BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 41/15 Verkündet am: 5. November 2015 P e l l o w s k i Justizobersekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja PreisV 30/53 §§ 7, 8; BGB § 271 Abs. 1, § 317 Abs. 1 a) Auf der Grundlage eines Sozialplans gezahlte Abfindungen sind erstattungsfähige Selbs t- kosten im Sinne von § 8 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Au f- träg en in Ve r bindung mit Nummer 25 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 Buchst. b der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten, wenn sie als Teil des normalen Betriebsg e- schehens der Leistung s erstellung zugeordnet werden können, betriebs - und branchenüb lich sind und dem Grundsatz wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen. b) Abfindungszahlungen, welche die Existenz des Unternehmens als Ganzes berühren (hier: Stilllegung eines Tanklagers der Bundeswehr nach Kündigung des Bewirtschaftungsve r- trags), sin d grundsätzlich nicht dem normalen Betriebsgeschehen zuzurechnen und gehören zum allgemeinen Unternehmerwagnis, das mit dem kalkulatorischen Gewinn abgegolten wird. c) Vereinbaren die Parteien im Rahmen eines Selbstkostenerstattungsvertrags nach § 7 der V erordnung Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen, dass der endgültige Selbs t- kostenerstattungspreis durch die zuständige Preisüberwachungsstelle festgelegt wird, liegt regelmäßig eine Schiedsgutachtenabrede im engeren Sinn vor, auf die die §§ 317 bis 319 BGB entsprechend anz u wenden sind. d) Eine Schiedsgutachtenabrede im engeren Sinn bestimmt in der Regel die Leistungszeit g e- mäß § 271 Abs. 1 BGB dahingehend, dass die Fälligkeit der Vergütungsforderung bis zur Vorlage des Gutachtens (hier: bis zur Entscheidung der Preisüberwachungsstelle) aufg e- schoben wird. Eine dennoch erhobene Klage ist als verfrüht ("derzeit unbegründet") abz u- weisen (Fortführung des Senatsurteils vom 4. Juli 2013 - III ZR 52/12, NJW - RR 2014, 492). BGH, Urteil vom 5. November 2015 - III ZR 41/15 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die münd liche Verhandlung vom 5. November 2015 durch den Vo rsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Rich ter Seiters , Tombrink, Dr. Remmert und R eiter für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Januar 2015 aufge - hoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kob lenz vom 14. November 2013 wird zurückgewies en. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abg e- wiesen wird. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen . Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin nimmt d ie Beklagte auf Erstattung von Kosten in Anspruch, die im Zusammenhang mit der Schließung eines Tanklagers der Bundeswehr entstanden sind. 1 - 3 - Die Beklagte ließ das bundeseigene Tanklager in U . / K . seit 1977 auf Grund eines mit der I . gesellschaft mbH geschlossenen, dem öffentlichen Preisrecht unterliegenden Vertrags b e- wirtschaften und unterhalten. Die für den Leistungsgegenstand und die Verg ü- tung maßgeblichen vertraglichen Bestimmungen wur den in dem Fünften Änd e- rungsvertrag vom 17. September/4. Oktober 1985 (im Folgenden: Änderung s- vertrag) neu gefasst. Zu den geschuldeten Leistungen zählten insbeso n dere die Durchführung des Tanklagerbetriebs und die Sicherung des Tankl a gers durch einen Werkschutz. Zu diesem Zweck wurde das gesamte Tanklager nebst d a- zugehörigen Betriebsgebäuden und - einrichtungen dem Auftragnehmer zum Besitz überlassen. Hinsichtlich der Vergütung enthält der Änderungsvertrag in § 8 folgende Regelung: " (1) Der Auftraggeber vergütet dem Auftragnehmer a) die Eigenleistungen (Eigenleistungen sind alle Leistungen, die der I . aus diesem Vertrag obliegen, mit Ausnahme der Fremdleistungen) b) die Fremdleistungen (Fremdleistung en sind Leistungen, die der I. aus diesem Vertrag obli egen, die sie jedoch aus wirtschaftlichen oder a n- deren Gründen durch Dritte erbringen lässt) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 1.1 Für Eigenleistungen , die vom Auftragnehmer zu erbringen sind, wird ein Selbstkostenerstattungspreis gemäß § 7 VO PR 30/53 vereinbart. 2 3 - 4 - Zur Abgeltung des kalkulatorischen Gewinns wird ein Satz von 5 % auf die Netto - Selbstkosten (= Selbstkosten ohne Sonde r- kosten des Vertriebs und ohne Umsatzsteuer) vereinbart. 1.2 Für Fremdleistungen werden die effektiven Einstandspr eise gemäß Nr. 18 LSP abzüglich erzielter Mengenrabatte, Prei s- nachlässe, Gutschriften für Treue - , Jahres - und Umsatzraba t- te, für zurückgesandte Verpackungen u.a., ohne die vom Au f- tragnehmer absetzbare Umsatzsteuer, im Rahmen des Selbstkostenerstattungsprei se s erstattet. (2) Der endgültige Selbstkostenerstattungspreis wird durch die zustä n- dige Preisüberwachungsstelle geprüft und festgelegt. (3) Für jedes Vertragsjahr wird ein nach oben begrenzter Selbstko s- tenerstattungspreis vereinbart. In diesem Prei s ist die jeweils gültige Umsatzsteuer enthalten. Der nach oben begrenzte Selbstkostenerstattungspreis für das lfd. Vertragsjahr soll festgelegt werden innerhalb von 4 Wochen nach Beendigung der Preisprüfung des nach oben begrenzten Selbstko s- tenerstattun gspreises für das vergangene Vertragsjahr. " § 11 Abs. 2 des Änderungsvertrags regelt die Zahlungsbedingungen für den Selbstkostenerstattungspreis: " a) Der Auftraggeber zahlt dem Auftragnehmer rechtzeitig bis zum 20. des zweiten Monats eines jeden Kale ndervierteljahres durch die WBV VI [Wehrbereichsverwaltung VI] ein Viertel des gemäß § 8 j e- weils festgelegten, nach oben begrenzten Selbstkostenerstattung s- preises. Soweit ein nach oben begrenzter Selbstkostenerstattung s- preis für das laufende Vertragsjahr n och nicht festgelegt ist, zahlt der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu den genannten Termine n ein Viertel des für das vorangegangene Vertragsjahr festgelegten, nach erfolgen unter dem Vorbehalt der Endabrechnung und der Einigung über den endgültigen, nach oben begrenzten Selbstkostenersta t- 4 - 5 - tungspreis. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber überzahlte B e- träge unverzüglich zurückzuerstatten. b) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, überzahlte Beträg e mit 6,5 % jährlich zu verzinsen. " Mit Vertrag vom 14. Februar 1997 übernahm die I . Logistik GmbH die Bewirtschaftung und Unterhaltung des Tanklagers. Im Wege der Ausgliederung ging die Durchführung diese r Tätigkeiten sodann auf die I. Betrieb sführung s- gesellschaft mbH über. Mit Schreiben vom 30. März 2007 erklärte die Beklagte die Kündigung des Bewirtschaftungs - und Unterhaltungsvertrags zum 30. Juni 2009, weil der militärische Bedarf, das Tanklager zu unterhalten, entfallen war. Eine Verei nb a- rung über den Übergabezustand des Tanklagers wurde nicht getroffen. Im September 2007 übernahm die T. GmbH & Co. KG die Tanklager der I . - Gruppe und sä mtliche Geschäftsanteile der I. Betriebsfü h- rungsgesellschaft mbH, die in di e Klägerin umfirmiert wurde. Im Hinblick auf die absehbare Beendigung des Bewirtschaftungs - und Unterhaltungsvertrags kündigte die Klägerin die Arbeitsverhältnisse ihrer in dem Tanklager beschäftigten 17 Arbeitnehmer betriebsbedingt zum 30. Juni 2009. Unter dem 10./11. November 2008 einigten sich die Klägerin und ihr Betriebsrat auf einen Sozialplan, der die Zahlung von Abfindungen an die gekündigten Mi t- arbeiter vorsah. Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Sozialplans nahm die Klägerin Rechtsberatung in Anspruch. Zur Vorbereitung der Rückgabe des Tanklagers ließ sie zudem die Tankbehälter reinigen. 5 6 7 8 - 6 - Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 beantragte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Anerkennung der " vertragsgemäß vereinbarten Selbstko s- tenerstatt ungspreise " für den Zeitraum von Januar bis Juni 2009 in Höhe von " schließungsbedingte r Mehraufwendungen " in Höhe ). Im April 2010 bat die Beklagte die Bezirksregierung K . als zuständige Preisüberwachungsstelle um Preisprüfung für das Jahr 2009. Eine Entsche i- dung der Behörde ist bislang nicht ergangen. Das Tanklager K . ging mit Beendigung des Betreibervertrags auf die Bundesanstalt für Immobilienaufg a- ben über und wurde in der Folgezeit an einen privaten Investor veräußert. Unter dem 9. August 2012 stellte die Klägerin der Beklagten die ihr im Zusamme n- hang mit dem Sozialplan, der Inanspruchnahme von Rechtsberatu ng und der Tankreinigung entstandenen " schließungsbedingten Mehraufwendungen " in Klage und des Revisionsverfahrens. Das Landgericht hat die Beklagte - unter Ab weisung der Kl age im Übr i- gen - zur Erstattung der Kosten für die Reinigung der Lagertanks in Höhe von n- schlussberufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeänd ert und den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die B e- klagte die Abweisung der Klage. 9 10 11 - 7 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt unter Aufh e- bung des angefochtenen Urteils zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin und auf die Anschlussberufung der Beklagten auch im Übrigen zur Abweisung der Klage. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der ihr durch die Kündigung des Betreibervertrags zum 30. September 2009 zusätzlich entstandenen Kosten sei dem Grunde nach gerechtfertigt (§ 304 ZPO). Die im Zusammenhang mit der Schließung des T anklagers entstandenen Abfindungszahlungen aus dem Sozialplan seien grundsätzlich als Sozialkosten im Sinne der N ummer 25 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 Buchst. b der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten ( LSP, Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953, BAnz. 1953 Nr. 244 ) anzusehen, die - wenn und soweit sie tatsächlich angefallen, betriebs - und branchenüblich seien und wirtschaftlicher Betriebsfü h- rung entsprächen - auf der Grundlag e von § 8 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1.1 des Ä n- derungsvertrags zu Selbstkostenerstattungspreis en zu erstatten seien. Gemäß Nummer 2.1 der Arbeitsanleitung für die Prüfung von Abfindungen nach der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen könnten Aufwendungen für Abfindungen dann preisrechtlich als Kosten anerkannt we r- 12 13 14 15 - 8 - den, wenn sie der Leistungserstellung dienten und dem normalen Betriebsg e- schehen zuzuordnen seien, sofern sie betriebs - und branchenüblich seien und dem Grundsatz wirtschaftl icher Betriebsführung entsprächen. Der Arbeitsanle i- tung liege die Vorstellung zugrunde, dass die zur Aufrechterhaltung des norm a- len Betriebsablaufs erforderlichen Abfindungen als (erstattungsfähige) Kosten anzuerkennen seien. Sozialplanaufwendungen se ien auch dann als Sozialkosten im S inne der N ummer 25 Abs. 1 Buchst. c , Abs. 2 Buchst. b LSP anzusehen, wenn sie als Folge einer durch Kündigung des öffentlichen Auftraggebers veranlassten Schließung des Betriebs anfielen. Denn die Aufwendungen dienten auc h in di e- sem Fall der Leistungserstell ung. Im vorliegenden Fall habe sich die von der Klägerin geschuldete Leistung nach der Kündigung des Bewirtschaftungsve r- trags inhaltlich geändert. An die Stelle der Bewirtschaftung des Tanklagers durch Betrieb und Unter haltung sei dessen Abwicklung getreten. Dieser modif i- zierte Leistungsgegenstand sei nunmehr der Maßstab für die Beurteilung der Sozialplanaufwendungen. Da der Betrieb des Tanklagers von vornherein durch d ie dem Vertrag immanenten Vorgaben der Beklagten bet reffend den Beginn und das Ende der Bewirtschaftung bestimmt worden sei, stelle die Kündigung eine im Vertrag angelegte Entwicklung dar. Auf Grund der Kündigung habe die Klägerin das Tanklager ohne Beschäftigte übergeben müssen. Zur Erfüllung dieser Verpfl ichtung sei der Sozialplan geeignet gewesen. Die Sozialplankosten se ien weder dem allgemeinen Unternehmerrisiko zuzurechnen noch im kalkul a- torischen Gewinn abgegolten. Die Klägerin habe unter Darlegung des kalkulat o- rischen Gewinns für den Zeitraum vom 1. J anuar 1997 bis 30. Juni 2009 unw i- dersprochen vorgetragen, dass die Abfindungen selbst über die volle Vertrag s- laufzeit nicht hätten verdient werden können. Dass in § 8 Abs. 3 des Änd e- rungsvertrags ein nach oben begrenzter Selbstkostenerstattungspreis festg e- 16 - 9 - legt sei, stehe der Erstattung schließungsbedingter Abfindungszahlungen nicht entgegen. Für das Jahr 2009 hätten die Parteien keine Begrenzung des Selbs t- kostenerstattungspreises vereinbart. Jedenfalls hätte die Klägerin nach § 313 BGB einen Anspruch auf An passung des Selbstkostenerstattungsbetrags w e- gen Änderung der Geschäftsgrundlage. Die durch die Kündigung und die B e- triebsschließung entstandenen Kosten seien Mehraufwendungen, die in der Vergangenheit nicht Kalkulationsgrundlage gewesen seien. Sie seien v on der Beklagten veranlasst und in ihrem Interesse getätigt worden. Hätte die Klägerin das Tanklager nicht in einem abgewickelten Zustand übergeben, dann hätte die Beklagte den Betrieb selbst stilllegen müssen mit der Folge, dass die Beschä f- tigungsverhältn isse der dort tätigen Arbeitnehmer auf sie gemäß § 613a BGB übergegangen wären. Da die Sozialplankosten dem Grunde nach erstattungsfähig seien, gelte dies auch für die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsanwaltskosten, soweit diese bei der Verhandlu ng und Durchführung des Sozialplans entsta n- den seien. Auch bei den Tankreinigungskosten handele es sich um erstattungsfäh i- ge schließungsbedingte Mehrkosten , die als F remdkosten anzuerkennen seien. Sie beträfen Leistungen, die der Klägerin vertraglich oblegen hätten und die sie durch Dritte erbracht habe . Die Forderung der Klägerin sei fällig. Dem stehe nicht entgegen, dass die zuständige Preisüberwachungsstelle den Selbstkostenerstattungspreis für das Jahr 2009 noch nicht gemäß § 8 A bs. 2 des Ände rungsvertrags geprüft und festgelegt habe. Der Prüfungsbericht der Preisaufsicht stelle den zulässigen Höchstpreis nicht verbindlich fest. Es handele sich um eine rein innerbehördl i- 17 18 19 - 10 - che und nach außen unverbindliche Stellungnahme. Es liege insbesondere kein Fall einer Leistungsbestimmung im Sinne von § 317 BGB vor. Die gesetzlich zur Bestimmung der Leistung berufene Preisbehörde sei nicht Dritter. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die von der Klägerin auf der Grundlage eines Sozialplans gemäß § 112 BetrVG gezahlten Abfindungsaufwendungen und die dazugehörigen Rechtsb e- ratungskosten stellen keine nach § 8 Abs. 1 des Änderungsvertrags in Verbi n- dung mit Nummer 25 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 Buchst. b LSP erstattungs fä higen Selbstkosten dar und sind als allgemeines Unternehmerwagnis mit dem kalk u- l a torischen Gewinn abgegolten. Die geltend gemachten Tankreinigungskosten sind derzeit jedenfalls nicht fällig. 1. Entgegen der Auffassung der Revision aber hat das Berufung sgericht die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils nicht verkannt. Nach § 304 Abs. 1 ZPO darf ein Grundurteil nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und wenn nach dem Sach - und Streitstand der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht ( z.B. BGH, Urteile vom 10. März 2005 - VII ZR 220/03, NJW - RR 2005 , 928 und vom 9. November 2006 - VII ZR 151/05, NJW - RR 2007, 305, 306 ). Das vorliege nde Grundurteil ist d a- nach nicht zu beanstanden. Bei den streitigen Erstattungsbeträgen handelt es sich nicht um unselbständige Bemessungsfaktoren zur Höhe eines dem Grunde nach unbestrittenen Vergütungsanspruchs, wie die Revision meint. Die in dem 20 21 22 - 11 - Anspruc hsschreiben der Klägerin vom 1. Dezember 2009 und der Rechnung vom 9. August 2012 enthaltenen Erstattungspositionen beruhen auf unte r- schiedlichen Lebenssachverhalten und Anspruchsvorausset zungen ( Vergütung für die Betriebsführung in dem Zeitraum vom 1. Jan uar bis zum 30. Juni 2009 , A ufwendu ngen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Sozialplans, Tankreinigungskosten ). Auch wenn der als Vergütung zu zahlende Selbstko s- tenpreis nach Nummer 4 Abs. 3 LSP in der Summe der der Leistung zuzurec h- nenden Kosten (zuzü glich des kalkulatorischen Gewinns) be steht, stellen die von der Klägerin verlangten schließungsbedingten Mehraufwendun gen sel b- ständige Vergütungspositionen dar , die nach Grund und Höhe strei tig sind . 2. Die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten S ozialplanabfindungen scheitert daran, dass sie nicht als " zusätzliche Sozialaufwendungen " im Sinne von § 8 VO PR Nr. 30/53 in Verbindung mit N ummer 25 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 Buchst. b LSP angesehen werden können. a) Der zwischen den Parteien bestehe nde Bewirtschaftungsvertrag u n- te r liegt als öffentlicher Auftrag dem öffentlichen Preisrecht, wie es sich insb e- sondere aus der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öf fentlichen Au f- trägen ergibt. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragsparteien in § 8 Abs. 1 des Änderungsvertrags vereinbart, dass die dem Auftragnehmer zustehende Vergütung nach Selbstkostenerstattungsprei sen ( § 7 VO PR Nr. 30/53 ) zu b e- rechnen ist. Demgemäß beurteilt sich die Frage, welche Preise der Auftra g- nehmer erstattet verlangen ka nn, gemäß § 8 VO PR 30/53 nach den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) . 23 24 - 12 - Nach N ummer 4 Abs. 1 LSP werden die preisrechtlich zu berücksicht i- genden Kosten aus Menge und Wert der " f ür die Leistungserstellung " ve r- brauchten G üter und in Anspruch genomme nen Dienste ermittelt. Nummer 4 Abs. 2 LSP bestimmt, dass nach Art und Höhe nur diejenigen Kosten zu b e- rücksichtigen sind, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung " zur Erstellung der Leistungen " entstehen. Die Summe der der Lei stung " zuzurechnenden " Kosten (zuzüglich des kalkulatorischen Gewinns) ergibt den erstattungsfähigen Selbs t- kostenpreis (Nr. 4 Abs. 3 LSP). Die Leitsätze für die Preisermittlung stellen s o- mit auf das Verursachungsprinzip ab. Der Auftraggeber muss nur diejen igen Aufwendungen des Auftragnehmers als Selbstkosten vergüten, deren Entst e- hung mit der Leistungserstellung in einem ursächlichen Zusammenhang steht ( Birgel, Öffentlich es Auftragswesen und Preisrecht, S. 165 f; E bisch /Gottschalk/ Hoffjan/Müller/Waldmann, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Auftr ä- gen, 8. Aufl., Nr. 4 LSP Rn. 30; Noelle/Rogmans, Öffentliches Auftragswesen, 3. Aufl., S. 180; Michaelis/Rhösa, Prei s bildung bei öff entlichen Aufträgen, 102. Aktualisierung, Dezember 2014, Leitsätze Nr. 4 S. 28). Als " Kosten der Leistungserstellung " sind dabei zum einen die Einzelko s- ten zu erfassen, die dem Produkt oder der Dienstleistung des Auftragnehmers direkt zurechenbar sind. Zum anderen fallen darunter auch diejenigen Aufwe n- dungen, die im normalen Betriebsgeschehen entstehen und damit regelmäßig zur Funktionsfähigkeit des Betriebs insgesamt beitragen. Denn sie dienen mi t- telbar der Erstellung de r einzelnen Leistung (vgl. Nr. 1.4 der vom " Arbeitskreis Preisbildung und Preisprüfung bei öffentlichen Au fträgen " erstellten Arbeitsa n- leitung für die Prüfung von Abfindungen nach der Verordnung PR Nr. 30/53, abgedruckt bei Ebisch/Gottschalk aaO Anhang 11b , im Folgenden: Arbeitsanle i- tung ). 25 26 - 13 - b) In N ummer 25 Abs. 1 LSP werden die Sozialkosten - unterteilt in g e- setzliche, tarifliche und zusätzliche Sozialaufwendungen - als eigenständige Kostenart anerkannt. Gemäß Nummer 25 Abs. 2 Buchst. b LSP können Abfi n- dungszahlungen - vorausgesetzt, s ie haben Kostencharakter - als zusätzliche Sozialaufwendungen angesetzt w erden, soweit sie nach Art und Höhe betriebs - oder branchenüblich sind und dem Grundsatz wirtschaftlicher Betrie bsführung entsprechen (vgl. Ebisch/Gottschalk aaO Nr. 25 LSP Rn. 1, 6). Nach dem Ko s- tenbegriff, wie er den Leitsätzen für die Preisermittlung zu grunde liegt (insb e- sonde re Nr. 4 LSP), können Aufwendungen für Abfindungen dann preisrechtlich als Kos ten anerkannt werden, wenn sie - wie oben dargelegt - der " Leistungse r- stellung " zuzuordnen sind . Dieser Begriff schließt nur diejenigen unternehmer i- schen Tätigkeiten ein, die mit der Gewinnung oder Herstellung von Gütern und der Ausführung von Dienstleistungen verbunden sind (Ebisch/Gottschalk aaO N r. 25 LSP Rn. 39). Da ein direkter Zusammenhang zwischen einer einzelnen Leistung und Abfindungszahlungen grun dsätzlich nicht gegeben ist, kommt eine preisrechtliche Anerkennung von Abfindungen re gelmäßig nur in Betracht, wenn s ie Teil des normalen Betriebsgeschehens sind. Unter den (weiteren) Vorausset zungen der Nummer 25 Abs. 2 Buchst. b LSP können sie im Selbs t- kostenpreis verrechnet werden (vgl. Nr. 2.1 der Arbeitsanleitung; Ebisch/Gott - schalk aaO Nr. 25 LSP Rn. 38; Michaelis/Rhösa aaO Leitsätze Nr. 25 S. 14) . Demgegenüber stellen Abfindungen , die außerhalb des normalen Betriebsg e- schehens anfallen und insoweit nicht der betrieblichen Leistungserstellung z u- zurechnen sind , keine Kosten dar, sondern gelten mit dem kalkulatorischen Gewinn als abgegolten (Nr. 48 Abs. 1 und Nr. 51 Buchst. a LSP). Das allgeme i- ne Unternehmerwagnis (Nr. 47 Abs. 2 und Nr. 48 Abs. 2 Satz 2 LSP) gehört nicht zum normalen Betriebsgeschehen. Darunter fallen sämtliche Aufwendu n- gen, die in einer Gefährdung des Unternehmens als Ganzes, in seiner Eigenart, in den besonderen Bedingungen des Wirtschaftszweigs, in wirtschaftlicher T ä- 27 - 14 - tigkeit schlechth in oder in betriebsfremden Entwicklungen begründet sind. A b- findungszahlungen, die auf " epochale " Ereignisse zurückgehen, welche die Existenz des Unternehmens als Ganzes berühren, sind grundsätzlich nicht dem normalen Betriebsgeschehen zuzurech nen (vgl. Nr. 2.2. Abs. 1, 3 der Arbeit s- a n leitung; Ebisch/Gottschalk aaO Nr. 25 LSP Rn. 40 ; Michaelis/Rhösa aaO S. 14 ff). Abfindungen, die außerhalb des normalen Betriebsgeschehens anfa l- len und - ganz ausnahmsweise - die Merkmale des allgemeinen Unternehme r- wagnisses n icht erfüllen, können u nter den Voraussetzungen der Nummer 47 Abs. 3 LSP als Einzelwagnis behandelt werden (Nr. 48 Abs. 2 Satz 1 LSP). c) Nach diesen Grundsätzen stellen die von der Klägerin auf der Grun d- lage eines Sozialplans gemäß § 112 BetrVG gezah lten Abfindungen keine auf Selbstkostenbasis ers t attungsfähigen " zusätzlichen Sozi alaufwendungen " im Sinne von Nummer 25 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 Buchst. b LSP dar. aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die Sozia l- planaufwendungen de r Leistungserstellung durch die Klägerin nicht unmittelbar zugerechnet werden. Mit Ablauf der Kündigungsfrist am 30. Juni 2009 ist der Bewirtschaftungsvertrag für die Zukunft beendet worden , und die Klägerin war zur Herausgabe des gemäß § 1 Abs. 2 des Ände rungsvertrags überlassenen Tanklagers nebst dazugehörigen Betriebseinrichtungen verpflichtet. Darüber hinaus begründete die Kündigung des Dauerschuldverhältnisses keine Pflicht der Klägerin zur Betriebsstilllegung. Weder musste sie den Betrieb des Tankl a- ge rs abwickeln noch das dort eingesetzte Personal entlassen. Nach den Fes t- stellungen der Vorinstanz haben die Parteien auch keine Vereinbarung über den Übergabezustand des Tanklagers getroffen. Bereits aus diesem Grund ist die Erwägung des Berufungsgericht s , die Klägerin sei zur Vermeidung eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB vertraglich verpflichtet gewesen, das 28 29 - 15 - Tanklager " in einem abgewickelten Zustand " ohne Personal zu übergeben, nicht tragfähig. Darüber hin aus würde die von der Klägerin behauptete Vere i n- barung einer Betriebsübergabe nach vorheriger Kündigung der Arbeitsverhäl t- nis se gegen § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und damit gegen zwingendes Recht verstoßen (MüKoBGB/Müller - Glöge, 6. Aufl., § 613a Rn. 10) , weshalb die ins o- weit erhobene Gegenrüge keinen Erfo lg hat. Die ausgesprochenen Kündigu n- g en wären unwirksam (§ 613a Abs. 4 Satz 1 BGB). Das Kontinuitätsgebot d es § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB (arbeitsrechtlicher Bestandsschutz) in Verbindung mit dem Kündigungsverbot gemäß § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB steht einer ve r- traglichen Regelung entgegen, die den weichenden Betriebsin haber verpflic h- tet, durch die Kündigung von Arbeitsverträgen für einen " altlastenfreien " B e- triebsübergang zu sorgen (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2006 - III ZR 102/05, NZA 2006, 551 Rn. 20). Nach alledem weisen die streitgegenstän dlichen Soz i- alplanabfindungen keinen direkten Zusammenhang mit einer Leistungspflicht der Klägerin auf. b b) Die Abfindungsaufwendungen der Klägerin dienten auch nicht mitte l- bar der Leistungserstellung im Sinne von N u mmer 4 Abs. 1 bis 3 LSP. Wie b e- reits ausgeführt, kommt es für die Zuordnung von Abfindungen entweder zu den preisrechtlich anzuerkennenden Kosten oder zum allgemeinen Unternehme r- wagnis entscheidend darauf an, ob die Abfindungen im normalen Betriebsg e- schehe n und folglich in der betrieblichen Leistungserstellung begründet sind oder ob sie in einem " epochalen " Ereignis ihre Ursache haben , welches das Unternehmen als Ganzes gefährdet, (Michaelis/Rhösa aaO S. 16). Vor diesem Hintergrund können Abfindungsaufwendu ngen dann als Kosten anerkannt we r- den, wenn sie im Rahmen allgemeiner konjunktureller Schwankungen lediglich der Kapazitätsanpassung dien en und zugleich - auch im Interesse des Auftra g- gebers - auf die Verringe rung der Personalkosten und die Steigerung der Ko s- 30 - 16 - teneffizienz abzielen ( vgl. Nr. 2.1 Abs. 3 der Arbeitsanleitung; Birgel aaO S. 219; Bi rgel /Baudisch, DB 1995, 1697, 1700; Michae lis/Rhösa aaO S. 16). Einen Sonderfall stellen ferner öffentliche Aufträge dar, die dem Auftragnehmer den Aufbau einer spezi e llen Betriebsstätte vorschrei ben, die , wie von vornh e- rein vorgesehen, nach Vertragsende von ihm wieder abgebaut werden muss. Dadurch können Abfindungen enthaltende Abbauaufwendungen entstehen, die Kostencharakter haben (Ebisch/Gottschalk aaO Nr. 25 LSP Rn. 44; Michae lis/ Rhösa aaO S. 13). Der vorliegende Fall liegt jedoch anders. D ie Klägerin hat lediglich die Bewirtschaftung und Unterhaltung der seit Jahrzehnten bestehenden Betriebsstätte übernommen. Der preisrechtliche G e- danke, dass der Auftraggeber auch für die Kosten des Personalabbaus au f- komme n soll, wenn er den Auftragnehmer zum Aufbau einer vorübergehenden Betriebsstätte veranlasst hat, trifft deshalb nicht zu. Die Abfindungsaufwendu n- gen der Klägerin sind vielmehr dem allgemeinen Unternehmerwagni s (Nr. 47 Abs. 2 LSP) zuzurechnen und daher mit dem kalkulatorischen Gewinn abgego l- ten (Nr. 48 Abs. 1 und Nr. 51 Buchst. a LSP), wobei es nicht darauf ankommt, ob der von der Klägerin tatsächlich erzielte Gewinn zur Abdeckung der Abfi n- dungszahlungen ausrei cht. Die geplante Stilllegung des Tanklagers und die diese vorbereitende Kündigung vom 30. März 2007 stellte n für die Klägerin ein " epochales " Ereignis dar , das die Grundlagen ihrer Geschäftstätigkeit berührte und nicht nur zu einer Kapazitätsanpassung an die Marktgegebenheiten führen sollte. Dementsprechend erfolgte die Kündigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse nicht im Rahmen des normalen Betriebsgeschehens und zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Betriebs, sondern zielte auf dessen vollständig e und endgültige Schließung ab. Die Entscheidung der Klägerin, die Arbeitsverhältni s- se mangels anderweitiger Einsatzmöglichkeiten der Arbeitnehmer (zum Beispiel in einem anderen Tanklager) zu beende n, war unternehmerischer Natur und 31 - 17 - betrifft den Kern des t ypischen Unternehmerrisikos. Das öffentliche Preisrecht nach der Verordnung PR Nr. 30/53 soll marktwirtschaftliche Grundsätze auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens durchsetzen und zu einem fairen und korrekten Preis führen . Das Preisrecht dient in des nicht dazu, den Auftra g- nehmer von seinem allgemeinen Unternehmerrisiko freizustellen (vgl. Vorb e- me rkung zu VO PR Nr. 30/53; Nr. 1.4 Abs. 2 Satz 4 der Arbeitsanleitung). Dies gilt im vorliegenden Fall in besonderem Maß e , weil die T . GmbH & Co. KG die Tanklager der I . - Gruppe und die Geschäftsanteile der Klägerin erst nach Ausspruch der Vertragskündigung und somi t in Kenntnis des Risikos übernommen hat , die Arbeitnehmer nicht weiterbeschäftigen zu können . d) Die Gegenrüge der Klägerin, das Berufungsgericht hätte die von ihr benannten Zeugen S . und M . zum Beweis dafür vernehmen müssen, dass sich die Parteien auf eine Erstattungspflicht der Beklagten für die Sozia l- planabfindungen geeinigt hätten , greift nicht durch. Di e in das Wissen des Ze u- gen S . gestellte Behauptung, Verkäufer und Käufer seien bei der Übe r- nahm e der Tanklager der I . - Gruppe im Jahr 2007 durch die T . GmbH & Co. KG von der Erstattungspflicht der Beklagten für am Ende der Ve r- trags laufzeit fällige Sozialplanzahlungen ausge gangen , ist ohne Aussagekraft für die Frage, ob die Parteien des Rechtsstreits eine entsprechende Individua l- abrede getroff en haben . Der Zeuge M . war Teilnehmer der Besprechung vom 7. März 2007 , die ausweislic h des hierüber angefertigten Vermerks vor allem den Übergabezustand des Tanklagers zum Gegenstand hatte. Dass über den Inhalt des Vermerks hinaus k ünftige Sozialpla nkosten erör tert wurden, ist nicht in das Wissen des Zeugen gestellt worden. 32 - 18 - 3. Da die S ozialplanaufwendungen preisrechtlich n icht als Kosten im Sinne von Nummern 4 und 25 LSP zu behandeln sind, kann die Klägerin auch die im Zusammenhang mit der Aufstellung des Sozialplans angefallenen Rechtsber a- tungskosten nicht verlangen . Diese sind nach § 8 Abs. 1 Buchst. b Nr. 1.2 des Änderungsvertrags als Fremdleistungen nicht gesondert, sondern nur " im Ra h- men des Selbstkostenerstattungspreises " erstattungsfähig. 4. Die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der Tankrein i- gungskosten zusteh t, bedarf derzeit keiner Entscheidung. Denn ein etwaiger Anspruch wäre mangels Preisprüfung und - festlegung durch die zuständige Preisüberwachungsstelle nicht fällig . a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Fälligkeit des Zahlungsa n- spruchs stehe nicht entgegen, dass die zuständige Preisüberwachungsstelle den Selbstkostenerstattungspreis für das Jahr 2009 noch nicht geprüft und festgelegt habe, hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die Auslegung der in § 8 Abs. 2 des Änderungsvertrags getrof fenen Regelung durch das Ber u- fungsgericht ist von Rechtsfehlern beeinflusst. aa) Die tatrichter liche Vertragsauslegung ist revisionsrechtlich nur dahi n- gehend überprüfbar, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln , ane r- kannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (vgl. BGH, Urteile vom 26. Juni 2014 - VII ZR 289/12, NJW - RR 2014, 1172 Rn. 13 und vom 4. De - zember 2014 - VII ZR 4/13, NJW 2015, 955 Rn. 17). Das Beruf ungsurteil beruht auf derartigen Auslegungsfehlern. 33 34 35 36 - 19 - Nach § 8 Abs. 1 des Änderungsvertrags vergütet der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Selbstkosten preisbasis dessen Eigenleistungen und die von Dritten erbrachten Fremdleistungen, wobei der endgültig e Selbstkostenersta t- tungspreis durch die zuständige Preisüberwachungsstelle geprüft und festg e- legt wird (§ 8 Abs. 2 des Änderungsvertrags). Soweit das Berufungsgericht mit Blick auf die Regelung in § 8 Abs. 2 des Änderungsvertrags ausführt, der Pr ü- fungsber icht der Preisaufsichtsbehörde sei nur eine innerbehördliche Stellun g- nahme, die Auftraggeber und Auftragnehmer nicht binde, befasst es sich ledi g- lich allgemein mit der öffentlich - rechtlichen Funktion und Wirkung des Prüfb e- richts der Preisüberwachungsstelle n. Es fehlt insbesondere eine Auseinande r- setzung mit dem Wortlaut der vertraglichen Regelung, wonach die Preisübe r- wachungs stelle den Selbstkostenerstattungspreis nicht nur prüft, sondern auch endgültig " festlegt " . Fehlerhaft ist auch die Auffassung des Ber ufungsgerichts, dass § 8 Abs. 2 des Änderungsvertrags schon deshalb nicht als Vereinbarung eines Leistungsbestimmungsrechts nach § 317 BGB anzusehen sei, weil die Preisprüfungsstelle als gesetzlich zur Bestimmung einer Leistung berufene B e- hörde nicht Dritt er im Sinne von § 317 BGB sein könne. Es tr ifft zwar zu, dass eine Behörde, die gesetzlich zur Bestimmung einer Leistung berufen ist, nicht als Dritter im Sinne des § 317 BGB tätig we rden kann, weil dieser die Besti m- mung in vertraglicher Kompetenz vorneh me n muss (MüKoBGB/Würdinger, 6. Aufl., § 317 Rn. 15, 17). Unzutreffend ist indes die Schlussfolgerung des B e- rufungsgerichts, dass auch die Preisüberwachungsstelle als Dritter ausscheide. Denn nach öffentlichem Preis recht (§ 9 VO PR Nr. 30 /53) obliegt der Pre i s- überwachungsstelle - abgesehen von der hier nicht einschlägigen Sonderreg e- lung in § 10 A bs. 4 Satz 2 VO PR Nr. 30 /53 - lediglich die Prüfung der Verg ü- tung. Die durch § 8 Abs. 2 des Änder ungsvertrags bestimmte Aufgabe der Preisüberwachungsstelle , den Selb stkosten erstattungs preis festzulegen, liegt damit außerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit. 37 - 20 - bb ) Der Senat kann § 8 Abs. 2 des Änderungsvert rags selbst auslegen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und weitere tatsächliche Fest st ellu n- gen nicht zu treffen sind ( vgl. z.B. Senatsurteile vom 8. Dezember 2011 - III ZR 72/11, NVwZ 2012, 581 Rn. 17 und vom 8 . Oktober 2015 - III ZR 93/15 , BeckRS 2015, 17901 Rn. 15 ; BGH, Urteile vom 25. September 1975 - VII ZR 179/73, BGHZ 65, 107, 112 und vom 7. Juli 1 999 - VIII ZR 131/98, NJW 1999, 3037 f). Eine am Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vertragsbestimmung or i- entierte Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass die Vertragsparteien eine Lei s- tungsbestimmung im Sinne von § 317 BGB durch die zuständige Preisüberw a- chu ngsstelle vereinbart haben. Nach dem eindeutigen Wortlaut der vertragl i- chen Regelung wird der Preisüberwachungsstelle - über die öffentlich - rechtlich geregelte Preisprüfung hinaus - auch die Festlegung des endgültigen Selbs t- kostenerstattungspreises als wei tere Aufgabe zugewiesen. Eine solche Reg e- lung ist auch für beide Parteien interessengerecht, weil sie dadurch die Expe r- tise der neutralen Preisüberwachungsstelle für ihre Vertragsbeziehung unmi t- telbar nutzbar machen können und somit von vornherein Strei t ü ber den nach § 8 VO PR Nr. 30 /53 zu ermittelnden Selbstkostenpreis vermeiden. Dieses Au s- legungsergebnis wird zudem durch die tatsächliche Handhabung der Vertrag s- bestimmung gestützt. Die Beklagte hat unwiders prochen vorgetragen, dass der von der Preisüberwa chungsstelle als Prüfergebnis genannte Selbstkostene r- stattungspreis für das folgende Vertragsjahr jeweils als Höchstpreis gemäß § 8 Abs. 3 des Änderungsvertrags vereinbart wurde. Die Vertragsparteien haben somit die Entscheidung der Preisüberwachungsstelle als verbindliche Festse t- zung der Vergütung behandelt. Diese Auslegung ist auch unter dem Gesicht s- punkt der Leistungsbestimmung gemäß § 317 BGB durch eine Behörde keine n 38 - 21 - rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Wenn eine gesetzlich geregelte Zuständi g- keit nicht entgegensteht und die Gefahr einer Interessenkollision nicht gegeben ist, können die Vertragsparteien wirksam vereinbaren, dass eine Behörde als Dritter im Sinne von § 317 BGB fungieren soll (BGH, Urteil vom 18. Februar 1955 - V ZR 110/53, NJW 1955, 665; MüKoBGB/Würdinger aaO; Palandt/ Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 317 Rn. 2). Diese Voraussetzungen sind vorli e- gend erfüllt. Dass die Preisüberwachungsstelle die dem Auftragnehmer zu zahlende Vergütung nich t von Gesetzes wegen festsetzt (vgl. § 9 VO PR Nr. 30 / 5 3), wurde bereits ausgeführt. Es ist auch keine Interessenkollision zu besorgen, da die Preisüberwachungsstelle gegenüber den Vertragsparteien eine neutrale Position einnimmt ( vgl. Mich aelis/Rhösa aaO § 9 VO PR Nr. 30 /53 S. 3; Ebisch/Gottschalk aaO § 9 VO PR Nr. 30 /53 Rn. 20), zumal es sich bei der für die Preisprüfung zuständigen Bezirksregierung K . um eine Landes - und nicht um eine B undesbehörde handelt. b) Danach haben die Vertragsparteien in § 8 Abs. 2 des Änderungsve r- trags eine Schiedsgutach tenvereinbarung getroffen. Dabei sollte die Preisübe r- wachungsstelle als Schiedsgutachter nicht unmittelbar die " Bestimmung der Leistung " als zur Rechtsgestaltung befugter Dritter im Sinne des § 317 BGB vornehm en. Vielmehr ist die Vergütung von den Parteien in § 8 Abs. 1 des Ä n- derungsvertrags bereits in der Weise bestimmt worden, dass sie nach Maßgabe des öffentlichen Preisrechts auf Selbstkostenbasis zu zahlen war. Es liegt somit eine Schiedsgutachtenabrede im engeren Sinn vor, bei welcher der Schied s- richte r nicht eine billige, sondern eine (objektiv) richtige Entscheidung entspr e- chend der vertraglichen Vereinbarung zu treffen hat (vgl. MüKoBGB/Würdinger § 317 Rn. 31). Der Schiedsgutachter muss die für die Klarstellung des Vertrags - 39 - 22 - inhalts maßgeblichen Ta tsachen ermitteln un d für die Parteien verbindlich fes t- stellen ( Senatsurteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 52/12, NJW - RR 2014, 492 Rn. 27; s. auch BGH, Urteil vom 26. April 1991 - V ZR 61/90, NJW 1991, 2761 zur A b- grenzung von Schiedsgutachten im engeren und we iteren Sinn). Mangels einer anderen Vereinbarung der Parteien gelten die §§ 317 bis 319 BGB entspr e- chend (Senatsurteil vom 4. Juli 2013 aaO). c) Da andernfalls der Zweck der Vereinbarung weitgehend verfehlt wü r- de, enthält eine Schiedsgutachtenabrede i m engeren Sinn in der Regel die stil l- schweigende Vereinbarung , dass der Gläubiger für die Dauer der Erstattung des Gutachtens nicht gegen den Schuldn er vorgehen werde. Damit regelt die Schiedsgutachtenabrede im enger en Sinn (auch) die Leistungszeit ge mäß § 271 Abs. 1 BGB dahingehend, dass die Fälligkeit der Vergütungsforderung bis zur Vorlage des Gutachtens (hier: bis zur Entscheidung der Preisüberw a- chungsstelle ) aufgeschoben wird. Eine dennoch erhobene Klage ist als verfrüht ( " derzeit unbegründet " ) abzuwei sen (Senatsurteil vom 4. Juli 2013 aaO Rn. 28). Von einer solchen stillschweigenden Vereinbarung über die Leistungszeit ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch im vorliegenden Fall auszugehen. Dies gilt für sämtliche geltend gemachten " schließungsbedi ngten Mehraufwe n- dungen " , also auch für die Tankreinigungskosten. D ie Regelung in § 8 Abs. 2 des Änderungsver trags hat den Zweck, den Vertragsparteien über die Höhe der zu zahlenden Vergütung zuverlässig Klarheit zu verschaffen und einen Recht s- streit nach M öglichkeit zu vermeiden. Die Herausnahme einzelner Aufwendu n- gen wäre damit unvereinbar. Dabei wird dem Interesse des Auftragnehmers, Zahlungen zeitnah zu erhalten, durch die in § 11 Abs. 2 Buchst. a des Änd e- rungsvertrags vorgesehenen vierteljährlichen Absc hlagszahlunge n hinreichend 40 - 23 - Rechnung getragen. Soweit die Klägerin meint, dass die in § 11 Abs. 2 Buchst. b des Änderungsvertrags getroffene Zinsregelung, wonach der Auftragnehmer überzahlte Beträge mit 6,5 % jährlich zu verzinsen hat, dafür spreche, das s hi n- sichtlich der vom Auftraggeber zu l eistenden vertragsgemäßen Zahlungen ke i- ne die Fälligkeit hinausschiebende Regelung getroffen worden sei, vermag sie die Ausle gung des § 8 Abs. 2 des Änderungsvertrags durch den erkennenden Senat nicht in Frage zu ste llen. § 11 Abs. 2 Buchst. b des Änderungsvertrags befasst sich ausschließlich mit dem Problem vom Auftraggeber geleisteter Überzahlungen und betrifft nicht die Fälligkeit des Vergütungsanspru chs des Auftragnehmers, zumal insoweit das Risi ko verzögerter Vergütungszahlung en durch die vierteljährlichen Abschlagszahlungen angemessen berücksichtigt wird. Diese können allerdings nur für die reguläre Bewirtschaftung und Unte r- haltung des Tanklagers im Rahmen des nach oben begrenzten Selbstkosten e r- stattungs preis es (§ 8 Abs. 3 des Änderungsvertrags) und nicht für einmalig a n- fallende schließungsbedingte Mehrkosten gefordert w erden . III. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur Endentscheidung reif, so dass der Senat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückweisen und auf die An - 41 42 - 24 - schlu ssberufung der Beklagten die Klage insgesamt abweisen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Herrmann Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 14.11.2013 - 16 O 29/13 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.01.2015 - 3 U 1542/13 -
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