BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 417/12 Verkündet am: 14. März 2013 B o t t Justizhauptsekretäri n als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 4 . M ärz 201 3 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Hucke , Seiters, Tombrink und Dr. Remmert fü r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil de r 1 . Zivil kammer des Land gerichts Potsdam vom 15. Juni 2012 wird zurückgewi e- sen. Die Beklagte n ha ben die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tr a- gen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Part eien streiten um ein von der Klägerin geltend gemachte s Besit z- recht an einer Kleingartenparzelle. Die Beklagten sind seit 1998 (in Gesellschaft bürgerlichen Rechts) E i- ge n tümer eines im Jahre 1986 parzellierten Grundstücks in G . , auf dem sich , wie im Verhältnis zwischen den Parteien rechtskräftig festgestellt worden ist (Teil - und Schlussu rteil des Amtsgerichts P . vom 1. September 2004 - 20 C 475/03 ) , Kleing ä rten im Sinne des Bundeskleingartengesetz es befinden. Die Klägerin nutzt die Parzell e 22 dieses Grundstücks. Für diese Parzelle 1 2 - 3 - schloss sie am 20. Dezember 1996 einen " Kleingarten - Pachtvertrag " mit dem Verband der Garten - und Siedlerfreunde e.V. Kreisvorstand P . (im Fo l- genden: VGS), der indes, wie zwischen den Parteien ebenfalls rechtskräftig festgestellt worden ist (Teilurteil des Amtsgerichts P . vom 9. Juni 2004 - 20 C 475/03), für die Beklagten nicht verpflichtend ist. Im September 2010 ließen die Beklagten auf ihrem Grundstück neue Elektroleitungen ver legen und im Zuge dieser Maßnahme auf der von der Klägerin genutzten Parzelle einen Teil des Maschendrahtz auns und der Ligusterh ecke entfernen , um an dieser Stelle einen Stromkasten auf zu stellen. Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Entfernung des Stromka s- tens, d ie Wi e deranpflanzung der Hecke und die Wiederherstellung des Zaun s. Sie stütz t sich auf ein vertragliches Besitz - und Nutzungsrecht und hat d ieses (zuletzt) aus einem " Nutzungsvertrag für Wochenendsiedlergärten in Woche n- endsiedlungen des VKSK " mit dem Verb and der Kleingärtner, Siedler und Klei n- tierzüchter, Kreisvorstand P . (im Folgenden: VKSK) vom 23. November 1988 hergeleitet. Die Beklagten begehren im Wege der Widerklage die Rä u- mung und Herausgabe der Parzelle. Sie haben die Wirksamkeit des Nutzung s- vertrags bestritten und sich hilfsweise auf eine am 27. Mai 2010 ausgesproch e- ne fristlose Kündigung dieses Vertrags wegen Zahlungsverzugs der Klägerin berufen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattg e- geben. Das Landgericht h at das Ersturteil auf die Berufung der Klägerin abg e- ändert , der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagte n die Wiede r- herstellung des erstinstanzlichen Urteils. 3 4 - 4 - Entscheidun gsgründe Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat a usgeführt , die Klägerin könne wegen verb o- tener Eigenmacht der Beklagten d ie Beseitigung der Besitzstörung verlangen . E in Räumungs - und Herausgabeanspruch stehe den Beklagten nich t zu, weil die Klägerin aufgrund des Nutzungsvertrag s vom 23. November 1988 in Ve r- bindung mit § 20a BKleingG zum Besitz und zur Nutzung der Kleingartenpar - zelle berechtigt sei. Nach der Aussage des Zeugen N . stehe fest, dass der Nu tzungsvertrag vom 23. November 1988 zwischen der Klägerin und dem VKSK wirksam abgeschlossen worden sei. Soweit die Beklagten die Echtheit dieses Vertrags bestreiten, sei dies " ins Blaue hinein " erfolgt und mi t- hin unbeachtlich. Der Nutzungsvertrag sei gemä ß § 20a BKleingG in den Ge l- tungsbereich des Bundeskleingartengesetzes übergeleitet und nicht durch den Pachtvertrag zwischen der Klägerin und dem VGS vom 20. Dezember 1996 ersetzt worden. M angels Identität der Vertragsparteien sowie in Anbetracht des Vertr agsinhalts liege keine Umgestaltung des alten Schuldverhältnisses durch eine Novation vor. Das sonach bestehende Vertragsverhältnis sei auch nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten beendet worden, da es an einem Zahlungsverzug der Klägerin fehle. Die Klägerin habe die Pachtzinsen über die von ihr Bevollmächtigten - E . und den VGS - mit Erfüllungswi r- kung geleistet. Die Beklagten seien zur Zurückweisung dieser Zahlungen nicht berechtigt gewesen. Die Zu ordnung der zusammeng e fas sten Pachtzahlungen zu den einzelnen Pächtern sei den Beklagten offengelegt und für diese erken n- 5 6 - 5 - bar gewesen. Ihnen sei auch bekannt gewesen, dass die Klägerin über einen " Altvertrag " verfüge. II. Diese Beurteilung hält de n Angriffen der Revision stan d. 1. Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Nutzungsvertrag vom 23. N o- vember 1988 sei wirksam zustande gekommen und durch den Pachtvertrag vom 20. Dezember 1996 nicht in Wegfall geraten, begegnet keinen durchgre i- fenden rechtlichen Bed enken. a) Ge stützt auf die Aussage des Zeugen N . , des damaligen Sekr e- tär s des Kreisverbands des VKSK, hat das Berufungsgericht die Überzeugung von der Echtheit des vorgelegten Nutzungsvertrags gewonnen . Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge der Ve r- letzung des § 286 ZPO hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erac h- tet. Von ei ner Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgese hen . b ) Der Nutzungsvertrag vom 23. November 1988 ist auch nicht im Wege der Schuldumschaffung (Novat ion) durch den Pachtvertrag vom 20. Dezember 1996 in Wegfall geraten . aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der VGS schon nicht befugt gewesen ist, durch Vereinbarung mit der Klägerin den Nutzungsvertrag vom 23. November 198 8 aufzuheben und durch einen and e- 7 8 9 10 11 12 - 6 - ren Vertrag zu ersetzen , weil er unstreitig nicht Rechtsnachfolger des VKSK (als bisherige Vertragspartei) ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16. Dezember 2004 - III ZR 179/04, NZM 2005, 475 f) . bb) Unbeschadet dessen lässt die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Pachtvertrags vom 20. Dezember 1996 als bloße (freilich: ma n- gels Sachbefugnis des VGS fehlgeschlagene) Änderung des Nutzungsvertrags vom 23. November 1988 (im Sinne einer Anpassung an die Vorschrift en des Bundeskleingartengesetzes) e inen Rechtsfehler nicht erkennen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Abgre n- zung zwischen einer Vertragsänderung und einer Novation durch Auslegung zu ermitteln, was die Parteien im Einzelfall gewollt haben. Bei dieser Auslegung ist die anerkannte Auslegungsregel zu beachten, dass bei der Feststellung des Willens der Parteien, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neu begründetes Rechtsverhältnis zu ersetzen, im Hinblick auf die da mit verbund e- nen einschneidenden Folgen große Vorsicht geboten ist und von einer Novation nur ausnahmsweise ausgegangen werden darf, sofern die Parteien einen so l- chen Willen unzweifelhaft zum Ausdruck bringen; im Zweifel ist daher nur von einer Vertragsände rung auszugehen (s. zu alldem etwa Senatsurteil vom 14. N ovember 1985 - III ZR 80/84, NJW 1986, 1490; BGH, Urteil vom 1. Okt o- ber 2002 - IX ZR 443/00, NJW 2003, 59; Beschluss vom 22. Juni 2010 - VIII ZR 192/09, BeckRS 2010, 19644 Rn. 12; Urteile vom 5. Okto ber 2010 - VI ZR 159/09, BGHZ 187, 156, 165 Rn. 21; vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, NJW - RR 2011, 403, 405 Rn. 28 und vom 21. November 2012 - VIII ZR 50/12, BeckRS 2013, 00692 Rn. 20). 13 14 - 7 - Diese Maßgaben hat das Berufungsgericht beachtet und seiner Au sl e- gung zu Grunde gelegt. Einen Rechtsfehler zeigt die R evision insoweit nicht auf. Sie möchte lediglich - in revisionsrechtlich unzulässiger Weise - ihre eigene Auslegung an die Stelle der Auslegung des Berufungsgerichts setzen. 2. N icht zu beanstande n ist schließlich a uch die Auffassung des Ber u- fungsgerichts, dass der Nutzungsvertrag nicht wirksam gemäß § 8 Nr. 1 BKleingG gekündigt worden sei , weil kein Zahlungsverzug der Klägerin vorg e- legen habe . Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, we lche die Revision als solche nicht in Zweifel zieht, hat die Klägerin die Pachtzinszahlungen übe r B e- vollmächtigte, nämlich E . und den VGS, im Rahmen von Sammelüberweisungen - gemeinsam mit anderen Nutzern der Kleingartenanl a- ge - a n die Beklagten geleistet . Entgegen der Ansicht der Revision waren die Beklagten nicht zur Z u- rückweisung dieser Zahlungen berechtigt. Für die Beklagten war ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei diesen Zahlungen um Entgelte für die Nutzung der Kle ingartenparzelle(n) handelte. Ihnen war zuvor mitgeteilt worden, dass der VGS bei der Vornahme der Überweisungen als (Unter - )Bevollmächtigter der Kleingartennutzer, insbeson dere auch der Klägerin, handelte und welche Za h- lungsanteile auf die einzelnen Pächt er entfie len . Zudem war den Beklagten seit dem Jahre 2003 bekannt, dass die Klägerin ihr Besitz - und Nutzungsrecht an dem Kleingarten - auch - auf einen " Altvertrag " , nämlich den Nutzungsvertrag mit dem VKSK vom 23. N ovember 1988, stützte . 15 16 17 18 - 8 - Das Berufun gsgericht ist daher zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass die Pachtzinsforderungen der Beklagten gegen die Klägerin mit Gutschrift der Überweisungen auf dem Konto der Beklagten durch Erfüllung erloschen sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Oktober 1998 - V III ZR 157/97, NJW 1999, 210 mwN) . Im Übrigen wäre die Klägerin auch dann nicht in Schuldnerverzug g e- kommen, wenn die Erfüllungswirkung infolge der Rücküberweisung der Pach t- zinszahlungen - mangels Annahme der Zahlungen durch die Beklagten - gehi n- dert worden sein sollte. Denn durch die Ablehnung der angebotenen Zahlung en wären die Beklagten ihrerseits in Annahmeverzug geraten (§§ 293, 294 BGB) , der einen Schuldnerverzug entfallen lässt (vgl. BGH, Urteile vom 3. April 2007 - X ZR 104/04, NJW 2007, 2761, 2762 Rn. 7 und vom 15. März 2012 - IX ZR 34/11, BeckRS 2012, 07964 Rn. 7). 3. Mangels wirksamer Kündigung besteht zwischen den Parteien nach wie vor ein Kleingartennutzungsverhältnis. Dies bedeutet nicht nur, dass den B e- klagten kein Anspruch auf Räumu ng und Herausgabe der Parzelle zusteht (Widerklage), sondern zugleich, dass die eigenmächtige Beseitigung eines Teils der Ligusterhecke und des vorhandenen Maschendrahtzauns eine schuldhafte Vertragsp flichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB ) darstellte. Es kann d eshalb d a- hinstehen, ob es insoweit (Wiederherstellung des vorherigen Zustands) - wie 19 20 21 - 9 - das Berufungsgericht gemeint hat - (noch) um die Beseitigung einer (Besitz - ) Störung oder aber um Schadensersatz geht. Schlick Hucke Seiters Tombrink Remmert Vor instanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 17.08.2011 - 33 C 244/10 - LG Potsdam, Entscheidung vom 15.06.2012 - 1 S 26/11 -
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