BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 413/12 vom 25. Juli 2013 in de m Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2; ZPO § 544; EGZPO § 26 Nr. 8 § 26 Nr. 8 EGZPO ist auf Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in erstinstanzlichen Urteilen der Oberlandesgerichte über Klagen auf Entsch ä- digung wegen unangemessener Dauer von Gerichtsverfahren und strafrechtl i- chen Ermittlungsverfahren (§§ 198 ff GVG) anwendbar; solche Urteile unterli e- gen daher nur dann der Beschwerde, wenn der Wert der mit der Revision ge l- BGH, Beschluss vom 25. Juli 2013 - III ZR 413/12 - OLG Frankfurt am Main - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerich tshofs hat am 25. Juli 2013 durch den Viz e- präsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Teilanerkenntnis - und Schlussu rteil des 16. Zi vilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 6. Dezember 2012 - 16 EntV 2/12 - wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.700 e- setzt. Gründe: I. Die Klägerin begehrt vom beklagten Land Entschädigung in Höhe von n- sprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsu n- falls geltend gemacht hatte. Der über drei Instanzen geführte Prozess dauerte von Dezember 1999 bis September 2011 ; davon entfielen fast zehn Jahre auf das Verfahren vor dem Landgericht . 1 - 3 - Das Oberlandesgeric ht hat d en Beklag te n aufgrund s eines ( Teil - )A ner - kenntnis ses urteilt und die weiter gehende Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläg e- rin. II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbs atz 2 GVG, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist § 26 Nr. 8 EGZPO auf B e- schwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in erstinstanzliche n Urteile n de r Oberlandesgericht e über Kla gen auf Entschädigung wegen unangemess e- ner Dauer von Gerichts verfahren und s traf recht lichen Ermittlungsverfahren (§§ 198 ff GVG) anwendbar; solche Urteile unterliegen der Beschwerde nicht unterhalb der dort definierten Wertgrenze (vgl. in diesem Sinn auch Marx/ Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts - und Ermittlungsverfahren, § 201 GVG Rn. 34; Steinbeiß - Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 201 GVG Rn. 24; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 198 GVG Rn. 12; Kissel/ Mayer, GVG, 7. Aufl., § 201 Rn. 11 i.V.m. § 133 Rn. 11). § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG bestimmt, dass gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts die Revision nach Maßgabe des § 543 ZPO stattfindet, w o- bei § 544 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Die Revision findet damit nur statt, wenn dieses Rechtsmittel d urch d as Oberlandesgericht in seinem Urteil oder auf Beschwerde durch d en Bundesgerichtshof zugelassen worden ist . 2 3 4 5 - 4 - § 544 ZPO, der die Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde regelt, ist a l- lerdings nach § 26 Nr. 8 EGZPO bis einschließlich 31. Dezember 2014 nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass in § 26 Nr. 8 EGZPO - wie in § 544 ZPO - von "Berufungsurteil" die Rede ist, steht dies der Anwendung des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht entgegen. Denn § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbs atz 2 ZPO ordnet ger ade für die erstinstanzlichen Urteile der Oberlandesgerichte im En t- schädigungsverfahren eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen Berufungsurteile an. Dass § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbs atz 2 GVG nicht ausdrückli ch § 26 Nr. 8 EGZPO mit erwähnt, ist ohne Bedeutung. Die Bestimmung verweist auf § 544 ZPO, der nach § 26 Nr. 8 EGZPO bis zum 31. Dezember 20 1 4 nur mit der dort gesetzlich festgelegten Mindestbeschwer anzuwenden ist. § 544 ZPO ist de s- halb bis zu diesem Zei tpunkt nur mit dem Inhalt des § 26 Nr. 8 EGZPO zu ve r- stehen, d as h eißt § 26 Nr. 8 EGZPO in § 544 ZPO hineinzulesen . Dass die Regelung des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht unmittelbar in § 544 ZPO enthalten ist, ist auf ihren Charakter a ls Übergangs vorschrift zurüc kzuführen ; solche Besti m- mungen sind üblicher weise in dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivi l- prozessordnung normiert . Es geht mithin nicht, wie die Klägerin meint, um eine analoge Anwe n- dung des § 26 Nr. 8 EGZPO, so dass sich die Frage einer planw idrigen Unvol l- ständigkeit des Gesetzes nicht stellt. Für die Meinung der Klägerin, der Geset z- geber habe die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beim Rechtsschutz 6 7 8 - 5 - in Entschä digungssachen nach §§ 198 ff GVG unabhängig vom Erreichen einer Mindestbes chwe r zulassen wollen, ergeben sich im Übrigen auch aus der G e- setzesbegründung (BT - Drucks. 17/3802 S. 25) keinerlei Anhaltspunkt e . Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.12.2012 - 16 EntV 2/12 -
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