ECLI:DE:BGH:2018:201218BIIIZR42.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 4 2/18 vom 20 . Dezember 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 0. Dezember 2018 durch den Vo rsitzenden Richter Dr. Herrmann , die Rich ter Tombrink , Dr. Remmert und Reiter sowi e die Richterin Dr. Böttcher einstimmig beschlossen : Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer XIX - vom 2 . Februar 2018 wird gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurück ge w ie sen. Gründe: I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht (mehr) vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 30. August 2018 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat. I I . D ie Ausführungen in der mit Schriftsatz vom 9. November 2018 vorgele g- ten Verfassungsbeschwerde der Klägerin vom 29. Juni 2018 geben dem Senat 1 2 - 3 - keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Ein Grund für die Z u- lassung der Revision ist auch weiterhin nicht erkennbar. Der Senat hat die maßgebliche n rechtlichen Grundsätze in seinem Urteil vom 17. Mai 2018 (III ZR 195/17, BeckRS 2018, 10540, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) im Einzelnen dargelegt, an denen festzuhalten ist. 1. Danach erfasst § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auch eine vorbestehende P riva t- klinik. Durch die Anordnung einer Entgeltbindung für verbundene Privatkliniken soll - unabhängig von der Reihenfolge der Betriebsaufnahme - generell verhi n- dert werden, dass Krankenhausträger von nicht GKV - Versicherten, die in einer mit einem Plankrank enhaus räumlich und organisatorisch verbundenen Einric h- tun g behandelt werden, für allgemeine Krankenhausleistungen (deutlich) höh e- re Entgelte verlangen können als für gesetzlich Krankenversicherte, die im Plankrankenhaus behandelt werden. Gleichzeitig soll eine r im Bereich der Kran - kenhausfinanzierung systemwidrige n Querfinanzierung entgegengewirkt und auch vermieden werden, dass von der staatlichen Förderung von Plankranke n- häusern räumlich und organisatorisch damit verbundene Einrichtungen profiti e- ren, ohn e ihrerseits den Reglementierungen des Pflegesatzrechts zu unterli e- gen (aa O Rn. 46). 2. Soweit die Klägerin eine Verletzung des Grundrechts auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) rügt, hat der Senat ausführlich dargelegt, dass sie trotz der Begrenzung d er Entgelthöhe gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG in der Lage ist, eine ihrer beruflichen Tätigkeit angemessene Vergütung zu erzielen (aaO Rn. 56). Anhaltspunkte für eine Existenzgefährdung oder - vernichtung vermag der Senat angesichts des Umstands, dass der Ges chäftsbetrieb der Klägerin mehr als sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelung weiterhin intak t ist , nicht zu erkennen. 3 4 - 4 - 3. § 17 Abs. 1 Satz 5 K HG verstößt ferner nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichhei tssatzes sachlich g e- rechtfertigt, dass eine mit einem öffentlich geförderten Plankrankenhaus ve r- bundene Privatklinik keine staatliche Investitionskostenförderung erhält . Ve r- zichtet die Privatklinik bewusst darauf, einen Antrag auf Aufnahme in den Kra n- kenha usplan zustellen (um in den Genuss der staatlichen Investitionskostenfö r- derung zu kommen) und ermöglicht sie stattdessen den Betrieb eines organis a- torisch verbundenen Plankrankenhauses in unmittelbarer Nähe, entscheidet sie sich für eine Vorgehensweise, di e im Hinblick auf die Investitionskosten kei nes besonderen Schutzes bedarf (aaO Rn. 49 - 51). Herrmann Tombrink Remmert Reiter Böttcher Vorinstanzen: AG Pforzheim, Entscheidung vom 29.06.2017 - 2 C 314/16 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.02.2018 - 19 S 140/17 - 5
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