BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 4 /1 4 Verkündet am: 19 . März 201 5 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Green - IT ZPO § 524; UrhG § 69 Nr. 3 Satz 2, § 69d Abs. 1; EGV 207/2009 Art. 13 Abs . 2 a) Verfolgt der in erster Instanz erfolgreiche Kläger mit einem erstmals im Ber u- fungsrechtszug gestellten Hilfsantrag dasselbe Klageziel wie mit dem ersti n- stanzlich erfolgreichen Hauptantrag, stellt dies keine Klageerweiterung dar, die mit der Anschlu ssberufung geltend gemacht werden muss (Fortführung von BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 127/13, NJW 2015, 1608). b) Räumt der Inhaber des Urheberrechts an einem Computerprogramm dem Erwerber einer Programmkopie das Recht zur Nutzung für die gesamte Zeit der Funktionsfähigkeit des Computerprogramms ein, liegt eine Veräußerung im Sinne von § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG vor, die zur Erschöpfung des Verbre i- tungsrechts an der Programmkopie führen kann. c) Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an der Kopie ein es Computerpr o- gramms gemäß § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG erstreckt sich auf das Recht zum Weiterverbreiten der Programmkopie sowohl durch Weitergabe eines die Programmkopie enthaltenden Datenträgers als auch durch Bekanntgabe e i- - 2 - nes zum Herunterladen des Programm s erforderlichen Produktschlüssels. o- pie des Computerprogramms seinerseits von dem Verkäufer durch Übergabe eines Datenträgers oder durch Bekanntgabe des Produktschlüssels erhalten ha t. d) des Produktschlüssels weiterverkauft, setzt die Berechtigung des Nache r- werbers zum Herunterladen und damit Vervielfältigen des Computerpr o- gramms nach § 69d Abs. 1 UrhG voraus, dass der Vorerwerber seine Kopien dieses Programms zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar gemacht hat. e) Der Markeninhaber muss es nach Art. 13 Abs. 2 GMV nicht hinnehmen, dass seine Marke für den weiteren Vertrieb der von ihm oder mit seiner Zusti m- mun g unter dieser Marke in Verkehr gebrachten Kopie eines Computerpr o- gramms verwendet wird, wenn die ernstliche Gefahr besteht, dass der E r- werber der Kopie das Urheberrecht am Computerprogramm verletzt (A n- schluss an BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 I ZR 6/10 , GRUR 2012, 392 = WRP 2012, 469 - Echtheitszertifikat). BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 4/14 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 19 . März 20 1 5 durch d en V orsitzenden Richter Prof. Dr. B ü scher , d ie Richter Prof. Dr. Koch , Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am M ain vom 12. November 2013 unter Zurückweisung der weitergehenden Revision der Kl ä- gerin und der Revision der Beklagten im Kostenpunkt und i n soweit aufgehoben, als der Hilfsantrag zum Unterlassungsantrag zu I 1 abgewiesen worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Landgerichts Fran k- furt am Main - 3. Zivilkammer - vom 15. März 2012 im Unterla s- sungsausspruch zu I 1 abgeändert und wie folgt neu g e fasst: Die Beklagten w erden unter Androhung eines Ordnungsgeldes er Zuwiderhandlung, ersat z- weise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von Ordnungshaft bis zu zwei Ja h- ren, hinsichtlich der Beklagten zu 1 zu vollstrecken an ihrem G e- schäftsführer, verurteilt, es zu unterlassen, Kunden bei der Beste l- r statt einer vollständigen Box - Version , bestehend zumindest aus einem Datenträger, einer Umverpackung und einer Seriennu m- mer , mantec der Lage ist, das Computerprogramm mittels eines Downloads von der Webseite der Klägerin herunterzuladen und auf seinem Rechner zu installi e ren. Die Kosten erster Instanz tragen die Kl ägerin und die Beklagten jeweils zur Hälfte. Von den Kosten der Rechtsmittel tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagten 2/3. V on Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Klägerin entwickelt und vertreibt Computerprogramme , darunter das Sicherheitsp rogramm Symantec Norton 360 . Sie ver treibt ihre Programm e als Box - Produkt e , d ie aus einem Datenträger, dem Produktschlüssel (der Serie n- nummer) , dem auf dem Datenträger befindlichen Endbenutzerlizenzvertrag , weiteren Verkaufsunterlagen und der Verpackung besteh en . Auf e inem Box - Produkt be findet sich der Hinweis, dass ein Erwerber, der den in der Box befindlichen Datenträger nicht nutzen kann , beispielsweise weil se in Notebook kein Laufwerk hat , die Software mithilfe des Produktschlüssels unmittelbar von der Internetsei te der Klägerin herunterladen kann. Die Klägerin ist darüber hinaus Inhaberin der unter anderem für Computer software eingetragenen Gemeinschaftsmarken Symantec und Norton 360 . Die Beklagte zu 1 , deren geschäftsführender Alleingesellschafter der Bekl agte zu 2 ist, h andelt bundesweit mit Computersoftware . Sie vertreibt auch Box - Produkte d er Klägerin , die sie zuvor von autorisierten Distributoren der Klägerin erworben hat. Sie bietet die se - i- ges Box - - (vollständiges Box - Produkt ohne Verp a ckung) - IT - - IT - ie B e- klagte zu 1 dem Käufer die Serie n nummer des Computerprogramms. Mi t deren Hilfe kann der Kunde das Programm von der Internetseite de r Klägerin herunterladen. Der Erwerber kann die gesamte Box oder auch nur den Datenträger nachfordern und erhält diese umgehend. Nicht nachgeforderte Datenträger lässt die Beklagte zu 1 nach ihrer Darstellung in regelmäßigen Abständen von einem Diens t leist ungsunternehmen ve r nichte n . Am 21. Juni 2010 erwarb e in Kunde von der Beklagten zu 1 das Pro - gramm Symantec Norton 360 Version 4.0 zu m Die Be - klagte zu 1 übermittelte dem Kunden per E - Mail eine Seriennummer für das 1 2 3 - 5 - Programm Symante c Norton 360 und wies darauf hin, das Programm könne von der Internetseite der Klägerin heruntergeladen werden. Die übermi t telte Seriennummer gehörte zu einem Box - Produkt der Klägerin , das einen Datenträger mit dem Programm Symantec Norton 360 in der Version 3.0 en t- hielt . Nach den auf d iese m Datenträger befindlichen Lizenzbedingungen ist es dem Erwerber gestattet, über die Internetseite der Klägerin ein kostenloses Update der Software auf die Version 4.0 vorzunehmen. Zum Zeitpunkt des Verkaufs an den K unden war die Beklagte zu 1 im Besitz des vollständigen Box - Produkts , d as sie von einem autorisierten Distributor der Klägerin zum erworben hatte. Die Beklagte zu 1 hat die Bescheinigung eines Dienstlei s tungsunternehmens vom 17. August 2010 vorgelegt, in der es heißt, das von der Beklagten zu 1 zur Verfügung gestellte Datenmaterial sei am 13. August 2010 vernichtet worden . Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte zu 1 verletze da durch , dass sie ihren Kunden die Seriennummer von Box - P rodukten des Computerprogramms Symantec Nor ton 360 ohne den zugehörigen Datenträger übermittle und di e Kunden dazu veranlasse, die Software von der Internetseite der Klägerin auf ihren Rechner herunterzuladen , ihr ausschließliche s Recht zur Verbreitung u nd Vervielfältigung de s Computerprogramm s . Ferner verletze die Beklagte zu 1 durch den Vertrieb der Seriennummer von Box - Produkte n ohne den zugehöri - gen Datenträger unter der Bezeichnung Symantec Norton 360 , ihre Rechte an den Marken Symantec und Nort on 360 . Die Klägerin hat beantragt (Antrag I) , de n Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu unter sagen, 1. bloße, mit Zustimmung der Klägerin generierte (echte) Seriennummern für das Computerprogramm Symantec Norton 360 Version 3.0 ohne Zu - s timmung der Klägerin als angebliche Lizenz für das Computerprogramm Symantec Norton 360 Version 4.0 anzubieten und/oder feilzuhalten un d/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen, 4 5 - 6 - 2. im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Klägerin bloße Einzelbe - standteile, insbesondere bloße Seriennummern, von mit den Zeichen Symantec und Norton 360 gekennzeichneten Computerprogramm - paketen, ohne die gemäß Verpackung im Originalzustand zugehörigen weiteren Bestandteile, insbesondere ohne die dazugehörigen Dat enträger, anzubiet en, feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen und/oder zu di e sen Zwecken zu besitzen . Darüber hinaus hat die Klägerin die Beklagten zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungslegu ng in Anspruch g e nommen (Anträge zu II und III) . Das Landgericht hat der Klage - bis auf einen geringen Teil des An - spruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung - stattgeg e ben . Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt , mit der sie ihren Antrag auf (vollständige) Abweisung der Klage weiterverfolgt haben. Die Klägerin hat die Zurückweisung der Berufung beantragt ; für den Fall der Abweisung des vom Landgericht zuerkannten Unterlassungsantrag s zu I 1 hat sie hilfsweise bean - tragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu unte r sag en, Kunden bei der Bestellung des Computerprogramms Symantec Norton 360 Version 4.0 statt einer vollständigen Box - Version , bestehend zumindest aus einem Datenträger, einer Umverpackung und einer S eriennummer , lediglich eine Seriennummer für das Programm Symantec Norton 360 Version 3.0 zuzusenden, mittels derer der Käufer in der Lage ist, das Computerprogramm mittels eines Download s von der Webseite der Klägerin herunterzuladen und auf seine m Rech ner zu installieren. D as Berufungsgericht hat a uf die Berufung der Beklagten unter Zurüc k- weisung de s weitergehenden Rechtsmittels das landg e richtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage hinsichtlich des Hauptantrags und des Hilfsantrags zum Unterl assungsantrag zu I 1 sowie de r hierauf bezogenen Anträge auf Au s- kunftserteilung und Rechnungslegung a b gewiesen. Dagegen haben die Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene R e- vision einge legt. Die Klägerin e r strebt mit ihrer Revision die Wiederherste llung des landgerichtlichen Urteils. Die Bekla g ten verfolgen mit ihrer Revision ihren 6 7 8 9 - 7 - Antrag auf (vollständige) Abwe i sung der Klage weiter. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückz u weisen. En t scheidungsgründe: A . Das Beru fungsgericht hat den auf Verletzung des Urheberrechts an dem Computerprogramm Symantec Norton 360 gestützten Unterlassungsa n- trag zu I 1 und die darauf bezogenen Anträge auf Auskunftserteilung und Rec h- nungslegung für unbegründet erachtet . D en auf Verletzu ng des Rechts an den Marken Syma n tec und Norton 360 gegründeten Unterlassungsantrag zu II 2 und die darauf bezogenen Folgeanträge hat es dagegen als begründet anges e- hen . Dazu hat das Berufungsgericht ausg e führt: Der Hauptantrag des Unterlassungsantr ags zu I 1 und die darauf bez o- genen Folgeanträge seien abzuweisen, weil der Hauptantrag des Unterla s- sungsantrags zu I 1 nicht hinreichend bestimmt sei und die konkrete Verle t- zungsform verfehle. Der erstmals in der Berufungsi n stanz gestellte Hilfsantrag des Unterlassungsantrags zu I 1 und die darauf bezogenen Folgeanträge hä t- ten keinen Erfolg, weil d as Computerprogramm der Klägerin nicht widerrechtlich verbreitet oder vervielfältigt worden sei. Das Recht zu m Verbreiten de s Computerprogramm s sei nic ht verl etzt, weil dieses Recht hinsichtlich de s von einem autorisierten Distributor der Kläg e- rin erworbenen Computerprogramm s erschöpft sei . De r Erschöpfung des Ve r- breitungsrechts stehe nicht entgegen, dass die Klägerin dem Erwerber des Computerprogramms die Nutz ungsrechte lediglich für die Dauer der Servic e- laufzeit übertrage . Da das Programm am Ende der Servicelaufzeit autom a tisch deaktiviert und funktionsunfähig werde, habe die Klägerin die Verfügungsmö g- lichkeit über das Programm endgültig aufge geben . Der Erschö pfung des Ve r- breitungsrechts stehe ferner nicht entgegen, dass der Nutzer der Sof t ware nach 10 11 12 - 8 - den Lizenzbedingungen der Klägerin nur dann zur Überlassung der Rec h te an der Software berechtigt sei , wenn er alle Kopien der Software und d ie Beglei t- dokumentation überg ebe und der Empfänger der Software sich mit den Be - stimmungen der Lizenzvereinbarung einverstanden erklär e . In den Lizenzb e- dingungen enthaltene Beschränkungen des Rechts zur Weiterveräuß e rung der Software könnten allenfalls schuldrechtliche und keine dingliche Wirkung entfa l- ten . Die Erschöpfung beschränke sich auch nicht auf das Recht zum Weiterve r- breiten de s in dem Box - Produkt enthaltenen Datenträger s. Vie l mehr erstrecke sie sich auf das Recht zum Veräußern de s Computerprogramm s durch B e- kanntgabe des dem Box - Produkt zugeordneten Produk t schlüssels. D as Recht zu m Vervielfältigen des Computerprogramms sei gleichfalls nicht verletzt. Die Beklagte zu 1 habe es ihrem Kunden zwar durch Weite r gabe des Produktschlüssel s ermöglicht , das Programm durch Herun terladen auf se i- nen Computer zu vervielfältigen. Der Kunde der Beklagten zu 1 sei aber als rechtmäßiger Erwerber des Programms zu einer solchen Vervielfältigung b e- rechtigt. D em steh e nicht entgegen , dass die Beklagt e zu 1 zum Zei t punkt der Veräußerung der Programmkopie durch Weitergabe des Produktschlüssels noch über den in der Box enthaltenen Datenträger ver füg t habe . Es komme auch nicht darauf an, ob die Beklagte zu 1 den zurückbehaltenen D a tenträger später vernichte t habe . Selbst wenn der Produktschlüsse l für weitere Vervielfä l- tigungen des Computerprogramms verwendet werden könn t e , beruhe das Ris i- ko unzulässiger Vervielfältigun gen auf der Möglichkeit mehrfache r Verwe n dung des Produktschlüssels und nicht auf dem Zurückbehalten des Datentr ä gers . Der Klägeri n stünden technische Mittel zur Verfügung, mit denen sie eine unz u- lässige Mehrfachverwendung von Programmkopien verhi n dern könne. Der auf eine Verletzung des Rechts an den Marken Symantec und Norton 360 gestützte Unterlassungs antrag zu II 2 und die darauf bezog e nen Folgean träge seien dagegen begründet. Die Beklagte zu 1 habe diese Z e i chen 13 14 - 9 - bei der Übersendung des Produktschlüssels und der Rechnung an den Kunden in identischer Form und für identische Waren benutzt. Sie kön n e sich nicht mit Erfolg auf eine Erschöpfung des Markenrechts berufen. Dem st e he entgegen, dass sie die Seriennummer ohne die übrigen Bestandte i le des mit den Marken gekennzeichneten Box - Produkts in Verkehr gebracht und damit den Originalz u- stand des Gesamtprodukts verändert h abe . B . Die gegen die Abweisung der Klage wegen Verletzung des Urheber - rechts am Computerprogramm Symantec Norton 360 gerichtete Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg (dazu B I) . Die gegen die Verurteilung wegen Verletzung der Marken Symantec und No rton 360 gerichtete Revision der Beklagten ist dagegen un begrü n det (dazu B II) . I . Die Revision der Klägerin gegen die Abweisung des auf Verletzung des Urheberrechts am Computerprogramm gestützten Unterlassungsantrags zu I 1 und der darauf bezogenen Anträge auf Auskunfts - erteilung und Rechnungslegung hat teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat zwar mit Recht angenommen, dass der Hauptantrag des Unterlassungsantrags zu I 1 und die darauf bezogenen Folgeanträge unbegründet sind (dazu B I 1 ). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist jedoch der Hilfsantrag des Unterlassungsantrags zu I 1 begründet; die darauf bezogenen Folgeanträge sind indessen unbegründet (dazu B I 2). 1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angen ommen, dass der auf Verletzung des Urheberrechts am Computerprogramm gestützte Hauptantrag des Unterlassungsantrags zu I 1 unbegründet ist , weil er die konkrete Verletzungsform verfehlt. D ie auf diesen Antrag bezogenen Anträge auf Aus kunftserteilung und Rechnungslegung sind daher gleichfalls un begründet. 1 5 16 17 - 10 - a) Die Klägerin hat mit dem Hauptantrag des Unterlassungsantrags zu I 1 beantragt, es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu unter - sagen, bloße, mit Zustimmung der K lägerin generierte (echte) Seriennummern für das Computerprogramm Symantec Norton 360 Version 3.0 ohne Zu - stimmung der Klägerin als angebliche Lizenz für das Computerprogramm Symantec No r ton 360 Version 4.0 anzubieten und/o der feilzuhalten und/oder son st wie in den Ve r kehr zu bringen. b) Das Berufungsgericht hat angenommen, d ieser Antrag sei nicht hinreichend bestimmt und verfehle die konkrete Verletzungsform. Er en t halte nicht die konkret beanstandete Verhaltensweise der Beklagten, sondern mit der F ormulierung angebliche Lizenz daraus abgeleitete rechtliche Schlussfolge - rungen, die auf völlig andere Sachverhalte zutreffen könnten. Damit sei der Antrag nicht nur unbestimmt ; vielmehr gehe er auch über die konkret angegrif - fene Verletzungsform hinaus. c ) Entgegen der Ansicht des Berufungs g erichts ist d er Hauptantrag des Unterlassungsantrags zu I 1 nicht unbestimmt und damit unzulässig (vgl. Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn. 12 = WRP 2014, 75 Restwertbörse II, mwN ) . Soweit den Beklagten damit das Inverkehrbringen von Seriennummern für das Computerprogramm Symantec Norton 360 Version 3.0 als Lizenz für das Computerprogramm Symantec Norton 360 Version 4.0 untersagt werden soll, ist klar und zwischen den Parteien auch nich t streitig , welche Verhaltensweise der Beklagten damit gemeint ist. Soweit mit der Formulierung angebliche Lizenz die Rechtsansicht der Klägerin zum Ausdruck gebracht wird, d ie Beklagten könnten durch das Inverkehrbringen von Seriennummern für das Comput erprogramm Symantec Norton 360 Version 3.0 keine Lizenz für das Computerprogramm Symantec Norton 360 Version 4.0 erteil en , führt dies nicht zur Unbestimmtheit des Klageantrags. 18 19 20 - 11 - d ) Das Berufungsgericht hat jedoch ohne Rechtsfehler angenommen, dass d er Klageantrag die vo n der Klägerin geltend gemachte konkrete Verletzungsform verfehlt und daher unbegründet ist ( vgl. BGH, Urteil vom 22 . Januar 2014 - I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 47 = WRP 2014, 424 , mwN). Die Klägerin hat zur Begrün dung dieses Klageantrags vorgetragen, die Beklagte n verletz ten ihr ausschließliche s Recht zur Verbre i- tung und Vervielfä l tigung de s Computerprogramm s Symantec Norton 360 , indem sie ihren Kunden die Seriennummer von Box - P rodukten des Compute r- programms ohne den zugehörigen Datenträger übe r mittelten und die Kunden dazu veranlassten, die Software von der Internetseite der Klägerin auf ihren Rechner herunterzuladen . Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler ang e- nommen, dass d er Klageantrag nicht die von der Kl ägerin beanstandete Verhaltensweise der Beklagten , sondern völlig andere Sachverhalte erfasst . Er beschreibt mit dem Inverkehrbringen von Seriennummern für das Computer - programm Symantec Norton 360 Version 3.0 als angebliche Lizenz für das Computerprogra mm Symantec Norton 360 Version 4.0 eine möglic h erweise irreführende und daher wettbewerbswidrige Verhaltens weise der B e klagten , nicht aber den behau p teten Urheberrechtsverstoß. 2. D er Hilfsantrag des Unterlassungsantrags zu I 1 und die darauf bezogen en Folgeanträge sind zulässig (dazu B I 2 a) . Der Hilfsantrag des U n- terlassungsantrags zu I 1 ist auch begründet; die auf den Unterlassungsa n trag bezogenen Folgeanträge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sind dagegen unbegründet (dazu B I 2 b) . a) Der Hilfsantrag des Unterlassungsantrags zu I 1 und die darauf bez o- genen Folgeanträge sind zulässig. Die Revision der Beklagten macht ohne E r- folg geltend, der Hilfsa n trag sei unzulässig, weil er eine Klageänderung nach § 533 ZPO zum Inhalt habe und die Klägerin keine zulässige Anschlussber u- fung innerhalb der Frist des § 524 ZPO erhoben h a be. 21 22 23 - 12 - aa ) Die erstmalige Stellung eines Hilfsantrags in der Berufungsinstanz ist eine objektive Klagehäufung , auf die die Vorschriften über die Klageänderung nach § § 5 33, 263, 264 ZPO entsprechend anwendbar sind ( BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 127/13, NJW 2015, 1608 Rn. 13). Sie ist da her nur z u- lässig, wenn der Gegner eingewilligt hat oder das Gericht sie für sachdienlich hält ( § 533 Nr. 1 ZPO) und sie auf Tatsa chen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Ents cheidung über die Berufung o h- ne hin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat ( § 533 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Klagehäufung zugelassen. Die Zulassung der Klageänder ung durch das Ber ufungsgericht ist mit der Revision nicht a n- fechtbar (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 101/10, NJW 2012, 3722 Rn. 11) und von der Revision auch nicht gerügt. Sie lässt davon abgesehen auch keinen Rechtsfehler erkennen. Die Stellung des Hilfsantrags war sac h- dienlich , da sie der Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits zwischen den Parteien über denselben Sachverhalt dient . Der Hilfsantrag ist ferner aus - schließlich auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhand - lung u nd Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hatte. bb ) Die Klägerin musste keine Anschlussberufung einlegen, um den Hilfsantrag zum Gegenstand des Berufungsverfahrens zu machen. (1) Allerdings muss sich d er in erster Instanz in vollem Umfang erfol g- reich gewesene Berufungsbeklagte der Berufung der Gegenseite gemäß § 524 ZPO anschließen, wenn er das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erwe i tern oder au f einen neuen Klagegrund stellen will ( BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 V ZR 210/06, NJW 2008, 1953 Rn. 13; Urteil vom 20. Januar 2011 I ZR 10/09, GRUR 2011, 831 Rn. 40 = WRP 2011, 1174 BCC; Urteil vom 24 25 26 27 - 13 - 9. Juni 2011 I ZR 41/10, GRUR 2012, 180 Rn. 22 = WRP 2012, 980 Werbegeschenke; BGH, NJ W 2015, 1608 Rn. 12, mwN). E r muss seine A n- schlussberufung nicht ausdrücklich als solche bezeichnen (BGH, NJW 2008, 1953 Rn. 16; GRUR 2012, 180 Rn. 26 Werbegeschenke ) und kann sie auch hilf s weise erh e ben (BGH, Ur teil vom 10. November 1983 - VII ZR 72/83, NJW 1984, 1240, 1241) . Er muss sie aber gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwid e rung ein legen ( vgl. BGH, NJW 2008, 1953 Rn. 17). (2) Jedoch s tellt nicht jeder Hilfsantrag, den der in erster Instanz erfolgreiche Kläger in der Berufungsinstanz zusätzlich verfolgt, zwangsläufig eine Erweiterung der Klage dar, die eine Anschlussberufung erforderlich macht (BGH, NJ W 2015, 1608 Rn. 12). D er hier in R ede stehende Hilfsantrag erfo r- de r te keine Anschlussberufung. D ie Klägerin hat mit ihrem erstmals in der Ber u- fungsinstanz gestellten Hilfsantrag den bereits in erster Instanz gestellten Hauptantrag weder erweitert noch auf einen neuen Klagegrund gestellt. S ie ve r- folgt mit dem Hilfsantrag vielmehr dasselbe Klageziel wie mit dem Haupta n trag. Die Stellung des Hilfsantrags trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass der in erster Instanz erfolgreiche Hauptantrag die beanstandete Verha l tensweise nicht zutreffend e rfasst. Der das unveränderte Klageziel in andere Worte fa s- sende Antrag geht sachlich nicht über das erstinstanzliche B e gehren hinaus. Er dient allein der Verteidigung des erstinstanzlichen U r teils und beschränkt sich damit a uf die Abwehr der Berufung. Ein sol che r Klageantrag ist zulässig, ohne dass es dazu einer Anschlussberufung bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 24. N o- vember 1977 - VII ZR 160/76, WM 1978, 65, 66 ; Urteil vom 24. März 1988 VII ZR 232/86, NJW - RR 1988, 915, 917 ; Urteil vom 10. Juli 1998 V ZR 30 2/97, WM 1998, 2204 ; Gerken in Wiecz o rek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 524 Rn. 8). 28 - 14 - b) Der Hilfsantrag des Unterlassungsantrags zu I 1 ist begründet. Die Beklagte zu 1 hat d a durch, dass sie dem Kunden, der bei ihr am 21. Juni 2010 das Computerprogramm Syma ntec Norton 360 Version 4.0 bestellt hat, die Seriennummer einer Box - Version des Programms Symantec Norton 360 Ve r- sion 3.0 zugesandt hat, mittels derer der K unde das P rogramm von der Inte r- netseite der Klägerin herunterladen und auf seine m Computer insta llieren kon n- te , zwar nicht das ausschließliche Recht der Klägerin zur Verbreitung einer Programmkopie ( § 69c Nr. 3 UrhG) verletzt (dazu B I 2 b aa) . Sie hat aber dadurch, dass sie beim Weiterverkauf des Computerprogramms d ie auf dem Datenträger befindliche Programmkopie zurückbehalten hat, die ernstliche G e- fahr einer Verletzung des ausschließlichen Rechts der Klägerin zur Vervielfält i- gung des Computerprogramms ( § 69c Nr. 1 UrhG) b e gründet (dazu B I 2 b bb ) . Die Beklagte zu 1 haftet da für nach § 97 Abs. 1 Sa tz 2 UrhG auf Unterlassung (dazu B I 2 b cc ) . Die gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Ansprüche auf Au s- kunftserteilung und Rechnungslegung sind d a gegen nicht begründet (dazu B I 2 b dd ). Der Beklagte zu 2 haftet gleichfalls auf Unterlassung (d a zu B I 2 b e e ). aa) Die Beklagte zu 1 ha t dadurch, dass sie dem Kunden, der bei ihr am 21. Juni 2010 das Computerprogramm Symantec Norton 360 Version 4.0 b e- stellt hat, die Seriennummer einer Box - Version des Programms Symantec No r- ton 360 Version 3.0 zugesandt ha t, mittels derer der K unde das Computerpr o- gramm von der Internetseite der Klägerin herunterladen und auf seinen Rec h- ner installieren konnte , nicht das ausschließliche Recht der Klägerin zur Ve r- breitung der Programmkopie verletzt. Das Berufungsgericht hat m it Recht a n- genommen, dass das ausschließliche Recht der Klägerin zu m Verbre i t en de r auf dem Datenträger des Box - Produkt s gespeicherten Kopie des Compute r- programms Symantec Norton 360 Version 3.0 erschöpft war und die Erschö p- fung sich auf das Recht zum Veräußern des Computerprogramms durch B e- kanntgabe des dem Box - Produkt zugeordneten Produktschlüssels e r streckt e . 29 30 - 15 - (1) Gemäß § 69c Nr. 3 Satz 1 UrhG hat der Rechtsinhaber das au s- schließliche Recht zur Verbreitung, einschließlich der Vermietung, des Orig inals oder von Vervielfältigungsstücken eines Computerprogramms. Wird ein Vervie l- fältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinh a- bers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäisch en Wirtschaftsraum im Wege der Verä u- ßerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich gemäß § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG das Verbreitungsrecht in Bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts. (2) Die Vorschrift des § 69c Nr. 3 Satz 2 U rhG dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Compute r- programmen und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft sich mit dem Erstverkauf einer Program m- kopi e in der Union durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in der Union das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie mit Ausnahme des Rechts auf Kontrolle der We i tervermietung des Programms oder einer Kopie davon. (3) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG dahin auszulegen, dass das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urhebe r rechts, der dem Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger gegen Zahlung eines Entgelts zugestimmt hat, das es ihm ermögl i chen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht ei n- geräumt hat, diese Kopie o h ne zeitliche Begrenzung zu nutzen (EuGH, Urteil vom 3. Juli 2012 - C - 128/11, GRUR 2012, 904 Rn. 72 = WRP 2012, 1074 UsedSoft/Oracle). 31 32 33 - 16 - ( 4 ) Das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms ist ferner erschöpft, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem Aushänd i- gen eines Datenträgers mit der Kopie dieses Computerprogramms gegen Za h- lung eines Entgelts zugestimmt hat, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wir t- schaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Ve r- g ü tun g zu erzielen, auch ein Recht eingeräumt hat, diese Kopie ohne zeitl i che Begrenzung zu nutzen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eur o- p ä ischen Union kommt es im Lichte des Gleichbehan d lungsgrundsatzes nicht darauf an, ob ein Computerprogramm durc h Aushändigen eines materie l len Datenträgers oder durch Herunterladen aus dem Internet veräußert wird. Beide Arten der Veräußerung eines Computerprogramms sind wirtschaftlich gesehen vergleichbar; das Herunterladen aus dem Internet entspricht funktionell d er Aushändigung eines Datenträgers. Die Erschöpfung des Verbreitung s rechts tritt daher unabhängig davon ein, ob der Verkauf eine körperliche oder eine nich t- körperl i che Kopie des Programms betrifft (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 61 UsedSoft/Oracle). ( 5 ) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass di e- se Voraussetzungen hinsichtlich der hier in Rede stehenden Kopie des Comp u- terprogramms Symantec Norton 360 Version 3.0 erfüllt sind, die sich auf dem von der Beklagten zu 1 von einem autor isierten Distributor der Klägerin erwo r- benen Datenträger der Box - Version dieses Computerprogramms bef u n den hat. Die Klägerin hat dem Inverkehrbringen dieser Box - Version des Comp u- terprogramms durch den autorisierten Distributor, von dem die Beklagte zu 1 das Programm erworben hat, gegen Zahlung eines Entgelts zugestimmt, das es ihr ermöglichen sollte, eine dem wirtschaftlichen Wert der Programmkopie en t- sprechende Vergütung zu erzielen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsinhaber tatsächlich e ine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entspr e chende Vergütung erhalten hat; vielmehr reicht es aus, dass er 34 35 36 - 17 - die Möglichkeit hatte, beim Erstverkauf der betreffenden Kopie eine angeme s- sene Vergütung zu erzielen (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 6 2 u nd 63 - Use d Soft/Oracle; BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 Rn. 60 = WRP 2014, 308 - UsedSoft II). Nach den Feststellungen des B e- rufungsgerichts hat die Klägerin beim Verkauf des Programms eine Ve r gütung erzielt, die dem wir t schaf tlichen Wert der Nutzung des Programms für ein Jahr en t spricht. Die Klägerin räumt dem Erwerber der Programmkopie nach ihren L i- zenzbedingungen das Recht zur Nutzung der Software zwar nur für die Dauer der Servicelaufzeit von in der Regel einem Jahr ein. D ieses Recht zur zeitlich begrenzten Nutzung steht unter den Umständen des Streitfalls jedoch dem Recht zur zeitlich unbegrenzten Nutzung im Sinne der Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union gleich . Das hier in Rede stehende Comp u- terpr o gram m wird nach Ablauf der Servicelaufzeit automatisch deaktiviert und funktionsunfä hig. Die Klägerin räumt dem Erwerber somit das Recht zur Nu t- zung der Software für die gesamte Zeit der Funktionsfähigkeit des Compute r- programms ein . Sie tritt ihre Rechte an de m Programm damit dauerhaft und endgültig an ihn ab . Da nach liegt im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtl i- nie 2009/24/EG der Verkauf - und damit im Sinne von § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG die Veräußerung - einer Programmkopie vor, d er zur Erschöpfung des Rechts auf Verbreitung einer Kopie des Computerprogramms führ en kann (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 38 bis 49 - UsedSoft/Oracle). Der Erschöpfung des Verbreitungsrechts steht, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht entgegen, dass der Nutzer der Software nach den Lizenzbedingungen der Klägerin nur zur Überlassung der Rec h te an der Software berechtigt ist, wenn er alle Kopien der Software und d er Begleitdok u- mentation übergibt und der Empfänger der Software sich mit den Bestimmu n- gen der Lizenzverein barung einverstanden erklärt. Ist die Kopie eines Comp u- 37 38 - 18 - terprogramms mit Zustimmung des Berechtigten im Wege der Veräuß e rung in Verkehr gebracht worden, ist das Verbreitungsrecht erschöpft und kann der we i tere Vertrieb der Programmkopie vom Berechtigten nic ht mehr unter Ber u- fung auf anderslautende vertragliche Bes t immungen kontrolliert werden (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 77 - UsedSoft/Oracle) . Eine (schuldrechtlich) wir k- same Beschränkung des Nu t zungsrechts wirkt sich nicht in der Weise (dinglich) aus, dass der Berechtigte nach dem mit seiner Zustimmung erfolgten Inve r- kehrbringen weitere Verbre i tungsakte daraufhin überprüfen könnte, ob sie mit der ursprünglichen Begre n zung des Nut zungsrechts im Einklang stehen (vgl. zu auf Datenträgern v erkörperten Programmk opien BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 I ZR 244/97, BGHZ 145, 7, 10 bis 13 - OEM - Version ; Urteil vom 11. Dezembe r 2014 - I ZR 8/13, GRUR 2015, 772 Rn. 36 = WRP 2015, 867 - UsedSoft III ). Vertragliche Bestimmungen , die das Recht zur Weiterveräußerung der über la s- senen Software ausschließen oder beschränken , haben allenfalls schuldrechtl i- che, aber keine dingliche Wirkung ( vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim , Urhebe r recht, 4. Aufl., § 69c UrhG Rn. 32 f., mwN). (6 ) Das Berufungsgericht hat weiter mit Rech t angenommen, dass sich die Erschöpfung nicht auf das Recht zum Weiterverbreiten des in dem Box - Produkt enthaltenen Datenträgers beschränkt . Sie erstreckt sich vielmehr auf das Recht zum Veräußern des Computerprogramms durch B e kanntgabe des dem Box - Produkt zugeordnete n Produktschlüssels. Eine Program m kopie, in Bezug auf die sich das Verbreitungsrecht erschöpft hat, kann nicht nur in der Weise weiterverkauft werden, dass der Weiterverkä u fer dem Erwerber einen puterprogramms übergibt. Vielmehr kann ein e solche Programmkopie nach der Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union auch in der Weise we i terver äußert werden, dass der Erwerber die ihm vom Weiterverkäufer verkaufte Kopie des Comp u- terprogramms v on der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen 39 - 19 - Computer herunterlädt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 47 und 61 - Use d- Soft/Oracle; BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 44 bis 46 - UsedSoft II, mwN) . Daraus folgt, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts sic h auf das Recht zum Weiterverbreiten einer Kopie des Computerprogramms sowohl durch Weiterg a- be e i nes Datenträgers als auch durch Bekanntgabe des zum Herunterladen des Programms erforderlichen Produktschlüssels er streckt . Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Weiterverkäufer die e s Computerpr o- gramm s seine r seits von dem Verkäufer durch Übergabe eines D atenträger s oder durch Bekanntg a be des Produktschlüssels erhalten hat. Im Streitfall war danach mit dem Verkauf der auf dem Datenträger ges peicherten Programmk o- pie durch den autorisierten Distributor der Klägerin an die Beklagte zu 1 das Recht erschöpft, eine Kopie dieses Programms durch Bekanntgabe des Pr o- duktschlüssels zu verä u ßern. (7) Ferner er streckt sich die Erschöpfung des Verbreit ungsrechts auf die verkaufte Programmkopie in der vom Urheber r echtsinhaber verbesse r ten und aktualisierten Fassung. Das folgt aus dem untrennbaren Zusammenhang, der zwischen der Kopie auf der Internetseite des Urheberrechtsinhabers in der j e- weils verbesser ten und aktualisierten Version auf der einen Seite und der en t- sprechenden Nutzungslizenz auf der anderen Seite besteht. Voraussetzung für eine entsprechende Erschöpfung des Verbreitungsrechts ist allerdings, dass die Verbesserungen und Aktualisierungen des Computerprogramms von einem zw i schen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sind. Soweit die Beklagte zu 1 ihre Kunden vera n- lasst, verbesserte und aktualisierte Fassungen der Computerprogramme von der I n terne tseite der Klägerin herunterzuladen, trägt sie die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass diese Vorausse t zung erfüllt ist (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 44, 64 bis 68, 84 und 85 - UsedSoft/Oracle; BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 62 - UsedSoft II) . Im Streitfall er streckte sich die Erschöpfung des Verbre i- 40 - 20 - tungsrechts hinsichtlich der von der Beklagten zu 1 von einem autorisierten Di s- tributor der Klägerin erwo r r sion 3.0 danach auf die Programmkopie in de r von der Klägerin verbesserten und aktualisierten Version 4.0. N ach de n auf dem Date n- träger des erworbenen Programms befindlichen Lizenzbedingungen ist es dem Erwerber gestattet, über die Internetseite der Klägerin ein kostenloses U p date der Software von der Version 3.0 auf die Version 4.0 vorzunehmen. bb) D ie Beklagte zu 1 hat jedoch dadurch, dass sie dem Kunden, der bei ihr am 21. Juni 2010 das Compute r programm Symantec Norton 360 Version 4.0 bestellt hat, allein die Seriennummer einer Box - Version des Programms Symantec Norton 360 Version 3.0 zugesandt und die auf dem Datenträger befindliche Programmkopie zurückbehalten hat, die ernstliche Gefahr einer Ve r- letzung des ausschließlichen Rechts der Klägerin zur Vervielfältigung des Computerpr o gramms ( § 69c Nr. 1 UrhG) begründet. (1) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Kunde, der bei r- die Beklagte zu 1 allein die Seriennu m- mer einer Box - u- gesandt hat, das Programm mittels dieser Seriennummer von der Internetse i te der Klägerin herunter ge laden und auf seine m Rechner installiert hat. Die Rev i- sion hat auch nicht gerügt, das Be rufungsgericht habe entsprechendes Vorbri n- gen der Klägerin übergangen. Es kann daher nicht davon ausgegangen we r- den, die Beklagte zu 1 habe diesen Kunden dazu veranlasst, das Compute r- programm der Klägerin unbefugt zu vervielfältigen. (2) Das Verhalten der Bekla gten zu 1 hat aber die ernstliche Gefahr b e- gründet , dass dieser Kunde das Programm von der Internetseite der Klägerin auf seinen Computer herunterl ädt und damit in das ausschließl i che Recht der 41 42 43 - 21 - Klägerin nach § 69c Nr. 1 UrhG zur Vervielfältigung des Compute r programms eing reif t . Hierzu ist d er Kunde der B eklagten zu 1 nicht berechtigt; insbesond e re ergibt sich seine Berechtigung zum Vervielfältigen des Programms entg e gen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus § 69d Abs. 1 UrhG. Entspreche n- des gilt im Blick darauf, dass das Verhalten der Beklagten zu 1 befürchten lässt, sie könnte in naher Zukunft a nder en Kunden auf deren Bestellung gleic h falls allein die Seriennummer von Box - Versionen d es Computerprogramms u n ter Zurückbehaltung der auf dem Date nträger befindlichen Programmkopie übe r- sen den. ( 3 ) Nach § 69d Abs. 1 UrhG bedarf die Vervielfältigung eines Compute r- programms, soweit keine besonderen vertraglichen Besti m mungen vorliegen, nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine best immungsg e- mäße Benutzung des Computerprogramms durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig ist. (4 ) Die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG setzt die Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG in s deutsche Recht um und ist daher richtl i- nienkonform auszul e gen. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms in Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhaber s, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäß i gen Erwerber notwendig ist. (5 ) Hat der Inhaber des Urheberrechts dem Herunterladen der Kopie e i- nes Computerprogramms aus dem Internet auf einen Datenträger zuge stimmt, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Un i on der zweite oder jeder weitere Erwerber einer Lizenz zur Nutzung dieses Compute r- programms im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG als rechtmäß i- ge Erwerber einer Progra mmkopie anzusehen, die vom Vervielfältigungsrecht 44 45 46 - 22 - nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG Gebrauch machen dü r fen, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft ist und der Weiterverkauf der Liz enz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heru n- tergeladenen Programmkopie verbunden ist (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 88 und 72 - UsedSoft/Oracle) . (6 ) Im Streitfall war zwar, wie das Berufungsgeric ht mit Recht ang e- nommen hat , das Recht zur Verbreitung der Kopie des Computerprogramms Symantec Norton 360 Version 3.0 erschöpft, die sich auf dem mit Zustimmung der Kläg e rin in Verkehr gebrachten und von der Beklagten zu 1 erworbenen Datenträger der Box - Version dieses Computerprogramms befand ; dabei e r- streckte sich die Erschöpfung au f die Veräußerung des Computerprogramms durch Bekanntgabe des Produktschlüssels und die Programmkopie in der ve r- besserten und aktualisierten Fassung ( vgl. oben Rn. 30 bis 40 ) . Der Weiterve r- kauf der L i zenz zur Nutzung dieses Computerprogramms durch die Beklagte zu 1 an ihren Kunden war jedoch nicht mit dem Weiterverkauf der Programmkopie verbunden. De r Kunde der Beklagten zu 1 ist daher nicht rechtmäßige r Erwe r- ber einer Pr o gram mkopie und d arf deshalb vom Vervielfältigungsrecht keinen Gebrauch m a chen. Der Weiterverkauf einer Programmkopie, in Bezug auf die sich das Ve r- breitungsrecht erschöpft hat, erfordert nach der Rechtsprechung des Gericht s- hofs der Europäischen Union aller dings nicht unbedingt , dass der Weiterverkä u- fer dem Erwerber einen Datenträger mit einer erschöpften Kopie des Comp u- terprogramms übergibt. Vielmehr kann ein solcher Weiterverkauf vorliegen, wenn der Erwerber die ihm vom Weiterverkäufer verkaufte Kopie de s Comp u- terprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterlädt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 47 und 61 - Use d Soft/ Oracle) . Für die Frage, ob die mit dem Abschluss eines Lizenzvertrags einhe r- 47 48 - 23 - gehende Übertragung einer Kopie eines Computerprogramms an einen Nac h- erwerber durch einen Vorerwerber einen Weiterverkauf einer Program m kopie darstellt, spielt es keine Rolle, ob dem Nacherwerber die Kopie des Compute r- programms über einen materiellen Datenträger wie e i ne CD - ROM ode r DVD oder über das Herunterladen von der Internetseite des Rechtsinhabers zur Ve r- fügung gestellt wird (vgl. BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 44 bis 46 - UsedSoft II, mwN). Der Weiterverkauf der Kopie eines Computerprogramms, in Bezug auf die sich das Verbreitun gsrecht erschöpft hat, setzt nach der Rech t sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedoch voraus, dass der Weiterve r- käufer keine Kopie dieses Computerprogramms zurückbehält (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 70 und 78 - UsedSoft/Oracle; BGH, GRUR 201 4, 264 Rn. 6 3 bis 65 - UsedSoft II). Der Nacherwerber einer Kopie des Computerpr o- gramms kann sich daher nur mit Erfolg auf sein Vervielfält i gungsrecht aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG und § 69d Abs. 1 UrhG berufen, wenn der Vorerwerber ihm seine Kopien des Programms ausgehändigt oder diese u n- brauchbar gemacht hat. Soweit der Vorerwerber sich - wie die Beklagte zu 1 - darauf beruft, dass die Vervielfältigung des Computerprogramms durch den Nachwe r ber nach § 69d Abs. 1 UrhG nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf, trägt er nach allgeme i nen Grundsätzen die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 56 Use d Soft II) . Danach ist der Kunde der Beklagten zu 1 entgegen der Ansicht des B e- rufungsgerichts nicht rechtmäßiger Erwerber der Programmkopie und d arf das Computerprogr amm daher nicht gemäß § 69 d Abs. 1 UrhG durch Herunterl a- den auf seinen Computer vervielfältigen. Die Beklagte zu 1 verfüg te zum Zei t- punkt der Veräußerung der Programmk opie durch Weitergabe des Produk t- schlüssels an den Kunden noch über den in der Box enthaltenen Date n träger , 49 50 - 24 - auf dem sich eine Kopie dieses Computerprogram m s befand. Für die Fr a ge, ob die Beklagte zu 1 durch Weitergabe des Produktschlüssels auf eine unberec h- tigte Vervielfältigung des Computerprogramms durch ihren Kunden hi n gewirkt hat, ist es unerheblich , ob d er Datenträger später vernichtet wurde. Im Übrigen ist die von de r Beklagten zu 1 vorgelegte Bescheinigung des Dienstleistungsu n- ternehmens nicht geeign et, die Vernichtung des hier in Rede stehenden Date n- trägers zu belegen. Aus dieser Bescheinigung geht nur hervor, dass Datentr ä- ger vernichtet wurden, nicht aber, um welche Datenträger es sich dabei hande l- te . Es kommt auch nicht dar auf an, ob der Produkt schlüssel nur für die nach den Lizenzbedingungen z u lässige Zahl von Vervielfältigungen oder für beliebig viele Vervielfältigungen des Computerprogramms verwendet werden kann. Desgleichen ist es nicht von Bedeutung , ob ein Risiko unzulässiger Vervielfält i- gu ngen - wie das Berufungsgericht angenommen hat - auf der Möglichkeit mehrfacher Verwendungen des Produktschlüssels und nicht auf dem Zurüc k- behalten der Datenträger beruht. Die Berechtigung des Nacherwerbers zum Vervielfältigen eines Computerprogramms setzt voraus, dass der Vore r werber seine Kopien zum Zeitpunkt des Weiterverkauf s unbrauchbar g e macht hat (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 70 und 78 - UsedSoft/Oracle; BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 63 bis 65 - UsedSoft II). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht e r- füllt. Es ist schließlich u nerheblich, ob d er Klägerin - wie das Berufungsgericht gemeint hat - technische Mittel zur Verfügung stehen , mit denen sie eine unz u- lässige Mehrfachverwendung von Programmkopien verhindern könn t e. D er U r- heberrechtsinhaber ist beim Weiterverkauf einer Nutzungslizenz durch den We i- terver kauf einer Programmkopie zwar berechtigt, mit allen ihm zur Verfügung stehenden technischen Mitteln - wie etwa der Verwendung von Produktschlü s- seln - sicherzustellen, dass eine nach dem Verkauf de r Kopie des Compute r- 51 52 - 25 - programms beim Verkäufer noch vorhandene weitere Kopie des Computerpr o- gramms nicht mehr g e nutzt werden kann (EuGH , GRUR 2012, 904 Rn. 79 und 87 - UsedSoft/Oracle ) . Er ist jedoch nicht verpflichtet, solche technischen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Hat er keine Schutzmaßnahmen ergriffen, führt d ies nicht da zu, dass der Käufer der Programmkopie b e rechtigt ist, das Computerprogramm zu vervielfältigen, obwohl der Verkäufer noch über Pr o- gram m kopien verfügt. cc) Die Beklagte zu 1 haftet für die von i hr begründete Gefahr unberec h- tigte r Vervielfältigung en des Computerprogramms der Klägerin durch Kunden nach § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG auf Unterlassung . Ein auf Erstbegehungsgefahr g e stützter vorbeugender Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass ern sthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine in naher Zukunft konkret dr o- hende Rechtsverletzung bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 8 = WRP 2009, 1139 - Cybersky, mwN). Solche Anhaltspunkte für ein u nbefugtes Vervielfältigen des Computerpr o- gramms der Klägerin durch Kunden der Beklagten zu 1 liegen im Streitfall vor. Der vorbeugende Unterlassungsanspruch kann sich nicht nur gegen den mögl i- chen Täter, sondern auch gegen denjenigen richten, der als poten tieller Tei l- nehmer oder Störer eine Erstbegehungsgefahr für durch Dritte begangene Ve r- letzungshandlung en begründet hat (vgl. BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 14 Cybersky, mwN). Es kann daher offenbleiben, ob die Beklagte zu 1 für ein von ihr bewirktes unbefugtes Vervielfältigen de s Computerprogramm s durch Ku n- den - was hier vor allem in Betracht kommt - als mittelbarer Täter (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Se p tember 2014 - I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 Rn. 36 = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II, mwN) oder aber als Gehilfe od er Störer (vgl. BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 24 bis 26 - UsedSoft II) hafte n wü r de. dd) Die auf den Hilfsantrag des Unterlassungsantrags zu I 1 bezogenen und der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs dienenden Anträge auf 53 54 - 26 - Auskunftserteilung und Rechnung slegung sind nicht begründet . Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass Kunde n der Beklagten zu 1 das Vervielfält i- gungsrecht der Klägerin am Computerprogramm verletzt ha ben (vgl. oben Rn. 42 ) , scheidet ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die B eklagte zu 1 aus . D ie der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs dienenden A n- sprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sind daher un begrü n det. ee) Der Beklagte zu 2 haftet als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 ebenfalls auf Unterlassung . E ine persönliche Haftung des Geschäftsfü h rers für deliktische Handlungen der von ihm vertrete nen Gesellschaft besteht , wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er sie au f grund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts be gründeten Garante n- stellung hätte verhindern müssen (BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 17 - Geschäftsführerhaftung). Darüber hinaus kann ein G e- schäftsführer bei einer Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertret e- ne Gese llschaft persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch g e nommen werden, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verle t- zung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verha l tenspflichten verletzt (BGH, Urteil vom 27 . No vember 2014 - I ZR 124 /1 1 , GRUR 2015, 672 Rn. 81 = WRP 2015 , 739 - Videospiel - Konsolen II). Das Ber u fungsgericht hat mit dem Landgericht eine Haftung des Beklagte n zu 2 als geschäftsführe n der Alleingesellschafter der Beklagten zu 1 bejaht . Die Revision hat diese Beurte i- lung hingenommen. Sie lässt auch keinen Rechtsfehler erke n nen. II. Die Revision der Beklagten gegen die Verurteilung wegen Verletzung der Marken Symantec und Norton 360 ist un begründet. D ie Klägerin kann gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buch st. a GMV verlangen, dass die Beklagte zu 1 es unterl ässt , im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Klägerin bloße Seriennummern von mit den Zeichen Symantec und Norton 360 gekenn - zeichneten Computerprogrammpaketen ohne die gemäß Verpackung im 55 56 - 27 - Ori ginalzustand zugehörigen Datenträger in Verkehr zu bringen. Die auf diesen Antrag bezogenen Folgeanträge auf Auskunftserte i lung und Rechnungslegung sind gemäß § § 242 , 259, 260 BGB begründet. Der Beklagte zu 2 haftet als g e- schäftsführender Alleingesellschaf ter der Beklagten zu 1. 1. Die Beklagte zu 1 ha t bei der Übersendung des Produktschlüssels und der Rechnung an den Kunden die mit den Marken d er Klägerin identische n Zeichen Symantec und Norton 360 ohne deren Zustimmung zur Bezeich - nung von Computer software und damit für Waren benutzt, die mit denen identisch sind, für die die Marken d er Klägerin eingetragen sind (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV). 2. Die Beklagte zu 1 kann sich , wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat, nic ht mit Erfolg auf den Erschöpfungseinwand nach Art. 13 Abs. 1 GMV berufen. N ach dieser Bestimmung hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten , die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zusti mmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind. Soweit - wie im vorliege n- den Fall - das Verbreitungsrecht des Urhebers in Bezug auf körperliche oder nichtkörperliche Kopien seines Computerprogramm s erschöpft ist, ist danach grundsätzlich auc h das Recht des Markeninhabers erschöpft, seine Marke für solche Produkte zu b enutzen (vgl. BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 50 - UsedSoft II ; GRUR 2015, 772 Rn. 75 - UsedSoft III ). Es liegen jedoch, wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht ang e- nommen hat , berechtigte Gründe vor, die es gemäß Art. 13 Abs. 2 GMV rechtfertigen, dass die Klägerin sich als Markeninhaberin dem weiteren Vertrieb der Computerprogramme unter Verwendung ihrer Marke widersetzt . Der Ma r- keninhaber muss es nicht hinnehmen, dass seine M arke für den weiteren Ve r- trieb der von ihm oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebrachten Produkte 57 58 59 - 28 - ve r wendet wird, wenn dieser Vertrieb - wie im vorliegenden Fall der Vertrieb des Computerprogramms durch Übermittlung der Seriennummer unter Zurüc k- behaltun g der Programmkopie - die ernstliche Gefahr begründet, dass der E r- werber des Produkts das Urheberrecht an diesem Produkt verletzt (vgl. zu Art. 7 Abs. 2 MarkenRL und § 24 Abs. 2 MarkenG BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 6/10, GRUR 2012, 392 Rn. 19 = W RP 2012, 469 - Echtheits - zertifikat) . Da die Grundsätze zur Auslegung von Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG durch die angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt sind und im Übrigen keine vernünftig en Zweifel bei der Auslegung des Unionsrechts bestehen, ist ein Vorabentscheidungse r- suchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß A rt. 267 AEUV nicht geboten (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 C.I.L.F.I.T). C . Danach ist auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil unter Zurückweisung de r weitergehenden Re vision der Kl ägerin und der Revision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben , als das Berufungsg e richt 60 61 - 29 - den Hilfsantrag zum Unterlassungsantrag zu I 1 abgewiesen hat . Im Umfang der Aufhebung ist das landgerichtliche Urteil im Unterlassungsausspruch zu I 1 abzuändern und dem Hilfsantrag zum Unterlassungsantrag zu I 1 stattzugeben . Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.03.2012 - 2 - 3 O 302/11 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.11.2013 - 11 U 32/12 -
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