BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 41/99 Verkündet am: 13. Dezember 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Klausurerfordernis AGBG § 9 Bm, Cl Der Berechtigungsvertrag der GEMA und allgemeine Bestimmungen des Ve r - teilungsplans, auf die § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages verweist, u n - terliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kontrolle gemäß dem AGB-Gesetz. UrhWG § 7 - 2 - Wer als (angeschlossenes) Mitglied der GEMA Anspruch auf Beteiligung als Komponist am Wertungsverfahren der Sparte E geltend macht, muß gegeb e - nenfalls nachweisen, daß er in der Lage ist, wirtschaftlich verwertbare Werke dieser Sparte zu schaffen, und daß die Auffhrungen seiner Werke, auf die er seinen Anspruch sttzt, Werke dieser Art zum Gegen stand hatten. UrhG § 10 Abs. 1 Zur Bedeutung der gesetzlichen Vermutung der Urheberschaft nach § 10 Abs. 1 UrhG fr die Geltendmachung von Ansprchen (angeschlossener) Mitglieder einer Verwertungsgesellschaft gegen diese auf Wahrnehmung behaupteter Rechte und auf Beteiligung am Vergtungsaufkommen. BGH, Urt. v. 13. Dezember 2001 - I ZR 41/99 - Kammergericht LG Berlin - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, P o - krant und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Dezember 1998 unter Zurckweisung des Rechtsmittels im brigen im Kostenpunkt und insoweit aufg e - hoben, als die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist. Im U m - fang der Aufhebung wird die Berufung des Klgers gegen das U r - teil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 22. April 1997 zurckgewiesen. Die Anschluûrevision des Klgers wird zurckgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 67 % dem Klger, zu 33 % der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die beklagte GEMA ist die einzige in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Wahrnehmungsgesellschaft fr musikalische Auffhrungs- und mechanische Vervielfltigungsrechte. In der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins kraft Verleihung verwaltet sie Nutzungsrechte und Vergtungsanspr - che, die ihr treuhnderisch von den Berechtigten (Komponisten, Textdichtern, Bearbeitern und Musikverlegern) in einem sog. Berechtigungsvertrag eing e - rumt oder an sie abgetreten worden sind. An Nutzer vergibt die Beklagte ihrerseits gegen Entgelt einfache Nu t - zungsrechte; auûerdem macht sie gesetzliche Vergtungsansprche sowie Ansprche wegen ungenehmigter Nutzung geltend. Die Ertrge schttet sie nach Abzug der Verwaltungskosten an die Beteiligten aus. Die Berechtigten können bei der Beklagten je nach Aufkommen und Dauer der Mitgliedschaft ordentliche, auûerordentliche oder angeschlossene Mitglieder sein. Fr die Ausschttung der Ertrge an die Berechtigten besteht ein Verteilungsplan, ber dessen Änderungen die Mitgliederversammlung beschlieût. Danach werden die Ertrge aus der Verwertung des Auffhrungsrechts in einem zweistufigen Ve r - fahren verteilt, der Verrechnung und dem Wertungsverfahren. Der am 31. August 1989 geborene Klger schloû am 29. Septem- ber/19. Oktober 1992 - vertreten durch seine Eltern - mit der Beklagten (rc k - wirkend zum 1.1.1992) einen Berechtigungsvertrag. In diesem bertrug er der Beklagten u.a. die treuhnderische Wahrnehmung von Nutzungsrechten an Werken der Musik, die ihm gegenwrtig zustnden oder knftig zustehen w r - - 5 - den. Aufgrund dieses Vertrages ist der Klger sog. angeschlossenes Mitglied der Beklagten; er wird den Komponisten der Sparte "E-Musik" (sog. ernste M u - sik) zugerechnet. Die Mitgliederversammlung der Beklagten beschloû am 27./28. Juni 1995, die Bestimmung des § 3 I der Geschftsordnung fr das Wertungsve r - fahren der Komponisten in der Sparte E (im folgenden: GO Wertung E), um folgenden Absatz 3 zu ergnzen: "Mitglieder, die ihre Werke nur mit Hilfe anderer schreiben, also nicht ber das berufsmûige Können verfgen, können keine Wertung erhalten. Das Mitglied kann zur Ableistung einer Klausur aufgefordert werden." Mit Schreiben vom 13. Dezember 1995 teilte die Beklagte dem Kl ger mit, daû auf ihn fr das Geschftsjahr 1994 eine Wertungszuweisung von 1.129 DM entfalle, wenn die klausurmûigen Voraussetzungen des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E gegeben seien. In der Folgezeit forderte die Beklagte den Klger wiederholt zur Ablei- stung einer entsprechenden "Klausur" auf. Der Klger ist der Ansicht, er msse an dem Wertungsverfahren auch ohne Ableistung einer Klausur beteiligt werden. Die Ergnzung des § 3 I GO Wertung E sei unwirksam. Die Prfung seiner kompositorischen Fhigkeiten und seiner Urheberschaft an den angemeldeten Werken htte entweder bei Abschluû des Berechtigungsvertrages oder bei der Anmeldung seiner Werke - 6 - stattfinden mssen. Die verlangte Klausur sei ungeeignet, diese Fragen zu kl - ren. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte ergnzend vorgebracht, sie verweigere die Auszahlung der Wertungszuschlge fr die Jahre 1992 bis 1994 auch deshalb, weil die Werkqualitt der aufgefhrten Werke bisher nicht ausreichend dargetan sei und sie keine Mglichkeit gehabt habe, diese sac h - gemû zu prfen. Der Klger hat vor dem Landgericht beantragt festzustellen, daû er am Wertungsverfahren der Komponisten in der Sparte E auch dann teilnehmen knne, wenn er der Aufforderung zu der in § 3 I Abs. 3 GO Wertung E vorg e - sehenen Klausur nicht nachkomme, und die Beklagte zu verurteilen, an ihn Wertungszuschlge fr die Jahre 1992 bis 1994 in Hhe von 1.129 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 1. November 1995 zu zahlen. Die Beklagte hat bestritten, daû der Klger urheberrechtlich schutzfh i - ge Werke - im Gegensatz zu ganz zuflligen Schpfungen - komponiert habe. Sie sei befugt, das berufsmûige Knnen angeschlossener Mitglieder aus A n - laû der ersten Beteiligung am Wertungsverfahren zu berprfen. Dies sei durch § 3 I Abs. 3 GO Wertung E klargestellt worden. Bei dem Klger habe die Klausur nur in Form eines "Prfungsgesprchs" stattfinden sollen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Klger Berufung eingelegt. Er hat zuletzt beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils, - 7 - 1. festzustellen, daû der Beschluû der Mitgliederversammlung der Beklagten vom 27./28. Juni 1995, durch den in § 3 I Abs. 3 der Geschftsordnung fr das Wertungsverfahren der Komponisten in der Sparte E eingefgt worden ist: "Mitglieder, die ihre Werke nur mit Hilfe anderer schreiben, also nicht ber das berufsmû i - ge Knnen verfgen, knnen keine Wertung erhalten. Das Mi t - glied kann zu einer Klausur aufgefordert werden." unwirksam ist, hilfsweise festzustellen, daû der Klger nicht verpflic htet ist, bei der B e - klagten eine Klausur zur Feststellung seiner kompositorischen Fhigkeiten zu leisten; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Klger Wertungszuschlge fr die Jahre 1992 bis 1994 in Hhe von 1.129 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 1. November 1995 zu zahlen. Das Berufungsgericht hat in Abnderung des landgerichtlichen Urteils - unter Zulassung der Revision - dem Feststellungshilfsantrag und dem Za h - lungsantrag (nebst Zinsen seit dem 3.7.1996) stattgegeben und im brigen die Klage abgewiesen (Kammergericht KG-Report 2000, 17 = ZUM-RD 1999, 374). Gegen dieses Urteil wenden sich - jeweils im Umfang ihrer Beschwer - die Beklagte mit ihrer Revision und der Klger mit seiner Anschluûrevision. Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurckzuweisen. - 8 - Entscheidungsgrnde: Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen ihre Veru r - teilung zur Zahlung wendet; im brigen ist sie unbegrndet. Die Anschluûrev i - sion des Klgers ist als unbegrndet zurckzuweisen. I. 1. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag des Klgers auf Fes t - stellung, daû der Beschluû der Mitgliederversammlung der Beklagten ber die Einfhrung des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E unwirksam ist, als unzulssig a b - gewiesen. Der Klger sei nicht klagebefugt, weil er als angeschlossenes Mi t - glied der Beklagten kein Mitglied im Sinne des Vereinsrechts sei. 2. Die Revisionsangriffe des Klgers gegen diese Entscheidung haben keinen Erfolg, weil dem Klger, der nur ein angeschlossenes Mitglied der B e - klagten ist, das fr seinen Antrag erforderliche Feststellungsinteresse fehlt (§ 256 ZPO). Das Recht, die Nichtigkeit von Vereinsbeschlssen geltend zu machen, steht grundstzlich nur Mitgliedern und Vereinsorganen, nicht auch Dritten zu (BGH, Urt. v. 26.5.1975 - II ZR 34/74, WM 1975, 1041, 1042 [ins o - weit in NJW 1975, 2101 nicht abgedruckt]). Die Frage, ob etwas anderes gilt, wenn ein Dritter durch einen Vereinsbeschluû in seinen Rechten betroffen ist (vgl. dazu RGZ 122, 266, 269 f.; OLG Frankfurt am Main OLG-Report 19 99, 165, 166; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 32 Rdn. 40; Sa u - - 9 - ter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 16. Aufl., S. 165 Rdn. 215a), kann offenbleiben, da diese Voraussetzung hier nicht gegeben ist. Der Beschluû der Mitgliederversammlung vom 27./28. Juni 1995 entfa l - tet fr den Klger keine vereinsrechtliche Bindungswirkung, weil dieser als a n - geschlossenes Mitglied der Beklagten kein Mitglied im Sinne des Vereinsrechts ist. Das Rechtsverhltnis zwischen ihm und der Beklagten richtet sich vielmehr ausschlieûlich nach dem Berechtigungsvertrag (§ 6 Abs. 2 GEMA-Satzung). Der Klger hat deshalb kein rechtliches Interesse an der Feststellung, daû der Beschluû als vereinsrechtliche Regelung unwirksam ist. Sein Feststellungsi n - ter esse beschrnkt sich vielmehr auf die Frage, ob der Beschluû Rechtswi r - kungen fr seine Rechtsbeziehungen zur Beklagten entfaltet. Diese Frage ist - wie nachstehend dargelegt ist - danach zu beurteilen, ob die durch den B e - schluû der Mitgliederversammlung getroffene Regelung fr den Klger indiv i - dual-vertraglich wirksam geworden ist. Auf eine derartige Feststellung ist der Hauptantrag jedoch nicht gerichtet. Die in der mndlichen Revisionsverhan d - lung von dem Klgervertreter erklrte "Klarstellung" des Antrags ndert daran nichts. II. 1. Auf den Hilfsantrag hat das Berufungsgericht festgestellt, daû der Klger nicht verpflichtet ist, bei der Beklagten eine Klausur zur Feststellung seiner kompositorischen Fhigkeiten zu leisten. Dazu hat es ausgefhrt, der Hilfsantrag sei zulssig, weil das Nichtbestehen der streitigen Rechtsbezi e - hung fr die Leistungsansprche des Klgers eine erhebliche Bedeutung habe. Der Antrag sei auch begrndet, weil der Klger vertraglich nicht zu einer Kla u - sur verpflichtet sei. Das Rechtsverhltnis zwischen der Beklagten und dem Klger als angeschlossenem Mitglied richte sich nur nach dem Berechtigung s - - 10 - vertrag. In § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages sei bestimmt, daû Sa t - zung und Verteilungsplan, auch mit knftigen Änderungen, Bestandteil des Vertrages seien. Ob die Änderung des Verteilungsplans durch § 3 I Abs. 3 GO Wertung E auf diese Weise wirksam in den Berechtigungsvertrag einbezogen worden sei, knne offenbleiben, weil diese Bestimmung jedenfalls nach § 9 AGBG unwirksam sei. Die Neuregelung des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E benachteilige den Kl - ger schon deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangeme s - sen, weil es wegen seines Alters bereits zum Zeitpunkt seiner Anmeldung als "angeschlossenes Mitglied", aber auch im jeweiligen Zeitpunkt der Anmeldung seiner Werke auf der Hand gelegen habe, daû er seine Werke nur mit Hilfe anderer schreiben knne. Die eingefgte Bestimmung schlieûe ihn schon aus diesem Grund vom Wertungsverfahren aus, selbst wenn an seiner Urhebe r - schaft und der Schpfungshhe des Werkes keine Zweifel bestnden. Auch fr andere Urheber verkehre § 3 I Abs. 3 GO Wertung E die Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 UrhG in ihr Gegenteil, wenn sie ihre Werke nur mit Hilfe and e - rer schreiben knnten. In einer Vielzahl von Fllen seien Urheber nicht in der Lage, ihre Urheberschaft durch den geforderten klausurmûigen Nachweis i h - res "beruflichen Knnens" zu belegen (z.B. Kinder, Behinderte oder Analph a - beten). Gerade die Ableistung einer Klausur - nach allgemeinem Sprachg e - brauch eine schriftliche Arbeit, nicht ein Prfungsgesprch - sei zum Nachweis der Urheberschaft an konkreten Werken und deren Schpfungshhe ungeei g - net. 2. Diese Beurteilung hlt der revisionsrechtlichen Überprfung im E r - gebnis stand. - 11 - a) Der Feststellungsantrag ist zulssig. Entgegen der Ansicht der Rev i - sion hat der Klger auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Gegenstand des Antrags ist - bei seiner Auslegung anhand der Begrndung - die Frage, ob die Beklagte von dem Klger als zwingende Voraussetzung fr seine Teilna h - me am Wertungsverfahren die Ablei stung einer Klausur gemû § 3 I Abs. 3 GO Wertung E verlangen kann. Nur darber haben die Parteien in den Vorinsta n - zen gestritten, nicht ber die Frage, ob die Beklagte gegen den Klger auch unabhngig vom Verteilungsverfahren einen Anspruch auf Ableistung einer Klausur hat. An der begehrten Feststellung ber den Inhalt seiner Vertragsb e - ziehung zur Beklagten hat der Klger ein rechtliches Interesse, weil diese Rechtsfrage nicht nur seine Teilnahme am Wertungsverfahren in zurckliege n - den Jahren, sondern auch in zuknftigen Fllen betrifft. b) Der Feststellungsantrag ist auch begrndet, weil die Beklagte nicht berechtigt ist, die Teilnahme des Klgers am Wertungsverfahren davon abh n - gig zu machen, daû dieser gemû § 3 I Abs. 3 GO We rtung E eine Klausur zur Feststellung seiner kompositorischen Fhigkeiten ableistet. Diese Klausel ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam. Der zwischen den Parteien bestehende Berechtigungsvertrag unterliegt der Kontrolle nach dem AGB-Gesetz (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1985 - I ZR 53/83, GRUR 1986, 62, 65 f. - GEMA-Vermutung I, insoweit in BGHZ 95, 274 nicht abgedruckt; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., § 23 Rdn. 353 ff.; MnchKomm/Basedow, BGB, 4. Aufl., § 23 AGBG Rdn. 13; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 960, 1198, 1201; Mauhs, Der Wah r - nehmungsvertrag, 1991, S. 57 f.; Dnnwald in Festschrift Kreile, 1994, S. 161, - 12 - 165). Die Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes auf Berechtigungsvertrge der Beklagten mit ihren angeschlossenen Mitgliedern wird durch § 23 Abs. 2 Nr. 6 AGBG besttigt, der nur die Anwendung des Klauselverbots des § 11 Nr. 2 AGBG ausschlieût. Dementsprechend knnen auch die allgemeinen Grunds t - ze des Verteilungsplans - im Gegensatz zu dem jhrlich neu beschlossenen, der Ausschttung dienenden Verteilungsplan, der nach § 315 BGB zu beurte i - len ist (vgl. Wolf/Horn/Lindacher aaO § 23 Rdn. 357; Mauhs aaO S. 59; B. Goldmann, Die kollektive Wahrnehmung musikalischer Rechte in den USA und Deutschland, 2001, S. 300) - im Verhltnis zu angeschlossenen Mitgli e - dern der Beklagten nur als Allgemeine Geschftsbedingungen gelten (vgl. dazu Wolf/Horn/Lindacher aaO § 23 Rdn. 356, 358; Mauhs aaO S. 58 f.). Es ist fra g - lich, ob nderungen des Berechtigungsvertrages oder des Verteilungsplans, die nach Abschluû eines Berechtigungsvertrages beschlossen worden sind, fr Nichtmitglieder ohne weiteres aufgrund einer allgemeinen Verweisung wie in § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages dessen Bestandteil werden, und e i - ne derartige - vom Willen des Berechtigten unabhngige - Einbeziehungskla u - sel mit § 9 AGBG vereinbar ist (vgl. zu dieser Frage Wolf/Horn/Lin dacher aaO § 23 Rdn. 355 f.; Menzel, Die Aufsicht ber die GEMA durch das Deutsche Patentamt, 1986, S. 50 f.; Mauhs aaO S. 157 ff.; B. Gold mann aaO S. 300; K. Meyer, Verwertungsgesellschaften und ihre Kontrolle nach dem Urhebe r - rechtswahrnehmungsgesetz, 2001, S. 87 ff.; Schack aaO Rdn. 1205; Hoeren, AfP 2001, 8 f.; vgl. weiter Anhang Nr. 1 lit. i der Richtlinie 93/13/EWG des R a - tes vom 5.4.1993 ber miûbruchliche Klauseln in Verbrauchervertrgen, ABl. Nr. L 95 S. 29 vom 21.4.1993; vgl. dazu auch - zu einer Anpassungsklausel in der Satzung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit - BGHZ 136, 394). - 13 - Diese Frage kann hier jedoch letztlich dahinstehen, weil die Regelung in § 3 I Abs. 3 GO Wertung E selbst dann im Verhltnis zwischen den Parteien unwirksam wre, wenn sie in ihren Berechtigungsvertrag einbezogen worden wre. Nach § 9 Abs. 1 AGBG sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschft s - bedingungen - wie hier § 3 I Abs. 3 GO Wertung E - unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine B e - stimmung wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschrnkt, daû die Erreichung des Vertragszwecks gefhrdet ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG). Bei dieser Inhaltskontrolle kommt es nicht darauf an, ob die Bestimmung im konkreten Einzelfall, d.h. hier im Verhltnis zu dem Klger, angemessen ist. Es ist vielmehr in einer typisierenden Betrachtungsweise zu prfen, ob die Regelung generell unter Bercksichtigung der typischen Intere s - sen der beteiligten Verkehrskreise den Vertragspartner unangemessen b e - nachteiligt (vgl. BGHZ 110, 241, 244 ). Das ist bei § 3 I Abs. 3 GO Wertung E der Fall. Die Bestimmung beschrnkt fr alle Berechtigten die sich aus dem B e - rechtigungsvertrag ergebenden Ansprche auf Beteiligung am Wertungsve r - fahren durch eine weitere Anspruchsvoraussetzung, die einen Teil der Betro f - fenen unbillig benachteiligt. Die Beklagte ist allerdings im Interesse der Mi t - glieder, deren Rechte sie treuhnderisch wahrnimmt, gehalten, soweit mglich Mitglieder vom Wertungsverfahren auszuschlieûen, die zu den Einnahmen nichts oder nur unwesentlich beitragen und auch keine kulturell bedeutenden Werke schaffen, die nach dem Gebot des § 7 Satz 2 UrhWG bei der Verteilung - 14 - gefrdert werden sollen. Die Bestimmung des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E schlieût jedoch Berechtigte auch dann von der Wertung aus, wenn sie wir t - schaftlich erfolgreiche und kulturell bedeutende Werke schaffen, aber etwa wegen krperlicher Behinderungen (z.B. wegen mangelnden Sehvermgens, Behinderung durch Lhmungen) ihre Werke nur mit Hilfe eines anderen schreiben knnen. Dafr fehlt ein sachlicher Grund. Dementsprechend ist auch die Bestimmung des § 3 I Abs. 3 Satz 2 GO Wertung E unangemessen, die der Beklagten die Befugnis einrumt, nach fre i - em Ermessen die Teilnahme am Wertungsverfahren davon abhngig zu m a - chen, daû eine Klausur abgeleistet wird, in der das Mitglied den Nachweis e r - bringen soll, daû es seine Werke ohne die Hilfe anderer schreiben kann. Diese Regelung ist zudem unbestimmt, weil sie smtliche Bedingungen, unter denen die Klausur zu leisten ist, der freien Gestaltung durch die Beklagte berlût. Zweifelsfrei ist lediglich, daû es sich bei der Klausur - dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend - um eine schriftliche Arbeit handelt. Dies ist jedoch eine Form der Prfung, der sich ein krperlich behinderter Komponist, auch wenn er das erforderliche berufsmûige Knnen hat, mglicherweise nicht unterziehen kann. Die Festlegung aller weiteren Prfungsumstnde (in s - besondere des Gegenstands der Prfung, der Person der Prfer, des Ortes und der Dauer der Prfung) liegt nach der getroffenen Regelung im freien E r - messen der Beklagten. Ob eine nach § 3 I Abs. 3 Satz 2 GO Wertung E gefo r - derte Klausur geeignet wre, Mitglieder vom Wertungsverfahren auszuschli e - ûen, die ohne entsprechende eigene Leistungen als Komponist daran teilh a - ben wollen, ist danach ebenso offen. Darauf, in welcher Weise die Beklagte die Bestimmung des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E allgemein oder gegenber dem Klger praktisch handhaben will, kommt es nicht an. Die Beklagte kann sich - 15 - daher nicht darauf berufen, daû sie den Klger lediglich aufgefordert hat, zu einem Prfungsgesprch in strungsfreier Umgebung zu kommen, das den Zweck haben sollte, sein handwerkliches Knnen als Komponist festzustellen. Die Beklagte kann auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund von dem Klger verlangen, eine von ihr organisierte Klausur als Voraussetzung fr seine Teilnahme am Wertungsverfahren abzuleisten. Die Beklagte kann zwar den Nachweis der materiell-rechtlichen Voraussetzungen fr die Teilnahme am Wertungsverfahren verlangen (vgl. dazu nachstehend III. 2.), nicht aber weitere zwingende Frmlichkeiten begrnden, von deren Ableistung sie die Erfllung des materiell-rechtlichen Anspruchs abhngig macht. Diese Beurteilung schlieût nicht aus, daû die Beklagte auf satzungsm - ûiger Grundlage ein Verfahren schafft, in dem gegebenenfalls im Einverstn d - nis mit dem betreffenden (angeschlossenen) Mitglied auf einfache Weise g e - klrt werden kann, ob dieser die Voraussetzungen fr die Teilnahme am We r - tungsverfahren erfllt, um so nach Mglichkeit eine gerichtliche Auseinande r - setzung zu vermeiden. III. 1. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsantrag als begrndet a n - gesehen. Die Beklagte knne nicht mit Erfolg einwenden, daû sie Zweifel an der Urheberschaft des Klgers an den fr ihn angemeldeten Werken und deren Werkqualitt habe, da sie den Klger als angeschlossenes Mitglied und die Anmeldung der Werke hingenommen habe. Die Hhe des Zahlungsanspruchs sei nicht umstritten. - 16 - 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Klger kein - sich aus dem Berechtigungsvertrag (in Verbindung mit §§ 675, 667 BGB) e r - gebender - Zahlungsanspruch zu. a) Wer als (angeschlossenes) Mitglied Ansprche auf Beteiligung als Komponist am Wertungsverfahren der Sparte E geltend macht, muû gegeb e - nenfalls nachweisen, daû er in der Lage ist, wirtschaftlich verwertbare Werke dieser Sparte zu schaffen, und daû die Auffhrungen seiner Werke, auf die er seinen Anspruch sttzt, Werke dieser Art zum Gegen stand hatten. Die Beklagte ist ein wirtschaftlicher Verein, dessen Zweck die treuh n - derische Verwertung der ihm eingerumten oder bertragenen Rechte ist (vgl. § 1, § 2 Abs. 2 GEMA-Satzung). Dies verpflichtet sie zu einer wirtschaftlichen Verwaltung. Im Hinblick auf ihren Zweck - und dementsprechend das gemei n - same Interesse der von ihr vertretenen Berechtigten - ist die Beklagte deshalb zur Wahrnehmung von Rechten an urheberrechtlich geschtzten Werken nur insoweit verpflichtet, als ihr dies wirtschaftlich zumutbar ist. Der Umstand, daû die Beklagte als einzige Verwertungsgesellschaft fr musikalische Auffhrungs- und mechanische Vervielfltigungsrechte in Deutschland gegenber Kompon i - sten eine Monopolstellung innehat (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 3.5.1988 - KVR 4/87, GRUR 1988, 782, 784 - GEMA-Wertungsverfahren), ndert daran nichts. Die Wahrnehmungsverpflichtung greift nicht bereits dann ein, wenn zwischen der Beklagten und dem Anspruchsteller ein Berechtigungsvertrag besteht. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, jede "Schpfung", die ein Vertrag s - partner eines Berechtigungsvertrages als urheberrechtlich geschtztes Werk bezeichnet, treuhnderisch zu verwalten und bei formaler Erfllung der Vo r - aussetzungen des Verteilungsplanes bei der Verteilung der Einnahmen zu b e - - 17 - rcksichtigen. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, Rechte an geistigen Schpfungen wahrzunehmen, die zwar noch unter den Begriff eines Werkes im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG fallen, bei denen eine wirtschaftliche Verwertung aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden kann. Ebenso ist die Beklagte nach ihrem Zweck nicht verpflichtet, Berechtigte am Wertungsverfahren der Sparte E teilnehmen zu lassen, die nach aller Erfahrung (noch) nicht kulturell bedeutende Werke schaffen knnen, deren Frderung gemû § 7 Satz 2 UrhWG zu den Zwecken des Wertungsverfahrens gehrt. b) Die Voraussetzungen fr Ansprche gegen die Beklagte sind nach allgemeinen Grundstzen vom Anspruchsteller nachzuweisen. Wer am We r - tungsverfahren der Sparte E teilnehmen will, hat deshalb darzulegen und g e - gebenenfalls zu beweisen, daû die von ihm angemeldeten Werke fr eine wir t - schaftliche Verwertung in Betracht kommen und er in der Lage ist, gemû § 7 Satz 2 UrhWG frderungswrdige Werke zu schaffen. Die Vermutung der U r - heberschaft nach § 10 Abs. 1 UrhG ist - entgegen der Ansicht der Revis i - onserwiderung - schon nach ihrer beschrnkten Reichweite nicht geeignet, diesen Nachweis entbehrlich zu machen. Im Verhltnis zwischen einer Wah r - nehmungsgesellschaft und ihren (angeschlossenen) Mitgliedern hat diese g e - setzliche Vermutung ohnehin nur eine beschrnkte Bedeutung. Denn ein Wahrnehmungsberechtigter ist aufgrund der bestehenden vertraglichen Bezi e - hung verpflichtet, der Verwertungsgesellschaft seine Urheberschaft an den von ihm angemeldeten Werken in dem Umfang beweiskrftig zu belegen, wie dies zur wirksamen Wahrnehmung seiner Rechte gegenber Dritten und zur Rechtfertigung seiner Beteiligung am Vergtungsaufkommen gegenber and e - ren Wahrnehmungsberechtigten, deren Anteil dadurch zwangslufig g e - schmlert wird, erforderlich ist. - 18 - Auf eine formlose Prfung der Anspruchsvoraussetzungen, wie sie mit § 3 I Abs. 3 GO Wertung E mglicherweise angestrebt war, ist die Beklagte weder beschrnkt noch angewiesen. Sie kann den Anspruchsteller vielmehr auf den Rechtsweg und die Beweisfhrung in einem Gerichtsverfahren verwe i - sen, wenn sie begrndete, nicht ausgerumte Zweifel daran hat, daû die no t - wendigen Voraussetzungen vorliegen. c) Der Klger hat zwar behauptet und unter Beweis gestellt, schon in seinen ersten Lebensjahren Musikwerke geschaffen zu haben. Nach der L e - benserfahrung ist es jedoch ausgeschlossen, daû die von ihm angeblich g e - schaffenen Werke, auf die er sich fr seine Teilnahme am Wertungsverfahren beruft, wirtschaftlich verwertbar waren. Der Klger ist am 31. August 1989 geboren. Sein Zahlungsanspruch betrifft Wertungszuschlge fr die Jahre 1992 bis 1994. Es kann zwar davon ausgegangen werden, daû auch Kinder in dem Alter, das der Klger in dem maûgeblichen Zeitraum zuletzt erreicht hat, in ganz besonderen Ausnahmef l - len in der Lage sind, urheberrechtlich schutzfhige Werke der Musik zu scha f - fen. Nach allgemeiner Erfahrung, die unter den gegebenen Umstnden fr den im Zivilprozeû erforderlichen Grad an Gewiûheit ausreicht (vgl. BGHZ 53, 245, 255 f. - Anastasia; BGH, Urt. v. 5.10.2001 - V ZR 275/00, Umdruck S. 17 m.w.N.), sind aber Musikwerke von Kindern in diesem Alter allenfalls unter ganz ungewhnlichen Umstnden wirtschaftlich verwertbar. Der Klger kann deshalb von der Beklagten nicht verlangen, bei der Verteilung der Einnahmen aus der Rechtewahrnehmung im Wertungsverfahren beteiligt zu werden. Auch unterstellt, daû durch eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung von Werken des - 19 - Klgers Erlse erzielt worden sind, wre es jedenfalls treuwidrig, wenn der Klger von der Beklagten, die ihren Verwaltungsaufwand in einem angemess e - nen Verhltnis zu ihren Einnahmen halten muû und demgemû bei der Verte i - lung der Einnahmen unvermeidlich in gewissem Umfang typisieren und pa u - schalieren muû (vgl. dazu auch BVerfG ZUM 1997, 555; Schricker/Reinbothe, Urheberrecht, 2. Auf l., § 6 WahrnG Rdn. 13), verlangen wrde, ihn wie andere Komponisten am Wertungsverfahren zu beteiligen. IV. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil unter Zurckweisung des Rechtsmittels im brigen im Kostenausspruch und insoweit aufzuheben, als die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung war die Berufung des Klgers gegen das landgerichtliche Urteil z u - rckzuweisen. Die Anschluûrevision des Klgers war zurckzuweisen. - 20 - Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Schaffert
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