ECLI:DE:BGH:2017:161117UIIIZR413.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 413/16 Verkündet am: 16. November 2017 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlic he Verhandlung vom 16. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Ob erlandesgerichts Köln vom 28. Juni 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger nehmen den Bek lagten als Mittelverwendungskontrolleur und Treuhänder eines Filmfonds auf Ersatz des Zeichnungsschadens in Anspruch. Am 4. Mai 2005 zeichneten die Kläger eine Beteiligung über 22.000 nebst 5 % Agio an der 8. B. KG (im Folge n- den: 8. B . KG). Der Beitritt erfolgte auf der Grundlage des Anlagepros pekts . Der Bekla gte nahm in der Fondsgesellschaft die Aufgaben des Treuhänders (für die Treugeberkommanditisten), Anteilsverwalters (für die Direktkommand i- tisten) und Mittelverwendungskontrolleurs wahr. Die Kläger hatten sich für die 1 2 - 3 - Stellung eines Treugeberkommanditisten entschieden. Nach § 4 Nr. 11 des G e- sellschaftsvertrags hatten die Kommanditisten 70 % der Einlage nebst 5 % Agio auf die Zeichnungssumme als Bareinlage zu leisten. Die Kläger überwiesen Im Prospekt der 8. B . KG war unter "Erläuterung zu den maßgeblichen Verträgen" zum "Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle" Folgendes au s- geführt: "Dieser Vertrag bestimmt, dass die Mittel ausschließlich auf das Tre u- handkonto des Treuhänders eingezahlt werden. Über das Treuh andko n- to ist ausschließlich der Treuhänder verfügungsberechtigt. Diese Verf ü- gungsberechtigung ist bis zur Gesamtabwicklung unwiderruflich und der Dieser Vertrag ist abgeschlossen worden." In dem im Prospekt nachfolgend abgedruckte n "Vertrag über die Kontro l- le der Mittelverwendung" zwischen der Fondsgesellschaft und dem Beklagten hieß es unter anderem: "§ 1 Nr. 2: Gegenstand dieses Vertrages ist die Kontrolle der Verwendung des au f- e Dauer der G e- sellschaft. § 2 1. Zwischen den Vertragsparteien wird hiermit vereinbart, dass die Mittel ausschließlich auf das Treuhandkonto des Treuhänders eingezahlt we r- den. 2. Über das Treuhandkonto ist ausschließ lich der Treuhänder ver - fügungs berecht igt. Diese Verfügungsberechtigung ist bis zur Gesamta b- wicklung unwiderruflich und der Bank offenzulegen." 3 4 - 4 - In dem im Prospekt ebenfalls abgedruckten Gesellschaftsvertrag war unter anderem Folgendes bestimmt: "§ 5 Leistung der Bareinlagen 1. Die zu er bringenden Bareinlagen zuzüglich des 5 %igen Agios we r- den auf das Treuhandkonto des Treuhänders entsprechend den § 15 Mittelverwendungskontrolle 1. Die Freigabe sämtlicher Zahlungen, die in Erfüllung de r Verbin d- lichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten aus dem Gesel l- schaftskapital erfolgen, wird durch einen zwischen dem Treuhänder und der Gesellschaft geschlossenen Mittelverwendungskontrollve r- trag geregelt. 2. Der Treuhänder kontrolliert und erteil t nach Maßgabe des Mitte l- verwendungskontrollvertrages die Freigabe der von der Gesel l- schaft gegenüber Dritten geschuldeten Zahlungen, insbesondere ... 3. Sämtliche der Mittelverwendungskontrolle unterliegenden Zahlu n- gen der Gesellschaft werden bis zur Fr eigabe durch den Treuhä n- der über die Bankkonten abgewickelt, über die nur dieser verfügen kann." Im "Leitfaden zur Zeichnung" hieß es unter "Einzahlung": "Für die Überweisung wurde folgendes Konto eingerichtet: Treuhandkonto Achte B. KG: bei: Kreissparkasse K . BLZ Konto - Nr. " Nach den Kontoeröffnungsunterlagen handelte es sich bei dem vom B e- klagten zuvor eingerichteten Konto um ein "Geschäftsgirokonto". In der Rubrik "Kontoinhaber" waren der Name und die Adresse der Fondsgesellschaft ang e- 5 6 7 - 5 - geben. Nachfolgend war unter "Der/Die Kontoinhaber trifft/treffen mit der Spa r- kasse folgende Vereinbarungen" unter Nr. 2 "Kontovollmacht" Folgendes b e- stimmt: "Die auf der Unterschriftskarte als Zeichnungsber echtigte genannten Personen sind in der dort angegebenen Weise bevollmächtigt, über das e- Anschließend war - ebenso wie auf der "Unte rschriftskarte zum Girove r- trag" - unter "Der/Die Kontoinhaber handelt/handeln für eigene Rechnung" das entsprechende Kästchen angekreuzt. Unter "Legitimationsprüfung gemäß § 154 Abs. 2 der Abgabenordnung" wurde bezüglich "K ontoinh . " auf die Handels - re giste rakten der Fondsgesellschaft und die dortige Eintragung im Handelsr e- gister K . vom 2. November 2004 Bezug genommen. Eine entsprechende B e- zugnahme erfolgte auch auf S eite 2 der Kontounterlagen. Auf der "Unte r- schriftskarte zum Girovertrag" war als "Kontoin haber" wiederum der Name (nebst Adresse) der Fondsgesellschaft angegeben, wobei nachfolgend unter "Zeichnungsberechtigt in dem unter Nr. 2 des Girovertrags geregelten Umfang" der Beklagte aufgeführt war; die weiteren Unterschriftsfelder waren durchgestr i- ch en. Die Kläger haben den Beklagten auf Ersatz des Zeichnungsschadens im Wesentlichen mit der Begründung in Anspruch genommen, bei dem vom B e- klagten eingerichteten Konto handele es sich ausweislich der Kontounterlagen in Wahrheit nicht um ein Treuhandko nto des Mittelverwendungskontrolleurs. Kontoinhaberin sei vielmehr die Fondsgesellschaft, so dass die Gefahr besta n- den habe, dass diese die Vollmacht des Beklagten widerrufe oder auch ohne sein Zutun als Kontoinhaberin Verfügungen vornehme. Der Beklagte hä tte en t- weder das vertraglich versprochene Konto einrichten oder die Anleger über den 8 9 - 6 - wahren Sachverhalt aufklären müssen. Hätten sie (Kläger) gewusst, dass das vertraglich vorgesehene Sicherungskonzept nicht installiert worden sei, hätten sie sich an dem F onds nicht beteiligt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat nach Hinweis die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurüc k- gewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Kl ä- ger. Entschei dungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht den Klägern kein A n- spruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens zu. Zwar sei den Klägern weiterhin (siehe die den Verfahren III ZR 382/15 u.a. zugrundeliegenden Entscheidungen des Berufungsgerichts) darin zuzustimmen, dass der Beklagte die ihm obli e- genden Vertragspflichten verletzt habe, indem er seine Kontrollaufgaben über ein Konto abgewickelt habe, das nicht auf seinen Namen, sondern auf denjen i- gen der Gesellschaft eingerichtet gewesen sei. Daneben habe er es versäumt, die Anleger vor der Einzahlung der Einlagen hierauf hinzuweisen. Der Einwand des Beklagten, es habe sich bei dem Konto um sein eigenes Konto gehandelt, das keinem fremden Zugriff offen gestanden habe, greife nicht durch. Seiner vertraglichen Pflicht zur Errichtung eines auf ihn lautenden Treuhandkontos sei 10 11 12 - 7 - der Beklagte nicht nachgekommen. Das eingericht ete Konto bei der Kreisspa r- kasse habe auf den Namen der KG, mithin einer Handelsgesellschaft, die g e- mäß § 124 Abs. 1 HGB unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichke i- ten eingehen könne, gelautet. Wie angesichts dessen die Kreissparkasse unter dem in diesem Fall eindeutigen Verstoß gegen § 154 AO ausschließlich für den Beklagten das Konto hätte einrichten sollen, mit dem Ergebnis, dass die B e- zeichnung der KG keine Angabe zum Kontoinhaber, sondern nichts anderes als eine unzutreffende Namensangabe gewe sen sei, sei nicht nachvollziehbar. Es möge sein, dass eine substantiierte schriftliche Stellungnahme der Kreisspa r- kasse oder weiterer Vortrag des Beklagten dem abhelfen könnten; indes sei nach gegenwärtigem Sachstand von einer Kontoeröffnung auf den Namen der KG auszugehen. Damit sei die Gefahr von Zugriffen der Geschäftsführung en t- standen oder von Pfändungszugriffen von Gläubigern. Am Ursachenzusa m- menhang zwischen der Vertragsverletzung beziehungsweise der Verletzung der Hinweispflicht und der Anlageentsc heidung bestünden letztlich keine Zweifel. Auch stelle der Text des Zeichnungsscheins weder eine Erfüllung dieser Hi n- weispflicht dar noch eine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vo r- gaben abweichenden Sachverhalts. Der Beklagte müsse den Ze ichnungsschaden dessen ungeachtet nicht ersetzen. Dies folge aus Schutzzweckgesichtspunkten und zusätzlich aus Ka u- salitätserwägungen. Der Schutzzweck der dem Beklagten auferlegten Pflicht sei darauf gerichtet gewesen, Zugriffe Dritter auf die eingezahlten Mittel der Anl e- ger zu verhindern. Der Beklagte habe hiervon abweichend das bereits darge - stellte Risiko eben solcher Zugriffe vorwerfbar herbeigeführt. Bei Einrichtung des Kontos allein auf seinen Namen wäre das Risiko nicht entstanden. De n- noch habe eine r elevante Gefährdung des vertraglichen Sicherungskonzeptes, dessen tragender Bestandteil die Mittelverwendungskontrolle gewesen sei, 13 - 8 - nicht vorgelegen. Die Geschäftsleitung hätte nur unter Verletzung der Verträge auf das Konto zugreifen können. Auch sei ein den Anlegern nachteiliger Zugriff von Gläubigern nur denkbar, wenn noch vor Abwicklung des vom Beklagten verwalteten Kontos Forderungen tituliert worden wären, die mit der vom Bekla g- ten zu gewährleistenden Einhaltung der vorgesehenen Verwendungszwecke nich t im Einklang gestanden hätten. Durch die damit nur in unwahrscheinlichen Ausnahmefällen gefährdete alleinige Verfügungsbefugnis des Beklagten unte r- scheide sich der Sachverhalt von dem der Senatsentscheidung vom 19. N o- vember 2009 (III ZR 109/08, WM 2010, 2 5) zugrunde liegenden Fall. Dort sei von Anfang an ein Zugriff Dritter auf das Konto ermöglicht worden. Hier dag e- gen sei die Zielrichtung der Mittelverwendungskontrolle, eine zusätzliche Sich e- rung gegen vertragswidrige Zugriffe auf das Konto zu schaffen, z war nicht vol l- kommen umgesetzt worden. Jedoch sei das Sicherungskonzept wegen der a l- lein bestehen den Unterschriftsberechtigung des Beklagten im Kern bestehen geblieben. Zwar möge es wegen der auf eine Sicherung von Anfang an zug e- schnittenen Vertragskonstr uktion nicht entscheidend sein, dass Zugriffe der Ge - schäftsführung oder Pfändungen von Gläubigern tatsächlich nicht erfolgt seien. Die daraus aus nachträglicher Sicht zu erkennende Tragfähigkeit der vom B e- klagten geschaffenen Lage für die Sicherheit der G elder bleibe aber dennoch ein Indiz, dem die Bedeutung nicht völlig abgesprochen werden könne. Der vo r- liegende Sachverhalt liege daher den Fällen einer bloßen Risikoerhöhung (Hi n- weis auf Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) beziehungsweise den vom Senat in der Entscheidung vom 19. November 2009 (aaO Rn. 34) ebenfalls behandelten Fällen der Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck näher als denjenigen, in welchen ein Anspruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens bejaht worden se i. Der Verletzung der Hinweispflicht komme daneben keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Denn der Schut z- zweck dieser Pflicht könne nicht weiter gehen als der Schutzzweck der Kont o- - 9 - führung, deren Abweichung von den vertraglichen Vorgaben die eigentliche Pfl ichtverletzung darstelle. Die grundsätzlich für einen Anleger streitende Ve r- mutung beratungsgerechten Verhaltens habe demnach im vorliegenden Z u- sammenhang keine Bedeutung. Nach allem hätten die Kläger äußerstenfalls Anspruch auf Ausgleich e i- ner Wertmi nderung des Gesellschaftsanteils, d ie infolge der erhöhten Risikol a- ge anfangs eingetreten sein könnte. Ein Schaden wäre indes jetzt nicht mehr gegeben, da der Beklagte seine Mittelverwendungskontrolle abgeschlossen habe. Die Kläger h ie lten mithin jetzt Ant eile in Händen, deren Wert sich vom hypothetischen Fall eines korrekt eingerichteten Treuhandkontos nicht unte r- scheide. Aus dem gleichen Gesichtspunkt sei im Übrigen ein Ersatzanspruch selbst für den Fall zu verneinen, dass die Haftung des Beklagten für de n Zeic h- nungsschaden grundsätzlich bejaht werde. Bei fehlerhafter Führung eines Treuhandkontos und unterbliebener Information hierüber erwerbe der Anleger einen Gesellschaftsanteil, den er in den gegebenen Rahmen bedingungen nicht habe erwerben wollen, weil sie mit seinen Anlagezielen nicht im Einklang st e- he n . Die Differenzhypothese führe insoweit zu dem Ergebnis, dass die Kläger Anteile in Händen h ie lten, für deren Wertentwicklung die Abweichung von den vertraglichen Vorgaben nicht ursächlich sei. Denn auch bei der gebotenen E r- öffnung des Treuhandkontos allein auf den Namen des Beklagten wäre die L a- ge der Fondsgesellschaft nicht anders, als sie sich nunmehr darstelle. II. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem de rzeitigen Sach - und Streitstand ist ein Anspruch de r Kläger auf Ersatz des Zeichnungsschadens gegen den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 14 15 - 10 - BGB wegen Verletzung von dessen Pflichten als Mittelverwendungskontrolleur und als Treuhänder nicht ausgeschlossen. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht - wie bereits in den früheren Paralle l- verfahren (III ZR 382/15 u.a.) - davon ausgegangen, dass de n Kläger n im Hi n- blick auf den zwischen dem Beklagten und der Fondsgesellschaft abgeschlo s- senen Mittelverwendungskontrollver trag Ansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen können. Die dem zugrunde liegende Bewertung des Mittelverwe n- dungskontrollvertrags als eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten der A n- leger ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte erhebt in soweit zu Recht keine Gegenrüge. Im Übrigen bestanden im Hinblick auf den Beitritt zum Fonds auch unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien, da sich die Kläger mittelbar über den Beklagten im Rahmen eines Treuhan d- verhältnisses an der 8. B . KG beteiligt haben. 2. Nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag war der Beklagte verpflic h- tet, ein "Treuhandkonto des Treuhänders" einzurichten, über das nur er unw i- derruflich Verfügungsbefugnis haben durfte, wobei die Treuhandfunktion der Bank o ffenzulegen war. Unter einem Treuhandkonto versteht man allgemein ein Konto, das jemand zu dem Zweck errichtet, auf diesem Konto Geldbeträge gu t- geschrieben zu erhalten, die ihm als Kontoinhaber von einem Dritten anvertraut werden (vgl. nur Hadding/Häuser i n Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrecht s- handbuch Bd. I, 5. Aufl., § 37 Rn. 2). Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Beklagte die ihm obliegenden Pflichten verletzt, indem er seine Ko n- trollaufgaben über ein von ihm errichtetes Konto abgewickelt ha t, dessen Inh a- ber nicht er, sondern die Fondsgesellschaft gewesen ist. Diese tatrichterliche Bewertung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 16 17 - 11 - a) Der Beklagte macht insoweit im Wege einer Gegenrüge geltend, diese Feststellungen beruhten auf einer Übergehu ng seines mit der Berufungserwid e- rung wiederholten Vortrags aus der Klagerwiderung zu dem von ihm errichteten Konto und verletzten damit sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Dieser Einwand ist unbegründet. Die Garanti e rechtlichen Gehörs ve r- pflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszug e- hen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis g e- nommen u nd in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jede n Vo r- trag in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vorbringen nichts enthalten, ist grundsätzlich davon auszu gehen, dass die Ge richte dieses pflicht - gemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt h a- ben. Ist das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvo r- trags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentra ler B e- deutung ist, nicht eingegangen, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsub stantiiert war (vgl. nur BVerfG, B e- schluss vom 12. Se ptember 2016 - 1 BvR 1311/16, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - VI ZR 512/15, VersR 2017, 316 Rn. 6; jeweils mwN). Das Berufungsgericht hat sich in seinem Hinweisbeschluss mit dem vom Beklagten errichteten Konto näher befasst und unte r Berücksichtigung der vo r- liegenden Kontounterlagen hierbei zur Begründung der Pflichtverletzung des Beklagten auf den auch nach Auffassung des Senats zentralen Gesichtspunkt der Errichtung eines Kontos der Fondsgesellschaft abgestellt. Dass es dabei 18 19 20 - 12 - nicht auf jede Facette des diesbezüglichen Beklagtenvortrags eingegangen ist, besagt für eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nichts. Im Übrigen scheidet ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler schon deshalb aus, weil sich der mit der Gegenrüge in Bezug genommene Vortrag des Beklagten vor den I n- stanzgerichten, worauf bereits die Kläger dort zutreffend hingewiesen haben , mit dem eindeutigen Wortlaut der Kontounterlagen nicht mit hinreichender Su b- stanz auseinandersetzt. Der Beklagte hat in der Klagerw iderung unter anderem geltend gemacht, er sei seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Einrichtung des Treuhandkontos nachgekommen. Hierzu hat er vorgetragen, die Fondsgeschäftsführung habe keine Möglichkeit gehabt, auf das eingerichtete Konto zugreifen zu können. Ausweislich der Kontounterlagen sei nur er unwiderruflich und unter Ausschluss der Fondsgeschäftsführung befugt gewesen, über das Konto zu verfügen. Es sei denknotwendig ausgeschlossen, dass die Fondsgeschäftsführung ohne se i- ne Mitwirkung auf das Konto hätte Zugriff nehmen können. Dass das Konto nicht seinen Namen, sondern den der Fondsgesellschaft trage, sei ohne Bede u- tung. Eine Unterschrift des Fondsgeschäftsführers sei nicht hinterlegt worden. Dass sich ein Mitarbeiter der Kreissparkasse bereit erklärt hätte, einer solchen Person die Zugangsmöglichkeit zu einem Konto zu eröffnen, nur weil es sich um den Geschäftsführer der Firma gehandelt habe, deren Namen das Konto trage, sei realitätsfremd. Noch unwahrscheinlicher sei es, dass die Kreisspa r- kass e den Entzug seiner - des Beklagten - Vollmacht durch eine außen stehe n- de Person akzeptiert hätte. Dieser Vortrag ist unter Berücksichtigung der Rechtslage, die sich aus den Kontoeröffnungsunterlagen ergibt, im Hinblick auf die Frage der Pflichtve r- let zung unerheblich. Nach den Unterlagen hat der Beklagte nicht ein Konto für 21 22 - 13 - sich selbst eingerichtet, das lediglich als Namen die formale Bezeichnung "Ac h- te B . KG" bekommen hat. Vielmehr ist au s- drücklich di e Fondsgesellschaft selbst und nicht der Beklagte dort als Kontoi n- haber eingetragen. Auf diese und nicht den Beklagten bezieht sich die ang e- kreuzte Passage zum Handeln für eigene Rechnung. Der Beklagte selbst wird lediglich als Vertretungsberechtigter beze ichnet, dessen Vollmacht zudem nur bis zum schriftlichen Widerruf gilt. Nur f ür die Fondsgesellschaft ist die Legit i- m a tionsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO als Kontoinhaberin durchgeführt worden. Es handelte sich um ein Konto der Fondsgesellschaft. Damit besta nd nicht nur die Möglichkeit, dass diese die Vollmacht des Beklagten widerrief. Vielmehr hätte die Fondsgesellschaft rechtlich jederzeit für Dritte eine zusätzliche B e- rechtigung einrichten können. Die Komplementärin der Fondsgesellschaft war aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht sogar unmittelbar zu Verfügu n- gen über das Konto der Gesellschaft befugt. Dass die Unterschrift ihres G e- schäftsführers bei der Kreissparkasse im Zuge der Kontoeröffnung nicht bereits hinterlegt worden ist und auf der Unterschr iftskarte nach der Eintragung der Vertretungsbefugnis des Beklagten die weiteren Zeilen durchgestrichen sind, ändert entgegen der Auffassung des Beklagten weder etwas an der Kontoinh a- berschaft der Fondsgesellschaft noch an der daraus für diese folgenden Re chtsmacht, der sich die Sparkasse letztlich hätte fügen müssen, auch wenn sich ihre Mitarbeiter entsprechend dem Vortrag des Beklagten gesträubt hätten. Auch hätten beliebige Gläubiger der Gesellschaft, da das Konto als Konto der Gesellschaft geführt wurde , darauf Zugriff nehmen können. Die abschließende zusammenfassende Würdigung in der Klagerwid e- rung ("Aus rechtlicher Hinsicht gibt es somit nichts zu beanstanden: Rechtlich konnte nur der Beklagte als einzig für das Konto zeichnende Person, sowohl was die Inhaberschaft als auch was die Verfügungsbefugnis betraf, handeln. 23 - 14 - Das kontoführende Kreditinstitut war zudem über die Treuhänderschaft des B e- klagten umfassend informiert. Insbesondere lagen ihm auch die entspreche n- den Vertragsunterlagen vor. Die Mita rbeiter hätten Verfügungen anderer Pers o- nen als des Beklagten nicht zugelassen und auch nicht zulassen dürfen.") e r- weist sich vor diesem Hintergrund als unrichtig. Nur ergänzend ist anzumerken, dass es sich bei den in diesem Zusammenhang pauschal benannten Zeugen L . und K . ausweislich der Kontounterlagen nicht um die bei der Kont o- eröffnung bezügl ich der 8. B. KG tätigen Sachbearbeiter handelt. Dass, wie der Beklagte in anderem Zusammenhang in der Revisionsinstanz angemerkt hat, eine Kenntni s aller Mitarbeiter der kontoführenden Bank - unstreitig verfügt die Kreissparkasse K. über eine Vielzahl von Filialen mit Tausenden von Mi t- arbeitern - nicht erforderlich sei, da die Kenntnis der Zeugen L . und K . ausreiche und der kontoführen den Bank die Kenntnis vermittele, ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig tragfähig wie die Spekulation, dass eine en t- sprechende Kenntnis der Bank über die Treuhänderschaft und alleinige Zeic h- nungsbefugnis des Beklagten auch eine systemseitige Erfassung in der EDV der Bank gefunden habe. Denn ausweislich der Kontounterlagen lag weder ein Treuhandkonto noch eine den Zugriff der Kontoinhaberin und der Gläubiger ausschließende Zeichnungsbefugnis des Beklagten vor. Selbst die Kenntnis der Bankangestellten L . und K . davon, dass der Beklagte bei eigenen Ve r- fügungen über das Konto nicht in eigenem wirtschaftlichen Interesse, sondern treuhänderisch tätig werden sollte, würde im Übrigen nicht aus dem Konto der Fondsgesellschaft ein eigenes Treuhandkonto d es Beklagten machen und ä n- dert deshalb nichts an der aus der Kontoinhaberschaft der Gesellschaft folge n- den rechtlichen Verfügungsbefugnis wie auch an der Möglichkeit von Gläub i- gern der Gesellschaft, auf deren Konto zuzugreifen. - 15 - b) Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei "durchaus naheliegend, dass der Beklagte wie auch die Kreissparkasse K . als kontoführendes Institut ein von dem objektiven Erklärungsinhalt der Kont o- inhaberschaft übereinstimmend abweichendes Verständnis nac h §§ 133, 157 BGB hatten, was nach den Grundsätzen der falsa demonstratio non nocet grundsätzlich vorrangig ist", vermag der Senat dieser Wertung nicht zu folgen. Zwar geht ein vom objektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinsti m- mend abweichendes Verständnis der Vertragsparteien vor, wobei es ausreicht, wenn die eine Vertragspartei ihrer Erklärung einen von dem objektiven Erkl ä- rungsinhalt abweichenden Inhalt beimisst und die andere dies erkennt und hi n- nimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, WM 2006, 1536 Rn. 13 mwN). Dass die Angabe der Fondsgesellschaft als Kontoinhaberin in den Kontoeröffnungsunterlagen in diesem Sinn eine falsa demonstratio gew e- sen ist und der Beklagte sowie die Kreissparkasse bei Kontoeröffnung überei n- stimme nd davon ausgingen, dass es sich um ein den Vorgaben des Mittelve r- wendungskontrollvertrags entsprechendes eigenes Treuhandkonto des Bekla g- ten handelt, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Die Kreissparkasse hat vielmehr für die als Kontoinhaberin angeg ebene Fondsgesellschaft die Legit i- mationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO durchgeführt. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, dass es an Feststellungen des Berufungsgerichts zu seiner Vertretungsmacht, für die Fondsgesellschaft ein Konto zu errichte n, fehle, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil der Beklagte jedenfalls nicht das von ihm geschuldete Treuhandkonto auf seinen Namen eingerichtet und insoweit pflichtwidrig gehandelt hat. Da die Kreissparkasse das Konto auf den Namen der Fondsgesell schaft als Kontoinhaberin führte, waren im Übrigen auch die Einlagen der Anleger nicht im Sinne des vertraglich vereinbarten S i- cherungskonzepts vor Zugriffen geschützt, sei es vor solchen der Gläubiger der Fondsgesellschaft, sei es vor solchen der Fondsges ellschaft selbst, abgesehen 24 - 16 - davon, dass jedenfalls ein Zugriff der Fondsgesellschaft auf das Konto, sollte es an einer Vollmacht des Beklagten gefehlt hab en, als Genehmigung (§ 177 Abs. 1 BGB) zu werten wäre. c) Der Beklagte macht weiter geltend, das s sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage einer sogenannten Ermächtigungstreuhand befasst und auch insoweit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe. Diese Rüge ist ebe n- falls zumindest unbegründet. Der Beklagte zeigt zunächst schon keinen, vom Berufun gsgericht übergangenen diesbezüglichen Vortrag vor den Instanzg e- ric h ten auf. Im Übrigen geht es bei einer Ermächtigungstreuhand in Abwe i- chung von der Vollberechtigungstreuhand (echte Treuhand) darum, dass der Treugeber Eigentümer des Treuguts beziehungswei se verfügungsberechtigter Kontoinhaber bleibt und dem Treuhänder nur eine (zusätzliche) Befugnis im Sinne des § 185 BGB eingeräumt wird. Für den Treuhänder ist das Konto also ein Fremdkonto (vgl . nur Hadding/Häuser aaO Rn. 4, 15, 23, 33, 36). Zwar mag auch für eine Ermächtigungstreuhand, die in der Bankpraxis die Ausnahme darstellt, der Begriff Treuhandkonto verwendet werden (vgl. Hadding/Häuser aaO Rn. 4). Der Beklagte schuldete - wovon das Berufungsgericht zutreffend bereits in den früheren Parallelverfah ren (III ZR 382/15 u.a.) ausgegangen ist - nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag aber die Einrichtung eines eigenen Kontos, nicht lediglich eines Kontos der Fondsgesellschaft, bezüglich dessen ihm diese eine zusätzliche Ermächtigung erteilt. Nur ergänz end ist anzumerken, dass der Beklagte in früheren Parallelverfahren, in denen die Frage der E r- mächtigungstreuhand - anders als hier - vor den Instanzgerichten thematisiert worden ist, in der Berufungsinstanz gerade eine solche verneint hat ("Dies soll inde s nicht bedeuten, dass hier auch eine solche Treuhandvereinbarung vorlag. Gefordert und auch durchgeführt wird eine Vollrechtstreuhand."). Eine Vol l- rechtstreuhand bestand jedoch gerade nicht (s.o.). 25 - 17 - d) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen , dass der Bekla g- te seine Pflichten auch insoweit verletzt hat, als er es versäumte, die Kläger rechtzeitig über das von ihm vertragswidrig eingerichtete Konto aufzuklären. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird auch vom Senat so gesehen . Gegen das Bestehen einer Hinweispflicht eines Mittelverwendung s- kontrolleurs im Fall einer fehlerhaften Kontoeinrichtung wendet sich der Bekla g- te zu Recht auch nicht. Im Übrigen war der Beklagte, da sich die Kläger mitte l- bar über ihn an der 8. B . KG beteiligt haben, auch im Rahmen dieses Tre u- handverhältnisses zur Aufklärung verpflichtet. Einen Treuhandkommanditisten trifft als Vertragspartner des Treuhandvertrags die Pflicht, die künftigen Treug e- ber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für d ie zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind (vgl. nur Senat, Urteile vom 19. N o- vember 200 9 - III ZR 109/08, WM 2010, 25 Rn. 23 und vom 16. März 2017 - III ZR 489/16, WM 2017, 708 Rn. 18; jeweils mwN). 3. Das Berufungsgericht hat angen ommen, dass der Beklagte vorwerfbar gehandelt hat. Diese tatrichterliche Feststellung lässt keinen Rechtsfehler e r- kennen. Dass der Beklagte seine Pflichtverletzungen zu vertreten hat, wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist nach dem derzeitigen Sac h - und Streitstand nichts dafür ersichtlich, dass er sich entlasten könnte. 4. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass zwischen der Verletzung der Hinweispflicht und der Anlageentscheidung der Kläger ein Ursachen - zusammenhang besteht. Diese tatrichte rliche Wertung ist, wie der Beklagte mit seiner entsprechenden Sachrüge im Ergebnis zu Recht geltend macht, nicht frei von einem Rechtsfehler. Unbegründet allerdings ist die Rüge des Beklagten, 26 27 28 - 18 - soweit er hierzu anführt, die Kläger hätten sehenden Auges ihr e Einlage auf ein Konto der Fondsgesellschaft geleistet. Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtve r- letzung und der Anlageentscheidung, also dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung abgesehen h ätte, spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die von dem Aufkl ä- rungspflichtigen durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (vgl. nur Senat, Urte i- le vom 19. November 2009 aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 20 und vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW - RR 2011, 1139 Rn. 13; jeweils mwN). a) Diese Vermutung wird - entgegen der Auffassung des Beklagten - durch den Text der Beitrittsvereinbarung nicht erschüttert. Zwar heißt es dort im uf nachstehendes Konto zu leisten: Achte B. KG Kto - Nr. bei Kreisspa r- kasse K . BLZ ." Diese Kontobezeichnung kann jedoch nicht isoliert, sondern muss im Kontext unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts des Anlegers gewürdigt werden. Im Prospekt wird an mehreren Stellen als zentraler Bestandteil des Sicherungssystems von einem bereits eingerichteten Tre u- handkonto des Beklagten gesprochen, auf das die Einlagen eingez ahlt werden sollen und bezüglich dessen der Beklagte die Mittelverwendungskontrolle au s- übt. Das konkrete Konto bei der Kreissparkasse wird im Prospekt im "Leitfaden zur Zeichnung" abschließend mit dem ausdrücklichen Zusatz "Treuhandkonto" angeführt. Vor di esem Hintergrund muss ein Anleger die Worte "Achte B . KG" im Formulartext der Beitrittsvereinbarung nicht so verstehen, dass es sich dabei nicht lediglich um die Bezeichnung des Kontos handelt, sondern dass entgegen allen Zusagen im Prospekt die Fondsgesel l- schaft selbst und nicht der Beklagte Kontoinhaber ist. Dies hätte der Anleger 29 30 - 19 - erst bei Kenntnis der Kontoeröffnungsunterlagen erkennen können und mü s- sen. Insoweit ist die tatrichterliche Würdigung des Beruf ungsgerichts, wonach der Inhalt des Zeichnungsscheins keine hinreichende Klärung des von den ve r- traglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalts darstellt, nicht zu beansta n- den. Deshalb ist durch den Text der Beitrittsvereinbarung weder die Kausal i- tätsvermutu ng entkräftet noch kann sich der Beklagte darauf berufen, seine Hinweispflicht habe sich dadurch erledigt, dass die Kläger durch den Inhalt des Zeichnungsscheins anderweitig aufgeklärt worden sei en . b) Allerdings kann die tatsächliche Vermutung des Ur sachenzusamme n- hangs zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und dem Anlageen t- schluss der Kläger durch die vom Berufungsgericht getroffene und von der R e- vision nicht angegriffene Feststellung entkräftet sein, dass die Verwirklichung der mit der pflic htwidrigen Ausgestaltung des Kontos verbundenen Risiken fern lag und die alleinige Verfügungsberechtigung des Beklagten nur in unwah r- scheinlichen Ausnahmefällen gefährdet war. Dies gilt insbesondere im Zusa m- menwirken mit der vom Beklagten behaupteten und u nter Beweis gestellten Tatsache, die Mitarbeiter der Sparkasse hätten vor dem Hintergrund, dass bei Kontoeröffnung nur seine Unterschrift hinterlegt worden sei und die weiteren Unterschriftsfelder gestrichen wurden, nur ihm, aber sonst niemandem - auch nic ht dem Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaft - den Zugang zum Konto eröffnet, ein Verhalten, das zwar bei zutreffender rechtlicher Wertung (s.o.) nicht zulässig gewesen wäre, aber rein faktisch die Zugriffsmö g- lichkeit deutlich erschwert hätte. Es ist insoweit in Betracht zu ziehen, dass die Kläger aufgrund dieser Umstände auch bei Aufklärung über die Konstruktion des Kontos deren Mängeln keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und sich dazu entschlossen hätte n , die Anlage zu tätigen. Das Berufungsgericht hat sich hiermit, von seinem Rechtsstandpunkt aus verständlich, nicht befasst 31 - 20 - und auch keine Feststellungen zu dem genannten Vortrag des Beklagten g e- tro f fen. Dies ist im neuen Berufungsverfahren nachzuholen. 5. Sollte, nachdem die noch ausstehenden Feststellungen getroffen wu r- den, davon auszugehen sein, dass zwischen den Pflichtverletzungen des B e- klagten und dem Anlageentschluss der Kläger ein Ursachenzusammenhang besteht, scheidet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Anspruch de r Kläger auf Ersatz des Zeichnungsschadens nicht unter Schutzzweckg e- sichtspunkten aus. Zwar gilt der Grundsatz, dass derjenige, der pflichtwidrig ein schädige n- des Ereignis verursacht, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Sch a- densfo lgen haftet, nicht ohne Einschränkungen. Insoweit ist in der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der verletzten Norm beziehungsweise Pflicht begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für dieje nigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren A b- wendung die verletzte Norm erlassen wurde beziehungsweise deren Abwe n- dung die verletzte Pflicht dienen soll. Der geltend gemachte Schaden muss i n- soweit in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger gescha f- fenen Gefahrenlage stehen; ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammen - hang genügt nicht (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679 Rn. 12 mwN). Dementsprechen d verpflichtet ein Verstoß g e- gen eine Rechtspflicht mit nur begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 und vom 19 . Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f; Senat, Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 34 mwN). Hierbei beschränkt sich die Pflicht de s- 32 33 - 21 - jenigen, der, ohne Partner eines Anlagegeschäfts zu sein, einem Anlageint e- ressenten Beratung oder Aufklärung n ur hinsichtlich eines bestimmten Einze l- aspekts schuldet, darauf, Schäden zu verhindern, die in diesem Punkt eintreten können. Dass ein Anleger bei korrekter Beratung beziehungsweise Aufklärung das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, kann es deshalb im Allg emeinen nicht rechtfertigen, dem nur begrenzt Beratungs - oder Aufklärungspflichtigen den gesamten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzue r- legen (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 aaO und vom 19. Dezember 2000 aaO S. 213 f; Sena t aaO). So haftet etwa ein Steuerberater, der einen anderen auf steuerliche Vorteile einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung hi n- weist, bei einem Fehler grundsätzlich nur für den ausgebliebenen Steuervorteil, nicht für den Zeichnungsschaden (vgl. BGH, Ur teil vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, WM 2003, 1621, 1622). Allerdings kommt nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 35) die vom Berufungsgericht ang e- nommene Beschränkung der Haftung des Beklagten unter Schutzzweckg e- sichtspunkten nicht in Betracht. Die vom Beklagten übernommene Mittelve r- wendungskontrolle und die daraus abzuleitenden Handlungs - und Aufklärung s- pflichten beschränkten sich nämlich nicht auf einen bloßen Einzelaspekt der Anlage. Vielmehr ging es bei der im Prospekt und den dort abgedruckten Ve r- trägen an diversen Stellen angesprochenen Mittelverwendungskontrolle und dem zu ihrer Gewährleistung zugesagten Treuhandkonto um Kernbedingungen für die Sicherheit und den Erfolg der Beteiligung. Dem Bek lagten und seiner Tätigkeit kam insoweit in dem Investitionskonzept eine zentrale und umfasse n- de, für den Gesamterfolg wesentliche Rolle zu. In einem solchen Fall scheidet eine Haftungsbeschränkung aus (siehe Senat aaO). 34 - 22 - Soweit das Berufungsgericht ge meint hat, der vorliegende Fall unte r- scheide sich von dem Sachverhalt, der der Senatsentscheidung vom 19. N o- vember 2009 (aaO) zugrunde lag, übersieht es, dass die von ihm angesproch e- nen Umstände für die vom Senat abgelehnte Einschränkung der Haftung unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht von Bedeutung waren. Entscheidend war insoweit nur, dass die Mittelverwendungskontrolle nicht lediglich einen bloßen Einzelaspekt, sondern - wie hier - ein tragendes Element der Anlage darstellte. Dass redliche Fondsve rantwortliche nicht vertragswidrig auf das Konto zugegriffen hätten, selbst wenn ihnen dies - entgegen dem Vortrag des Bekla g- ten für den vorliegenden Fall - möglich gewesen wäre, ändert nichts am Schutz - zweck der verletzten Pflichten. Denn das durch den Mi ttelverwendungskontrol l- vertrag vorgesehene Sicherungssystem soll gerade dazu dienen, den Anleger vor vertragswidrigen Zugriffen zu schützen. Der Anleger weiß nicht, mit was für Fondsverantwortlichen er es zu tun hat. Das versprochene Sicherungssystem ist i nsoweit ein zentraler Werbungsgesichtspunkt. Dann kann unter Schut z- zweckgesichtspunkten die Relevanz von Abweichungen im Sicherungssystem aber nicht als unerheblich behandelt werden, weil die Schädigung des Anlegers ein vertragswidriges Verhalten erfordert und man davon nicht ohne weiteres ausgehen dürfe beziehungsweise das Schutzkonzept, weil die Fondsveran t- wortlichen letztlich redlich waren, grundsätzlich wirksam war. Genauso wenig kommt unter Schutzzweckgesichtspunkten in Bezug auf die Zugriffsmöglichkei t für Gläubiger dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Notwendigkeit der Titulierung von dem Zweck des Fonds entgegenstehenden Forderungen eine entscheidende Bedeutung zu. 35 36 - 23 - 6. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es vorliegend auch nich t nur um einen Fall der bloßen Risikoerhöhung. Der Senat hat zwar in der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochenen Entsche i- dung vom 8. Juli 2010 (III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) hinsichtlich der Frage, wann im Sinne des Verjährungsrec hts ein Schaden eingetreten ist, au s- geführt, dass der Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen ist, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläub i- gers gekommen ist und der Eintritt einer risikobehafteten Situation d afür grun d- sätzlich nicht genügt. Allerdings hat der Senat nachfolgend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der auf einer fehlerhaften Beratung beziehungsweise Aufkl ä- rung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, seinen konkreten Anl agezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kap i- talanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen kann, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatzanspruch entsteht hierbei schon mit dem (unw i- derruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage. Überdies ist zu b e- rücksichtigen, dass der Beklagte nicht nur seine Pflicht zur Errichtung des ve r- tr aglich versprochenen Kontos, sondern auch seine Aufklärungspflicht verletzt hat und dieser eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beklagte war wegen der zentralen Funktion der von ihm geschuldeten Errichtung des Treuhandko n- tos verpflichtet, die zukünftigen A nleger rechtzeitig über sein vertragswidriges Verhalten aufzuklären. Nur hierdurch wurde den Anlegern die Möglichkeit eröf f- net zu prüfen, ob sie unter diesen geänderten Bedingungen die Beteiligung überhaupt noch zeichnen wollten. Dass die vertragsgemäße Er richtung des Kontos dazu dienen sollte, Zugriffe der Gesellschaft und ihrer Gläubiger zu ve r- hindern, rechtfertigt es vor diesem Hintergrund nicht, die Haftung für die für die Anlageentscheidung kausale Aufklärungspflichtverletzung auf den Schaden zu 37 - 24 - begren zen, der bei vertragsgemäßer Errichtung des Kontos vermieden worden wäre. Im Übrigen folgt im Fall der Kläger, die sich mittelbar über den Beklagten als Treuhänder beteiligt haben, eine eigenständige Aufklärungspflicht auch aus dem zwischen den Partei en bestehenden Treuhandverhältnis. Die daraus resu l- tierende Haftung kann erst recht nicht aus den vom Berufungsgericht ang e- sprochenen Gesichtspunkten beschränkt werden. 7 . Die im angefochtenen Beschluss ergänzend angestellten Kausalitätse r- wägungen grei fen nicht durch. Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusa m- menhang erneut entscheidend darauf ab, wie die Situation gewesen wäre, wenn der Beklagte das vertraglich geschuldete Konto eingerichtet hätte. Dies ist bezogen auf die Aufklärungspflichtverletzung , der eigenständige Bedeutung zu - kommt (s.o.), der falsche Bezugspunkt. Insoweit ist vielmehr zu prüfen, wie sich der Anleger verhalten hätte, wenn er aufgeklärt worden wäre. Hätte er in di e- sem Fall nicht gezeichnet, besteht Kausalität für den entsprechend en Zeic h- nungsschaden. Die Differenzhypothese führt dann dazu, dass dem Anleger ein Schaden nicht nur in Form etwaiger durch die vertragswidrige Kontoerrichtung verursachter Beeinträchtigungen des Gesellschaftsvermögens entstanden ist. Vielmehr besteht der Schaden in der Zeichnung der Beteiligung selbst, so dass der Anleger verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er der Fondsgesel l- schaft nicht beigetreten wäre (vgl. auch Senat, Urteil vom 19. November 2009, aaO Rn. 33). Bezogen auf diesen Aufklärungspf lichtverletzungsschaden stellt die hypothetische Entwicklung der Fondsbeteiligung bei vertragsgemäßer Ko n- toerrichtung weder eine beachtliche Reserveursache noch eine rechtmäßige Alternativursache dar. 38 39 - 25 - 8 . Die Verjährungseinrede des Beklagten, für deren tatbestandliche Voraus - setzungen er die Darlegungs - und Beweislast trägt, ist unbegründet. Insoweit ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach der Inhalt des Zeichnungsscheins gegenüber den Anlegern keine hinreichende Klärung des von d en vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalts darstellt, nicht zu beanstanden. Die Gegenrüge des Beklagten greift nicht durch. Der Beklagte macht geltend, dass die Kläger mit Zeichnung der Beitrittsvereinbarung die für § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforder liche Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der gegebenenfalls fehlerhaften Einrichtung des Kontos erlangt hä t- ten. Der Senat stimmt insoweit aber der gegenteiligen tatrichterlichen Würd i- gung des Berufungsgerichts zu. Die Kläger mussten - wie bereits unter II 4a ausgeführt - aus dem Text der Beitrittsvereinbarung angesichts der übrigen B e- gleitumstände nicht entnehmen, dass die Fondsgesellschaft Kontoinhaberin war. Sie konnten vielmehr davon ausgehen, dass es sich bei der Angabe "Ac h- te B. KG" nur um die Bezeichnung des Kontos, nicht dagegen - abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen und dem Prospektinhalt zum Treuhandkonto des Beklagten - um die Bezeichnung der Kontoinhaberin handelte. Dies hät ten die Kläger nur bei Kenntnis der Kontoe r- öffnungsunterlagen erkennen können und müssen. Den unzutreffenden Ei n- druck hat der Beklagte im Übrigen auch dadurc h bestärkt, dass er in seinen sogenannten Begrüßungsanschreiben an die Anleger das Konto ausdrücklich noch einmal als Treuhandkonto bezeichnet hat. 9 . Da die Sache wegen der Notwendigkeit, tatrichterliche Feststellungen zur Kausalität zwischen den Pfli chtverletzungen des Beklagten und dem Anlag e- entschluss der Kläger nachzuholen, noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist 40 41 - 26 - der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Herrmann Seiters Reiter Lieb ert Arend Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 26.11.2015 - 15 O 195/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 28.06.2016 - 18 U 201/15 -
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