ECLI:DE:BGH:2017:020217UIIIZR41.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 41/16 Verkündet am: 2. Februar 2017 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2 . Februar 2017 durch den V orsitzenden Richter D r. Herrmann, den Richter Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert , Pohl und Dr. Arend für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Th üringer Oberlandesgerichts in Jena vom 22. Dezember 2015 wird , soweit sie sich gegen ihre Verurteilung dem Grunde nach richtet , als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rec hts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt Schadenersatz wegen des Erwerb s eines Grun d- stücks im Vertraue n auf einen von der beklagten Stadt erlassenen positiven Bauvorbescheid . Im Jahr 2008 beabsichtigte der Kläger , ein Grundstück im Gebiet der Be klagten zu erwerben und d as darauf stehende , seit langem unbewohnte und stark sanierungsbedürftige Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke herzuric h- ten . Das Grund stück liegt im Geltungsbereich ein es von der Beklagten 1999 erlassenen Bebauungs plans . 1 2 - 3 - Vor de m Erwerb des Grundstücks beantragte der Kläger bei der Bekla g- ten einen baurechtlichen Vorbe scheid . Mit diesem bat er unter anderem zu kl ä- ren, unter welchen B ed ingungen de r Umbau und die Erweiterung des Einfamil i- enhauses genehmigungsfähig und ob die verkehr srechtliche und öffentliche Erschließung gesichert sei . Hierauf erließ die Beklagte am 16. Januar 2009 folgenden V orbescheid : " 1. Das Vorhaben ist im Rahmen der gemäß § 73 Thüringer Bauordnung (ThürBO) gestellten Fragen nach Maßgabe der Bauvorlagen ba upl a- nungsrechtlich zulässig, wenn in dem zu stellenden Bauantrag die im fo l- genden aufgeführten Nebenbestimmungen erfüllt werden. Zudem werden die aus de n Bauvorlagen erkennbaren Fragen wie folgt beschieden: z u 1.) z u 2.) Das Wohnhaus gilt derzeit als " er schlossen " . Vor dem Grun d- stück ist eine öffentliche gewidmete Verkehrsfläche. zu 3.) " I n den Nebenbestimmungen des Vorbes cheids wurde de m Kläger die Auflage erteilt , im Bauantrag die verkehrliche Anbindung des Grundstücks an die öffentliche Straß e sowie den erforderlichen Stellplatz nachzuweisen . In den Gründen des Bescheids war ausgeführt : " Der Vorbescheid war als vorwegg e- nommener Teil der Baugenehmigung zu erteilen, weil dem Vorhaben im Ra h- men der gestellten Fragen keine öffentlich - rechtlichen V orschriften entgege n- stehen " . Schließlich enthielt der Bescheid den Hinweis, dass er drei Jahre gelte und diese Frist auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr ver längert werden könne. Aufgrund notariellen Vertrag s vom 3. Juli 2009 erwarb der K läger das Grundstück zum Kaufpreis von Einen Bauantrag reichte er während 3 4 5 6 - 4 - der drei jährigen Geltungsdauer des V orbescheids nicht e in . Vielmehr b eantra g- te er im Mai 2011 d essen Verlängerung um ein Jahr bis zum Januar 201 3 . Mit S chreiben vom 4. Juli 2012 teilte die Beklagte dem Kläge r mit, dass eine Verlängerung nicht in Aussicht gestellt werde n könne. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans sei ein Vorhaben gemäß § 30 Abs. 1 BauGB baupl a- nungsrechtlich nur zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspreche und die Erschließung gesichert sei. Letzteres sei nicht der Fall, da die im B e- bauungsplan vorgesehenen Erschließungsanlagen bis lang nicht erstellt w orden seien . Im August 2012 beantragte der Kläger nochmals die Verlängerung des Bauvorbescheids b is zum Januar 2014. Nach Anh örung des Klägers lehnte die Beklag te beide Verlänge rungsa n- träge mit Bescheid vom 20. September 2012 ab. Zur Begründung verwies sie auf den u nzureichende n Ausbauzustand der das Plangebiet und das Grun d- stück erschließenden Straßen sowie darauf, dass sie von einer den Festse t- zungen des Bebauungsplans entsprechenden Erschließung wegen fehlender finanzieller Mittel " noch ent fernt " sei. Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid blieb erfolglos. Der Kläger hat gegen Übertragung des Eigentums an dem Grundstück begehrt. Außerdem hat er d ie Erstattung weiterer im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb stehender Aufwendungen in Höhe - u nd Grundbu chkosten, Grunderwerb steuer, Bauplanungs - und Gutachterkosten, Grundsteuer, Vers i- cherung etc.) sowie vorgerichtlicher Rechtsanw altskosten ver langt. 7 8 9 - 5 - Das Landgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen und dem Kläger s Grundstückserwerbs sowie die vorg e- richtlichen Re chtsanwaltskosten zugesprochen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur - um - Zug gegen Übertragung des Eige n- tums an dem Grundstück un d zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsa n- waltskosten sowie von Erwerbsn ebenkosten teilt . Die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. H iergegen wendet die se sich mit der im Berufungsurteil zugelassene n Revision , mit d er sie weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt . E ntscheidungsgründe D ie Revision hat keinen Erfolg . Soweit sie das Ziel einer Abweisung der Klage dem Grunde nach verfolgt, ist sie bereits unzulässig . Im Übrigen ist sie ( insgesamt ) unb e gründet. I. D as B e rufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Beklagten habe gegenüber dem bauwilligen Kläger die Amtspflicht oblegen, eine dem geltenden Bauplanungsrecht entsprechende Entscheidung über seine Bauvoranfrage zu treffen und ihm so eine zuver lässige Vertrauensgrundlage für seine Dispositi o- nen in Bezug auf den Ankauf und die künftige bauliche Nutzung des Grun d- stücks zu verschaffen. Diese Amtspflicht habe sie verletzt, indem sie - statt se i- ne Anfrage pflichtgemäß abschlägig zu besch e iden - den p ositiven Bauvorb e- 10 11 12 13 - 6 - scheid vom 16. Januar 2009 er lassen habe . Mit diesem habe sie rechtswidrig die gesicherte Erschließung als gesetzliche Voraussetzung für die baupl a- nungsrechtliche Zulässigkeit des im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden klägerisc hen Bauvorhabens nach § 30 Abs. 1 BauGB bejaht, obwohl die Erschließ ung tatsächlich nicht gesichert gewesen sei . Eben dies sei der Grund für ihre spätere Ablehnung der beantragten Verlängerung des Vor - b escheids gewe sen. Dass die Beklagte - b ei unv eränderte r Sach - und Recht s- lage - nun mehr d essen Rechtswidrigkeit bestreite, sei prozessual widersprüc h- lich, rechts missbräuchlich und unbeacht lich. Den Kläger treffe nicht deshalb ein Mitverschulden, weil er während der drei jährigen Geltungsdauer des rechtswid rigen Bauv orb escheids k einen Baua n- trag gestellt ha be . Zwar hätte die Beklagte einem s o lchen Antrag wegen der Bindungswirkung des bis Januar 2012 geltenden Vorb escheids entspr e chen müssen. Dem Kläger sei sein e Untätigkeit aber nicht anzulasten . Denn mangels gegenteiliger Anhaltspunkte habe er bis zum Schreiben der Be klagten vom 4. Juli 2012 a nnehmen dürfen, dass der B escheid rechtmäßig und damit ve r- längerungsfä hig sei. Die Amtspflichtverletzung der Beklagten sei ursächlich für den geltend gemachten Kauf preiss abschlägiger Bescheidung seiner Bauvoranfrage nicht erworben hätte. Auch die Aufwendungen, die der Kläger im Vertrauen auf die im Vorbescheid bescheini g- te Bebaubarkeit des Grundstücks getätigt hab e, seien vom sachlichen Schut z- bereich der Amtshaftung umfasst. Schließlich bestünden keine Anhaltspunkte da für , dass der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Erteilung des Vorbescheids und dem Kaufe n tschluss des Kläger s deshalb entfiele, weil dieser die B escheid auflagen nicht hätte erfüllen können . 14 15 - 7 - Der Kläger sei nicht darauf beschränkt, Schadenersatz in Höhe der Diff e- renz zwischen gezahlte m Kaufpreis und verbliebenem Grundstückswert geltend zu machen. Vielmehr könne er entgegen der Auffassung de s Landgerichts nach dem Prinzip der Vorteilsausgleichung die Erstattung des Kaufpreises Zug - um - Zug gegen Übertragung des Grundstückseigentums verlangen. Ein Schadene r- satzbegehren dieses Inhalts sei auch im Amtshaftungsrecht zulässig. E s ve r- stoße nicht gege n die Besonderheit des Amtshaftungsanspruchs, d er - abwe i- chend vom Gr undsatz der Naturalrestitution - in der Regel auf Ersatz in Geld, allenfalls auf Wertersatz, jedoch nicht auf Wiedergutmachung durch eine dem Amt zuzurechnende Hand lung gehe. II. D ie Revision ist unstatthaft und damit unzulässig, soweit mit ihr eine Kl a- geabweisung dem Grunde nach erstrebt wird . Denn ihre Zulassung durch das Berufungsgericht beschränkt sich auf die Höhe des dem Kläger zuerkannten Schadenersatzanspruchs aus Amtshaftun g nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG . 1. Zwar enthält der Tenor des Berufungsurteils keine Einschränkung der dort ausgesprochenen Revisionszulassung. Eine solche ergibt sich aber aus den Entscheidungsgründen. a) Auch bei uneinge schränkter Zulassung der Revision im Tenor kann eine wirksame Rechtsmittelbeschränkung aus den Entscheidungsgründen fo l- gen , wenn diese erkennen lassen, dass das Berufungsgericht nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eine revisionsgerichtli che Nachprüfung 16 17 18 19 - 8 - ermöglichen wollte ( st. Rspr., z.B. BGH, Urteile vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 f ; vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324 ; vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, 3265 und vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW - RR 2005, 715, 716 ; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 f ; Urteile vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, BGHZ 182, 241 Rn. 11 und vom 27. September 2 011, II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18 , jeweils m wN) . Das i st hier der Fall. Denn in den Gründen des angefochtenen Urteils ist unter III. ausgeführt: "Die Revision wird zugelassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil sich die tragenden Grundsätze für die Schadensabwicklung zwar aus den Urte i- len des BGH vom 21. Oktober 2004, aaO, und vom 22. Mai 2003, aaO, ergeben, einer der beiden Entscheidungen die entsprechende Beurte i- lung aber lediglich inzidenter der Entscheidung über einen Anspruch auf Prozesszinsen zu Grunde gelegt war sowie im anderen Fall eine andere Ausgangskon stellation vorlag." Mit dieser Begründung für die Revisionszulassung zielt das Berufungsg e- richt darauf ab, ob - wie es im Ergebnis angenommen hat - den von ihm zitie r- ten Senatsurteilen der allgemeine Rechtssatz entnommen werden kann, dass auch im Amts haftungsrecht in Fällen wie dem vorliegenden ein auf Erstattung des Kaufpreises Zug - um - Zug gegen Übertragung des Grundstückseigentums gerichteter Schadenersatzanspruch gegeben sein kann. Ersichtlich nur diese Frage wollte die Vorinstanz revisionsgerichtlic h beantwortet wissen, wie es sich auch bereits aus dem entsprechenden in der mündlichen Verhandlung des B e- rufungsgerichts gegebenen, im Protokoll festgehaltenen Hinweis ergibt. Für diese Auslegung spricht auch, dass aus Sicht der Vorinstanz e r- kennbar keine Zulassungsgründe in Bezug auf die Würdigung vorgelegen h a- 20 21 22 - 9 - ben, dem Kläger stehe wegen des Erlasses des rechtswidrigen positiven Ba u- vorbescheids vom 16. Januar 2009 dem Grunde nach ein Amtshaftungsa n- spruch gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 S atz 1 GG gegen die Beklagte zu. Denn zu dieser Einschätzung ist das Oberlandesgericht unter au s- drücklicher Bezugnahme auf Senatsentscheidungen gelangt, in denen eine Amtshaftung für unrichtige Bauvorbescheide beja ht wird (Senat, Urteile vom 30. Juni 1988 - III ZR 232/86, BGHZ 105, 52, 54 ff und vom 23. September 1993 - III ZR 139/92, NJW 1994, 130), ohne in diesem Zusammenhang weit e- ren Klärungs - und Entscheidungsbedarf durch den Bundesgerichtshof aufz u- zeigen. b) Die Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Zwar ist es unzu lässig, das Rechtsmittel auf eine bestimmte Rechtsfrage beschrän kt zuz u- lassen (Senat, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, NJW 1984, 615; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1980 - IVb ZB 499/80, BeckRS 2010, 71932 und Urteile vom 3. Juni 1987 - IVa ZR 292/85, BGHZ 101, 276, 278 und vom 5. N o- vember 2003 - VI II ZR 320/02, NJW - RR 2004, 427 ; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 543 Rn. 19). Wohl aber ist es rechtlich möglich, die Revision hi n- sichtlich eines Teils des Streitgegenstands zuzulassen, der Gegenstand eines Teil - oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (Sena t, Urteile vom 26. November 1981 - III ZR 123/80, NJW 1982, 2188; vom 30. September 19 82 - III ZR 110/81, VersR 1982, 1196 und vom 7. Juli 1983, aaO; BGH, Urtei le vom 3. Juni 1987, aaO ; vom 5. Novem ber 2003, aaO und vom 17. Juni 2004, aaO ). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die in den Gründen des angefochtenen Berufungsurteils als Revisionszulassungsgrund angefü hrte Rechtsfrage ist nicht für den Grund, sondern nur für die Höhe des zuerkannten Schadenersatza n- spruchs aus Amtshaftung bedeutsam. Eine Rechtsmittelbeschränkung auf die 23 24 - 10 - Anspruchshöhe, über die nach Erlass eines Zwischen urteils über den Grund im Betragsve rfahren gesondert entschieden werden und auf die der Revisionskl ä- ger selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte, ist möglich ( z.B. BGH, Urteil e vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98, NJW 1999, 500 und vom 27. September 2011, aaO jew. mwN ). I II. Soweit die danach nur beschränkt zugelassene Revision unzulässig ist, wäre sie im Übrigen auch unbegründet. D enn die Annahme des Berufungsg e- richt s, die Beklagte hafte dem Kläger dem Grunde nach auf Schadenersatz, ist in der Sache nicht zu bean standen. Obwohl sic h die revisionsrechtliche Nac h- prüfung auf die Höhe des dem Kläger zugesprochenen Schadenersatza n- spruchs beschränkt, sieht sich der Senat zu dieser Klarstellung im Hinblick auf das Revisi onsvorbringen veranlasst. 1 . Grundlage des dem Kläger erteilten Ba uvorbescheids ist § 73 Thür BO in seiner vom 1. Mai 2005 bis zum 28. März 2014 geltenden Fassung (im Folge n- den: a.F.). Seit der Novellierung des Gesetzes im Jahr 2014 (ThürGVBl . 2014, S. 49 ) ist der Vorbescheid in § 74 ThürBO n.F. geregelt; inhaltlich ist die Vo r- schrift im Wesentlichen unverändert geblieben (Jäde/Dirnberger/Risse, Bauor d- nungsrecht Thüringen, Kommentar, Stand S eptember 2016, § 74 ThürBO, Rn. 2 und Textsy nopse S. 177). Nach § 73 Satz 1 und 2 ThürBO a.F. ist dem Bauherrn vor Einreichung d es Bauantrags zu einzelnen Fragen seines Vo rhabens auf seinen Antrag ein Vorbescheid zu erteilen, der drei Jahre gilt. Diese Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden, § 73 Satz 3 ThürBO a.F. . 25 26 27 - 11 - Die Erteilung des Vorbesc heids setzt nach dem gemäß § 73 Satz 4 ThürBO a.F. entspre chend geltende n § 70 Abs. 1 ThürBO a.F. (nunmehr § 71 Abs. 1 ThürBO n.F. ) voraus, dass dem Bauvorhaben keine öffentlich - rechtlichen Vo r- schriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungs verfahren zu prüfen sind. Zu diesen gehört nach § 29 Abs. 1 BauGB auch § 30 Abs. 1 BauGB, der ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans für zulä s- sig erklärt, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschli e- ßung gesichert ist. Der Bauvorbescheid nach § 73 ThürBO a.F. und den Bauordnungen a n- derer Bundesländer ist ein schriftlicher Verwaltungsakt der Bauaufsichtsbehö r- de, der in verbindlicher Weise einzelne, das Baugenehmigungsverfahren betre f- fende Fragen abschließend regelt. Er ist seinem Wesen nach ein vorwegg e- nommener - in der Regel feststellender - Teil der eigentlichen Baugenehmigung und nicht bloß eine vorläufige Entscheidung, Auskunft oder Zusage der Behö r- de i.S.d. § 38 ThürVwVfG. Die durch ihn bestandskräftig entschiedenen ba u- planungsrechtlichen Zulässigkeitsfragen werden im Baugenehmigungsverfa h- ren nicht mehr geprüft . Vielmehr werden seine diesbezüglichen Feststellungen inhaltlich unverändert in die Baugenehmigung übernommen. Soweit der gelte n- de Vorbescheid reicht, setzt e r sich gegenüber nachfolgenden Rechtsänderu n- gen du rch (Jäde/Dirnberger/Risse, aa O, § 74 Rn. 3 ff und 43 ff). Ein unanfech t- barer , geltender Bauvorbescheid entscheidet also über die rechtliche Zulässi g- keit des V orhabens, soweit diese sein Gegenstand ist, abs chließend und ve r- schafft - was sein Zweck ist - auf diese Weise dem Bauherrn eine verlässliche Vertrauensgrundlage für seine weiteren Dispositionen ( z.B. Senat , Urteile vom 9. Dezember 1982 - III ZR 56/81, WM 1983 , 622 und vom 30. Juni 1988 - III ZR 232/86 , BGHZ 105, 52, 55 ). Erlässt die Behörde einen gegen baurechtliche Vorschriften verstoßenden und damit rechtswidrigen positiven Bauvorbescheid, 28 - 12 - anstatt ihn wie geboten abzulehnen, verletzt sie ihre grundlegende, auch g e- genüber dem Bauherrn bestehende Amtsp flicht zu rechtmäßigem Verwaltung s- handeln in gleicher Weise wie beim Erlass einer rechtswidrigen Baugenehm i- gung ( vgl. Senat, Urteile vom 25. Ja nuar 1973 - III ZR 256/68, BGHZ 60, 112, 117; vom 9. Dezem ber 1982, aa O; vom 20. November 1986 - III ZR 206/85, W M 1987, 568, 569 f; vom 30. Juni 1988, aaO ; vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 320; vom 23. September 1993 - III ZR 139/92, NJW 1994, 130 und vom 16. Januar 1997 - III ZR 117/95, BGHZ 134, 268, 276 f ; BeckOGK / Dörr, BGB , § 839 Rn. 328 ff [Stand 1. Dezember 2016]; Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl. 2017, § 839 Rn. 102; zusammenfassend und mwN : Hennig, BauR 2003, 194 ff). 2 . Auf der Grundlage dieser Senatsr echtsprechung hat das Berufungs g e- richt rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Bediensteten der Beklagten bereits durch den Erlass des Bauvorbescheids vom 16. Januar 2009 schuldhaft ihre Amtspflicht gegenüber dem Kläger verletzt haben. Denn ein positiver Vorb e- scheid hätte - was mit der Revision nicht in Zweifel gezogen wird - g emäß § 73 Satz 4, § 70 Abs. 1 a.F. ThürBO nicht ergehen dürfen, weil das im Geltungsb e- reich des Bebauungsplans beabsichtigte Bauvorhaben des Klägers nach § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 BauGB mangels gesicherter Erschließung bauplanung s- rechtlich unzulässig war. Die Beklagte hatte unstr eitig bis zum Erlass des Vo r- bescheids keine Erschließung des Plangebiets bewerkstelligt, die den Vorg a- ben des zehn Jahre zuvor beschlossenen Bebauungsplans entsprochen hätte. Auch hatte sie ausweislich ihres Bescheids vom 20. September 2012 mangels finanzi eller Mittel keine Aussicht, eine solche Erschließung in absehbarer Zeit vorzunehmen. Dies e Sachlage war ihr bereits annähernd drei Jahre vor Erlass des Vorbescheids durch das von ihr im Bescheid vom 20. September 2012 z i- tierte Urteil des Verwaltungsgerich ts Gera vom 27. April 2006 (4 K 621/05. Ge, 29 - 13 - juris) vor Augen geführt worden. D ie Auffassung der Beklagten , sie habe in z u- lässiger Nu tzung ihres Auslegungsspielraums bei Erlass des Vorbescheids d ie den Planv orgaben nicht genügende Erreichbarkeit des klägeris chen Grun d- stücks über teilweise u nbefestigte und zu schmale Straße n ohne Ausweichste l- len, Fußwege und Rand streifen und dessen abwasser technische Erschließung über eine - keinen Bestandsschutz genießende - Kleinkläranlage als " gesicherte Erschließung " i.S.d . § 30 Abs. 1 BauGB ansehen dürfen , vermag der Senat nicht zu teilen . 3 . Entgegen der Ansicht der Revision ist es u nerheblich für das Bestehen des Amtshaftungsan spruchs , dass der Kläger es in Unkenntnis der Rechtswi d- rigkeit des Vorbescheids unterlassen hat, während de ssen drei jährige r Ge l- tungsdauer einen Bauantrag zu stellen . Nutzt de r Bauherr einen ihm erteilten positiven Bauvorbescheid nicht rechtzeitig aus, übernimmt er damit wirtschaftlich n icht das Risiko, dass d ieser rechtswidrig ist und desh alb auch bei unveränderter Sach - und Rechtslage nach Ablauf seiner Geltungsdauer von der Behörde nicht verlängert werden w ird . Vielmehr d arf er im Hinblick auf die Bindung der Behörde an Gesetz und Recht nach Art. 20 Abs. 3 GG grundsätzlich darauf vertraue n, dass der B e- scheid rechtmäßig erlassen worden und damit verlängerungsfähig ist , solange ihm d essen Fehlerhaftigkeit unbekannt ist ( vgl. Senat, Urteile vom 30. Juni 1988, aaO, S. 56 f; vom 6. Mai 1993, aaO , S. 322 und vom 23. September 1993 , aaO , S. 131 ; Hennig, aaO, S. 200; allgemein zum Vertrauensschutz bei Erlass rechtswidriger Bauverwaltungsakte: Schlick, DVBl. 2007, 457, 463 ff und BauR 2008, 290, 297 f ). 30 31 - 14 - Während seiner Geltungsdauer schützt der bestandskräftige Bauvorb e- scheid nach § 73 ThürBO a. F. den Bau willigen vor nachträglichen Rechtsänd e- rungen (Jäde/Dirnberger/Risse, aaO, § 74 Rn. 47 f ; Hennig, aaO, S. 200) . De s- halb nimmt der Bauherr, der nicht rechtzeitig auf der Grundlage eines positiven Vorbescheids eine Baugenehmigung beantragt, nur in K auf, dass sein Bauvo r- haben infolge solcher Rechtsänderungen seine Genehmigungsfähigkeit verliert und nicht mehr durchführbar ist ( Senat, Urteil vom 30. Juni 1988, aaO, S. 57 f; Hennig, aaO), nicht aber , dass sein V orhaben aus Gründen scheitert, die schon b ei der Erteilung des Bescheids vorlagen und bei amtspflichtgemäßem Verha l- ten der Behörde zu dessen Versagung hätten führen müssen . Ist der Vorbe scheid rechtswidrig ergangen, kann die Behörde ihn zwar vor Ablauf seiner Geltungsdauer nach § 48 ThürVwVfG zurücknehmen (Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 48 Rn. 41) - allerdings mit der Folge , dass sie nach § 48 Abs. 3 ThürVwVfG dem Bauherrn den Vermögensnachteil ausgle i- chen muss , den er dadurch erleidet, dass er in schutzwürdig e r W e ise auf se i- nen Best and v ertraut. Die Rücknahme des rechtswidrigen Bauv orbescheids kann jederzeit - auch aus Anlass eines Bauantrags - er folgen (Senat, Urteil vom 30. Juni 1988, aaO, S. 56) , wobei lediglich die Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 ThürVwVfG von einem Jahr nach positive r behördlicher Erkenntnis der Recht s- widrigkeit zu beachten ist (vgl. dazu Kopp/Rams auer, aaO, Rn. 146 und 154 f ; Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 48 Rn. 103 und 108 ). D amit ist der Bauwillige auf der Primärebene selbst während der Geltungsdaue r des Vorbescheids d er Gefahr ausgesetzt, dass dieser von Anfang an rechtswidrig ist. Die se s Risiko erhöht s ich nicht d eshalb , weil er es unterlässt , innerhalb der Frist des § 73 Satz 2 ThürBO a.F. einen Bauantrag zu stellen . Dadurch wird die Behörde ledig lich der Notwendigkeit enthoben , eine förmliche Rücknahme au s- 32 33 - 15 - zusprechen . Vielmehr kann sie - wie hier - den Ablauf des rechtswidrigen B e- scheid s einfach ab war ten . Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Bauwillige, solange er keine Kenntnis von der R echtswidrigkeit des Vorbescheids hat, über dessen formelle Geltungsdauer hinaus auf der haftungsrechtlichen (Sekundär - )Ebene ein schutzwürdiges Vertrauen in dessen Rechtmäßig keit und damit auch in dessen Verlängerungsfähigkeit genießt (Senat, Urteile vom 3 0. Juni 1988 , aaO , S. 56 f und vom 23. September 1993 , aaO ). Dass der Kläger einen Bauantrag bis Januar 2012 nicht stellte, ist daher , anders als die Revision meint, nicht als u n- sachgemäßes Eingreifen in den haftungsrechtlichen Zurechnungszusamme n- hang zwi schen de m Bescheide r lass und dem durch d ie Zahlung des Grun d- stückskaufpreises und die weiteren Erwerbsaufwendun gen entstandenen Schaden anzusehen. Auch d as Revisions vorbringen , der Kläger hätte mit einem Bauantrag deshalb nicht warten dürfen, weil ein bereits abgelaufener Vorbescheid keine Verlässlichkeitsgrundlage für die in ihm beantworteten bauplanungsrechtlichen Fragen mehr bilde , geh t fehl . Denn , wie ausgeführt, nicht die spezifische Reichweite oder Wirkung des baurechtlichen Vorbescheids, sondern der allg e- mein im Verwaltungs - und Amtshaftungsrecht geltende Vertrauensschutz in Bezug auf die Rechtmäßigkeit behördlichen Handelns ist ausschlaggebend d a- für, dass der Kläger untätig bleiben durfte (vgl. in diesem Zusammenhang auch Senat, Urteil vom 10. D ezember 2015 - III ZR 27/14, NVwZ - RR 2016, 258 Rn. 18 ). Soweit d i e Revision vorbringt , der Kläger hätte der Beklagten zur Schadensa bwendung den Abschluss eines Erschließungsvertrages anbieten müssen, teilt der Senat die in der Revisionserwiderung vertreten e Ansicht, dass jedenfalls keine Obliegenheit des Klägers hierzu be stand. 34 35 - 16 - 4 . § 839 Abs. 3 BGB steht entgegen der Auffassung der Revision einer Ha f- tung der Beklagten ebenfalls nicht entgegen. Denn der Kläger ha t es nicht schuldhaft unterlassen, den Scha den durch Gebrauch eines Rechtsmittels a b- zuwenden , indem er nach Zurückweisung seines Widerspruchs gegen den die Verlängerung des Vorbescheids ablehnenden Bescheid vom 20. September 2012 auf ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren verzichtet hat. Eine so l- che Klage hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt und war deshalb dem Kläger nicht zuzumuten ( vgl. BeckOGK /Dörr, BGB , § 839 Rn. 703 mwN [Stand 1. D e- zember 2016] ) . IV. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich - von der Revisionszula s- sung im Ber ufungsurteil gedeckt - zulässig gegen die Höhe des zuerkannten Schadenersatzanspr uchs richtet . 1. In Bezug auf die A nspruchshöhe rügt die Revision lediglich die Unzulä s- sigkeit der V erurteilung der Beklagten zur Erstattung des aufgewendeten K au f- preises - um - Zug gegen Übereignung de s erworbenen Grun d- stücks . 2. Die Revision geht im Ansatz davon aus, dass eine der Vorteilsausgle i- chung dienende Zug - um - Zug - Verurteilung generell dem Wesen des Amtsha f- tungsanspruchs widerspreche und daher nur in Ausnahmefällen zulässig sei, weshalb die vom Berufungsgericht zitierten einschlägigen Senatsentscheidu n- gen nicht verallgemeinerungsfähig seien . D ies ist unzutreffend. 36 37 38 39 - 17 - Der im Rahmen der Amtshaftung zu leistende Schadenersatz soll die Vermögenslage h er stellen , d ie bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten ei n- getreten wäre ( z.B. Senat, Urteil e vom 25. September 1972 - III ZR 97/70, juris, Rn. 34 und vom 2. Oktober 1986 - III ZR 93/85, NJW - RR 1987, 246 ; Stein/Itzel/ Schwall, Praxishandbuch des Amts - und Staatshaftungsrechts, 2. Aufl. 2012, Rn. 168). D ies geschieht grundsätzlich n icht durch Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB , sondern durch Geld - oder Wert ersatz. D enn d ie aus der persönl i- chen Haftung des Amtswalters ab - und auf die haftpflichtige Körp erschaft übe r- geleitete Amtshaftung begründet nur einen Anspruch auf solche Leistungen, die der Beamte persönlich und un abhängig vom B estehen seines Beamtenverhäl t- nisses erb ringen kann . Grund dafür ist, dass kein Rechtszwang auf die weitere Amtsführung - et wa zur Aufhebung eines Verwaltungsakts - mittels eines auf Naturalrestitution gerichteten Sch adenersatzanspruchs ausgeübt werden soll (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1960 - GSZ 1/60, BGHZ 34, 99, 105 f ; Senat, Urteil e vom 1. Juli 1976 - III ZR 187/73, BGHZ 67, 9 2, 100; vom 25. September 1980 - III ZR 74/78, BGHZ 78, 274, 276; vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92, BGHZ 121, 368, 374 ; vom 22. Mai 2005 - III ZR 32/02, NVwZ 2003, 1285 und vom 4. Juli 2013 - III ZR 201/12, BGHZ 197, 375 Rn. 2 6, 28; siehe auch BeckOGK /Dörr, BGB , aaO , Rn. 517 mwN; Palandt/ Sprau, aaO, Rn. 78; Stein/Itzel/Schwall, aaO , Rn. 170 mwN). Soweit diese B e- denken nicht eingreifen, kann ausnahmsweise Naturalrestitution ver langt we r- den ( vgl. Sena t, Urteil vom 11. Februar 19 52 - III ZR 140/50, BGHZ 5, 102, 104 f; Pa landt/Sprau aaO ). Zu der im Amtshaftung srecht - im Grundsatz - unanwendbaren Natura l- restitution steht das Prinzip der Vorteilsausgleichung in keinem notwendigen und unauflösbaren Zusammenhang. Denn es besagt l ediglich, dass ein Vorteil, den der Betroffene durch das ihm ansonsten nachteilige schädigende Ereignis 40 41 - 18 - erlangt, auf seinen Ersatzanspruch anzurechnen ist , wenn zwischen dem Schadensereignis und dem Vorteil ein adäquater Kausalzusammenhang b e- steht und die Anrechnung dem Zweck des Schadenersatzes entspricht, also den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt ( Senat, Ur teil vom 2. Oktober 1986, aaO , S. 247; Palandt/Grüne - berg, vor § 249 Rn. 67 f mwN ). Liegen ihre Vorau ssetzungen vor, ist eine Vo r- teilsausgleichung daher auch bei einem reinen Geld - und Wertersatzanspruch nicht ausgeschlossen und kann gegebenenfalls durch eine Zug - um - Zug - Ver - urteilung verwirklicht werden . Dementsprechend hat der Senat in seine n vom Be rufungs gericht zitie r- ten Entscheidungen - ohne dabei Einschränkungen zu machen - ausdrücklich festgestellt , dass das Prinzip der Vorteilsausgleichung Grundlage des jeweils vorgenommenen Zug - um - Zug - Vorbehalts und ein Schadenersatzbegehren di e- ses Inhalts auch im Amtshaftungsrecht zulässig ist ( Senat, Urteile vom 22. Mai 2003, aaO und vom 21. Oktober 2004 - III ZR 323/03, NJW - RR 2005, 170, 171 ). In anderen Entscheidungen hat er ausgeführt, dass der allgemeine Grundsatz der Vorteilsausgleichung a uch im Zusammenhang mit einem Amt s- haftungsanspruch zu berücksichtigen ist (Senat, Urteile vom 2. Oktober 1986, aaO und vom 10. Dezember 2015 - III ZR 27/14, juris Rn. 41). Es spricht daher im vorliegenden Fall nichts gegen die prinzipielle Zulässigkeit ein er den Grun d- satz der Vorteilsausglei chung umsetzenden Zug - um - Zug - Verurteilung - da nicht ersichtlich ist , dass dadurch auf das behördliche Handeln der Beklagten ein Rechtszwang ausgeübt würde. 3. Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die Zu g - um - Zug - Ver - urteilung der Beklagten auch nicht Sinn und Zweck des Schadenersatzes, so n- dern nimmt einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Parteien vor . Insoweit weist die Revisionserwiderung zutreffend darauf hin, dass der Kläger, 42 43 - 19 - der Wohnraum für sich und seine Familie schaffen wollte, aufgrund des recht s- widrigen Vorbescheids ein für ihn mangels Bebaubarkeit nicht nutzbares und damit für ihn wertloses Grundstück erworben hat, das er ohne das Fehlverha l- ten der Be klagten nicht gekauft hätte. Deshalb kann er verlangen, so ge stellt zu werden, als ob er den Grundstückskaufvertrag nicht abgeschlossen hätte . Ihm ist mithin der gezahlte Kaufpreis von der Beklagten zu erstatten, der im Gege n- zug nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung das Grundstück über tragen wird. Sie wird damit nicht unzumutbar belastet. Denn sie erhält ein Grundstück, das sie - nach der (ohnehin von ihr vorzunehmenden) Er schließung sogar als Bauland - weiterveräu ßern kann. Herrmann Reiter Liebert Pohl Arend Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 30.04.2015 - 4 O 1502/12 - OLG Jena, Entscheidung vom 22.12.2015 - 4 U 358/15 -
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