BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 4/15 Verkündet am: 23. Juli 2015 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AGG § 15 Abs. 4 Satz 1; LBG NRW § 115 Abs. 1, § 129; RL 2000/78/EG Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 a) Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG ist nicht auf einen unionsrechtl i- chen Staatshaftungsanspruch wegen des Erlasses eines Gesetzes anw endbar, das beamtenrechtliche Regelungen über den Eintritt in den Ruhestand enthält, die eine (im vorliegenden Einzelfall allerdings zu verneinende) unzulässige Di s- kriminierung wegen des Alters darstellen. b) Es ist nach Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerech tfertigt, für Polizeivollzug s beamte eine niedrigere Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand zu bestimmen als für Beamte der allgemeinen Dienstzweige. c) Es ist nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt, die Anhebung der Alter s- grenze für den E intritt in den Ruhestand in Anpassung an die Entwicklung der demografischen Verhältnisse stufenweise nach dem Geburtsjahr oder - monat der Bediensteten vorzunehmen. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - III ZR 4/15 - OLG Hamm LG Münster - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2015 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Her r- mann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Dezember 2014 wird zurüc k- gewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der am 13. März 1947 geborene Kläger stand als Kriminal beamter im Dienst des beklagten L andes Nordrhein - Westfalen und trat mit Ablauf des 30. Jun i 2010 in den Ruhestand . Er verlangt von seinem Dienstherrn Sch a- densersatz mit der Begründung , die maßgebliche n - für sich genommen zutre f- fend angewandte n - landesgesetzliche n Regelung en zu den Alter sgren zen für Polizeib eamte verst ießen gegen die Richtlinie 2000/78 /EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Ve r- wirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EU L 303 S. 16 - im Folgenden: Richt linie 2000/78/EG oder nur Richtlinie beziehungs - 1 - 3 - weise RL ) . Seine Versetzung in den Ruhe stand habe deshalb erst zum 31. März 2012 erfolgen dür fen. Nach der bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Regelung traten Polize i- vollzugsbe amte des Beklagten mit Ende d es Monats, in dem sie das 60. L e- bensjahr vollendeten, in den Ruhestand (§ 192 Satz 1 LBG NRW aF ) . Nach § 192 Satz 2 i.V.m. § 44 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW aF konnte bei Vorliegen dri n- gender Gründe im Einzelfall der Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des Beamten um bis zu zwei Jahre verschoben wer den. Mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung diens trechtlicher Vorschriften vom 17 . Dezember 2003 (GV . NRW . S. 814) wurde die Regela ltersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf 62 Jahre angehoben (§ 192 Abs. 1 LBG NRW nF ). Gemäß § 192 Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der Fassung di e- ses Gesetzes konnte der Eintritt in den Ruhe stand auf Antrag des Polizeivol l- zugsbeamten mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde bis zur Vollendun g des 65. Lebensjahres hinausgeschoben werden. In Artikel 7 § 5 des Gesetzes war für Polizeivollzugsbe amte folgende Übergangsrege lung getroffen : " (1) Die neue Altersgrenze des § 192 Abs. 1 (vollendetes 62. Leben s- jahr) gilt für Beamte ab dem Geburtsjahrgan g 1950. (2) Vom 1. Januar 1947 bis 30. Juni 1947 geborene Beamte treten zum 30. Juni 2007, vom 1. Juli 1947 bis 31. Dezember 1947 geborene Beamte zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand. (3) Für die Beamten des Geburtsjahr gangs 1948 wird die bis zum 31. Dezember 2006 geltende Altersgrenze (vollendetes 60. Leben s- jahr) um 12 Monate, für die Beamten des Geburtsjahrgangs 1949 um 18 Monate angehoben. " 2 3 - 4 - Nach der mit Wirkung zum 1. April 2009 erfolgten Neufassung des nor d- r hein - westfälischen Beamtengesetzes d urch das Gesetz zur Änderung diens t- rechtlicher Vorschrift en vom 21. April 2009 (GV. NRW. S . 224 ) wurde die bi s- lang in § 192 Abs . 1 LBG N R W bestimmte Altersgrenze in § 115 Abs. 1 LBG N R W geregelt und die vorzitierte Übergangsregelung für die Geburtsjahrgäng e 1948 bis 1950 als § 129 LBG N R W für alle Beamten übernommen. Weiterhin wurde im neuen § 32 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 LBG N R W allgemein bestimmt, dass auf Antrag des Beamten der Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre über den regulären Zeit raum, jedoc h nicht über das 70. Lebensjahr hinaus, ve r- schoben werden kann , sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen . Auf entsprechende Anträge schob der B eklagte auf der Grundlage von § 192 Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der bis zum 31. März 20 09 geltenden Fassung und gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG in der sei t- her geltenden Fassung den Ruhestand des Klägers um insgesamt drei Jahre über den in Artikel 7 § 5 Abs. 2, 1. Halbsatz des Zehnten Gesetzes zur Änd e- rung dienstrechtlicher Vorschrift en vom 17. Dezember 2003 bestimmten Zei t- punkt, das heißt bis zum 30. Juni 2010 , hinaus. Im September 2009 beantragte der Kläger, den Eintritt in den Ruhestand um weitere zwei Jahre, mithin bis zum 30. Juni 2012 zu ver schieben. Mit Bescheid vom 5. Januar 20 10 lehnte der B e- klagte diesen Antrag ab. Daraufhin versuchte der Kläger , die Verlängerung se i- nes Verbleibs im aktiven Dienst des Beklagten im Wege des einstweilige n Rec htsschutzes zu erreichen . Der entsprechende Antrag blieb vor dem Verwa l- tungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg . Seine verwaltung s- gerichtliche Klage in der Hauptsache nahm er, nachdem er mit Ablauf des 30. Juni 2010 in den Ruhestand getreten war, zurück. 4 5 - 5 - Der Kläger begehrt mit seiner Klage, so gestellt zu werden, als ob er erst mit Ablauf des 31. März 2012 pensioniert wor den wäre. Er verlangt für den Zei t- raum zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 31. März 2012 die Differenz zwischen dem Gehalt eines aktiven Beamten seiner Besoldungsgruppe und seinen R u- hestandsbezüg en sowie Ersat z der während dieser Zeit angefallenen Kosten für eine private Krankenversicherung. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ve r- folgt er sein Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist im Ergebnis unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger werde durch die vorg e- nannten Regelungen in zweifacher Hinsicht gegenüber anderen Landesbea m- ten ungleich behandelt. Zum einen sei die Regelaltersgr enze für Polizeivol l- zugsbeamte auf lediglich 62 Jahre heraufgesetzt worden, während für Beamte anderer Dienstzweige diese Grenze bei 65 Jahren liege. Zum anderen sei au f- grund der Übergangsregelung des Artikels 7 § 5 des Zehnten Gesetz es zur Ä n- derung dienst rechtlicher Vorschriften vom 1 7. Dezember 2003 für den am 13. März 1947 geborenen Kläger die zuvor geltende Regelaltersgrenze von 60 Jahren um lediglich drei Monate hochgesetzt worden, während für nach dem 1. Juli 1947 geborene Polizeibeamte die reguläre A ltersgrenze schrittweise bis zur Vollendun g des 62. Lebensjahres angehoben worden sei. Ob diese U n- 6 7 8 - 6 - gleichbehandlungen, die eine unmittelbare Diskriminierung des Klägers im Si n- ne von Art. 2 Abs. 2a RL darstellten, nach Art . 4 Abs. 1 und Art. 6 RL gerech t- fert igt seien, sei nicht unzweifelhaft. Das beklagte Land habe nichts dazu vorg e- tragen, welche konkreten Anhaltspunkte sich für die von ihm verfolgten geset z- geberischen Ziele aus welchem Kontext der Verabschiedung der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen ergeb en hätten. Diese Frage brauche aber ebenso wenig abschließend entschieden zu werden wie die Frage, ob ein e etwaige Verletzung von Art. 2 Abs. 2a, Art. 3 Abs. 1c und Art. 6 RL durch den Beklagten als ein qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht zu werte n wäre. Der Kläger sei jedenfalls mit seinen etwaigen Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen, weil er die in § 15 Abs. 4 AGG geregelte Ausschlussfrist von zwei Monaten versäumt habe. Diese Frist finde auch auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch Anwend ung. Dieser habe zwar seine Grundlage unmittelbar im Gemeinschaftsrecht. Die Folgen eines Unionsrechtsverstoßes seien nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber von dem Mitgliedstaat im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu behe ben. Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, das die Richtlinie 2000/78 /EG umgesetzt habe, seien in Deutschland nationale Haftungsnormen geschaffen worden , in denen die Voraussetzungen, unter d e- nen ein Entschädigungs - oder Schadensersatzanspruch wegen unzulässiger Ungleichbehandlungen im Beruf und Zivilrechtsverkehr geltend gemacht we r- den könn e , näher bestimmt worden seien. Vorliegend sei die nationale Ha f- tungsvorsc hrift des § 15 AGG einschlägig. Der Anwendung dieser Bestimmung stehe es nicht entg egen, dass der Beklagte bei dem Erlass der vom Kläger als diskriminierend gerügten Vorschri f- ten zur abgestuften Anhebung der Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte als 9 10 - 7 - Gesetzgeber gehandelt habe, es sich dementsprechend um legislativ es U n- recht handele . § 1 5 AGG enthalte eine Rechtsgrundverweisung auf § 7 Abs. 1 AGG, der sich auf Beschäftigungsverhältnisse beziehe. Die hierfür maßgebl i- chen Regelungen des Gesetzes gälten gemäß § 24 AGG " unter Berücksicht i- gung ihrer besonderen Rechtsstellung " auch für Beamte. Zu den Besonderhe i- ten der Rechtsstellung von Landesbeamten gehöre aber, dass ihre Arbeits - und Entlassungsbedingungen vom beklagten Land als Gesetzgeber geregelt wü r- den. Dementsprechend unterfielen die in Rede stehenden legislativen Ma ß- nahmen des Beklagten gemäß § 24 AGG dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 AGG. Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG sei mit der Richtlinie vereinbar. Der Kläger habe diese Frist nicht gewahrt. II. Die Klageabweisung hält im Ergebnis der rechtlichen Prüfung stan d. 1. Allerdings vermag der Senat nicht die Ansicht des Berufungsgerichts zu teilen, die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG sei auf den vom Kläger geltend gemachten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen der Schaffung einer seiner A nsic ht nach dem Unionsrecht widersprechenden G e- setzeslage anwendbar. Die Bestimmung , die nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. Juli 2010 (C - 246/09 - Bulicke - Slg. 2010, I - 7006) mit der Richtlinie 2000/78 /EG vereinbar ist, regelt die A usschlussfrist für Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG. Dieser ist weder deckungsgleich mit dem eingeklagten unionsrechtlichen 11 12 13 - 8 - Staatshaftungsanspruch noch handelt es sich - anders als im Verhältnis zu A n- sprüchen aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und § 823 Abs. 2 BGB i . V . m . § 7 Abs. 3 AGG (siehe hierzu BAG NZA 2012, 1211 Rn. 41, 42 ff) - bei § 15 Abs. 1 und 2 AGG um Spezialregelungen, die diese Anspruchsgr undlage verdrängen. Vielmehr sind im vorliegenden Zusam menhang nach der Zielric h- tung von § 15 Abs. 1 und 2 AGG Grundlage der dort geregelten Ansprüche i n- dividual - oder kollektivrechtliche Vereinbarungen oder eine einzelfallbezogene, konkrete Maßnahme des Arbeitgebers, die gegen das Benachteiligungsverbot ver st oßen , nicht aber die Schaf fung einer diesem Verbot widersprechenden abs trakten Rechtslage. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch wegen " legislativen Unrechts " weist eine andere inhaltliche Qualität auf als die auf § 15 Abs. 1 und 2 AGG beruhenden und dem § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG unterliege n- den Ansprüche. Bestätigt wird dies durch die Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG. Danach soll die darin bestimmte kurze Frist für die Ge l- tendmachung von Ansprüchen nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG den Arbeitgeber a nge sichts der für ihn ungünstigen Beweislastregelung des § 22 AGG davor schützen, " Dokumentationen über Einstellungsverfahren etc. " unzumutbar la n- ge, das heißt bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren, aufbewahren zu müssen (Begründu ng der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, BR - Dr uck s. 329/06, S. 40 f). Die Notwe n- digkeit dieses Schutzes be steht aber nicht für den Erlass von Geset zen, da die dem legislativen Verfahren zugrunde liegenden Materialien ohnehin aufzub e- wahren sind und teilweise , etwa in Parlamentsdrucksachen, veröffentlicht we r- den. - 9 - Weiterhin ergibt sich auch daraus, dass sich der Anspruch gegen den " Arbeitgeber " beziehu ngsweise nach Maßgabe des § 24 AGG gegen den jewe i- ligen Dienstherrn des betroffenen Beamten richtet, dass der Gesetzgeber nicht nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG haften kann und daher die Ausschlussfrist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG auf den unionsrechtlichen Staa tshaftungsanspruch wegen legislativen Unrechts nicht anwendbar ist . D as beklagte Land wurde bei dem Erlass der maßgeblichen Bestimmungen als Gesetzgeber , nicht aber in seiner Funktion als Arbeit geber beziehungsweise als Dienstherr tätig. Zwar ist es richti g, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hi n- weist, dass es zu den Besonderheiten des Landes als Dienstherrn gehört, dass es die Bedingungen für den Ruhestandseintritt seiner Beamten durch Gesetz selbst regelt. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die unterschiedli chen Rollen des Beklagten als Gesetzgeber und als Dienstherr mi t der Folge zu vermengen , den Erlass beamtenrechtlicher Gesetze dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 und 2 und damit auch des Absatzes 4 Satz 1 AGG zuzuordnen. Das Land esb e- amtengesetz des Beklagten gilt nicht nur für die Beamten, deren Dienstherr es ist. Vielmehr regelt es nach seinem § 1 Abs. 1 auch die Rechtsverhältnisse der Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Au f- sicht des Landes unterste henden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Hierau s ergibt sich, dass zwischen den Eigenschaft en des Beklagten als (beamtenrechtlicher) Gesetzgeber und als Dienstherr im Sinne des § 15 Abs. 1, 2 und 4 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG zu d ifferenzieren ist. Andere n- falls käme es zu einer mit dem Sinn dieser Bestimmungen unvereinbaren u n- terschiedlichen Behandlung von Beamten des Landes und von Beamten der übrigen Dienstherren, für die ebenfalls das Landesbeamtengesetz gilt. Würde der Erlass e ines gegen die Richtlinie 2000/78 /EG verstoßenden Gesetzes unter § 15 Abs. 1, 2 und 4 Satz 2 AGG fallen, würde dies nur für die Beamten des Landes gelten , da nur für diese das Land nicht nur Gesetzgeber, sondern auch 14 - 10 - Dienstherr ist. Demgegenüber wäre § 15 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 AGG nicht auf die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftu n- gen des öffentlichen Rechts anwendbar, da das Land nicht der Dienstherr di e- ser Bediensteten ist. Insbesondere wären die Beamten des Landes bei der Ge l- tendma chung legislativer Verstöße gegen Unionsrecht den zeitlichen B e- schränkungen des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG unterworfen, während dies für die übrigen Beamten nicht gälte. Eine solche sachwidrige Differenzierung wäre aber mit dem Zweck des Allgemeinen Gleichbehandlung sgesetzes nicht zu vereinbaren. 2. Die angefochtene Entscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar, sodass die Revision gemäß § 561 ZPO zurück zuweisen ist. a) Die beamtenrechtlichen Vorschriften, die, wie der Kläger nicht in A b- rede stellt, für sich genommen zutreffend angewandt wurden und so zu seinem Eintritt in den Ruhestand zum 30. Juni 2010 geführt haben, sind mit dem Un i- ons recht, insbe sondere mit der Richtlinie 2000/78 /EG vereinbar. Die Richtlinie bezweckt nach ihrem Art. 1 im Bereich von Beschäftigung und Beruf, wozu auch der öffentliche Dienst zäh lt (vgl. Art. 3 Abs.1 RL ; siehe auch Eu GH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C - 159/10 und C - 160/10 - Fuchs und Kö h ler, Slg. 2010, I - 6922 Rn. 33 f ), bestimmten Arten der Diskriminierung, d a- runter auch der wegen des Alters, im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten entgegenzu wirken (EuG H, Urteil vom 16. Oktober 2007 - C - 411/05 - Palacios de la Villa, Slg. 2007, I - 8566 Rn. 49 ). Regelungen, die den Eintritt in den Ruhestand mit Erre i- chen eines bestimmten Lebensalters zum Gegenstand haben, lassen den B e- 15 16 17 - 11 - schäftigten unmittelbar eine wen iger günstige B ehandlung zuteil werden als a n- deren Erwerbstätigen. Sie führen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union daher zu einer unmittelbar auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung im Sinne von A rt. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a RL 2000/78 (Urteil e vom 21. Juli 2011 aaO und vom 16. Oktober 2007 aaO Rn. 51). Zwar berührt die Richtlinie 2000/78 /EG nach ihrem 14. Erwägung s- grund nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der A l- tersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand. Die ser Erwägungsgrund b e- schränkt sich jedoch auf die Klarstellung, dass die Richtlinie nicht die Zustä n- digkeit der Mitgliedstaaten tangiert, das Alter für den Eintritt in den Ruhestand zu bestimmen, und steht der Anwendung der Richtlinie auf nationale Maßna h- m en nicht entgegen, mit denen die Bedingungen geregelt w erden, unter denen ein Beschäftigungsverhältnis endet, wenn das auf diese Weise festgesetzte Ruhestandsalter erreicht wird (EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 aaO Rn. 44). Die Mitgliedstaaten könne n jedoch - u nabhängig von den nachfolgend erörterten Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 RL (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Ja - nuar 2010 - C - 229/08 - Wolf, Slg. 2010, I - 18 Rn. 45) - nach Art. 4 Abs. 1 RL eine Ungleichbehandlung wegen eines bestimmten Merkmals vor sehen, wenn es aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingu n- gen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anford e- rung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine ang e- messene Anforderung hand elt. Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters ist hiernach zulässig, wenn die Berufsausübung besondere Fähigkeiten erfordert und diese altersabhängig sind ( vgl. EuGH , Urteil e vom 13. September 2011 - C - 447/09 - Prigge, Slg. 2011, I - 8034 Rn. 67 und vom 12. Januar 2010 aaO Rn. 35, 40 ; BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 2 B 136/11, juris Rn. 9). Der nach Art. 4 Abs. 1 RL erforderliche rechtmäßige Zweck für die U n- 18 - 12 - gleichbehandlung liegt insbesondere vor, wenn dadurch die Einsatzbereitschaft und das ordnun gsgemäße Funktionieren eines Notfalldienstes gewährleistet werden soll (EuG H, Urteil vom 12. Januar 2010 aaO ; BVerwG aaO). Schließlich muss die Ungleichbehandlung angemessen, das heißt bei Abwägung der w i- derstreitenden öffentlichen und privaten Interessen verhält nismäßig sein. Weiterhin stellt nach Art. 6 Abs. 1 RL eine Ungleichbehandlung wegen des Alters keine Diskriminierung dar, sofern sie objektiv und angemessen ist und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insb e- sondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeit s- markt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Insoweit verf ü- gen die Mitgliedstaaten sowohl hinsichtlich der verfolgten Ziele als auch in B e- zug auf die Wahl der Mittel über einen weiten Ermessensspielraum (EuGH, U r- teil vom 16. Oktober 2007 aaO Rn. 68; siehe auch EuGH, Ur teil vom 22. N o- vember 2005 - C - 144/04 - Mangold, Slg. 2005, I - 10013 Rn. 63). An diesen Kriterien gemessen haben die in Rede stehenden Besti m- mungen des Landesbeamtengesetzes eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung des betroffenen Personenkreises , dem auch der Kläger an gehört, zum Inhalt . aa) Dies gilt zum einen für die - v om Kläger für sich genommen nicht b e- anstandeten - Bestimmungen, die für Polizeivollzugsbeamte eine niedrigere als die allgemeine Altersgrenze vorsehen (§ 192 Satz 1 LBG N R W in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, § 192 Abs. 1 LBG N R W in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung, § 115 Abs. 1 LBG N RW nF ). Die damit ve r- bundene ungleiche Behandlung von Polizeivollzugsbeamten ist nach Art. 4 Abs. 1 RL gerechtfertigt. Polizeivollzugsbeamte sind gegenüber in der allg e- 19 20 21 - 13 - meinen Verwal tung tätigen Beamte n erhöhten physischen An forderungen au s- gesetzt. Sie müssen , anders als Beamte, für die die reguläre Altersgrenze gilt, unter anderem in der Lage sein, Außen - und Schichtdienste zu absolvieren, unmittelbaren Zwang - insbesondere in ausgesprochen stressbelad enen Ko n- flikt - und Gefährdungssituation en - auch unter Anwendung körperlicher Ge walt auszuüben und Waffen, einschließlich Schusswaffen, verantwortungsvoll einz u- setzen. Diese Fähigkeiten müssen im Dienst jederzeit einsetzbar sein (siehe z.B. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reg e- lung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes, BT - Dr uck s. 3/1425 S. 11; BVerwG , Buchholz 23 7.7 § 194 NWLBG Nr. 2 S. 2 ). Mit zu nehmendem Alter nehmen die hierfür notwendige körperliche Spannkraft und Leistungsfähigkeit regelmäßig ab. Dass aus diesen Gründen eine Zurruhese t- zung von Polizeivoll zugsbediensteten, sobald sie ein Alter erreicht haben, in dem die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten nicht mehr im notwendigen Maß vorhanden si nd, die Einsatzbereitschaft des Polizeivollzugsdienstes s i- cherstellen soll, damit einem legitimen Zweck dient und eine angemessene Maßnahme darstellt, liegt auf der Hand. Diese Würdigung liegt im Übrigen auch dem Erwägungsgrund Nr. 18 der Richtli nie zugrun de. Danach darf unter and e- rem d er Polizei, um ihre Einsatzbereitschaft zu wahren, nicht zur Auflage g e- macht werden, Personen weiter zu beschäftigen, die nicht mehr den Anford e- rungen entsprechen, um sämtliche ihnen übertragene n Aufgaben zu erfüllen. Da die Richtlinie keine konkreten Vorgaben zu nach Art. 4 Abs. 1 zulä s- sigen Altersgrenzen enthält, verbleibt insoweit ein Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten. E s liegt in nerhalb des dem n ordrhein - westfälischen Gesetzg e- ber hiernach zustehen den S pielraum s, anzunehmen , dass ab einem Lebensa l- ter von 62 Jahren typischerweise die für den Polizeivollzugsdienst notwendigen besonderen physischen Fähigkeiten nicht mehr im ausreichenden Maß vorha n- 22 - 14 - den sind. Insbesondere bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Gesetz eine grundsä tzlich feste Altersgrenze vorsieht . Der Gerichtshof der Europä i- schen Union geht davon aus , dass eine typisierende Betrachtungsweise und damit feste Altersgrenzen zulässig sind . Dies ist dessen Urteilen vom 16. Okt o- ber 2007 (C - 411/05 - Palacios de la Villa, Slg. 2007, I - 8566 Rn. 27), 12. Janu ar 2010 (C - 229/08 - Wolf, Slg. 2010, I - 18 Rn. 12) und 21. Juli 2011 (C - 159/10 und 160/10, Fuchs und Köhler - Slg. 2011, I - 6922 Rn. 12) zu entnehmen, denen jeweils feste Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand (Urteile vom 16. Oktober 2007 und vom 21. Juli 2011 jew. aaO) beziehungsweise für die Einstellung in das Beamtenverhältnis (Urteil vom 12. Januar 2010 aaO) zugru n- de lagen, ohne dass der Gerichtshof hiergegen Bedenken geäuße rt hat. Vor liegend kommt folgendes hinzu: D er nordrhein - westfälische Lande s- gesetzgeber hat durch das Zehnte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vo r- schriften vom 17. Dezember 2003 nicht nur die Regelaltersgrenze für Polize i- vollzugsbeamte auf 62 Jahre angehoben, sondern zu gleich die Voraussetzu n- gen für das " individuelle " Hinausschieben der Altersgrenze deutlich erleichtert. Während es nach der bis zum 31. Deze mber 2003 geltenden Rechtslage nur unter engen, allein der Beurteilung des Dienstherrn obliegenden Voraussetzu n- gen m öglich war, einen Beamten länger im Dienst zu belassen (§ 192 Satz 2 i.V.m. § 44 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW aF), ist durch dieses Gesetz für Polizeivol l- zugsbeamte eine Sonderregelung geschaffen worden (§ 192 Abs. 1 LBG NRW nF), die für eine Verlängerung der Die nstzeit als wesentliche Voraussetzung einen entsprechenden Antrag des Beamten vorsah (beziehungsweise vorsieht, vgl. jetzt § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG NRW). Von diesen, den individue l- len Wünschen des Beamten Rechnung tragenden Vorschriften ist hier z ugun s- ten des Klägers auch mehrfach Gebrauch gemacht worden mit der Folge, dass er bei Eintritt in den Ruhe stand die neue - erhöhte - für Polizeibeamte geltende 23 - 15 - reguläre Altersgrenze von 62 Jahren um insgesa mt 15 Monate überschritten hat . bb) D ie - vom Kläger als unionsrechtswidrig beanstandete n - Übergang s- r egelungen des nordrhein - westfälischen Landesbeamtengesetzes, nach denen für den am 13. März 194 7 geborenen Kläger eine niedrigere Altersgrenze galt als für ab dem 1. Juli 1947 geborene Polizeivollzug sbeamte, für die die Ruh e- standsgrenze nach Maßgabe des Geburtsjahrgangs s chritt weise angehoben wurde (Artikel 7 § 5 des Zehnten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vo r- schriften vom 17. Dezember 2003, § 129 LBG N RW nF ), beinhalten ebenfalls keine nach der Richtlinie unzulässige Diskriminierung. Vielmehr handelt es sich insbesondere unter Berücksichtigung des den Mitgliedstaaten zustehenden we i- ten Ermessensspielraums um eine nach Art. 6 Abs. 1 RL gerechtfertigte U n- gleichbehand lung wegen des Alters. Wie schon aus den Worten " besondere Bestimmungen, die je nach der Situation der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein können " im 25. Erwägung s- grund der Richtlinie hervorgeht, gilt dieser Spielraum auch für die Entscheidung, die Lebensarbeitszeit der Arbeitnehm er zu verlängern oder, im Gegenteil, deren früheren Eintritt in den Ruhestand vorzusehen, zu der sich die betreffenden n a- tionalen Stellen aufgrund politischer, wirtschaftlicher, sozialer, demogra fischer oder haushaltsbezogener Erwägungen und in Anbetracht der konkreten A r- beitsmarktlage in einem bestimmten Mitgliedstaat veranlasst sehen können (EuGH, Urteile vom 21. Juli 2011 aaO Rn. 54, 65 , 73 und vom 16. Oktober 2007 aaO Rn. 69). Die Rechtfertigung der betreffenden Maßnahme nach diesen Maßstäben muss sich aber zumindest aus ihrem allgemeinen Kontext ergeben (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 aaO Rn. 39 mwN ). Die Regelungen müs sen 24 25 - 16 - zudem kohärent und systematisch sein (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 aaO Rn. 85 mwN). Die nach Geburtsmonaten (Jahrgang 1947) b eziehungsweise - jahren ( Jahrgänge 1948, 1949) schrittweise erfolgende Anhebung des Ruhestandsa l- ters für Polizeivollzugsbeamte durch das Zehnte Gesetz zur Änderung diens t- rechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 genügt diesen Anforderungen. Die Anhebun g als solche ist - gerade auch vom R echtsstandpunkt des Klägers aus - nicht zu beanstanden. Sie trug den sich wandelnden demografische n Verhältnissen in Deutschland, die dazu führen, dass sich das Verhältnis zw i- schen Versorgungsempfängern und aktiven Besch äftigten kontinuierlich ve r- schlecht ert, sowie den daraus resultierenden Belastungen der öffentlichen Haushalte Rechnung (vgl. zu dieser Entwicklung die Begründung des Entwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines Gesetzes zur Anpassung der R e- gelaltersg renze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Fina n- zierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung, BT - Dr uck s. 16/3794 S. 1, 2, 27) . Dies ergibt sich , wenn auch nicht ausdrücklich , für die nordrhein - westfälischen Polizeivollzugsbeamten , aus den Gesetzesmaterialien und dem Gesamtkontext der Regelung . Zur Begründung der Anhebung der Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte wurde die mit Blick auf die angespannte Finanzlage des Landes notwendige Reduzierung der Zahl der Empfänger von Verso r- g ungsbezügen angegeben (Landtagsprotokoll 13/108 S. 10721). Mit der Gese t- zesänderung wurde für Polizeivollzugbeamte die stufenweise Anhebung der Pensionierungsgrenze lediglich vorgezogen , die für die Beamten der allgeme i- nen Dienstzweige mit dem Gesetz zur Ä nderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 in § 31 LBG NRW erfolgte . Diese wurde unter H inweis auf die entsprechenden Regelungen für die gesetzliche Rentenversicherung und die Bundesbeamten be gründet (Begründung der Landesregierung des Gese t- 26 - 17 - zes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, LT - Dr uck s. 14/8176 S. 126 zu §§ 17 - 41). Aus den Begründungen der entsprechenden Bundesgesetze wied e- rum ergibt sich, dass die demografische Entwicklung ausschlaggebend für die Verlängerung der Lebensarbeitsze it der Beschäftigten war (Begründung des Entwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines Gesetzes zur Anpa s- sung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stä r- kung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung aaO; B egründung der Bundesregierung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuor d- nung und Modernisierung des Bundesdienstrechts, BT - DRs. 16/7076 S. 1, 2, 3, 4 , 93). Bei einer Ge samtschau folgt hieraus , dass die Anhebung des Ruh e- standsalters für Polizeivollzugsbeamte du rch das Zehnte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 im K ontext mit der B e- völkerungse ntwicklung in Deutschland und den Auswirkungen der Versorgung s- lasten auf die öffentlichen Haushalte steht. Eine sich verändernde demogra f i- sche Situation und hierauf gründende haushaltsbezogene Erwägungen sind nach der oben zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zulässige Kriterien, die eine Veränderung der Ruhestandsgrenzen erla u- ben. Gegen die Kohärenz der Anhebun g des Ruhestandsalters spricht ebenfalls nichts. Auch die in Art. 7 § 5 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtl i- cher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 bestimmte lediglich schrittweise A n- hebung des Ruhestandsalters für Polizeivollzugsbeamte ist nach den vom G e- richtshof der Europäischen Union entwickelten Maßstäben mit Art. 6 Abs. 1 RL vereinbar. D ie de mografische Situation und damit das Verhältnis zwischen Ve r- sorgungsbezügeempfängern und aktiven Beschäftigten haben sich nicht abrupt verändert. V ielmehr steigt die Anzahl der Versorgungsempfänger im Verhältnis zu den noch im Dienst befindlichen Beschäftigten erst allmählich an. Es liegt 27 - 18 - deshalb innerhalb des dem nationalen Gesetzgeber zustehenden Ermessen s- spielraum s , wenn er diesem sich in Entwickl ung befindlichen Prozess dadurch Rechnung trägt, dass er korrespondierend hiermit die Ruhestandsgrenze ebe n- falls nur sukzessiv e nach Maßgabe des Geburtszeitpunkts der zur Pensioni e- rung anstehenden Beamten erhöht. Hierbei handelt es sich um ein in sich schl üssiges und konsequentes Mittel, der sich in Veränderung befindlichen B e- völkerungs entwicklung Rechnung zu tragen. Dass eine stufenweise Anhebung der Ruhestandsgren ze zulässig ist, lässt sich insbesondere aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäische n Un i- on vom 21. Juli 2011 ableiten. Das Gericht hat zum einen ausgeführt (aaO Rn. 96) , a us dem 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78 /EG gehe hervor, dass die Änderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Rhythmus erfolgen könn t en, um der jeweiligen besonderen Situation Rechnung zu tragen. Die ser Rhythmus könne auch von Region z u Region unterschiedlich sein, um regionale Besonderheiten zu berücksichtigen und es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die erforderlichen Anpassungen vor zunehmen. Zwar bezieht sich diese Aussage unmittelbar darauf, dass es zulässig ist, unte r- schiedlichen regionalen Verhältnissen innerhalb eines Mitgliedstaats durch ve r- schie dene Regelungen über den Eintritt in den Ruhestand Rechnung zu tragen. Den Ausführun gen lässt sich aber darüber hin aus gehend entnehmen, dass di f- ferenzierende Regelungen auch innerhalb desselben regionalen Geltungsb e- reichs möglich sind, wenn inhaltliche Unterschiede zwischen verschiedenen Alterskohorten bestehen. Dies ergibt sich daraus, d ass der Gerichtshof es für zulässig hält , " der jeweiligen besonderen Situation Rechnung zu tragen " . 28 - 19 - Überdies hat sich der Gerichtshof in dieser Entscheidung, die die Ruh e- standsregelungen des hessischen Beamtenrechts zum Gegenstand hatte, mit der Frage befas st, ob die betreffenden Vorschriften inkohärent seien, weil sie im Gegensatz zu Bestimmungen in anderen deutschen Ländern noch keine st u- fenweise Anhebung der Altersgr enze vorsahen. I n diesem Zusammenhang hat das Gericht die vorgenann te Erwägung anges tellt. Hätte es Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Stufenregelung mit der Richtlinie gehabt, wäre zu erwa r- ten gewe sen, dass es dies in seiner Begründung angesprochen hätte. Demnach ist es auch nicht zu beanstanden, dass sich nach dem ma ß- geblichen no rdrhein - westfälischen Landesrecht die Anhebung der Altersgrenze in erheblich kürzeren Etappen vollzieht als nach der vergleichbaren Regelung des Bundesbeamtengesetzes (§ 51 Abs. 2 BBG). Eine konkrete Benachteil i- gung des Klägers ist mit dieser unterschiedli chen Regelung nicht verbunden. Im Gegenteil: Da er im März 1947 geboren wurde, ist für ihn als Angehöriger des ersten, von der Neuregelung betroffenen Jahrgangs 1947 aufgrund der nor d- rhein - westfälischen Übergangsregelung die individuelle Altersgrenze um dr ei Monate hinausgeschoben worden, während er nach Maßgabe der vergleichb a- ren Regelung des Bundes (§ 51 Abs. 2 Satz 2 BBG) nur einen zusätzlichen Monat gewonnen hätte. b) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen U nion gemäß Art. 267 Abs. 2, 3 A EUV ist entbehrlich. Soweit unionsrechtliche Fragestellu n- gen betroffen sind , steht mit der nach der " acte - clair - " beziehungsweise " acte - éclairé - Doktrin " erforderlichen Gewissheit (siehe hierzu z.B. EuGH, Urteil vom 15. Septem ber 2005 - C - 495/03 - Intermoda l Tr ansports, Slg. 2005, I - 8191 Rn. 33) fest, dass die Erwägungen des Senats zum Unionsrecht zutreffen. Ihnen liegen die in der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä i- 29 30 31 - 20 - schen Union entwickelten Maß stäbe für nach Art 4. Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 zulässige Ungleichbehandlungen wegen des Alters zugrunde. Soweit es um die danach erforderlichen legitimen Ziele und die zu deren Erreichung angemessenen Mittel geht, ist mangels konkreter Vorgaben der Richtlinie 2000/78 den Mitgliedstaaten ein Ermessenspielraum verblieben, den der G e- richtshof der Europäischen Union in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 sogar ausdrücklich als weit bezeichnet hat (Urteil vom 16. Oktober 2007 - C - 411/05 - Palacios de la Villa, Slg. 2007, I - 8566 Rn. 68; siehe auch U rteil vom 22. N o- vember 2005 - C - 144/04 - Mangold, Slg. 2005, I - 10013 Rn. 63 ) . Dass sich die in Rede stehenden Bestimmungen des Landesbeamtenrechts des Beklagten in dem den nationalen Gesetzgebern zustehenden Beurteilungsspielraum halten und sich deshalb we itere klärungsbedürftige unionsrechtliche Fragen nicht mehr stellen, ist zur Überzeugung des Senats offen sichtlich, zumal sich die insoweit angestellten Erwägungen überwiegend ebenfalls auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stützen . 3. Ansprüche des Klägers aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG scheiden ebenfalls aus. Dies gilt insbesondere auch, soweit nicht " legislatives Unrecht " in Rede steht, sondern der Verwaltungsakt, durch den die weitere Ve r- längerung des Verbleib s des Klägers im aktiven Dienst abgelehnt wurde. Ung e- achtet der Frage, ob auch für diesen besonderen deliktischen Anspruch die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG gilt und inwieweit wegen der Rüc k- nahme der insoweit zur Hauptsache erhobenen verwaltun gsgerichtlich en Klage § 839 Abs. 3 BGB eingreift, fehlt es an der Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Die einschlägigen Vorschriften des Landesbeamtengesetzes wurden, wie der Klä - 32 - 21 - ger nicht verkennt, zutreffend angewen det, und d ie Bestimmungen widerspr e- chen d em Unionsrecht aus den zuvor aus geführten Gründen nicht. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 20.11.2012 - 11 O 23/12 - OLG Hamm, Entscheidung vom 03.12.2014 - I - 11 U 6/13 -
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