BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 423/12 vom 28 . Januar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28 . Januar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Seiters , Dr. Remmert und Reite r beschlossen: Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Beschluss des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Oktober 2012 - 24 U 108/12 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung geltend. Am 27. April 2003 u n- terzeichnete er eine Beitrittserklärung als Kommanditist an der A . KG Er zahlte insoweit allerdings nur Das weitere Kapital wurde konzeptionsgemäß fremdfinanziert. Hierzu hieß es im Emissions prospekt auf S. 7 : " Im Beteiligungskonzept ist ei ne teilweise F i- nanzierung der Produktionskosten der Filmprojekte vorgesehen. Der jeweilige Finanzierungsanteil soll dabei so bemessen sein, dass sich insgesamt eine Fremdmittelquote von 30% bezogen auf das Gesamtkapital der Beteiligungsg e- 1 - 3 - sellschaft ergibt. Im Ergebnis hat der einzelne Gesellschafter somit nur eine Bareinlage in Höhe von 70% sowie ein Agio von 5% bezogen auf die von ihm gezeichnete Beteiligung zu erbringen. " Die hierbei anfallenden Zins - und Ti l- gungsleistungen sollten aus den laufenden Fonds einnahmen finanziert werden. Die Klage des Klägers ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen die im Verfahren nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Beschwerde des Kläger s . Der Senat hat durch Beschluss vom 27. November 2013 ( BeckRS 2014, 01119 ) den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf bis 20.000 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Gegenvorstellung. II. Die Gegenvorstellung ist im Ergebnis unbegründet. Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen, da die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderl i- che Mindestbeschwer von mehr als 20.000 Der Wert des Zahlungsantrags n- gerechneten (entgangenen) Anlagenzinsen mit lediglich 17.525 Hierzu nimm t der Senat Bezug auf seine diesbezüglichen Ausführungen im B e- schluss vom 27. November 2013 (aaO Rn. 1) , die vom Kläger auch nicht in Frage gestellt werden . Dass dem Feststellungsantrag bezüglich der Verpflichtung der Bekla g- ten, de n Kläger von allen zu künftigen wirtschaftlichen Nachteilen aus der Bete i- ligung freizustellen, ein Wert zukommen könnte, der in der Addition eine Übe r- schreitung der Streitw ertstufe von 20.000 i- terhin nicht ersichtlich. Der Senat vermag insoweit die Auffassung des Klägers 2 3 4 - 4 - nicht zu teilen, der Feststellungsantrag sei mit mindestens 6.000 a b- züglich 20% Feststellungsabschlag ) zu beme ssen, da sich dieser auf den fremdfinanzierten Teil der Fondseinlage und dessen drohenden Verlust bezi e- he. e nd e t hat, stellt zunächst nur dies - zuzüglich des Agios - se i- n en sogenannten Zeichnungsschaden dar. Würde man im Übrigen der gege n- teiligen Auffassung des Klägers folgen und die über den Fonds finanzierten s , da sich dieser nur auf zukünftige Schäden bezieht, der Zeichnungsschaden, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, hierzu aber nicht gehört. Denn der A n- leger, der aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder einer fehlerha f- ten Beratung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworb en hat, ist bei der g e- botenen wertenden Betrachtung bereits durch den Erwerb der Kapitalanlage geschädigt, da der ohne die erforderliche Aufklärung beziehungsweise durch die falsche Beratung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehle r- ha f ten Aufklärung /Beratung beeinflusst ist; es kommt hingegen nicht darauf an, ob und wann die Kapitalanlage gegebenenfalls später im Wert gefallen ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 8. März 2005 - XI ZR 170/04 , BGHZ 162, 306, 309 f und vom 26. Februar 201 3 - XI ZR 4 98/11, BGHZ 196, 233 Rn. 25; Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24). Richtigerweise k ommt a ls zukünftiger Schaden im Hinblick auf den über den Fonds finanzierten Teil der Beteiligung aber nur in Betracht, dass dem Kl ä- ger im Zusammenhang mit der Liquidation des Fonds eine Inanspruchnahme bezüglich dieser Fremdfinanzierung einzelner Filmprojekte (etwa jetzt noch ausstehende Zins - und Tilgungsleistungen) droht. Das macht der Kläger mit der Gegenvorstellung aber nicht geltend. Auch in seiner Klage (S. 18 zu " VIII Fes t- 5 6 - 5 - stellungsantrag " ) hat der Kläger zur Begründung des Feststellungsantrags l e- di g lich Folgendes ausgeführt: " Für die Bejahung des Feststellungsinteresses genügt die nicht eben fernliegende Möglichkeit künftiger Verwir klichung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer Folgeschäden. Vorliegend ist absehbar, dass es nicht nur zu Steuerrückforderungen kommen wird, so n- dern dass die Klagepartei weitere steuerliche Schäden in Form von Verzug s- schäden etc. erleiden wird, die derzeit noch nicht beziffert werden können. " Dass Zukunftsschäden drohen, die in der Addition des Zahlungs - und des Fes t- stellungsantrags eine Überschreitung der Streitwertstufe von 20.000 hätten, ist deshalb weiterhin nicht substantiiert dargelegt. Schlick Herrmann Seiters Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2012 - 36 O 321/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 12.10.2012 - 24 U 108/12 -
Full & Egal Universal Law Academy