BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 42/05 Verk374ndet am: 20. Dezember 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja TV-Total UrhG 247247 94, 95 Auch Teile von auf Filmtr344gern aufgenommenen Filmwerken und Laufbildern genie337en Leistungsschutz nach 247247 94, 95 UrhG. UrhG 247 24 Abs. 1 Eine entsprechend 247 24 Abs. 1 UrhG zul344ssige freie Benutzung fremder Lauf-bilder setzt voraus, dass ein selbst344ndiges Werk geschaffen wird. UrhG 247 50 Ein Geschehen, bei dem es der 326ffentlichkeit nicht auf eine aktuelle Berichter-stattung ankommt, ist kein Tagesereignis im Sinne des 247 50 UrhG. UrhG 247 51 Ein Zitat ist nach 247 51 UrhG nur zul344ssig, wenn eine innere Verbindung zwi-schen der zitierten Stelle und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird. BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm sowie die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2005 wird auf Kos-ten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt als Verwertungsgesellschaft die Rechte des Hessi-schen Rundfunks wahr. Zu diesem Zweck hat der Hessische Rundfunk ihr die urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte an den von ihm oder in seinem Auftrag hergestellten Produktionen einger344umt bzw. 374bertragen. Eine solche Eigenproduktion ist auch die am 2. September 2001 im Regionalfernse-hen ausgestrahlte Sendung "Landparty in H374ttenberg". Zu Beginn dieser Sen-dung f374hrt ein Reporter ein Interview mit einer Passantin. Er fragt sie zun344chst, f374r wie spontan sie sich - gemessen an einer Skala von 1 bis 10 - halte; sie antwortet: "Ach, schon spontan, zehn, neun". Sodann er366ffnet der Reporter der Passantin, sein Thema sei das "Spontan-Jodeln", und versucht, sie durch An-z344hlen des Taktes ("205 drei, vier") zum Jodeln zu veranlassen. Die Passantin 1 - 3 - - die dies offensichtlich missversteht und meint, sie werde danach gefragt, wie sie ihre F344higkeiten im "Spontan-Jodeln" gemessen an einer Skala von 1 bis 4 einsch344tze - beginnt daraufhin nicht zu jodeln, sondern antwortet mit: "drei". 2 Die Beklagte produziert die von Stefan Raab moderierte Sendung "TV-Total". Einer der Programmpunkte dieser Sendung besteht darin, dem Studio-publikum und sp344ter den Fernsehzuschauern Ausschnitte aus den aktuellen TV-Programmen anderer Sender vorzuf374hren. In der am 4. September 2001 ausgestrahlten Ausgabe von "TV-Total" wurde das "Spontan-Interview" aus der Sendung "Landparty in H374ttenberg" ohne Erlaubnis der Kl344gerin mit einer Dau-er von 20 Sekunden in einem Beitrag von 1 Minute und 45 Sekunden gezeigt. Das Interview wurde von Stefan Raab wie folgt anmoderiert: Da ist ein Mann, der interviewt eine Frau, und die gibt erst mal eine Antwort, die ist ganz korrekt - und dann die zweite Antwort, die die Frau gibt, ist so was von unm366glich, das ist die gr366337te anzunehmende Unwahrscheinlichkeit, die da pas-siert. Ich glaube, wir haben selten einen irreren Ausschnitt gehabt. Schauen Sie es sich einfach mal an. 3 Nach der Wiedergabe des "Spontan-Interviews", w344hrend deren gesam-ter Dauer die Textzeile "Hessen, Landparty in H374ttenberg" eingeblendet wurde, 344u337erte Stefan Raab sich hierzu nochmals wie folgt: Ja, da muss man erst mal drauf kommen, oder? Ich glaube, kein Sketchschrei-ber der Welt w374rde jemals einen solchen Sketch schreiben, weil er sagt, der ist zu unwahrscheinlich, nimmt Ihnen keiner ab. Das geht gar nicht. Drei, vier - drei? Warum nicht, ja. Nach einer Werbepause wurde das Interview nochmals gezeigt. 4 Die Kl344gerin sieht darin, dass die Beklagte die Sequenz aus der TV-Produktion des Hessischen Rundfunks aufgezeichnet, auf einem Gro337bild-schirm in einem TV-Studio dem dort anwesenden Publikum vorgef374hrt und schlie337lich 374ber den Sender "Pro Sieben" ausgestrahlt hat, eine Verletzung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte des Hessischen Rundfunks. Sie nimmt die 5 - 4 - Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht sowie Zahlung von Lizenzgeb374hren in H366he von 2.556,46 200 in Anspruch. 6 Die Beklagte ist dem entgegengetreten. 7 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt (LG Frankfurt a.M. ZUM 2004, 394). Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Herabsetzung der Lizenzgeb374hren auf 1.278,23 200 zur374ckgewiesen (OLG Frankfurt ZUM 2005, 477). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-sion erstrebt die Beklagte weiterhin die (vollst344ndige) Abweisung der Klage. Die Kl344gerin beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. Entscheidungsgr374nde: A. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Der Unterlassungsanspruch sei nach 247 97 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit 247247 95, 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG begr374ndet. Bei der in Rede stehenden Sequenz handele es sich zwar nicht um ein Filmwerk. Jedoch genie337e nach 247 95 UrhG auch der Hersteller von Laufbildern den Schutz des 247 94 UrhG. Dieser Schutz bestehe auch an einzelnen Teilen von Filmen und Laufbildern, unabh344ngig von der Gr366-337e oder L344nge des Filmausschnitts. Die Bef374rchtung der Beklagten, dass auf diese Weise Laufbilder weitergehend gesch374tzt w374rden als Filmwerke, rechtfer-tige keine abweichende Beurteilung. Die Beklagte habe die Laufbilder entgegen 247 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG vervielf344ltigt, verbreitet und 366ffentlich wahrnehmbar gemacht und das Recht des Hessischen Rundfunks zur Wiedergabe von Funksendungen verletzt. 9 - 5 - Die Beklagte habe die Laufbilder nicht nach 247 24 Abs. 1 UrhG ohne Zu-stimmung der Kl344gerin verwenden d374rfen, weil sie damit nicht in freier Benut-zung ein selbst344ndiges Werk geschaffen habe. Insoweit sei nicht auf die ge-samte Sendung "TV-Total" vom 4. September 2001, sondern auf den Teil der Sendung abzustellen, in der der Moderator Stefan Raab die Vorlage pr344sentiere und kommentiere. Da dieser die Vorlage hierbei in keiner Weise kritisiere, paro-diere oder karikiere, sei eine freie Bearbeitung zu verneinen. Die Verwendung der Sequenz sei auch nicht in entsprechender Anwendung des 247 51 Nr. 2 UrhG als Zitat zul344ssig. Weder sei eine Aussage vorhanden, die durch die Sequenz belegt werden k366nnte, noch wohne den Erl344uterungen des Moderators ein k374nstlerischer Ausdruck und eine k374nstlerische Gestaltung inne, die mit der Se-quenz eine innere Verbindung eingehen k366nnte. Die Sendung des Interviews durch den Hessischen Rundfunk am 2. September 2001 sei schlie337lich kein Tagesereignis im Sinne des 247 50 UrhG, 374ber das die Beklagte ohne Zustim-mung der Kl344gerin am 4. September 2001 h344tte berichten d374rfen. Auf Ereignis-se, bei denen es der 326ffentlichkeit auf eine zeitnahe Berichterstattung nicht an-komme, sei diese Bestimmung nicht anzuwenden. 10 Die Anspr374che auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadenser-satzpflicht seien gleichfalls begr374ndet. Der Kl344gerin stehe ferner ein nach den Grunds344tzen der Lizenzanalogie berechneter Schadensersatz von 1.278,23 200 zu. 11 B. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Kl344gerin die Be-klagte auf Unterlassung (dazu B I) sowie Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung eines Schadensersatzes in H366he von 1.278,23 200 (dazu B II) in Anspruch nehmen kann. 12 - 6 - I. Der Unterlassungsanspruch der Kl344gerin ist nach 247 97 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit 247247 95, 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG begr374ndet. Die Beklagte hat in das aus-schlie337liche Recht des Filmherstellers am Filmtr344ger aus 247 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG eingegriffen (dazu B I 1). Dieser Eingriff ist weder durch das Recht zur freien Benutzung nach 247 24 Abs. 1 UrhG (dazu B I 2) noch aufgrund des Zitat-rechts entsprechend 247 51 Nr. 2 UrhG (dazu B I 3) noch durch das Recht zur Berichterstattung 374ber Tagesereignisse gem344337 247 50 UrhG (dazu B I 4) gerecht-fertigt. 13 1. Die Beklagte hat, indem sie das im Hessischen Rundfunk ausgestrahl-te Interview aufgezeichnet, diesen Filmtr344ger "Pro Sieben" zur Sendung 374ber-lassen und dem Publikum im Studio auf einem Bildschirm vorgef374hrt hat, in das ausschlie337liche Recht des Filmherstellers nach 247247 95, 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG eingegriffen, den Filmtr344ger zu vervielf344ltigen (247 16 UrhG), zu verbreiten (247 17 UrhG) und zur 366ffentlichen Vorf374hrung zu benutzen (247 19 Abs. 4 UrhG). Sie hat ferner eine ad344quate Ursache daf374r gesetzt, dass die von ihr hergestellte Auf-zeichnung am folgenden Tag von "Pro Sieben" gesendet wurde, und hat damit in das ausschlie337liche Recht des Filmherstellers eingegriffen, den Filmtr344ger zur Funksendung zu benutzen (247 20 UrhG). 14 a) Die Kl344gerin ist berechtigt, dieses Recht des Filmherstellers geltend zu machen. Filmhersteller ist der Hessische Rundfunk, da es sich bei der Sendung "Landparty in H374ttenberg", die das Interview zum "Spontan-Jodeln" enth344lt, um eine Eigenproduktion dieser Rundfunkanstalt handelt. Der Hessische Rundfunk hat der Kl344gerin umfassende Nutzungsrechte an seinen Produktionen einge-r344umt bzw. umfassende Leistungsschutzrechte auf sie 374bertragen. 15 b) Das Recht des Filmherstellers am Filmtr344ger erfasst auch solche den Film betreffenden Verwertungshandlungen, die - wie im Streitfall die Aufzeich-nung des im Fernsehen gesendeten Films sowie die anschlie337ende Vorf374hrung, 16 - 7 - Weitergabe und Ausstrahlung dieser Aufzeichnung - vom Filmtr344ger nicht un-mittelbar Gebrauch machen. Dies folgt daraus, dass Schutzgegenstand dieses Rechts nicht der Filmtr344ger als materielles Gut, sondern die in dem Filmtr344ger verk366rperte organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers ist (vgl. BGHZ 120, 67, 70 - Filmhersteller; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., 247 94 Rdn. 20; Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 94 UrhG Rdn. 9 und 21). c) F374r die Frage der Verletzung dieses Schutzrechts ist es nicht von Be-deutung, ob der Beitrag 374ber das "Spontan-Jodeln" - wie das Berufungsgericht gemeint hat - nur als Laufbild oder - wie die Revisionserwiderung geltend macht - als Filmwerk einzustufen ist. Das Schutzrecht des Filmherstellers ist unabh344ngig davon, ob es sich bei dem auf dem Filmtr344ger aufgezeichneten Film um ein Filmwerk handelt (dann gilt 247 94 Abs. 1 UrhG unmittelbar) oder um eine Bildfolge von nicht als Filmwerke gesch374tzten Laufbildern (dann ist 247 94 Abs. 1 UrhG gem344337 247 95 UrhG entsprechend anwendbar). 17 d) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch einzelne Teile von Filmwerken und Bildfolgen - wie hier die Ausschnitte der Sendung "Landparty in H374ttenberg" - unabh344ngig von der Gr366337e oder der L344n-ge des Filmausschnitts Leistungsschutz nach den 247247 95, 94 UrhG genie337en. 18 aa) Da diese Bestimmungen die organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers sch374tzen und dieser unternehmerische Aufwand f374r den gesamten Film erbracht wird, gibt es keinen Teil des Films, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht gesch374tzt w344re; der Handel mit sogenannten Klammerteilrechten zeigt, dass auch kleinste Teile von Filmwerken und Laufbildern einen sch374tzenswerten wirtschaftlichen Wert haben (vgl. OLG M374nchen ZUM-RD 1998, 124, 126; KG MMR 2003, 110, 112; Schul-ze in Dreier/Schulze aaO 247 94 Rdn. 29 und 247 95 Rdn. 8; Fromm/Nordemann/ 19 - 8 - Hertin, Urheberrecht, 9. Aufl., 247 95 UrhG Rdn. 6; Wandtke/Bullinger/Manegold, Urheberrecht, 2. Aufl., 247 94 UrhG Rdn. 4; Hillig, ZUM 2005, 482; anders zum Schutzrecht des Tontr344gerherstellers an Tonfetzen OLG Hamburg ZUM 1991, 545, 548). 20 bb) Die Revision r374gt ohne Erfolg, gegen den Schutz von Teilen von Bild-folgen spreche, dass der Leistungsschutz f374r Laufbilder dann weiter reichte als der Urheberrechtsschutz f374r Filmwerke; dies widerspreche der Gesetzessyste-matik, wonach die mit dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte gegen374ber dem Urheberrecht eine niedrigere Wertigkeit h344tten. Entgegen der Ansicht der Revision liegt kein Wertungswiderspruch darin, dass Laufbildern stets Leistungsschutz zukommt, auch wenn es sich nur um den Teil einer l344ngeren Bildfolge handelt, w344hrend Teile von Filmwerken nur dann Urheberrechtsschutz genie337en, wenn sie f374r sich genommen den urhe-berrechtlichen Schutzvoraussetzungen gen374gen (vgl. zu letzterem BGHZ 9, 262, 266 ff. - Lied der Wildbahn I; BGH, Urt. v. 19.10.1962 - I ZR 174/60, GRUR 1963, 40, 41 - Stra337en - gestern und morgen). Der von der Revision angestellte Vergleich ist nicht stichhaltig, da der Leistungsschutz f374r Laufbilder und der Ur-heberrechtsschutz f374r Filmwerke unterschiedliche Schutzg374ter haben. W344hrend die 247247 95, 94 UrhG die wirtschaftliche und organisatorische Leistung des Film-herstellers sch374tzen, sch374tzt 247 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG die pers366nliche geistige Sch366pfung des Filmurhebers (vgl. 247 2 Abs. 2 UrhG). Gegenstand des Leis-tungsschutzrechts der 247247 95, 94 UrhG ist demnach nicht die weniger sch366pferi-sche Leistung des Filmurhebers, dessen Beitrag zu dem Film keine Werkquali-t344t erreicht, sondern die anders geartete wirtschaftliche und organisatorische Leistung des Filmherstellers. 21 Im 334brigen zeigt sich bei einem auf denselben Schutzgegenstand bezo-genen Vergleich, dass Laufbilder nicht weitergehend gesch374tzt sind als Film- 22 - 9 - werke. Soweit es um den Schutz der unternehmerischen Leistung des Filmher-stellers geht, genie337t der Hersteller eines Filmwerks nach 247 94 UrhG denselben Leistungsschutz wie der Hersteller von Laufbildern nach 247247 95, 94 UrhG. Teile von Filmwerken sind dabei - selbst wenn sie als solche nicht den urheberrecht-lichen Schutzvoraussetzungen gen374gen - in gleicher Weise gesch374tzt wie Teile von einfachen Bildfolgen. Soweit es den Schutz der sch366pferischen Leistung betrifft, sind nur Filmwerke und - sofern sie f374r sich genommen als pers366nliche geistige Sch366pfungen anzusehen sind - Teile von Filmwerken urheberrechtlich gesch374tzt. Einen Urheberrechtsschutz f374r blo337e Bildfolgen oder f374r Teile blo337er Bildfolgen gibt es demgegen374ber - begriffsnotwendig - nicht (247 95 UrhG). 2. Die Beklagte kann sich nicht auf das Recht zur freien Benutzung nach 247 24 Abs. 1 UrhG st374tzen. Nach dieser Bestimmung darf ein selbst344ndiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes ver366ffentlicht und verwertet werden. 23 a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass diese Vor-schrift nicht unmittelbar anwendbar ist, weil sie nach ihrem Wortlaut die Benut-zung des Werkes eines anderen voraussetzt. Diese Voraussetzung ist bei der - hier gegebenen - Benutzung von Laufbildern, die gem344337 247 95 UrhG keine Filmwerke sind, nicht erf374llt. Die Regelung des 247 24 UrhG ist auf Laufbilder aber, wie der Senat bereits entschieden hat (BGH, Urt. v. 13.4.2000 - I ZR 282/97, GRUR 2000, 703, 704 = WRP 2000, 1243 - Mattscheibe), ent-sprechend anwendbar. 24 b) Bei der entsprechenden Anwendung des 247 24 Abs. 1 UrhG auf Lauf-bilder gelten entgegen der Ansicht der Revision grunds344tzlich keine anderen Anforderungen als bei der unmittelbaren Anwendung auf Werke. Auch die Be- 25 - 10 - nutzung fremder Laufbilder ist ohne Zustimmung des Berechtigten nur erlaubt, wenn dabei ein selbst344ndiges Werk geschaffen wird. 26 aa) Die Revision meint, dem unterschiedlichen Schutzzweck zwischen den Urheberrechten und den Leistungsschutzrechten sei dadurch Rechnung zu tragen, dass bei der 334bernahme blo337er Laufbilder auch an das 374bernehmende Produkt nur die f374r Laufbilder geltenden Anforderungen zu stellen und f374r die Unterscheidung zwischen freier und unfreier Benutzung alternativ zu bildende Kriterien heranzuziehen seien. Da bei den unternehmensbezogenen Leistungs-schutzrechten nicht das Werk, sondern allein der unternehmerische, organisa-torische und wirtschaftliche Aufwand des Filmherstellers gesch374tzt werde, k366nnten nicht k374nstlerische Gesichtspunkte anhand einer Gestaltungsh366he, sondern allein quantitative oder wirtschaftliche Kriterien ma337geblich sein. Es sei darauf abzustellen, ob die wirtschaftlichen Belange eines Filmherstellers in ei-ner leistungsschutzrechtlich relevanten Weise beeintr344chtigt w374rden. Damit dringt die Revision nicht durch. Der Regelung des 247 24 Abs. 1 UrhG liegt die Erw344gung zugrunde, dass die Inanspruchnahme fremden Schaffens nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie zu einer Bereicherung des kulturellen Gesamtguts durch eine neue eigensch366p-ferische Leistung f374hrt (Schulze in Dreier/Schulze aaO 247 24 Rdn. 5; Schricker/ Loewenheim aaO 247 24 UrhG Rdn. 9; Bullinger in Wandtke/Bullinger aaO 247 24 UrhG Rdn. 2). Allein der Umstand, dass ein Eingriff in fremde Rechte - gemes-sen an dem damit verfolgten Zweck oder der dadurch geschaffenen Leistung - verh344ltnism344337ig geringf374gig ist, vermag diesen nicht nach 247 24 Abs. 1 UrhG zu rechtfertigen. Nach dem Regelungszweck des 247 24 Abs. 1 UrhG ist die Nutzung fremder wirtschaftlicher Leistungen daher ebenso wie die Nutzung fremden sch366pferischen Schaffens nur dann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zu-l344ssig, wenn dadurch ein selbst344ndiges Werk entsteht. 27 - 11 - bb) Die Revision r374gt vergeblich, einer entsprechenden Heranziehung der nach 247 24 UrhG geltenden Anforderungen an eine freie Benutzung stehe entgegen, dass Laufbildern jegliche eigensch366pferische Gestaltungsh366he fehle. Der zur Beurteilung der Selbst344ndigkeit erforderliche Vergleich zwischen dem sch366pferischen Gehalt der benutzten Laufbilder und dem sch366pferischen Gehalt des neuen Werkes sei daher nicht m366glich. 28 Die f374r eine freie Benutzung nach 247 24 UrhG erforderliche Selbst344ndig-keit des neuen Werkes gegen374ber dem benutzten Werk setzt allerdings voraus, dass das neue Werk einen ausreichenden Abstand zu den entlehnten eigen-pers366nlichen Z374gen des benutzten Werkes h344lt, was nur dann der Fall ist, wenn angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpers366nlichen Z374ge des 344lteren Werkes verblassen (BGHZ 122, 53, 60 - Alcolix; 141, 267, 280 - Laras Tochter). Bei der Beurteilung einer 334bernahme von Laufbildern kann jedoch in entsprechender Weise gepr374ft werden, ob das neue Werk einen aus-reichenden Abstand zu den benutzten Laufbildern wahrt. Dem steht nicht ent-gegen, dass Laufbilder gegen374ber urheberrechtlich gesch374tzten Werken einen - begriffsnotwendig - geringeren eigensch366pferischen Gehalt aufweisen (vgl. BGH GRUR 2000, 703, 706 - Mattscheibe). 29 c) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung, ob die Beklagte mit den 374bernommenen Laufbildern ein selbst344ndiges Werk geschaffen hat, mit Recht nicht auf die gesamte Sendung "TV-Total" vom 4. September 2001, son-dern allein auf den Teil der Sendung abgestellt, in der der Moderator das "Spontan-Interview" pr344sentiert und kommentiert hat. 30 Die Privilegierung des 247 24 Abs. 1 UrhG reicht, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nur so weit, wie eine Auseinandersetzung mit der benutzten Vorlage stattfindet. Um zu bestimmen, ob trotz der 334bernahmen ein selbst344ndiges Werk entstanden ist, ist der neue Beitrag mit den verwendeten 31 - 12 - Elementen des alten Beitrags zu vergleichen (BGH GRUR 2000, 703, 704 - Mattscheibe, m.w.N.). Dabei ist der neue Beitrag nur insoweit Gegenstand des Vergleichs, als er mit den 374bernommenen Elementen des alten Beitrags in ei-nem inneren Zusammenhang steht. Nur in dieser Hinsicht liegt eine Benutzung der Vorlage vor, die unter der Voraussetzung, dass sie zur Schaffung eines selbst344ndigen Werkes gef374hrt hat, nach 247 24 Abs. 1 UrhG zul344ssig ist. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, jede Sendung von "TV-Total" sei als Gesamtwerk zu betrachten. Bereits die Auswahl und Anordnung der ein-zelnen Ausschnitte stelle eine sch366pferische Leistung dar. Die Zielsetzung, sich auf satirische Art und Weise der Medienkritik zu widmen, ziehe sich wie ein ro-ter Faden durch die gesamte Sendung. Diese von der Revision genannten Ge-sichtspunkte k366nnten zwar daf374r sprechen, der Sendung "TV-Total" insgesamt Werkcharakter beizumessen. Auf die Gesamtsendung k344me es aber, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, allenfalls dann an, wenn die geistige Auseinandersetzung mit dem benutzten Werk die Sendung insgesamt oder doch weitgehend durchziehen und pr344gen w374rde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine parodistische Zielsetzung der gesamten Sendung gibt keinen Frei-brief f374r unfreie Entnahmen durch einzelne Beitr344ge (vgl. BGH GRUR 2000, 703, 704 - Mattscheibe). 32 d) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Teil der Sendung "TV-Total", in der der Moderator das "Spontan-Interview" pr344sentiert und kommentiert, nicht die an die Selbst344ndigkeit eines neuen Werkes zu stel-lenden Anforderungen erf374llt. 33 aa) Die Revision r374gt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe sich, ob-wohl die Anforderungen an eine freie Benutzung von der Eigenart des Original-werks abhingen, nicht mit dem Inhalt des 374bernommenen Beitrags auseinan-dergesetzt und nicht dargelegt, welche wie auch immer geartete Besonderheit 34 - 13 - jene Sequenz aufweise. Das Berufungsgericht hat - in anderem Zusammen-hang - festgestellt, eine irgendwie geartete eigenst344ndige geistige Leistung sei bei dem "Spontan-Interview" nicht ersichtlich. 35 bb) Das Berufungsgericht hat hieraus aber zu Recht nicht geschlossen, dass deshalb jede 334bernahme dieses Ausschnitts als freie Benutzung anzuse-hen sei. Zwar gilt auch bei einer 334bernahme von Laufbildern der Grundsatz, dass ein Werk geringerer Eigenart eher in dem nachgeschaffenen Werk aufgeht als ein Werk besonderer Eigenpr344gung (BGH, Urt. v. 26.9.1980 - I ZR 17/78, GRUR 1981, 267, 269 - Dirlada, m.w.N.; Urt. v. 24.1.1991 - I ZR 78/89, GRUR 1991, 531, 532 - Brown Girl I; Urt. v. 24.1.1991 - I ZR 72/89, GRUR 1991, 533, 534 - Brown Girl II). Das bedeutet jedoch nicht, dass die 334bernahme von Lauf-bildern mit geringer Eigenart ohne weiteres zul344ssig ist. cc) Entscheidend ist vielmehr auch in einem solchen Fall, ob das neue Werk zu dem aus der Vorlage Entlehnten einen so gro337en inneren Abstand h344lt, dass es seinem Wesen nach als selbst344ndig anzusehen ist. Bei der Pr374-fung dieser Frage ist ein strenger Ma337stab angebracht, wenn es - wie hier - um die Beurteilung einer unver344nderten 334bernahme gesch374tzter Laufbilder geht. Eine freie Benutzung gesch374tzter Laufbilder kann unter diesen Umst344nden an-zunehmen sein, wenn sich das neue Werk mit der benutzten Vorlage kritisch auseinandersetzt, wie dies bei einer Parodie oder Satire der Fall ist (BGH GRUR 2000, 703, 704 - Mattscheibe, m.w.N.). 36 dd) Die Revision macht geltend, der hier in Rede stehende Beitrag der Sendung "TV-Total" wahre einen ausreichenden inneren Abstand zu dem 374ber-nommenen Interview aus der Sendung "Landparty in H374ttenberg", weil er das benutzte "Spontan-Interview" antithematisch behandele. Durch die Moderation des Beitrages werde die in der Sequenz enthaltene unfreiwillige Komik auf-grund des der interviewten Passantin unterlaufenen Missverst344ndnisses aufge- 37 - 14 - deckt und in satirisch-kom366diantischer An- und Abmoderation offengelegt. Der Zuschauer werde auf die Absurdit344ten jenes Ausschnittes aufmerksam gemacht und zugleich auf die Unwahrscheinlichkeit hingewiesen, dass ein Sketchschrei-ber sich ein derartiges Interview erdacht haben k366nnte. Die Einbettung des verwendeten Originals innerhalb einer volkst374mlichen Sendung werde damit in sein Gegenteil verkehrt und erhalte einen v366llig neuen und eigenst344ndigen Sinngehalt. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Sie stellt der tatrichterli-chen W374rdigung des Berufungsgerichts lediglich ihre eigene W374rdigung entge-gen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Das Beru-fungsgericht hat ausgef374hrt, der Moderator habe sich in seiner An- und Abmo-deration zu der Wiedergabe der streitbefangenen Sequenz darauf beschr344nkt, diese vorzustellen und auf die unfreiwillige Komik der gezeigten Szene hinzu-weisen. Von einer Parodie k366nne nicht die Rede sein. Die gezeigte Sequenz werde von dem Moderator in keiner Weise kritisiert, parodiert oder karikiert. Sie solle allein durch die ihr innewohnende Komik wirken, nicht durch die Reaktion des Moderators hierauf. Bei dieser Sachlage ist der notwendige innere Abstand zwischen der unver344ndert 374bernommenen Vorlage und deren Vorstellung durch den Moderator nicht erkennbar. Der Moderator hat daher mit seinem Beitrag entgegen der Ansicht der Revision auch weder eine Medienkritik geleistet noch ein Kunstwerk geschaffen. Die 334bernahme des Interviews ist deshalb auch un-ter Ber374cksichtigung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Kunstfrei-heit (Art. 5 Abs. 3 GG) nicht von 247 24 Abs. 1 UrhG gedeckt. 38 3. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Verwen-dung der Sequenz nicht in entsprechender Anwendung des 247 51 Nr. 2 UrhG als Zitat zul344ssig war. 39 - 15 - a) Nach dieser Vorschrift ist die Vervielf344ltigung, Verbreitung und 366ffentli-che Wiedergabe zul344ssig, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang Stellen eines Werkes nach der Ver366ffentlichung in einem selbst344ndigen Sprach-werk angef374hrt werden. F374r den nach 247247 95, 94 UrhG gesch374tzten Filmtr344ger, der das Filmwerk oder die Laufbilder enth344lt, ist diese Schrankenbestimmung gem344337 247 94 Abs. 4 UrhG entsprechend anzuwenden; zu den zul344ssigen Zitaten geh366ren demnach Zitate aus Filmen, die auf einem Filmtr344ger aufgenommen sind (vgl. BGHZ 99, 162, 166 - Filmzitat). Die Regelung ist dar374ber hinaus, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auf Filmwerke entsprechend anzuwenden; das zitierende Werk kann also ein Filmwerk sein (BGHZ 99, 162, 164 ff. - Filmzitat). Demnach ist es in entsprechender Anwendung des 247 51 Nr. 2 UrhG zul344ssig, Stellen von auf Filmtr344gern aufgenommenen Filmwerken oder Laufbildern nach der Ver366ffentlichung in einem durch den Zweck gebotenen Umfang in einem selbst344ndigen Filmwerk anzuf374hren. 40 b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erf374llt. Der Beitrag zum "Spontan-Jodeln" war vor der 334bernahme durch die Beklagte zwar schon ver366f-fentlicht; auch wurde bei der Wiedergabe die Quelle durch Einblendung der Textzeile "Hessen, Landparty in H374ttenberg" deutlich angegeben (247 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UrhG). Jedoch ist die Verwendung des Beitrags nicht von einem zul344ssigen Zitatzweck gedeckt. 41 aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Zi-tierfreiheit es nicht gestattet, ein Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Es reicht nicht aus, dass die Zitate in einer blo337 344u337erlichen, zusammenhanglosen Weise eingef374gt und angeh344ngt werden; vielmehr muss eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden (vgl. BGHZ 28, 234, 239 f. - Verkehrskinderlied; BGH, Urt. v. 4.12.1986 - I ZR 189/84, GRUR 1987, 363, 364 - Filmzitat, insoweit nicht in BGHZ 99, 162 abgedruckt ). Ein Zitat ist deshalb grunds344tzlich nur zul344ssig, wenn es als Be- 42 - 16 - legstelle oder Er366rterungsgrundlage f374r selbst344ndige Ausf374hrungen des Zitie-renden erscheint (BGH, Urt. v. 7.3.1985 - I ZR 70/82, GRUR 1987, 34, 35 - Liedtextwiedergabe I; Urt. v. 23.5.1985 - I ZR 28/83, GRUR 1986, 59, 60 - Geistchristentum, m.w.N.). 43 Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass diese Voraus-setzungen hier nicht gegeben sind, weil es bereits an einem eigenst344ndigen inhaltlichen Beitrag des Moderators Raab fehlt, zu dem die 374bernommene Se-quenz in einen inneren Zusammenhang treten k366nnte. Das Interview wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur um seiner selbst und um der ihm innewohnenden Komik willen pr344sentiert. Es fehlt damit an Ausf374hrungen des Zitierenden, f374r die das 374bernommene Interview als Beleg oder als Er366rte-rungsgrundlage dienen k366nnte. bb) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass es die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung verlangt, bei der Auslegung und Anwendung des 247 51 Nr. 2 UrhG die innere Verbindung der zi-tierten Stellen mit den Gedanken und 334berlegungen des Zitierenden 374ber die blo337e Belegfunktion hinaus auch als Mittel k374nstlerischen Ausdrucks und k374nst-lerischer Gestaltung anzuerkennen (BVerfG, Beschl. v. 29.6.2000 - 1 BvR 825/98, GRUR 2001, 149, 151 f.). Das Berufungsgericht hat gemeint, auch unter diesem Blickwinkel ergebe sich f374r den vorliegenden Fall kein ande-res Ergebnis, weil den kommentierenden Erl344uterungen des Moderators Raab kein k374nstlerischer Ausdruck und keine k374nstlerische Gestaltung innewohnten, die eine innere Verbindung mit der "zitierten" Sequenz eingehen k366nnten. Eine geistige Auseinandersetzung wie in dem vom Bundesverfassungsgericht zu beurteilenden Fall (kritische Auseinandersetzung von Heiner M374ller mit Bertold Brecht) liege hier nicht vor. 44 - 17 - Die Revision r374gt ohne Erfolg, die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts w374rden den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht. Allerdings h344ngt die Zul344ssigkeit der Verwendung eines fremden Textes im Rahmen eines Kunstwerks nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Ma337st344ben nicht davon ab, ob der K374nstler sich mit dem Text "auseinandersetzt"; ma337geb-lich ist vielmehr allein, ob dieser sich funktional in die k374nstlerische Gestaltung und Intention des Werks einf374gt und damit als integraler Bestandteil einer ei-genst344ndigen k374nstlerischen Aussage erscheint (BVerfG GRUR 2001, 149, 152). Entgegen der Ansicht der Revision ist das hier nicht der Fall. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob, wie die Revision geltend macht, der tragende Gegenstand sowohl des Sendeformats als auch jeder einzelnen Sendung von "TV-Total" die Medienkritik und die satirische Darstellung der zunehmenden Niveaulosigkeit des deutschen Fernsehprogramms als Spiegelbild der Gesell-schaft anhand aktueller Beispiele ist. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist jedenfalls das 374bernommene Interview nicht Gegenstand und Gestaltungsmittel einer eigenen k374nstlerischen Aussage des Moderators. Damit fehlt es an der notwendigen inneren Verbindung der zitierten Stelle mit eigenen Gedanken des Zitierenden. 45 4. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Sendung des Beitrags zum "Spontan-Jodeln" durch den Hessischen Rundfunk am 2. September 2001 sei kein Tagesereignis im Sinne des 247 50 UrhG, 374ber das die Beklagte am 4. Sep-tember 2001 ohne Zustimmung der Kl344gerin habe berichten d374rfen, h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung ebenfalls stand. 46 a) Zur Berichterstattung 374ber Tagesereignisse durch - unter anderem - Funk und Film ist nach 247 50 UrhG die Vervielf344ltigung, Verbreitung und 366ffentli-che Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zul344ssig. Auch diese Schrankenbestimmung ist gem344337 247 94 Abs. 4 UrhG f374r die nach 247247 95, 94 47 - 18 - UrhG gesch374tzten Filmtr344ger entsprechend anwendbar, gleichg374ltig, ob diese Filmwerke oder Laufbilder enthalten. 48 b) Ein Tagesereignis ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenom-men hat, jedes aktuelle Geschehen, das f374r die 326ffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen solange aktuell ist, als ein Bericht dar374ber von der 326ffent-lichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 = WRP 2002, 1302 - Zei-tungsbericht als Tagesereignis, m.w.N.). Das Berufungsgericht hat gemeint, was danach als aktuelles Geschehen anzusehen sei, werde nicht allein durch den Zeitraum zwischen dem Ereignis und der Berichterstattung hier374ber be-stimmt, sondern auch durch die Qualit344t des Ereignisses, 374ber das berichtet werde. So k366nne etwa eine TV-Dokumentation 374ber die Natursch366nheiten des Schwarzwaldes per se kein aktuelles Geschehen und damit auch kein Tages-ereignis sein. Auf Ereignisse, bei denen es der 326ffentlichkeit auf eine zeitnahe Berichterstattung nicht ankomme, sei 247 50 UrhG nicht anzuwenden. Die Revisi-on hat gegen diese 334berlegungen zu Recht keine Einw344nde erhoben. Die Schrankenregelung des 247 50 UrhG dient der Meinungs- und Presse-freiheit sowie dem Informationsinteresse der 326ffentlichkeit (BGH GRUR 2002, 1050 f. - Zeitungsbericht als Tagesereignis). Sie soll die anschauliche Bericht-erstattung 374ber aktuelle Ereignisse in den F344llen, in denen Journalisten oder ihren Auftraggebern die rechtzeitige Einholung der erforderlichen Zustimmun-gen noch vor dem Abdruck oder der Sendung eines aktuellen Berichts nicht m366glich oder nicht zumutbar ist, dadurch erleichtern, dass sie die Vervielf344lti-gung, Verbreitung und 366ffentliche Wiedergabe gesch374tzter Werke, die im Ver-lauf solcher Ereignisse wahrnehmbar werden, ohne den Erwerb entsprechender Nutzungsrechte und ohne die Zahlung einer Verg374tung erlaubt (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO 247 50 Rdn. 1; Schricker/Vogel aaO 247 50 UrhG Rdn. 1). Kommt es der 326ffentlichkeit nicht auf eine aktuelle Berichterstattung an, ist es 49 - 19 - dem Berichterstatter oder seinem Auftraggeber m366glich und zumutbar, vor dem Abdruck oder der Sendung des Berichts die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen; dann gibt es keine Rechtfertigung daf374r, sich 374ber die Belange des Berechtigten hinwegzusetzen. 50 c) Das Berufungsgericht hat gemeint, bei der Ausstrahlung des Inter-views durch den Hessischen Rundfunk handele es sich nicht um ein in diesem Sinne aktuelles Geschehen. Dem Interview und damit auch seiner Ausstrahlung im Fernsehen fehle jeglicher aktuelle Bezug, der es als geboten erscheinen las-sen k366nnte, hier374ber unverz374glich zu berichten. Die dem Interview innewoh-nende Komik h344tte auf die Zuschauer von "TV-Total" nicht anders gewirkt, wenn die Sequenz dort - nach Einholung der Zustimmung der Kl344gerin - eine Woche sp344ter vorgef374hrt worden w344re. Die Revision r374gt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vorbringen der Beklagten befasst, der aktuelle Bezug der Sendung "TV-Total" bestehe darin, dass diese Sendung tagesaktuell Unzul344nglichkeiten der Fernsehsender des vorangegangenen Tages zeige. Dementsprechend erwarte der Zuschauer der Sendung "TV-Total" eine satirische und kritische Aufberei-tung des aktuellen deutschen Fernsehprogramms und nicht Ausschnitte aus Sendungen der vorangegangenen Zeit. Das Berufungsgericht hat sich, anders als die Revision meint, mit diesem Vorbringen der Beklagten auseinanderge-setzt. Es hat - wenn auch in anderem Zusammenhang - ausgef374hrt, die Se-quenz sei in "TV-Total" nicht gesendet worden, um dem Publikum die geringe Qualit344t der Sendungen im 366ffentlich-rechtlichen Fernsehen vor Augen zu f374h-ren, sondern allein deshalb, weil der Inhalt der gezeigten Sequenz, insbesonde-re die Reaktion der interviewten Person, nach Auffassung der Beklagten zum Lachen gereizt habe. Die Revision zeigt nicht auf, dass diese tatrichterliche Be-urteilung rechtsfehlerhaft w344re. Dass ein Interesse der 326ffentlichkeit an einer 51 - 20 - aktuellen Berichterstattung 374ber den Inhalt des Interviews bestehe, macht die Revision zu Recht nicht geltend. 52 II. Die Anspr374che auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadens-ersatzpflicht sowie auf Zahlung eines Schadensersatzes von 1.278,23 200 sind gleichfalls begr374ndet. 53 1. Die Kl344gerin kann die Beklagte gem344337 247 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, weil diese das nach 247247 95, 94 UrhG ge-sch374tzte Recht des Hessischen Rundfunks widerrechtlich und schuldhaft ver-letzt hat. Daran, dass das beanstandete Verhalten fahrl344ssig war, besteht schon deshalb kein Zweifel, weil die Beklagte nach den unbeanstandet geblie-benen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits zuvor zweimal wegen 344hn-licher Vorf344lle von der Kl344gerin abgemahnt worden war. 2. Die Kl344gerin kann Auskunftserteilung und Feststellung der Schadens-ersatzpflicht der Beklagten beanspruchen, da es nicht fernliegend erscheint, dass der vorliegende Beitrag in weiteren Sendungen ausgestrahlt worden ist. Daf374r spricht insbesondere, dass der Moderator Raab nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Sendung vom 4. September 2001 erkl344rt hat, die Sequenz sei so gut, dass "wir das noch ein paar Mal wiederholen" sollten. 54 3. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht der Kl344gerin wegen der Verwendung des Filmbeitrags 374ber das "Spontan-Jodeln" in der Sendung "TV-Total" einen nach den Grunds344tzen der Lizenzanalogie be-rechneten Schadensersatz in H366he von 1.278,23 200 zuerkannt hat. 55 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kl344gerin berechtigt ist, ihren Schaden nach den Grunds344tzen der Lizenzanalo-gie zu berechnen. Es ist daher darauf abzustellen, was ein vern374nftiger Lizenz-geber bei vertraglicher Einr344umung eines entsprechenden Nutzungsrechts ge- 56 - 21 - fordert und ein vern374nftiger Lizenzgeber gezahlt h344tte. Als Ma337stab hierf374r kommt die branchen374bliche Verg374tung in Betracht, sofern sich in dem entspre-chenden Zeitraum eine solche 334bung herausgebildet hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 159/84, GRUR 1987, 36 - Liedtextwiedergabe II; Urt. v. 22.3.1990 - I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie, m.w.N.). 57 b) Das Berufungsgericht hat dem von der Beklagten vorgelegten Privat-gutachten entnommen, dass 366ffentlich-rechtliche Sender von privaten Sendern einen Lizenzpreis von im Durchschnitt 2.500 DM (1.278,23 200) pro angefangene Minute verlangen; daraus hat es geschlossen, dass der von der Kl344gerin ver-langte Preis von ca. 1.270 200 je Minute als 374blich anzusehen sei. Die Revision r374gt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei dieser Beurteilung den Inhalt des Gutachtens und den Vortrag der Beklagten unber374cksichtigt gelassen. aa) Die Revision meint, dem Gutachten sei entgegen der Ansicht des Be-rufungsgerichts zu entnehmen, dass es an einer Markt374blichkeit fehle. Das ist nicht richtig. Die von der Revision angef374hrten Passagen des Gutachtens, in denen es hei337t, eine Branchenpraxis sei nur begrenzt etabliert bzw. von einer Branchenpraxis k366nne nicht gesprochen werden, beziehen sich ausschlie337lich auf die Frage, inwiefern bei der mehrfachen Verwendung eines Ausschnitts oder bei der Verwendung mehrerer Ausschnitte zun344chst die L344ngen der Aus-schnitte in Sekunden (Timecodes) addiert werden, bevor dann die Anzahl der angefangenen und abzurechnenden Minuten bestimmt wird. Diese Ausf374hrun-gen betreffen nicht die Frage, welcher Minutenpreis branchen374blich ist. 58 bb) Die Revision r374gt ferner, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten 374bergangen, dass eine Branchen374bung f374r die Verwendung kleinerer Sequenzen durch das Sendeformat "TV-Total" erst durch von der Beklagten mit der R. -Television und der I. S. -Verwertungsgesell- schaft mbH geschlossenen Vereinbarungen konstituiert worden sei. Dies trifft 59 - 22 - ebenfalls nicht zu. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten durchaus ber374cksichtigt, es aber zu Recht als unerheblich angesehen. Nach dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten sind die im Verh344ltnis von Pri-vatsendern zueinander geforderten Geb374hren deutlich niedriger als die - hier in Rede stehenden - Geb374hren, die 366ffentlich-rechtliche Sender von privaten Sen-dern verlangen. Da die von der Beklagten genannten Vereinbarungen nicht mit 366ffentlich-rechtlichen Sendern getroffen worden sind, besagen sie nichts 374ber die zwischen 366ffentlich-rechtlichen und privaten Sendern 374blichen Geb374hren. cc) Die Revision macht schlie337lich geltend, es gebe keine 334bung, wo-nach selbst f374r k374rzeste Ausschnitte jeweils eine volle Minute berechnet werde, weil das im Ergebnis hie337e, dass bei einer Verwendung von etwa drei Aus-schnitten von jeweils drei Sekunden L344nge - insgesamt also neun Sekunden - ein Lizenzpreis f374r drei volle Minuten gezahlt werden m374sste. Sie verkennt da-bei, dass das Berufungsgericht entgegen ihrer Darstellung eine solche Berech-nungsmethode nicht gebilligt hat. Das Berufungsgericht ist vielmehr aufgrund des Gutachtens davon ausgegangen, dass bei mehrfacher Nutzung eines Bei-trags in derselben Sendung 374blicherweise entweder eine zweite Geb374hr 374ber-haupt nicht verlangt, oder die einzelnen "Timecodes" addiert w374rden; da die gesamte Nutzungsdauer im vorliegenden Fall eine Minute nicht 374berschritten habe (2 x 20 Sekunden), bleibe es bei einer Geb374hr in H366he von 1.278,23 200 (2.500 DM). Dass angefangene Minuten bei der Abrechnung 374blicherweise auf volle Minuten aufgerundet werden, ergibt sich aus dem Gutachten und wird von der Revision auch nicht in Frage gestellt. 60 - 23 - C. Die Revision der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 61 Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.11.2003 - 2/6 O 263/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.01.2005 - 11 U 25/04 -
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