BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 41/14 vom 29 . Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 9 . Januar 2015 durch die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Die Besc hwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion im Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Jan u- ar 2014 - 7 U 198/12 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verwo r- fen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 20.000 festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer am 7. Mai 2003 gezeichneten Beteiligung über 19.000 an der I . KG geltend. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen das Urteil des Kammergeri chts vom 7. Januar 2014 wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtz u- lassungsbeschwerde. 1 - 3 - II. Die Beschwerde ist unzulässig, da die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 1. Der Wert des Zahlungsantrag s zu Ziffer 1 über 22.442,99 mit 18.050 hypothetischer Vornahme einer A lternativ a nlage in Bundesschatzbriefen über 4.392,99 er Schaden stellt nach der S e- natsrechtsprechung (vgl. nur Beschlüsse vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100 Rn. 4 ff ; vom 27. November 2013 - III ZR 423/12, juris Rn. 1 und vom 18 . Dezember 2013 - III ZR 65/13, juris Rn. 2 ) eine Nebenforderung d er ebenfalls eingeklagten Hauptforderung dar, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer ohne Bedeutung ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Wert auch nicht um mindestens n der beantragten Zug - um - Zug - Leistung zu erhöhen. Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde zitierte Beschluss vom 8. Mai 2012 (BGH - XI ZR 286/11, WM 2012, 1427 Rn. 3 ff) betrifft die B e- schwer einer Partei, die sich dagegen wendet, dass ihrer Klage nic ht unbedingt, sondern nur Zug - um - Zug gegen Übertragung der Kapitalanlage stattgegeben worden ist . Hierum geht es im vorliegenden Fall aber nicht , in dem d er Antrag der Klägerin nebst Zinsen Zug - um - Zug gegen Übertragung der Betei ligung am abgewiesen worden ist . 2. Der Zahlungsantrag zu Ziffer 2, bei dem es sich um die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten handelt, ist als Nebenforderung bei der Ermittlung der Beschwer und des Streitwerts nicht zu berücksichtigen (vgl. nur BGH, B e- schluss vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 Rn. 5; Senat , B e- 2 3 4 - 4 - schlüsse vom 27. Juni 2013 a aO Rn. 11 , vom 27. November 2013 aaO Rn. 2 und vom 18. Dezember 2013 aaO ). 3. Der auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gerichtete A n- trag zu Ziffer 3 ist wertmäßig ebenfalls ohne Bedeutung (vgl. nur BGH, B e- schluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, NJW - RR 2010, 1295 Rn. 16; Senat, Beschl ü ss e vom 27. Juni 2013 aaO Rn. 10 und vom 18. Dezember 2013 aaO ). 4. Dass dem Feststellungsantrag zu Ziffer 4 bezüglich der Verpflichtung der Beklagten, d er Kläger in alle weiteren und zukünftigen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Beteiligung entstanden sind oder noch entstehen werden, ein Wert zukommen könnte, der in der Addition eine Überschreitung d er Streitwertstufe von 20.000 a) Zu Unrecht meint die Klägerin, au s den Senatsbeschlüssen vom 27. Juni 2013 (aaO Rn. 9) und vom 27. November 2013 (aaO Rn. 3) einen pa u- ableiten zu können. Der Wert eines Feststellungsantrags hängt von den Umständen des Einzelfalls, mithin hier maßgeblich von der streitgegenständlichen Kapitalanlage und den beim jeweil i- gen Anleger eingetretenen oder zu erwartenden Schäden ab. Die zitierten S e- natsbeschlüsse betrafen andere Kapitalanlagen und andere Kapitalanleger. D er Umstand, dass der Senat in seinem Beschluss vom 27. Juni 2013 d ie - von der Gegenseite auch ausdrücklich nicht bestrittene - Wertangabe in der Beschwe r- de ( " auf gut 2.000 gesc hätzt " ) übernommen hat , wobei dieser Betrag im Übr i- gen weder für die notwendige Beschwer noch für die Streitwertstufe entsche i- dungserheblich war, ist daher für das vorliegende Verfahren irrelevant. Gleiches gilt für den Beschluss vom 27. November 2013, in dem der Senat - unter B e- zugnahme auf seine Entscheidung vom 27. Juni 2013 - festgestellt hat, dass 5 6 7 - 5 - nicht ersichtlich sei, dass dem Feststellungsantrag ein Wert (dort notwendig tung der Grenze von 20.000 e. b) Was den streitgegenständlichen Feststellungsantrag anbetrifft, hat die Klägerin zu weiteren entstandenen Schäden nichts vorgetragen. Zu etwaigen Zukunftsschäden , zu denen sie sich in der Klage nicht verhalten hatte , hat sie erstmals im Schriftsat z vom 16. Februar 2012 auf S. 86 in einem kurzen Absatz nur allgemein auf die Möglichkeit des Auflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB und eine etwaige nachträgliche Aberkennung von Steuervorteilen beziehungsweise eine Nachversteuerung hin gewiesen. Die Ha f- tung aus § 172 Abs. 4 HGB ist aber auf 1 % der gezeichneten Beteiligung - mi t- hin hier 1 - beschränkt (Anlage K 10 S. 82), sodass diesem R i- siko keine relevante wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Ihre mit der Anlage erzielten Steuervorteile hat die Klägerin nicht näher beziffert, diese allerdings zuvor im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage einer etwaigen Anrec h- nung auf den begehrten Schadensersatz durch die Anmerkung, sie habe d a- zielt, als eher geringfügig qualif i- ziert ( Schriftsatz vom 16. Februar 2012 auf S. 84 ). Dass bezüglich etwaiger Steuervorteile - entgegen dem Vortrag der Beklagten (Schriftsa tz vom 25. Juli 2012, S. 129) , dem die Klägerin in der Folgezeit auch nicht entgege n getreten ist - ein relevantes Risiko besteht, d as wirtschaftlich eine entscheidungserhebl i- che Bedeutung für die W ertfestsetzung haben könn te , ist nicht ersichtlich. Dies entspricht auch dem Umstand, dass die Klägerin selbst in ihrer Klage den Streitwert nur nach Maßgabe des Zahlungsantrags zu Ziffer 1 beziffert und d a- mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 4 keine Relevanz bemessen hat. A b- schließend ist anzumerken, dass der Senat in seinem Beschluss vom 18. D e- zember 2013 (aaO), der gerade den streitgegenstä ndlichen Fonds betraf, 8 - 6 - den dortigen Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für alle weiteren und z u- künftigen Schä Herrmann Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 09.11.2012 - 23 O 338/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.01.2014 - 7 U 198/12 -
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