BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 42/04 Verk374ndet am: 24. Mai 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Staatsgeschenk UrhG 247247 13, 17 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 Satz 1 a) Ein Eingriff in das urheberrechtliche Verbreitungsrecht aus 247 17 Abs. 1 UrhG ist nicht gegeben, wenn bei einer 366ffentlichen Veranstaltung das Original oder ein Vervielf344ltigungsst374ck des gesch374tzten Werkes nur symbolisch 374bergeben wird. b) Wird bei einer 366ffentlichen Veranstaltung, bei der keine urheberrechtliche Nutzungshandlung stattfindet, auf ein urheberrechtlich gesch374tztes Werk der bildenden Kunst (hier: ein ohne Zustimmung des Eigent374mers auf Segmen-ten der Berliner Mauer angebrachtes Gem344lde) in besonderer Weise hinge-wiesen, hat der Urheber jedenfalls dann keinen Anspruch auf Benennung nach 247 13 UrhG, wenn er sich selbst zuvor nicht zu seinem Werk bekannt hat (etwa durch Anbringung einer Urheberbezeichnung). BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 42/04 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 1. M344rz 2007 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerge-richts vom 12. Dezember 2003 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ck-gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, ein bildender K374nstler, bemalte im Jahre 1995 drei zusam-menh344ngende Elemente der Berliner Mauer am Leipziger Platz in Berlin-Mitte. Sein Werk betitelte er mit "Ost-West-Dialog". Eine Signierung nahm er nicht vor. Das Grundst374ck, mit dem die Mauerst374cke fest verbunden waren, stand im Ei-gentum des Landes Berlin; dieses hatte der Bemalung nicht zugestimmt. 1 Am 12. Juli 2001 fand auf dem Leipziger Platz ein Festakt statt, in des-sen Verlauf das Land Berlin die vom Kl344ger bemalten Mauersegmente dem Deutschen Bundestag schenkte. Dessen Pr344sident schenkte die Mauerelemen- 2 - 3 - te der UNO, deren Generalsekret344r Annan bei dem Festakt anwesend war. Der jeweilige 334bergabeakt erfolgte an diesem Tag nur symbolisch. Die Mauerele-mente blieben zun344chst an Ort und Stelle. 334bergeben wurden sie der UNO am 4. April 2002 in New York im Park der Vereinten Nationen. An den Mauerseg-menten ist eine 55 cm x 55 cm gro337e Tafel montiert, die 374ber die Geschichte der Berliner Mauer unterrichtet und mit der Angabe schlie337t: "This graffito was created after the fall of the Wall. Artist: K. ". Der Kl344ger hat die Beklagte, die Bundesrepublik Deutschland, auf Scha-densersatz wegen Verletzung seines urheberrechtlichen Verbreitungsrechts und seines Rechts auf Urheberbenennung in Anspruch genommen. Er hat gel-tend gemacht, die Beklagte habe die Mauerelemente ohne seine Zustimmung im Wege der Ver344u337erung erstmals in den Verkehr gebracht. Sein Recht auf Urheberbenennung sei sowohl bei dem Festakt am 12. Juli 2001 als auch bei der 334bergabe am 4. April 2002 in New York verletzt worden. Auf der Tafel, die an den Mauerelementen angebracht worden sei, werde nicht ausreichend auf ihn als K374nstler hingewiesen. 3 Der Kl344ger hat beantragt, 4 die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen in der H366he in das Er-messen des Gerichts gestellten Geldbetrag, mindestens jedoch 170.000 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz der Europ344ischen Zentralbank seit dem 31. Mai 2002 zu zahlen. Die Beklagte hat vorgetragen, es habe sich bei dem Mauerbild um auf-gedr344ngte Kunst gehandelt. Jedenfalls habe der Kl344ger der Verbreitung durch sein Verhalten zugestimmt. Mit einem Mitarbeiter der Verwaltung des Deut- 5 - 4 - schen Bundestags habe der Kl344ger den Text der an den Mauerelementen an-gebrachten Tafel er366rtert und keine weitergehenden W374nsche zu seiner Be-nennung ge344u337ert. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist ohne Erfolg geblieben. 7 Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt der Kl344ger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schadensersatzan-spruch verneint. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 9 Ein Anspruch gem344337 247 97 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit 247 17 UrhG wegen Ein-griffs in das Verbreitungsrecht des Kl344gers als Urheber sei nicht gegeben. Die Bemalung der Mauersegmente durch den Kl344ger weise zwar Werkqualit344t i.S. von 247 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG auf. Das sich aus 247 17 Abs. 1 UrhG ergebende Verbreitungsrecht des Kl344gers sei aber bereits durch das Anbringen des Wer-kes auf den Mauerst374cken untergegangen. Vorliegend sei im Jahre 1995 ein Teilst374ck der inneren Mauer bemalt worden, von der damals bekannt gewesen sei, dass sie Bauplanungen im Wege gestanden habe. Ferner sei bekannt ge-wesen, dass bemalte und unbemalte Mauerst374cke in segmentierter Form ver-kehrsf344hig gewesen seien. Bei dem Bild des Kl344gers auf den Mauersegmenten habe es sich danach um aufgedr344ngte Kunst gehandelt. Ein solcher Gegen- 10 - 5 - stand, der auch ohne das mit ihm untrennbar verbundene aufgedr344ngte Kunst-werk gut verwertbar sei, d374rfe grunds344tzlich weiterver344u337ert werden, da der Eigent374mer sonst in unertr344glicher Weise in seinem grundrechtlich gesch374tzten Recht, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, beschr344nkt w374rde. Der Um-stand, dass die Ver344u337erbarkeit durch die Bemalung gef366rdert worden sei, zwinge nicht dazu, den Beteiligungsgrundsatz zugunsten des Urhebers anzu-wenden. Das Verbreitungsrecht des Kl344gers sei am 4. April 2002 ersch366pft ge-wesen. Ein Anspruch des Kl344gers aus 247 97 Abs. 1 UrhG sei auch deshalb aus-geschlossen, weil er vor und nach dem 4. April 2002 deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er mit der Verfahrensweise der Beklagten einverstanden gewesen sei und dieser damit konkludent zugestimmt habe. 11 Ein Anspruch aus 247 97 Abs. 1 UrhG i.V. mit 247 13 UrhG bestehe ebenfalls nicht. Dass der Kl344ger bei der Pr344sentation am 12. Juli 2001 nicht genannt wor-den sei, verletze seine Urheberrechte nicht. Er habe sein Werk nicht signiert und nicht zu erkennen gegeben, dass er bei der Pr344sentation an diesem Tag genannt werden wollte. Der Kl344ger habe sein Recht zu bestimmen, wie er auf den in New York aufgestellten Mauerelementen benannt werde, nicht ausge374bt; er habe nur zu erkennen gegeben, dass ihm die Angaben auf der angebrachten Tafel nicht gen374gten. 12 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 13 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass im Streitfall eine internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte gegeben ist. Die unter Geltung des 247 545 Abs. 2 ZPO auch in der Revisionsinstanz von Amts 14 - 6 - wegen zu pr374fende internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte folgt entwe-der aus Art. 2 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Ra-tes vom 22. Dezember 2000 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Aner-kennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Br374ssel-I-VO oder EuGVVO) oder aus 247 18 ZPO. Die Beklagte, die im vorlie-genden Rechtsstreit durch den Deutschen Bundestag vertreten wird, hat ihren Sitz i.S. von Art. 60 Abs. 1 Br374ssel-I-VO in Berlin. Dort ist auch der Sitz der Be-h366rde, die die Beklagte i.S. von 247 18 ZPO vertritt. 2. Das Berufungsgericht hat Schadensersatzanspr374che des Kl344gers nach 247 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG wegen Verletzung seines Rechts auf Urheberbe-nennung (247 13 UrhG) und seines Verbreitungsrechts (247 17 UrhG) im Ergebnis zu Recht verneint. 15 a) Gegenstand des Rechtsstreits sind nur behauptete Verletzungen ur-heberrechtlicher Nutzungsrechte, die dem Kl344ger im Inland zustehen. 16 aa) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kl344ger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kl344ger die begehr-te Rechtsfolge herleitet (vgl. BGHZ 166, 253, 259 - Markenparf374mverk344ufe, m.w.N.). Geht der Kl344ger aus einem Schutzrecht vor, wird der Gegenstand der Klage durch den Antrag und das im Einzelnen bezeichnete Schutzrecht festge-legt (BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f. = WRP 2001, 804 - Telefonkarte). 17 Dem Urheber steht an seinem Werk - auch aus der Sicht der zu seinem Schutz geschlossenen internationalen Abkommen - kein einheitliches Schutz- 18 - 7 - recht zu, sondern ein B374ndel nationaler Schutzrechte (BGHZ 152, 317, 322 - Sender Felsberg). Deshalb w344re es Sache des Kl344gers gewesen, in den Tat-sacheninstanzen klarzustellen, dass er das Schadensersatzbegehren auch auf im Ausland bestehende urheberrechtliche Nutzungsrechte st374tzt (BGH, Urt. v. 8.7.2004 - I ZR 25/02, GRUR 2004, 855, 856 = WRP 2004, 1293 - Hundefigur). Das ist nicht geschehen. bb) Der Kl344ger hat in der Klage zwar auch Vorg344nge vorgetragen, die sich nicht in Deutschland, sondern in New York ereignet haben. Daraus folgt aber nicht, dass er auch im Ausland bestehende Schutzrechte zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht hat. Sein Schadensersatzbegehren hat der Kl344ger vielmehr ausschlie337lich aus der Verletzung des im Inland bestehenden Urhe-berrechts hergeleitet. Auch die Vorinstanzen haben nur 374ber die Frage der Ver-letzung von Rechten aus deutschem Urheberrecht entschieden, ohne dass der Kl344ger dies beanstandet h344tte. 19 b) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass sich die Anspr374che des Kl344gers nach deutschem Urheberrecht richten. 20 aa) Die Frage, welches nationale Urheberrecht anzuwenden ist, beurteilt sich nach dem deutschen internationalen Privatrecht. Dessen richtige Anwen-dung ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu pr374fen (BGHZ 136, 380, 386 - Spielbankaffaire). Eine Rechtswahl des Verletzten oder eine Vereinba-rung 374ber das anzuwendende Recht ist, anders als es das Berufungsgericht angenommen hat, nicht zul344ssig. Die Rechtsordnung, welche die Schutzwir-kung des Immaterialg374terrechts bestimmt, ist der Disposition der Parteien ent-zogen (BGHZ 118, 394, 397 f. - ALF; 136, 380, 386 - Spielbankaffaire). Daran hat sich durch die Neufassung der Kollisionsnorm des Art. 42 EGBGB durch das Gesetz zum Internationalen Privatrecht f374r au337ervertragliche Schuldver- 21 - 8 - h344ltnisse und f374r Sachen vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1026) nichts ge344ndert (Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., Vor 247247 120 ff. UrhG Rdn. 134; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, Vor 247247 120 ff. Rdn. 28; Kotthoff in HK-UrhR 247 120 ff. Rdn. 7; M366hring/Nicolini/Hartmann, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., Vor 247247 120 ff. Rdn. 19; Sack, WRP 2000, 269, 284; Staudinger/ Fezer/Koos, IntWirtschR (2006) Rdn. 875; zu Art. 40 EGBGB vgl. auch: BGHZ 152, 317, 322 - Sender Felsberg; a.A. Loewenheim/Walter, Handbuch des Ur-heberrechts, 247 58 Rdn. 25; Wandtke/Bullinger/v. Welser, Urheberrecht, 2. Aufl., Vor 247247 120 ff. UrhG Rdn. 14). Nach der Begr374ndung des Regierungsentwurfs zu diesem Gesetz l344sst die allgemeine Geltung des Schutzlandprinzips, die ei-ne ausdr374ckliche Regelung entbehrlich machte, keinen Raum f374r eine vorrangi-ge Ankn374pfung etwa an das von den Beteiligten gew344hlte Recht (BT-Drucks. 14/343, S. 10). Die Senatsrechtsprechung steht im 334brigen auch im Einklang mit dem Ge344nderten Vorschlag f374r eine Verordnung des Europ344ischen Parla-ments und des Rates 374ber das auf au337ervertragliche Schuldverh344ltnisse anzu-wendende Recht ("ROM II") vom 21. Februar 2006 (vgl. dort Art. 9). bb) Nach der Senatsrechtsprechung zum deutschen internationalen Pri-vatrecht ist die Frage, ob Anspr374che im Falle der Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte bestehen, grunds344tzlich nach dem Recht des Schutzlandes, d.h. nach dem Recht desjenigen Staates zu beurteilen, f374r dessen Gebiet der Immaterialg374terschutz in Anspruch genommen wird (BGHZ 152, 317, 321 - Sender Felsberg; 155, 257, 261 - Sendeformat; Schricker/Katzenberger aaO Vor 247247 120 ff. UrhG Rdn. 124 ff.; Dreier in Dreier/Schulze aaO Vor 247247 120 ff. Rdn. 28; Obergfell, IPRax 2005, 9, 10 ff.; Buchner, GRUR Int. 2005, 1004, 1005). Danach ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anwendbar, weil Ge-genstand der Klage nur die Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte ist, die dem Kl344ger im Inland zustehen. 22 - 9 - c) Der Kl344ger, der ausl344ndischer (iranischer) Staatsangeh366riger ist, kann urheberrechtlichen Schutz gem344337 247 121 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG in Anspruch nehmen. Nach diesen Vorschriften genie337en ausl344ndische Staatsangeh366rige den urheberrechtlichen Schutz f374r Werke der bildenden Kunst, die mit einem Grundst374ck im Geltungsbereich dieses Gesetzes fest verbunden sind. Diese Voraussetzungen erf374llte das vom Kl344ger auf den Mauerelementen am Leipzi-ger Platz in Berlin-Mitte geschaffene Bild. 23 d) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis jedoch zu Recht angenommen, dass dem Kl344ger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach 247 97 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit 247 17 UrhG wegen Verletzung des Verbreitungsrechts nicht zusteht. 24 aa) Bei dem vom Kl344ger auf den Mauerelementen angebrachten Bild handelt es sich, wovon auch das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist, um ein urheberrechtsschutzf344higes Werk der bildenden Kunst i.S. von 247 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. 25 bb) Die Beklagte hat das Verbreitungsrecht des Kl344gers jedoch nicht ver-letzt. Sie hat die Mauersegmente nicht im Inland der 326ffentlichkeit angeboten oder in den Verkehr gebracht. 26 (1) Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europ344ischen Par-laments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter As-pekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informations-gesellschaft, ABl. EG Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10 (Informationsgesell-schafts-Richtlinie), sehen die Mitgliedstaaten vor, dass Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielf344ltigungsst374cke davon das aus-schlie337liche Recht zusteht, die Verbreitung an die 326ffentlichkeit in beliebiger 27 - 10 - Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten. Nach 247 15 Abs. 1 Nr. 2, 247 17 UrhG, durch die Art. 4 Abs. 1 der Informationsge-sellschafts-Richtlinie umgesetzt wird, steht dem Urheber das ausschlie337liche Recht zu, das Original oder Vervielf344ltigungsst374cke des Werkes der 326ffentlich-keit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Von einem Inverkehrbringen ist re-gelm344337ig auszugehen, wenn das Original aus der internen Betriebssph344re durch 334berlassung des Eigentums oder des Besitzes der 326ffentlichkeit zuge-f374hrt wird (BGH, Beschl. v. 5.10.2006 - I ZR 247/03, GRUR 2007, 50 Tz. 14 = WRP 2007, 86 - Le Corbusier-M366bel). Der Bezug zur 326ffentlichkeit in 247 17 Abs. 1 UrhG hat den Zweck, die blo337e private Weitergabe an Dritte, mit denen eine pers366nliche Beziehung besteht, vom Ausschlie337lichkeitsrecht des Urhe-bers auszunehmen (BGH, Urt. v. 10.5.1984 - I ZR 85/82, GRUR 1985, 129, 130 - Elektrodenfabrik; BGHZ 113, 159, 161 - Einzelangebot). Auch rein konzernin-terne Warenbewegungen und die Weitergabe zum Vertrieb an ein konzernan-geh366riges Unternehmen stellen noch kein Inverkehrbringen dar (BGH, Urt. v. 20.2.1986 - I ZR 153/83, GRUR 1986, 668, 669 f. - Geb374hrendifferenz IV). (2) W344hrend des Festaktes am 12. Juli 2001 wurden die vom Kl344ger be-malten Mauersegmente nicht in den Verkehr gebracht, weil die Schenkungen vom Land Berlin an den Deutschen Bundestag und von diesem an die UNO nur symbolisch vorgenommen wurden; eine 334bergabe an die UNO erfolgte an die-sem Tag nicht. 28 Das Werkst374ck wurde auch nicht der 326ffentlichkeit i.S. von 247 17 Abs. 1 UrhG angeboten, weil es im Rahmen des Festaktes nur der 326ffentlichkeit ge-zeigt und damit keine Aufforderung zum Eigentums- oder Besitzerwerb gegen-374ber der 326ffentlichkeit verbunden war. Das blo337e Zurschaustellen des Werkes im Rahmen des Festaktes war keine Weiterverbreitung des Werkst374cks. 29 - 11 - Die zu einem nicht n344her konkretisierten Zeitpunkt nach dem Festakt vom 12. Juli 2001 erfolgte 334bergabe der Mauersegmente durch das Land Berlin an die Beklagte und der Transport der Mauerbilder au337er Landes stellen sich ebenfalls nicht als Inverkehrbringen i.S. von 247 17 Abs. 1 UrhG dar. Dadurch wurde das Werkst374ck, das Gegenstand des Staatsgeschenks an die UNO war, nicht der 326ffentlichkeit zugef374hrt, sondern blieb im Besitz der 366ffentlichen Hand. 30 cc) Ob die Beklagte mit der 334bergabe der Mauersegmente am 4. April 2002 an die UNO in New York im Park der Vereinten Nationen in ein urheber-rechtliches Nutzungsrecht des Kl344gers eingegriffen hat, kann offenbleiben. Da-durch ist das deutsche Urheberrecht nicht verletzt worden. Nach dem auch im Urheberrecht geltenden Territorialit344tsprinzip kann ein inl344ndisches Urheber-recht grunds344tzlich nur durch eine zumindest teilweise im Inland begangene Handlung verletzt werden (BGHZ 126, 252, 256, 258 - Folgerecht bei Aus-landsbezug; 152, 317, 326 f. - Sender Felsberg; Schricker/Katzenberger aaO Vor 247247 120 ff. UrhG Rdn. 123; M366hring/Nicolini/L374tje aaO 247 97 Rdn. 275). 31 e) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Beru-fungsgericht einen Schadensersatzanspruch nach 247 97 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit 247 13 UrhG verneint hat. Die Beklagte hat das Recht des Kl344gers auf Urheber-benennung nach 247 13 UrhG nicht verletzt. 32 aa) Nach 247 13 Satz 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk; weiterhin steht ihm das Bestimmungsrecht zu, ob das Werk mit seiner Urheberbezeichnung zu versehen ist und welche Be-zeichnung zu verwenden ist (247 13 Satz 2 UrhG). 33 Bei einem Werk der bildenden Kunst erfolgt die Urheberbezeichnung in erster Linie mit der Signierung des Werkes (Loewenheim/Dietz aaO 247 16 34 - 12 - Rdn. 72). Von dieser M366glichkeit hat der Kl344ger entsprechend den Gepflogen-heiten bei Graffiti keinen Gebrauch gemacht. Damit hat er zwar nicht auf sein Urheberbenennungsrecht verzichtet (Schricker/Dietz aaO 247 13 UrhG Rdn. 14); dem Kl344ger stand weiterhin das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung an seinem Werk zu. Dieses Recht des Kl344gers hat die Beklagte aber nicht ver-letzt. Sie hat eine Signierung des Werkes oder die Anbringung eines Hinweises auf den Kl344ger als Urheber des Bildes w344hrend des Zeitraums, in dem sich die Mauersegmente im Inland und damit im Geltungsbereich des deutschen Urhe-berrechts befanden, nicht verhindert. bb) Entgegen der Ansicht der Revision hatte der Kl344ger auch keinen An-spruch, bei dem Festakt am 12. Juli 2001 namentlich genannt zu werden. Aus 247 13 Satz 1 UrhG kann sich allerdings ein Anspruch des Urhebers ergeben, bei Ank374ndigungen und Drucksachen, mit denen f374r sein Werk geworben wird, als Urheber benannt zu werden (vgl. zum fr374heren Recht hinsichtlich der Ank374ndi-gung eines Films: BGH, Urt. v. 19.10.1962 - I ZR 174/60, GRUR 1963, 40, 43 - Stra337en - gestern und morgen; vgl. weiter: Dreyer in HK-UrhR, 247 13 Rdn. 4, 7 und 15; Schricker/Dietz aaO 247 13 UrhG Rdn. 6 und 8; Schulze in Dreier/Schulze aaO 247 13 Rdn. 3 ff.; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 214). Ob sich aus 247 13 Satz 1 UrhG ein allgemeiner Anspruch des Urhebers herleiten l344sst, dass sein Name bei einer Werknutzung genannt wird, kann offenbleiben. Mit dem Festakt am 12. Juli 2001 auf dem Leipziger Platz in Berlin-Mitte war keine Nutzung des Werkes verbunden, die unter ein urheberrechtliches Verwertungs-recht fiel. Unter diesen Umst344nden begr374ndete die Pr344sentation der vom Kl344ger bemalten Mauersegmente auf dieser Veranstaltung jedenfalls deshalb keinen Anspruch des Kl344gers auf Benennung als Urheber, weil er sich selbst nicht zu seinem Werk, das er ohne Zustimmung des Landes Berlin als Eigent374mer auf den Mauersegmenten angebracht hatte, bekannt hatte (etwa durch Signieren). 35 - 13 - Die Beklagte traf auch keine Rechtspflicht, sich bei dem Kl344ger vor der Veran-staltung zu erkundigen, ob er als Urheber benannt werden wollte. 36 cc) Ob die Beklagte bei der Aufstellung der Mauerelemente im Park der Vereinten Nationen am 4. April 2002 das Recht des Kl344gers auf Urheberbenen-nung verletzt hat und ob sie mit der an den Mauersegmenten angebrachten Tafel der erforderlichen Bezeichnung des Kl344gers als Urheber im notwendigen Umfang nachgekommen ist, kann dahinstehen. Diese nicht im Inland begange-nen Handlungen k366nnen das deutsche Urheberrecht des Kl344gers nicht verlet-zen (dazu Abschn. II 2 d cc). III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 37 v. Ungern-Sternberg B374scher Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.06.2003 - 16 O 723/02 - KG Berlin, Entscheidung vom 12.12.2003 - 5 U 219/03 -
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