BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 41 /12 Verkündet am: 17. Oktober 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Rechteeinräumung Synchronsprecher BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 A, Bd, Cl; UrhG § 11 Satz 2, § 31 Abs. 5, § 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1, § 92 Abs. 1; UKlaG § 1 Die Bestimmungen der § 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 UrhG sind Au s legungsregeln und kommen als Maßstab einer Inhaltskontrolle vo n Allg e- meinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht in Betracht (Fortführung von BGHZ 193, 268 - Honorarbedingungen Freie Journalisten). BGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - I ZR 41/12 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesg erichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 17 . Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bor nkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. K irchhoff und Dr. Löffler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2 3. Zivilsenats des Kammerg e- richts vom 9. Februar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurüc k- gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der als Satzungszweck unter anderem die Interessen der Synchronschauspieler wahrnimmt. Die Beklagte stellt Synchronfassungen insbesondere von Spielfilmen her. Sie legt ihren Ve r- trägen mit Synchronschauspielern eine Mustervereinbarung zugrunde, die unter anderem die aus dem unten wiedergegebenen Klageantrag ersichtlichen Kla u- seln enthält. De r Kläger hält diese Klauseln für unwirksam und nimmt die B e- klagte gestützt auf § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 BGB auf Unterla s sung der Verwendung dieser Regelungen in Anspruch . Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnung s- mi tteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit selbständig tätigen Synchro n- schauspielern bei deren Verpflichtung zur Übernahme von Sprechleistungen für die Synchronisation von Fi lmen folgende Vertragsklauseln zu verwe n den: 1 2 - 3 - I. rd für die Dauer der bisherigen und derzeitigen Zusammenarbeit für alle Werke (Produktionen, Synchronisationen usw.), an denen der Mitarbeiter mi t- wirkt, und für alle Beiträge des Mitarbeiters, auch soweit sie nicht in das Werk Eingang finden, nachfolgend i nsgesamt als " Werk " bezeichnet, Folgendes ve r- einbart: Klausel Nummer 1 . Soweit durch die Mitwirkung des Mitarbeiters Urheber - , Lei s tungs - oder sonstige Rechte entstehen, räumt der Mit arbeiter hiermit der Firma zeit lich und räumlich unbegrenzt, unwiderruf lich und exklusiv alle Nutzungsrechte und soweit rech t- lich zulässig für alle Nutzungsarten sowie alle hieran bestehenden vermögen s- rechtlichen und sonstigen Befugnisse ein, die die Firma oder ihre Auftraggeber im Rahmen der umfassenden Auswertung des We rk e s in allen Medien und für alle Ausführungsformen mit und ohne technischen Hil fsmi t teln benötigt und die mit dem vereinbarten Honorar abgegolte n sind bzw. we r den, insbesondere: 1.1 . die Wiedergabe der Tonaufnahmen in jeglicher Form und Reihenfolge, ei n- schließlich der Vorführung bzw. Wiedergabe als von einer Figur, Puppe, einem Roboter oder anderem Gegenstand gesprochen bzw. wiedergegebene Ton - oder Sprachäußerung und in jeder anderen Form, die Aufnahmen oder Texte öffentlich wahrnehmbar zu machen. Ei ngeschlossen ist das Recht zur Bearbeitung als Bühnenstück und zur Vertonung des Werk e s sowie das Recht der Aufführung, Vervie l fältigung und Verbreitung des so bearbeiteten Werk e s; 1.2. jede Form von Video - und Computerspielen, Computerprogrammen, Klingel tönen und anderen akustischen oder visuellen Anrufmeldungen für Telefone und Tel e- kommunikationseinrichtungen aller Art, Verwendung des Internets, auch mit Spielservern; 1.3. die Befugnis, das Werk oder Teile davon beliebig zu bearbeiten und in andere v i- su elle, musikalische, akustische und sonstige Darstellungsformen und anderer Arten von Werken zu übertragen, zum Bei spiel Hörspiele, Hörbuch, Trickfilme, Comics, Computerspiele, Bühnenstücke usw.; 1.4. eingeschlossen das Recht, Teile des Werk e s, zum Bespiel Soundtrack, akust i- sche Beiträge wie Stimmen, Texte usw. isoliert zu bearbeiten und für die Herste l- lung anderer Werke (Filme, Spielfilme, Zeichentrickfilme, Computerspiele, Kli n- geltöne oder andere akustische oder visuelle Anrufmeldungen für Telefone und Te lekommunikationseinrichtungen aller Art usw. usf.) zu nutzen und zu verwe r- ten; - 4 - 1.5. die Merchandisingrechte jeglicher Art von Waren und Leistungen, das heißt das Recht zur kommerziellen Auswertung des Werk e s durch Herstellung und Vertrieb von Waren oder Vermarktung von Dienstleistungen aller Art, die unter Verwe n- dung von Stimmen in einer Beziehung zum Werk stehen; 1.6. die Tonträgerrechte, das heißt das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung, Ve r- mietung und Verbreitung von Schallplatten, Bandkassetten o der sonstigen To n- trägern einschließlich digitaler und anderer Speichertechniken, die unter Verwe n- dung des Original - Soundtracks des Werk e s oder unter Nacherzählung, Neug e- staltung oder sonstige Bearbeitung der Inhalte gestaltet werden , sowie das Recht, derar tige Tonträger durch Funk zu senden oder sonst öffentlich vorzufü h- ren; 1.7 . das Recht zur Aufnahme auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe mi t- tels Tonträger, zum Beispiel Hörbuch , sowie das Recht zu deren Vervielfältigung, Verbreitung und Wiederga be; 1.8. sonstige Rechte zur Nutzung und Verwertung von Sprache, Stimme, Songs usw. in allen Medien auch unabhängig von dem Werk oder der Produktion und in Kombination mit anderen Werken z.B. im Rahmen von Bühnenaufführungen, Musicals, Live - Shows, Fre izeit - /Themenparks, Vergnügungsveranstaltungen oder sonstigen Aufführungen oder Veranstaltungen; eingeschlossen ist das Recht zur Weiterentwicklung des Werk e s/der Leistungen des Mitarbeiters und deren u m- fassende Verwertung in Fortsetzungen und als Serie; 1.9. alle Recht s einräumungen und Ermächtigungen an die Firma durch diese Verei n- die letztendlich nicht in ein Werk eingeflossen sind. Die Firma ist somit auch zur umfassenden Nu tzung und Auswertung einzelner Elemente und Teile (z.B. Soundtrack, Stimmen) und einzelner Beiträge als solche im gleichen Umfang wie zur Nutzung des gesamten Werk e s oder Teilen davon berechtigt. Vom Verbotsbegehren ausgenommen ist die Verwendung von Elem enten des vorstehenden Klauselwerks, sofern sich die vom Verwender in Anspruch g e- nommenen Nutzungsbefugnisse auf bekannte und/oder unbekannte Nutzungsa r- ten des Filmwerks selbst beziehen, in welches die Synchronisationsleistungen des Mitarbeiters Eingang fi nden. II. Klausel Nummer 4. Die Verpflichtung auf Nennung des Namens des Mitarbeiters in Ankündigungen jeder Art, insbesondere im Vor - oder Abspann oder bei der Werbung für die zu bearbeitenden Werke wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. - 5 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf d ie Berufung des Klägers hat d as Berufungsge richt die Beklagte u n- ter Androhung von Or d nungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit selbständig tätigen Synchronscha u- spi e lern bei deren Verpflichtung zur Übernahme von Sprechleistungen für die Synchr o- nisation von Filmen folgende Vertragsklauseln, soweit sie unterstrichen sind, zu verwe n- den: I . ... wird für die Dauer der bisherigen und derzeitigen Zusammenarbeit für alle Werke (Produ ktionen, Synchronisationen usw.) an denen der Mitarbeiter mitwirkt, und für alle Beiträge des Mitarbeiters, auch soweit sie nicht in das Werk Eingang finden, nachfo l- gend insgesamt als " Werk " bezeichnet, Folgendes vereinbart : Klausel Nummer 1. Soweit durch die Mitwirkung des Mitarbeiters Urheber - , Leistungs - oder sonstige Rechte entstehen, räumt der Mitarbeiter hiermit der Firma zeitlich und räumlich unb e- grenzt, unwiderruflich und exklusiv alle Nutzungsrechte u nd - soweit rechtlich zulä s- sig für alle Nutzun gsarten sowie alle hieran bestehenden vermögensrechtlichen und sonstigen Befugnisse ein , die die Firma oder ihre Auftraggeber im Rahmen der u m- fassenden Auswertung des Werk e s in allen Medien und für alle Ausführungsformen - mit und ohne technischen Hilfsmit teln - benötigt und die mit dem vereinbarten Hon o- rar abgegolten sind bzw. werden, insbesondere: II. Klausel Nummer 4 Die Verpflichtung auf Nennung des Namens des Mitarbeiters in Ankündigungen jeder Art, insbesondere im Vor - oder Abspann oder bei der Werb ung für die zu bearbeite n- den Werke wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen . Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen (KG, GRUR - RR 2012, 362 = ZUM - RD 2012, 519) . Mit der vom Berufungsgericht z u- gelassenen Revision verfolg t der Kläger sein Begehren weiter, soweit das Ber u- fungsgericht die angegriffenen Klauseln für wirksam erac h tet hat. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsg ründe: I . Soweit das Berufungsgericht die Verwendung eines Teils der an gegri f- fenen Regelungen unters agt hat, ist es von einem Verstoß der insoweit ve r- wendeten salvatorischen Klauseln g e gen das Transparenzgebot im Sinne von 3 4 5 6 - 6 - § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB ausgegangen . Die in der Revisions instanz noch streitge genständlichen Klauseln ha t es dagegen nicht für unwirksam erachtet und insoweit einen Anspruch des Klägers aus § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 , 2 Nr. 1 BGB ve r neint. Das Berufungsgericht hat angenommen, es könne offenbleiben, ob die angegriffenen Allgemeinen Geschäftsbe dingungen als reine Leistungsbeschre i- bung en der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB entzogen seien. Jedenfalls hie l- ten die Klause ln der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB stand. Den Vorschr ift en der § 31 Abs. 5 und § 88 Abs. 1 UrhG komme keine gese tzl i che Leitbildfunktion für die Frage zu, in welchem Umfang einzelne Nutzungsrecht s- übertragungen zu lässig seien. Die Vorschriften hätten allein die Funktion von Auslegungsregeln. Daran habe sich auch nichts durch die Neufassung des U r- heber rechts gesetz es 2 002 und die Einführung des Prinzips der angemessenen Vergütung g emäß § 11 Satz 2 UrhG geändert . Die angegriffenen Klauseln ve r- sti e ßen auch nicht geg en das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB . Selbst wenn man davon ausginge, dass das Urheberrecht unter der Pr ä- misse einer möglichst geringen Aufgabe der Ausschließlichkeitsrechte s tehe, sei unter Berücksichtigung des Vertragszwecks ein Interesse des Verwerters in der Filmbranche an einer u m fassen den Rechteübertragung gegeben . II . Gegen d iese Beurt eilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die von dem Kläger beanstandeten Klauseln v erstoßen nicht gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 37 Abs. 1, § 31 Abs. 5 , §§ 88 ff. UrhG. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, d er Vorschr ift des § 31 Abs. 5 UrhG komme k eine gesetzliche Leitbildfunktion für die Bewertung der Übertragung von Nutzungsrechten im Rahmen der Kontrolle von Allgemeinen 7 8 9 - 7 - G e schäftsbedingungen zu . D iese Beurteilung h ält der rechtlichen Überprü fung stand. a) Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine zur Unwirksamkeit einer Allg e- meinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Daran fehlt es im Streitfall. Entgegen der Auffassung der Revision führen § 31 Abs. 5 UrhG und die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Übertragungszwecklehre, w o- nach in Verträgen des Urhebers über sein Urheberrecht im Zweife l keine we i- tergehenden Rechte eingeräumt werden , als dies der Zweck des Nutzungsve r- trages erfo r dert (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1995 - I ZR 215/93, BGHZ 131, 8, 12 f. Pauschale Rechtseinräumung; BG H, Urteil vom 22. Januar 1998 I ZR 189/95, BGHZ 1 37, 387, 392 - Comic - Übersetzun gen I, mwN), nicht zur Unwirksamkeit der beanstandeten Klauseln. E ine Anwendung der Auslegung s- regel des § 31 Abs. 5 UrhG und seines Schutzgedankens kommt als Ma ß stab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingung en nicht in B e tracht . Vertragliche Regelungen, die wie im Streitfall die Übertragung urh e- berrechtlicher Nutzungsrechte und damit unmittelbar den Umfang der vertragl i- chen Hauptleistungspflicht bestimmen, gehören zum Kernbereich privataut o- nomer Vertr agsgestaltung. Sie sind deshalb regelmäßig der Inhalt s kontrolle gemäß § § 307 ff. BGB entzogen . Soweit die Vorschrift des § 31 Abs. 5 UrhG den Vertragsparteien die Möglichkeit eröffnet, durch eine ausdrückliche vertra g- liche Abrede mehr als die für den konkr eten Vertragszweck erforderlichen Rechte zu übertragen, ist diese gesetzgeberische Leitentscheidung zugunsten privatautonomer Vertragsgestaltung im Rahmen der Inhaltskontrolle nach 10 11 12 - 8 - § § 307 ff. BGB zu berücksichtigen . Gegen die Annahme eines Leitbildchara k- te rs des § 31 Abs. 5 UrhG im Rahmen einer AGB - rechtlichen I n haltskontrolle spricht ferner der für diese Bestimmung anzuwendende konkret - individuelle Prüfungsmaßstab , während bei der Inhaltskontrolle ein a bstrakt - generelle r Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. i m Einzelnen BGH, Urteil vom 31. M ai 2012 I ZR 73/10, BGHZ 193, 268 Rn. 16 ff. Honorarbedingungen Freie Journali s- ten, mwN) . Nichts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision aus der Reform des Urhebervertrags rechts durch das G esetz zur Stär kung der ve r- traglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22. März 2002 (BGBl. I, S. 1155 ) , insbesondere aus der Einführung des § 11 Satz 2 UrhG ( vgl. BGHZ 193, 268 Rn. 21 Honorarbedingungen Freie Journalisten , mwN). b) Die Revision ma cht erfolglos geltend, den §§ 88 ff. UrhG lasse sich das gesetzliche Leitbild entnehmen, dass dem Filmhersteller lediglich der E r- werb filmbezogener N utzungsrechte erleichtert we rde, während filmfremde Ver wertungen nicht zu den schützen swerten Interessen de s Verwerters zuz u- rechnen seien . Das Berufungsgericht hat vielmehr zutreffend angenommen, dass auch die Rege lung des § 88 Abs. 1 UrhG als Sondervorschrift g e genüber § 31 Abs. 5 UrhG kein gesetzliches Leitbild im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt . V oraussetzung für die Qualifizierung einer Rege lung als Lei t bild im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine gesetzliche Grundentsche i dung im Sinne eines Ge rechtigkeitsgebots (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Juni 1991 XI ZR 257/90, BGHZ 115 , 38, 42 mwN; BGH Z 193, 268 Rn. 53 Honorar - bedin gungen Freie Journalisten). Daran fehlt es im Hinblick auf § 88 Abs. 1 UrhG ebenso wie in Bezug auf die weiteren Bestimmungen gemäß § 89 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 UrhG. Die se Vor schriften sind wie § 31 Abs. 5 UrhG und der Üb ertragungszweckgedanke bloße Auslegungsre geln ( vgl. BGH, U r teil vom 19. Mai 2005 I ZR 285/02, GRUR 2 005, 937, 939 = WRP 2005, 1542 Der 13 - 9 - Zauberberg; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT - Drucks. IV/270, S. 98 zu § 98 des Entwurfs und S. 100 zu § 99 des Entwurfs ; Katzenberger in Schr i- cker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 88 Rn. 2 , § 89 Rn. 1 ; Schu l ze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 88 Rn. 1 ff., § 89 Rn. 1 f. , § 92 Rn. 2 ). Dem Umstand, das s die b e sondere , gegenüber der al lgemeinen Auslegungsreg el des § 31 Abs. 5 UrhG grundsätzlich vorrangige Auslegungsregel des § 89 Abs. 1 UrhG auf eine umfassende Rechteeinräumung zu Gunsten des Filmhe r- stellers abzielt ( vgl. BGH, GRUR 2005, 937, 939 Der Zauberberg) , kann nicht die gesetzliche Grundentscheidung entnommen we r den, dass Nutzungsrechte, die über die filmische Verwertung im engeren Sinne hinausgehen, beim Urh e- ber verble i ben müssen. Für filmferne Rechte gelten vielmehr die allge meinen Grundsä t ze des § 31 Abs. 5 UrhG. 2 . Das Berufungsgericht hat fer ner angenommen, da ss der Verwerter in der Filmbranche selbst dann ein schützenswertes Interesse an einer umfasse n- den Rechteübertragung habe, wenn man von einer urheberrechtlichen Prämi s- se einer möglichst geringen Aufgabe der Au sschließlichkeitsrechte ausge he . Auch d iese Beu r teilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. a) Ohne Erfolg wendet die Revision ein, das Beruf ungsgericht habe die aus den §§ 88 ff. UrhG folgende gesetzliche Wertentscheidung außer Acht g e- lassen, wonach die filmfremde Verwertung gerad e nicht zu den schützenswe r- ten I nteressen des Verwerters zähle . Wie dargelegt, stellen die §§ 88 ff. UrhG keine gesetzliche Grunden t- scheidung im Sinne eines Gerechtigkeitsgebots dar, sondern haben den Ch a- rakter von Auslegungsregeln. Es liegt in der Natu r der Ersatzfunktion von Au s- legungsregeln, dass sie den Vertragspartnern Spielraum für abweichende Ve r- 14 15 16 - 10 - tragsgestal tung en lassen ( vgl. BGHZ 193, 268 Rn. 17 Honorarbedingungen Freie Jour nali s ten). b) Die Revision macht ferner vergeblich geltend, die Grün de, die das B e- rufungsgericht für d ie Einbez ieh u n g der filmfernen Verwertungsrechte über den gesetzlich vorgegebenen Rahmen der Recht e einräumung hinaus angeführt h a- be, könnten nicht überzeugen. Mit ihren insoweit ausgeführten Rügen zeigt die R e vision keinen Rechtsf ehler des Berufungsgerichts auf. aa) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass eine Auswe r- tung der Rechte in dieser Branche in der Regel nur zeitnah möglich sei, meint die Revision, ein Zusammenhang mit der zeitlichen Komponente der Verw e r- tung sei nicht ersichtlich. Damit kann sie nicht durchdringen. Dass der Verwe r- ter in Fällen, in denen das Werk nach den Marktgegebenheiten nur innerhalb eines kurzen Zeitraums verwertbar ist, ein Interesse daran hat, die insoweit e r- forderlichen Rechte be reits im ur sprünglichen Vertrag mit dem Urheber zu e r- werben, um nicht später erneut in Verhandlungen eintreten zu müssen, liegt auf der Hand. Die Revision hat nicht geltend gemacht, dass das Berufungsgericht b e reits im Ausgangspunkt unzutreffend im Hinblic k auf die Filmbranche von einem nur begrenzten Auswertungszeitraum ausgegangen ist. Die Annahme des B e rufungsgerichts ist auch nicht erfahrungswidrig. bb) Der Einwand der Revision, es erschließe sich nicht, weshalb die fe h- lende Möglichkeit des Künstlers , seine Rechte selbst zu verwerten, es rechtfe r- tigen sollte , ih n mittels eines AGB - Klauselwerk s völlig rechtlos zu stellen, greift ebenfalls nicht durch. Die Revision macht nicht geltend, dass die Anna h me der fehlenden eigenen Verwertungsmöglichkeit durch den Synchronscha u spieler unzutreffend ist . Es ist deshalb frei von Rechtsfehlern, dass das Berufungsg e- 17 18 19 - 11 - richt die - entgeltliche - Einräumung der entsprechenden Rechte an die Bekla g- te als interessengerecht angesehen hat. cc) Ohne Erfolg wendet sich die R evision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die früher als " Randnutzungen " bezeichneten Verwertung s- möglichkeiten , wie zum Beispiel das Merchandising und die Verwendung als Klin geltöne , gehörten heute zu den Kernbereichen der Filmauswertung , um auch im Interesse der Syn chronschauspieler die Produktionsmittel aufz u- bringen. Soweit die Revision geltend mach t , es entspreche keineswegs einer branchenüblich überkommen en Handhabung, auch filmferne Verwertungsrec h- te pauschal zu vereinnahmen, setzt si e ihre eigene Bewertung der Interesse n- lage der Vertragsparteien an die Stelle der Beurteilung des Tatrichters, ohne Rechtsfe h ler darzutun. Ihr Einwand, derartige Klauseln würden erst in jüngerer Zeit unter dem Diktat der US - amerikanischen Filmindustrie auc h den deutschen Filmherstellern und Synchronfirmen aufgegeben, bestätigt zudem die Anna h me des Ber u fungsgerichts, dass ein Bedürfnis der Beklagten besteht , sich auch die entsprechenden Rechte für eine fi lmferne Verwertung einräumen zu la s sen. S oweit die Re vision vorbringt, filmferne Verwertungshandlungen kämen in der Praxis nur in Aus nahmefällen tatsächlich vor , und zwar allenfalls bei " Block - buster - E rfolgen " , ist ebenfalls kein Rechtsfehler des Berufungsgerichts darg e- t an . In s besondere spricht dies nicht ge gen die Annahme eines schutzwürdigen Interesses des Verwerters an der Einräumung filmfremder Rechte. Da ein Ve r- tragsschluss zwischen der Beklagten und dem Synchronschauspieler notwe n- dig vor einer Vermarktung des Films im deutschen Sprachraum erfolgt, ist e s auch u n ter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers zu diesem Zeitpunkt nicht aus g e schlossen , dass der Film auf diesem Markt ein " Blockbuster - Erfolg " wird. dd) Den angegriffenen Klauseln lässt sich auch im Übrigen keine una n- gemessene Benachteiligung e ntnehmen, die im Widerspruch zu wesentlichen 20 21 - 12 - Gr undgedanken des Gesetzes stünde . Ein abweichender typischer Vertrag s- zweck für sämtliche denkbare n Verträge der Beklagten, denen sie die streitg e- genständlichen Bestimmungen zugrunde legt, ist angesichts der Vie lfalt der möglichen Verwertungshandlungen der von der Klägerin hergestellten Sy n- chronfassungen nicht ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschreibung der einzelnen Nutzungsrechte und Nutzungsarten in den Allg e- meinen Vertragsbedingungen selbst zur Bestimmung des Vertragszwecks be i- trägt und sich daraus Anhaltspunkte für den von den Parteien beabsichtigten Vertragszweck entnehmen lassen (vgl. BGHZ 193, 268 Rn. 23 Honorarbedin - gungen Freie Journali s ten). c) Das Berufungsgericht hat ang enommen, eine sogenannte " Buy - Out - Regelung " werde insbesondere in der Filmbranche als wirksam angesehen, sofern nur eine im Verhältnis dazu redliche Pauschalvergütung vereinbart we r- de. Soweit eine nachträg liche Vergütung im Rahmen von § 32a UrhG praktisch kaum durchführbar sein sollte, hätte ein solcher Umstand keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Rechteübertragung, sondern könne allenfalls bei der Beu r- teilung der Pauschalvergütung eine Rolle spielen. Auch gegen diese Beurte i- lung wendet sich die Revision vergeblich. Die Revision macht geltend, eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 2 BGB ergebe sich aus dem Umstand, dass in den Al l- gemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für die Übertragung von fil m- fremden Rechten keine gesondert e Vergütung vorgesehen sei . Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Revision stützt sich ins oweit unzutreffend auf das in § 11 Satz 2 UrhG geregelte Prinzip der angemessenen Vergütung. Dieses Prinzip hat keine Auswirkungen auf die vertragliche Gegenleistu ng, insbesondere den U m fang 22 23 24 - 13 - der im Streitfall angegriffenen Rechteeinräumung ( vgl. BGHZ 193, 268 Rn. 21 Honorarbedingungen Freie Journalisten ). Entgegen der Ansicht der Revision liegt in einer fehlenden Aufschlüsselung des Honorars im Hinblick auf die Ei n- räumung filmferner Rec h te auch kein Verstoß gegen das Transparenzge bot im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausg e gangen, dass Honorarregelungen nicht Gegenstand des Klagean trags sind. Im Ü b rigen lässt eine Klause l , die die Übertragung sowohl filmspezifischer als auch filmferner , mithin aller Rechte gegen Einräumung eines bestim m ten Vergütungsbetrages bestimmt, keine nach dem Transparenzgebot unzuläss i- ge n ungerechtfertigten Beurteilung s spielräume für den Verwender erkennen . - 14 - III. Danach ist die Revision des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenen t- scheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 25.06.2008 - 4 O 91/08 - KG Berlin, Entschei dung vom 09.02.2012 - 23 U 192/08 - 25
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