BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 424/04 Verk374ndet am: 15. Dezember 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 328 Zur Frage, ob in den Schutzbereich des Vertrages zwischen einer GmbH, die verbriefte Genussrechte an der eigenen Gesellschaft vertreibt, mit einem Wirt-schaftspr374fer 374ber die (hier: freiwillige) Pr374fung des Jahresabschlusses die zu-k374nftigen Genussrechtserwerber einbezogen sind. BGB 247 280 Allein daraus, dass im Verkaufsprospekt im Einverst344ndnis mit dem f374r den Un-ternehmer t344tigen Wirtschaftpr374fer dessen Best344tigungsvermerk zum letzten gepr374ften Jahresabschluss abgedruckt worden ist - verbunden mit seiner Erkl344-rung, im Rahmen der Vorpr374fung zur Jahresabschlusspr374fung f374r das n344chste Gesch344ftsjahr seien keine Anhaltspunkte f374r eine vom Vorjahr abweichende Beurteilung bekannt geworden -, ergibt sich keine prospekthaftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Wirtschaftspr374fers f374r die zuk374nftige wirtschaftliche Ent-wicklung des Unternehmens. Es trifft diesen also selbst dann keine "Prospekt-aktualisierungspflicht", wenn ihm eine nachtr344gliche wesentliche Verschlechte-rung des Unternehmens bekannt wird, die die Verm366gensinteressen der poten-tiellen Anleger gef344hrdet. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - OLG Bamberg LG Hof - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344ger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Oktober 2004 wird zur374ck-gewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl344gerin zu 1 und der Kl344ger zu 2 je 35 v.H. und der Kl344ger zu 3 30 v.H. zu tra-gen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344ger nehmen die Beklagte zu 1 - eine Wirtschaftspr374fungsgesell-schaft - und den Beklagten zu 2, deren vor Ort t344tig gewordenen Pr374fer, auf Ersatz der Sch344den in Anspruch, die ihnen durch die Zeichnung von Genuss-rechten der insolvent gewordenen S. GmbH (im Folgenden: S. ) entstan-den sind. 1 Bei der S. handelte es sich um ein Unternehmen, das seit 1997 un-verbriefte Genussrechte an der eigenen Gesellschaft auflegte und diese ver- 2 - 3 - trieb; das eingezahlte Genussrechtskapital legte sie in Aktien an. F374r den Ver-trieb gab die S. erstmals im Jahr 1999 einen Genussrechtsprospekt heraus, ebenso einen solchen im Februar 2000 (Serie "C/2000"). Im Januar 2001 er-folgte eine Neuauflage des Prospekts, mit dem ebenfalls die Genussrechte der Serie "C/2000" beworben wurden. Im Prospekt vom Februar 2000 waren die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Bilanz f374r das Jahr 1999 und im Pros-pekt vom Januar 2001 eine "vorl344ufige Gewinn- und Verlustrechnung" sowie die "vorl344ufige Bilanz" der S. f374r das Jahr 2000 abgedruckt. Im Prospekt vom Januar 2001 war einige Seiten danach - unter Voranstellung eines fettgedruck-ten Hinweises auf "Dr. R. & Partner - die Wirtschaftspr374fer, Steuerberater und Rechtsanw344lte der S. 205" - ein von dem Beklagten zu 2 am 27. Oktober 2000 unterzeichnetes Wirtschaftspr374fertestat wiedergegeben. Darin wird dem Jahresabschluss der S. zum 31. Dezember 1999 (Prospekt vom Februar 2000: Jahresabschluss vom 31. Dezember 1998) ein uneingeschr344nkter Best344-tigungsvermerk erteilt. In einem unmittelbar darunter gesetzten Zusatz hei337t es: "Die Dr. R. & Partner GmbH (= Beklagte zu 1) f374hrt derzeit eine Vorpr374fung zur Jahresabschlusspr374fung auf den 31. Dezember 2000 205 durch. Im Rahmen dieser Vorpr374fung wurden keine An-haltspunkte bekannt, die eine vom Vorjahr abweichende Beurtei-lung von Buchf374hrung und Jahresabschluss nach sich ziehen w374r-de." Der Kl344ger zu 3 zeichnete am 3. Dezember 2001 250 Genussrechte der S. im Nennwert von 25.000 DM zuz374glich 2 % Agio, die Kl344gerin zu 1 und der Kl344ger zu 2 zeichneten am 16. Mai 2002 jeweils 300 Genussrechte im Nennwert von 15.000 200 zuz374glich 2 % Agio. Bei diesen - jeweils durch Anlage-berater vermittelten - Vertragsabschl374ssen lag den Kl344gern der Genussschein-prospekt der S. von Januar 2001 (bzw. - nach der Behauptung der Beklagten bei der Zeichnung des Kl344gers zu 3 - derjenige von Februar 2000) vor. Am 3 - 4 - 23. Januar 2003 wurde 374ber das Verm366gen der S. das Insolvenzverfahren er366ffnet. Der Grund f374r die Insolvenz lag im Folgenden: Ab Herbst 1999 hatte sich eine weltweite negative Entwicklung der Aktienm344rkte ergeben. Wegen der damit einhergehenden Verluste 344nderte die Gesch344ftsleitung der S. ihre An-lagestrategie und legte die Genussrechtsgelder auch in spekulativen, risikorei-chen Aktien des Technologiebereichs an. Die negative Entwicklung der Aktien-m344rkte setzte sich allerdings fort, so dass es durch weiteren Kursverfall der Ak-tien der S. bei dieser im Jahre 2000 zu erheblichen Verlusten kam. In einer Besprechung vom 16. Oktober 2001, in der die verschlechterte wirtschaftliche Situation der S. besprochen wurde, wies der Beklagte zu 2 den Gesch344fts-f374hrer H. der S. darauf hin, dass ein weiterer Vertrieb der Genuss-rechte nur bei Aufkl344rung der Interessenten 374ber die "Schieflage" der Gesell-schaft in Betracht komme. Eine entsprechende Zusage hielt H. nicht ein. Die Kl344ger behaupten, die von der Beklagten zu 1 testierte Pr374fung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1999 sei in mehrerer Hinsicht fehlerhaft gewesen, unter anderem, weil die Aktien im Depot der S. nicht zum aktuel-len, erheblich niedrigeren Kurswert des Stichtages, sondern mit dem Anschaf-fungswert angegeben waren, und weil eine bilanzierte Forderung der S. ge-gen eine von den Gesch344ftsf374hrern der S. gebildeten Gesellschaft b374rger-lichen Rechts mangels eigenen Verm366gens der Gesellschaft und der Gesell-schafter nicht werthaltig gewesen sei. Weiterhin lasten die Kl344ger den Beklag-ten als Pflichtverletzung an, dass sie trotz der wesentlichen Verschlechterung der Verm366genslage der S. und des sich daraus ergebenden Risikos f374r die Anleger keine Schritte zur Einstellung des Vertriebs der Genussrechte der S. oder zur Offenbarung der desolaten Finanzlage der S. gegen374ber den Zeichnungsinteressenten unternommen h344tten. Sie machen ferner geltend, der 4 - 5 - Beklagte zu 2 sei, insbesondere wegen seiner Zugeh366rigkeit zur sogenannten Sechser-Runde, faktischer Gesch344ftsf374hrer der S. gewesen. Er und die Be-klagte zu 1 - auch infolge weiterer personeller Verflechtungen und ihrer tats344ch-lichen Einbeziehung in das Unternehmen S. - seien damit auch Herausgeber des Prospekts gewesen. Sp344testens bei einer Sitzung am 25. Juli 2001 habe der Beklagte zu 2 die aktuellen Verlustzahlen erfahren. Bei pflichtgem344337em Verhalten h344tte der Beklagte zu 2 als faktischer Gesch344ftsf374hrer der S. die Stellung eines Insolvenzantrags veranlassen m374ssen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die auf Zahlung von je 15.300 200 nebst Zinsen an die Kl344gerin zu 1 und an den Kl344ger zu 2 sowie von 13.037,94 200 nebst Zinsen an den Kl344ger zu 3 - jeweils Zug um Zug gegen 334bertragung der Anspr374che der Kl344ger aus den Zeichnungsvertr344gen mit der S. - gerichtete Klage abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelas-senen Revision verfolgen die Kl344ger ihre Klageanspr374che weiter. 5 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist unbegr374ndet. 6 I. Das Berufungsgericht verneint Schadensersatzanspr374che der Kl344ger gegen beide Beklagten aus jedem Rechtsgrund. Ersatzanspr374che aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter schieden aus, weil der Vertrag zwischen der S. und der Beklagten zu 1 374ber die Pr374fung des Jahresabschlusses kei- 7 - 6 - ne Schutzwirkung zugunsten der potentiellen Erwerber von Genussrechten der Gesellschaft gehabt habe. Den Kl344gern stehe auch kein Schadensersatzan-spruch nach den Grunds344tzen der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung gegen die Beklagten zu. Weder der Beklagte zu 2 noch die Beklagte zu 1 seien Prospektverantwortliche gewesen. Keinesfalls seien, wie von den Kl344gern gel-tend gemacht, die Gesch344ftsf374hrer H. und K. der S. nur "Stroh-m344nner" der Berater der S. , zu denen der Beklagte zu 2 geh366rte, gewesen. Eine prospekthaftungsrechtliche Schadensersatzpflicht der Kl344ger lasse sich auch nicht aus einer Garantenstellung der Beklagten als beruflichen Sachken-nern, die im Prospekt eigene Erkl344rungen abgegeben h344tten, herleiten. Diese Garantenstellung bestehe allenfalls innerhalb der Reichweite des - stichtag-bezogenen - Pr374fertestats und des Vorpr374fungsvermerks. Das Testat 374ber den Jahresabschluss 1999 habe sich nur auf dieses Datum bezogen und keine Aussage 374ber die Entwicklung des Unternehmens im Gesch344ftsjahr 2000 ent-halten, noch geringer sei die Reichweite des "Postskriptums" gewesen, aus dem sich f374r einen durchschnittlich aufmerksamen Leser zwangsl344ufig ergeben habe, dass der Jahresabschluss noch nicht vorlag. Ob die danach lediglich auf die Stichtage 31. Dezember 1999 (Testat) und 27. Oktober 2000 (Postskrip-tum), allein den Beklagten zuzurechnenden Erkl344rungen inhaltlich unrichtig ge-wesen seien, bed374rfe keiner Entscheidung (an anderer Stelle verneint das Be-rufungsgericht allerdings die Fehlerhaftigkeit dieser prospektierten Erkl344rungen der Beklagten), weil etwaige Fehler dieser Prospektaussagen f374r die Anlage-entscheidung der Kl344ger nicht urs344chlich gewesen seien. Zur Begr374ndung die-ser Annahme verweist das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs, wonach die durch einen Wertpapierprospekt geschaffene "An-lagestimmung" nur eine begrenzte Zeit nach der Ver366ffentlichung desselben andauert. Vorliegend h344tten zwischen der Anlageentscheidung des Kl344gers zu 3 im Dezember 2001 und dem Jahresabschluss vom 31. Dezember 1999 - 7 - mehr als 23 Monate gelegen, zwischen der Anlageentscheidung der Kl344ger zu 1 und 2 im Mai 2002 und diesem "Stichtag" sogar mehr als 28 Monate. Eine "Aktualisierungspflicht" bez374glich Testat und Postskriptum - so das Berufungsgericht weiter - habe die Beklagten nicht getroffen. Es komme daher auch nicht darauf an, ob und ab wann dem Beklagten zu 2 der Wertverfall des im Depot der S. gehaltenen Aktienbestandes bekannt gewesen sei. 8 Schadensersatzanspr374che der Kl344ger aus Delikt verneint das Berufungs-gericht im Wesentlichen mit der Begr374ndung, es fehle an einem (aktiven) t344ter-schaftlichen Handeln bzw. einer vors344tzlichen Beteiligung an m366glichen Straf-taten der Gesch344ftsf374hrer der S. und - f374r den Tatbestand des 247 826 BGB - an einem Sch344digungsvorsatz. F374r einen Straftatbestand durch Unterlassen fehle es an einer Verpflichtung zum Handeln. Im 334brigen h344tten die Beklagten, soweit eine m366gliche Sch344digung Dritter durch Genussrechtszeichnung in Be-tracht gekommen sei, mit der Aufforderung des Beklagten zu 2 an den Ge-sch344ftsf374hrer der S. , die Zeichnungsinteressenten 374ber die "Schieflage" der Gesellschaft aufzukl344ren, das ihnen M366gliche getan, um Zeichnungsinteressen-ten vor Schaden zu bewahren. 9 II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 10 1. Einen Schadensersatzanspruch der Kl344ger aus Vertrag mit Schutzwir- kung zugunsten Dritter hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. 11 - 8 - a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann in den Schutzbereich des Abschlusspr374fvertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Abschlusspr374fer ein Dritter einbezogen sein (Senat BGHZ 138, 257). Das Bestehen und die Reichweite eines etwaigen Drittschutzes sind durch Auslegung des jeweiligen Pr374fvertrages zu ermitteln. Allerdings kann, wie der Senat betont hat (aaO S. 262), regelm344337ig nicht angenommen werden, dass der Abschlusspr374fer ein so weites Haftungsrisiko zu 374bernehmen bereit ist, wie es sich aus der Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gl344ubigern, Gesellschaftern oder Anteilserwerbern in den Schutzbereich erg344be (vgl. allerdings in Abgrenzung dazu das Urteil des X. Zivilsenats BGHZ 159, 1, 9 f374r den Fall eines Gutachterauftrags zur Wertermittlung eines als Kapitalanlage einer Vielzahl von Anlegern gedachten Grundst374cks). 12 b) Unter diesem Blickwinkel ist die tatrichterliche Auslegung des Beru-fungsgerichts, angesichts der von vornherein nicht 374berschaubaren Anzahl von Anlegern mit Genussschein-Vertr344gen bei der S. seien keine Anhaltspunkte daf374r vorhanden, dass die Beklagte zu 1 bei Vertragsschluss bereit gewesen sei, eine Haftung gegen374ber den Anlegern zu 374bernehmen, aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Die von der Revision in diesem Zusammenhang heran-gezogene Entscheidung des X. Zivilsenats vom 8. Juni 2004 (X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420) betrifft eine nicht vergleichbare Fallkonstellation. Dort war die beklagte Wirtschaftspr374fungsgesellschaft mit der Pr374fung des gesamten Prospekts beauftragt worden, in dem die Beteiligung an einer konkreten Anlage (Abwasserentsorgungssystem einer Gemeinde) beworben wurde. Vorliegend geht es allein um die Haftung einer Wirtschaftspr374fungsgesellschaft wegen ei-nes Fehlverhaltens bei (f374r das Jahr 1999) oder im Vorfeld (f374r das Jahr 2000) einer Testaterteilung. Dazu hat der Senat ausgesprochen, dass die in 247 323 HGB zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Intention, das Haftungsrisiko 13 - 9 - des Wirtschaftspr374fers angemessen zu begrenzen, auch im Rahmen der ver-traglichen Dritthaftung des Abschlusspr374fers zu beachten ist. Zwar hat hier kei-ne Pflichtpr374fung, sondern eine freiwillige Pr374fung des Jahresabschlusses der S. stattgefunden. Jedoch ist zu ber374cksichtigen, dass die Beklagte zu 1 laut Best344tigungsvermerk die Pr374fung nach den f374r die Pflichtpr374fung ma337geblichen 247247 316, 317 HGB vorgenommen hat. Dies spricht daf374r, dass ein Zeichnungsin-teressent billigerweise keinen weitergehenden Drittschutz erwarten konnte, als dieser bei einer Pflichtpr374fung gegeben gewesen w344re. Entgegen der Revision ist das Berufungsgericht auch nicht von einem falschen Obersatz - n344mlich von dem, bei der Deutung der Willenserkl344rung des Wirtschaftpr374fers bei Abschluss des Pr374fvertrages komme es entscheidend auf den "inneren Willen" des Wirt-schaftspr374fers an - ausgegangen. Die weiteren Beanstandungen der Revision hierzu beinhalten nur den unzul344ssigen Versuch, die eigene Auslegung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. 2. Auch einen Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung hat das Beru-fungsgericht im Ergebnis mit Recht verneint. 14 a) F374r den Prospektinhalt m374ssen in erster Linie diejenigen einstehen, die f374r die Geschicke des Unternehmens und damit f374r die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind. Das sind namentlich die Initiatoren, Gr374nder und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management der Gesellschaft bilden oder sie beherrschen, einschlie337lich der sogenannten "Hinterm344nner". Dar374ber hinaus haften auch diejenigen, die aufgrund ihrer beruflichen und wirtschaft-lichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Art Garantenstellung ein-nehmen und durch ihre Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach au337en hin in Erscheinung getreten sind (vgl. nur Senat BGHZ 158, 110, 115 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Diese von der Rechtsprechung 15 - 10 - entwickelten Grunds344tze, die an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollst344ndigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemach-ten Angaben ankn374pfen, sind auch auf den Handel mit Genussrechten der hier in Rede stehenden Art anwendbar (vgl. auch BGHZ 123, 106). b) Vorliegend ist das Berufungsgericht in fehlerfreier tatrichterlicher W374r-digung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten nicht zu den eigentlichen Prospektherausgebern, sei es auch nur als Hinterm344nner, geh366rten. Danach hat - auch auf der Grundlage des Vortrags der Kl344ger - die Beklagte zu 1 weder in gewichtiger Weise auf den Inhalt des Gesamtprospekts Einfluss genommen, noch war der Beklagte zu 2 - unbeschadet dessen Mitwirkung in der Sechser-Runde (bestehend aus einem der Gesch344ftsf374hrer der S. und als Berater hinzugezogenen Personen) - faktischer Gesch344ftsf374hrer der S. . 16 Die Revision will dies zwar nicht gelten lassen, durchgreifende Rechts-fehler in der diesbez374glichen Gesamtw374rdigung des Berufungsgerichts vermag sie jedoch nicht aufzuzeigen. Das Berufungsgericht hat sich an die nach der Rechtsprechung f374r die Begr374ndung einer (umfassenden) Prospektverantwort-lichkeit geltenden Ma337st344be gehalten. Einen verfehlten rechtlichen Obersatz hat es entgegen der Revision auch nicht im Zusammenhang mit seiner Formu-lierung, das Mitwirken des Beklagten zu 2 bzw. von anderen Mitarbeitern der Beklagten zu 1 in der Sechser-Runde habe nicht zu einer "Ersetzung der Ge-sch344ftsf374hrer der S. " gef374hrt, angewendet. 17 Eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten f374r den hier in Rede ste-henden Prospekt der S. als Ganzen scheidet danach aus. 18 - 11 - c) Eine Haftung (der Beklagten zu 1) f374r den Prospekt k366nne allerdings, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, im Ansatz insoweit in Betracht kommen als sie durch ihre (fachkundige) Mitwirkung an der Prospektgestaltung - als Wirtschaftspr374fungsunternehmen - nach au337en hin als "Garant" in Er-scheinung getreten ist (BGHZ 158, 110, 115 m.w.N.). Diese Einstandspflicht beschr344nkt sich jedoch auf die ihr selbst zuzurechnenden Prospektaussagen (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1983 - II ZR 27/83 - WM 1984, 19, 20). 19 Im Streitfall k366nnte eine (begrenzte) Prospekthaftung der Beklagten zu 1 als "Garantin" zweierlei bedeuten: Zum einen die Haftung f374r Fehler in ihren auf bestimmte zeitliche Daten (im Prospekt Januar 2001: 31. Dezember 1999 [Jahresabschlusstestat] und 27. Oktober 2000 [Vorpr374fungsvermerk]) bezoge-nen Erkl344rungen; zum anderen eine Schadensersatzpflicht in Folge des Unter-lassens einer "Aktualisierung" der ihr insgesamt zuzurechnenden Prospekter-kl344rungen trotz nachtr344glich eingetretener wesentlicher Ver344nderungen der Um-st344nde, die f374r die Entschlie337ung der mit dem Prospekt angesprochenen Anla-geinteressenten von Bedeutung waren (zur Aktualisierungspflicht der Prospekt-verantwortlichen allgemein vgl. BGHZ 71, 284, 291; 123, 106, 110; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 244/01 - WM 2004, 379, 381; vgl. auch BGHZ 139, 225, 232; Assmann, Festschrift f374r Peter Ulmer [2003], S. 757, 760 ff). 20 Unter beiden Gesichtspunkten scheidet hier im Ergebnis eine prospekt-haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der beiden Beklagten - des Beklagten zu 2 schon deshalb, weil er keine eigene Prospekterkl344rungen, sondern nur Pr374fer-testate im Namen der Beklagten zu 1 abgegeben hat - gegen374ber den Kl344gern aus. 21 - 12 - aa) (1) Es ist zweifelhaft, ob eine Schadensersatzverpflichtung der Be-klagten nach Prospekthaftungsgrunds344tzen aus dem ersteren Tatbestand mit der vom Berufungsgericht gegebenen (Haupt-)Begr374ndung verneint werden kann, es fehle mangels Fortwirkung der durch die Prospekte erzeugten "Anla-gestimmung" bis zu den Anlageentscheidungen der Kl344ger an einem Ursachen-zusammenhang zwischen den von den Kl344gern behaupteten - vom Berufungs-gericht zun344chst unterstellten - Unrichtigkeiten in den ver366ffentlichten Wirt-schaftspr374fertestaten und dem durch den Erwerb der Genussrechte der S. entstandenen Schaden der Kl344ger. Die vom Berufungsgericht zitierte Recht-sprechung (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03 - NJW 2004, 2664: ad hoc-Mitteilungen - insbesondere S. 2666 f mit dem Hinweis auf BGHZ 139, 225, 233) betrifft in erster Linie die Frage der Anwendbarkeit der Grunds344tze 374ber den Anscheinsbeweis bei Vorliegen einer Anlagestimmung im Zusammen-hang mit der Emission von (kursabh344ngigen) Wertpapieren. Um den Kauf sol-cher Papiere handelte es sich bei dem Erwerb von Genussrechten der S. nicht. Die Eink374nfte, an denen die Genussrechtsinhaber beteiligt wurden, hin-gen nur mittelbar vom Kurswert der einzelnen Aktien ab, die die S. jeweils im Depot hatte. Ein weiteres Bedenken liegt darin, dass im Streitfall der Erwerb der Genussrechte der S. durch die Kl344ger 374ber einen Vermittler an Hand des Prospekts erfolgte. Daraus d374rfte sich die tats344chliche Vermutung ergeben, dass es den Kl344gern auf die Richtigkeit aller wesentlichen Aussagen in dem bei den Vertragsverhandlungen verwendeten Prospekt ankam. Dass die Erkl344run-gen der Beklagten zu 1 im Prospekt wegen ihres Bezugs auf einen "374berholten" Stichtag f374r die Kl344ger zum Zeitpunkt ihres Erwerbs v366llig bedeutungslos gewe-sen w344ren, wie die Revisionserwiderung meint, l344sst sich nicht sagen. Die Revi-sion r374gt auch mit Recht, dass das Berufungsgericht sich nicht mit dem Vortrag der Kl344ger auseinandergesetzt hat, sie h344tten die Genussrechte im Vertrauen auf die Angaben in dem Genussrechtsprospekt erworben. 22 - 13 - (2) Dieser Begr374ndungspunkt braucht indessen nicht abschlie337end beur-teilt zu werden. Auf die Erw344gungen des Berufungsgerichts 374ber die (fehlende) Kausalit344t kommt es nicht an, denn das Berufungsgericht hat in seinem Urteil, wenn auch in anderem rechtlichen Zusammenhang (bei der Pr374fung delikti-scher Schadensersatzanspr374che) - und nur als Hilfserw344gung (im Konjunktiv) - festgestellt, dass die Erteilung des uneingeschr344nkten Best344tigungsvermerks f374r den Jahresabschluss zum 31. Dezember 1999 und der Vorpr374fungsvermerk f374r das Rumpfjahr 2000 als solche nicht falsch waren. Hiervon ist im Revisions-verfahren auszugehen. Die Revision vertritt zwar den gegenteiligen Standpunkt. Eine n344here, Rechtsfehler in der tatrichterlichen W374rdigung des Berufungsge-richts aufzeigende, Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil fehlt aber, bis auf die Verfahrensr374ge (Versto337 gegen 247 138 ZPO) dagegen, dass das Beru-fungsgericht den Kl344gern vorgehalten hat, sie h344tten zu dem Gutachten des Sachverst344ndigen Prof. Dr. P. zur Werthaltigkeit der GmbH-Anteile substantiiert Stellung nehmen m374ssen. Diese Verfahrensr374ge hat der Senat ge-pr374ft. Er h344lt sie f374r nicht durchgreifend; von einer Begr374ndung wird gem344337 247 564 ZPO Abstand genommen. 23 bb) Der Senat tritt dem Berufungsgericht auch bei, soweit es im Streitfall eine "Aktualisierungspflicht" der beklagten Wirtschaftspr374fungsgesellschaft im Hinblick auf den in ihrem Einverst344ndnis im Prospekt ver366ffentlichten Pr374fer-vermerk mit "Postskriptum" selbst f374r den Fall abgelehnt hat, dass dem Beklag-ten zu 2 nach der Prospektherausgabe der Wertverfall des im Depot der S. gehaltenen Aktienbestandes bekannt geworden ist. Es kann daher offen blei-ben, auf welche (zumutbare) Art und Weise die Beklagte zu 1 einer solchen Verpflichtung h344tte nachkommen k366nnen und m374ssen. 24 - 14 - (1) Anders als etwa in den F344llen, in denen der Wirtschaftspr374fer die Pr374-fung des gesamten Prospekts der Kapitalanlage 374bernommen hatte und der betreffende Pr374fbericht in den Prospekt aufgenommen worden war (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420), oder er als im Pros-pekt vorgesehener Mittelverwendungstreuh344nder im Rahmen eines Kapitalan-lagemodells die Ordnungsm344337igkeit des Mittelzuflusses und der Mittelverwen-dung gepr374ft hatte (vgl. BGHZ 145, 187, 197 f), war die beklagte Wirtschafts-pr374fungsgesellschaft allein durch ihre in den Prospekten der S. vom Januar 2000 und Februar 2001 ver366ffentlichten Best344tigungsvermerke 374ber die Pr374fung der Jahresabschl374sse der S. f374r 1998 bzw. 1999 noch nicht dergestalt als Kontrollorgan in das Kapitalanlagesystem als solches eingebunden, dass es gerechtfertigt w344re, sie einer prospektm344337igen Vertrauenshaftung hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens in der Folgezeit zu unter-werfen. 25 Die Pr374fung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapital-gesellschaften durch einen Abschlusspr374fer (vgl. 247 316 ff HGB), die bei kleinen Kapitalgesellschaften (247 267 Abs. 1 HGB) freiwillig erfolgen kann, ist keine um-fassende Rechts- und Wirtschaftlichkeitspr374fung, sondern nur eine Rechnungs-legungspr374fung (vgl. BGHZ 16, 17, 23; Baumbach/Hopt/Merkt HGB 31. Aufl. 247 317 Rn. 5). Sie hat allerdings zum Ziel, dass Unrichtigkeiten und Rechtsver-st366337e, die sich auf die Darstellung des Bildes der Verm366gens-, Finanz- und Er-tragslage der Kapitalgesellschaft (247 264 Abs. 2 Satz 1 HGB) wesentlich auswir-ken, bei gewissenhafter Berufsaus374bung erkannt werden (Baumbach/Hopt/ Merkt aaO Rn. 3). Unter diesem Blickwinkel kann die Pr374fung auch die Beurtei-lung der wirtschaftlichen Lage durch die Unternehmensf374hrung betreffen, wie insbesondere aus der gesetzlichen Regelung 374ber den Pr374fbericht, soweit er den Lagebericht des Unternehmens betrifft, deutlich wird (247 321 Abs. 1 Satz 2 26 - 15 - HGB): Danach ist in dem Bericht vorweg zu der Beurteilung der Lage des Un-ternehmens durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbe-sondere auf die Beurteilung des Fortbestandes und der k374nftigen Entwicklung des Unternehmens unter Ber374cksichtigung des Lageberichts einzugehen ist, soweit die gepr374ften Unterlagen und der Lagebericht eine solche Beurteilung erlauben. Wenn damit der Best344tigungsvermerk des Abschlusspr374fers in Ver-bindung mit dem Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) und dem Lagebericht des Unternehmens eine wichtige Informationsquelle f374r den Markt - insbesondere auch f374r Kapitalanlageinteressenten - 374ber die wirt-schaftliche Lage des Unternehmens darstellt, so ist er doch, wie das Beru-fungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, in seiner Reichweite begrenzt, weil er auf einen bestimmten Stichtag (des Jahresabschlusses) bezogen ist (im Pros-pekt vom Februar 2000: auf den 31. Dezember 1998; im Prospekt vom Januar 2001: auf den 31. Dezember 1999). Vertrauensbegr374ndende Aussagen 374ber die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in der Zukunft kann der Be-st344tigungsvermerk des Wirtschaftspr374fers - f374r den durchschnittlichen Anlage-interessen erkennbar - nicht enthalten. (2) Auch der Umstand, dass im Streitfall die Aufnahme des Wirtschafts-pr374fervermerks in den Verkaufsprospekt der S. im Einverst344ndnis der Be-klagten zu 1 erfolgt ist - und zwar erg344nzt um einen Zusatzvermerk (im Pros-pekt vom Januar 2001: vom 27. Oktober 2000), dass im Rahmen der zur Zeit durchgef374hrten Vorpr374fung zur Jahresabschlusspr374fung auf das Ende des n344chsten Jahres keine Anhaltspunkte f374r eine abweichende Beurteilung von Buchf374hrung und Jahresabschluss bekannt geworden seien -, vermag entge-gen der Auffassung der Revision keine weitergehende prospekthaftungsrechtli-che Einstandspflicht der Beklagten zu 1 f374r die weitere wirtschaftliche Entwick- 27 - 16 - lung der S. jedenfalls 374ber das Datum dieses Zusatzes hinaus zu begr374n-den. Es ist zwar nicht zu 374bersehen, dass der Abdruck des Best344tigungsver-merks einschlie337lich des "Postskriptums" im Verkaufsprospekt, insbesondere auch nach der gesamten 344u337eren Form, nicht dazu dienen sollte, Publizit344ts-pflichten des Unternehmens zu erf374llen, sondern darauf ausgerichtet war, wer-bend Einfluss auf die Anlageentscheidung von Anlageinteressenten zu nehmen. Das 344ndert aber nichts daran, dass die (werbend herausgestellten) Aussagen der Beklagten zu 1 als Wirtschaftspr374fungsgesellschaft inhaltlich (zeitlich) so begrenzt waren, dass sie kein Vertrauen in die zuk374nftige Verm366genssituation der S. begr374nden konnten. Einem durchschnittlichen Anlageinteressent, dem der im Januar 2001 herausgebrachte Prospekt der S. in der Folgezeit vorge-legt wurde, musste klar sein, dass der unter dem 27. Oktober 2000 abgegebene Best344tigungsvermerk 374ber 2001 nichts aussagen konnte. Entgegen der R374ge der Revision ist eine 374ber diesen, vom Berufungsgericht herausgestellten Be-fund hinausgehende "Gesamtaussage der Testate" nicht ersichtlich. 28 III. Auch die Verneinung von Schadensersatzanspr374chen der Kl344ger gegen den Beklagten zu 2 hat Bestand. 29 1. Anspr374che aus Prospekthaftung - wie gegen die Beklagte zu 1 - schei-den bereits deshalb aus, weil der Beklagte zu 2 eigene Prospekterkl344rungen nicht abgegeben hat. Soweit er als Pr374fer Wirtschaftspr374fungstestate gegeben hat, geschah dies im Namen der Beklagten zu 1. 30 - 17 - 2. Schadensersatzanspr374che der Kl344ger gegen den Beklagten zu 2 aus unerlaubter Handlung scheitern nach der rechtsfehlerfreien tatrichterlichen W374rdigung des Berufungsgerichts jedenfalls daran, dass der Beklagte zu 2 kei-ne - jedenfalls nicht nachweislich vors344tzlich - strafbaren Handlungen begangen hat. Ebenso hat der Tatrichter keinen f374r den Tatbestand des 247 826 BGB (sit-tenwidrige Sch344digung) erforderlichen Sch344digungsvorsatz festzustellen ver-mocht. Soweit die Revision r374gt, das Berufungsgericht habe nicht ber374cksich-tigt, dass nach der Rechtsprechung f374r eine Berufs- und Expertenhaftung nach 247 826 BGB bereits ein leichtfertiges - vor allem grob fahrl344ssiges und gewissen-loses Verhalten - den Sittenversto337 begr374nden k366nne, fehlt es an greifbaren 31 - 18 - Anhaltspunkten f374r die Bewertung des Verhaltens des Beklagten zu 2 als ge-wissenlos. Schlick Wurm Streck D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Hof, Entscheidung vom 15.01.2004 - 32 O 353/03 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 19.10.2004 - 5 U 23/04 -
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