BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 41/08 Verk374ndet am: 14. April 2011 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Peek & Cloppenburg II MarkenG 247 15 Abs. 2, 247 23 Nr. 1, 247 26 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2, 247 49 Abs. 1, 247 51 Abs. 1, 247 55 Abs. 1 a) Haben die Parteien ihre gleichlautenden Unternehmenskennzeichen jahr-zehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt und besteht deshalb eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grunds344tze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind, kann nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen eine Partei die Unternehmensbezeichnung auch als Marke eintragen lassen. Das allgemeine Interesse der Partei an ei-ner zweckm344337igen und wirtschaftlich sinnvollen markenm344337igen Verwen-dung der Unternehmensbezeichnung reicht hierzu nicht aus. b) Eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage wird im Regelfall auch dann in unzul344ssiger Weise gest366rt, wenn eine Partei bereits 374ber eine marken-rechtliche Position verf374gt und diese durch weitere Markeneintragungen ver-festigt. Darauf, ob die zus344tzlich eingetragenen Marken den kennzeichnen-den Charakter der bereits vorhandenen Marken im Sinne von 247 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG nicht ver344ndern, kommt es nicht an. c) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens setzt nicht voraus, dass die kollidierende Bezeichnung firmenm344337ig benutzt wird; eine Verwendung als Produktkennzeichnung kann f374r eine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von 247 15 Abs. 2 MarkenG gen374gen. BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 41/08 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 16. Dezember 2010 durch die Richter Prof. Dr. B374scher, Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. L366ffler f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 31. Januar 2008 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabh344ngigen Parteien f374h-ren beide die Unternehmensbezeichnung "Peek & Cloppenburg KG". Die Kl344-gerin f374hrt ihren Namen seit 1911, die Beklagte jedenfalls seit 1972. Die Partei-en betreiben jeweils Bekleidungsh344user in mehreren Filialen, die Kl344gerin (mit Hauptsitz in Hamburg) im norddeutschen Raum, die Beklagte (mit Hauptsitz in D374sseldorf) vor allem im west- und s374ddeutschen Raum. Zuletzt 1990 verein- 1 - 3 - barten die Parteien, dass sie nicht in dem zuvor bezeichneten regionalen Ge-biet der jeweils anderen Partei t344tig sein werden. Die Kl344gerin begehrt unter Berufung auf ihr priorit344ts344lteres Unterneh-menskennzeichen die Einwilligung in die L366schung der neun nachfolgend auf-gef374hrten f374r die Beklagte eingetragenen Wortmarken: 2 "Peek", Nr. 2008 930 (angegriffene Marke 1, Priorit344t 26. No-vember 1991) und Nr. 398 51 479 (angegriffene Marke 2, Priori-t344t 8. September 1998) jeweils eingetragen f374r Bekleidungs-st374cke; "Peek & Cloppenburg", Nr. 1165 032 (angegriffene Marke 3, Pri-orit344t 14. August 1990), Nr. 2002 135 (angegriffene Marke 4, Priorit344t 17. November 1990) und Nr. 398 51 477 (angegriffene Marke 5, Priorit344t 8. September 1998) jeweils eingetragen f374r Bekleidungst374cke; "peek und cloppenburg", Nr. 305 03 153 (angegriffene Marke 6, Priorit344t 20. Januar 2005), eingetragen am 26. August 2005 f374r die Waren Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; H344ute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierst366cke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Bekleidungsst374cke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen und Nr. 305 42 609 (angegriffene Marke 7, Priorit344t 20. Januar 2005), eingetragen am 25. November 2005 f374r Dienstleistungen des Einzelhandels betreffend Waren der Klassen 18 und 25; - 4 - "peek and cloppenburg", Nr. 305 03 154 (angegriffene Marke 8, Priorit344t 20. Januar 2005), eingetragen am 26. August 2005 f374r die Waren Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; H344ute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierst366cke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Bekleidungsst374cke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen und Nr. 305 42 608 (angegriffene Marke 9, Priorit344t 20. Januar 2005), eingetragen am 24. November 2005 f374r Dienstleistungen des Einzelhandels betreffend Waren der Klassen 18 und 25. Die Beklagte ist Inhaberin weiterer, im Streitfall nicht angegriffener Mar-ken. F374r sie sind unter anderem eingetragen die Marken "PuC" (Nr. 648 528), "PuC" (Nr. 648 526) und "P&C" (Nr. 648 527) jeweils mit Priorit344t vom 14. M344rz 1953 f374r "Strumpfwaren, gewirkte und gestrickte Bekleidungsst374cke, Beklei-dungsst374cke, Leib-, Tisch- und Bettw344sche, Korsetts, Krawatten, Hosentr344ger, Handschuhe". Die Beklagte ist weiter Inhaberin der Wortmarke "Man kauft gut bei Peek & Cloppenburg" (Nr. 849 818), die mit Priorit344t vom 17. August 1967 f374r "Oberbekleidungsst374cke (einschlie337lich gewirkter und gestrickter)" eingetra-gen ist und der Wortmarke "Vogue Peek & Cloppenburg" (Nr. 1061 829), die am 26. Mai 1982 angemeldet und f374r "Bekleidungsst374cke, Damenbekleidungs-st374cke, gewebte, gewirkte und gestrickte Bekleidungsst374cke" registriert ist. 3 4 Die Kl344gerin macht zur Begr374ndung ihres L366schungsantrags geltend, es bestehe zwischen den angegriffenen Marken und ihrer priorit344ts344lteren Unter-nehmensbezeichnung "Peek & Cloppenburg" Verwechslungsgefahr. Zudem seien die angegriffenen Marken nicht rechtserhaltend benutzt worden. - 5 - 5 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat eine Verwechs-lungsgefahr in Abrede gestellt und geltend gemacht, ihr st374nden als Rechts-nachfolgerin der 1900 gegr374ndeten Peek et Cloppenburg GmbH die 344lteren Firmenrechte zu. Die angegriffenen Marken habe sie durch Verwendung der nachstehend abgebildeten Bezeichnungen "VOGUE Peek & Cloppenburg", "EDUARD DRESSLER designed for Peek & Cloppenburg" und "Kaiser Design Sonderanfertigung f374r Peek & Cloppenburg" sowie "PuC256Peek256" (mit PuC im l344ngsgeteilten Wappenschild mit "P" auf rotem und "C" auf blauem Grund) rechtserhaltend benutzt: Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG D374sseldorf, Urteil vom 31. Januar 2008 - 20 U 24/07, juris). 6 - 6 - 7 Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Be-klagte beantragt, verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgr374nde : I. Das Berufungsgericht hat L366schungsanspr374che aus 247247 12, 51 Abs. 1, 247 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 sowie 247 49 Abs. 1, 247 55 Abs. 1 und 2 Nr. 1 MarkenG verneint. Dazu hat es ausgef374hrt: 8 Eine L366schung wegen 344lterer Rechte der Kl344gerin komme nicht in Be-tracht. Aufgrund der seit Jahrzehnten auf dem deutschen Markt bestehenden Koexistenz der Parteien sei ihnen ein Besitzstand erwachsen, der einer An-wendung des Priorit344tsprinzips auch im Hinblick auf die angegriffenen Marken entgegenstehe. Die zwischen den Parteien bestehende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage sei dadurch gepr344gt, dass die Beklagte vom Beginn der Koexistenz an, also seit 1972, 374ber die Marken "PuC", "P&C" und "Man kauft gut bei Peek & Cloppenburg" verf374ge, deren charakteristischer Bestandteil der Firmenname oder dessen Abk374rzung sei. Durch die Eintragung der angegriffe-nen Marken werde die Gleichgewichtslage nicht nachteilig ver344ndert. Der Be-klagten k366nne eine ma337volle Fortentwicklung ihrer markenrechtlichen Position, durch welche die Gleichgewichtslage nicht oder nur in einem nach Abw344gung der in Frage stehenden Interessen noch hinnehmbaren Umfang ver344ndert wer-de, nicht generell versagt werden. Die Eintragung der angegriffenen Marken gehe in ihrem Umfang nicht 374ber eine rechtserhaltende Benutzung der bereits zuvor eingetragenen Marken hinaus und f374hre nicht zu einer Steigerung der Verwechslungsgefahr. Die Marken "Peek & Cloppenburg" beschr344nkten sich auf den charakteristischen Teil der Marke "Man kauft gut bei Peek & Cloppen-burg". Bei den Marken "peek und cloppenburg" werde das kaufm344nnische "&" 9 - 7 - durch das entsprechende Wort sowie bei den Marken "peek and cloppenburg" durch das englische Wort "and" ersetzt. Die Marken "Peek" seien auf einen Teil der Unternehmensbezeichnung beschr344nkt. Ein L366schungsanspruch der Marken der Beklagten sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verfalls wegen Nichtbenutzung gegeben. Die angegrif-fenen Marken 6 bis 9 bef344nden sich noch in der Benutzungsschonfrist. Die angegriffenen Marken 3 bis 5 seien in den letzten f374nf Jahren vor der Klageer-hebung durch Verwendung der Bezeichnungen "VOGUE Peek & Cloppenburg", "EDUARD DRESSLER designed for Peek & Cloppenburg" sowie "Kaiser De-sign Sonderanfertigung f374r Peek & Cloppenburg" in Einn344hetiketten rechtserhal-tend benutzt worden. Die angegriffenen Marken 1 und 2 habe die Beklagte durch die von ihr verwendete Bezeichnung PuC256Peek256 ebenfalls rechtserhal-tend benutzt. 10 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht. Zwar kann die L366schungsklage nicht erfolgreich auf einen Verfall der angegriffenen Marken gest374tzt werden (dazu II 1). Jedoch kann ein L366schungsanspruch wegen des Bestehens 344lterer Zeichenrechte der Kl344gerin mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374n-dung nicht verneint werden (dazu II 2). 11 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die L366-schungsklage nicht erfolgreich auf den Verfall der angegriffenen Marken gem344337 247 49 Abs. 1, 247 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gest374tzt werden kann. 12 Nach diesen Vorschriften wird die Eintragung einer Marke aufgrund einer Klage gel366scht, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines 13 - 8 - ununterbrochenen Zeitraums von f374nf Jahren nicht gem344337 247 26 MarkenG be-nutzt worden ist. Diese Voraussetzungen eines L366schungsanspruchs sind im Streitfall nicht erf374llt. a) Das Berufungsgericht hat mit Recht - und von der Revision nicht be-anstandet - angenommen, dass zu dem f374r die Beurteilung der Klage ma337geb-lichen Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 15. Januar 2008 die f374nfj344hrige Benutzungsschonfrist gem344337 247 25 Abs. 1 MarkenG f374r die am 26. August und 24. sowie 25. November 2005 eingetrage-nen Marken 6 und 7 (peek und cloppenburg) sowie die Marken 8 und 9 (peek and cloppenburg) noch nicht abgelaufen war. Der zwischenzeitliche Ablauf dieser Frist findet in der Revisionsinstanz keine Ber374cksichtigung (BGH, Urteil vom 13. September 2007 - I ZR 33/05, GRUR 2008, 254 Rn. 51 = WRP 2008, 236 - THE HOME STORE). 14 b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, die angegriffenen Marken 3 bis 5 (Peek & Cloppenburg) seien in den letzten f374nf Jahren vor der Klageerhebung am 13. April 2006 rechtser-haltend benutzt worden. 15 aa) Im Streitfall braucht nicht entschieden zu werden, ob die rechtserhal-tende Benutzung der Marken 3 bis 5 schon aus der Verwendung der Bezeich-nung "VOGUE Peek & Cloppenburg" folgt. Bedenken ergeben sich daraus, dass zugunsten der Beklagten die Marke "Vogue Peek & Cloppenburg" regist-riert ist. Zwar bestimmt die Vorschrift des 247 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG, dass 247 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG auch dann anzuwenden ist, wenn die Marke in der Form, in der sie benutzt worden ist, ebenfalls eingetragen ist. Der Gerichtshof der Europ344ischen Union hat jedoch in der Entscheidung "BAINBRIDGE" zu der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Buchst. a GMV, die im We- 16 - 9 - sentlichen identisch mit Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Buchst. a MarkenRL ist, ausgef374hrt, dass die rechtserhaltende Benutzung einer eingetragenen Mar-ke nicht dadurch erfolgen kann, dass eine andere ebenfalls eingetragene Marke rechtserhaltend benutzt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2007 - C-234/06, Slg. 2007, I-7333 = GRUR 2008, 343 Rn. 86 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]). Mit diesen Erw344gungen des Gerichtshofs steht die Bestimmung des 247 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG nicht ohne weiteres in Einklang. Welche Folgerungen sich hieraus f374r die Auslegung des 247 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG ergeben, kann vorliegend offen bleiben. Entsprechendes gilt f374r die Frage, ob die Ma337st344be der "BAINBRIDGE"-Entscheidung auf die vorliegende Fallkonstellation 374berhaupt 374bertragbar sind, in der die benutzte Form aufgrund der Wiedergabe von "VOGUE" in Gro337buchstaben von allen eingetragenen Marken abweicht. bb) Die rechtserhaltende Benutzung der in Rede stehenden Marken "Peek & Cloppenburg" ergibt sich vorliegend jedenfalls aus der Verwendung der Bezeichnung "EDUARD DRESSLER designed for Peek & Cloppenburg". 17 Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der zus344tzlich zur eingetragenen Marke "Peek & Cloppenburg" verwendete Zusatz "EDUARD DRESSLER designed for" einer rechtserhaltenden Benutzung nicht entgegen-steht, weil der kennzeichnende Charakter des Zeichens "Peek & Cloppenburg" sich dadurch nicht ver344ndert (247 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG). 18 (1) Die Beurteilung, ob durch die Benutzung einer Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form ihr kennzeichnender Charakter ver344ndert wird, ist grunds344tzlich dem Tatrichter vorbehalten. Sie ist vom Revisionsgericht nur eingeschr344nkt unter anderem auf eine zutreffende Rechtsanwendung und die Beachtung der allgemeinen Lebenserfahrung 374berpr374fbar (BGH, Urteil vom 19 - 10 - 26. April 2001 - I ZR 212/98, GRUR 2002, 167, 168 = WRP 2001, 1320 - Bit/Bud). Dem Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung kein Rechtsfehler unterlaufen. (2) Wird die Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form be-nutzt, liegt eine rechtserhaltende Benutzung nach 247 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG nur vor, wenn die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht ver344ndert. Das ist dann der Fall, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, das hei337t in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 200/06, GRUR 2009, 772 Rn. 39 = WRP 2009, 971 - Augsburger Pup-penkiste; Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 142/07, GRUR 2010, 729 Rn. 7 = WRP 2010, 1046 - MIXI). Wird die eingetragene Marke mit einem zus344tzli-chen Zeichenbestandteil benutzt, kommen zwei M366glichkeiten in Betracht. Die Verwendung von zwei Zeichen zur Kennzeichnung einer Ware legt es in der Regel nahe, dass der Verkehr darin ein aus zwei Teilen bestehendes zusam-mengesetztes Zeichen erblickt. Denkbar ist aber auch, dass der Verkehr in der Kennzeichnung keinen einheitlichen Herkunftshinweis, sondern zwei voneinan-der zu unterscheidende Zeichen sieht. In solchen F344llen k366nnen sowohl die Haupt- als auch die Zweitmarke auf die betriebliche Herkunft hinweisen mit der Folge, dass beide f374r sich genommen rechtserhaltend benutzt werden. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Verkehr an die Verwendung von Zweitkennzeichen gew366hnt ist, etwa bei Serienzeichen oder dann, wenn es sich bei einem der beiden Zeichen um den dem Verkehr bekannten Namen des Unternehmens handelt (BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 - I ZR 71/04, GRUR 2007, 592 Rn. 13 ff. = WRP 2007, 958 - bodo Blue Night, mwN). 20 - 11 - 21 (3) Diese Grunds344tze hat das Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehler-frei angewandt. Es hat zu Recht angenommen, dass die neben dem Zeichen "Peek & Cloppenburg" auf den Etiketten angebrachten W366rter "EDUARD DRESSLER designed for" den kennzeichnenden Charakter der Marken 3 bis 5 nicht ver344ndern. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Verkehr die W366rter als zwei Marken in dem Sinne auffasst, dass "EDUARD DRESSLER" als Zweitmarke die Kollektion zur Hauptmarke "Peek & Cloppenburg" bezeich-net. Das Berufungsgericht hat dies daraus gefolgert, dass "Peek & Cloppen-burg" ein bekanntes Unternehmenskennzeichen ist, die zwei Wortmarken 374ber-einander angeordnet sind und ein unterschiedliches Schriftbild aufweisen. Die-se Ausf374hrungen halten der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. cc) Die Revision beanstandet auch ohne Erfolg, dass das Berufungsge-richt in der Benutzung des Zeichens "Peek & Cloppenburg" zusammen mit den Zeichenw366rtern "EDUARD DRESSLER" und der beschreibenden Verbindung "designed for" eine markenm344337ige Benutzung f374r Bekleidungsst374cke gesehen hat. 22 (1) Die Benutzung der f374r Waren eingetragenen Marke wirkt nur dann rechtserhaltend, wenn sie deren Hauptfunktion entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentit344t der Ware zu garantieren, indem sie ihm erm366glicht, diese Waren von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden. Hierzu ist es ausrei-chend, aber auch erforderlich, dass die Marke in 374blicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise f374r die Ware verwendet wird, f374r die sie eingetragen ist. Eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von 247 26 MarkenG liegt dann nicht vor, wenn das Zeichen ausschlie337lich als Unternehmenskennzeichen Verwendung findet. Entscheidend ist, ob der angesprochene Verkehr die Benutzung des Kennzeichens zumindest auch als Unterscheidungszeichen f374r die Ware an-sieht. Das ist dann der Fall, wenn das Zeichen als Herkunftshinweis f374r das 23 - 12 - beworbene Produkt verstanden wird. Unerheblich ist hierbei, ob die Marke, die Schutz f374r eine Ware beansprucht, f374r ein Herstellerunternehmen oder f374r ein Handelsunternehmen (sogenannte Handelsmarke) eingetragen ist. Auch der f374r eine rechtserhaltende Benutzung ma337gebliche Gegenstand einer sogenannten Handelsmarke wird durch die Ware(n) oder Dienstleistung(en) bestimmt, f374r die sie eingetragen ist (BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 293/02, GRUR 2005, 1047, 1049 = WRP 2005, 1527 - OTTO, mwN). Wird ein mit der Unterneh-mensbezeichnung 374bereinstimmendes Kennzeichen, das als Marke f374r einzelne Waren eingetragen ist, ohne konkreten Bezug zu einzelnen Produkten verwen-det, liegt f374r den angesprochenen Verkehr die Annahme nahe, das von einem Unternehmen verwendete Kennzeichen stelle allein das Unternehmenskenn-zeichen dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmen eine Vielzahl unterschiedlicher Waren anbietet, die zum Teil von bekannten Markenherstel-lern, zum Teil von unbekannten Herstellern stammen und die als Gemeinsam-keit lediglich den Vertrieb 374ber das betreffende Handelsunternehmen aufweisen (BGH, GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO; Beschluss vom 15. September 2005 - I ZB 10/03, GRUR 2006, 150 Rn. 11 = WRP 2006, 241 - NORMA). (2) Von diesen Ma337st344ben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat festgestellt, dass die Beklagte die Aufschrift "EDUARD DRESSLER designed for Peek & Cloppenburg" auf Einn344hetiketten zur Kennzeichnung von Textilien verwendet hat. Es ist weiter davon ausgegangen, dass der Verkehr auf dem hier in Rede stehenden Modesektor aufgrund weitverbreiteter 334bung dar-an gew366hnt ist, den Herkunftshinweis und die Warenindividualisierung, die durch die Markierung bewirkt werden, insbesondere auch in dem Unterneh-menskennzeichen zu sehen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 1998 - I ZB 36/95, GRUR 1998, 1014, 1015 = WRP 1998, 988 - ECCO II). Dies gilt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch f374r Unternehmen, die - wie die Beklagte - vorwiegend mit Textilien anderer Hersteller handeln. Das 24 - 13 - Berufungsgericht hat dies daraus gefolgert, dass gro337e Handelsh344user h344ufig neben dem Verkauf fremder Waren auch Ware unter eigenen Hausmarken anbieten, um besonders preisbewusste Kunden anzusprechen. Diese Ausf374h-rungen halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. Die Revision wendet dagegen ohne Erfolg ein, allein die k366rperliche Ver-bindung der Marke mit der Ware gen374ge nicht, um eine markenm344337ige Verbin-dung zu bejahen. Mit dem Zeichen "Peek & Cloppenburg" werde nur auf die Firmierung des Handelsunternehmens oder seiner Handelst344tigkeit als Dienst-leistung hingewiesen, was durch den Zusatz "designed for" verdeutlicht werde. 25 Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht die markenm344-337ige Benutzung nicht ausschlie337lich aus der k366rperlichen Verbindung der Mar-ke mit der Ware gefolgert, sondern darauf abgestellt, dass gro337e Handelsh344u-ser im Textilbereich Waren auch unter einer eigenen Marke anbieten und der Verkehr die mit der in Rede stehenden Kennzeichnung versehenen Waren als eine Sonderkollektion eines Modesch366pfers f374r die Beklagte auffasst. Diese Beurteilung erweist sich nicht als erfahrungswidrig. Abweichendes ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht aus der Verbindung der beiden Zeichen "EDUARD DRESSLER" und "Peek & Cloppenburg" durch die W366rter "designed for". Dass die Produkte, die Etiketten mit der Aufschrift "EDUARD DRESSLER designed for Peek & Cloppenburg" tragen, von einem bestimmten Modesch366pfer entworfen sind, spricht nicht gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, dass die Beklagte mit dem Zeichen "Peek & Cloppenburg" die Ursprungsidentit344t der derart gekennzeichneten Waren garantiert und der Ver-kehr sie als Unterscheidungszeichen f374r die Ware auffasst. 26 c) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, die angegrif-fenen Marken 1 und 2 ("Peek") seien durch die von der Beklagten bewiesene 27 - 14 - Verwendung der in verschiedenen Textilien eingen344hten Etiketten mit der gra-phisch gestaltenen Bezeichnung PuC 256 Peek 256 seit Februar 2005 rechtserhaltend benutzt worden. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verkehr erkenne in die-ser Bezeichnung zwei voneinander zu unterscheidende Zeichen. Der Bestand-teil "PuC" werde aufgrund seiner grafischen Gestaltung in Form eines l344ngsge-teilten Wappenschilds f374r sich wahrgenommen und sei zudem dem Verkehr als Kurzbezeichnung f374r die Beklagte bekannt. Der Verkehr werde deshalb "PuC" sowie "Peek" als zwei voneinander verschiedene Zeichen wahrnehmen und davon ausgehen, es handele sich um die Marke "Peek" von "PuC", die die Be-klagte als neue Hausmarke zu etablieren suche. Die Vermarktung bestimmter Produktgruppen unter einem Teil (Peek) des Gesamtkennzeichens (Peek & Cloppenburg) sei in der Modebranche nichts Ungew366hnliches. Auch diese Einsch344tzung ist weder rechtsfehlerhaft noch erfahrungswidrig. 28 (1) Die Revision h344lt dem entgegen, die Beklagte habe selbst nicht vor-getragen, dass der Bestandteil "PuC" ein dem Verkehr gel344ufiges Unterneh-menskennzeichen sei und dass die Beklagte versuche "Peek" als neue Haus-marke einzuf374hren. Der Verkehr habe keine Veranlassung, das Wort "Peek" als neue Hausbezeichnung aufzufassen. Das Zeichen "Peek" werde durch Hinzu-f374gung des Bestandteils "PuC" ver344ndert und vom Verkehr als einheitliches Zeichen wahrgenommen. Dem kann nicht zugestimmt werden. 29 (2) Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ver-wenden die Parteien "PuC" in der grafischen Gestaltung mit l344ngs geteiltem Wappenschild auf rotem und blauem Grund als Kurzbezeichnung ihrer vollst344n-digen Firmenbezeichnung. Der Tatbestand liefert Beweis f374r das m374ndliche Parteivorbringen (247 314 ZPO). Eine Unrichtigkeit dieser Feststellungen kann 30 - 15 - grunds344tzlich nur im Berichtigungsverfahren geltend gemacht werden (247 320 ZPO). Eine Berichtigung des Tatbestands hat die Kl344gerin nicht beantragt. Ist danach davon auszugehen, dass beide Parteien, die insgesamt 374ber ann344-hernd 100 Bekleidungsh344user verf374gen, "PuC" als Kurzbezeichnung ihrer Fir-mierung verwenden, ist die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dem Ver-kehr sei "PuC" mit Wappenschild in den Farben blau und rot gel344ufig, nicht zu beanstanden. Auch die Revision stellt nicht in Frage, dass das Zeichen dem Verkehr bekannt ist. Erkennt der Verkehr in der Aufschrift auf den Etiketten aber die auf die Beklagte hinweisende Kurzbezeichnung "PuC", konnte das Beru-fungsgericht zu Recht davon ausgehen, der Verkehr sehe die Bestandteile "PuC" und "Peek" in der fraglichen Aufschrift auf den Etiketten als selbst344ndige Marken an. Auf den weiteren von der Revision bek344mpften Gesichtspunkt, die Beklagte versuche "Peek" als neue Hausmarke einzuf374hren, kommt es danach nicht an. bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision weiter gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Benutzung des Zeichens "Peek" sei auch ernsthaft im Sinne des 247 26 Abs. 1 MarkenG erfolgt. 31 (1) Eine Marke wird dann ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentit344t der Waren oder Dienstleistungen zu ga-rantieren, f374r die sie eingetragen ist, benutzt wird, um f374r diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschlie337en oder zu sichern. Ausge-schlossen sind die F344lle, in denen die Marke nur symbolisch benutzt wird, um die durch sie begr374ndeten Rechte zu wahren. Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand s344mtlicher Tatsachen und Umst344nde zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Gesch344ftsverkehr belegt wer-den kann, wie insbesondere des Umfangs und der H344ufigkeit der Benutzung der Marke (EuGH, GRUR 2008, 343 Rn. 72 - Il Ponte Finanziaria/HABM 32 - 16 - [BAINBRIDGE]; BGH, Urteil vom 28. August 2003 - I ZR 293/00, GRUR 2003, 1047, 1048 = WRP 2003, 1439 - Kellogg's/Kelly's). Art, Umfang und Dauer der Benutzung m374ssen dem Zweck des Benutzungszwangs entsprechen, die Gel-tendmachung blo337 formaler Markenrechte zu verhindern. Die Anforderungen an diese Umst344nde bestimmen sich nach dem Ma337stab des jeweils Verkehrs374bli-chen und wirtschaftlich Angebrachten (BGH, GRUR 2010, 729 Rn. 15 - MIXI, mwN). (2) Davon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat zu Recht angenommen, die Verwendung der Etiketten in 43.000 Bekleidungs-st374cken im Jahr 2005 sowie 51.000 Bekleidungsst374cken in 2006, mit denen die Beklagte einen Umsatz von 732.000 200 (2005) sowie 1.194.000 200 (2006) erzielt habe, rechtfertige die Annahme der Ernsthaftigkeit der Benutzung. In diesem Zusammenhang konnte das Berufungsgericht auch ber374cksichtigen, dass es sich bei der Marke "Peek" um ein auf dem Markt neu eingef374hrtes Kennzeichen handelte. Anhaltspunkte f374r eine blo337 symbolische Benutzung zum Zweck der Erhaltung lediglich formaler Markenrechte ergeben sich aus den Absatzzahlen und Ums344tzen ebenso wenig wie aus dem Verh344ltnis zum Gesamtumsatz der Beklagten von gut einer Milliarde Euro. Zutreffend hat das Berufungsgericht insoweit ber374cksichtigt, dass die Beklagte in erster Linie mit Bekleidung fremder Hersteller handelt. 33 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem L366schungsanspruch aus 247247 12, 51 Abs. 1, 247 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 MarkenG stehe die im Streitfall vorlie-gende zeichenrechtliche Gleichgewichtslage entgegen, ist dagegen nicht frei von Rechtsfehlern. 34 a) Das Berufungsgericht ist allerdings im Ausgangspunkt zutreffend da-von ausgegangen, dass der 344ltere Zeitrang einer gesch344ftlichen Bezeichnung 35 - 17 - als Voraussetzung einer auf L366schung einer Marke gerichteten Klage (247 51 Abs. 1, 247 12 MarkenG) dann nicht ma337gebend ist, wenn der Streitfall nicht nach Priorit344tsgrunds344tzen, sondern nach den vom Bundesgerichtshof zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grunds344tzen zu beurteilen ist, die im Rahmen des 247 23 Nr. 1 MarkenG unver344ndert anwendbar bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 134/05, GRUR 2008, 801 Rn. 24 = WRP 2008, 1189 - Hansen-Bau). b) Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die Parteien ihre Unternehmenskennzeichen jahrzehntelang unbeanstandet ne-beneinander benutzt haben und deshalb eine kennzeichenrechtliche Gleichge-wichtslage besteht, auf die die Grunds344tze des Rechts der Gleichnamigen ent-sprechend anzuwenden sind (vgl. auch BGH, Urteil vom 31. M344rz 2010 - I ZR 174/07, GRUR 2010, 738 Rn. 16, 20 = WRP 2010, 880 - Peek & Clop-penburg I). 36 Danach kann der Inhaber des priorit344ts344lteren Kennzeichenrechts dem Inhaber des priorit344tsj374ngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang untersagen und damit in dessen redlich erworbenen Besitzstand eingreifen, sondern muss die Nut-zung des Zeichens durch den Inhaber des priorit344tsj374ngeren Kennzeichen-rechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grunds344tzlich dulden. Der Inha-ber eines Kennzeichenrechts muss es allerdings in aller Regel nur dann hin-nehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechs-lungsgefahr erh366ht und damit die Gleichgewichtslage st366rt, wenn dieser ein schutzw374rdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erh366hung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (BGH, GRUR 2010, 738 Rn. 19 - Peek & Cloppenburg I, mwN). Auf die Frage, ob die Beklagte Rechtsnachfolgerin der 1900 gegr374nde- 37 - 18 - ten Peek et Cloppenburg GmbH ist und ihr damit gegen374ber der 1911 gegr374n-deten Kl344gerin ein priorit344ts344lteres Recht am Unternehmenskennzeichen zu-steht, oder die Priorit344t des Unternehmenskennzeichens der Beklagten nur auf das Jahr 1972 zur374ckreicht, kommt es danach nicht an. Jedenfalls besteht im Hinblick auf die Unternehmenskennzeichen der Parteien eine Gleichgewichts-lage, die dadurch entstanden ist, dass die Rechte der Parteien an verwechsel-baren Unternehmensbezeichnungen 374ber Jahrzehnte unbeanstandet neben-einander existierten. F374r die rechtliche Beurteilung kommt es vorliegend danach allein darauf an, ob die Beklagte durch die beanstandeten Markeneintragungen die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage gest366rt hat. c) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht weiter erkannt, dass die Grunds344tze des Rechts der Gleichnamigen es regelm344337ig nicht recht-fertigen k366nnen, dass der Name oder die Unternehmensbezeichnung zur Kenn-zeichnung von Waren oder Dienstleistungen verwendet wird (vgl. BGH, Be-schluss vom 11. Mai 1966 - Ib ZB 8/65, BGHZ 45, 246, 249 - Merck; Urteil vom 12. Dezember 1985 - I ZR 1/84, GRUR 1986, 402, 403 = WRP 1986, 265 - F374rstenberg; Urteil vom 12. Juli 1995 - I ZR 140/93, BGHZ 130, 276, 288 - Torres; Goldmann, Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, 2. Aufl., 247 17 Rn. 52 ff.; Fezer, MarkenG, 4. Aufl., 247 15 Rn. 154; Gro337komm.UWG/Teplitzky, 247 16 Rn. 387 ff.; B374scher, MarkenR 2007, 453, 457). 38 d) Das Berufungsgericht hat allerdings angenommen, dass die Grunds344t-ze des Rechts der Gleichnamigen hier die beanstandeten Markeneintragungen ausnahmsweise rechtfertigen, weil die Gleichgewichtslage der Parteien davon gepr344gt sei, dass der Beklagten an der Bezeichnung "Peek & Cloppenburg" von Beginn der Koexistenz im Jahre 1972 an auch Markenrechte zugestanden h344t-ten. Diese Rechte seien durch die Eintragung der angegriffenen Marken ma337-voll in einer Weise fortentwickelt worden, die den Ma337st344ben einer rechtserhal- 39 - 19 - tenden Benutzung einer Marke in abgewandelter Form entspreche. Durch die Eintragung der angegriffenen Marken sei die Gleichgewichtslage f374r die Kl344ge-rin nicht nachteilig ver344ndert worden. F374r die Beklagte bestehe wie f374r jedes Unternehmen, vor allem f374r solche aus dem Bekleidungssektor, ein legitimes Interesse an dem Schutz ihres Unternehmenskennzeichens als Marke. Die Eintragung solcher Marken sei zu tolerieren, die einem legitimen Interesse ent-spreche und durch die die Gleichgewichtslage entweder 374berhaupt nicht oder nur in einem Umfang ver344ndert werde, der nach Abw344gung der in Frage ste-henden Interessen noch hinnehmbar erscheine. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Die Grunds344tze des Rechts der Gleichnamigen k366nnen im Streitfall die beanstandeten Markeneintragungen nicht rechtfertigen. aa) Das Recht der Gleichnamigen tr344gt dem Umstand Rechnung, dass eine Partei ein erhebliches Interesse hat, ihren eigenen Namen als Unterneh-menskennzeichen im gesch344ftlichen Verkehr zu f374hren. Ein vergleichbares rechtlich sch374tzenswertes Interesse besteht f374r die Kennzeichnung von Waren mit einem Familiennamen nicht. Es ist daher in aller Regel ungeachtet der Prio-rit344tslage nicht gerechtfertigt, die zwischen den Parteien eingetretene Gleich-gewichtslage dadurch zu st366ren, dass einer der Beteiligten einseitig (weitere) Markenrechte begr374ndet, bei denen eine Verwechslungsgefahr im Sinne von 247 15 Abs. 2 MarkenG mit der Unternehmensbezeichnung der Gegenseite be-steht (vgl. BGHZ 45, 246, 250 - Merck; GRUR 2010, 738 Rn. 21 f. - Peek & Cloppenburg I; B374scher in B374scher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechts-schutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2. Aufl., 247 15 MarkenG Rn. 26; Fezer aaO 247 15 Rn. 154; Gro337komm.UWG/Teplitzky, 247 16 UWG Rn. 415). 40 Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die seit l344ngerer Zeit beste-hende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage der Parteien nicht durch ei- 41 - 20 - nen markenm344337igen Gebrauch eines Zeichens oder die Eintragung von Marken gest366rt werden darf, kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. (1) M366glich ist eine solche Ausnahme danach nur, wenn besondere, ge-wichtige Gr374nden vorliegen, nach denen eine so enge Beziehung zwischen Ware und Namen besteht, dass es f374r den Namenstr344ger unzumutbar w344re, auf die Benutzung seines Namens als Marke zu verzichten. Dies kann in Betracht kommen, wenn ein Namenstr344ger bei der Schaffung oder Gestaltung einer bestimmten Ware oder Warenart unter seinem Namen besondere sch366pferi-sche Leistungen erbracht hat und der Verkehr die Ware aufgrund dieser sch366p-ferischen Leistung ohnehin mit dem Namenstr344ger identifiziert (BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - I ZR 110/89, GRUR 1991, 475, 478 = WRP 1991, 477 - Caren Pfleger; Goldmann aaO 247 17 Rn. 56; Hacker in Str366bele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., 247 23 Rn. 27; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., 247 23 Rn. 36; Fezer aaO 247 15 Rn. 154; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht Rn. 2407, 2621; Gro337komm.UWG/Teplitzky, 247 16 Rn. 389; B374scher, MarkenR 2007, 453, 457). 42 (2) Daran hat sich nichts dadurch ge344ndert, dass die vom Bundesge-richtshof entwickelten Grunds344tze zum Recht der Gleichnamigen nunmehr im Rahmen des 247 23 Nr. 1 MarkenG verankert sind. 247 23 Nr. 1 MarkenG ist Aus-druck des allgemeinen Grundsatzes, dass niemand an der lauteren F374hrung seines Namens im gesch344ftlichen Verkehr gehindert werden soll; die Vorschrift bietet nach dem Willen des Gesetzgebers die Handhabe zur Fortf374hrung der Rechtsprechung 374ber die Befugnis zur Namensf374hrung (vgl. Begr374ndung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 12/6581, S. 80). 43 Abweichendes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union, 44 - 21 - wonach ein rein firmenm344337iger Gebrauch keine Benutzungshandlung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 MarkenRL ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16. November 2004 - C-245/02, Slg. 2004, I-10989 = GRUR 2005, 153 Rn. 60 und 64 - Anheuser Busch; Urteil vom 11. September 2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7041 = GRUR 2007, 971 Rn. 21 - C351line; BGH, GRUR 2009, 772 Rn. 48 - Augsburger Pup-penkiste). Diese Rechtsprechung ist auf den umgekehrten Fall einer Kollision eines 344lteren Unternehmenskennzeichens mit einer j374ngeren Marke nicht 374ber-tragbar (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - I ZR 65/00, GRUR 2004, 512, 513 f. = WRP 2004, 610 - Leysieffer). Der Schutz des Unternehmenskenn-zeichens nach 247 5 Abs. 2, 247 15 Abs. 2 und 4 MarkenG setzt nur eine kennzei-chenm344337ige Verwendung der kollidierenden Bezeichnungen voraus (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - I ZR 177/02, GRUR 2005, 419, 422 = WRP 2005, 605 - R344ucherkate; BGH, GRUR 2004, 512, 513 f. - Leysieffer). Deshalb kommen nach wie vor nur besondere, gewichtige Gr374nde in Betracht, die es bei der zwischen den Parteien bestehenden Gleichgewichtslage ausnahmsweise rechtfertigen k366nnen, entsprechende Markenrechte eintragen zu lassen. Dass die markenm344337ige Verwendung des Namens oder Unternehmenskennzeichens zweckm344337ig und wirtschaftlich sinnvoll erscheint, reicht ebenso wenig aus wie etwa das Interesse, den Namen f374r andere Waren und Dienstleistungen oder im Rahmen eines Merchandisingkonzepts durch Lizenzerteilung zu verwerten (BGH, GRUR 1991, 475, 478 - Caren Pfleger; Goldmann aaO 247 17 Rn. 57; Hacker in Str366bele/Hacker aaO 247 23 Rn. 27). bb) Das Berufungsgericht hat keine besonderen Umst344nde festgestellt, die die Eintragung der angegriffenen Marken ausnahmsweise rechtfertigen. 45 (1) Es ist nicht festgestellt oder sonst ersichtlich, dass die Beklagte bei der Schaffung oder Gestaltung einer bestimmten Ware oder Warenart unter ihrem Namen besondere sch366pferische Leistungen erbracht hat und der Ver- 46 - 22 - kehr Waren oder Dienstleistungen, f374r die die angegriffenen Marken eingetra-gen sind, aufgrund dieser sch366pferischen Leistung mit dem Unternehmens-kennzeichen der Beklagten identifiziert. Die Beklagte betreibt ein Bekleidungs-haus mit Filialbetrieben. Soweit sie Bekleidungsst374cke herstellt und unter ihrem Namen oder unter Eigenmarken verkauft, fehlt es ebenfalls an Feststellungen, dass der Verkehr die Ware aufgrund einer sch366pferischen Leistung der Beklag-ten ohnehin mit ihrem Unternehmen verbindet. (2) Das Berufungsgericht st374tzt seine Annahme, dass im Grunde jedes Unternehmen, vor allem eines des Bekleidungssektors, ein legitimes Interesse an dem Schutz der markenm344337igen Verwendung des Firmennamens hat, viel-mehr auf den Umstand, dass viele Unternehmen dieselbe Bezeichnung nicht nur als Unternehmenskennzeichen, sondern auch als Marke verwenden und der Verkehr inzwischen in vielen Bereichen, namentlich im Mode- und Acces-soirebereich, daran gew366hnt ist, dass Firmenschlagw366rter und Firmenabk374r-zungen zur Produktkennzeichnung verwandt werden. 47 Damit ist kein besonderer, gewichtiger Grund angesprochen, der eine nur in besonderen Ausnahmef344llen zul344ssige Eintragung als Marke rechtfertigen kann. Das Berufungsgericht beschreibt vielmehr nur ein allgemeines Interesse der Zweckm344337igkeit und N374tzlichkeit von Markeneintragungen und einen be-sonders gewichtigen Grund f374r weitere Markenregistrierungen. 48 (3) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Eintragung der in Rede stehenden neun Marken nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Beklagten an der Bezeichnung "Peek & Cloppenburg" sowie weiteren Bezeichnungen von Beginn der Koexistenz an auch Markenrechte zustanden. 49 - 23 - 50 Die Anmeldung einer mit dem Unternehmenskennzeichen der Kl344gerin verwechselbaren Marke stellt ebenso wie der 334bergang von einer firmenm344337i-gen zu einer markenm344337igen Benutzung grunds344tzlich eine unzul344ssige nachteilige Ver344nderung einer bestehenden Gleichgewichtslage dar (BGHZ 45, 246, 249 f. - Merck; BGH, Urteil vom 18. November 1966 - Ib ZR 16/65, GRUR 1967, 355 - Rabe; Urteil vom 21. November 1969 - I ZR 135/67, GRUR 1970, 315, 317 - Napol351on III; Hacker in Str366bele/Hacker aaO 247 23 Rn. 37; Lange aaO Rn. 264; Ingerl/Rohnke aaO 247 23 Rn. 36; B374scher in B374scher/Dittmer/Schiwy aaO 247 15 MarkenG Rn. 21). So liegt es auch hier. Die gegenteilige An-nahme des Berufungsgerichts, durch die Eintragung der angegriffenen Marken sei die Gleichgewichtslage f374r die Kl344gerin nicht nachteilig ver344ndert worden, ist aus Rechtsgr374nden nicht haltbar. (4) Bei den Marken "peek und cloppenburg" sowie "peek and cloppen-burg" (Marken 6 bis 9) steht der Annahme einer hinnehmbaren, weil lediglich ma337vollen Fortentwicklung der markenrechtlichen Position der Beklagten ent-gegen, dass diese Marken nicht nur Schutz f374r "Bekleidungsst374cke" beanspru-chen. Die Marken Nr. 305 03 153 und Nr. 305 03 154 sind 374ber Bekleidungs-st374cke hinaus auch f374r "Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Leder und Lederimita-tionen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; H344ute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierst366cke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren" eingetragen. Die Marken Nr. 305 42 609 und Nr. 305 42 608 sch374tzen keinerlei Waren, sondern "Dienst-leistungen des Einzelhandels betreffend Waren der Klassen 18 und 25". Die damit einhergehende Ausdehnung des markenrechtlichen Schutzbereichs ge-gen374ber den schon vorhandenen Marken der Beklagten ist eine St366rung der Gleichgewichtslage, die nach den Grunds344tzen des Rechts der Gleichnamigen grunds344tzlich unzul344ssig ist (BGH, Urteil vom 18. September 1959 - I ZR 118/57, GRUR 1960, 33, 36 - Zamek I; BGH, GRUR 2008, 801, 802 51 - 24 - - Hansen-Bau). Das Berufungsgericht hat keine besonderen und gewichtigen Umst344nde festgestellt, die im Streitfall diese St366rung rechtfertigen k366nnten. Andere Ma337st344be ergeben sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht aus der Senatsentscheidung "Zamek II" (BGH, Urteil vom 26. M344rz 1971 - I ZR 84/69, GRUR 1971, 309). Der dieser Entscheidung zugrunde lie-gende Sachverhalt zeichnete sich dadurch aus, dass die Beklagten jenes Ver-fahrens bereits 374ber eine alt eingef374hrte und bekannte Marke verf374gten, die f374r einen besonders nahen Warenbereich bereits gesch374tzt war. Dagegen verf374gt die Beklagte nicht 374ber den Marken 6 bis 9 entsprechende, alt eingef374hrte und bekannte Marken. Gegenteiliges hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass die Revisionserwiderung hiergegen etwas erinnert. (5) Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, dass ei-ne die Koexistenzlage pr344gende markenrechtliche Position durch weitere Mar-keneintragungen verfestigt werden darf, sofern diese Eintragungen den Ma337-st344ben einer rechtserhaltenden Benutzung im Sinne des 247 26 Abs. 3 MarkenG gen374gen. 52 Dieser rein schematische Ansatz steht nicht mit der Senatsrechtspre-chung in Einklang, wonach nur besondere, gewichtige Gr374nde die Eintragung (weiterer) Marken rechtfertigen k366nnen (vgl. BGH, GRUR 1991, 475, 478 - Caren Pfleger). Im Regelfall stellt jede weitere Anmeldung einer Marke durch einen Gleichnamigen, auch wenn sie in ihrem kennzeichnenden Charakter einer bereits eingetragenen Marke im Sinne des 247 26 Abs. 3 MarkenG ent-spricht, eine Vermehrung von - jeweils f374r sich genommen verkehrsf344higen (247247 27, 30 MarkenG) - Zeichenrechten dar, die die Gleichgewichtslage st366ren oder eine bereits eingetretene St366rung intensivieren kann (dazu auch Scholz, GRUR 1996, 679, 688). Dies gilt erst recht, wenn - wie hier im Hinblick auf die Marken "Peek & Cloppenburg", "peek und cloppenburg" und "peek and clop- 53 - 25 - penburg" - Firmenschlagworte in Alleinstellung oder in Abwandlungen als Mar-ken eingetragen werden. 304nderungen in Richtung auf eine zunehmende Benut-zung als Schlagwort sowie die Hervorhebung des 374bereinstimmenden Firmen-bestandteils m374ssen in der Regel keiner der Gleichnamigen dulden, da sie den Eindruck einer Allein- oder Vorrangstellung gegen374ber dem anderen erzeugen (Ingerl/Rohnke aaO 247 23 Rn. 42 mwN). (6) Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass durch die Eintragung der angegriffenen Marken f374r Bekleidungsst374cke eine nachteili-ge Ver344nderung der Gleichgewichtslage nicht eingetreten ist. Es hat angenom-men, dass durch die beanstandeten Marken "Peek", "Peek & Cloppenburg", "peek und cloppenburg" sowie "peek and cloppenburg" der kennzeichnende Charakter der 344lteren Wortmarke "Man kauft gut bei Peek & Cloppenburg" nicht ver344ndert worden ist. Dem kann nicht zugestimmt werden. 54 Die Abweichungen der Marken 1 bis 9 lassen den kennzeichenden Cha-rakter der Marke "Man kauft gut bei Peek & Cloppenburg" nur dann unber374hrt, wenn der Verkehr die abweichend benutzten Zeichen gerade bei Wahrneh-mung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, das hei337t in den benutzten Formen noch dieselbe Marke sieht (BGH, GRUR 2009, 772 Rn. 39 - Augsburger Puppenkiste; GRUR 2010, 729 Rn. 17 - MIXI). Darauf, ob ein einzelner Zeichenbestandteil eines zusam-mengesetzten Zeichens f374r sich genommen 374ber Unterscheidungskraft verf374gt, kommt es f374r die Beurteilung des kennzeichnenden Charakters eines zusam-mengesetzten Zeichens ebenso wenig an, wie auf die Frage, durch welche Bestandteile ein zusammengesetztes Zeichen gepr344gt wird (BGH, GRUR 2009, 772 Rn. 45 - Augsburger Puppenkiste, mwN). Auch Elemente ohne eigene Unterscheidungskraft k366nnen deshalb in Kombination mit der Marke deren kennzeichnenden Charakter ver344ndern. Ma337geblich ist nicht die markenrechtli- 55 - 26 - che Schutzf344higkeit eines Bestandteils, sondern seine Bedeutung f374r den kenn-zeichnenden Charakter der Verbindung, die er mit der Marke eingeht (Str366bele in Str366bele/Hacker aaO 247 26 Rn. 100). Nach diesen Grunds344tzen kann der Bestandteil "Man kauft gut bei" ent-gegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht allein aufgrund seines be-schreibenden Gehalts vernachl344ssigt werden. Durch die Verkn374pfung der An-gabe "Man kauft gut bei" mit dem namensm344337igen Bestandteil "Peek & Clop-penburg" entsteht vielmehr der Gesamteindruck einer einheitlichen Sachaussa-ge nach Art eines Werbeslogan (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - C-398/08 P, GRUR 2010, 228 Rn. 45, 56 - Audi [Vorsprung durch Tech-nik]). Der Verkehr hat deshalb keine Veranlassung, das Gesamtzeichen "Man kauft gut bei Peek & Cloppenburg" zergliedernd zu betrachten und den kenn-zeichnenden Charakter des Gesamtzeichens allein in dem namensm344337igen Bestandteil zu sehen. 56 Ist danach schon der kennzeichnende Charakter der Marken "Peek & Cloppenburg" gegen374ber der Marke "Man kauft gut bei Peek & Cloppenburg" nicht unver344ndert, so gilt dies erst recht im Hinblick auf die Marken "peek und cloppenburg", "peek and cloppenburg" und "Peek". 57 3. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europ344i-schen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten, weil die Marken-rechtsrichtlinie auf den Schutz von Unternehmenskennzeichen nicht anwendbar ist und sich auch sonst keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen zur Aus-legung des Unionsrechts stellen, die eine Vorlage erfordern. 58 4. Eine etwaige L366schung der angegriffenen Marken stellt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch keinen Versto337 gegen das grundgesetz- 59 - 27 - lich gesch374tzte Eigentumsrecht der Beklagten aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Zu dem durch die Eigentumsgarantie grundgesetzlich gesch374tzten Bereich geh366rt zwar auch das Recht an der Marke (vgl. BVerfGE 51, 193, 216 f.; 78, 58, 70; 95, 173, 188). Das Markenrecht steht der Beklagten jedoch nicht schran-kenlos zu. Sein Bestand wird erst durch die Bestimmungen des Markengeset-zes konkretisiert. Dazu rechnen im Kollisionsfall auch die Bestimmungen zum Schutz von Kennzeichenrechten Dritter. Die daraus folgende Begrenzung des Bestands des Markenrechts ist, anders als die Revisionserwiderung meint, auch nicht unverh344ltnism344337ig. Sie ist vielmehr - soweit auch die 374brigen Vor-aussetzungen f374r eine L366schung der fraglichen Marken der Beklagten vorlie-gen - Rechtsfolge des Eingriffs in den Schutzbereich des Unternehmenskenn-zeichens der Kl344gerin, die damit keinen unzul344ssigen Eingriff in das Grundrecht der Beklagten aus Art. 14 GG darstellt. III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Kl344gerin auf-zuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 60 Dem Senat ist eine abschlie337ende Entscheidung des Rechtsstreits ver-wehrt, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur Frage der Verwechslungsgefahr zwischen dem Unter-nehmenskennzeichen der Kl344gerin und den angegriffenen Marken, zum von der Beklagten erhobenen Einwand der Verwirkung sowie dem weiteren Einwand getroffen hat, die Kl344gerin k366nne aufgrund der Vereinbarung aus dem Jahre 1990 374ber die Festlegung von regionalen T344tigkeitsgebieten keine auf das ge-samte Bundesgebiet bezogene L366schung verlangen. Im Hinblick auf den letzt-genannten Gesichtspunkt werden allerdings die kartellrechtlichen Grenzen f374r die Wirksamkeit von Abgrenzungsvereinbarungen zu ber374cksichtigen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 1985 - Rs. 35/83, GRUR Int. 1985, 399 Rn. 33 61 - 28 - - Toltecs/Dorcet II; BGH, Urteil vom 22. Mai 1975 - KZR 9/74, BGHZ 65, 147, 151 f. - Thermalquelle; Beschluss vom 12. M344rz 1991 - KVR 1/90, BGHZ 114, 40, 47 - Verbandszeichen). B374scher Pokrant Kirchhoff Koch L366ffler Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 10.01.2007 - 2a O 72/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 31.01.2008 - I-20 U 24/07 -
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