ECLI:DE:BGH:2017:090217UIIIZR428.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 428/16 Verkündet am: 9. Februar 2017 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die münd liche Verhandlung vom 9. Februar 2017 durch den V orsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke und Dr. Remmert sowie die Richterin nen Dr. Liebert und Dr. Arend für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Sc hleswig - Hosteinischen Oberlandesgerichts vom 14. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verlangt vo n dem beklagten Notar Schadenersatz wegen Amtspflich tverletzung aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemanns. Am 3. November 2 001 beurkundete der Beklagte einen Kaufver trag, au f- grund dessen die Klägerin und ihr Ehemann von der H . Bau GmbH eine noch zu errichtende Eigentumswohnung erwarben. § 1 1 des Vertrags verpflic h- tete die Verkäuferin , die Auflassung zu erklären und zum grundbuchlichen Vol l- zug zu bringen, sobald die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen der Käufer vollständig erfüllt und das Sonder - und das Gemeinschaftseigentum abgeno m- men wa ren. Nach § 12 (1) b) bevollmächtigten die Käufer die - von den B e- 1 2 - 3 - schränkungen des § 181 BGB befreite und auch zur Erteilung vo n Untervol l- machten berechtigte - V erkäuferin " die Auflassung des Vertragsobjektes zu e r- klären und entgegenzunehmen und alle Erklä rungen an das Grundbuchamt abzugeben, die zur vertragsgemäßen Umschreibung erforderlich sind " . Die Verkäuferin bevollmächtig te ihrerseits nach § 12 (3) " Aufgrund der unter Ziffer (1) erteilten Vollmacht . R . und S . R. r- den ist " , wobei bestimmt war, dass der Notar seine Ang estellten bei der Au s- übung der Vollmacht zu überwachen ha be. Aufgrund eines rechtskräftige n Versäumnisurteil s zu r Zahlung von Mä n- gelbeseitigungskosten erwirkte die Wohnungseigentümergemeinschaft des O b- jekts, in dem sich die gekaufte Wohnung befand, am 8. Juli 2011 einen Pfä n- dungs - und Überweisungsbeschluss gegen die mittlerweile in Liquidation b e- fin d liche H . B au GmbH , mit dem deren - e- stehende - Kaufpreis forderung gegen die Klägerin und ihren Ehemann gepfä n- det und ihr zur Einziehung überwiesen wurde . Am 30. September 20 1 1 zahlten die Klägerin und ihr an die Gläubigerin und rechneten in H öhe de r mit einer eigenen Forderung gegen diese auf. Mit Schreiben vom 19. und 23. Januar 2012 teilten die Klägerin und ihr Ehemann sowie deren vor instanzlicher Prozessbevollmächtigte r dem Beklagten jeweils mit, dass der Kaufpr eis vollständig bezahlt sei und er die Eigentumsu m- schreibung veranlassen könne. Nachdem der Beklagte Zweifel daran geäußert hatte, dass die Kaufpreisforderung aufgrund der Aufrechnungserklärung vol l- ständig erloschen war, forderte der Bevollmächtigte der Kä ufer den Beklagten mit Schreiben vom 30. Januar 2012 erneut zur Beurkundung der Auflassung 3 4 - 4 - und der Beantragung der Eigentumsumschreib ung auf. D ieser reagier te am 1. Februar 2012 mit der Mitteilung, er gehe nunmehr - falls ihm noch die Zuste l- lung des Pfändu ngs - und Überweisungsbeschlusses an die H . Bau GmbH nachgewiesen werde - von der Wirksamkeit der Aufrechnung und der vollstä n- digen Bezah lung des Kaufpreises aus. Vom 3. bis zum 27. Februar 2012 hielt sich der Beklagte im Ausland auf. Während seine r Abwesenheit wurde seiner Kanzlei mit Schreiben des Bevol l- mächtigten der Käufer vom 6. Februar 2012 eine Kopie der Urkunde über die am 1 . Oktober 2011 erfolgte Zustellung des Pfändungs - und Überweisungsb e- schlusses an die H . Bau GmbH übermittelt . Die se bestritt m it an den B e- klagten gerichtetem Schreiben vom 8. Februar 2012 die Wirksamkeit der Au f- rechnung und widerrief eine Woche später die seinen Angestellten erteilte Vollmacht , weshalb e r eine Auflassung auch nach seiner Rückkehr nicht mehr beurkunde te . In der Folgezeit setzten die Klägerin und ihr Ehemann ihren A ufla s- sungsan spruch gegen die H . Bau GmbH klageweise durch. Die Klägerin begehrt nunmehr vom Beklagten Ersatz der in diesem Zusammenhang en t- standenen Rechtsverfolgungsk osten in Höhe von insgesamt 11.025,90 Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben . Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision, m it der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils e r- strebt. 5 6 7 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision ist zulässig, aber unbegrün det. I. Das Oberlandes gericht hat die Auffassung vertreten, ein Schadenersat z- an spruch aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BN otO gegen den Beklagten bestehe nicht, da dieser keine Amtspflicht verletzt habe. Er sei weder verpflichtet gewesen, seine Angestellten anzuweisen, in Ausübung der ihnen erteilten Vollmacht für beide Vertragsparteien Auflassungserklärungen abzugeben , noch eine Auflassung zu beurkunden. Hierfür spreche schon , dass d ie Angestellten nach dem Wortlaut des § 12 (1) b) und (3) des notariellen Vertrags zur Abgabe einer Auflassungserkl ä- rung für die Verkäuferin überhaupt nicht bevollmächtigt gewesen seien. Letztlich könne diese Frage aber offen bleiben. Selbst wenn man entg e- gen dem Wortlaut der Vollmacht von einer Bevollmächtigung der Notariats - angestellten zur Abgabe der Auflassungserklärung (auch) für die H . Bau GmbH ausg ehen würde , sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen, seine A n- gestellten zu r einer solchen Erklärung anzuweisen. Denn sogar als Aufla s- sungsbevollmächtigte hätten sie nur den Weisungen des Vollmachtgebers u n- terlegen und im Übrigen selbständig und auf eigenes Haftungsrisiko gehandel t . Au s dem Angestelltenverhältnis folge ebenfalls kein entsprechendes Weisung s- recht des Beklagten, da damit § 6 BeurkG umgangen würde, nach dem der Notar keine Wi llenserklärungen beurkunden dürfe , an denen er selbst beteiligt 8 9 10 11 - 6 - sei . Gegen die Annahme einer W eisungsmöglichkeit spreche ferner der Zweck der Bevollmächtigung, die lediglich die Vertragsa bwicklung erleichtern, nicht aber verhindern solle, dass eine Partei die Abgabe der Auflassungserklärung verweigere. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der v ertraglichen Pflicht des Beklagten , seine Angestellten bei der Ausübung der Vollmacht zu überw a- chen. Denn insoweit habe er nur zu prüfen, ob die vertraglichen Voraussetzu n- gen für den Gebrauch der Vollmacht - hier vor allem die vollständige Kaufprei s- zahlung - vorl ägen . Schließlich sei das Verhalten des Beklagten nicht ursächlich für den entstandenen Schaden, da nicht fest stehe, dass seine - über ihr Ha f- tungsrisiko pflichtgemäß von ihm belehrten - Angestellten s einer Anweisung oder Empfehlung zur Ausübu ng der Vollmacht gefolgt wären. Der Bek lagte habe im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen , dass er n icht habe sicher sein können , dass die Schuldnerin den Restkaufpreisa n- spruch nicht schon vor der Pfändung an einen Dritten abgetreten hab e mit der Folge, dass die Pfändung ins Leere gegangen und die Leistung der Klägerin und ihres Ehemannes an die Wohnungseigentümergemeinschaft ohne schul d- befreiende Wirkung gewesen sei , falls nicht - w ovon er ebenfalls nicht habe ausgehen können - die Voraussetzungen des § 408 Abs. 2 BGB vorgelegen hätten. Da die H . Bau GmbH t atsächlich keine Auflassung erklärt habe, habe er auch eine solche nicht beurkunden und vollziehen kön nen. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 12 13 - 7 - Die Klägerin hat gege n den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO. Der Beklagte hat seine Amtspflichten als Notar nicht dadurch verletzt, dass er es unterließ , auf seine Angestellten einzuwirken, namens der H . Bau GmbH die Auflassung der geka uften Eigentumswo h- nung auf die Klägerin und deren Ehemann zu erklären. 1. Dabei kann auf sich beruhen, ob ein Notar verpflich tet ist , seine Ang e- stellten zur Ausübung einer wirksam erteilten Vollmacht anzuweisen. Die se Rechts frage, wegen der das Berufun gsgericht die Revision zugelassen und die es nach Ansicht der Klägerin falsch beantwortet hat, ist n icht entscheidungse r- heblich, weil bereits andere Gründe im Ergebnis das klageabweisende Ber u- fungsurteil tragen , was der Senat nach § § 557 , 561 ZPO umfassend zu übe r- prü fen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, NJW 2003, 3205, 3206; Musielak/Ball, ZPO, 13. Aufl., § 543 Rn. 9k; Wieczo rek/Schütze/Prütting, ZPO , 4. Aufl., § 545 Rn. 27 ; Thomas / Putzo/R eichold, ZPO, 37. Aufl. 2016, § 545 Rn. 12). Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, über abstrakte Rechtsfragen zu entscheiden, die sich auf das Ergebnis des konkreten Recht s- streits nicht auswirken (Stein/Jonas /Jacobs , ZPO, 22. Aufl. 2013 , § 545 Rn. 23 ). Ob eine Rechtsverletzung in Bezug auf eine n icht entscheidungserhebliche Frage vorliegt, kann das Revisionsgericht daher aus Gründen der Prozessök o- nomie offen lassen (Zö ller/Heßler, ZPO, 31. Aufl. , § 561 Rn. 4; Stein/Jonas/ J acobs , aaO, § 561 Rn. 4 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. März 1996 - V ZR 326 /94, BGHZ 132, 245, 249; MüKoZPO/Krüger, 5. Aufl., § 561 Rn. 1 ). 14 15 - 8 - 2. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen , dass die Nota r- angestellten nicht zu einer Auflassungserklärung für die Verkäuferin bevol l- mächtigt, sondern lediglich zur Abgabe de r für die Auflassung erforderlichen Erklärungen der Käufer unterbevollmächtigt waren. Dies hat es zutref fend dem Wortlaut von § 12 (1) b) und (3) des Kaufvertrags entnommen, nach dem die von den Käufern bevollmächtigte Verkäuferin ihrerseits den Angestellt en Vol l- macht nur zur Abgabe von Erklärungen erteilt hat, " zu denen sie bevollmächtigt worden ist " . Angesichts des klaren und unzweideutigen Inhalts dieser Regelung liegt darin nicht eine Vollmacht der Verkäuferin ( auch ) zur Abgabe ihrer eigenen Auflassungs erklärung. Gestützt wird dies dadurch, dass § 12 (3) des Vertrags einleitend auf Nummer (1) als Grundlage für die Untervollmachten Bezug nimmt, wo allein die von den Käufern der Verkäuferin erteilte Vollmacht geregelt ist. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch aus dem Ve r- ständnis und der Interessenlage der Vertragsparteien oder den anderen Ve r- tragsbestimmungen nicht , dass deren wirklicher Wille abweiche nd von dem eindeutigen Vertragstext da rauf gerichtet war , die Notarangestellten zu be vol l- mächtigen, auch für die am Sitz des Beklagten geschäftsansässige H . Bau GmbH die Auflassung zu erklären. Dass tatsächlich ein solcher Wille der Ve r- trags parteien - insb esondere der Verkäuferin - bestand, der lediglich in der Ve r- tragsurkunde n icht oder nur unvollkommen zum Ausdruck gelangt ist, ist weder konkret vorgetragen noch vom Berufungsgericht festgestell t worden. Unbehel f- lich ist der Hinweis der Klägerin darauf, dass die den Angestellten erteilte Vol l- macht eine Befreiung von den Beschränkunge n des § 181 BGB enthielt. Entge - 16 17 - 9 - gen der Ansicht der Revision wäre eine solche Bestimmung nicht überflüssig, wenn die (Unter - )B evollmächtigung der Notara ngestellten nur für Erklärungen der Käufer hätte gelten sollen, weil sich in diesem Fall die Konstell ation eines Insichgeschäfts gar nicht hätte ergeben können. Letzteres trifft nicht zu. Ein Anwendungsf all der zweiten Alternative des § 181 BGB (Vertretung beider Ve r- tragsseiten) konnte auch eintreten, wenn, wie der Senat annimmt, die Kaufve r- tragsurkunde d ie (Unter - )Vertretungsmacht zur Auflassungserklärung lediglich der Käufer begründete . Dieser wäre entstanden, wenn die Verkäuferin die Notarangestellten nachträglich gesonde rt zu der von ihr abzugebenden Aufla s- sungserklärung bevollmächt igte . Nicht überzeug end ist ferner die Ansicht der Revision, nur die beiderseitige Bevollmächtigung der Notarangestellten durch die Käufer - und Verkäuferseite ergebe Sinn , da die Auflassung ohne direkte Beteiligung der Vertragsparteien habe erreicht werden sollen, um diesen d en unter Umständen aufwändigen nochmaligen Gang zum Notar zu ersparen. Di e- se ohnedies schon eher spekulative - Erwägung vermag über den klaren Wortlaut der notariellen Urkunde schon deshalb nicht hinweg zu helfen, weil der Beklagte und die Verkäuferin ih re Sitze in derselben kleinen Stadt hatten und es für die Geschäftsführeri n der H . Bau GmbH ohne erheblichen Aufwand mö g lich gewesen wäre , den beklagten Notar erneut aufzusuchen . 3. D ie eingeschränkte Reichweite der in der notariellen Urkunde vom 3. November 2001 den Notarangestellten erteilten Untervoll macht durfte der Senat berücksichtigen . Dem steht weder entgegen, dass sich der Beklagte hi e- rauf in den Tatsacheninstanzen nicht berufen hat, noch , dass das Berufungsg e- richt insow eit eine abschließ ende Würdigung letztlich nicht vorgenommen hat . 18 - 10 - a ) Entgegen der Ansicht der Revision wird nicht gegen den Beibri n- gungsgrundsatz verstoßen und der Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde gelegt, der von keiner der Parteien vorgetragen worden ist. Denn di e Klägerin selbst hat mit ihrer Klageschrift eine vollständige Kopie der Urkunde vorgelegt und den Text des § 12 des Kaufver trags wortwörtlich wiederge geben. D amit hat sie die Tatsachen vorge bracht , auf die sich die Auslegung des Inhalts der Vol l- macht stüt zt . Diese Tatsachen sind damit berücksichtigungsfähiger Prozessstoff geworden , wozu auch ein Vorbringen wird , das der behauptenden Partei u n- günstig ist (Zöller/Greger, ZPO , 31. Aufl., vor § 128 Rn. 10). Darüber hinaus sind sie auch unstreitig. De nn der Bek lagte hat weder ausdrücklich noch ko n- kludent die Richtigkeit der Wiedergabe der maßgeblichen Vertragsbestimmu n- gen in der Klageschrift in Abrede gestellt , was als ein stillschweigendes Sich - zu - Eigen - Machen günstigen gegnerischen Vorbring ens zu wer ten ist, § 138 Abs. 3 ZPO ( vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 19 95 - X ZR 88/93, NJW - RR 1995, 684, 685). Vielmehr hat er - ebenso wie die Klägerin - den wiedergeg e- benen Text lediglich dahingehend mis sverstanden, dass seine A ngestellten zur Abgabe der Auflassungserkläru ng auch der Verkäuferin bevollmächtigt seien. Diese übereinstimmende Fehl interpretation der Reichweite der Vollmacht ist indes nicht geständnisfähig, da es sich weder um eine Tatsache noch um eine Rechtstatsache, sondern um eine rechtliche Würdigung handel t. Nehmen die Parteien übereinstimmend eine rechtliche Bewertung vor, die nach den von ihnen zugleich vorgebrachten Umständen unzutreffend ist, sind nur die vorg e- tragenen Tatsachen für das Gericht beachtlich (BGH, Urteil vom 11. Februar 2008 - II ZR 187/06 , NJW - RR 2008, 706, 707; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 13. Aufl., § 138 Rn. 12 ). Deren rechtliche Würdigun g ist allein Sache des Ric h- ters. Aus den in der Revisionsbegründung angeführten Entscheidungen (BGH , 19 - 11 - Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 207/07, j uris, Rn. 4 und 7 und Urteil vom 16. Feb ruar 2011 - XII ZR 108/09, MittBayNot 2011, 232, 234) folgt nichts anderes. Diese betrafen Fälle, in denen die rechtliche Würdigung des Ber u- fungsgerichts zu de m von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt in Wide r- spru ch stand beziehungsweise eine vom Berufungsgericht offen gelassene Ta t- sache für die Revisionsinstanz zu unterstellen war. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. b ) Schließl ich ist der Senat befugt, den vom Berufungsgericht letztlich of fen gelassenen I nhalt der in der notariellen Urkunde enthaltenen Notarang e- stelltenvoll macht selbst zu ermitteln. Zwar ist die Auslegung eines Individualve r- trags - von einem solchen ist vorliegend mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen - grundsätzlich dem Tatrichte r vorbehalten. Jedoch ist auch das Revisionsgericht hierzu befugt, wenn die notwendigen tatsächlichen Festste l- lungen getroffen sind und weitere Aufklärung nicht zu erwarten ist (st. Rspr. z.B. Senat, Urteile vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn .19 mwN und vom 23. Januar 2014 - III ZR 94/13, juris Rn. 14; vgl. auch Senat, Urteile vom 19. Februar 2015 - III ZR 90/14, WM 2015, 569 Rn. 16 und vom 16. April 2015 - III ZR 333/13, BGHZ 205, 63 Rn. 29). Dies ist hier der Fall. Das Berufungsg e- richt hat den Inhalt der notariellen Urkunde vom 3. November 2001 und insb e- sonde re des § 12 des Vertrags festgestellt. Die Parteien haben im zweiten Rechtszug aufgrund des in der mündlichen Verhand lung des Oberlandes g e- richts erteilten Hin weises zu r Auslegung der Reichweite der Angestelltenvol l- macht sowie im Revisionsverfahren nach den entsprechenden Ausführungen des Berufungsurteils Gelegenheit gehabt, hierzu vorzutragen, und die Klägerin hat diese auch mit ihrem Schriftsatz vom 11. Juli 2016 sowie mit ihrer Revisi - 20 - 12 - onsbegründung umfassend genutzt. Weitere Aufklärung ist aus diesem Grund nicht mehr zu erwarten. Herrmann Hucke Remmert Liebert Arend Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 09.10.2015 - 17 O 220/14 - OLG Schleswig, Entscheid ung vom 14.07.2016 - 11 U 126/15 -
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