BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 4/12 vom 23. April 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 23. April 2013 durch d en Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richter in Caliebe, die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder be schlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 18. Zivilsenat s des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Dezember 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgericht s Köln vom 8. Deze m- ber 2011 wird auf ihre Kosten verworfen, weil der Wert der von den Beklagten mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt ( § 26 Nr. 8 EGZPO , §§ 544 , 97 Abs. 1 ZPO ). Die Beschwer richtet sich nach dem Interesse der Beklagten, die Einsicht nicht gewähren zu müssen, mithin nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 24. November 1994 GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 f f.). Dies gilt nicht nur für den Fall der Au s- kunftserteilung, sondern auch für den hier vorliegenden Fall der Verurteilung zur Einsichtsgewährung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1989 II ZB 4/89, 1 - 3 - GmbHR 1990, 76, 77; Beschluss vom 15. Juni 2011 II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 3 mwN). e- schwer nicht gl a ubhaft gemacht. Sie verkennen, dass es nicht auf den Aufwand ankommt , den sie in ihrem eigenen (Beweissicherungs - )Interesse tatsächlich entfalten (wollen), sondern auf den obj ektiv erforderlichen Aufwand. a) Danach ist es für die geschuldete Einsichtsgewährung weder erforde r- lich, die E - Mail - Korrespondenz und sonstige elektronisch vorhandene G e- schäftsunterlagen durch einen IT - Dienstleister exportieren, ausdrucken und a n- liefer n zu lassen, noch jeden Ausdruck von dem Kläger para ph ieren zu lassen. Es ist technisch möglich und für die Gewährung der Einsicht ausreichend, die Daten z.B. auf einen USB - Stick zu übertragen und sie sodann auf einem and e- ren Rechner/Bildschirm sichtbar zu machen. Auf eine Para ph ierung durch den Kläger haben die Beklagten ihm Rahmen der geschuldeten Einsicht schon ke i- nen Anspruch, geschweige denn wirkt der dafür erforderliche Aufwand werte r- höhend. b) Selbst wenn den Beklagten das Recht zustehen sollte, d en Kläger bei der Einsichtnahme zu überwachen, und die dafür entstehenden Kosten wer t- mäßig bei der Ermittlung des Aufwands für die Einsichtsgewährung zu berüc k- sichtigen wären (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 5. März 2001 II ZB 11/00, WM 2001, 827, 828), würde das nicht den Einsatz eines Rechtsanwalts mit e i- c) Ebenso wenig ist es erforderlich, die für die E insicht bereitzustellenden Unterlagen durch Mitglieder der Geschäftsleitung mit einem durchschnittlichen 2 3 4 5 - 4 - 2. Im Hinblick auf den Umfang der ge schuldeten Einsicht (Handelsbücher und Papiere zw eier Unternehmen über mehrere Geschäftsjahre) hält der Senat II. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach dene n der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revision s- gerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von eine r näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 27.01.2011 - 83 O 93/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 08.12.2011 - 18 U 38/11 - 6 7 8
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