ECLI:DE:BGH:2017:160317UIZR42.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 42 /15 Verkündet am: 16. März 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PC mit Festplatte II UrhG § 54 Abs. 1 (in der Fassung vom 25. Juli 1994); UrhWG § 13c Abs. 1 Der Umstand, dass mehrere Verwertungsgesellschaften für die Wahrnehmung von Vergütungsansprüchen gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF zuständig sind, steht dem Ei n- greifen der von § 13c Abs. 1 UrhWG bestimmten und zugunsten der in der Zentra l- stelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) zusammengeschlossenen Verwe r- tungsgesellschaften wirkenden Vermutung nicht entgegen. BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 42/15 - OLG München - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerich tshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Ric h- ter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten geg en das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Januar 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, der ihre Gesellschafter das Inkasso der von ihnen wahrgenommenen Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Gerätevergütung für Vervielfältigungen von Bild - und Tonaufzeichnungen übertragen haben. Die Beklagte hat zum 1. Mai 2005 von der IBM Deutschla nd GmbH den Produktionsbereich Pe r- sonalcomputer übernommen . Sie stellt Personal Computer (PCs) mit eingebauter Festplatte her und importiert und vertreibt sie in Deutschland . Die Klägerin nimmt die Beklagte nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 , § 16 Abs. 1 UrhWG aF vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle (Einigung s- vorschlag vom 31. Juli 2007 Sch - Urh 78/05) - wegen der Veräußerung und des a n- derweitigen Inverkehr bringens von PCs mit eingebauter Festplatte in der Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 im Wege der Stufenklage auf Auskunftse r- teilung, Feststellung ihrer Zahlungspflicht und Zahlung einer Vergütung in Anspruch. 1 2 - 3 - Die Klägerin macht geltend, die in diesem Zeitraum von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland in den Ve rkehr gebrachten PCs mit eingebauter Fes t- platte seien technisch zur Wiedergabe und Vervielfältigung urheberrechtlich g e- schützter Audio - und audiovisueller Werke geeignet und hierzu auch erkennbar b e- stimmt. Die von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum im Inland vertrieb e- nen PCs hätten über eine ausreichende Festplattenkapazität, genügend Arbeitsspe i- cher (RAM) und eine hinreichende Leistung der Central Processor Unit (CPU) ve r- fügt, um F ernsehfilme oder Filme auf DVD aufzeichnen und auf der Fest platte ve r- vielfältigen zu können. Das seinerzeit marktbeherrschende Betriebssystem " Windows XP " habe für die Aufzeichnung eines Spielfilms von zweistündiger Dauer Hardware m it Kapazitäten von mindestens 3 00 Megahertz ( MHz ) für die CPU, 128 Megabyte ( MB ) fü r den Arbeitsspeicher und eine freie Kapazität von wenigstens 2 Gigabyte ( GB ) für die Festplatte vor ausgesetzt. Die von der Beklagten im Inland vertriebenen PCs hätten diese Werte in Bezug auf die CPU - Leistung und den Arbeitsspeicher ausnahmslos aufgewies en sowie über eine Festplattenkapazität von teils 20 GB , a n- sonsten 30 GB und mehr verfügt . Diese Ausstattung habe die Vervielfältigung von Audio - und Videodateien auf der Festplatte der PCs ermöglicht. Angesichts der im streitgegenständlichen Zeitraum verf ügbaren Anleitungen zur Audio - und Videonu t- zung von PCs und der Werbung der Beklagten und anderer Hersteller seien diese Geräte auch erkennbar zur Anfertigung solcher Vervielfältigungen bestimmt. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend ge macht, die Klägerin sei wegen widersprüchlichen Verhaltens an der Durchsetzung der geltend gemac h- ten Ansprüche gehindert, nachdem der Verhandlungsführer der Klägerin anlässlich von erfolgreichen Verhandlungen mit dem Branchenverband BITKOM über den A b- schlu ss eines Gesamtvertrages über die Gerätevergütung für DVD - Brenner zu e r- kennen gegeben habe, dass daneben keine Gerätevergütung für PCs gefordert we r- de. 3 4 5 - 4 - Das Oberlandesgericht ( GRUR - RR 2015, 457 ) hat der Klage wegen des in der ersten Stufe gestellten Haup tantrags wie folgt stattgegeben: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Art (Marke, Typenbe - zeichnung) und Stückzahl der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils im Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 31. Dezember 2 005 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personalcomputer (PC) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Not e- books, zu erteilen, sowie im Falle des Bezugs im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse ) zu benennen. Mit ihrer Re vision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsa ntrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe : A. Das Oberlandesgericht hat die Klage - soweit es im Wege des Teilurteils entschieden hat - für zulässig und begr ündet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt: Der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsantrag sei hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Beklagte sei der Klägerin nach § 54g UrhG aF zur E r- teilung der mit dem Hauptantrag begehrten Auskünfte (o hne Differenzierung zw i- schen privaten und nicht - privaten Endabnehmern) verpflichtet. Die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte seien vergütungspflichtige G e- räte gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF, die zur Vornahme von Vervielfältigu ngen urhebe r- rechtlich geschützter Werke durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild - oder To n träger oder durch Übertragung von einem Bild - oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 UrhG aF technisch geeignet und erkenn bar hierfür b e- stimmt waren. Die von der Klägerin im Einzelnen aufgeführten von der Beklagten im en t- scheidenden Zeitraum vertriebenen PCs mit eingebauter Festplatte verfügten über 6 7 8 9 10 - 5 - die erforderliche Mindestausstattung, um etwa einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und d amit ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf der Festplatte des PCs zu speichern. Unerheblich sei, dass diese Geräte die Vornahme von Vervielfältigu n- gen erst im Zusammenwirken mit Zusatzeinrichtungen oder erst nach Vornahme von Umbauarbeiten wie durch Einbau oder Anschluss einer TV - Karte - ermöglichten. Dass - wie von der Beklagten behauptet - bei der Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke Störungen des Kopiervorganges oder Qualitätseinbußen bei der Aufzeichnung auftreten könnten, ändere an der grundsätzlichen technischen Eignung der Geräte zur Herstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke nichts. Diese Eignung setze nicht voraus, dass der grundsätzlich durchführbare Vorgang stets reibungslos verlauf e. Die PCs der Beklagten seien auch erkennbar zur Vornahme privilegierter Ve r- vielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF bestimmt. Die erkennbare Besti m- mung der PCs zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen setze lediglich voraus, dass allgemein bekannt sei oder dafür geworben werde, dass ein PC für so l- che Vervielfältigungen genutzt werden kann. Hiervon sei mit Rücksicht auf Veröffen t- lichungen von Anleitungen für den Einsatz von PCs zur Aufzeichnung von Fernseh - und Radiosendungen und v on Ton - und Videoaufnahmen aus dem Internet oder zur Speicherung von auf Videokassetten, CDs und DVDs aufgezeichneten Werken auf der Festplatte eines PC und im Hinblick auf entsprechende Presseveröffentlichungen sowie die Publikumswerbung verschiedener PC - Hersteller für das Jahr 2005 ausz u- gehen. Die Beklagte könne den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die weit überwiegende Anzahl der streitbefa n- genen Geräte den nach ihrer Darstellung insoweit maßgebl ichen Erhebungen des Markforschungsunternehmens IDC zufolge - nicht an private Endnutzer veräußert werde. Es bestehe eine tatsächliche Vermutung, dass Geräte, die zur Vornahme von 11 12 - 6 - Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke geeignet und bestimmt seien, hierfür auch verwendet würden. Diese Vermutung sei im Streitfall nicht widerlegt. Schließlich sei die Beklagte, die mit der Geltendmachung einer Gerätevergütung h a- be rechnen müssen, nicht gehindert gewesen, diese in den Kaufpreis einfließen zu lasse n und so an die Endnutzer weiterzugeben. Dem Anspruch auf Zahlung einer Gerätevergütung und dem ihn vorbereite n- den Auskunftsanspruch stehe nicht entgegen, dass sich die Vertreter der Gerätei n- dustrie und die Klägerin im Juli 2002 auf den Abschluss eines Gesamtvertrages b e- treffend CD - Brenner und im August 2003 auf den Abschluss eines Gesamtvertrages betreffend DVD - Brenner geeinigt hätten. Die Beklagte, die zum fraglichen Zeitpunkt nicht Mitglied des BITKOM gewesen sei, könne sich nicht auf von der Bekla gten behauptete - Äußerungen des Verhandlungsführer s der Klägerin im Zuge der mit dem Branchenv erband BITKOM im Jahre 2003 geführten Verhandlungen über den Gesamtvertr ag betreffend DVD - Brenner berufen , denen zufolge keine gesonderte Abgabe für PCs mit Fest platte geltend gemacht werde, wenn die Geräteindustrie e i- ne Vergütung für DVD - Brenner zahle. B. Die Revision der Beklagten ha t keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Gegen die - auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende - hinreic hende Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) des im Wege der Stufenklage gemäß § 254 ZPO geltend gemachten auf Auskunft gericht e- ten Klageantrages zu 1 bestehen keine Bedenken. D er Gegenstand des Auskunft s- begehrens ist mit der Formulierung " Personal Computer (PC) mit eingebauter Fes t- platte einschließlich Laptops und Notebooks " hinreichend klar umrissen. Nach dem zur Auslegung des Klageantrages heranzuziehenden Vortrag der Klägeri n soll der Begriff des Personal Computers solche handelsüblichen Tischrechner umf assen, die auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mit dem Begriff " PC " bezeichnet we r- 13 14 15 - 7 - den. Aus dem Vortrag der Klägerin zur Begründung der Klageanträge wird ferner deutlich, dass unter den Begriff des Personal Computers Desktop - PCs und Laptops fallen soll en, wie sie von der Beklagten im fraglichen Zeitraum vertrieben worden sind. Dafür, dass die Bezeichnung " PC " entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch auch andere Geräte, die mit einem Mik roprozesso r ausgestattet sind, wie digitale Uhren, Kameras, Mobiltele fone , Diktiergeräte, Videospielkonsolen oder Navigation s- geräte erfassen soll, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Schließlich ist auch der Kreis der von dem Auskunftsbegehren erfassten mobilen Geräte mit der Einbeziehung von Laptops und Noteb ooks hinreichend bestimmt abgesteckt. II. Nach Art. 7 VG - Richtlinie - Umsetzungsgesetz ist mit Wirkung zum 1. Juni 2016 das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG ) - an die Stelle des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten - Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) - getr e- ten. Für Verfahren, die wie das vorliegende am 1. Juni 2016 bei der Schiedsstelle oder bei einem Gerich t anhängig sind, sieht § 139 Abs. 1 und 3 VGG Übergangsr e- gelungen vor. Auf Verfahren, die zu dieser Zeit bei der Schiedsstelle anhängig sind, sind nach § 139 Abs. 1 VGG nicht die §§ 92 bis 127 VGG, sondern die §§ 14 bis 15 UrhWG und die Urheberrechtsschie d sstellenverordnung, jeweils in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Auf Verfahren, die zu dieser Zeit bei einem Gericht anhängig sind, sind nach § 139 Abs. 3 VGG nicht die §§ 128 bis 131 VGG, sondern die §§ 16, 17 und 27 Abs. 3 Ur hWG in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. III. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläg e- rin von der Beklagten für die von ihr durch Inverkehrbringen von Geräten geschaff e- ne Möglichkeit, Vervielfäl tigungen urheberrechtlich geschützter Werke nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF vorzunehmen, dem Grunde nach gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF 16 17 - 8 - die Zahlung einer angemessenen Vergütung und nach § 54g Abs. 1 UrhG aF die E r- teilung der zur Berechnung dieses Anspruches erfo rderlichen Auskünfte verlangen kann. 1. Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien ist durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des U r- heberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktobe r 2007 (BGBl. I, S. 2513) neu geregelt worden (§§ 54 ff. UrhG). Für den Streitfall, der Gerätevergütungen für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 betrifft, ist jedoch die alte Rechtslage maßgeblich. Gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF hat der Urhe ber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild - oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild - oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF vervielfältigt wird, gegen den He r- steller (§ 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) sowie gegen den Importeur und den Händler (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UrhG aF) von Geräten und von Bild - oder Tonträgern, die e r- kennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Za h- lung e iner angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder das sonst i- ge Inverkehrbringen der Geräte sowie der Bild - oder Tonträger geschaffene Möglic h- keit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Gemäß § 54g Abs. 1 Satz 1 UrhG aF kann der Urheber von de m nach § 54 Abs. 1 UrhG aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses G e- setzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild - oder Tonträger ve r- langen. Die Auskunftspflicht des Händlers e rstreckt sich gemäß § 54g Abs. 1 Satz 2 UrhG aF auf die Mitteilung der Bezugsquellen. 2. Die Klägerin ist zur Geltendmachung der mit der Klage verfolgten Anspr ü- che aktivlegitimiert. 18 19 20 - 9 - a) Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass die Kläger in als Inkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften berechtigt ist, die der Klage zugrunde liegenden Anspr ü- che gegen die Beklagte geltend zu machen (BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10, G RUR 2012, 705 Rn. 19 = WRP 2012, 954 - PC als Bild - und Tonau f- zeichnungsgerät). b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend , d ie nach § 13c Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 UrhWG in der Fassung vom 26. Oktober 2007 (zuvor § 13b Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 UrhWG aF ) hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche begründete Vermutung, dass die in der Klägerin zusammengeschlossenen Verwertungsgesel l- schaften die von der Klägerin geltend gemachten Rechte wahrn ehmen, greife nicht ein, weil Ansprüche aus § 54 Abs. 1 UrhG aF für Vervielfältigungen von s t ehendem Bild und stehendem Text von der VG Wort und der VG Bild - Kunst gesondert wah r- genommen und geltend gemacht würden. aa ) Verfolgt eine Verwertungsgesellschaft einen Auskunftsanspruch, der nur durch eine Verwertungsg esellschaft geltend gemacht werden kann, so wird vermutet, dass sie die Rechte aller Berechtigten wahrnimmt (§ 13c Abs. 1 UrhWG). Diese Vermutung kommt der Klägerin im Streitfall zugute. bb ) Die Revision führt aus , die VG Wort und die VG Bild - Kunst hät ten im Hi n- blick auf die Vervielfältigung von stehendem Bild und stehendem Text eigene A n- sprüche gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF inne . Die Beklagte habe bestritten, dass diese Ansprüche der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum übertragen worden seien. Das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin der ihr insoweit obliegenden Darlegungs - und Beweislast nicht nachgekommen sei. Damit hat die Revision keinen Rechtsfehler des Oberlandesgerichts aufgezeigt . 21 22 23 24 - 10 - (1) Der Umstand, dass (mög licherweise) mehrere Verwertungsgesellschaften für die Wahrnehmung von Vergütungsansprüche n gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF z u- ständig sind, steht dem Eingreifen der i n § 13c Abs. 1 UrhWG bestimmten und z u- gunsten der in der Klägerin zusammengeschlossenen Verwertu ngsgesellschaften wirkenden Vermutung nicht entgegen . Die durch § 13c Abs. 1 UrhWG begründete gesetzliche Vermutung der Aktivlegitimation für die Geltendmachung eines Au s- kunftsanspruches nach § 54g Abs. 1 UrhG aF gilt auch dann, wenn auf dem betre f- fenden G ebiet mehrere Verwertungsgesellschaften parallel tätig sind. Dem zur Au s- kunft Verpflichteten ist es zuzumuten, die inhaltlich identische Auskunft erforderl i- chenfalls mehreren Verwertungsgesellschaften zu erteilen (BeckOK UrhR/Freuden - berg , 15 . Edition, Sta nd 1. Januar 201 7 , § 13c UrhWG Rn. 11; Schulze in Dreier/ Schulze, UrhG, 5. Aufl. , § 13c U rh WG Rn. 13). Für das Eingreifen der Vermutung der Sachbefugnis nach § 13c Abs. 1 Urh W G ist es ferner - anders als in § 13c Abs. 2 Satz 2 UrhWG im Hinblick auf den Vergütungsanspruch bestimmt - nicht erforderlich, dass sämt liche Verwertungsgesellschaften die von ihnen wahrgenommenen Au s- kunftsa nsprüche gemeinsam geltend machen (vgl. Gerlach in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl. , § 13c UrhWG Rn. 9 ; Reinbothe in Schricker/Loewenheim , U r- heberrecht, 4. Aufl., § 13c UrhWG R n. 10 ). (2) Durch den von der Revision gegen die Aktivlegitimation der Klägerin erh o- benen Einwand wird das Eingreifen der Vermutung nach § 13 c Abs. 1 UrhWG nicht infrage gestellt. Die Revision hat die Aktivlegitimation der Klägerin lediglich u nter Hinw eis auf einen nicht nachgelassenen und erst nach Schluss der mündlichen Ve r- handlung bei dem Oberlandesgericht München zu den Akten gereichten Schriftsatz in Abrede gestellt . M it diesem neuen Vorbringen kann sie in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört wer den (§ 559 Abs. 1 ZPO). 25 26 - 11 - ( 3 ) Im Übrigen ist allein der Hinweis darauf, dass die Klägerin in anderen Ve r- fahren eine Abtretungserkl ärung vorgelegt habe , aus der hervorgehe , dass die VG Wort und die VG Bild - Kunst die Klägerin mit der außergerichtlichen Ge ltendm a- chung von Ansprüchen nach §§ 54, 54 b, 54 e und § 54 f UrhG für Vervielfältigungen von stehendem Bild und stehendem Text in Bezug auf in der Zeit ab dem 1. Januar 2008 vergütungspflichtige n PCs (mit eingebauter Festplatte) beauftragt hätten und der Klägerin solche Ansprüche mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2014 zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung abgetreten worden seien, nicht geeignet, die Aktivlegitimation der Klägerin für die hier in Rede stehenden Ansprüche in Frage zu stellen. Nach de n Feststellungen des Oberlandes gerichts , die die Beklagte nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen hat und die auch von der Revis i- on nicht beanstandet werden , haben die Gesellschafter der Klägerin , zu denen auch die VG Wort und die VG Bil d - Kunst gehören, die in § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsve r- trages vom 21. Dezember 1992 genannten Rechte zum Zwecke ihrer Geltendm a- chung in die Klägerin eingebracht. Gemäß § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages bringen die Gesellschafter die ihnen zur Wahrnehmu ng übertragenen Vergütungsa n- sprüche nach § 54 Abs . 1 UrhG aF in die Gesellschaft ein. Di e in § 5 Abs. 1 des G e- sellschaftsvertrages getroffene Regelung l ässt nicht erkennen, dass die auf Verg ü- tungsansprüche aus § 54 Abs. 1 UrhG aF bezogene Rechteübertragung nicht auch von der VG Wort und der VG Bild - Kunst wahrgenommene Rechte an stehendem Text und stehendem Bild umfasst. Dass die Parteien des Gesellschaftsvertrages die übereinstimmende Auffassung vertreten hätten, dass sich die Rechteübertragung nicht auf au s § 54 Abs. 1 UrhG aF folgende Vergütungsansprüche für stehendes Bild und stehenden Text erstreckt , hat die Beklagte mit dem von der Revision in Bezug genommenen Vorbringen nicht geltend gemacht. Soweit der Senat diese Frage in seiner Entscheidung vom 3. J uli 2014 I ZR 30/11 (GRUR 2014, 984 Rn. 60, 61 und 65 = WRP 2014, 1203 PC III) zu den dort von der VG Wort und der VG Bild - Kunst 27 28 - 12 - geltend gemachten Vergütungsansprüche n für stehendes Bild und stehenden Text für k lärungsbedürftig gehalten hat, lag dem en tsprechender Sachvortrag der Bekla g- ten jenes Verfahrens zugrunde . Daraus kann für das vorliegende Verfahren nichts hergeleitet werden. D ie Klägerin hat im Streitfall die geltend gemachten Ansprüche zudem nicht auf eine durch PCs mit eingebauter Festplatte eröffnete Möglichkeit zur Anfertigung von Vervielfältigungen von stehendem Bild oder Text zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, sondern auf die Möglichkeit zur Anfertigung von Ve r- vielfältigungen von Audiowerken und au diovisuellen Werken gestützt. 3. Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen hat die B e- klagte von der Klägerin im Einzelnen aufgeführte PCs mit eingebauter Festplatte hergestellt und vertrieben, die im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 im I nland in den Verkehr gebracht worden sind. 4. Das Oberlandesgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte technisch geeignet und erkennbar bestimmt sind, Audiowerke und audiovisuelle Werke durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild - oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild - oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF zu vervielfältigen. a) Die von der Beklagten im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte sind geeignet, im Sinne von § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF zur Aufzeichnung von Audiowerken und audiovisuellen Werken auf Bild - oder To n- träger und zur Übertragung solcher Werke von einem Tonträger auf einen anderen verwendet zu werden. aa) Werden Audiowerke oder audiovisuelle Werke aus Fernseh - oder Radi o- sendungen aufgezeichnet, von einem Server im Internet heruntergeladen oder von 2 9 30 31 32 - 13 - einem anderen Bild - oder Tonträger auf die Festplatte des Computers übertr agen, liegt hierin eine Vervielfältigung durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild - oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild - oder Tonträger auf einen anderen gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF. Zu den von § 54 Abs. 1 UrhG aF erfassten Bild - oder Tonträ gern zählen digitale Speichermedien wie die Festplatte eines Computers. U n- ter einem Bild - oder Tonträger ist nach der Legaldefinition in § 16 Abs. 2 UrhG eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild - oder Tonfolgen zu verstehen. Hierzu rechnen d igitale Speichermedien und zwar auch dann, wenn sie in ein Gerät eingebaut sind (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2015 C - 463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 35 f. = WRP 2015, 706 Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 37 - PC III; Urteil vom 21. Ju li 2016 - I ZR 2 55/14, GRUR 2017, 172 Rn. 22 = WRP 2017 , 206 Musik - Handy ). bb) Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen waren die von der Beklagten im entscheidenden Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs mit ei n- gebauter Festplatte - gegebenenfalls nac h Ausstattung mit für die Herstellung von Vervielfältigungen zusätzlich erforderlicher Hard - und Software - technisch geeignet, um für Vervielfältigungen schutzfähiger Werke eingesetzt zu werden. Das Oberla n- desgericht hat angenommen, für die technische Eig nung eines PC mit eingebauter Festplatte zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke sei auf die hierzu erforderliche Mindestausstattung mit den für den eigentlichen Ve r- vielfältigungsvorgang benötigten Hardwarekomponenten abzuste llen. Das Oberla n- desgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass die PCs der Beklagten über die technische Ausstattung verfügten, einen Spielfilm mit einer Dauer von 2 Stunden zu vervielfältigen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. (1 ) Das Oberlandesgericht hat zutreffend seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass die von der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum vertriebenen PCs über die technische Ausstattung verfügten, einen Spielfilm mit einer Dauer von 2 Stunden zu 33 34 - 14 - vervielfältigen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, für das Eingreifen der Vergütungspflicht auf das Vorhandensein einer technischen Mindestausstattung abzustellen, bei der angenommen werden kann, mit ihr sei die Aufnahme und das Abspeichern eines vollständigen na ch § 2 UrhG urheberrechtlich geschützten We r- kes möglich (BGH, GRUR 2017 , 172 Rn. 38 bis 40 Musik - Handy). (2 ) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, angesichts der ständigen Verä n- derungen der technischen Spezifikationen wie Speichergröße und Prozesso rleistung und dem damit verbundenen ständigen Wechsel der auf dem Markt angebotenen Produkte sei es unabdingbar, konkret fest zu stell en , welche Geräte mit welchen tec h- nischen Eigenschaften die Beklagte im fraglichen Zeitraum tatsächlich in den Verkehr gebra cht habe. Diesen Anforderungen werde das Urteil des Oberlandesgerichts nicht gerecht. Für seine Auffassung, PCs mit eingebauten Festplatten hätten es bereits im maßgeblichen Zeitraum erlaubt, Video - und Audiodateien auf der Festplatte zu spe i- chern, habe si ch das Oberlandesgericht nicht auf von der Beklagten stammende Publikationen stützen können, sondern habe auf Werbeaussagen und Produktinfo r- mationen anderer Hersteller sowie Presseberichterstattungen Bezug genommen. Diese könnten der Beklagten nicht zugere chnet werden. Damit hat die R evision ke i- nen Rechtsfehler des Oberlandesgerichts dargelegt. Allerdings kann zur Beantwortung der Frage, ob die von einem Hersteller, I m- porteur oder Händler in Verkehr gebrachten PCs zur Vornahme von Bild - und Tonaufzeich nungen geeignet und bestimmt sind , nicht in jedem Fall auf die Gerät e- gattung " PC mit eingebauter Festplatte " abgestellt werden. Eine nach Gerätegattu n- gen generalisierende Betrachtungsweise bei der Prüfung der technischen Eignung eines Geräts, zur Vornahme von nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungshandlungen verwendet zu werden, setzt vielmehr voraus, dass alle Geräte einer Gattung unbeschadet der konkreten Ausstattung der einzelnen Modelle hierfür geeignet sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 - PC als Bild - oder Tonauf - 35 36 - 15 - zeichnungsgerät). Dabei kann für das Eingreifen der Vergütungspflicht auf das Vo r- handensein einer technischen Mindestausstattung abgestellt werden, bei der ang e- nommen werden kann, dass sie jedenfalls die Aufnahme und das Abspeichern eines vollständigen , nach § 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werkes möglich macht ( BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 38 bis 40 - Musik - Handy ). Ist davon auszugehen, dass jedes Modell eines Gerätetyps, das über eine bestimmte Mindestausstattung verfügt , zur Vornahme von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke technisch geeignet ist, genügt die Feststellung, dass diese Mindestausstattung auch bei denjenigen Mode l- len vorhanden ist, die der auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch Geno m- mene in den Verk ehr bringt. Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht seiner Beurteilung zugrunde g e- legt. Es ist unter Heranziehung von der Klägerin angeführte r Empfehlungen des Softwareunternehmens Microsoft, dem marktführenden Anbieter des seinerzeit meistverbreite ten Betriebssystems " Windows XP " , davon ausgegangen, dass PCs über Prozessoren (CPUs) mit einer Rechenleistung von 300 Megahertz (MHz), einen Arbeitsspeicher von 128 Megabyte (MB) und eine Festplatte mit einer (freien) Kap a- z i tät von wenigstens 2 Gigabyte ( GB) verfügen müssten, um einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer un d damit ein schutzfähiges Werk aufzuzeichnen und auf der Festplat te des PC speichern zu können. Auch mit Rücksicht darauf, dass bereits für das Betriebssystem und andere Programme Festpla ttenkapazität benötigt werde, genüge bei einer Prozessorleistung von wenigstens 300 MHz und einem Arbeitsspe i- cher von wenigstens 128 MB hierzu eine Speicherkapazität der Festplatte von w e- nigs tens 10 GB. Diese technischen Mindestvoraussetzungen hätten alle von der B e- klagten im streitgegenständlichen Zeitraum vertriebenen Modelle erfüllt. Gegen diese tatrichterlich e Beurteilung hat die R evision keine durchgreifenden Rügen erhoben. Die Beurteilung des Oberlandgerichts lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erke n- nen. 37 - 16 - Es ist nicht ersichtlich, dass das Oberlandesgericht bei seiner Beurteilung e r- heblichen abweichenden Sachvortrag der Beklagten außer Acht gelassen hat . Die Revision legt auch nicht dar , dass und aus welchen Gründen die vom Oberlandesg e- r icht angese tzte Untergrenze, der eine Hardware - und Softwarekonfiguration zugru n- de l i egt, bei der auf der Festplatte eines PC das Betriebssystem des Marktführers und die für die Aufzeichnung und Speicherung eines Filmwerkes erforderliche Sof t- ware installiert ist, zu niedrig bemessen wäre und welche Speicherkapazitäten stat t- dessen angesetzt werden müssten. Nach den Feststellungen des Oberlandesg e- richt s, die es auf der Grundlage eine r von der Klägerin gefertigte n Aufstellung der von der Beklagten in der Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 auf den Markt gebrachten PCs getroffen und die die Revision auch insoweit nicht angegriffen hat, verfügten die von der Beklagten im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte ausnahmslos über ein e Festplattenkapazität von w e- nigstens 10 GB und waren mit Prozessoren (CPUs) mit einer Rechenleistung von wenigstens 300 MHz und einem Arbeitsspeicher (RAM) von wenigstens 128 MB ausgestattet. Nach der eigenen Darstellung der Beklagten betrug die Festplatt enk a- pazität der von ihr in diesem Zeitraum in Verke hr gebrachten PCs wenigstens 20 GB, zumeist aber 40 GB. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die auf tatric h- terlichem Gebiet liegende Annahme des Oberlandesgerichts, es sei auf die techn i- sche F ähigkeit abzustellen, einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein schutzfä higes Werk aufzuzeichnen und auf der Festplatte des PC abzuspeichern. Das Oberlandes gericht ist dabei ersichtlich von der zutreffenden Annahme ausg e- gangen, dass eine Nutz ung von PCs mit Festplatte zur Vervielfältigung von Bild - und Tondateien nur dann wahrscheinlich ist, wenn der Nutzer damit ein vollständiges schutzfähiges Werk vervielfältigen kann (vgl. BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 38 ff. - M u- sik - Handy ). (3 ) Das Oberlande sgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die technische Eignung der von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingeba u- 38 39 - 17 - ter Festplatte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen nicht vor - aussetzt, dass ihre PCs bereits mit der zusätzlich für eine Aufzeichnung und Übe r- tragung von Dateien mit geschützten Audiowerken oder audiovisuellen Werken und das Abspeichern dieser Dateien auf der Festplatte erforderlichen Hardware ausg e- stattet sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 21, 22 und 26 - PC als Bild - oder Tonau f- zeichnungsgerät). Vielmehr genügt es, wenn urheberrechtlich geschützte Werke erst nach Ausstattung des PC mit Zusatzgeräten (wie einer TV - Karte , einem TV - Tuner oder einem CD/DVD - Laufwerk) aufgezeichnet oder von anderen Bild - oder Tont r ä- gern übertragen und auf der Festplatte gespeichert werden können (BGH , GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät). Nach den vom Obe r- landesgericht getroffenen Feststellungen waren die von der Beklagten im in Rede stehenden Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs durchweg mit solchen Zusatzeinric h- tungen kompatibel . Hierfür spricht auch, dass nach den Feststellungen des Oberla n- desgerichts jedenfalls eines der Notebook - Modelle, die von der Beklagten im ma ß- geblichen Zeitraum in den Verkehr gebr acht worden sind, in der Schweiz zusammen mit einem " USB - TV - Tuner " angeboten worden ist. Soweit die Beklagte geltend macht, das Oberlandesgericht hätte berücksichtigen müssen, dass die im streitg e- genständlichen Zeitraum in den Verkehr gebrachten Modelle de r Serien " ThinkPad " und " ThinkCenter " nach ihrer Darstellung nur durch kostenintensiven Umbau für multimediale Anwendungen hätten eingesetzt werden können, wird hierdurch die Kompatibilität der von ihr in Verkehr gebrachten Geräte mit solchen Hardwarek o m- ponenten nicht infrage gestellt. Auch der Umstand, dass ihre PC - Modelle nach der Behauptung der Beklagten - nicht sämtlich schon vom Hersteller mit leistungsfäh i- gen, für eine Wiedergabe von Videodateien geeigneten Grafikkarten ausgestattet waren, steht der technischen Eignung der von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs zur Anfertigung von Aufzeichnungen und Vervielfältigungen ebenso wenig en t- gegen wie der von der Beklagten behauptete Umstand, IT - Richtlinien in Unter ne h- men und Behörden würden die ent sprechende Umrüstung und spätere Nutzung von beruflich genutzten PCs verbieten. - 18 - b) Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die von der Beklagten hergestellten und im Inland in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte seien erk ennbar zur Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken bestimmt. aa) Ein hierfür technisch geeignetes Gerät ist erkennbar zur Vornahme verg ü- tungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen bestimmt, wenn neben die technische Eignung zur Vorn ahme von Vervielfältigungshandlungen eine entsprechende Zwec k- bestimmung tritt (BGH, Urteil vom 28. Januar 1999 - I ZR 208/96, BGHZ 140, 326, 329 - Telefaxgeräte). Von einer solchen Zweckbestimmung ist jedenfalls auszug e- hen, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät (allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör) für solche Vervielfält i- gungshandlungen verwendet werden kann (BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 I ZR 34/91, BGHZ 121, 215 , 219 - Readerprinte r; BGH, GRUR 201 2, 705 Rn. 26 PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät). Anhaltspunkte für die Zweckbestimmung eines Geräts können sich nicht nur aus der Werbung, sondern auch aus Bedi e- nungsanleitungen, Testberichten und Presseveröffentlichungen ergeben ( BGH, GRUR 2017, 1 72 Rn. 24 - M usik - Handy ). bb) Das Oberlandesgericht hat angenommen, nach diesen Grundsätzen seien die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte erken n- bar zur Vornahme von Vervielfältigungen von Audiowerken und audiovisuelle n We r- ken bestimmt. Es sei ohne Bedeutung, ob die Behauptung der Beklagten zutreffe, es handele sich bei den von ihr vertriebenen PCs um sogenannte " Professional - PC s " , die jedenfalls teilweise anders als " Consumer - PCs " über keine spezielle Multim e- dia - Au srüstung verfügten. Die Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, dass ihre PCs durchweg mit im Handel jedermann zugänglichen und auch unter Hinweis auf en t- sprechende Einsatzmöglichkeiten beworbenen zusätzlichen Komponenten kompat i- 40 41 42 - 19 - bel seien, die für Vervielf ältigungen von Bild - und Tonaufzeichnungen erforderlich seien. Ebenfalls unerheblich für die Frage der erkennbaren Zweckbestimmung sei der Umstand, dass PCs als Multifunktionsgeräte vielfältigen anderen Zwecken di e- nen könnten oder sogar überwiegend in ande rweitigen Funktionen genutzt würden. Maßgeblich sei allein, ob im streitgegenständlichen Zeitraum allgemein bekannt g e- wesen sei oder dafür geworben worden se i, dass die PCs der Beklagten sei es auch unter Verwendung von Zusatzausstattung - für die Vervie lfältigung von Bild - und Tonaufzeichnungen benutzt werden konnten. Davon sei für den Zeitraum Mai bis Dezember 2005 aus zu gehen . Aufgrund vielfältiger Veröffentlichungen in der Fac h- presse und in Publikumsmedien, aufgrund von Werbekampagnen anderer Comp u- terh ersteller und der Bedienungsanleitungen für solche Geräte sei jedenfalls ab dem Jahre 2002 allgemein bekannt gewesen, dass PCs zur Vornahme von Vervielfält i- gungen schutzfähiger Werke verwendet und Bild - und Tonaufnahmen auf der Fes t- platte eines PC gespeich ert werden könnten. Hinzu komme, dass die Beklagte für einzelne der von ihr auf den Markt gebrachten Modelle auf deren " Multimedia " - Eignung hingewiesen habe. Es sei unerheblich, ob die Beklagte selbst für jedes der von ihr vertriebenen PC - Modelle mit entsp rechenden Ein satzmöglichkeiten geworben habe . cc) Diese Beurteilung hält der r evisionsrechtlichen Nachprüfung stand. (1) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der hier ma ß- geblichen erkennbaren Zweckbestimmung stehe nicht entgegen , dass PCs als Mult i- funktionsgeräte vielfältigen anderen Zwecken dienen können und möglicherweise überwiegend für anderweitige Funktionen genutzt werden (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 27 f. - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III ; GRUR 2017, 172 Rn. 30 - Musik - Handy ). Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist die Annahme des Oberlandgerichts, dass es nicht darauf ankommt, ob die Geräte der Beklagten bereits beim Inverkehrbringen mit den für die Vervielfältigung von Bild - und Tonau f- 43 44 - 20 - zeichnunge n erforderlichen Zusatzgeräten ausgestattet sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät). (2) Die Revision rügt, das Oberlandesgericht habe allein aus dem Umstand, dass ein Gerät bekanntermaßen zur Erstellung von Privatkop ien geeignet sei, g e- schlossen, dass es zu diesem Zweck erkennbar bestimmt sei. Damit lasse es das Merkmal der erkennbaren Zweckbestimmung letztlich ins Leere laufen . Diese Rüge hat keinen Erfolg. D as Oberlandesgericht hat eine erkennbare Zweckbestimmun g zur Vervielfältigung im Sinne von § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 UrhG aF nicht bereits aus der bestehenden technischen Eignung der PCs gefolgert. Es ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass ein hierfür technisch geeignetes Gerät erkennbar zur Vornahme ve rgütungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen bestimmt ist, wenn neben die technische Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungshan d- lungen eine entsprechende Zweckbestimmung tritt, von der ausgegangen werden kann, wenn allgemein bekannt ist oder dafür ge worben wird, dass das Gerät allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör für solche Vervielfältigung s- handlungen verwendet werden kann. Anhaltspunkte hierfür hat das Oberlandesg e- richt Presseveröffentlichungen, Bedienungsanleitungen und Werbe kampagnen en t- nommen. Diese Beurteilung ist rechtlich zutreffend (vgl. BGHZ 121, 215, 219 - Re a- derprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2017, 172 Rn. 24 - Musik - Handy ). (3) Die Revision rügt weiter, das Ober landesgericht habe keine auf die von der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum vertriebenen PCs bezogenen Feststellungen getroffen, sondern den unzutreffenden rechtlichen Standpunkt eingenommen , es komme für die Prüfung der erkennbaren Zweckbestimmung nicht a uf konkrete M o- de l le, sondern allgemein auf die Produktgruppe an. Auch diese Rüge greift nicht durch. 45 46 47 - 21 - Allerdings kann eine nach Gerätegattungen generalisierende Betrachtung s- weise bei der Prüfung der erkennbaren Zweckbestimmung eines Geräts, zur Vo r- nahm e von nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungshan d- lungen verwendet zu werden (vgl. Rn. 36) , nur vorgenommen werden, wenn alle G e- räte einer Gattung unbeschadet der konkreten Ausstattung der einzelnen Modelle hierfür geeignet und best immt sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 - PC als Bild - o- der Tonaufzeichnungsgerät). Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht ausgegangen. Es hat gerade nicht angenommen, es genügten generell allgemeine Feststellungen zur Produktgruppe der PCs mit Fes tplatte. Das Oberlandesgericht hat vielmehr ausgeführt, angesichts der konzentrierten Werbekampagnen der Hersteller, mit denen PC - Nutzer auch für den Bereich der Unterhaltung gewonnen werden sol l- ten, sei es ausgeschlossen, dass dem inte ressierten Publikum im Jahr 2005 die g e- nerelle Verwendungsmöglichkeit der Geräte zur Anfertigung von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verborgen geblieben sei. Dies gelte auch für die PCs der B e- klagten. Diese habe sich von der Werbestrategie der Branche nicht gezielt abg esetzt. Sie habe ebenso wie ihre Konkurrenten potentielle Abnehmer ihrer PCs auf deren umfassende Multimedia - Eignung hingewiesen. Diese tatrichterliche Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. (4) Die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellung en zur Begründung e i- ner erkennbaren Zweckbestimmung eines PCs mit Festplatte zur Vornahme verg ü- tungspflichtiger Vervielfältigungen hal ten den Angriffen der R evision stand. Das Oberlandesgericht hat angenommen, in der Fach - und Publikumspresse seien in großem Umfang schon in den Jahren 2000/2001 ausführliche Erläuterungen zur Aufzeichnung von Fernseh - und Radioausstrahlungen und von Ton - und Vide o- aufnahmen aus dem Internet für die Vervielfältigung sowie zum Speichern von Video - kassetten und DVDs auf der Festplatte des PCs veröffentlicht worden. Neben publ i- 48 49 50 - 22 - zistischen Beiträgen hätten die PC - Hersteller selbst in großen Werbekampagnen und in Bedienungsanleitungen ihre Geräte als bestens geeignet für Multimediaanwe n- dungen, als " perfekte Lösung für ... digital es TV, Video, Audio, Internet und Daten " angepriesen, die ein " rasantes Downloaden aller Dateien " bei " brillanter Bild - und Videoqualität " ermöglichten. Außerdem seien PCs als " All - inOne - System " , als " M u- sikmaschine " , die ins Internet gehe, und als PC, der Kino liefere, angepriesen wo r- den. Mit ähnlichen Slogans hätten bereits im Jahr 2002 zahlreiche namhafte Wet t- bewerber der Beklagten die Einsatzmöglichkeiten ihrer PCs zu Unterhaltungszw e- cken dank einer Eignung als Multimedia - Speicher hervorgehoben. Angesich ts dieser konzentrierten Werbekampagnen der Hersteller, die darauf abzielten, PC - Nutzer auch für den Bereich der Unterhaltung zu gewinnen, sei es ausgeschlossen, dass dem inte ressierten Publikum im Jahr 2005 die generelle Verwendungsmöglichkeit der Geräte zur Anfertigung von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verborgen g e- blieben sei. Gegen diese tatrichterliche n Feststellung en , die keinen Rechtsfehler e r- kennen lassen, erhebt die R evision keine Rüge. Das Oberlandesgericht hat - an diese Feststellunge n anknüpfend - ferner a n- genommen, es sei auszuschließen, dass für die PCs der Beklagten A bweichendes gelte. Die Beklagte habe sich von der Werbestrategie der Branche nicht gezielt a b- gesetzt. Die Beklagte habe ebenso wie ihre Konkurrenten potentielle Abnehm er ihrer PCs auf deren umfassende Multimedia - Eignung hingewiesen. Es sei unerheblich, ob die Beklagte für jedes einzelne der von ihr vertriebenen Modelle entsprechend g e- worben habe. Da dem Publikum die grundsätzliche Möglichkeit der Speicherung von Bild - u nd Tonaufnahmen auf der Festplatte eines PCs angesichts der Medienberichte einerseits wie auch der von der Branche - einschließlich der Beklagten - geschalteten Werbung andererseits generell geläufig gewesen sei, widerspreche es jeglicher L e- benserfahrung, dass der so informierte Verkehr die von der Beklagten beworbene Verwendbarkeit verschiedener PC - Modelle als Vervielfältigungsg e räte nur auf diese beschr änkt habe, während er eine derartige Einsatzmöglichkeit für andere von der 51 - 23 - Be klagten vertriebene und im oberen Preissegment angesiedelte Modelle nicht e r- wartet habe. Gegen diese vorwiegend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurte i- lung des Oberlandesgerichts wendet sich die R evision ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht ist der Sache nach zutreffend von d em Grundsatz ausgegangen, dass bei der Prüfung der Geeignetheit und Bestimmtheit zur Vorna h- me vergütungspflichtiger Vervielfältigungen eine generalisierende Betrachtungsweise zulässig ist, wenn davon auszugehen ist, dass die konkret in Rede stehenden Gerät e nicht anders beschaffen sind als andere Geräte einer Gattung (vgl. BGHZ 140, 326, 330 - Telefaxgeräte; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 f. - PC als Bild - und Tonau f- zeichnungsgerät). Diese Voraussetzung liegt im Streitfall vor. Das Oberlandes gericht hat - von d er R evision nicht beanstandet - angenommen, die Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, dass auch ihre PCs die für eine entsprechende Vervielfältigung e r- forderlichen technischen Voraussetzungen aufweisen und durchweg mit im Handel jedermann zugänglichen un d unter Hinweis auf entsprechende Einsatzmöglichkeiten beworbenen zusätzlichen Komponenten kompatibel sind, die Vervielfältigungen von Bild - und Tonaufzeichnungen ermöglichen. Die R evision macht nicht geltend, das Oberlandgericht habe Vortrag übergangen, m it dem die Beklagte dargelegt habe, die von ihr im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs hätten besondere techn i- sche Merkmale aufgewiesen , die die Produkte von denen der übrigen Wettbewerber mit Blick auf die erkennbare Bestimmung zur Vervielfältig ung von Bild - oder Tonwe r- ken unterschieden hätten. Das Oberlandesgericht war deshalb im Streitfall nicht g e- halten, konkrete Feststellungen dahingehend zu treffen, dass sich die Zweckbesti m- mung hinsichtlich jedes einzelnen in einem bestimmten Zeitraum in de n Verkehr g e- brachten Geräts bereits aus der Konfiguration, in der das jeweilige PC - Modell eines Herstellers auf den Markt gebracht worden ist, oder aus auf das jeweilige Modell b e- zo genen Angaben des Herstellers, Importeurs oder Händlers zu dessen Eigenscha f- ten und Funktionen ergibt. Das Oberlandesgericht musste auch keine Feststellungen zu konkreten Werbemaßnahmen der Beklagten für ihre Geräte treffen. Es kann de m- 52 - 24 - nach offenbleiben, ob die vom Oberlandesgericht herangezogenen werblichen A n- gaben der Beklagten , mit denen auf Multimedia - Eigenschaften hingewiesen wurden, sämtlich Computer - Modelle mit eingebauter Festplatte betreffen, die im fraglichen Zeitraum von ihr in Verkehr gebracht wurden . Aufgrund der generalisierenden Betrachtungsweise steht der Annah me einer erkennbaren Zweckbestimmung im Streitfall nicht entgegen, dass die Beklagte wie d ie Revision geltend macht - die von ihr im maßgeblichen Zeitraum in Verkehr g e- brachten und nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts dem oberen Prei s- segment zu zurechnenden PCs mit eingebauter Festplatte unter Herausstellung ihrer Eignung, von Unternehmen und Gewerbetreibenden im beruflichen Umfeld und zu gewerblichen Zwecken eingesetzt zu werden, beworben hat. Für die Annahme der nach § 54 Abs. 1 UrhG aF neben d er technischen Eignung erforderlichen Zweckb e- stimmung eines Geräts zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungshan d- lungen genügt es, dass allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass ein PC mit ein gebauter Festplatte gegebenenfalls nach E inrichtung von Zu satzgeräten für solche Vervielfältigungshandlungen verwendet werden kann, auch wenn bei einem für den Einsatz im professionellen Umfeld beworbenen PC in erster Linie eine b e- stimmungsgemäße Nutzung für andere Zwecke zu erwarten ist (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 PC als Bild - oder Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III). Ist eine bestimmte Verwendungsmöglichkeit allgemein bekannt, ist es une r- heblich , ob die von einer Werbung des Geräteherstellers vorrangig als Abnehmer Angesp rochenen den Verwendungszweck der Geräte , die als für einen professione l- len Einsatz geeignet beworben werden, auch in der durch diese Geräte eröffneten Möglichkeit sehen, mit ihnen Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke zum privaten oder son stigen eigenen Gebrauch gemäß § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF anzufertigen. 53 - 25 - (5) Ohne Erfolg macht die R evision geltend, bei sogenannten " Business - PCs " , die vom Hersteller für den Einsatz in Unternehmen und Behörden oder bei Freiberu f- lern konzipiert und besti mmt seien und die daher mit Hardwarekomponenten oder mit Zusatzfunktionen ausgestattet seien , die für den Einsatz im beruflichen Umfeld ben ö- tig t wü rden oder die bei einer gewerblichen Nutzung von Interesse s eien , scheide eine erkennbare Zweckbestimmung zur Herstellung privater Vervielfältigungen aus. Die Frage, welcher Kundenkreis von der Beklagten als Herstellerin und Ve r- treiberin der streitgegenständlichen PCs im Rahmen der Konzeption der Produkte und d er Verkaufsstrategie in den Blick genommen wurde, ist für die Frage der Verg ü- tungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF unerheblich. Das Erfordernis der Zweckb e- stimmung dient dazu, diejenigen Geräte von der Vergütungspflicht aus zu nehmen, die zwar technisch eine Vervielfältigung erlauben, aber erkennbar nicht zum Zwecke der Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke in Verkehr g e- bracht werden (BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät). Dabei knüpft das Kriterium der Zweckb e- s timmung nicht an den im konkreten Einzelfall von dem Vergütungspflichtigen als Abnehmer angesprochenen Kundenkreis an, sondern daran, ob die fraglichen Ger ä- te und Speichermedien ihrem Typ nach erkennbar (auch) dazu bestimmt sind, zur Anfertigung von Privat kopien eingesetzt zu werden. Dies kann etwa bei Diktierger ä- ten und Telefonanrufbeantwortern zu verneinen sein, die üblicherweise nicht zur Au f- zeichnung und Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Audiowerken verwe n- det werden oder bei Filmkameras und Fo toapparaten, die normalerweise nicht zum Abfilmen oder Abfotografieren urheberrechtlich geschützter Werke genutzt werden. Entsprechendes kann für Geräte oder Speichermedien gelten, die nicht für den G e- brauch durch den privaten Endabnehmer konfektioniert si nd und bei denen daher allein eine behördliche oder gewerbliche Nutzung zu erwarten steht ( BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 I ZR 259/14, juris Rn. 38 - Musik - Handy , mwN). Mit derartigen Ger ä- ten ist ein handelsüblicher PC, der über die für die Anfertigung vo n Privatkopien e r- 54 55 - 26 - forderlichen technischen Grundv oraussetzungen verfügt und der gegebenenfalls nach Ausstattung mit zusätzlicher Hardware zur Vornahme solcher Vervielfältigu n- gen eingesetzt werden kann, auch dann nicht vergleichbar, wenn er Geschäftsku n- d en zur Nutzung überlassen wi rd. Bei handelsüblichen PCs ist vielmehr typische r- weise zu erwarten, dass die hier in Rede stehende Funktion von ihren Abnehmern und zwar auch von gewerblichen Abnehmern - genutzt wird. Hierfür spricht bereits, dass es nach de m gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen ist, dass so l- che Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 47 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät; vgl. auc h BVerfG, GRUR 2011, 223 R n. 25 ). Es widerspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein primär für den professionellen Einsatz konzipiertes Gerät jedenfalls unter Nutzung von Hardwarekomponenten, die keinen Umbau erforderlich machen und die sofern nicht schon vorhanden auch extern angeschlossen werden können, zur Herstellung von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke für den Privatgebrauch eingesetzt wird. Dass diese Möglichkeit besteht und mit einer Nutzung von Computern im beruflichen Umfeld zur Anfert igung vergütungspflichtiger Privatkopien immerhin zu rechnen ist, wird auch aus Vortrag der Beklagten deutlich, demzufolge Unternehmen vielfach, etwa durch Beschränkung der Zugriffsrechte ihrer Mitarbeiter, durch Sperrung optischer Laufwerke oder von (USB) - Schnittstellen, durch Beschränkungen der Internetnutzung und der Downloadmöglichkeiten oder durch das Aufstellen bestimmter Verbote Vorkehrungen gegen eine solche Nutzung treffen. Derartige Vorkehrungen wären nicht erforderlich, wenn eine private Nutzung von Computern im beruflichen oder gewerblichen Umfeld auch zur Anfertigung von Privatkopien zu vernachlässigen wäre. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die berufliche Nutzung von PCs in einer Vielzahl von Branchen, etwa der Medien - , U n- terhaltungs - u nd Werbebranche erfahrungsgemäß die Vervielfältigung von Audiowe r- ken und audiovisuellen Werken umfasst. Es liegt daher nahe, dass die PCs der B e- klagten in diesen Unternehmen mit entsprechenden Hard - und Softwarekompone n- ten ausgestattet und diese auch für d ie Herstellung von Privatkopien verwendet we r- - 27 - den. Zur Begründung der Vergütungspflicht genügt es danach , wenn die Nutzung der Vervielfältigungsfunktion zur Anfertigung von Privatkopien möglich und nach der al l- gemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, ma g diese Funktion für den konkreten Nutzer auch von nur untergeordneter Bedeutung sein (vg l. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2012, 1017 Rn. 19 Digitales Druckzentrum; GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III; BGH, Urteil vo m 21. Juli 2016 I ZR 259/14, Rn. 39 juris ). 5. Ohne E rfolg wendet sich die R evision gegen die Annahme des Oberlande s- gerichts, die Beklagte könne ein er Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF nicht mit Erfolg entgegenhalten, ihre PCs seien ausschl ießlich über Vertriebswege veräußert worden, über die gewerbliche Nutzer und nicht private Endverbraucher derartige Geräte bez ög en und nach den durch das Marktforschungsunternehmen IDC erhobenen Zahlen seien die PCs tatsächlich zu weniger als 1 % an natürli che Personen veräußert worden, unter denen sich zudem noch Freiberufler befänden. Entgegen der Ansicht der R evision ist es auch mit Blick auf eine richtlinienkonforme Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Gerätevergütung nicht geb o- ten, an Gewer betreibende gelieferte Computer ( " Business - PCs " ) von vornherein von der Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF auszunehmen. a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, es bestehe eine widerlegbare Vermutung dafür, dass Computer mit eingebauter Festplatte, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, auch zur Anfertigung so l- cher Vervielfältigungen genutzt werden. Es hat weiter mit Recht angenommen, dass diese Vermutung durch den Nachweis entkräftet werden kann, dass m it den von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs tatsächlich keine oder in nur so geringem U m- fang Vervielfältigungen zum Privatgebrauch angefertigt werden oder angefertigt wo r- den sind, dass keine Gerätevergütung geschuldet ist. 56 57 - 28 - aa) Nach der Rechtspre chung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG ist die unterschiedslose Anwe n- dung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern ü berlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Rich t- linie unvereinbar (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C - 467/08, Slg. I 2010, 10098 = GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; Urteil vom 11. Juli 2013 C521/11 , GRUR 2013, 1025 Rn. 28 = WRP 201 3, 1169 - Amazon/Austro - Mechana I; U rteil vom 5. März 2015 - C - 463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 50 = WRP 2015, 706 Copydan/Nokia; Urteil vom 9. Juni 2016 - C - 470/14, GRUR 2016, 687 Rn. 31 EGEDA u.a./Administración del Estado). Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten oder Trägermaterial steht es allerdings mit der Richtlinie in Einkl ang, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorb e- halten sind, eine widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung g e- mäß § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF aufzus tellen. Dies gilt zunächst, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro - Mechana I; GRUR 2015, 487 Rn. 24 - Copydan/Nokia; GRUR 201 6, 687 Rn. 28 EGEDA u.a./Administración del Estado; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 - Digitales Druckzentrum; GRUR 2014 , 984 Rn. 50 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 94 - Mu sik - Handy ). Das Eingreifen einer widerlegbaren Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung von Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, ist allerdings auch dann gerechtfertigt, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 44 Copydan/Nokia; EuGH, Urteil vom 22. Se p- tember 2016 C - 110/15, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 32 Microsoft Mobile Sales I n- ternational Oy u.a./MIBIC u.a.; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 39 bis 42 PC als Bild - 58 - 29 - und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 94 - Musik - Handy ) oder einem Zwischenhändler überlassen werden (BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III, mwN). An diesen Grundsätzen hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner jüngsten Entscheidung zur Ver einbarkeit von Vorschriften einzelner Mitgliedstaaten über die Erhebung einer Privatkopieabgabe mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/EG festgehalten (vgl. EuGH, GRUR Int . 2016, 1066 Rn. 52 Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.). Soweit den Ausführungen des Gen e- ralanwalts in seinen Schlussanträge n in dieser Rechtssache zu entnehmen ist, dass bereits eine Lieferung von zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten Geräten und Speichermedien an " Geschäftskunden und staatliche Stellen " oder der Erwerb so l- cher Speichermedien " zur beruflichen Nutzung " dazu führen muss, dass die Anwe n- dung der Vorschriften über eine Vergütung für Privatkopien ausgeschlossen ist ( Schlussanträge des Generalanwalts vom 4. Mai 2016, Rechtssache C - 110/15, juris Rn. 33, 45 und 46) hat der Gerichthof der Europäischen Union diese Erwägungen in seiner Entscheidung nicht aufgegriffen. Die hiernach auch bei einer Überlassung eines zur Anfertigung von Privatk o- pien geeignet en und bestimmten Geräts an gewerbliche Abne hmer gerechtfertigte Vermutung für eine vergütungspflichtige, nicht eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch vorbehaltene Nutzung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in gerin gem U m- fang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF angefertigt wo r- den sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC III). 59 60 - 30 - b b) Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung wird den mögl i- chen Vergütungsschuldnern hierdurch keine unerfüllbare Verpflichtung zur Mitteilung und Dokumentation der im konkreten Fall durch die Abnehmer der Geräte zu erwa r- tenden Nutzu ng auferlegt . D as Eingreifen einer widerleglichen Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF von Computern mit eingebauter Festplatte, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, führt nicht dazu, dass ein Hersteller , Händler oder Importeur von Geräten, die als " Business - PCs " in erster Linie zur Nutzung durch gewerbliche Abnehmer vorg e- sehen sind, gehalten wäre, eine Gerätevergütung, die nur von denjenigen Abne h- mern erhoben werden darf, bei denen eine Nu tzung des Geräts zur Anfertigung von Privatkopien zu erwarten steht, vorsorglich in den Endpreis der an gewerbliche A b- nehmer zu eindeutig ander e n Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien geliefe r- te Geräte einzukalkulieren, da er anderenfalls damit rech nen müss t e, selbst mit der Zahlung der Gerätevergütung belastet zu werden. (1) Zwar wird der Hersteller, Importeur oder Händler von Geräten und Spe i- chermedien, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind und für die daher grundsätzlic h eine Privatkopievergütung zu entrichten ist, regelmäßig keine Kenntnis davon haben, wie der einzelne Endabnehmer das von ihm erworbene Gerät nutzt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 200 1/29/EG allerdings dahin auszulegen, dass die B e- stimmung einer Regelung, die Hersteller oder Importeure zur Zahlung der Privatk o- pievergütung verpflichtet, obwohl sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt, und die daher auch keinen Einblick in die im konkreten Einzelfall zu erwartende Nutzung der an diese veräußerten Geräte und Speichermedien haben können, nicht entgegensteht, wenn diese Vergütung s- schuldner von der Zahlung der Privatkopievergütung befreit we rden, wenn sie nac h- weisen, dass sie die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als 61 62 - 31 - natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum pr i- vaten Gebrauch geliefert haben (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 Amazon/ Austro - Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 55 Copydan Bandkopie/Nokia; EuGH, GRUR Int . 2016, 1066 Rn. 52 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./ MIBIC u.a.). Danach darf den Vergütungsschuldnern auch dann der Nachweis abverlangt werden, dass die in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien nicht zur Ve r- vielfältigung zum Privatgebrauch verwendet worden sind, wenn sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt (BGH, GRUR 2017 , 172 Rn. 96 Musik - Handy ). Nichts anderes gilt für den Nachweis, dass ein an einen gewerblichen Abnehmer geliefertes Gerät eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Priva tkopien vorbehalten ist. (2) Im Übrigen wird den zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichteten Herstellern, Importeuren und Händlern mit der widerleglichen Vermutung einer verg ü- tungspflichtigen Nutzung im Regelfall, in dem zum Zeitpunkt der Klär ung der Verg ü- tungspflicht eine Nutzung der Geräte noch bevorsteht, lediglich der Nachweis aufe r- legt, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung der in Rede st e- henden Geräte und Speichermedien für die Erstellung vergütungspflichtiger Vervie l- fälti gungen ausgeschlossen erscheint oder jedenfalls über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC III; zu § 54 Abs. 1, § 54a UrhG nF vgl. BGH, GRUR 2 016, 792 Rn. 111 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektr o- nik). Zum Beleg hierfür kann der Hersteller, Importeur oder Händler beispielsweise eine schriftliche Bestätigung des gewerblichen Abnehmers beibringen, dass dieser das von ihm erworbene Gerät zum eigenen Gebrauch im Rahmen seiner unterne h- merischen Tätigkeit verwendet oder verwenden wird (vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 110 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 172 Rn. 97 Musik - Handy ). Erbringt der auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch Genommene einen solchen Nachweis, kann er auch dann nicht auf Zahlung einer Geräteverg ü- 63 - 32 - tung in Anspruch genommen werden, wenn ein Gerät im Einzelfall gleichwohl im Wege der Zweitverwertung an Privatpersonen zur privaten Nutzung weiterveräußert wird. (3) Ent gegen der Ansicht der R evision kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sehe sich angesichts der für einen in der Vergangenheit liege n- den Zeitraum geltend gemachten Gerätevergütung mit dem Erfordernis konfrontiert, rückwirkend ent sprechende Nachweise beibringen zu müssen. Es ist in der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs bereits seit langem anerkannt, dass bei Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, eine gesetzliche Vermutung dafür besteht, dass sie auch zur Vornahme solcher Vervielfältigungen verwendet werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 f. PC als Bild - und Tonau f- zeichnungsgerät unter Hinweis auf die bereits zum früheren Recht ergangenen En t- scheidungen des Senats vom 19. Dezember 1980 - I Z R 126/78, GRUR 1981, 355, 360 - Video - Rekorder und vom 28. Januar 1 993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 220 Readerprinter). Bei dieser Sachlage oblag es der Beklagten, zur Wahrung ihrer e i- genen Interessen dafür zu sorgen, dass sie eine Nutzung ihrer Geräte z u eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien belegen kann (vgl. BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 98 - Musik - Handy ). Das Oberlandesgericht hat zutreffend a n- genommen, die Beklagte habe unbeschadet des Umstandes, dass sie geltend g e- macht habe, er stmals mit Zustellung der Antragsschrift im Schiedsverfahren (im J a- nuar 2006) mit der Forderung der Klägerin nach Zahlung einer Gerätevergütung für die von ihr in den Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte konfrontiert wor den zu sein damit rec hnen müssen, auf Zahlung einer Gerätevergütung in A n- spruch genommen zu werden. Die Beklagte musste wie das Oberlandesgericht zu Recht hervorgehoben hat - schon mit Rücksicht auf das Bestehen eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs für Geräte, mit denen ur heberrechtlich geschützte Werke zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch aufgezeichnet und auf Bild - oder Tontr ä- ger übertragen werden können, davon ausgehen , von der Klägerin auch für einen in 64 - 33 - der Vergangenheit liegenden Zeitraum auf Zahlung einer Gerä tevergütung in A n- spruch genommen zu werden. Hersteller, Importeure und Händler von PCs mit ei n- gebauter Festplatte konnten grundsätzlich nicht darauf vertrauen, nicht auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen zu werden. Vielmehr mussten sie dam it rechnen, dass für die durch das Inverkehrbringen dieser Geräte geschaffene Möglichkeit, Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschützten Werken anzufert i- gen, eine Gerätevergütung nach § 54 Abs.1 UrhG aF zu entrichten ist. Dies gilt a n- gesichts fortsch reitender technischer Entwicklung auch im Blick auf solche Geräte und Speichermedien, für die von den Rechtsinhabern in der Vergangenheit keine Gerätevergütung geltend gemacht oder durchgesetzt worden ist (vgl. BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 48 - PC III; GRUR 201 2, 705 Rn. 54 - PC als Bild - und Tonaufzeic h- nungsgerät). Die Beklagte handelte daher auf eigenes Risiko, wenn sie die der Höhe nach gesetzlich festgelegte Gerätevergütung nicht bei der Bemessung des Kaufpre i- ses berücksichtigt hat. Sind bestimmte Geräte nach den vorstehend dargelegten Maßstäben nac h- weislich ausschließlich für die Nutzung durch Gewerbetreibende zu eindeutig and e- ren Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien ausgelegt und werden sie vom Vergütungspflichtigen nur an solche Abnehmer weiter gegeben, stellt sich die Frage nach der Erhebung einer Gerätevergütung und deren zulässiger Weiterbelastung an die Abnehmer nicht. Vielmehr entfällt nach § 54c UrhG aF der Anspruch der Urheber auf Zahlung einer Gerätevergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF sow eit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Bild - oder Tonträger im Ge l- tungsbereich des Urheberrechtsgesetzes nicht zu (vergütungspflichtigen) Vervielfält i- gungen benutzt werden ( vgl. BGHZ, 121, 215, 220 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012 , 705 Rn. 34 PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät, mwN; zu § 54 Abs. 2 UrhG nF BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 109 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). 65 - 34 - (4) Die R evision macht ohne Erfolg geltend, einer Vergütungspflicht stehe en t- gegen, dass es im deu tschen Recht an einem nach der Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union notwendigen Rückerstattungssystem und einem System der vorherigen Freistellung von der Vergütungspflicht fehle. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäisc hen Union steht Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG einer nationalen Regelung nicht entgegen, die Hersteller zur Zahlung einer Privatkopievergütung verpflichtet, die G e- räte mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen wei te r- verkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern um private oder gewerbliche Kunden handelt . Voraussetzung ist a l- lerdings, dass die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass die in Rede stehenden Geräte an andere als natürliche Pers o- nen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert wor den sind und wenn diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, d er durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 37 Amazon/Austro - Mechana; GRUR 2015, 478 Rn. 55 Copydan/Nokia; vgl. auch BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 114 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektr onik). Diese Grundsätze stehen einem gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Zahlung der Gerätevergütung und auf Erteilung der zur Bezifferung dieses Anspruches erforderl i- chen Auskünfte nicht entgegen. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenomm en, dass der auf eine nac h- trägliche Zahlung der Gerätevergütung gerichtete Anspruch der Klägerin von vornh e- rein keine Geräte und Speichermedien erfasst, die nachweislich nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind ( BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 102 Musik - Handy ). Geräte und Speichermedien, die eindeutig anderen Zwecken als der Anfert i- 66 67 68 - 35 - gung von Privatkopien vorbehalten sind, sind mithin von der in § 54 Abs. 1 UrhG aF vorgesehenen Vergütungspflicht freigestellt. Der Beklagten ist es ferner unbeno m- m en, im Zusammenhang mit der Erteilung der von der Klägerin begehrten Auskünfte nachzuweisen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten Geräte tatsächlich nicht zur Herstellung von Privatkopien verwendet worden sind; gleichwohl bereits entrichtete Vergütungen sind nach den allgemeinen Vorschriften der ungerechtfertigten Bere i- cherung zu erstatten (kritisch: Koch/Krauspenhaar, GRUR Int. 2013, 1003, 1007; R o- senkranz, GPR 2014, 37, 39; Verweyen, GRUR Int. 2016, 40, 49). Allein hiernach etwa noch verbleibende, nicht nachweislich eindeutig anderen Zwecken als der A n- fertigung von Privatkopien vorbehaltene Geräte sind vergütungspflichtig, so dass sich auch die Frage einer Rückerstattung überzahlter Gerätevergütungen hier nicht stellt (vgl. BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 102 - Musik - Handy ). Im Übrigen hat die R evision nicht konkret dargelegt, dass es während der Ge l- tung der §§ 54 ff. UrhG aF in nennenswertem Umfange zu Überzahlungen von Ger ä- te - und Speichermedienvergütungen für Geräte, die nachweislich zu anderen Zw e- cken als der Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind, gekommen wäre und einem sich hieraus etwa ergebenden Ungleichgewicht nicht durch ein entspr e- chendes an die Klägerin gerichtetes Rückzahlungsverlangen hätte begegnet werden können. Soweit die R evision geltend macht , es sei in der Vergangenheit zu Abwic k- lungsschwierigkeiten bei der Erstattung der Gerätevergütung in Exportfällen geko m- men, kann sie mit dieser Rüge keinen Erfolg haben . Aus Abwicklungsschwierigkeiten bei der Erstattung der Gerätevergütung in Exportfällen in der Vergangenheit kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Durchsetzung von Rückerstattungsa n- sprüchen in denjenigen Fällen, in denen eine Gerätevergütung gezahlt worden ist, obwohl das Gerät tatsächlich nicht zur Anfertigung von Priv atkopien verwendet wo r- den ist, tatsächlich übermäßig erschwert gewesen ist. b ) Entgegen der Ansicht der Revision kann a us dem Umstand, dass andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ihre Gerichte oder dort tätige Verwertung s- 69 70 - 36 - gesellschaften national e Regelungen zur Zahlung einer Privatkopievergütung unter verschiedenen Gesichtspunkten für nicht mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar und daher für unanwendbar gehalten haben, für die Ausl e- gung der im Streitfall anwendbaren Vorschrifte n des deutschen Rechts kein maßge b- licher Gesichtspunkt entnommen werden. Die einschlägigen deutschen Bestimmu n- gen stehen unter Beachtung des Grundsatzes richtlinienkonformer Auslegung mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/EG im Einklang. 6. Das O berlandesgericht hat mit Recht angenommen, die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte nach den Umständen tatsächlich eindeutig nicht zur Anfertigung von Priv atkopien verwendet worden sind. a) Die Revision macht vergeblich geltend, das Oberlandesgericht habe den von ihr in Bezug genommenen Vortrag der Beklagten zu den Marktdaten, die das Unternehmen IDC für den hier maßgeblichen Zeitraum zu den von gewerblichen A b- n ehmern und von privaten Abnehmern erworbenen Geräte erhoben h at und nach denen weniger als 1 % der von ihr in den Verkehr gebrachten PCs von privaten A b- nehmern erworben worden seien, dahin würdigen müssen, dass ganz überwiegend von einer Nutzung der verfahr ensgegenständlichen PCs mit eingebauter Festplatte zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien auszugehen sei und die Wahrscheinlichkeit einer Nutzung der PCs zur Vornahme vergütungspflicht i- ger Vervielfältigungshandlungen von so gerin gem Gewicht sei, dass sie vernachlä s- sigt werden könne. aa) Das Oberlandesgericht hat angenommen, es könne zugunsten der Bekla g- ten unterstellt werden, dass ihre Darstellung zutreffend sei , nach der sich aus den IDC - Marktdaten erg ebe , dass im in Rede ste henden Zeitraum 218.291 der von der Beklagten vertriebenen PCs von gewerblichen Abnehmern erworben worden seien, 71 72 73 - 37 - während (nur) 1.855 PCs an von IDC als " Consumer " eingestufte Abnehmer geliefert worden seien. Aus dem Umstand, dass die von der Beklagten vert riebenen PCs hiernach zum ganz überwiegenden Anteil nicht von privaten Abnehmern erworben worden seien, könne jedoch nicht geschlossen werden, dass mit den von der Bekla g- ten in den Verkehr gebrachten PCs tatsächlich nur in so geringem Umfang Vervielfä l- tigu ngen zum Privatgebrauch angefertigt worden seien , dass keine Gerätevergütung geschul det sei . bb) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. (1 ) Eine nicht ins Gewicht fallende Nutzung der von der Beklagten in den Ve r- kehr gebrachten " Prof essional - PCs " zur Anfertigung vergütungspflichtiger Privatk o- pien ist nicht deshalb anzunehmen, weil solche PCs in erster Linie an Behörden oder Unternehmen, Freiberufler oder Gewerbetreibende geliefert worden sind. Allein der Umstand, dass ein PC mit einge bauter Festplatte, der seinem Typ nach für Bild - und Tonaufzeichnungen genutzt werden kann, einem gewerblichen Abnehmer überla s- sen wird, steht seiner Nutzung zu privaten Zwecken nach der allgemeinen Lebense r- fahrung nicht entgegen. Vielmehr ist nach dem gew öhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Pr i- vatkopien genutzt werden können (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 47 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät; vgl. auch BVerfG, GRUR 2011, 223 Rn. 25). (2) Dies gilt zunächst im Blick auf solche gewerblichen Abnehmer wie Freib e- rufler, die die von der Beklagten vertriebenen PCs für den Eigengebrauch erwerben und die keinen Regeln unterworfen sind, die einer Nutzung der Geräte auch zum Zwecke der Anfert igung von Privatkopien entgegenstehen könnten. (3) Die Annahme, dass im beruflichen Umfeld und am Arbeitsplatz genutzte Geräte allenfalls in einem zu vernachlässigenden Umfang zur Anfertigung von Ve r- 74 75 76 77 - 38 - vielfältigungen zum Privatgebrauch verwendet werden können, ist schließlich auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Behauptung der Beklagten zutrifft, dass es Mita r- beitern regelmäßig untersagt ist, firmeneigene Computer zu privaten Zwecken zu nutzen , und Unternehmen technische Vorkehrungen treffen, um dera rtige Nutzungen zu unterbinden. Es ist nicht dargetan, dass solche Vorkehrungen so weit verbreitet sind und durchgesetzt werden, dass eine Nutzung von PCs zu privaten Zwecken praktisch ausgeschlossen ist (vgl. BGH, GRUR 2 017, 172 Rn. 101 - Musik - Handy ). De n Ausführungen der Revision ist nicht zu entnehmen, dass eine private Nutzung von PCs im Arbeitsumfeld durch die gewerblichen Abnehmer ihrer Produkte durch technische Vorkehrungen unterbunden worden wäre. Das Oberlandesgericht hat demnach ohne Rechtsfehler angenommen, es fehle an ausreichendem Vortrag der Beklagten dazu, dass die hier in Rede stehenden PCs mit eingebauter Festplatte in nur unerheblichem Umfang für die Anfertigung von Priv atkopien verwendet worden sind. (4) Die Beklagte kann sich nicht m it Erfolg darauf berufen, dass das von ihr in Bezug genommene Ergebnis der IDC - Markterhebung und der aus diesen Zahlen folgende relativ geringfügige Anteil privater Endabnehmer als Beleg für eine zu ve r- nachlässigende Nutzung der von ihr in den Verkehr gebr achten PCs mit eingebauter Festplatte genügen müsse, weil sich die Klägerin in für spätere Zeiträume geschlo s- senen Gesamtverträgen damit einverstanden erklärt habe, die von diesem Unte r- nehmen veröffentlichten Marktdaten für die Unterscheidung zwischen " Bus iness - PCs " und " Consumer PCs " zugrundezulegen. Es ist weder wegen des Grundrecht s auf Gleichbehandlung noch mit Blick auf kartellrechtliche Diskriminierungsverbote geboten, die an den Nachweis einer jedenfalls nicht ins Gewicht fallenden Wah r- scheinlichkeit der Nutzung der von der Beklagten vertriebenen PCs mit eingebauter Festplatte zur Anfertigung von Privatkopien zu stellenden Anforderungen auf die Be i- bringung der von einem Dritten erhobenen Marktdaten zum Erwerb von Geräten und 78 - 39 - Speichermedien durch natür liche Personen und gewerbliche Endabnehmer und d a- mit letztlich auf eine Unterscheidung nach Abnehmerkreisen zu reduzieren. Allerdings sind bei der Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG und des ihrer Umsetzung dienenden nationalen Rechts nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EU - Grund - rechtecharta die dort aufgeführten Grundrechte zu beachten. Zu diesen zählt das Grundrecht auf Gleichbehandlun g nach Art. 20 EU - Grundrechte charta (BGH, B e- schluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 30/11, GRUR 2011, 1012 Rn. 36 = WRP 2011, 1483 - P C II). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ve r- langt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine sol che Behandlung ist objektiv gerec htfertigt (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C - 234/12, GRUR 2014, 198 Rn. 15 - Sky Italia/AGCOM ; EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 32 Copydan/Nokia ). Die Mitgliedstaaten dürfen daher keine Modalitäten für einen gerechten Ausgleich vorsehen, die dazu führen, dass verschi e- dene Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, die vergleichbare, von der für Privatk o- pien geltenden Ausnahme erfasste Güter vermarkten, oder verschiedene Gruppen von Nutzern geschützter Gegenstände ungleich behandelt w erden, ohne dass dies gerechtfertigt ist (EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 32 und 33 Copydan/Nokia). Das in Art. 20 EU - Grundrechtecharta niedergelegte Grundrecht auf Gleichb e- handlung gebietet es jedoch weder, PCs mit eingebauter Festplatte, die den von e i- nem Dritten erhobenen Marktdaten zufolge an gewerbliche Abnehmer geliefert wo r- den sind, ohne weiteres von der Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG ausz u- nehmen, noch folgt aus dem Gleichbehandlungsgebot, dass der nach einer solchen Erhebung relativ geringfü gige Anteil an private Endabnehmer gelieferter PCs als B e- leg für eine zu vernachlässigende vergütungspflichtige Nutzung der von ihr in den Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte genügen muss und deshalb eine Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 U rhG aF zu verneinen ist . 79 80 - 40 - Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, dass es der Praxis der Klägerin als Inkassogesellschaft der mit der Wahrnehmung der Vergütungsansprüche von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten betrauten Verwertungsgesellscha ften entspricht, Hersteller, Importeure und Händler von PCs mit eingebauter Festplatte nicht auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch zu nehmen, wenn sie von dem Unternehmen IDC erhobene Marktdaten vorlegen, denen zufolge ein Großteil der von ihnen in einem bestimmten Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs an gewerbliche Abnehmer geliefert worden wäre. Auch der von der Revision in Bezug genommene Sachvortrag der Beklagten lässt nicht erkennen, dass andere Hersteller, Importeure und Händler von PCs mit eing ebauter Festplatte allein mit Rücksicht auf derartige Marktdaten nicht auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen wü r- den. Die Revision legt ferner nicht dar, dass die Klägerin in den für spätere Zeiträume geschlossenen Gesamtverträgen über eine Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte, mit der Vervielfältigungen von Audiowerken und audiovisuellen Werken abgegolten werden, und in Verträgen, mit denen die Vergütung für die Vervielfält i- gung von stehendem Text und Bild geregelt worden ist, mit den Vertretern der He r- steller und Importeure Vereinbarungen getroffen hätte, nach denen PCs mit eing e- bauter Festplatte, die nach den von einem Dritten erhobenen Marktdaten an gewer b- liche Abnehmer geliefert werden, bereits dem Grunde nach als nicht ver gütung s- pflichtig behandelt werden und verbleibende verhältnismäßig geringfügige Lieferu n- gen an private Endabnehmer als vernachlässigenswert von der Vergütungspflicht befreit worden sind. Danach besteht schon kein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass verschi edene Wirtschaftsteilnehmer, die vergleichbare, von der für Privatkopien ge l- tenden Ausnahme erfasste Güter vermarkten, in Bezug auf die Bedeutung der IDC - Marktdaten für die Geltendmachung eines Anspruches auf Zahlung einer Geräteve r- gütung unterschiedlich b ehandelt würden. 81 - 41 - Die Revision macht ferner vergeblich geltend, die Klägerin verstoße mit ihrem Verhalten gegen kartellrechtliche Gleichbehandlungsgebote. Zum einen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Klägerin den Anspruch der Urheber und Le i s- tungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Gerätevergütung nur selektiv gegenüber einzelnen Herstellern, Importeuren und Händlern geltend gemacht hätte. Zum and e- ren folgte auch aus einer gebotenen Gleichbehandlung aller Vergütungsschuldner (§ 19 Abs. 2 Nr . 1 GWB) nicht, dass es der Klägerin verwehrt wäre, die Beklagte auf Zahlung einer Gerätevergütung und auf Erteilung der zu Bezifferung dieses A n- spruchs notwenigen Auskünfte und unter Berücksichtigung der von ihr tatsächlich in den Verkehr gebrachten PCs m it eingebauter Festplatte in Anspruch zu nehmen. Dass von den durch das Unternehmen IDC erhobenen Marktdaten tatsächlich säm t- liche Computer erfasst wären, die von ihr im streitbefangenen Zeitraum in Verkehr gebracht worden sind, legt die Revision nicht dar . b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Oberlandesgericht bei der Prüfung der Frage, ob davon auszugehen ist, dass die von der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte alle n- falls in ver nachlässigenswertem Umfang zur Anfertigung von nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungen genutzt worden sind, auch den Umstand in Rechnung gestellt hat, dass zunächst an gewerbliche Abnehmer verä u- ßerte PCs an Mitarbeiter oder sonstige Privatpersonen weiterveräußert werden kö n- nen. Die Annahme, dass zunächst an gewerbliche Abnehmer veräußerte PCs durch Weiterveräußerung an Private zweitverwertet werden, die mit diesen Geräten sodann Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch vorneh men können, ist nicht erfahrung s- widrig (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 47 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät). Der Annahme einer solchen Zweitverwertung steht nicht der Vortrag der B e- klagten entgegen, eine Zweitverwertung von " Business - PCs " finde regel mäßig zur Wahrung von Geschäftsinterna und aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht statt , 82 83 84 - 42 - außerdem sei der Erwerb gebrauchter PC s im Hinblick auf den Innovationszyklus von PCs a us Sicht privat er Nutzer unattraktiv . Allein der Umstand, dass bei einer Zweit ver wertung gewerblicher PCs das allgemeine Risiko besteht, dass gelöschte Daten wiederhergestellt und damit Betriebsinterna preisgegeben werden, lässt nicht darauf schließen, dass Unternehmen tatsächlich nicht von der Möglichkeit einer Zweitverwertung ausg emusterter Geräte Gebrauch machen. Im Hinblick darauf, dass die von der Beklagten vertriebenen Geräte nach den Feststellungen des Oberla n- desgerichts einem hohen Preissegment angehören , liegt es nicht nahe, dass solche Geräte auf dem Gebrauchtmarkt keine Ab nehmer finden. Dass die Endabnehmer der von der Beklagten in Verkehr gebrachten Geräte diese tatsächlich aus Datenschut z- gründen vernichten und keiner Zweitverwertung zuführen , legt die Revision mit dem von ihr in Bezug genommenen Vortrag der Beklagten nich t dar (vgl. auch Verweyen, GRUR 2012, 875, 879). c) Die Revision macht vergeblich geltend, das Oberlandesgericht habe jede n- falls in Anwendung der sogenannten " de - minimis - Regel " einen Anspruch der Kläg e- rin auf Zahlung einer Gerätevergütung für die von der Beklagten im entscheidenden Zeitraum vertriebenen PCs mit eingebauter Festplatte verneinen müssen. aa) Allerdings folgt aus dem in Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2001/29/ EG zum Ausdruck kommenden G edanken, nach dem eine bloß geringfügige Beeinträ c h- tigung des den Urhebern zustehenden Vervielfältigungsrechts unter Umständen ke i- ne Verpflichtung zur Zahlung eines gerechten Ausgleichs begründet, dass sich in bestimmten Situationen, in denen dem Rechtsinhaber nur ein geringfügiger N achteil entsteht , geg ebenenfalls keine Zahlungsverpflichtung ergeben muss (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 39 und 46 Padawan/SGAE; GRUR 2015, 478 Rn. 29 Copydan/ Nokia). Ist davon auszugehen, dass Nutzungshandlungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF allenfalls zu einer zu vernachlässigenden Beeinträchtigung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte führen, muss hierfür keine Vergütung gemäß 85 86 - 43 - § 54 Abs. 1 UrhG aF vorgese hen werden (vgl . EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 28 Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2012, 1017 Rn. 34 - Digitales Druckzentrum; BGH, GRUR 2017 , 172 Rn. 109 - Musik Handy ; Ullmann, CR 2012, 288, 290). bb) Auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Fes tstellungen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Nutzung der PCs mit ei n- gebauter Festplatte der Beklagten zu den von § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF erfassten Zwecken allenfalls in so geringem Umfange denkbar ist, dass der den Urhebern hi e- raus e twa erwachsende Nachteil geringfügig ist. Die durch Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2001/29/EG eröffnete Möglichkeit, im Falle einer nur geringfügigen Nutzung eines Geräts zur Anfertigung von Privatkopien keine Zahlungsverpflichtung vorzus e- hen, zwingt nic ht dazu, " Business - PCs " von vornherein von der Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG aF auszunehmen. Vielmehr ist es Sache der Mitgliedstaaten, den Schwellenwert festzulegen, unterhalb dessen ein den Urhebern und Leistung s- schutzberechtigten durch Nutzung shandlu n gen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF e r- wachsender Nachteil als geringfügig im Sinne des 35. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie eingestuft werden kann (EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 61 Copydan Ban d- kopie/Nokia). IV . Das Oberlandesgericht ist ferner zu treffend davon ausgegangen, dass die Beklagte den von der Klägerin für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 geltend gemachten Ansprüchen auch nicht den Einwand des Rechtsmis s- brauchs (§ 242 BGB) unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Ve rhaltens (venire contra factum proprium) entgegenhalten kann. 1. Ein widersprüchliches Verhalten ist rechtsmiss bräuchlich im Sinne von § 242 BGB, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig ersche i- nen lassen. Entscheidend sind die Umständ e des jeweiligen Einzelfalls. Wide r- sprüc h liches Verhalten (venire contra factum proprium) kann rechtmissbräuchlich 87 88 89 - 44 - sein, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als tre uwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 147/ 04, BGHZ 173, 217 Rn. 27 Aspirin II; Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11, GRUR 2013, 717 Rn. 46 = WRP 2013, 911 - Covermount; Urteil vom 4. Februar 2015 VIII ZR 154/14, NJW 2015, 1087 Rn. 24). Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite deshalb vorrangig sc hutzwürdig ers cheinen (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 508/14, MDR 2015, 1101 Rn. 12; Urteil vom 12. Juli 2016 XI ZR 501/15, WM 2016, 138 Rn. 20). 2. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf ber ufen, dass der Verhandlungsführer der Kl ägerin, Herr Dr. K. , im Z u- ge der zwischen der Klägerin und Vertretern des Branchenverbandes BITKOM g e- führten Verhandlungen über den Abschluss eines Gesamtvertrages für DVD - Brenner im Jahre 2003 ausdrücklich versicher t habe , eine gesonderte Abgabe für PCs sei " vom Tisch " , sofern die IT - Branche eine Vergütung für DVD - Brenner zahle. Eine so l- che Äußerung sei selbst dann, wenn sie tatsächlich gefallen und innerhalb der Bra n- che an verbandsfremde Unternehmen weitergegeben wo rden sei, nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten , die zu diesem Zeitpunkt weder Mitglied des Verbandes BITKOM gewesen noch sonst an den Gesamtvertragsverhandlungen b e- teiligt gewesen sei, darin zu begründen, nicht auf Zahlung einer Gerät evergütung in Anspruch genommen zu werden. 3. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. a) Zwar können Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin, die g e- genüber den Vertretern des Branchenverbandes BITKOM gefallen sind und mit d e- 90 91 92 - 45 - n en der Verhandlungsführer der Klägerin auf das Verhalten seiner Verhandlung s- partner anlässlich des Abschlusses eines Gesamtvertrages Einfluss genommen hat, grundsätzlich geeignet sein, die Durchsetzung einer Forderung, die zu einer von ihm ge w eckten Erwart ung in Widerspruch steht, im Verhältnis zu den durch den Bra n- chenverband repräsentierten Mitgliedern als rechtmissbräuchlich erscheinen zu la s- sen (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 201 7 - I ZR 39/15 , juris Rn. 99 ff. - PC mit Fes t- platte I ) . Dies gilt allerding s mit Rücksicht darauf, dass zwischen den Be teiligten eine Sonderverbindung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 I ZR 24/05, GRUR 2008, 614 Rn. 24 = WRP 2008, 794 - ACERBON; MünchKomm.BGB/ Schubert, 7. Aufl. § 242 Rn. 93) . Außenstehende Dritte, die an den Gesamtvertrag s- verhandlungen weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt gewesen sind, können di e- se n Einwand nicht erheben, und zwar auch dann nicht, wenn sie derselben Branche wie die von dem Branchenverband BITKOM repräsentierten Hersteller und Importe u- re von PC s angehören (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 52 - PC als Bild - und Tonau f- zeichnungsgerät) , weil die erforderliche Sonderverbindung fehlt. b) Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat sich die Klägerin überdies mit Schreiben vom 7. Mä rz 2005 mit der Forderung nach einer Geräteve r- g ü tung für PCs an den Branchenverband BITKOM gewandt . Jedenfalls im Verhältnis zu Hersteller n und Importeure n , die ihre Geräte wie die Beklagte erst im Nac h- gang zu dieser Mitteilung auf den (deutschen) Mark t gebracht haben, ist die Klägerin mit der Geltendmachung der Ansprüche auf Zahlung einer Gerätevergütung daher nicht unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen. c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es in Ermangelu ng eines zu i h- ren Gunsten wirkenden Vertrauenstatbestandes auch nicht rechtsmissbräuchlich, dass die Klägerin mit ihrer Forderung nach Zahlung einer Gerätevergütung nicht schon zu Beginn des hier in Rede stehenden Zeitraumes an sie herangetreten ist, sonde rn hiermit bis zur Einleitung des Schiedsverfahrens zugewartet haben mag. 93 94 - 46 - V. Die Revision rügt vergeblich , der Beklagten sei die Erteilung der von der Klägerin verlangten Auskünfte ohne eine konkrete Definition der von dem Auskunft s- begehren erfassten PCs unmöglich , weil der titulierte Anspruch zu weit gehe und u n- klar sei . Auf der Grundlage des von der Klägerin zur Begründung des geltend g e- machten Anspruches vorgetragenen Sachverhalts besteht kein Anlass zu der A n- nahme, von der von ihr begehrten Auskunf t seien dem Typ nach andere Geräte als Desktop - Computer und Laptops oder Notebooks , wie sie die Beklagte im streitbefa n- genen Zeitraum unter den Produktbezeichnungen " ThinkPad " und " ThinkCenter " in den Verkehr gebracht hat , erfasst. VI. Die Revision mac ht ohne Erfolg geltend, den Klageansprüchen stehe rechtshindernd entgegen, dass Mitglieder der Klägerin wie die Verwertungsgesel l- schaft Wort und die GEMA einen Teil der von der Klägerin geltend gemachten Ger ä- tevergütung nicht an die Rechtsinhaber, sondern an nicht berechtigte Dritte wie Ve r- leger ausschütteten. 1. Eine Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach dem wesentlichen Grundgedanken des § 7 Satz 1 UrhWG (jetzt § 27 VGG) allerdings ausschließlich an die Berechtigten zu ve rteilen, und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von A n- sprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit ist es unvereinbar, wenn Verl e- gern nach der Satzung der Verwertungsgesellschaft Wort ei n ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag zusteht und Verlage nach dem Verte i- lungsplan dieser Verwertungsgesellschaft einen pauschalen Anteil der Verteilung s- summe unabhängig davon erhalten, ob und inwieweit die Einnahmen der Verwe r- tun gsgesellschaft auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen (BGH, Urteil vom 21. April 2016 95 96 97 - 47 - I ZR 198/13, GRUR 2016, 596 Rn. 22 bis 88 = WRP 2016, 711 - Verlegeranteil, zur Veröffentlichung in BGHZ vorg esehen). 2. Der Schuldner der Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG aF kann einer Inka s- sogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF wahrnehmungsberechtigten Ve r- we r tungsgesellschaften, die gegen ihn Ansprüche auf Auskunftserteilung und Fes t- stellung der Vergü tungspflicht geltend macht, jedoch nicht mit Erfolg entgegenhalten, diese verteile die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nicht ausschließlich an die Berec h- ti g ten. Dem steht entgegen, dass allein die Berechtigten von einer Verwertungsg e- sellschaft, mit der sie e inen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, verlangen können, mit einem Anteil an deren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen e ntspricht, die sie durch die Auswertung ihrer Rechte erzielt hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 596 Rn. 23 - Verlegeranteil, mwN). Der Schuldner des Vergütungsanspruchs kann aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Verwertungsgesellschaft und den B e- rechtigten keine Re chte für sich herleiten ( BGH, GRUR 2017, 172 R n. 110 bis 112 Musik - Handy ). VII. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C - 283/81, Slg. 1982, 3415 R n. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist oder nicht zweifelsfrei zu b e- antworten ist. 98 99 - 48 - C. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 15.01.2015 - 6 Sch 7/08 WG - 100
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