauft worden. Aus der Vergabe von Nebenrechten an einen Buch-club, der ebenfalls eine Hardcover- und eine Taschenbuchausgabe ver366ffent-licht hat, ist der Beklagten eine Lizenzverg374tung von 91.335 200 zugeflossen. Die Kl344ger sind der Ansicht, die vereinbarte Verg374tung sei nicht ange-messen. Sie verlangen von der Beklagten die Einwilligung in die 304nderung der Vertr344ge, durch die ihnen eine angemessene Verg374tung gew344hrt wird. Sie st374t-zen diesen Anspruch in erster Linie auf 247 32 UrhG und 226 f374r den Fall, dass das Gericht die vereinbarte Verg374tung als angemessen im Sinne dieser Bestim-mung erachten sollte 226 hilfsweise auf 247 32a UrhG. 3 - 4 - Die Kl344ger haben zuletzt beantragt, 4 die Beklagte zu verurteilen, in die Ab344nderung des 247 6 der mit ihnen bestehenden 334bersetzungsvertr344ge 374ber das Werk mit dem Originaltitel 204The Shelter of Stone223 von Jean M. Auel, je vom 12. Juli 2001, geschlossen mit dem [Rechtsvorg344nger der Beklagten], mit folgender Fassung einzuwilligen: 247 6 1. [wie Vertrag] 2. [wie Vertrag] 3. Der 334bersetzer erh344lt f374r seine T344tigkeit und f374r die 334bertragung s344mtli-cher Rechte als Gegenleistung zus344tzlich zu dem Normseitenhonorar in Zif-fer 1 zusammen mit dem jeweils anderen 334bersetzer als Gesamtgl344ubiger eine Absatzverg374tung in H366he von 1% des Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufsprei-ses) f374r jedes verkaufte und bezahlte Exemplar der Hardcoverausgabe bis 20.000 Exemplare und 2% ab dem 20.000. Exemplar, sowie 0,5% des Net-toladenverkaufspreises f374r jedes verkaufte und bezahlte Exemplar der Ta-schenbuchausgabe bis 20.000 Exemplare, 1% ab dem 20.000. Exemplar, 1,5% ab dem 40.000. Exemplar und 2% ab 100.000 Exemplaren. Erscheint das Werk (zun344chst) nur in einer Taschenbuchausgabe, so erh366hen sich die S344tze f374r alle Exemplare, die vor dem etwaigen sp344teren Erscheinen einer Hardcover-Ausgabe verkauft werden, um jeweils 0,25%. 4. Von s344mtlichen Nettoerl366sen, die beim Verlag insbesondere durch Ein-r344umung von Nebenrechten gem344337 247 2 Ziffer 3 eingehen, erhalten beide Mit374bersetzer als Gesamtgl344ubiger 25%. 5. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen halbj344hrlich zum 30.6. und 31.12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diese Stichtage folgenden zwei Monate. 6. Ist der 334bersetzer umsatzsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Ho-norarbetr344ge jeweils entfallende Umsatzsteuer zus344tzlich. 7. Der Verlag ist verpflichtet, einen vom 334bersetzer beauftragten Wirt-schaftspr374fer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverst344ndigen zur 334berpr374fung der Honorarabrechnung Einsicht in die B374cher und alle Ab-rechnungsunterlagen zu gew344hren. Die hierdurch anfallenden Kosten tr344gt der Verlag, wenn sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist. Hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, zur Anpassung in die Ab344nderung des 247 6 des 334bersetzervertrages vom 12. Juli 2001 dahingehend einzuwilligen, dass je-dem der Kl344ger eine vom Gericht im Wege der freien Sch344tzung festzuset-zende, angemessene Verg374tung f374r die 334bertragung der Urhebernutzungs-rechte an seiner 334bersetzung des Werkes 204The Shelter of Stone223 von Jean - 5 - M. Auel gew344hrt wird, die 374ber das Honorar in 247 6 des 334bersetzervertrages vom 12. Juli 2001 hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die 304nde-rung des Vertrages entsprechend zu formulieren. 5 Das Landgericht (LG M374nchen I ZUM 2006, 73) hat die Klage bez374glich des Hauptantrags abgewiesen und die Beklagte auf den Hilfsantrag verurteilt, in die Ab344nderung des 247 6 der zwischen den Parteien geschlossenen 334berset-zungsvertr344ge mit folgender Fassung einzuwilligen: 247 6 1. [wie Vertrag] 2. [wie Vertrag] 3. Der 334bersetzer erh344lt f374r seine T344tigkeit und f374r die 334bertragung s344mtlicher Rechte als Gegenleistung zus344tzlich zu dem Normseitenhonorar in Ziffer 1 zu-sammen mit dem jeweils anderen 334bersetzer als Gesamtgl344ubiger eine Absatz-verg374tung in H366he von 1% des Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) f374r jedes ver-kaufte und bezahlte Exemplar der Hardcoverausgabe bis 50.000 Exemplare und 2% ab dem 50.000. Exemplar, sowie 0,5% des Nettoladenverkaufspreises f374r jedes verkaufte und bezahlte Exemplar der Taschenbuchausgabe bis 20.000 Exemplare, 1% ab dem 20.000. Exemplar, 1,5% ab dem 40.000. Exemplar und 2% ab 100.000 Exemplaren. Erscheint das Werk (zun344chst) nur in einer Ta-schenbuchausgabe, so erh366hen sich die S344tze f374r alle Exemplare, die vor dem etwaigen sp344teren Erscheinen einer Hardcover-Ausgabe verkauft werden, um jeweils 0,25%. 4. Von s344mtlichen Nettoerl366sen, die beim Verlag insgesamt durch Einr344umung von Nebenrechten gem344337 247 2 Ziffer 3 eingehen, erhalten beide Mit374bersetzer als Gesamtgl344ubiger 25 %. 5. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen j344hrlich zum 31.12. eines Ka-lenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden drei Monate. 6. Ist der 334bersetzer umsatzsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Hono-rarbetr344ge jeweils entfallende Umsatzsteuer zus344tzlich. 7. Der Verlag ist verpflichtet, einem vom 334bersetzer beauftragten Wirtschafts-pr374fer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverst344ndigen zur 334berpr374fung der Honorarabrechnung Einsicht in die B374cher und alle Abrechnungsunterlagen zu gew344hren. Die hierdurch anfallenden Kosten tr344gt der Verlag, falls sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist. - 6 - Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Kl344ger hat das Berufungsgericht (OLG M374nchen ZUM 2007, 317) die Beklagte auf den Hilfsantrag unter Zur374ckweisung der weitergehenden Berufungen verurteilt, in die Ab344nderung der mit den Kl344gern bestehenden 334bersetzungsvertr344ge mit folgender Fassung einzuwilligen: 6 247 6 1. [wie Vertrag] 2. [wie Vertrag] 3. Der 334bersetzer erh344lt f374r seine T344tigkeit und f374r die 334bertragung s344mtlicher Rechte eine Absatzverg374tung in H366he von 7/11 [Kl344gerin] / 4/11 [Kl344ger] von 1,5% des Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehr-wertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) f374r jedes verkaufte und bezahl-te und nicht remittierte Exemplar. Er erh344lt des Weiteren eine Beteiligung von 7/11 [Kl344gerin] / 4/11 [Kl344ger] von 10% der Nettoerl366se, die beim Verlag f374r die Einr344umung von Nebenrechten (247 2 Ziffer 3) eingehen, wenn und soweit die vergebenen Nebenrechte die Be-nutzung der von ihm gefertigten 334bersetzung mit umfassen. Das Normseitenhonorar nach Ziffer 1 ist auf die Absatzverg374tung sowie ggf. noch auf die Beteiligung an den Nettoerl366sen aus der Vergabe von Nebenrech-ten anzurechnen. 4. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen j344hrlich zum 31.12. eines Ka-lenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden drei Monate. 5. Ist der 334bersetzer umsatzsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Hono-rarbetr344ge jeweils entfallende Umsatzsteuer zus344tzlich. Dagegen haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Beklagte erstrebt die vollst344ndige Abweisung der Klage. Die Kl344ger verfolgen ihre zuletzt gestellten Antr344ge weiter. Die Parteien bean-tragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zur374ckzuweisen. 7 - 7 - Entscheidungsgr374nde: 8 A. Das Berufungsgericht hat den Hilfsantrag auf Einwilligung in eine vom Gericht zu formulierende 304nderung der 334bersetzungsvertr344ge nach 247 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG als begr374ndet erachtet. Hierzu hat es ausgef374hrt: 9 Die vereinbarte Verg374tung sei zwar branchen374blich, aber nicht redlich und daher nicht angemessen. Die Redlichkeit erfordere eine Honorierung des 334bersetzers nach dem Beteiligungsgrundsatz und damit ein nach Dauer, Um-fang und Intensit344t der Nutzung ermitteltes Absatzhonorar. Die vereinbarte Ho-norargestaltung, nach der der Verlag gegen einen Festbetrag die Erlaubnis er-werbe, die 334bersetzung bis zum Ablauf der Schutzdauer uneingeschr344nkt zu nutzen, sei jedenfalls unredlich, wenn sie 226 wie hier 226 die 334bersetzung eines belletristischen Textes betreffe, der typischerweise auf l344ngerfristigen Absatz angelegt sei. Sie berge die Gefahr, dass der auf die Rechts374bertragung entfal-lende Teil des Fixums dem Urheber lediglich f374r die erste Phase einer fortdau-ernden Werknutzung einen Ausgleich verschaffe. Die Kl344ger k366nnten von der Beklagten daher die Einwilligung in eine Ver-trags344nderung beanspruchen, die ihnen die angemessene Verg374tung gew344hre. Diese Verg374tung sei anhand eines abstrakt-generellen Ma337stabs zu bestim-men; Besonderheiten des Einzelfalls k366nnten nicht ber374cksichtigt werden. Nach dem Beteiligungsgrundsatz sei grunds344tzlich allein ein an der tats344chlichen Nutzung des Werkes orientiertes Absatzhonorar angemessen. Zu seiner Be-stimmung k366nnten die 204Gemeinsamen Verg374tungsregeln f374r Autoren belletristi-scher Werke in deutscher Sprache223 als Orientierungshilfe herangezogen wer-den. Den Unterschieden zwischen Autor und 334bersetzer, auch im Verh344ltnis zum Verlag als Verwerter, k366nne durch Modifikationen dieser Verg374tungsregeln 10 - 8 - Rechnung getragen werden. Danach sei eine Absatzbeteiligung in H366he von 1,5% des Nettoladenverkaufspreises f374r jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Buchexemplar angemessen. Daneben seien die 334bersetzer an den Nettoerl366sen aus der Vergabe von Nebenrechten mit 10% zu beteiligen. Das Normseitenhonorar sei auf die Absatzverg374tung und die Nebenrechtsverg374tung anzurechnen. In den Vertrag sei eine Regelung zu den Abrechnungsmodalit344ten und der Zahlung der Umsatzsteuer aufzunehmen. F374r das vom Kl344ger erstrebte Bucheinsichtsrecht biete 247 32 UrhG keine Grundlage. 11 Die Kl344ger k366nnten ihren Hauptantrag auch nicht auf 247 32a UrhG st374t-zen, da diese Bestimmung gem344337 247 132 Abs. 2 Satz 2 UrhG auf vor dem 28. M344rz 2002 geschlossene Vertr344ge nicht anwendbar sei. 12 B. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. Die Kl344ger k366nnen von der Beklagten zwar entsprechend dem Hilfsantrag grunds344tzlich die Einwilligung in eine Vertrags344nderung verlangen, die ihnen eine angemessene Verg374tung in Form einer Absatzverg374tung und einer Beteiligung an den Nettoerl366sen aus der Vergabe von Nebenrechten ge-w344hrt. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bemessung der angemesse-nen Verg374tung ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. 13 I. Der Hilfsantrag ist hinreichend bestimmt und damit zul344ssig. Zwar ver-langt 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grunds344tzlich eine Bezifferung des Klageantrags. Beansprucht aber ein Urheber 226 wie hier 226 die 304nderung einer Vereinbarung 374ber den Betrag einer Urheberverg374tung, durch die ihm die angemessene Ver-g374tung gew344hrt wird, ist es zul344ssig, von einer Bezifferung abzusehen, weil ein solcher Klageantrag auf eine Ab344nderung des Vertrages nach richterlichem 14 - 9 - Ermessen entsprechend 247 287 Abs. 2 ZPO abzielt (vgl. BGHZ 115, 63, 65 226 Horoskop-Kalender; BGH, Beschl. v. 7.4.2009 226 KZR 42/08, GRUR-RR 2009, 319 = WRP 2009, 745 226 Zementkartell, m.w.N.). In diesem Fall reicht es aus, die Grundlagen f374r die Ermessensaus374bung und eine Gr366337enordnung des An-spruchs anzugeben (BGH, Urt. v. 10.10.2002 226 III ZR 205/01, NJW 2002, 3769). Die Kl344ger haben die Grundlagen f374r eine Ermessensaus374bung vorge-tragen und mit dem Hauptantrag eine Gr366337enordnung ihrer Vorstellung ge-nannt. II. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kl344ger von der Beklagten nach 247 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die Einwilligung in die 304nderung der 334bersetzungsvertr344ge beanspruchen k366nnen. Nach dieser Be-stimmung kann der Urheber von seinem Vertragspartner, soweit die vereinbarte Verg374tung nicht angemessen ist, die Einwilligung in die 304nderung des Vertra-ges verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Verg374tung gew344hrt wird. 15 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die in ihrer geltenden Fassung am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Bestimmung des 247 32 UrhG auf die am 12. Juli 2001 geschlossenen 334bersetzungsvertr344ge anzuwen-den ist. Gem344337 247 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG ist 247 32 UrhG auch auf Vertr344ge an-wendbar, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, sofern 226 wie hier 226 von dem einger344umten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird. 16 Hat der Vertragspartner nach 247 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG in die 304nderung des Vertrages einzuwilligen, kann der Urheber die angemessene Verg374tung auf der Grundlage des ge344nderten Vertrages auch f374r Nutzungen verlangen, die vor Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Juli 2002 gezogen worden sind. Gem344337 17 - 10 - 247 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG ist 247 32 UrhG anwendbar nicht 204soweit223, sondern 204so-fern223 von dem einger344umten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird (Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 132 UrhG Rdn. 21; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 32 UrhG Rdn. 55; a.A. LG Berlin ZUM 2006, 942, 946; Fromm/Nordemann/Czychowski, Urheberrecht, 10. Aufl., 247 32 UrhG Rdn. 149). 2. Die 334bersetzungen der Kl344ger stellen, wie das Berufungsgericht von der Revision der Beklagten unbeanstandet angenommen hat, pers366nliche geis-tige Sch366pfungen dar, die nach 247 2 Abs. 2, 247 3 Satz 1 UrhG Urheberrechts-schutz genie337en (vgl. BGH, Urt. v. 15.9.1999 226 I ZR 57/97, GRUR 2000, 144 f. 226 Comic-334bersetzungen II, m.w.N.). 18 3. Die von den Parteien vereinbarte Verg374tung ist nicht angemessen. Un-ter welchen Voraussetzungen eine Verg374tung angemessen ist, ist in 247 32 Abs. 2 UrhG bestimmt. Nach 247 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist eine nach gemeinsa-men Verg374tungsregeln (247 36 UrhG) ermittelte Verg374tung angemessen. Gibt es 226 wie im Streitfall 226 keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werk-nutzern aufgestellte gemeinsamen Verg374tungsregeln, ist eine Verg374tung ange-messen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Gesch344ftsverkehr nach Art und Umfang der einger344umten Nutzungsm366glich-keit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Ber374cksichti-gung aller Umst344nde 374blicher- und redlicherweise zu leisten ist (247 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). Diesen Anforderungen gen374gt die vereinbarte Verg374tung nicht. 19 a) Da es allein auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt, erfor-dert die Beurteilung der Angemessenheit eine Ex-ante-Betrachtung (vgl. Be-schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur St344rkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und aus374ben- 20 - 11 - den K374nstlern 226 nachfolgend Beschlussempfehlung 226, BT-Drucks. 14/8058, S. 18). Wegen eines nach Vertragsschluss eintretenden Missverh344ltnisses zwi-schen den Ertr344gen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes und der verein-barten Gegenleistung, das erst bei einer Ex-post-Betrachtung erkennbar wird, kann nur nach 247 32a Abs. 1 UrhG eine Einwilligung in die 304nderung des Vertra-ges beansprucht werden. b) Das Berufungsgericht hat 226 von der Revision der Kl344ger unbeanstan-det 226 angenommen, die zwischen den Parteien vereinbarte Verg374tung sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses branchen374blich gewesen. Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars f374r die 334bertragung s344mtlicher Rechte bis zum Ablauf der Schutzfrist habe der damaligen Branchen374bung entsprochen. Das verein-barte Normseitenhonorar von 16,87 200 habe geringf374gig oberhalb des seinerzeit f374r Belletristik-334bersetzungen bei Hardcover-Ausgaben 374blichen Seitenhono-rars gelegen. 21 c) Die vereinbarte Verg374tung hat jedoch 226 wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat 226 zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht dem ent-sprochen, was redlicherweise zu leisten gewesen w344re. 22 aa) Auch wenn eine bestimmte Honorierung 226 wie hier 226 branchen374blich ist, besagt dies nicht notwendig, dass sie auch redlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001 226 I ZR 44/99, GRUR 2002, 602, 604 = WRP 2002, 715 226 Musik-fragmente). Eine Verg374tung ist vielmehr nur dann redlich, wenn sie die Interes-sen des Urhebers neben den Interessen des Verwerters gleichberechtigt be-r374cksichtigt (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; Fromm/Nordemann/Czychowski aaO 247 32 UrhG Rdn. 45; Schricker/Schricker aaO 247 32 UrhG Rdn. 31; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., 247 32 Rdn. 50). 23 - 12 - Die Interessen des Urhebers sind grunds344tzlich nur dann ausreichend gewahrt, wenn er an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemes-sen beteiligt ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur St344rkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und aus374benden K374nstlern 226 nachfolgend Gesetzent-wurf 226, BT-Drucks. 14/6433, S. 14 f.; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; BGHZ 140, 326, 334 226 Telefaxger344te; BGH, Urt. v. 5.7.2001, GRUR 2002, 246, 248 = WRP 2002, 219 226 Scanner; BGHZ 152, 233, 240 226 CPU-Klausel; BGH, Urt. v. 29.1.2004 226 I ZR 135/00, GRUR 2004, 669, 670 f. = WRP 2004, 1057 226 Musikmehrkanaldienst). Bei einer fortlaufenden Nutzung des Werkes wird dem Beteiligungsgrundsatz daher am besten durch eine er-folgsabh344ngige Verg374tung entsprochen (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.2004 226 I ZR 136/01, GRUR 2005, 148, 151 = WRP 2005, 230 226 Oceano Mare). Nutzt ein Verwerter das Werk durch den Vertrieb von Vervielf344ltigungsst374cken, ent-spricht es dem Beteiligungsgrundsatz am ehesten, die Verg374tung des Urhebers mit dem Absatz der Vervielf344ltigungsst374cke zu verkn374pfen und an die Zahl und den Preis der verkauften Exemplare zu binden, da die Leistung des Urhebers durch den Verkauf eines jeden einzelnen Exemplars wirtschaftlich genutzt wird. 24 Allerdings kann in solchen F344llen auch eine Pauschalverg374tung der Red-lichkeit entsprechen (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18). Dies setzt jedoch voraus, dass die Pauschalverg374tung 226 bei objektiver Betrach-tung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 226 eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gew344hrleistet (Fromm/Norde-mann/Czychowski aaO 247 32 UrhG Rdn. 115-118; Schricker/Schricker aaO 247 32 UrhG Rdn. 35; Erdmann, GRUR 2002, 923, 927; Berger, ZUM 2003, 521, 524; Reber, GRUR 2003, 393, 395). Unter dieser Voraussetzung kann auch die Kombination einer Pauschalverg374tung mit einer Absatzverg374tung angemessen sein. Dabei besteht zwischen der Pauschalverg374tung und der Absatzverg374tung 25 - 13 - eine Wechselwirkung, so dass eine h366here Pauschalverg374tung eine geringere Absatzverg374tung ausgleichen kann und umgekehrt. 26 bb) Nach diesen Ma337st344ben ber374cksichtigt die vereinbarte Verg374tung die Interessen der Kl344ger nicht ausreichend. Die Beklagte hat sich von den Kl344gern s344mtliche Nutzungsrechte an den 334bersetzungen des Romans r344umlich, zeit-lich und inhaltlich unbeschr344nkt einr344umen lassen. Der Absatz des Romans ist auf Dauer angelegt. Unter diesen Umst344nden birgt die Pauschalverg374tung von 16,87 200 pro Normseite die Gefahr, dass die Kl344ger nur f374r die anf344ngliche und nicht auch f374r die weitere Nutzung ihres Werkes eine angemessene Verg374tung erhalten (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO 247 32 Rdn. 54; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO 247 32 UrhG Rdn. 38; W. Nordemann, Das neue Urhe-bervertragsrecht, 2002, 247 32 Rdn. 27). Die Vereinbarung einer vom Umfang der Nutzung des Werkes unabh344n-gigen Pauschalverg374tung ist f374r das hier in Rede stehende Werk grunds344tzlich unangemessen, weil sie bei einer zeitlich unbeschr344nkten und inhaltlich umfas-senden Einr344umung s344mtlicher Nutzungsrechte den Urheber nicht ausreichend an den Chancen einer erfolgreichen Verwertung beteiligt. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses konnte bei objektiver Betrachtung nicht ausreichend zuver-l344ssig vorausgesagt werden, dass die 334bersetzung bis zum Erl366schen des Ur-heberrechts siebzig Jahre nach dem Tode der Kl344ger (247 64 UrhG) nur in einem Umfang genutzt wird, dass das vereinbarte Pauschalhonorar angemessen ist. Die Bestimmung des 247 32a UrhG, die dem Urheber bei einem nach Vertrags-schluss eintretenden Missverh344ltnis zwischen den Ertr344gen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes und der vereinbarten Gegenleistung einen Anspruch auf Einwilligung in die 304nderung des Vertrages gibt, die ihm eine den Umst344n-den nach weitere angemessene Beteiligung gew344hrt, gleicht diesen Mangel nicht hinreichend aus, da sie nur bei einem 226 vom Urheber darzulegenden und 27 - 14 - nachzuweisenden 226 auff344lligen Missverh344ltnis zwischen Leistung und Gegen-leistung eingreift. 28 cc) Die Beklagte kann sich nicht auf ein 374berwiegendes Interesse beru-fen, als Verg374tung lediglich ein Pauschalhonorar sowie gegebenenfalls ein Er-folgshonorar und nicht ein (m366glicherweise h366heres) Absatzhonorar entrichten zu m374ssen. Es belastet einen Verlag nicht unangemessen, wenn er bei einer absatzabh344ngigen Verg374tung gegen374ber 334bersetzern 226 ebenso wie gegen374ber Autoren 226 periodisch abrechnen muss (vgl. Reber, GRUR 2003, 393, 395). Zu-dem hat eine absatzbezogene Verg374tung auch f374r den Verlag den Vorteil, et-waige Streitigkeiten 374ber eine weitere Beteiligung des Urhebers nach 247 32a UrhG weitgehend zu vermeiden (vgl. Erdmann, GRUR 2002, 923, 928). Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, ihre wirtschaftliche Situation lasse keine Erh366hung der Verg374tung von 334bersetzern zu. Zwar ist der wirtschaftlichen Situ-ation des Verlages bei der Bemessung der H366he der Absatzverg374tung Rech-nung zu tragen; sie kann es aber nicht rechtfertigen, 334bersetzern das ange-messene Entgelt f374r die Nutzung ihrer Werke vorzuenthalten (vgl. v. Rom, Der Schutz des 334bersetzers im Urheberrecht, 2007, S. 144 f.). III. Da die vereinbarte Verg374tung nicht angemessen ist, k366nnen die Kl344-ger von der Beklagten verlangen, in eine 304nderung der Vertr344ge einzuwilligen, die zu einer angemessenen Verg374tung der Kl344ger f374hrt. 29 1. Steht fest, dass die vertraglich vereinbarte Verg374tung im Sinne des 247 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht angemessen ist, hat der Tatrichter die angemes-sene Verg374tung gem344337 247 287 Abs. 2 ZPO unter W374rdigung aller Umst344nde des Einzelfalls nach freier 334berzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen. Im Revisionsverfahren ist diese Entscheidung nur eingeschr344nkt 374berpr374fbar. 334berpr374fbar ist jedenfalls, ob das Berufungsgericht bei der Bestimmung der 30 - 15 - Verg374tung von zutreffenden rechtlichen Ma337st344ben ausgegangen ist und s344mt-liche f374r die Bemessung der Verg374tung bedeutsamen Tatsachen ber374cksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben (vgl. zur 334berpr374fung der Angemessenheit des Tarifs einer Ver-wertungsgesellschaft BGH GRUR 2004, 669, 670 f. 226 Musikmehrkanaldienst; zur Sch344tzung einer angemessenen Verg374tung im Rahmen der Lizenzanalogie BGH, Urt. v. 2.10.2008 226 I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Tz. 23 = WRP 2009, 319 226 Whistling for a train, m.w.N.). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Be-messung der angemessenen Verg374tung ist nicht frei von solchen Fehlern. 2. Es ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden, dass das Berufungs-gericht eine an der tats344chlichen Werknutzung ausgerichtete Verg374tung f374r an-gemessen erachtet und zur Bestimmung dieser Verg374tung die 204Gemeinsamen Verg374tungsregeln f374r Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache223 (nachfolgend: Verg374tungsregeln f374r Autoren 226 VRA) als Orientierungshilfe he-rangezogen hat. 31 Die angemessene Verg374tung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Der Billigkeit wird es in der Regel entsprechen, den Urheber an den aus der Nutzung seines Werkes resultierenden Ertr344gen und Vorteilen angemessen zu beteiligen. Zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung k366nnen in dersel-ben Branche oder in anderen Branchen f374r vergleichbare Werknutzungen nach redlicher 334bung geleistete Verg374tungen als Vergleichsma337stab herangezogen werden (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl., 247 43 UrhG Rdn. 32). 32 Das Berufungsgericht durfte demnach zur Bestimmung der Verg374tung f374r 334bersetzer die Verg374tungsregeln f374r Autoren als Vergleichsma337stab heranzie- 33 - 16 - hen. Diese Regeln sind im Rahmen einer Mediation zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller und Verlagen aufgestellt worden. Es handelt sich um die bislang einzigen gemeinsamen Verg374tungsregeln nach 247 36 UrhG. Eine nach ihnen ermittelte Verg374tung ist innerhalb ihres Anwendungsbereichs (247 1 VRA) gem344337 247 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG angemessen. Die Verg374tungsregeln f374r Auto-ren gelten zwar unmittelbar nur f374r Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache und erfassen nicht 226 wie eine Fu337note zu den Verg374tungsregeln klar-stellt 226 in die deutsche Sprache 374bersetzte fremdsprachige Werke. Dies steht einer Heranziehung dieser Regeln f374r die Bemessung der Verg374tung von 334ber-setzungen fremdsprachiger Werke in die deutsche Sprache aber nicht entge-gen. Die zwischen Autoren und 334bersetzern einerseits und Verlagen anderer-seits jeweils bestehende Interessenlage ist insoweit vergleichbar, als Autoren und 334bersetzer ihre Werke jeweils dem Verlag gegen Zahlung einer Verg374tung zur Verwertung 374berlassen. Den Unterschieden zwischen Autoren und 334ber-setzern, auch im Verh344ltnis zu den Verlagen als Verwertern, kann 226 soweit in einzelnen Punkten geboten 226 durch Modifikation der f374r Autoren aufgestellten Verg374tungsregeln hinreichend Rechnung getragen werden. 3. Das Berufungsgericht hat anhand der Verg374tungsregeln f374r Autoren allgemeine Leitlinien f374r eine angemessene Verg374tung von 334bersetzern entwi-ckelt. Diese grunds344tzlich tatrichterlichen Ausf374hrungen des Berufungsgerichts sind 226 abgesehen von ger374gten Verfahrensverst366337en 226 insbesondere darauf zu 374berpr374fen, ob das Berufungsgericht die Ma337st344be verkannt hat, nach denen die angemessene Verg374tung zu bestimmen ist. Insofern unterliegt die Beurtei-lung des Berufungsgerichts allerdings nicht zuletzt im Interesse der Einheitlich-keit der Rechtsprechung der uneingeschr344nkten 334berpr374fung durch das Revisi-onsgericht (vgl. BGH GRUR 2004, 669, 671 226 Musikmehrkanaldienst). Insbe-sondere bedarf es einer einheitlichen Beantwortung der Frage, in welchem Um-fang die Verg374tungsregeln f374r Autoren bei der Bestimmung der angemessenen 34 - 17 - Verg374tung von 334bersetzern 374bernommen werden k366nnen oder angepasst wer-den m374ssen. 35 Mit Blick auf die Verg374tungsregeln f374r Autoren erachtet der Senat f374r 334bersetzer belletristischer Werke grunds344tzlich eine Absatzverg374tung in H366he von 2% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und in H366he von 1% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben (dazu a) sowie eine h344lftige Beteiligung an den Nettoerl366sen aus der Einr344umung von Nebenrechten (dazu b) als angemessen; erhalten 334bersetzer 226 wie regelm344337ig 226 das Seitenhonorar als Garantiehonorar, ist die Absatzverg374tung im Normalfall f374r Hardcover-Ausgaben auf 0,8% und f374r Taschenbuchausgaben auf 0,4% herabzusetzen und jeweils erst ab dem 5.000. Exemplar zu zahlen (dazu c). a) Als Absatzverg374tung f374r die Einr344umung des Rechts zur Vervielf344lti-gung und Verbreitung der 334bersetzung in Buchform ist grunds344tzlich eine Betei-ligung am Nettoladenverkaufspreis jedes verkauften, bezahlten und nicht remit-tierten Exemplars in H366he von 2% bei Hardcover-Ausgaben und in H366he von 1% bei Taschenbuchausgaben angemessen. 36 aa) Die Verg374tungsregeln f374r Autoren sehen eine laufende Beteiligung des Urhebers an den Verwertungseinnahmen aus Buchausgaben in Form einer Absatzverg374tung vor. F374r jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemp-lar ist ein Honorar in H366he eines bestimmten Prozentsatzes vom Nettoladen-verkaufspreis (dem um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten La-denverkaufspreis) zu zahlen (vgl. 247247 3, 4 VRA). Eine entsprechende Regelung ist auch f374r 334bersetzer angemessen. 37 bb) Die Verg374tungsregeln f374r Autoren unterscheiden zwischen einer h366-heren Verg374tung f374r Hardcover-Ausgaben (247 3 VRA) und einer geringeren Ver- 38 - 18 - g374tung f374r Taschenbuchausgaben (247 4 Abs. 1 VRA). Sie sehen als Verg374tung f374r Hardcover-Ausgaben gem344337 247 3 Abs. 1 Satz 2 VRA f374r den Normalfall einen Richtwert von 10% und bei Taschenbuchausgaben gem344337 247 4 Abs. 1 Nr. 1 VRA in der Regel eine Beteiligung von 5% (bei bis zu 20.000 verkauften Ex-emplaren) vor. 39 Die in den Verg374tungsregeln f374r Autoren vorgesehenen Verg374tungss344tze sind, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, f374r die Verg374tung von 334bersetzern deutlich herabzusetzen. Das Werk in der Originalsprache stellt die Grundlage der Arbeit des 334bersetzers dar und gibt dem 334bersetzer den In-halt seines Werks sowie die Art und Weise der Behandlung vor, auch wenn es sich dabei nicht um eine Vorgabe hinsichtlich der Eigenart des vom 334bersetzer zu schaffenden Werkes handelt (vgl. BGH GRUR 2005, 148, 150 226 Oceano Mare). Verglichen mit dem Originalwerk ist der sch366pferische Gehalt der 334ber-setzung, die f374r das Erscheinen des fremdsprachigen Werkes in deutscher Sprache zwar unverzichtbar ist, jedoch von diesem Werk abh344ngt und ihm dient, in aller Regel geringer. Der Autor erbringt im Vergleich zum 334bersetzer zudem die f374r die Werkverwertung bedeutsamere sch366pferische Leistung. Der K344ufer erwirbt ein Buch im Regelfall nicht in erster Linie wegen der Bekanntheit des 334bersetzers oder der Qualit344t seiner 334bertragung. Als Verg374tung f374r die 334bersetzung von Hardcover-Ausgaben hat das Be-rufungsgericht f374r den Normalfall einen Beteiligungssatz von 2% als Mittelwert eines Rahmens von 1% bis 3% f374r angemessen erachtet (vgl. OLG M374nchen ZUM 2003, 684, 686 f. und ZUM 2003, 970, 973 jeweils zu 247 36 UrhG a.F.). Eine solche Erm344337igung auf ein F374nftel der f374r Autoren vorgesehenen Verg374-tungss344tze erscheint erforderlich, aber auch ausreichend, um der gegen374ber dem Originalwerk in aller Regel nachgeordneten sch366pferischen und wirtschaft-lichen Bedeutung der 334bersetzung gerecht zu werden. Der Verg374tungssatz f374r 40 - 19 - die 334bersetzung von Taschenbuchausgaben ist dementsprechend gleichfalls auf ein F374nftel des insoweit f374r Autoren geltenden Verg374tungssatzes zu erm344-337igen. Er betr344gt damit im Normalfall 1%. Soweit das Berufungsgericht f374r Hardcover- und Taschenbuchausgaben einen einheitlichen mittleren Beteili-gungssatz von 1,5% f374r angemessen gehalten hat, ist dem nicht zu folgen. Eine Gleichbehandlung von Hardcover- und Taschenbuchausgaben w344re nicht sachgerecht. Das Berufungsgericht hat selbst angenommen, die Gewinnspanne des Verwerters sei bei Taschenbuchausgaben geringer als bei Hardcover-Ausgaben. Damit ist eine geringere Beteiligung nicht nur des Autors, sondern auch des 334bersetzers an Taschenbuchausgaben und jeweils eine h366here Be-teiligung an Hardcover-Ausgaben sachlich gerechtfertigt. cc) F374r F344lle gro337en Verkaufserfolgs ist die Ausgangsverg374tung nach den Verg374tungsregeln f374r Autoren mit einer ansteigenden, f374r Taschenbuch-ausgaben n344her bestimmten Verg374tungsstaffel zu verkn374pfen (247 3 Abs. 5 Satz 1, 247 4 Abs. 1 VRA). Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es nicht angemessen w344re, diese Regelung auf die Verg374tung f374r 334ber-setzer zu 374bertragen. Die Rechtfertigung dieser Bestimmung liegt darin, dass der auf den Verkaufspreis eines jeden Exemplars entfallende Fixkostenanteil bei steigenden Auflagenzahlen sinkt. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen Quersubventionierungen und Mischkalkulationen zul344ssig bleiben, wenn hierbei den Interessen des Urhebers hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18). Da 334bersetzer nicht im gleichen Ma337e wie Autoren zu dem Verkaufserfolg eines Buches beitragen, ist es nicht geboten, sie in gleicher Weise wie diese bei steigendem Verkaufserfolg durch h366here Verg374tungss344tze an dem gr366337eren Gewinnanteil des Verlags zu beteiligen. Es erscheint vielmehr angemessen, dem Verlag den Gewinn aus solchen erfolgreichen Produktionen insoweit zur Finanzierung weniger eintr344gli-cher oder sogar verlustbringender Titel zu belassen. 41 - 20 - b) Aus der Einr344umung von Nebenrechten an der 334bersetzung erzielte Nettoerl366se sind grunds344tzlich h344lftig zwischen Verlag und 334bersetzer zu teilen. 42 43 aa) Soweit der Verlag das Werk nicht selbst vervielf344ltigt und verbreitet, sondern Dritten das Recht zur Nutzung des Werkes einr344umt, wird der aus der Verwertung der Nebenrechte durch Dritte beim Verlag erzielte Erl366s gem344337 247 5 Abs. 1 VRA nach Eingang zwischen Autor und Verlag geteilt; dabei erh344lt der Autor, sofern nicht noch weitere Rechtsinhaber zu ber374cksichtigen sind, einen Anteil von 60% des Erl366ses bei buchfernen Nebenrechten (insbesondere Me-dien- und B374hnenrechten) und 50% des Erl366ses bei buchnahen Nebenrechten (z.B. Recht der 334bersetzung in eine andere Sprache, H366rbuch). Das Prinzip der Teilhabe des Urhebers an den Nutzungen seines Werkes gebietet es, dem 334bersetzer gleichfalls einen Anteil an den Erl366sen zu gew344hren, die der Verlag aus der Einr344umung von Nebenrechten an Dritte erzielt. Entgegen der Auffas-sung des Berufungsgerichts ist es jedoch nicht angemessen, 334bersetzern ge-nerell 10% der Erl366se 226 und damit ein F374nftel bzw. ein Sechstel der in den Ver-g374tungsregeln f374r Autoren vorgesehenen Verg374tungsanteile 226 zuzubilligen. bb) Die in 247 5 Abs. 1 VRA genannten Verg374tungss344tze k366nnen der Er-mittlung der angemessenen Beteiligung von 334bersetzern nicht zugrunde gelegt werden. Sie gelten nur, 204sofern nicht noch weitere Rechtsinhaber zu ber374ck-sichtigen sind223. Bei der Verwertung einer 334bersetzung hat der Verlag jedoch in aller Regel weitere Rechtsinhaber zu ber374cksichtigen. Er hat regelm344337ig auch die Inhaber der Nutzungsrechte am Originalwerk (also den Autor bzw. dessen Verlag) und gegebenenfalls weitere Urheber an den Erl366sen aus der Einr344u-mung von Nebenrechten zu beteiligen (vgl. v. Becker, ZUM 2007, 249, 253). Die Verg374tungen f374r weitere Rechtsinhaber sind daher vorab von den Erl366sen des Verlags abzuziehen. 44 - 21 - cc) Eine Beteiligung von 334bersetzern an den Erl366sen aus der Einr344u-mung von Nebenrechten ist weiterhin nur angebracht, soweit bei der Verwer-tung der Nebenrechte von der Leistung des 334bersetzers Gebrauch gemacht wird. Soweit die Verwertung der Nebenrechte das Werk des 334bersetzers 374ber-haupt nicht umfasst 226 etwa bei der Vergabe von Merchandising-Rechten an allein vom Autor geschaffenen Romanfiguren 226 oder nicht vollst344ndig enth344lt 226 beispielsweise bei einer Verfilmung des Romanstoffs, bei der sich das 334berset-zungswerk lediglich in den Dialogen wiederfindet (vgl. OLG M374nchen ZUM 2004, 845) 226 ist keine oder nur eine entsprechend geringere Beteiligung des 334bersetzers an den Erl366sen aus der Verwertung dieser Nebenrechte angemes-sen. 45 dd) Es entspricht der Billigkeit, den Nettoerl366s aus der Einr344umung von Nebenrechten 226 also den Erl366s, der nach Abzug der Verg374tungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der 334bersetzung entf344llt 226 zwi-schen Verlag und 334bersetzer h344lftig zu teilen (vgl. Schricker/Schricker aaO 247 32 UrhG Rdn. 34). Die in 247 5 Abs. 1 VRA vorgesehene Unterscheidung zwischen buchnahen und buchfernen Nebenrechten mit geringf374gig verschiedenen Betei-ligungsquoten ist mit R374cksicht auf die bereits im Ansatz andere Berechnung der Beteiligung der 334bersetzer an Nebenrechtserl366sen nicht veranlasst. 46 c) Soweit 334bersetzer 226 wie regelm344337ig 226 das Seitenhonorar als Garan-tiehonorar erhalten, ist die Absatzverg374tung im Normalfall 226 also unter der Vor-aussetzung, dass das Seitenhonorar f374r sich genommen 374blich und angemes-sen ist und keine besonderen Umst344nde f374r eine Erh366hung oder Erm344337igung des Verg374tungssatzes vorliegen (vgl. dazu sogleich unter B III 4) 226 f374r Hardco-ver-Ausgaben auf 0,8% und f374r Taschenbuchausgaben auf 0,4% herabzuset-zen und jeweils erst ab dem 5.000. Exemplar zu zahlen. 47 - 22 - aa) Der Autor erh344lt nach 247 6 Abs. 1 VRA im Regelfall einen Vorschuss auf seine Honoraranspr374che. Demgegen374ber handelt es sich bei dem den 334bersetzern gezahlten Seitenhonorar in aller Regel um ein Garantiehonorar, das diesen unabh344ngig vom Verkaufserfolg des Werkes verbleibt. Die Zahlung eines solchen vom Absatz des Werkes unabh344ngigen Garantiehonorars ist zwar gerechtfertigt, weil der 334bersetzer regelm344337ig keinen Einfluss auf den Verkaufserfolg des Buches hat. Dieser h344ngt vielmehr ma337geblich vom Autor, aber auch vom Verlag ab, der beispielsweise 374ber die Gestaltung des Buches, die H366he des Ladenpreises und das Ausma337 der Werbung entscheidet. Es w344-re jedoch unangemessen, wenn der Verlag, der dem 334bersetzer durch Zahlung eines Garantiehonorars weitgehend das Verwertungsrisiko abgenommen hat, dem 334bersetzer zus344tzlich eine Absatzbeteiligung in einer H366he zahlen m374sste, die nur bei einer vollst344ndigen Beteiligung des 334bersetzers am Verwertungsrisi-ko gerechtfertigt w344re. 48 bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es allerdings nicht sachgerecht, aus diesem Grund das Seitenhonorar auf die Absatzverg374tung anzurechnen. Die Revision der Kl344ger macht zutreffend geltend, dass das ge-setzgeberische Ziel, die wirtschaftliche Situation insbesondere der literarischen 334bersetzer zu verbessern (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 9; Be-schlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18), dann nicht erreicht w374rde, weil es in 85% der F344lle zu keinen h366heren Zahlungen an 334bersetzer k344me. So deckt das den Kl344gern gezahlte Pauschalhonorar von 43.230 DM (22.103,15 200) bei einer grunds344tzlich angemessenen (vgl. oben unter B III 3 a) Absatzbeteili-gung von 2% (bei Hardcover-Ausgaben) und 1% (bei Taschenbuchausgaben) des Nettoladenverkaufspreises (also des um die darin enthaltene Mehr-wertsteuer in H366he von 7% verminderten Ladenverkaufspreises von 25,00 200 f374r ein gebundenes Buch und 9,95 200 f374r ein Taschenbuch) den Verkauf von 47.300 gebundenen B374chern oder von 237.692 Taschenb374chern. Derartig hohe Ver- 49 - 23 - kaufsauflagen werden auch nach dem Vorbringen der Beklagten nur selten er-reicht. Von den 334bersetzungen der Kl344ger wurden bis 1. M344rz 2005 insgesamt 96.812 gebundene B374cher und 146.918 Taschenb374cher verkauft. 50 cc) Der erforderliche Ausgleich f374r die 334bernahme des Verwertungsrisi-kos hat daher nicht durch eine Anrechnung der Absatzverg374tung, sondern durch eine weitere Verminderung des Verg374tungssatzes der Absatzbeteiligung zu erfolgen. Da B374cher mit einer geringen Auflagenh366he f374r den Verlag zumeist nicht profitabel sind, ist die Absatzbeteiligung zudem nicht bereits ab dem ers-ten Exemplar, sondern erst ab einer bestimmten Auflagenh366he zu zahlen (vgl. v. Rom aaO S. 154 ff.). Der Senat h344lt es danach f374r angemessen, dass der f374r die Verg374tung von 334bersetzern grunds344tzlich angemessene Verg374tungssatz von 2% bei Hardcover-Ausgaben und 1% bei Taschenbuchausgaben (vgl. oben unter III 3 a) auf 0,8% bei Hardcover-Ausgaben und 0,4% bei Taschenbuch-ausgaben erm344337igt und jeweils erst ab dem 5.000. Exemplar gezahlt wird. 4. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Besonderheiten des Ein-zelfalls k366nnten bei der Bemessung der Verg374tung grunds344tzlich keine Ber374ck-sichtigung finden. Es hat deshalb nicht gepr374ft, ob im Streitfall besondere Um-st344nde vorliegen, die es angemessen erscheinen lassen, die normalerweise angemessene Absatzverg374tung zu erh366hen oder zu senken. Diese Beurteilung begegnet durchgreifenden Bedenken. 51 a) Bei der Festsetzung der angemessenen Verg374tung nach billigem Er-messen sind alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren Umst344nde des Einzelfalls zu ber374cksichtigen. Das Gesetz nennt beispielhaft Art und Um-fang der einger344umten Nutzungsm366glichkeit, insbesondere Dauer und Zeit-punkt der Nutzung (247 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). In Betracht zu ziehen sind wei-terhin die Marktverh344ltnisse, Investitionen, Risikotragung, Kosten, die Zahl der 52 - 24 - hergestellten Werkst374cke oder 366ffentlichen Wiedergaben oder die H366he der zu erzielenden Einnahmen (Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Be-schlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO 247 32 Rdn. 67 ff.). Dar374ber hinaus k366nnen die Umst344nde zu beachten sein, die nach 247 3 Abs. 2 und 3 VRA die Vereinbarung einer geringeren Beteiligung rechtfertigen k366nnen. Das sind die in 247 36 Abs. 1 UrhG genannte R374cksicht auf Struktur und Gr366337e des Verwerters, die geringe Verkaufserwartung, das Vorlie-gen eines Erstlingswerkes, die beschr344nkte M366glichkeit der Rechteverwertung, der au337ergew366hnliche Lektoratsaufwand, die Notwendigkeit umfangreicher Li-zenzeinholung, der niedrige Endverkaufspreis, genrespezifische Entstehungs- und Marktbedingungen (247 3 Abs. 2 VRA), ferner ein besonders hoher Aufwand bei Herstellung, Werbung, Marketing, Vertrieb oder bei wissenschaftlichen Ge-samtausgaben (247 3 Abs. 3 VRA). b) Diese besonderen Umst344nde k366nnen sich auf die Bemessung der an-gemessenen Verg374tung allerdings unmittelbar nur insoweit auswirken, als sie die Dauer oder den Umfang der Verwertung des Werkes beeinflussen. Denn die angemessene Verg374tung nach 247 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG wird 226 anders als die Verg374tung des Werkunternehmers 226 nicht f374r die erbrachte Leistung und f374r die damit verbundene Arbeit, sondern f374r die Einr344umung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung geschuldet. Die angemessene Verg374tung h344ngt daher in erster Linie vom Ausma337 der Nutzung des Werkes ab. Der Ar-beitsaufwand f374r die Erstellung der 334bersetzung kann bei der Bemessung der angemessenen Verg374tung daher nicht unmittelbar ber374cksichtigt werden (vgl. Fromm/Nordemann/Czychowski aaO 247 32 UrhG Rdn. 39 ff. und 88; Schulze in Dreier/Schulze aaO 247 32 Rdn. 7; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO 247 32 UrhG Rdn. 29; Jacobs in Festschrift Ullmann, 2006, S. 79, 83 ff.). 53 - 25 - c) Der Arbeitsaufwand f374r die Erstellung der 334bersetzung kann sich je-doch mittelbar auf die Bemessung der Nutzungsverg374tung auswirken, da die H366he der Absatzverg374tung von der H366he des Seitenhonorars und diese wiede-rum vom Arbeitsaufwand bei der Erstellung der 334bersetzung abh344ngt. Die 226 ohne Zahlung eines Seitenhonorars 226 grunds344tzlich angemessene Absatz-verg374tung von 2% (bei Hardcover-Ausgaben) und von 1% (bei Taschenbuch-ausgaben) des Nettoladenverkaufspreises ist bei Zahlung eines angemessenen Seitenhonorars auf einen Verg374tungssatz von 0,8% (bei Hardcover-Ausgaben) und von 0,4% (bei Taschenbuchausgaben) des Nettoladenverkaufspreises her-abzusetzen und erst ab dem 5.000. Exemplar zu zahlen (vgl. oben unter III 3 c). Erfordert die Erstellung der 334bersetzung einen besonderen Arbeitsaufwand, ist es angemessen, ein h366heres als das ansonsten 374bliche Seitenhonorar zu zah-len. Ist das gezahlte Seitenhonorar geringer als das unter Ber374cksichtigung des Arbeitsaufwands angemessene Seitenhonorar, ist die Absatzverg374tung ent-sprechend zu erh366hen, um eine angemessene Nutzungsverg374tung zu gew344hr-leisten. Umgekehrt kann die Zahlung eines h366heren als des angemessenen Seitehonorars eine entsprechende Verringerung der Absatzverg374tung rechtfer-tigen. 54 IV. Soweit das Berufungsgericht Regelungen zu den Abrechnungsmoda-lit344ten und zur Zahlung von Umsatzsteuer in den abzu344ndernden Vertrag auf-genommen hat, sind Rechtsfehler nicht zu erkennen und werden auch nicht geltend gemacht. Es handelt sich dabei um Nebenbestimmungen zum Zah-lungsanspruch. Die Revision der Kl344ger r374gt ohne Erfolg, dass das Berufungs-gericht den Kl344gern kein Bucheinsichtsrecht einger344umt hat. Die Redlichkeit gebietet es nicht, in einem 334bersetzervertrag einen 374ber die gesetzlichen Rege-lungen (247 24 VerlG, 247247 259 ff. BGB) hinausgehenden vertraglichen Anspruch auf Bucheinsicht vorzusehen. 55 - 26 - V. Die Revision der Kl344ger r374gt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe den Hilfsantrag auf der Grundlage des 247 32a UrhG rechtsfehlerhaft mit der Be-gr374ndung abgelehnt, dass diese Vorschrift nach der 334bergangsregelung des 247 132 Abs. 2 Satz 2 UrhG auf Vertr344ge keine Anwendung finde, die vor dem 28. M344rz 2002 geschlossen worden seien. Das Berufungsgericht hat dem Hilfs-antrag im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen. Der Hilfsantrag ist nur f374r den Fall gestellt, dass das Gericht die vereinbarte Verg374tung als angemessen im Sinne des 247 32 UrhG erachten sollte. Diese Bedingung ist nicht eingetreten. Da die vereinbarte Verg374tung unangemessen ist, haben die Kl344ger gem344337 247 32 UrhG Anspruch auf Einwilligung in die 304nderung der Vertr344ge, nach der sie die angemessene Verg374tung erhalten. 56 C. Das Berufungsurteil ist danach auf die Revisionen der Parteien unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Kl344ger aufzuheben, so-weit das Berufungsgericht die Beklagte auf den Hilfsantrag zur Einwilligung in die vom Berufungsgericht formulierte 304nderung der 334bersetzungsvertr344ge ver-urteilt hat. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 57 F374r die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen: 58 Das Berufungsgericht wird zu pr374fen haben, ob es nach den Umst344nden des Einzelfalls angemessen ist, bei der Bemessung der Verg374tung von der normalerweise angemessenen Absatzverg374tung abzuweichen. Dabei wird es zu ber374cksichtigen haben, dass die angemessene Verg374tung im Sinne des 247 32 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG kein fester Wert ist, dass sie vielmehr eine Bandbreite von m366glichen angemessenen Verg374tungen zul344sst (vgl. Gesetz-entwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO 247 32 UrhG Rdn. 12; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO 247 32 UrhG 59 - 27 - Rdn. 31). Da die angemessene Verg374tung nach billigem Ermessen festzuset-zen ist (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18), ist das Gericht nicht gehalten, die Verg374tung nur gerade so weit anzuheben, dass sie nicht mehr unangemessen ist (Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO 247 32 Rdn. 12 und 34; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO 247 32 UrhG Rdn. 17; vgl. aber BGHZ 115, 63, 68 226 Horoskop-Kalender; BGH, Urt. v. 21.6.2001 226 I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 155 = WRP 2002, 96 226 Kinderh366rspiele, zu 247 36 UrhG a.F.). Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 10.11.2005 - 7 O 24552/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 08.02.2007 - 6 U 5785/05 -
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