BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZR 428/02 vom31. Juli 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 31. Juli2003beschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 24. Zivilsenats des OberlandesgerichtsDüsseldorf vom 19. November 2002 - 24 U 57/02 - wird zurück-gewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.Gegenstandswert: 47.423,94 Gründe Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzlicheBedeutung. Auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung ist eine Zulassung der Revision nicht erforderlich(§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde als grund-sätzlich bezeichneten Rechtsfragen zur Auslegung des § 531 Abs. 2 ZPOkommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat bereits das Vorbringen des Klä-gers zu einer kollektivrechtlichen Übernahme des Sozialplans durch die Be-klagte für unschlüssig gehalten, da es an einem ausreichenden Vortrag zur - 3 -Einhaltung der Schriftform fehle. Die folgenden weiteren Ausführungen im Be-rufungsurteil, daß dieses Vorbringen außerdem als neues Angriffsmittel nichtzu berücksichtigen sei, stellen daneben nur eine zusätzliche Begründung dar.Jedenfalls die erste Alternative der Begründung ist aus Rechtsgründen nicht zubeanstanden. Eine kollektivrechtliche Übernahme des von der H. AG undihrem Gesamtbetriebsrat vereinbarten Sozialplans käme, wovon auch die Be-schwerde ausgeht, nur als Neuabschluß einer Betriebsvereinbarung zwischender C. GmbH und ihrem eigenen Betriebsrat in Betracht. Für deren Wirk-samkeit wäre die Einhaltung der Schriftform erforderlich (§ 77 Abs. 2 Satz 1BetrVG). Weder zu dieser Form noch überhaupt zur Art und Weise der vomKläger behaupteten Übernahme hat er etwas vorgetragen. Ohne diesen Min-destinhalt ist sein Vorbringen unschlüssig; es geht insoweit nicht lediglich umzusätzliche, für eine Beachtlichkeit des Klagevortrags grundsätzlich nicht erfor-derliche Einzelheiten, wie die Beschwerde meint.RinneStreckSchlickKapsaGalke
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