BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSII ZR 414/02 vom15. September 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. September 2003durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die RichterProf. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrleinbeschlossen:Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revisionin dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom13. März 2002 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat dieRevision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat im Hinblick aufdie Entscheidung des Senats vom 2. Juni 2003 (II ZR 102/02) wedergrundsätzliche Bedeutung noch erfordert er eine Entscheidung des Revi-sionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung. Eine Zulassung der Revision allein zu einerdarüber hinaus gehenden ausschließlich einzelfallbezogenen Überprü-fung der Entscheidung des Berufungsgerichts auf ihre inhaltliche Richtig-keit und die Ordnungsgemäßheit des ihr zugrundeliegenden Verfahrensist dem Bundesgerichtshof als Revisionsgericht nach dem Gesetz (§ 543Abs. 2 Satz 1 ZPO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung)verwehrt.Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,2. Halbs. ZPO abgesehen. - 3 -Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 51.129,18 RöhrichtGoetteKurzwellyMünkeGehrlein
Full & Egal Universal Law Academy