BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIII ZR 420/02 Verkündet am:2. Oktober 2003K i e f e rJustizangestellterals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja BGB § 839 (FI); AO § 89; Zollkodex Art. 29Der mit der Betriebsprüfung eines mit eigener Zollabteilung ausgestattetenImportunternehmens betraute Zollbeamte ist nicht verpflichtet, dieses unge-fragt über eine günstigere zollrechtliche Gestaltung zu informieren (hier:Hinweis auf Anmeldung des Vorerwerbspreises als Transaktionswert nachArt. 29 Zollkodex i.V.m. Art. 147 Abs. 1 der Durchführungsvorschriften zumZollkodex).BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - III ZR 420/02 -OLG Bremen LG Bremen - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 2. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die RichterDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galkefür Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats desHanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. November2002 wird zurückgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand Die Klägerin nimmt die beklagte Bundesrepublik auf Schadensersatz inHöhe eines Teilbetrages von 50.000 nrn "!#!%$&')(rein zollrechtlicher Betriebsprüfer habe sie nicht auf eine für sie günstige zoll-rechtliche Gestaltung hingewiesen, obwohl sich für ihn habe aufdrängen müs-sen, daß sie insoweit belehrungsbedürftig gewesen sei.Die Klägerin handelt mit Textilien, die sie aus Fernost importiert. Bei denLieferantinnen handelt es sich um mit ihr verbundene Unternehmen im Sinnevon Art. 143 der Verordnung Nr. 2454/93 (EWG) der Kommission mit Durchfüh- - 3 -rungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (EWG) des Rates zur Festle-gung des Zollkodex der Gemeinschaften (im folgenden: ZK-DVO). Ihren An-meldungen legte die Klägerin als "Transaktionswert" im Sinne des Art. 29Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 (EWG) des Rates zur Festlegung des Zoll-kodex der Gemeinschaften (im folgenden: ZK) die ihr von ihren Lieferantinnenberechneten Preise zugrunde. Der Betriebsprüfer Zollamtsrat K., der bereits inden Jahren 1994 und 1997 eine Prüfung bei der Klägerin vorgenommen hatte,gab ihr anläßlich der im Jahr 2000 abgeschlossenen Prüfung auf ihre Frage,ob eine günstigere zollrechtliche Gestaltung in Betracht käme, die Empfehlung,sich die Vorerwerbspreisregelung anzusehen. Die Klägerin meint, dieser Hin-weis habe ihr ohne eine besondere Nachfrage schon im Jahr 1997 erteilt wer-den müssen. Dann hätte sie die eingeführten Waren auf der Grundlage derniedrigeren Vorerwerbspreise anmelden können.Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet.1.Nach Art. 29 Abs. 1 ZK richtet sich der Zollwert eingeführter Waren nachdem Transaktionswert. Dabei handelt es sich nach der dort vorgenommenenLegaldefinition um den "für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in dasZollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte(n) oder zu zahlende(n)Preis". Die Regelung geht davon aus, daß der von unabhängigen Vertrags- - 4 -parteien vereinbarte Kaufpreis zutreffender Maßstab für den Wert der einge-führten Ware ist. In besonderen Konstellationen, die in Art. 29 Abs. 1 Buchst. abis d ZK aufgeführt sind, bestehen gegenüber einem normalen VerkaufsfallAbweichungen, die die Eignung des Kaufpreises als zutreffenden Maßstab fürdie Ermittlung des Transaktionswerts in Frage stellen (vgl. Reiche, in: Witte,Zollkodex, 3. Aufl. 2002, Art. 29 Rn. 39 f). Einer dieser Fälle ist ein Kaufge-schäft zwischen verbundenen Unternehmen, bei dem die Begleitumstände desKaufgeschäfts zu prüfen sind und der Kaufpreis als Transaktionswert nachArt. 29 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 ZK dann anzuerkennen ist, wenn die Verbun-denheit den Preis nicht - im Sinne einer Preisermäßigung - beeinflußt hat (vgl.Glashoff, in: Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Aufl., Art. 29 ZK Rn. 33).Zur Prüfung des Merkmals, ob Waren zum Zweck der Ausfuhr in dasZollgebiet der Gemeinschaft verkauft wurden, gibt die Durchführungsverord-nung zum Zollkodex in Art. 147 nähere Hinweise. Danach wird bereits die Tat-sache, daß Waren, die Gegenstand eines Verkaufs sind, zur Überführung inden zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft angemeldet werden, fürdie Anwendung des Art. 29 ZK als ausreichendes Indiz angesehen (Art. 147Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 ZK-DVO). In Art. 147 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 ZK-DVO ist näher geregelt, inwieweit diese Indizwirkung in Fällen aufeinanderfol-gender Verkäufe Geltung beansprucht. Soweit ein Preis aus einem Verkauf,der dem letzten Verkauf, der zur Verbringung der Waren in das Zollgebiet derGemeinschaft geführt hat, vorausgeht, angemeldet werden soll, ist den Zollbe-hörden nach Art. 147 Abs. 1 Unterabs. 2 ZK-DVO nachzuweisen, daß dieserVerkauf von Waren mit Bestimmung für das genannte Gebiet abgeschlossenwurde. - 5 -Aus dem Zusammenhang von Art. 29 ZK und Art. 147 ZK-DVO ergibtsich, daß in Fällen eines mehrfachen Verkaufs unterschiedliche Kaufpreise derTransaktionswertermittlung zugrunde gelegt werden können. Insoweit kommtdem Zollwertanmelder ein Wahlrecht zu, das in seiner Durchführung nur durchden tatsächlichen Umstand beschränkt ist, daß er den Zollbehörden die für denPreis erforderlichen Angaben und Unterlagen vorzulegen in der Lage seinmuß; insoweit sind insbesondere der Geltendmachung von Vorerwerbspreisentatsächliche Grenzen gesetzt. Mit der zollrechtlichen Freigabe der Waren istdas vom Anmelder ausgeübte Wahlrecht verbindlich und kann im weiterennicht durch Anmeldung eines günstigeren Preises als Transaktionswert ersetztwerden (vgl. Krüger, in: Dorsch, Zollrecht, Art. 29 ZK Rn. 11; Reiche aaORn. 35).Diese Rechtslage besteht nicht erst seit dem Inkrafttreten des Zollkodexzum 1. Januar 1994. Bereits unter der Geltung der Verordnung Nr. 1224/80 desRates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren ist der Transaktionswertin Art. 3 Abs. 1 entsprechend definiert worden. Der Gerichtshof der Europäi-schen Gemeinschaften hat in der Rechtssache C-11/89 - Unifert - durch Urteilvom 6. Juni 1990 entschieden, daß der Importeur bei aufeinanderfolgendenVerkäufen einer Ware - wenn sie den Anforderungen der Bestimmung entspre-chen - den Preis eines dieser Verkäufe der Ermittlung des Transaktionswertszugrunde legen kann (vgl. Slg. 1990, I-2289, 2293 f zu Tz. 15 ff; vgl. auch BFHRIW 1991, 434, 435). Soweit es um Anmeldung eines Vorerwerbspreises geht,hat sich die Rechtslage durch Art. 147 Abs. 1 Unterabs. 2 ZK-DVO nur insoweit- zu Lasten des Anmelders - verändert, als er den Nachweis erbringen muß,daß der Verkauf mit der Bestimmung für das Zollgebiet der Gemeinschaft ab-geschlossen worden ist (vgl. Reiche aaO Rn. 36a). - 6 -2.Vor dem Hintergrund dieser im Grundsatz seit Jahren bestehendenRechtslage macht die Klägerin geltend, sie habe von der Existenz der Vorer-werbspreisregelung keine Kenntnis gehabt. Da sie aber die angemeldeten Wa-ren von mit ihr verbundenen Unternehmen erworben habe, habe sich für denBetriebsprüfer der Beklagten aufdrängen müssen, daß sie von der ihr günstige-ren Anmeldung von Vorerwerbspreisen nur deshalb abgesehen habe, weil ihrdie Rechtslage nicht bekannt gewesen sei. Der Betriebsprüfer sei daher ver-pflichtet gewesen, sie schon anläßlich der Prüfung im Jahr 1997 auf die Vorer-werbspreisregelung hinzuweisen.Mit Recht hat das Berufungsgericht indessen auf der Grundlage diesesVorbringens eine Pflicht des Betriebsprüfers verneint, die Klägerin ungefragtauf die Vorerwerbspreisregelung hinzuweisen.a) Aus § 89 AO läßt sich eine entsprechende Verpflichtung des Be-triebsprüfers nicht herleiten. Nach dieser Bestimmung trifft die Behörde dieVerpflichtung, die Beteiligten bei der Abgabe von Steuererklärungen und derStellung von Anträgen zu beraten, wenn diese offensichtlich nur versehentlichoder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben worden sind, undihnen, soweit erforderlich, über ihre Rechte und Pflichten Auskunft zu geben.Diese Auskunfts- und Betreuungspflichten sind nach Gegenstand und Umfang- ähnlich wie nach § 25 VwVfG - auf das Verwaltungsverfahren und die in ei-nem konkreten anhängigen Verfahren bestehenden - formellen - Rechte undPflichten der Beteiligten beschränkt (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1995- III ZR 141/94 - NVwZ 1996, 512, 513; Brockmeyer, in: Klein, Abgabenord-nung, 7. Aufl. 2000, § 89 Rn. 4; Helsper, in: Koch/Scholtz, Abgabenordnung, - 7 -5. Aufl. 1996, § 89 Rn. 3, 4). Der Bestimmung des § 89 AO läßt sich wegenihrer Verknüpfung mit einem konkreten Verwaltungsverfahren keine Verpflich-tung entnehmen, allgemein über das materielle Recht Auskunft zu geben.Im Streitfall war der Bedienstete der Beklagten mit der Betriebsprüfungdes Unternehmens der Klägerin und weiterer verbundener Unternehmen be-traut. Es ging dabei nicht (mehr) um die Anmeldung der eingeführten Warennach dem Transaktionswert, für den die Klägerin zutreffend die ihr in Rechnunggestellten Kaufpreise angegeben hatte - diese Vorgänge waren durch die zoll-rechtliche Freigabe mit der Wirkung abgeschlossen, daß die Klägerin an ihrWahlrecht gebunden war -, sondern um die nachträgliche Überprüfung dieserVorgänge. Da sich der von der Klägerin vermißte Hinweis deshalb nur aufkünftige Zollanmeldungen hätte auswirken können, ist er im Zusammenhangmit der Betriebsprüfung dem Anwendungsbereich des § 89 AO von vornhereinentzogen. Die Klägerin kann sich mangels einer Antragstellung auch nicht aufdie Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 ZK berufen, nach der jede Person bei denZollbehörden Auskünfte über die Anwendung des Zollrechts beantragen kann.b) Die Revision leitet eine Hinweispflicht daher aus allgemeinen Rechts-grundsätzen her, die in der Rechtsprechung des Senats entwickelt wordensind. So hat der Senat wiederholt entschieden, ein Beamter dürfe nicht "se-henden Auges" zulassen, daß der bei ihm vorsprechende Bürger Schaden er-leide, den der Beamte durch einen kurzen Hinweis, eine Belehrung mit weni-gen Worten oder eine entsprechende Aufklärung zu vermeiden in der Lage sei(vgl. nur Senatsurteile vom 5. April 1965 - III ZR 11/64 - NJW 1965, 1226,1227; vom 5. Mai 1994 - III ZR 78/93 - NJW 1994, 2415, 2417, jeweils mit zahl-reichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Er hat ferner anerkannt, daß - 8 -sich aus der besonderen Lage des Einzelfalls Amtspflichten ergeben können,und dabei den Grundsatz betont, daß der Beamte "Helfer des Staatsbürgers"zu sein habe, woraus im Einzelfall seine Pflicht folgen könne, den von ihm zubetreuenden Personenkreis gegebenenfalls ausreichend zu belehren und auf-zuklären, damit insbesondere ein Gesuchsteller im Rahmen des jeweils Mögli-chen und Zulässigen das erreichen könne, was er zu erreichen wünsche, unddamit vermeidbarer Schaden von ihm ferngehalten werde (Senatsurteile vom6. April 1960 - III ZR 38/59 - NJW 1960, 1244; vom 20. Juli 2000- III ZR 64/99 - NVwZ-RR 2000, 746, 747). Er hat es schließlich für möglichgehalten, daß sich aus einer Sonderbeziehung - wie bei einem bestehendenSteuerschuldverhältnis - in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glau-ben Amtspflichten ergeben können, den Betroffenen auf ein besonderes Risikooder eine drohende Schädigung hinzuweisen (Senatsurteil vom 7. Dezember1995 - III ZR 141/94 - NVwZ 1996, 512, 513). Aus diesen Rechtsgrundsätzenläßt sich eine Hinweispflicht des hier tätig gewesenen Betriebsprüfers jedochnicht herleiten.aa) Soweit es um die Belehrungsbedürftigkeit der Klägerin geht, oblages ihr als Importeurin von Waren, sich in eigener Verantwortung über dierechtlichen Vorgaben für die Anmeldung und Versteuerung Klarheit zu ver-schaffen. Dies ist seit langem gefestigte Rechtsprechung, auch des Gerichts-hofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. Urteil vom 28. Juni 1990 - Rs C-80/89 - Slg. 1990, I-2671, 2676 zu Tz. 14). Das ist nicht erst eine Frage einesetwaigen Mitverschuldens nach § 254 BGB, sondern ist entscheidend für dieWürdigung, ob in dem hier vorliegenden Steuerschuldverhältnis von einer Ge-staltung auszugehen ist, in der die Notwendigkeit, dem Betroffenen durch Hin-weise betreuend zur Seite zu stehen, für den Beamten nahe lag. Wie den Vor- - 9 -schriften des § 89 AO und des Art. 11 ZK mittelbar zu entnehmen ist, bestehteine grundsätzliche Pflicht, dem Zollanmelder ungefragt und von Amts wegenden günstigsten Weg zu weisen, gerade nicht. Vielmehr hat der Steuerpflichti-ge in seinem eigenen Interesse auf die Wahrnehmung der ihm günstigen Mög-lichkeiten selbst zu achten (vgl. BFH BStBl. 1960 III S. 178, 179).Daß sich die Klägerin dieser in ihrem Interesse bestehenden Obliegen-heit im grundsätzlichen bewußt war, wird durch den vom Berufungsgericht fest-gestellten Umstand belegt, daß sie eine eigene Zollabwicklungsabteilung un-terhält, die aus mehreren - zeitweise sogar sechs bis acht - Mitarbeitern be-stand; die Zollabwicklungsabteilung hatte nicht nur Zugang zu den einschlägi-gen Texten des Zollkodex und seiner Durchführungsverordnung, sondern war,wie der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor demBerufungsgericht erklärt hat, mit Kommentierungen zu diesen Vorschriften aus-gestattet. Danach lag die Annahme, der Klägerin als Importunternehmen miteigener Zollabwicklungsabteilung sei die Rechtslage in Bezug auf die Vorer-werbspreise als Transaktionswert unbekannt und sie sei insoweit belehrungs-bedürftig, eher fern.Die Revision macht zwar geltend, die Möglichkeit, einen Vorerwerbs-preis als Transaktionswert zugrunde zu legen, sei den einschlägigen Vor-schriften nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen gewesen. Vielmehrverhalte sich Art. 29 ZK hierzu nicht, und die Bestimmung des Art. 147 Abs. 1ZK-DVO enthalte lediglich Beweislastregelungen für das Merkmal "Zweck derAusfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft"; die Möglichkeit, der Anmeldungden Vorerwerbspreis zugrunde zu legen, sei in Art. 147 ZK-DVO nicht explizitgeregelt, sondern werde nur stillschweigend vorausgesetzt. Das ändert aber - 10 -nichts daran, daß sich aus Art. 147 Abs. 1 Unterabs. 2 ZK-DVO unzweifelhaftdie Möglichkeit ergibt, den Vorerwerbspreis der Anmeldung zugrunde zu legen,allerdings verbunden mit der den Anmelder belastenden Folge, den Zollbehör-den nachweisen zu müssen, daß dieser Verkauf von Waren mit Bestimmungfür das Zollgebiet der Gemeinschaft abgeschlossen wurde. Die Rechtslage wardamit hinreichend deutlich und wurde so auch, wie die Nachweise zu oben 1belegen, einhellig in der Kommentierung wiedergegeben. Selbst wenn der Klä-gerin keine Fachliteratur zur Verfügung gestanden und ihr der Wortlaut dereinschlägigen Bestimmungen nicht die notwendige Klarheit vermittelt hätte,hätte professionelles Verhalten dazu führen müssen, sich über die Anwendungder einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften nach Art. 11 Abs. 1 ZK bei derZollbehörde kundig zu machen. Die Klägerin geht mit ihrer Klage selbst davonaus, daß sie auf eine entsprechende Frage bereits im Jahr 1997 einen Hinweisauf die Vorerwerbspreisregelung erhalten hätte, zumal es für diese im Gemein-schaftsrecht bereits eine im wesentlichen ähnliche Vorgängerregelung gab, zuderen Auslegung Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-meinschaften (Slg. 1990, I-2289) ) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dem Betriebsprüfer habedie mangelnde Kenntnis der Rechtslage seitens der Klägerin deshalb deutlichsein müssen, weil sie die Vorerwerbspreisregelung nicht in Anspruch genom-men habe, obwohl sie die Waren von mit ihr verbundenen Unternehmen ge-kauft habe. Hieran ist richtig, daß der Anmelder in der Regel nur den Preiskennt, den er für den Erwerb der Waren an seinen Verkäufer zu zahlen hat. Imallgemeinen wird ihm der Verkäufer keinen Einblick geben, zu welchen Kondi-tionen er seinerseits die Erzeugnisse erworben hat. Aus diesem Grund wird inder Regel nur ein Anmelder, der mit seinem Lieferanten im Sinne des Art. 143 - 11 -ZK-DVO verbunden ist, die faktische Möglichkeit haben, Vorerwerbspreise inErfahrung zu bringen und Unterlagen über diese Geschäfte zu erhalten. Nimmtman, wie die Klägerin dies geltend macht, hinzu, daß der Vorerwerbspreis we-gen der Handelsspannen geringer ist als der Erwerbspreis des Anmelders, er-gibt sich bei der Anmeldung der Vorerwerbspreise eine geringere Zollschuld.Gleichwohl folgt aus dieser Betrachtungsweise nicht mit hinreichenderDeutlichkeit, daß die Klägerin hinsichtlich der Rechtslage belehrungsbedürftigwar.(1) Zunächst ist auch in diesem Punkt auf die Eigenverantwortung derKlägerin aufmerksam zu machen. Niemand wußte so gut wie sie, wie ihre Han-delsbeziehungen gestaltet waren. Bezog sie als Importeurin ihre Waren haupt-sächlich oder ausnahmslos von mit ihr verbundenen Unternehmen, war sieschon im Hinblick darauf, daß dieser Umstand nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. d,Abs. 2 Buchst. a ZK der Zugrundelegung des Kaufpreises als Transaktionswertentgegenstehen konnte, gehalten, der Preisbildung besonderes Augenmerk zuwidmen. Zugleich mußte man von ihr erwarten, daß sie die Bestimmung desArt. 147 Abs. 1 Unterabs. 2 ZK-DVO mit einem höheren Interesse las als einImporteur, für den die Vorerwerbspreise - unabhängig von dem Aufwand, denZollbehörden den Zweck der Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft fürden Vorerwerbsfall nachzuweisen - von vornherein nicht erreichbar waren.(2) Es kommt hinzu, daß Gegenstand der Betriebsprüfungen in dem hiermaßgebenden Bereich die Unterlagen und Kaufverträge mit den verbundenenUnternehmen waren. Der Betriebsprüfer hatte keinen Anlaß, in Unterlagen Ein-blick zu nehmen, die sich auf den Vorerwerb bezogen. Es ist zwischen den - 12 -Parteien auch unstreitig, daß er solche Unterlagen tatsächlich nicht gesehenhat. Dann aber fehlte ihm die positive Kenntnis, daß eine Anmeldung von Vor-erwerbspreisen die für die Klägerin günstigere Möglichkeit gewesen wäre. DieRevision meint zwar, im Hinblick auf die Handelsspannen bei der Veräußerungvon Waren auf mehreren Wirtschaftsstufen spreche für das letztere die Le-benserfahrung; die Beurteilung des Prüfers, die Kaufpreise der Klägerin seiennach Art. 29 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 ZK als Transaktionswert anzuerkennen,schließe jedenfalls die Kenntnis ein, die Vorerwerbspreise müßten niedrigersein. Diese Überlegungen ändern aber nichts an dem Befund, daß der Be-triebsprüfer im Rahmen seiner Tätigkeit keinen Anlaß hatte, sich über Vorer-werbspreise zu informieren und die Klägerin über ihre Gründe zu befragen,weswegen sie ihren Anmeldungen ihre eigenen Einkaufspreise zugrunde legte.Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch auf die Erfahrung des Be-triebsprüfers verwiesen, daß Zollanmelder, denen - wie ausgeführt - ein auseigener Verantwortung wahrzunehmendes Wahlrecht zusteht, bewußt auf dieAnwendung der Vorerwerbspreisregelung verzichteten.c) Da sich auch aus dem Gemeinschaftsrecht, das in Art. 11 Abs. 1 ZKein von der Klägerin nicht wahrgenommenes Auskunftsrecht vorsieht, keineweiteren Hinweispflichten für die Zollbeamten der Beklagten ergeben, ist dergeltend gemachte Amtshaftungsanspruch unbegründet. Mit ihrem Vorbringen,die Klägerin habe in einigen Fällen die Zollabfertigung auf der Grundlage vonVorerwerbspreisen erreicht und nach Bekanntwerden ihres Einkaufspreises seieine - wie sich jetzt herausgestellt habe - fehlerhafte Nachverzollung vorge-nommen worden, ist die Revision nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgeschlos-sen. - 13 -RinneWurmKapsaDörrGalke
Full & Egal Universal Law Academy