BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIII ZR 42/02 Verkündet am:15. Mai 2003K i e f e rJustizangestellterals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja BGB § 839 Cb; GüKG § 19a i.d.F. vom 10. März 1983Zur Haftung wegen Amtsmißbrauchs bei der Erteilung einer Genehmi-gung nach § 19a GüKG a.F.BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - III ZR 42/02 -OLG Dresden LG Leipzig - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die RichterStreck, Schlick, Dr. Kapsa und Galkefür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Dezember 2001 aufge-hoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand Der Kläger nimmt den beklagten Freistaat im Zusammenhang mit derErteilung einer Genehmigung für den Güterfernverkehr nach dem früherenGüterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März1983 (BGBl. I S. 256; GüKG) auf Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt fol-gender Sachverhalt zugrunde: - 3 -Im Herbst 1991 suchte die S. L. GmbH durch Zeitungsan-zeigen Kraftfahrer, die sich in der Gütertransportbranche selbständig machenwollten. Sie bot den Interessenten ein sogenanntes "Servicepaket" an, beste-hend aus dem Kauf eines neuen Lastkraftwagens sowie der Verschaffung einerGewerbeerlaubnis, einer Konzession nach dem Güterkraftverkehrsgesetz undder hierfür erforderlichen Standortbestimmung gemäß § 6 GüKG. Der inE. (B. ) wohnende Kläger nahm dieses Angebot im November1991 an. Er schloß mit der S. L. GmbH einen Kaufvertrag übereinen LKW zum Preis von 103.430 DM. Ferner nahm er zur Finanzierung desFahrzeugs und zum Aufbau seines Betriebs am 25./26. November 1991 Krediteüber einen Gesamtbetrag von 129.000 DM auf. Die S. L. GmbHvermietete ihm außerdem Büroräume in B. -E. (Landkreis L. ),beginnend mit dem 1. Dezember 1991, obwohl der Kläger von vornherein be-absichtigte, den Betrieb von seinem Wohnort aus zu führen.Unter dem 3. Dezember 1991 wurde für den Kläger beim Regierungs-präsidium L. ein - nach Behauptung des Klägers von ihm blanko unter-schriebener und von der S. L. GmbH nachträglich ausgefüllter -Antrag auf Erteilung einer Güterfernverkehrsgenehmigung mit dem StandortB. -E. gestellt. Am 5. Dezember 1991 erteilte das LandratsamtL. dem Kläger eine Standortbescheinigung für B. -E. , die demKläger zusammen mit der vom Regierungspräsidium ausgestellten Genehmi-gung für Einzelfahrten nach § 19a GüKG am selben Tage ausgehändigt wurde.Die Genehmigung enthält eine Befristung vom 1. November 1991 bis zum31. März 1992. Zum damaligen Zeitpunkt war es im RegierungspräsidiumL. üblich, befristete Genehmigungen dieser Art zu verlängern, soweit derKonzessionsinhaber die Voraussetzungen einer Genehmigung erfüllte und - 4 -nachweisen konnte, daß sein Transportunternehmen wirtschaftlich arbeitetebzw. daß er von der Konzession hinreichend Gebrauch machte.Bei einer Betriebsprüfung durch das Bundesamt für den Güterfernver-kehr im Sommer 1992 stellte sich heraus, daß der für insgesamt 22 Transport-unternehmen angegebene Standort B. -E. die Voraussetzungen füreine Anerkennung nach § 6 Abs. 2 GüKG nicht erfüllte und es sich in allenFällen lediglich um Scheinstandorte handelte. Daraufhin nahm das Landrats-amt L. die Standortbestimmung gegenüber dem Kläger zurück. Der Klägererhielt auch keine Verlängerung seiner Konzession für die Zeit nach dem31. März 1992. Er führte den Betrieb noch eine Zeitlang fort und stellte ihn so-dann auf Transporte im Nahverkehr um.Der Kläger hat behauptet, die S. L. GmbH habe sämtlichengeworbenen Kunden nur Scheinstandorte zuweisen wollen. Deren betrügeri-sches Gesamtkonzept sei dem im Regierungspräsidium L. seinerzeit fürdie Erteilung von Güterfernverkehrsgenehmigungen zuständigen Sachbearbei-ter, dem Streithelfer des Beklagten, bekannt gewesen. Dennoch habe dieserder GmbH für die Zahlung von je 2.000 DM und den Erhalt weiterer vermö-genswerter Vorteile die sofortige Ausstellung von Konzessionen ohne Prüfungder Genehmigungsvoraussetzungen zugesagt. In seinem Fall sei die Konzes-sion auch nicht im Regierungspräsidium ausgestellt worden, sondern der Ne-benintervenient habe der S. L. GmbH eine unterschriebene Blanko-urkunde übergeben, die diese dann mit dem Namen des Klägers vervollstän-digt und dem Kläger ausgehändigt habe. Unstreitig wurden im Jahre 1998 derStreithelfer wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen und die Geschäftsführerin der - 5 -S. L. GmbH wegen Betrugs in 70 Fällen, darunter dem des Klä-gers, rechtskräftig verurteilt.Landgericht und Oberlandesgericht haben die zuletzt auf Zahlung von193.052,27 DM gerichtete Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt derKläger seine Schadensersatzansprüche weiter.Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-verweisung der Sache an das Berufungsgericht.I.Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Klägers, daß der Nebe-nintervenient die Konzessionsurkunde blanko an die S. L. GmbHherausgegeben habe, wofür spreche, daß die Geltungsdauer der Genehmi-gung zeitlich vor der Antragstellung liege. In diesem Fall, so meint das Ober-landesgericht, habe der Streithelfer seine Amtspflicht verletzt, mit den Geneh-migungsurkunden sorgfältig umzugehen und einem Mißbrauch vorzubeugen.Die vom Kläger geltend gemachten Anschaffungskosten für den LKW und dievon ihm weiter eingegangenen Kreditverpflichtungen seien jedoch nicht vomSchutzzweck dieser Amtspflicht gedeckt. Bei öffentlich-rechtlichen Genehmi-gungen richte sich der Schutzbereich nach dem Vertrauen, das die Maßnahmebegründen solle. Zumindest dann, wenn - wie hier - lediglich eine auf fünf Mo- - 6 -nate befristete Genehmigung gemäß § 19a GüKG erteilt worden sei, gehe derSchutzzweck der im güterkraftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahrenwahrzunehmenden Amtspflicht aber grundsätzlich nicht dahin, den Antragstel-ler vor denjenigen wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren, die dieser im Ver-trauen auf die Erteilung einer langjährigen Konzession nach § 11 GüKG aufsich genommen habe. Mit einer solchen Genehmigung habe er aufgrund derGesetzeslage nicht rechnen dürfen. Etwas anderes folge auch nicht aus derseinerzeit im Regierungspräsidium L. geübten teilweise abweichendenPraxis.Die Klage sei aber auch dann unbegründet, wenn dem Nebeninterve-nienten, wie das Berufungsgericht weiter unterstellt, aufgrund seiner Einge-bundenheit in das System der S. L. GmbH bekannt gewesen sei,daß diese ihren Kunden falsche Angaben über die Dauerhaftigkeit ihrer Kon-zessionen machte und ihnen lediglich Scheinstandorte verschaffte. Unter die-sen Umständen habe sich der Streithelfer zwar möglicherweise einer Beihilfezum Betrug schuldig gemacht und einen falschen Anschein erweckt. In denSchutzbereich der Amtspflichten zur Unterlassung derartiger Handlungen fielengrundsätzlich auch diejenigen Aufwendungen, die der Kläger in der Hoffnungauf Erteilung einer endgültigen Genehmigung vorgenommen habe. Dennochgelte im Streitfall eine Ausnahme, weil das Scheitern des geplanten Unterneh-mens auf Gründen beruhte, die zum alleinigen Risikobereich des Klägers ge-hörten. Die Schaffung eines den rechtlichen Voraussetzungen des § 6 GüKGgenügenden Standorts wäre ihm nämlich ohne weiteres möglich gewesen. Daßhierfür nach dem Klagevorbringen die Betriebskosten zu hoch gewesen seien,gehöre zum unternehmerischen Risiko des Klägers. Es sei auch nicht darge- - 7 -tan, daß er bei früherer Kenntnis solcher Kosten von einem Vertragsschluß mitder S. L. GmbH Abstand genommen hätte.Sonstige Amtspflichtverletzungen sind nach Auffassung des Berufungs-gerichts nicht gegeben oder für den Schaden des Klägers nicht ursächlich ge-worden. Das mögliche Fehlen einer Standortgenehmigung noch bei Erteilungder Konzession nach § 19a GüKG habe sich nicht ausgewirkt. Es sei fernerzulässig gewesen, die Genehmigungsurkunde einem Mitarbeiter der S. L. GmbH als Bevollmächtigtem des Klägers auszuhändigen.Aus denselben Gründen wie ein Amtshaftungsanspruch scheide einSchadensersatzanspruch des Klägers nach § 1 Abs. 2 des für Altfälle in Sach-sen noch anwendbaren Staatshaftungsgesetzes aus.II.Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicherNachprüfung nicht stand. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen dasbeklagte Land wegen Amtspflichtverletzungen des Streithelfers (§ 839 BGB,Art. 34 GG) läßt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenom-menen tatsächlichen Unterstellungen, die auch für das Revisionsverfahrenmaßgebend sind, nicht verneinen.1.Ob die vom Regierungspräsidium L. dem Kläger erteilte Einzelfahrt-genehmigung nach § 19a GüKG schon für sich allein rechtswidrig und amts-pflichtwidrig war, da ihr - von den im Streitfall nicht ohne weiteres gegebenen - 8 -engen tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift abgesehen - nur einScheinstandort des Fahrzeugs zugrunde lag, mag dahinstehen. Nachrangig istferner das vom Berufungsgericht an erster Stelle geprüfte Klagevorbringen, derNebenintervenient habe der S. L. GmbH eine Genehmigungsur-kunde blanko zur eigenen Ausfüllung überlassen, zumal kaum vorstellbar ist,daß eine Pflichtverletzung dieser Art ohne eine allgemeine deliktische Abspra-che zwischen beiden erfolgt sein sollte. Auszugehen ist vielmehr von demHauptvorwurf des Klägers, der Streithelfer als zuständiger Sachbearbeiter imRegierungspräsidium L. sei in das betrügerische Gesamtkonzept derS. L. GmbH eingebunden gewesen. Er habe bereits im Oktober1990 gewußt, daß diese weder willens noch in der Lage gewesen sei, ihrenKunden einen den Anforderungen des § 6 GüKG genügenden Fahrzeugstand-ort zu verschaffen, gleichwohl aber die sofortige Ausstellung von Konzessionenzugesichert, um dafür eigene geldwerte Vorteile zu erlangen. Unter diesenUmständen liegt eine Amtspflichtverletzung des Streithelfers schon in seinererklärten Bereitschaft, an dem betrügerischen Vorhaben der GmbH zumNachteil der Fuhrunternehmer mitzuwirken. Jeder Amtsträger ist verpflichtet,sich eines Mißbrauchs seines Amtes zu enthalten und insbesondere deliktischeSchädigungen anderer zu unterlassen (Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb.2002, § 839 Rn. 124 ff. m.w.N.). Das gilt namentlich für mit Strafe bedrohteHandlungen. Indessen ist nicht entscheidend, ob die Bereiterklärung desStreithelfers bereits zum damaligen Zeitpunkt als Beihilfe zum Betrug (§§ 27,263 StGB) oder jedenfalls als Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit (§§ 331,332 StGB) strafbar war. Mit den Forderungen von Treu und Glauben und guterSitte hätte die Amtsausübung des Streithelfers auch dann in Widerspruch ge-standen und einen Amtsmißbrauch bedeutet (vgl. zu diesen VoraussetzungenSenatsurteil BGHZ 91, 243, 252), wenn die ins Auge gefaßten Straftaten sei- - 9 -nerzeit noch nicht so weit konkretisiert waren, daß die Schwelle zur Strafbarkeitwegen Betrugs überschritten wurde.2.Die allgemeinen Amtspflichten eines jeden Beamten, sein Amt gewis-senhaft und unparteiisch zu verwalten, die Gesetze zu wahren und sich jedenAmtsmißbrauchs zu enthalten, obliegen ihm gegenüber jedem als geschützten"Dritten", der durch die Verletzung dieser Amtspflichten geschädigt werdenkönnte (Senatsurteil BGHZ 91, 243, 252; Staudinger/Wurm, § 839 Rn. 125,175 f.). Das gilt deswegen auch gegenüber dem Kläger, ungeachtet dessen,daß er zu dem Zeitpunkt, als die deliktische Absprache zwischen dem Streit-helfer und einem Mitarbeiter der S. L. GmbH getroffen wurde,noch nicht in Kontakt zu den Beteiligten getreten war.3.Für den Fall eines solchen Amtsmißbrauchs hat das Berufungsgerichtdie Grenzen des Schutzbereichs der verletzten Amtspflicht zu eng gezogen.a) Nach der Rechtsprechung des Senats genügt allerdings die Feststel-lung, daß ein Geschädigter "Dritter" im Sinne von § 839 BGB ist, noch nicht.Vielmehr ist jeweils auch zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Inter-esse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts ge-schützt werden soll. Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an(BGHZ 134, 268, 276; 140, 380, 382; Urteil vom 13. September 2001 - III ZR228/00 - WM 2002, 92, 93 = NJW-RR 2002, 307, 308; Staudinger/Wurm, § 839 Rn. 173, 174 ff.). Bei rechtswidrigen begünstigenden Verwal-tungsakten wie einer Genehmigung bestimmt der Senat den Schutzzweck vor-rangig nach dem Vertrauen, das die betreffende Maßnahme begründen soll(BGHZ 144, 394, 396; 149, 50, 52 ff.; Urteil vom 16. Januar 2003 - III ZR - 10 -269/01 - DVBl. 2003, 524, 525 = NVwZ 2003, 501). Eine derart hinreichendeVertrauensgrundlage für den Kläger hat das Berufungsgericht im Zusammen-hang mit der Prüfung, ob bereits die amtspflichtwidrige Aushändigung einesBlankettformulars an die S. L. GmbH zu einer Haftung des Be-klagten führt, verneint. Ob ihm darin zu folgen wäre, kann ebenso offenbleibenwie die weitere Frage, ob sich dem Kläger eine Fehlerhaftigkeit der Genehmi-gung hätte aufdrängen müssen und zumindest aus diesem Grunde ein haf-tungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktszu verneinen wäre (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 134, 268, 283 f.; 149, 50,53 f.; Urteil vom 16. Januar 2003 aaO). Der Kläger wirft dem Nebeninterve-nienten, wie ausgeführt, nämlich nicht nur die Erteilung einer rechtswidrigenGenehmigung vor, sondern darüber hinausgreifend die Teilhabe an einem breitangelegten Betrugsvorhaben. Unter solchen Umständen ist der Schutzbereichder verletzten Amtspflicht, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, er-heblich weiter zu ziehen. Ihr Schutzzweck erstreckt sich dann grundsätzlich aufalle Opfer der durch den Amtsmißbrauch geförderten Straftaten und die dabeientstandenen Vermögensschäden. Hierunter fallen ohne weiteres auch die hierin Rede stehenden Aufwendungen des Klägers zum Kauf eines für den Güter-fernverkehr geeigneten Lastkraftwagens und zum Aufbau eines entsprechen-den Geschäfts.b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Streitfall nichtdeswegen eine Ausnahme zu machen, weil das Scheitern des vom Kläger be-gonnenen Güterfernverkehrsunternehmens auf Gründen beruhte, die in dessenalleinigen Risikobereich fielen. Im Ausgangspunkt trifft es zwar zu, daß derKläger die von ihm bewußt übernommenen unternehmerischen Risiken nichtdem beklagten Land anlasten kann. Das gilt aber ausschließlich zu den Bedin- - 11 -gungen des ihm seitens der S. L. GmbH unterbreiteten und von ihmgebilligten Konzepts. Hätten beispielsweise ein Auftragsmangel, für den auchnicht die GmbH einzustehen hatte, oder zu hohe Gesamtkosten des Fahrzeugszu einer Unrentabilität und in der Folge zum Erliegen des Geschäfts geführt,wäre dem Berufungsgericht zuzustimmen. So verhält es sich hier aber nicht.Nach seinem Vorbringen war der Kläger lediglich außerstande, die bei Begrün-dung eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Standorts im Re-gierungsbezirk L. anfallenden zusätzlichen Betriebskosten von ca.1.500 DM monatlich zu tragen. Diese weiteren Belastungen mußte er bei sei-ner ursprünglichen Planung nicht berücksichtigen; sie beruhen allein darauf,daß sich der von der S. L. GmbH zu verantwortende Schein-standort in B. -E. als unzureichend erwies. Die vom Berufungsge-richt weiter vermißte Darlegung, daß der Kläger bei Kenntnis der tatsächlichenKosten eines Standorts im Regierungsbezirk L. von einem Vertragsschlußmit der S. L. GmbH Abstand genommen hätte, verstand sich beiverständiger Auslegung des Klagevorbringens von selbst; auf dieser Grundla-ge fußt die gesamte Amtshaftungsklage.4.Zum Schaden und dem Ursachenzusammenhang hat das Berufungsge-richt nichts festgestellt. Auch diese Tatbestandsvoraussetzungen sind deswe-gen zugunsten des Klägers zu unterstellen. Auf eine etwaige anderweitige Er-satzmöglichkeit muß sich der Kläger bei der behaupteten vorsätzlichen Amts-pflichtverletzung ebenfalls nicht verweisen lassen (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). - 12 -III.Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben. Die Sa-che ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die fehlenden tat-sächlichen Feststellungen nachholen kann.RinneStreckSchlickKapsaGalke
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