ECLI:DE:BGH:2017:020317UIZR41.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 41/16 Verkündet am: 2. März 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Komplettküchen UWG § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1 a) Bei Komplettküchen, die da sie nicht frei geplant werden können als "all - inclusive - Angebote" zu einem günstigen Festpreis angeboten werden, kann die Entscheidung über den Kauf ohne vorhergehende Beratung oder Planung durch einen Verkäufer un d ohne Kenntnis sämtlicher Details des Angebots getroffen werden (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 I ZR 192/09, GRUR 2012, 402 = WRP 2012, 450 Treppenlift). b) An der Rechtsprechung des Senats, wonach eine spürbare Irreführung durch Unterlas sen ohne Weiteres vorliegt, wenn dem Verbraucher Informationen vorenthalten werden, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, kann unter der Geltung des mit Wirkung vom 20. Dezember 2015 geänderten § 5a Abs. 2 UWG nicht festgehalten werden. c) Der Verbr aucher wird eine wesentliche Information regelmäßig und insbesondere dann für eine informierte Kaufentscheidung benötigen, wenn die Information wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG betrifft. Den Unterne h- mer, der das Gegenteil behauptet, trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast. d) Sofern im konkreten Fall keine besonderen Umstände vorliegen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, auch geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der geboten gewesenen Information nicht getroffen hätte. BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 41/16 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 2. März 2017 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erk annt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Köln vom 3. Februar 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte betreibt einen Möbelhandel. Sie warb in einem am 25. Sep - temb er 2014 als Postwurfsendung verteilten Prospekt unter anderem für zwei Einbauküchen mit Elektrogeräten zum Preis von 1.990 h- stehend wiedergegeben: 1 - 3 - - 4 - Der Kläger ist ein Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen. Er hält die Werbung der Beklagten für die beiden Küchen für wettbewerbswidrig, weil jeweils die Typenbezeichnungen der Ger äte und bei der Werbung für die erste Küche zudem die Markenbezeichnungen der Geräte fehlten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern wie nachstehend verkl einert wiederg e- geben für eine Küche mit Elektrogeräten zu werben, ohne weitergehende A n- gaben zu den im Preis inbegriffenen Elektrogeräten zu machen. (Es folgt eine Wiedergabe der oben dargestellten Werbung für die beiden K ü- chen.) Darüber hinaus hat der K läger den Ersatz pauschaler Abmahnkosten in Höhe von 196,35 nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, GRUR RR 2016, 351 = WRP 2016, 1158). Mit ihrer vom Berufungsge richt zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei sowohl nach dem i m Zeitpunkt des Erscheinens der be anstandeten Werbung geltenden Recht als auch nach dem im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Recht unter dem Gesichtspunkt des Vorenthaltens wesentlicher Informationen b e- gründet. Dazu hat es ausgeführt: 2 3 4 5 6 - 5 - Die Neufassung des Gesetzes gegen den unlautere n Wettbewerb zum 10. Dezember 2015 habe auf den vorliegenden Fall keinen entscheidenden Ei n- fluss, da bereits die frühere Fassung der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken gedient und die Rechtsanwendung sich stets an den Vor gaben dieser Richtlinie orientiert habe. Die neue Fassung sei ledi g- lich für die Verbraucher stärker an die Terminologie der Richtlinie angepasst und durch in der früheren Fassung nicht ausdrücklich genannte weitere Mer k- male ergänzt worden. Die beiden Wer beangebote seien so gefasst, dass sie einen durc h- schnittlichen Verbraucher in die Lage versetzten, das Geschäft abzuschließen. Aufgrund der Fotos und der ergänzenden Angaben zum Dekor, zu den im Preis enthaltenen Geräten und zur Breite der abgebildeten Küc henzeile n wisse der Verbraucher im Wesentlichen, was er für den angegebenen Preis erhalten we r- de. Für die zu treffende Kaufentscheidung als solche bedürfe es keiner Kenn t- nis der Details der Elektrogeräte. Dass der Erwerb einer vorgegebenen Einba u- küche im G esamtpaket meist nicht zu einer individuell - idealen Raumausnu t- zung führe und möglicherweise sogar überflüssige Teile miterworben würden, liege auf der Hand und könne als zwangsläufiger Nachteil eines preisgünstigen Gesamtpakets in die Gesamtabwä gung mit ei nbezogen werden. Ebenso betre f- fe die Frage, ob die abgebildete Küche tatsächlich in die vorhandenen Räume passe, den Risikobereich des Erwerbers. Anhand der Angaben im Prospekt sei der Platzbedarf zumindest in etwa abschätzbar und die Anordnung der Geräte und des Spül beckens zumindest ansatzweise erkennbar. Beide Anzeigen seien zudem aufgrund des plakativen Lkw - Symbols bei der Preisangabe mit dem Z u- satz " I nklusive Lieferung " erkennbar darauf angelegt, dass Verbraucher die K ü- chen unmittelbar wie beworben kau ften. 7 8 - 6 - Zu den danach in den beiden Werbeanzeigen mitzuteilenden wesentl i- chen Merkmalen der angebotenen Einbauküchen gehörten sowohl die Herste l- ler oder Marken der Elektrogeräte als auch die Typenbezeichnungen unter Hinweis auf deren Energieeffizienzklasse . Die in einer Küche eingebauten G e- räte seien ein für die Werthaltigkeit des Gesamtprodukts gerade bei einem Pauschalangebot im Niedrigpreissegment entscheidendes Produktmerkmal. Die entsprechenden Informationen seien bei einem Angebot stets erforderlich, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen . Das Vorenthalten dieser Informationen sei per se geeignet, den Verbraucher zu einer von ihm ander n- falls nicht getroffenen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. Mit der E r- füllung des Irreführu ngstatbestands sei en auch die nach dem früheren Recht bestehende Spürbarkeitsschwelle überschritten und das nach neuem Recht geltende Erfordernis der Eignung der Werbung erfüllt, das wirtschaftliche Ve r- halten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten ha t keinen Erfolg . D as Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend als aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG in der Fassung, in der dies es Gesetz bis zum 9. Dezember 2015 gegolten hat (UWG aF), § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG sowie aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet angesehen. Es ha t ohne Recht sfehler a n- genommen, dass die beanstandete Werbung der Beklagten Angebot e von W a- ren im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG enthält, bei denen die Angabe der Hersteller oder Marken und die Angabe der Typenbezeichnungen der gezeigten Elektr o- geräte wesentliche Merkmale der Ware im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG darstellen . Nach de n vom Berufungs gericht getroffenen Feststellungen ist a uch davon aus zugeh en, das s der Verbraucher diese Informationen nach den U m- ständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (§ 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UWG), und das Vorenthalten dieser Inform ationen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu vera n- 9 10 - 7 - lassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UWG). Aus dem bis zum 9. Dezember 2015 geltenden Recht ergab sich nichts and e- res. 1. Der vom Kl äger gestellte Unterlassungsantrag ist hinreichend b e- stimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Aus dem Vorbringen des Klägers, das zur Auslegung d ies es Antrags heranzuziehen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 25/15, GRUR 2017 , 266 Rn. 32 = WRP 2017, 320 - World of Warcraft I, mwN), ergibt sich, dass mit den " weitergehenden A n- gaben zu den im Preis inbegriffenen Elektrogeräte " die Angabe der Marke oder des Herstellers und des Typs der Elektrogeräte gemeint ist. 2 . Das Berufun gsgericht hat angenommen, dass der Kläger für den von ihm geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klage - und anspruchsbefugt ist. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler er - kennen und wird auch von der Revision nicht beanstan det. 3 . Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist seine Klage nur begründet , wenn das b e- anstandete Verhalten der Beklagten sowohl nach dem zu r Zeit sein er Vorna h- me rechtswidrig war als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht rechts widrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10 . November 2016 I ZR 2 9 /15, GRUR 201 7 , 286 Rn. 8 = WRP 201 7 , 2 96 Hörgeräteausstellung ; Urteil vom 15 . Dezember 2016 I ZR 213 /1 5 , GRUR 2017, 288 Rn. 17 = WRP 2017, 309 Energieverbrauchskennzeichnung ; Urteil vom 1 2 . J anuar 201 7 I ZR 2 58 /15, GRUR 201 7 , 409 Rn. 12 = WRP 201 7 , 418 Motivkontaktlinsen , jeweils mwN). Für den Anspruch auf Erstattung von A b- mahnkosten kommt es auf die Rechtslage z um Zeitpunkt der Abmahnung an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 29/12, GRUR 2016, 392 Rn. 25 = WRP 2016, 467 Buchungssystem II, mwN) . V on diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. 11 12 13 - 8 - 4. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag nach geltendem Recht im Ergebnis zutreffend als aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG begründet angesehen. a) Nach dem seit 10. Dezember 2015 geltenden § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG hande lt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die d ies er je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1 ) , und deren Vorent halten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2) . Als Vorenthalten gilt nach § 5a Abs. 2 Satz 2 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen (Nr. 1), die Bereitstellung wesentlicher Informati o- nen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr. 2) und die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen (Nr. 3). Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer de m verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG die Informationen über alle wesentlichen Merkm a- le der Ware oder Dienstleistung in d em dieser und dem verwendeten Komm u- nikationsmittel angemessenen Umfang als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben. b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die vom Kläger beanstandete Werbung für die beiden Küchen keine bloße Aufmerksa m- keitswerbung darstellte , sondern es sich um Angebote im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG handelte . a a ) D ie Bestimmung d e s § 5a Abs. 3 UWG setzt Art. 7 Abs. 4 der Richtl i- nie 2005/29/EG über unlau tere Geschäftspraktiken in deutsches Recht um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Unter einer " Aufforderung zum Kauf " im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Rich tlinie 2005/29/EG und damit unter einem 14 15 16 17 - 9 - Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG - ist nach Art. 2 Buchst. i d ies er Rich t- linie jede kommerzielle Kommunikation zu verstehen , die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die La ge versetzt, einen Kauf zu tätigen. D afür ist eine Werbung erforderlich, durch die der Verbrauch er so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation sch on die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt oder die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts aufgegeben h a- ben muss (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 C122/ 10, Slg. 2011, I 3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 33 Ving Sverige ; Urteil vom 26. Oktober 2016 C611/14, GRUR 2016, 1307 Rn. 52 = WRP 2017, 31 Canal Digital; BGH, Urteil vom 12. September 2013 I ZR 123/12, GRUR 2014, 403 Rn. 8 = WRP 2014, 435 DER NEUE). b b ) Das Berufungsgericht, das von diesen Grundsätzen ausgegangen ist, hat angenommen, die streitgegenständlichen Werbeangebote seien so g e- fasst, dass es sich bei ihnen nicht um eine bloße Aufmerksamkeitswerbung handele, sondern ein durchschnittlicher Verbraucher sich für den Kauf en t- scheiden könne. D agegen wendet sich d ie Revision ohne Erf olg . (1 ) Die Revision macht geltend, ein abschlussfähiges Angebot liege nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur vor, we nn die Werbung zu einem Produkt, das in unterschiedlichen Ausführungsvarianten erhältlich sei, so viel an Informationen enthalte, dass der Verbraucher das Pr o- dukt identifizieren und von anderen abgrenzen könne. Die durch die streitg e- genständlichen Werbeanzeigen gelieferten Informationen ermöglich ten es dem Verbraucher noch nicht, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob, wie und u n- ter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen wolle. S ie veranlassten den Verbraucher vielmehr allenfalls dazu, sich mit dem von der Beklagten beworb e- 18 19 - 10 - nen Angebot an Einbauküchen näher zu befassen . Da rin liege nach der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs noch keine geschäftliche Entscheidung . W egen der in den beanstandeten Werbeangeboten fehlenden Angaben zur Typen - und Markenbezeichnung der Elektrogeräte, zu r Tiefe der Schr änke , zur Art und Größe des Kochfeldes und insbesondere z u r Art der Dunstabzug s- haube, des Backofens, des Geschirrspülers, der Innenausstattung der Ober - und Unterschränke, der Spüle und Armatur sowie zu r Art der Arbeitsplatte feh l- ten sämtliche für einen Kauf einer Einbauküche entscheidende n Details. D ie bloße Ab bildung einer beispielhaften Einbauküche ersetze die für eine Kaufen t- scheidung erforderlichen Informationen über diese preisbildenden Faktoren nicht. Da die streitgegenständlichen Werbeanzeigen die Maße der Möbel jede n- falls nicht genau auswiesen, sei zwing end noch eine dem Kauf vorangehende Beratung und Planung durch den Verkäufer erforderlich. Dem Verbraucher sei bekannt, dass bei Einbauküchen vor Vertragsschluss grundsätzlich ein Ber a- tungsgespräch stattfinde, in dem der zu zahlende Preis für das individue ll anz u- fertigende oder anzupassende Produkt erst festgelegt werde; ein fundierter Preisvergleich sei bei einer individuellen Ausgestaltung des beworbenen Pr o- dukts erst nach Einholung eines Einzelangebots möglich, da erst nach einer Leistungskonkretisierung ein konkreter Preis genannt werden könne. (2) Damit dringt die Revision nicht durch. Die vom Berufungsgericht vo r- genommene Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und widerspricht insbesondere nicht der Lebenserfahrung (vgl. auch OLG Jena, MD 20 16, 664, 667) . Der Streitfall betrifft entgegen der Darstellung der Revision kein in unte r- schiedlichen Ausführungen angebotenes Produkt (vgl. dazu EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 49 Ving Sverige), sondern Komplettküchen, die da sie nicht frei geplant werden k ö nnen als " all - inclusive - Angebote " zu einem günstigen Festpreis zum Verkauf gestellt w e rden. Ü ber den Erwerb einer solchen Küche kann der durchschnittliche Verbraucher ohne vorhergehende Beratung oder 20 21 - 11 - Planung durch einen Verkäufer und ohne Kenntnis sämtl icher Details des A n- gebots entscheid en. Der Streitfall lässt sich in dieser Hinsicht auch nicht wie die Revision meint mit dem Fall vergleichen, der der Senatsentscheidung " Treppenlift " (BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 I ZR 192/09, GRUR 2012, 402 = WRP 2012, 450) zugrunde gelegen hat. In jener Entscheidung ging es um Treppenlifte, die als Einzelanfertigungen an die baulichen Gegebenheiten angepasst wurden und deren Preis daher von ihrer konkreten Ausführung auf der Grundlage der beim Erwerber vorhand enen Örtlichkeit abhing ( vgl. BGH , GRUR 2012, 402 Rn. 24 und 32 - Treppenlift ). Für die Frage, ob eine " Aufforderung zum Kauf " im Sinne von Art. 2 Buchst. i und Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG vorliegt, kommt es im Ü b- rigen nicht darauf an, ob b ereits eine " geschäftliche Entscheidung " im Sinne von Art. 2 Buchst. k und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG vorliegt. Es ist daher im vorliegenden Zusammenhang unerheblich , dass die Entscheidung ein es Verbrauchers, sich mit einem beworbenen Angebot in einer Werbeanze i- ge näher zu befassen, für sich gesehen mangels eines unmittelbaren Zusa m- menhangs mit einem Erwerbsvorgang noch keine geschäftliche Entscheidung darstellt ( vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 I ZR 129/13, GRUR 2015, 698 Rn. 20 = WRP 2015, 851 Schlafzimmer komplett). Das Berufungsgericht konnte bei seiner Beurteilung des Sachverhalts entgegen der Ansicht der Revision auch den mit einem Lkw - Symbol plakativ aufgemachten Zusatz bei den Preisangaben " Inklusive Lieferung " berücksicht i- g en. Dieser Zusatz enthielt nicht lediglich wie die Revision geltend macht die Information, dass der verlangte Preis die Lieferkosten enthält. Die in dieser Weise gestaltete Werbung war nach der rechtsfehlerfreien Beurteilung des B e- rufungsgerichts geeig net, beim Verbraucher den Eindruck zu verstärken, er könne die beiden Küchen unmittelbar wie beworben käuflich erwerben. 22 23 24 - 12 - c) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gehören die Herste l- ler oder Marken der im Angebot der ersten Küche gezeigten Elektr ogeräte und die Typenbezeichnung der bei den beide n angebotenen Küchen gezeigten G e- räte zu den wesentlichen Merkmalen d ies er Küchen im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nich t angegriffen. d) Die Beklagte hat dem Verbraucher diese gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG als wesentlich anzusehenden Informationen zu den Elektrogeräten in den Küchen im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG vorenthalten. aa) Eine Information wird dem Verbra ucher im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG vorenthalten, wenn sie zum Geschäfts - und Verantwortungsb e- reich des Unternehmers gehört oder dieser sie sich mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann und der Verbraucher sie nicht oder nicht so erhält, dass er sie be i seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 27 = WRP 2016, 1221 LGA tested, mwN). bb) Die hier in Rede stehenden Informationen gehören zum Geschäfts - und Verantwortungsber eich der Beklagten. Der Verbraucher erhält sie ferner nicht so, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann. Die Entscheidung des Verbrauchers, sich mit einem beworbenen Ang e- bot in einer Werbeanzeige näher zu befassen, stellt zw ar für sich gesehen mangels eines unmittelbaren Zusammenhangs mit einem Erwerbsvorgang noch keine geschäftliche Entscheidung dar (BGH, GRUR 2015, 698 Rn. 20 Schlafzimmer komplett). Der Begriff " geschäftliche Entscheidung " erfasst j e- doch außer der Entsche idung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Pr o- dukts auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insb e- sondere das Betreten eines Geschäfts (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 C - 281/12, GRUR 2014, 196 Rn. 36 bis 38 = WRP 2014, 161 - Trento Sv i- 25 26 27 28 - 13 - luppo; BGH, GRUR 2016, 1076 Rn. 29 LGA tested, mwN). Es ist weder vorg e- tragen noch sonst ersichtlich, dass der Verbraucher die hier in Rede stehende Information über die Marke oder den Hersteller und den Typ der Elektrogeräte erhält, bevor er eine ge schäftliche Entscheidung in diesem Sinne trifft. e) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Voraussetzungen von § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UWG erfüllt sind. aa) Das Berufungsgericht hat gemeint, wesentliche Information en ben ö- tige der Verbraucher stets, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen; deren Vorenthalten sei per se geeignet, den Verbraucher zu einer g e- schäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dem kann zw ar nicht zugestimmt werden. Die vom Berufungsgericht vo r- genommene Beurteilung stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar. bb) Der Senat hat allerdings unter der Geltung des § 5a Abs. 2 UWG aF in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass das Er fordernis der Spürba r- keit nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG aF ohne weiteres erfüllt ist, wenn dem Verbraucher Informationen vorenthalten werden, die das Unionsrecht als w e- sentlich einstuft (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2013 I ZR 180/12, GRUR 2013, 1169 Rn. 19 = WRP 2013, 1459 Brandneu von der IFA; Urteil vom 19. Februar 2014 I ZR 17/13, GRUR 2014, 584 Rn. 23 = WRP 2014, 686 Typenbe - zeichnung; Urteil vom 7. Mai 2015 I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 46 = WRP 2015, 1464 Der Zauber des Nordens, je weils mwN). Daran kann j e- denfalls unter der Geltung des mit Wirkung vom 20. Dezember 2015 geände r- ten § 5a Abs. 2 UWG nicht festgehalten werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 25 = WRP 2016, 450 Fressnapf). Die Vora ussetzungen des in § 5a Abs. 2 UWG geregelten Unla u- terkeitsbestands, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche I n- formation " je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen " und " deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer g e- 29 30 31 - 14 - schäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte " , stellen nach § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UWG zusätzliche Tatb e- standsmerkmale dar, die deshalb selbständig zu prüfen sind (vgl. Köhler, WRP 2017, 1, 4 f. mwN). cc) Jedoch trifft den Unternehmer, der geltend macht, dass - abweichend vom Regelfall - der Verbraucher eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und das Vorenthalten dieser Informat i- on den Ve rbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, insoweit eine sekundäre Darlegungslast (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 5a Rn. 3.44; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 5a Rn. 66; Alexander, WRP 2016, 139, 143) . Der Verbraucher wird eine wesentliche Information schon im Allgeme i- nen und insbesondere in Fällen, in denen sie wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG betrifft, für eine info r- mierte Kaufentscheidung benöt igen (vgl. Sosnitza in Ohly/Sosnitza aaO § 5a Rn. 66; Köhler, WRP 2017, 1, 4). Das gilt in besonderem Maße für Typenb e- zeichnungen von Haushaltsgeräten, weil die durch sie bewirkte Individualisi e- rung es dem Verbraucher ermöglicht, die Geräte genau zu identi fizieren und darauf aufbauend deren Eigenschaften und Preis mit den Eigenschaften und dem Preis konkurrierender Produkte und Angebote zu vergleichen (zu § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG aF v gl. BGH, GRUR 2014, 584 Rn. 17 Typenbezeich - nung). Ebenso wir d, sofern im konkreten Fall keine besonderen Umstände vo r- liegen, grundsätzlich davon auszugehen sein, dass das Vorenthalten einer w e- sentlichen Information, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, geeign et ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der geboten gewesenen Information nicht getroffen hätte (vgl. BGH, GRUR 2016, 403 Rn. 25 Fress - 32 33 34 - 15 - napf; GRUR 2016, 1076 Rn. 55 LGA tested; OLG Bamberg, MD 2016, 537, 5 42 f.; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rn. 3.44; ders., WRP 2017, 1, 5 mwN). Zum einen kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher in einer solchen Situation von einer geschäftlichen Entscheidung absieht und deshalb nicht Gefahr läuft, eine andere Entscheidung zu treffen als dann, wenn er in der nach den Umständen gebotenen Weise informiert worden wäre. Zum anderen kann eine geschäftliche Entscheidung auch darin bestehen, dass der Verbraucher ein Tätigwerden unterlässt (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG; Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2005/29/EG; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 2 Rn. 150; jurisPK - UWG/Ernst, 4. Aufl., § 2 Rn. 55). dd) Die Beklagte hat dieser sekundären Darlegungslast nicht entspr o- chen. Die Revision macht unter Bezugnahm e auf von der Beklagten in der B e- rufungsbegründung gehaltenen Sachvortrag geltend, die Angabe der Typen - oder Markenbezeichnung der Elektrogeräte sei im Streitfall anders als in dem der Senatsentscheidung " Typenbezeichnung " zugrundeliegenden Fall gerade ni cht geeignet, einen Vergleich der Einbauküchen zu ermöglichen, da sämtliche weiteren für einen Küchenkauf relevanten Parameter fehlten. Da die Küchen ausschließlich in Kombination mit den Elektrogeräten angeboten würden, wäre ein zuverlässiger Preisverglei ch auch bei zusätzlicher Angabe der Marken - und Typenbezeichnung der Elektrogeräte nicht möglich. Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Die von der Revision hervorgehobenen Umstände ändern nichts daran, dass der Verbraucher die beide n ihm angebotenen Küchen besser bewerten und mit anderen Küchen vergleichen kann, wenn er die Marken - und Typenb e- zeichnung der dabei mit angebotenen Elektrogeräte kennt (vgl. OLG Celle, WRP 2015, 1396, 1399; OLG Saarbrücken, MD 2016, 1094, 1098). Zwar mag die Nichtangabe dieser Bezeichnungen bei im Angebot einer gesamten Küche 35 36 37 - 16 - enthaltenen Geräten relativ gesehen weniger ins Gewicht fallen als bei - wie in dem der Senatsentscheidung " Typenbezeichnung " zugrundeliegenden Fall - einzeln angebotenen Geräten. Die se Tatsache rechtfertigt es aber nicht, bei einem solchen Gesamtangebot ausnahmsweise davon auszugehen, dass der Verbraucher nach den Umständen die ihm vorenthaltenen wesentlichen Informationen nicht benötigt, um eine informierte geschäftliche Entschei dung zu treffen, oder das Vorenthalten nicht geeignet ist, den Verbraucher zu einer a n- dernfalls nicht getroffenen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. f) Die gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG unlautere Werbung der Beklagten ist nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig. 5. Die Werbeangebote der Beklagten waren nach dem im Zeitpunkt ihres Erscheinens geltenden Recht gemäß § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1 UWG aF ebenfalls unlauter und unzulässig. Die frühere gesetzliche Regelung stimmte bei rich tlinienkonformer Auslegung mit de r seit dem 10. Dezember 2015 geltende n Re gelung in § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1 § 3 Abs. 1 UWG überein . 6. Dan ach war auch die vom Kläger ausgesprochene Abmahnung b e- rechtigt. Der Kläger kann daher seine der Höhe nach unstreit igen Abmahnko s- ten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ersetzt verlangen. 7. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht ve r- anlasst. Die Beurteilung, ob kommerzielle Mitteilungen unter Beachtung der vom Gerichtshof der Europäischen Union auf gestellten Maßstäbe im Einzelfall als Aufforderung zum Kauf einzustufen sind, obliegt dem nationalen Gericht (EuGH, GRUR 2016, 1307 Rn. 52 Canal Digital ). Dasselbe gilt für die Beurte i- lung, ob der Unternehmer seine r in einem solchen Fall bestehenden Info rmat i- onspflicht unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts, des für die Aufforderung zum Kauf verwendeten Kommunikationsm e- diums und der gegebenenfalls bereitgestellten Zusatzinformationen genügt hat 38 39 40 41 - 17 - (EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 59 Ving Sverige; GRUR 2016, 1307 Rn. 72 Canal Digital). III. Nach allem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 30.03.2015 - 33 O 222/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 03.02.2016 - 6 U 55/15 - 42
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