ECLI:DE:BGH:2017:140317UIIZR42.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 42/16 Verkündet am: 14. März 2017 Stoll J ustiz hauptsekretärin als Urkun dsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2017 durch d e n Richter Prof. Dr. Drescher als Vorsitzenden , die Richter Wöstmann , Sunder und Dr. Bernau sowie d ie Richterin Grüneberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 25. Januar 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsv erfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte beteiligte sich mit zwei Beitrittserklärungen vom 28. August 2003 als atypische stille Gesellschafterin an der A . AG & Co. KG, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist. Zum einen wählte sie u nter der Vertragsnummer 23570031 das Beteiligungsprogramm " Classic " mit einer Ei n- malanlage in Höhe von 10.000 . Zum anderen zeichnete sie unter der Vertragsnummer 23568032 das Betei ligungsprogramm " Classic " mit 1 - 3 - einer Einmalanlage in Höhe von 10.000 sowie zusätzlich das Beteiligungsprogramm " Plus " in Höhe von bei dem die Einzahlungen durch Wiederanlage der Aus zahlungen auf das Beteiligungspr o- g ramm " Classic " bis zur Höhe von maximal 100 % der Einmaleinlage erfolgen sollten ( " Classic Plus " ) . Die im Zeichnungsschein entsprechend angegebene Gesamtzeichnungssumme unter dieser Vertragsnummer betrug 20.000 Die Einmaleinlagebeträge aus den zwei " Classic " - Beteiligungen und das Gesam t- agio wurden von der Beklagten eingezahlt. Der atypisch stille Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) enthält u.a. folgende Regelungen: "§ 3 Einlagen, Abschlussgebühr (Agio), Abtretung der Einlage n- forderung 1. Die G esellschafter leisten die in der Beitrittserklärung vereinba r- ten Einlagen (Einmaleinlage, Wiederanlage der Auszahlungen [max. 100 2. ihrer Auszahlungen ( Entnahmen/Ausschüttungen) vereinbart haben, leisten eine jährliche Einlage in Höhe ihrer Auszahlu n- gen (Entnahmen/Ausschüttungen) gemäß § 11 dieses Vertr a- g e s. Die Wiederanlage der Auszahlungen (Entna h- men/Ausschüttungen) begründet eine eigenständige bedingte Rateneinlage, die, abhängig von der Höhe der tatsächlichen Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) gemäß § 11 di e- ses Vertrags, auf max. 100 % der Einmaleinlage begrenzt ist. § 4 Gesellschaftskapital, Konten des atypisch stillen Gesel l- schafters 2. F ür jeden Gesellschafter wird bei dem Geschäftsinhaber für j e- de Einlage ein gesondertes Kapitalkonto geführt, das sich aus folgenden Unterkonten zusammensetzt: dem Einlagekonto 2 - 4 - dem Gewinn - und Verlustkonto sowie dem Privatkonto. Das Einlagekonto, das Gewinn - und Verlustkonto sowie das Privatkonto sind jeweils zum 31. Dezember jeden Jahres mite i- nander zu verrechnen und ergeben zusammen das Kapitalko n- 3. Auf dem Einlagekonto werden die Einlagen des einzelnen G e- sellschafters verbucht. D ieses Konto ist maßgeblich für die G e- winn - und Verlustbeteiligung des einzelnen Gesellschafters. 4. Auf dem Gewinn - und Verlustkonto werden die dem einzelnen Gesellschafter zugewiesenen Gewinn - und Verlustanteile g e- bucht. 5. Auf dem Privatkonto werden die Agioforderungen und Agioza h- lungen sowie die Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) gemäß § 11 dieses Vertrags gebucht. § 6 Gesellschaftsbeschlüsse 3. Ist Gegenstand der Beschlussfassung g) die Auflösung der Gesellschaft so bedarf der Gesellschafterb eschluss einer Mehrheit von 75 § 9 Beteiligung am Vermögen (Auseinandersetzungswert) 1. Die Gesellschafter erhalten im Falle ihres Ausscheidens oder bei Liquidation des Unternehmens des Geschäftsinhabers en t- sprechend dem Verhäl tnis ihrer erbrachten Einlagen zum G e- samtbetrag der Einlagen aller Gesellschafter und dem zu di e- sem Zeitpunkt voll eingezahlten Grundkapital des Geschäftsi n- habers einen Anteil an dem seit ihrem Beitritt zu dem Unte r- nehmen des Geschäftsinhabers gebildeten V ermögen ei n- schließlich der stillen Reserven der bilanzierten Wirtschaftsg ü- ter (unter Berücksichtigung eines etwaigen Geschäftswerts). Die Einzelheiten ergeben sich aus den Regelungen in § 16 di e- ses Vertrag e s. - 5 - 2. Weisen die gemäß § 4 dieses Vertrag e s geführ ten Konten des einzelnen Gesellschafters bei Ausscheiden auch unter Berüc k- sichtigung der ihm zuzuordnenden stillen Reserven einen N e- gativsaldo aus, so ist der ausscheidende Gesellschafter ve r- pflichtet, die gemäß § 11 erhaltenen Auszahlungen (Entna h- men/Auss chüttungen) in Höhe des Negativsaldos an die G e- sellschaft zurückzuzahlen. § 11 Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) 1. Diejenigen Gesellschafter, die ihre Einlagen in Form einer Ei n- maleinlage erbringen, erhalten jährlich gewinnunabhängige Auszahlungen ( Entnahmen/Ausschüttungen) zu Lasten ihres Privatkontos. Hierbei handelt es sich nicht um eine Garanti e- verzinsung . ... 3. Auf Antrag, d.h. mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung, kö n- nen die Gesellschafter mit Einmaleinlage von ihrem jeweiligen Auszahlung srecht in der Form Gebrauch machen, daß ihre Auszahlung (Entnahmen/Ausschüttungen) wiederangelegt wird und damit eine eigenständige bedingte Rateneinlage begrü n- det. § 16 Abfindungsguthaben bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft 1. Bei Beendigu ng der atypisch stillen Gesellschaft steht den G e- sellschaftern ein Abfindungsguthaben zu. Dieses errechnet sich nach Maßgabe des § 9 dieses Vertrags und den nachstehe n- den Buchstaben a) bis d) wie folgt: d) Übersteigen zum Auseinandersetzungsstichtag (vgl . Buchst a- be e) dieses Paragraphen) die Verlustanteile und Entnahmen, welche die Gesellschafter während ihrer gesamten Gesel l- schaftszugehörigkeit erhalten haben, ihren eingezahlten Einl a- gebetrag (ohne Agio) zuzüglich der ihrem Gewinn - und Verlus t- konto gutge schriebenen Gewinnbeteiligungen, wird der sich i n- soweit ergebende negative Betrag im Falle des vertragsgem ä- ßen Austritts der Gesellschafter zunächst mit ihrem Auseina n- dersetzungsanspruch gemäß Buchstabe b) bis zur Höhe des (anteiligen) Auseinandersetzungsw erts verrechnet. Sollte d a- nach bei Einmalanlegern ein negativer Betrag verbleiben, kann die Gesellschaft den ausstehenden Betrag maximal bis zur H ö- - 6 - he der empfangenen Auszahlungen (Entnahmen/Aus - schüttungen) zurückfordern." In den Jahren nach ihrem Beitr itt erhielt die Beklagte aus dem Vertrag Nr. 23570031 ( " Classic " ) gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von 1.250 Vertrag Nr. 23568032 ( " Classic Plus " ) wurden ihr gewinnu n- abhängige Ausschüttungen in Höhe von 1.333,33 s- gemäß nicht an sie ausgezahlt, sondern in die " Plus " - Einlage umgebucht wu r- den. Am 11. Dezember 2009 beschlossen di e stillen Gesellschafter, die stille Gesellschaft zum 15. Dezember 2009 zu "liquidieren". Die Klägerin nimmt die Beklagte gestützt auf § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV auf Rückzahlung der Ausschüttungen sowohl aus dem Vertrag 23570031 ( " Cla s- sic " ) als auch aus dem Vertrag Nr. 23568032 ( " Classic Plus " ) in Höhe von in s- gesamt Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen . Auf die Berufung der Kläg e- rin hat das Berufungsgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Hierg e- gen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklag ten, mit der sie ihren auf Klageabweisung gerichteten A ntrag weiterverfolgt . Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 6 7 - 7 - I. Das Berufungsgerich t hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt, der Klägerin stehe aus der entsprechenden Anwendung von § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV ein Anspruch auf Rückzahlung der streitgegenständlichen gewinnunabhängigen Ausschüttungen in Höhe von insgesamt zu. § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV sei im Wege e r- gänzender Vertragsauslegung dahingehend auszulegen, dass er nicht nur auf den Fall des " vertragsgemäßen Austritts der Gesellschafter " sondern auch auf den hier vorl iegenden Fall der Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft anwendbar sei. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 30. April 2014 20 U 2680/13, juris Rn. 28) habe die Beklagte nicht nur die an sie ausgezahlten Ausschüttung en aus dem Vertrag Nr. 23570031 ( " Classic " ) sondern auch die ihr zugewiesenen und anschließend in das Beteiligungspr o- gramm " Plus " umgebuchten Ausschüttungen aus dem Vertrag Nr. 23568032 ( " Classic Plus " ) im Sinne von § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV erhalten . Auch de r weit e- ren Auffassung des Oberlandesgerichts München, dem diesbezüglichen Rüc k- forderungsanspruch der Klägerin stehe jedenfalls die dolo - agit - Einrede (§ 242 BGB) entgegen , sei nicht zu folgen . D ie weiteren Voraussetzungen des § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV seien ebe n- falls erfüllt , da die B eklagte in Bezug auf beide Verträge negative Abfindung s- guthaben in einer die jeweiligen Ausschüttungen übersteigenden Höhe habe . Die Klägerin habe hierzu unter Vorlage der Kontoauszüge vorgetragen, dass das Kapitalkonto der Bekl agten unter der Vertrags - Nr. 23570031 per 31. Dezember 2009 einen Negativsaldo von 3.072,69 n- ter der Vertrags - Nr. 23568032 einen Negativsaldo von 3.156,02 t darin en t- haltenen Ausschüttungen an die Beklagte von 1.333,33 8 9 10 - 8 - Des W eiteren habe sie vorgetragen, dass der Auseinandersetzungswert des Unternehmens und folglich auch der Auseinandersetzungsanspruch der B e- kla g ten bei null liege. Dieser Vortrag sei mangels hinreichend substantiierten Bestreitens der Beklagten der Entscheidung zugrunde zu legen , so dass die Voraussetzungen für den von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlung s- . II. Das Beru fungsu rteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Die Revision wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht einen vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung gewinnunabhän giger Ausschüttungen gemäß § 9 und § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV unter den dort näher geregelten Voraussetzungen auch für den hier vorli e- genden Fall der Beendigung der stillen Gesellschaft bejaht hat . Dieser Anspruch ergibt sich allerdings anders als vom Berufungsgericht angenomme n nicht erst in analoger Anwendung, sondern unmittelbar aus § 9 und § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV, wie der Senat mit Urteilen vom 20. September 2016 ( II ZR 120/15, ZIP 2016, 2262 Rn. 14 ff. ; II ZR 124/15, juris Rn. 12 ff. und II ZR 139/15, juris Rn. 10 ff .) und vom 6. Dezember 2016 ( II ZR 140/15, ZIP 2017 , 1517 , Rn. 11 und II ZR 262/15, juris Rn. 11) entschieden hat. Davon abzuweichen besteht kein Anlass. Insbesondere sind die Regelungen in § 9 und § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV entgegen der Ansicht der Re vision nicht wegen unklarer Gestaltung oder I n- transparenz unwirksam. Allerdings unterliegen Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publ i- kumsgesellschaften wie hier nach der Rechtsprechung des Senats una b- 11 12 13 14 15 - 9 - hängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. § 310 Abs. 4 BGB n.F. eingreift, einer ähnlichen objektiven Auslegung und Inhaltsko n- trolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 27. November 2000 II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244; Urteil vom 13. September 2004 II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f.; Beschluss vom 13. Dezember 2011 II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 50; Urteil vom 23. April 2012 II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 32; Urteile vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14 ; II ZR 74/11 , BB 2013, 18 09 Rn. 14). Für den einer Publikum s- personengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Be i- tritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag daher klar ergeben (vgl. BGH, Urt eile vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14; II ZR 74/11, BB 2013, 1809 Rn. 14) . Das ist hier indes der Fall. Wie der Senat in den oben genannten Urteilen vom 20. September 2016 ( II ZR 120/15, ZIP 2016, 2262 Rn. 14 ff. ; II ZR 124/ 15, juris Rn. 12 ff. und II ZR 139/15, juris Rn. 10 ff.) ausgeführt hat, ergibt sich bei objektiver Auslegung aus § 9 und § 16 GV , dass unter den in § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV im Einzelnen dargelegten Voraussetzungen eine Pflicht des stillen Gesellschafters zur Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttu n- gen bei Beendigung der stillen Gesellschaft bestehen kann. D ie Berechnung dieses Rückzahlungsanspruchs ist ebenso wie die dem zugrunde liegende E r- mittlung des Abfindungsguthabens des stillen Gesellschafters in § 16 Nr. 1 Satz 1 GV und des Auseinandersetzungswerts in § 9 und § 16 GV nachvol l- ziehbar und verständlich näher geregelt. Das Vorbringen der Revision, die fehlende Nachvollziehbarkeit der ve r- traglichen Berechnungsvorgaben zeige sich bereits daran, dass anhand der von der Klägerin vorgelegten Dokumente nicht deutlich und klar werde , welchen 16 17 - 10 - Restbestand das Vermögen der Gesellschaft haben könnte und welches Ause i- nandersetzungsguth aben sich daraus konkret für die Beklagte ergibt, gibt ke i- nen Anlass zu eine r anderen Beurteilung. Ob die von der Gesellschaft vorgele g- ten Dokumente im konkreten Fall für die Feststellung eines Rückzahlungsa n- spruchs nach § 9 und § 16 GV bzw. seiner Voraussetzungen ausreichen, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, für die hier vorzunehmende Auslegung und Beurteilung der abstrakt - generellen vertraglichen Regelungen eines so l- chen Rückzahlungsanspruchs nach ihrem objektiven Erklärungsbefund hing e- gen ohne Belang. 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass d ie K l ä- gerin nach § 9, § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV nicht nur die an die Beklagte ausgezah l- ten Ausschüttungen aus dem Vertrag N r. 235700 31 ( " Classic " ) zurückverlangen kann, sondern auch die unmittelbar i m Beteiligungsprogramm " Plus " wieder angelegten Ausschüttungen a us dem Vertrag Nr. 23568032 ( " Classic Plus " ) . a) Die Beklagte hat ( auch ) die unmittelbar in der Anlage " Plus " wieder angelegten Ausschüttungen aus dem Vertrag Nr. 23568032 ( " Classic Plus " ) im Sinne von § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV " empfangen " . Unstreitig w urden auch diese Ausschüttungen zunächst auf dem Kapita l- konto der Beklagten als Auszahlungen verbucht , bevor sie in das Beteiligung s- programm " Plus " als dortige Einlage umgebucht wurden . Mit d ies er Verbuchung als Auszahlung auf ihrem Kapitalkonto sind die A usschüttungsbeträge in das Vermögen der Beklagten gelangt , die dadurch einen einer Auszahlung gleic h- zusetzenden Vermögenszuwachs erhalten hat . Der gegenteiligen Auffassung, Ausschüttungen, die sich nach wie vor im Vermögen der Gesellschaft befänden und lediglich von einem Beteiligungspr o- gramm in ein anderes umgebucht würden, seien nach Wortlaut und Zweck des 18 19 20 21 - 11 - § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV nicht als vom Anleger empfangen anzusehen (so OLG München, Urteil vom 30. April 2014 20 U 2680/13, juris Rn. 28) , ist nich t zu folgen. D ie Umbuchung von dem Beteiligungsprogramm " Classic " als Einlage in das Beteiligungsprogramm " Plus " ändert nichts an dem mit der Auszahlung s- verbuchung in dem Programm " Classic " entstandenen Vermögenszuwachs der Beklagten. Vielmehr handelt es sich um die Umsetzung der (Wieder - ) Anlage - entscheidung der Beklagten , die mit ihrer Beitrittserklärung durch die zusätzl i- che Zeichnung des Beteiligungsprogramms " Plus " gemäß § 11 Nr. 3 Satz 1 GV als Gesellschafterin mit Einmalanlage von ihrem jeweiligen Auszahlungs recht in der Form Gebrauch gemacht hat, dass ihre Auszahlung (Entna h- men/Ausschüttungen) wiederangelegt wird und damit eine eigenständige b e- dingte Rateneinlage begründet wird . Ihr Vermögenszuwachs aus der Beteil i- gung " Classic " wird damit zur Fin anzierung der Einlage einer weiteren Verm ö- gensanlage mit eigenständigen gesellschaftsrechtlichen Rechten und Pflic h- ten , insbesondere Gewinn - und Verlustzuweisungen ge nutzt . Die vorgeno m- mene Umbuchung stellt dabei eine Abkürzung der Zahlungswege dar , da die Ausschüttungen andernfalls hätten ausgezahlt und anschließend von der B e- klagten selbst wieder in die Beteiligung " Plus " wieder hätten eingezahlt werden müssen. Die bloße Aussparung dieses Zwischenschritts ändert jedoch nichts an der in dem Umbuchungsv organg liegenden Vermögensdisposition durch die Beklagte. b) Auch der Einwand des § 242 BGB (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est) steht dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der wieder angelegten Ausschüttungen gemäß § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV nicht entgegen (so aber OLG München, Urteile vom 30. April 2014 20 U 2680/13, juris Rn. 28 und 20 U 2169/13, juris Rn. 57). 22 23 - 12 - aa) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts München ergibt sich aus § 3 Nr. 2 Satz 4 GV, dass die Verpflichtung des Anleg ers zur Zahlung der Ei n- lage im Programm " Plus " dem Grunde und der Höhe nach durch die Zuweisung von Ausschüttungen im Programm " Classic " bedingt sei und die Einlage im Programm " Plus " ausschließlich durch die Ausschüttungen im Programm " Cla s- sic " finanziert werden solle. Verlange die Geschäftsherrin die Ausschüttungen zurück, entfalle somit die Einlageverpflichtung im Beteiligungsprogramm " Plus " mit der Folge, dass der Anleger seine dort in Höhe der Ausschüttungen g e- leisteten Einlagen nicht mehr schulde und zurückverlangen könne. Folglich müsse die Geschäftsherrin die vom Anleger zurückbezahlten Ausschüttungen als geleistete, aber nicht geschuldete Einlagen im Beteiligungsprogramm " Plus " umgehend zurückerstatten. bb) D em vermag der Senat nicht zu folge n. Da die Beklagte wie oben ausgeführt auch die wieder angelegten Ausschüttungen aus dem Vertrag Nr. 23568032 mit der Verbuchung als Au s- zahlung auf ihrem Kapitalkonto erhalten hat , war sie gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu deren Einzahlung bzw. Wiederanlage in das Beteiligung s- programm " Plus " verpflichtet. Diese Ei nzahlungsverpflichtung entfällt nicht nachträglich wieder dadurch, dass die Klägerin die erfolgten Ausschüttungen aus dem Beteiligungsprogramm " Classic " nach § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV zurüc k- verlangt. § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV begründet für den Fall der Beendigung der G e- sellschaft einen von den dort genannten besonderen Voraussetzungen abhä n- gigen gesonderten Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung der gewinnu n- abhängigen Ausschüttungen . Dass die Geltendmachung dieses Rückzahlung s- anspruchs bei Beendigung der Gesellschaft Auswirkungen auf die bestehende 24 25 26 27 - 13 - Einlageverpflichtung des Anlegers in das Beteiligungsprogramm " Plus " etwa im Sinne einer auflösenden Bedingung haben sollte, ist den gesellschaftsve r- traglichen Regelungen schon nicht zu entnehmen. Vielmehr würde dies und die Annahme einer darauf gegründeten dolo - agit - Einrede dem Sinn und Zweck di e- ses Rückforderungsanspruchs widersprechen. Wie der Senat mit Urteilen vom 20. September 201 6 ( II ZR 120/15, ZIP 2016, 2262 Rn. 19 ff. ; II ZR 124/15, juris Rn. 17 ff. und II ZR 139/15, juris Rn. 15 ff.) zu den auch hier auszulege n- den Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages entschieden hat , regelt § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV für den Fall der B eendigung der Gesellschaft die wegen des gesellschaftsvertraglich begründeten Eigenkapitalcharakters ihrer Einlagen u m- fassend bestehende Pflicht der stillen Gesellschafter, die Schulden des G e- schäftsinhabers, soweit sie auf das Unternehmen entfallen, an de m sie beteiligt sind, möglichst auszugleichen. Die stillen Gesellschafter sollen dem Geschäft s- herrn die Schuldentilgung durch die Rückzahlung der Gelder ermöglichen, die sie nicht als Gewinn, sondern zu Lasten des Vermögens des Unternehmens erhalten haben. Dieser Zweck würde unterlaufen, w enn die Geltendmachung des Anspruchs aus § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV betreffend die Ausschüttungen aus dem Programm " Classic " durch die Gesellschaft den Gesellschafter zur Rüc k- forderung der vereinbarungsgemäß im Programm " Plus " wieder angelegten Ausschüttungen berechtigen würde, obwohl er auch diese wieder angelegten Ausschüttungen zu Lasten des Vermögens des Unternehmens erhalten und zu eigenen Vermögensdispositionen genutzt hat. 3 . Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfeh lerhaft d ie weiteren Vorau s- setzungen des Rückzahlungsanspruchs der Klägerin nach § 9 und § 16 GV b e- jaht, indem es den Vortrag der Klägerin zu r Berechnung dieses Anspruchs mangels hinreichenden Bestreitens der Beklagten als un streitig zu Grunde g e- legt hat. Die Annahme des Berufungsgerichts , das einfache Bestreiten der B e- 28 - 14 - klagten reiche insoweit nicht aus, überspannt die Anforderungen an ein wirks a- mes Bestreiten gemäß § 138 Abs. 2 ZPO . Die Erklärungslast des Gegners gemäß § 138 Abs. 2 ZPO ist in Best e- hen un d Umfang davon abhängig, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetr a- gen hat . In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darl e- gungspflichtigen Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwi e- weit die nicht darlegungsbelastete Pa rtei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur im Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag besti m- men, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags immer z u- nächst Sache der darlegungs - und beweispflichtigen Partei ist (vgl. BGH, Urtei l vom 25. März 2014 VI ZR 271/13, NJW - RR 2014, 830 Rn. 7; Urteil vom 4. April 2014 V ZR 275/12, ZIP 2014, 1532 Rn. 11 insoweit in BGHZ 200, 350 nicht abgedruckt). Hier hat die insoweit darlegungspflichtige Klägerin bezüglich des in die Berechnu ng der Abfindungsguthaben der Beklagten und des Rückzahlungsa n- spruchs der Klägerin gemäß § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV einzustellenden Ause i- nandersetzungswerts des Unternehmens lediglich vorgetragen, d ieser liege bei null und stille Reserven seien nicht vorhanden , ohne dies näher zu erläutern . Als Beleg hat sie zwar ein Bestätigungsschreiben eines Wirtschaftsprüfers vo r- gelegt, d as jedoch keine weiteren Angaben zu dessen Wertermittlung oder den seiner Bestätigung zugrunde liege nden Berechnungen enthält. In Anbetracht d ieses pauschalen und unsubstantiierten Vorbringens der Klägerin war die B e- klagte, die ihrerseits über den Vermögensstand der Klägerin nicht unterrichtet ist, nicht zu substantiiertem Gegenvorbringen verpflichtet, s ondern konnte sich ihrerseits auf ein einfaches Bestreiten des Auseinandersetzungswerts b e- schränken. Insbesondere war sie entgegen der Ansicht des Berufungsg e- richts m angels jeglicher Substantiierung des gegnerischen Vortrags auch nicht 29 30 - 15 - gehalten , sich b ei der Klägerin durch Ausübung ihrer vertraglichen Informations - und Kontrollrechte nach § 13 GV näher über ihr Auseinandersetzungsguthaben zu informieren und auf dieser Grundlage konkret vorzutragen und zu bestreiten. Vielmehr wäre es nach dem ausreiche nden einfachen Bestreiten der Bekla g- ten zunächst Sache der Klägerin gewesen, ihr Vorbringen hierzu zu substantii e- ren. III. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil sie nicht zur E n- dentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Beklagte den Vortrag der Klägerin zu den weiteren Voraussetzungen des Rückzahlungsanspruchs wir k- sam bestritten hat, s ind die hierzu erforderlichen Feststellungen durch das B e- rufungsgericht nachzuholen. Dabei wird das Berufungsgericht auch den weit e- ren Einwand der Revision, die Klägerin habe keine ordnungsgemäße Berec h- nung des Abfindungsguthabens nach § 16 Nr. 1 Satz 2 g GV durch einen Wir t- schaftsprüfer vorgelegt , zu berücksichtigen haben. Diesbezüglich weist der S e- nat vorsorglich darauf hin, dass maßgeblicher Stichtag für diese Berechnung 31 - 16 - nicht der 31. Dezember 2009 sondern der 15. Dezember 2009 ist (vgl. BGH, Urteil vo m 8. Dezember 2015 II ZR 333/14, ZIP 2016, 523 Rn. 16). Drescher Wöstmann Sunder Bernau Grüneberg V orinstanzen: AG Siegen, Entscheidung vom 22.05.2015 - 14 C 903/14 - LG Siegen, Entscheidung vom 25.01.2016 - 3 S 54/15 -
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