ECLI:DE:BGH:2017:130717BIZR42.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 42 /15 vom 13. Juli 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13 . Juli 2017 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Ric h- terin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen : Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 16. März 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe: I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anh ö- rungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat das gesamte Vorbringen der Revision zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen . 1. Die Anhörungsrüge macht ohne Erfolg geltend , der Senat habe den A n- spruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt, weil er den Vortrag der Revision nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe, dass es sich bei den PCs der Beklagten nicht um " handelsübliche PCs " , sondern um Geräte gehandelt habe, die aufgrund ihrer speziellen (hardware - und softwaremäßigen) technischen Ausstattung erkennbar nur und gerade für die geschäftliche Nutzung konzipiert g e- wesen seien . Der Senat hat sich umfassend mit dem Vorbringen der Beklagten befasst, ihre PCs seien für den Einsatz in Unternehmen und Behörden konzipiert und ausgestattet gewesen (BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 42/ 15, GRUR 2017, 716 Rn. 54 ff. PC mit Festplatte II). Er hat diese Frage allerdings abweichend von der Rechtsa n- sicht der Beklagten für die im Streitfall maßgebliche Frage der Vergütungspflicht g e- 1 2 3 - 3 - mäß § 54 Abs. 1 UrhG aF f ür rechtlich unerheblich angesehen. Darin liegt keine Ve r- letzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines g e- richtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu d em einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu ä u- ßern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner En t- scheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW - RR 2004, 1710, 1712). Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags au s- drücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Die Partei hat auch keinen Anspruch d a- rauf, dass d as Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vo r- bringen befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12 - Medicus.log; Beschluss vom 17. Novembe r 2014 - I ZR 120/13, juris Rn. 2; Beschluss vom 7. Ap ril 2014 - I ZR 174/14, ZUM - RD 2016, 501 Rn. 10). 2. Soweit die Anhörungsrüge geltend macht, es handele sich bei den PCs der Beklagten nicht um " handelsübliche PCs " , sondern um " Business - PCs " , hat sie ebe n- falls keinen Gehör sverstoß des Senats dargelegt. Soweit der Senat den Begriff " ha n- delsüblicher PC " verwendet hat, ist er - was sich aus s einen Entscheidungsgründen zweifelsfrei ergibt - davon ausgegangen, dass dieser Begriff auch die von der B e- klagten so genannte n " Business - PCs " umfasst (vgl. BGH, GRUR 2 017, 716 Rn. 55 PC mit Festplatte II ) . 3 . Entgegen der Ansicht der Anhörungsrüge hat der Senat ferner nicht das Vorbringen der Beklagten übergangen, dass der Verkaufspreis ihrer PCs deutlich über dem Preis von solchen PCs gelegen habe , die von Endverbr auchern für die pr i- vate Nutzung erworben word en seien. Auf die Frage des unterschiedlichen Ve r- kaufspreises von " Business - PCs " und " Consumer - PCs " kommt es nicht an, weil nach der Rechtsprechung des Senats auch " Business - PCs " unter die Vergütungspflicht gemä ß § 54 Abs. 1 UrhG aF fallen . Im Übrigen hat der Senat den Gesichtspunkt des 4 5 6 - 4 - Verkaufspreises behandelt (vgl. BGH, GRUR 2017, 716 Rn. 53 - PC mit Festpla t- te II). 4. Ohne Erfolg beanstandet die Anhörungsrüge, der Senat habe den Vortrag der Beklagten außer Acht gelassen, dass ihre PCs nur über spezielle für den Vertrieb an gewerbliche Nutzer vorgesehene Vertriebswege in den Verkehr gebracht worden seien. Übergangen habe der Senat ferner, dass im fraglichen Zeitraum die von der Beklagten vertriebenen Geräte t atsächlich nahezu ausschließlich (99,4%) an gewer b- liche oder behördliche Abnehmer (juristische Personen) veräußert worden seien. Mit diesem Vorbringen hat sich der Senat auseinandergesetzt (vgl. BGH, GRUR 2017, 716 Rn. 56 ff. - PC mit Festplatte II). 5. Entgegen der Anhörungsrüge hat der Senat auch nicht den Vortrag der B e- klagten übergangen, ihre Geräte seien nicht wie " handelsübliche PCs " , sondern au s- schließlich als " Business - PCs " beworben wo rden. Dies es Vorbringen hat der Senat ebenfalls behandelt (vgl. BGH, GRUR 2017, 716 Rn. 53 - PC mit Festplatte II). Der Senat hat - anders als die Anhörungsrüge geltend macht - ferner nicht das Vorbri n- gen der Beklagten übergangen, dass die Werbung anderer Hersteller und die Pre s- seberichterstattung ausschließlich sogen annte " Consumer - PCs " betroffen habe und dass eine Bewerbung der Multimediafähigkeiten von Geräten der Beklagten nicht die streitgegenständlichen , nur für den professionellen Einsatz beworbenen " Business - PCs " betroffen habe , sondern solche PCs, die im strei tgegenständlichen Zeitraum noch nicht auf dem Markt gewesen seien. D e r Senat hat sich in der Entscheidung auch mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt (vgl. BGH, GRUR 2017, 716 Rn. 42, 48 ff., 53 - PC mit Festplatte II) . 6. D ie Anhörungsrüge ist weiter der Ansicht , der Senat habe sich gehörswidrig nicht mit dem Vorbringen der Beklagten befasst, ihr e PCs seien so, wie sie von ihr in den Verkehr gebracht worden seien, zur Anfertigung von Privatkopien nicht geeignet gewesen; " Home - Entertainment " und multime diale Anwendungen seien teilweise gar nicht und im Übrigen nur nach kostenintensivem Umbau oder Aufrüstung möglich. 7 8 9 - 5 - Derartiges könne bei von Behörden und Unternehmen angeschafften Geräten nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen werden, zumal nach dem Vortr ag der Bekla g- ten dies nicht nur verboten, sondern aufgrund entsprechender IT - Richtlinien und technischer Maßnahmen ausgeschlossen gewesen sei. Damit kann die Anhörungsrüge keinen Erfolg haben. Der Senat hat sich mit diesem Vortrag befasst (vgl. BGH, GRU R 2017, 716 Rn. 39, 44, 53, 54 PC mit Festplatte II) . 7. D ie Anhörungsrüge beanstandet außerdem zu Unrecht , es sei nicht nac h- vollziehbar und nur mit einer Gehörsverletzung erklärbar, dass der Senat im Zusa m- menhang mit dem Vorbringen der Beklagten eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union abgelehnt habe. a) Die Anhörungsrüge macht geltend, die Beklagte habe vorgetragen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union hinsichtlich der Vergütungspflicht eindeutig danach differenziere, wem die Geräte überlassen würden. Aus dem Umstand, dass der Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf die praktischen Schwieri g- ke i ten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten unter bestimmten (engen) Voraussetzungen die unterschiedsl o- se Erhebung der Privatkopievergütung für zulässig halte, könne nach dem Vortrag der Beklagten nicht gefolgert werden, der Gerichtshof der Europäischen Union habe die Vermutung einer urheberrechtsrelevanten Nutzung auch auf Busines s - Geräte anwenden wollen. H ier habe der Senat schlicht nicht zur Kenntnis genommen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union auch in diesem Zusammenhang stets d a- rauf abgestellt habe, von wem das Gerät erworben worden sei. Bei einem Erwe rb durch eine Behörde oder ein Unternehmen werde der gerechte Ausgleich nicht g e- schuldet, also greife insoweit eine Vermutungsregel nicht ein. Insoweit sei bei B e- rücksichtigung des Vortrags der Beklagten ein Vorabentscheidungsersuchen minde s- tens zur Beseitigung etw aiger Unklarheiten geboten gewesen. Diese Rügen haben keinen Erfolg. 10 11 12 - 6 - Der Senat hat begründet, warum er der Ansicht ist, dass seine Annahmen im Hinblick auf die rechtliche Behandlung von " Business - PCs " mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi schen Uni on vollständig im Einklang stehen . Er ist dabei auch auf die von der Anhörungsrüge angesprochenen Gesichtspunkte eingegangen (vgl. BGH, GRUR 2017, 716 Rn. 58 - PC mit Festplatte II ). Der Senat hat zudem d a- rauf hingewiesen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner jüngste n Entscheidung zur Vereinbarkeit von Vorschriften einzelner Mitgliedstaaten über die Erhebung einer Privatkopieab gabe mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/EG (vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2016 C110/15, GRUR 2017, 155 Rn. 52 Microsoft Mobile Sales International/MIBAC) die Ausführungen des Generalanwalt s beim Gerichtshof der Europäischen Union nicht aufgegriffen hat, soweit diesen zu entnehmen ist, dass bereits eine Lieferung von zur Anfertigung von Priv atkopien g e- eigneten Geräten und Speichermedien an " Geschäftskunden und staatliche Stellen " oder der Erwerb solcher Speichermedien " zur beruflichen Nutzung " dazu führen mü ss e , dass die Anwendung der Vorschriften über eine Vergütung für Privatkopien ausgesch lossen sei (BGH, GRUR 2017, 716 Rn. 59 - PC mit Festplatte II). Mit ihre n Rügen versucht die Beklagte mithin erneut , ihre abweichende Rechtsansicht an die Stelle der Auffassung des Senats zu setzen. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Eine Partei hat keine n aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (BGH, GRUR 2012, 314 Rn. 12 - Medicus.log; ZUM - RD 2016, 501 Rn. 10). b) Entsprechendes gilt, soweit die Anh örungsrüge geltend macht, die Beklagte habe ausführlich dargelegt, welche strengen Anforderungen der Gerichtshof der E u- ropäischen Union bei unterschiedsloser Erhebung der Gerätevergütung an ein " ex - ante - Freistellungssystem " bzw. an ein " ex - post - Erstattungs system " aufgestellt habe und dass es ein diesen Anforderungen genügendes System im deutschen Recht und in der Praxis der Klägerin nicht gegeben habe. Der Senat hat sich auch mit diesem Vortrag auseinandergesetzt, ist allerdings zu einer von der Ansicht der Beklagten 13 14 - 7 - abweichenden Bewertung der Rechtslage gekommen (vgl. BGH, GRUR 2017, 716 Rn. 66 ff. - PC mit Festplatte II) . Die Anhörungsrüge beanstandet zudem zu Unrecht, der Senat habe sich g e- hörswidrig nicht hinreichend mit dem Revisionsvorbringen der B eklagten befasst, wonach die Gerichte in anderen Mitgliedstaaten aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nationale - der deutschen Rechtslage entspr e- chende - Regelungen für unions rechtswidrig bzw. nicht anwendbar gehalten hätten . Der Senat hat dazu ausgeführt, entgegen der Ansicht der Revision könne aus dem Umstand, dass andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ihre Gerichte oder dort tätige Verwertungsgesellschaften nationale Regelungen zur Zahlung einer Pr i- vatkopievergütu ng unter verschiedenen Gesichtspunkten für n icht mit den Vorschri f- ten der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar und daher für unanwendbar gehalten haben, für die Auslegung der im Streitfall anwendbaren Vorschriften des deutschen Rechts kein maßgeblicher Gesichts punkt entnommen wer den. D ie einschlägigen deutschen Bestimmungen stünden unter Beachtung des Grundsatzes richtlinienkonformer Au s- le gung mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/EG in Einklang (vgl. BGH, GRUR 2017, 716 Rn. 70 - PC mit Festplatte II) . Dam it ist der Senat - anders als die Revis i- on - gerade nicht davon ausgegangen, dass es in diesen Gerichtsentscheidungen um Regelungen ging, die der de utschen Rechtslage entsprechen und dass die G e- richte anderer Mitgliedstaaten die Entscheidungen des Gerichts hofs der Europä i- schen Union anders als der Senat ausgelegt haben. 8. Ohne Erfolg sieht die Anhörungsrüge ferner eine Gehörsverletzung des S e- nats in Bezug auf die nach ihrer Ansicht ungerechte Verteilungspraxis von Mitgli e- dern der Klägerin (VG Wort und GEMA). a) Die Anhörungsrüge macht insoweit geltend, der Senat habe den in der R eplik vom 21. Oktober 2016 gehaltenen Vortrag der Beklagten ignoriert, dass ein Ausg leich, der ungerecht verteilt we rd e , nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäis chen Union nicht gerecht sein könne . Damit kann sie bereits deshalb 15 16 17 - 8 - keinen Erfolg haben, weil die Revision in der in Bezug genommenen R eplik nicht ge l- tend gemacht hat, ein ungerecht verteilter Ausgleich könne nach der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Eu ropäischen Union nicht gerecht sein. Die Revision hat dort vielmehr geltend gemacht, der Umstand, dass ein Teil der im Streitfall von der Klägerin geltend gemachten Geräteabgabe - entgegen der Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union - nicht an die Rechteinhaber, sondern an nicht berechtigte Dritte ausgeschüttet werde, stehe den Klageansprüchen rechtshindernd entgegen, weil die geforderte Geräteabgabe dann jedenfalls teilweise nicht dem g e- rechten Ausgleich diene. Der Senat hat sich mit diesem Vorbringen befasst, ist der Ansicht der Beklagten allerdings nicht gefolgt, sondern hat angenommen, der Schuldner des Vergütungsanspruchs könne aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Verwertungsgesellschaft und den Berechtigten keine Re chte für sich herleit en (BGH, GRUR 2017, 716 Rn. 98 - PC mit Festplatte II). Entgegen der Ansicht der Anh ö- rungsrüge folgt ein Übergehen des Vortrags der Revision auch nicht aus dem U m- stand, dass der Senat sich in seinem Urteil vom 16. März 2017 nicht mit dem " Reprobel " - Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ( Urteil vom 12. Nove m- ber 2015 C 572/13, GRUR 2016, 55 - Hewlett - Packard/Reprobel ) auseinanderg e- setzt hat. Der Senat hat vorliegend zur Begründung auf seine Entscheidung " Verl e- geranteil " Bezug genommen , die sich wi ederum umfassend mit dem " Reprobel " - Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie weiteren von der Revision aufgeführten Entscheidun g en des Gerichtshofs der Europäischen Union auseina n- der ge setzt hat ( vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 198/13 , BGHZ 210, 77 Rn. 4 5 ff. - Verlegeranteil). Außerdem hat der Senat auf seine Entscheidung " Musik - Handy " verwiesen, in der die entsprechende Problematik ebenfalls abgehandelt ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 Rn. 110 ff. ). b) Die Anhörungsrüge macht schließlich erfolglos geltend, der Rechtsstreit hätte vom Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt werden mü s- sen, weil das in dem Fall " Reprobel " vorlegende belgische Gericht offensichtlich e i- nen anderen Stand punkt vertreten habe als der Senat. Diese Rüge ist bereits nicht 18 - 9 - hinreichend ausgeführt. Sie macht nicht geltend, dass die Revision einen entspr e- chenden , vom Senat übergangenen Vortrag gehalten hat. D ies ist auch nicht ersich t- lich. II. Die Kostenentsche idung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 15.01.2015 - 6 Sch 7/08 WG - 19
Full & Egal Universal Law Academy