BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 43/01 vom 25. Oktober 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 331 a, 411 Abs. 3 Das Gericht ist befugt, bei Säumnis einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung den geladenen Sachverständigen mündlich anzuhören und das Ergebnis dieser Beweisaufnahme bei einer Entscheidung nach Lage der Akten zu verwerten. BGH, Beschluß vom 25. Oktober 2001 - III ZR 43/01 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Die Revision des Klgers gegen das Urteil des 6. Zi vilsenats des Pflzischen Oberlandesgerichts Zweibrcken vom 11. Januar 2001 - 6 U 33/98 - wird nicht angenommen. Der Klger trgt die Kosten des Revisionsverfahrens. Streitwert: 97.585,20 DM Grnde Die Rechtssache hat keine grundstzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Es war nicht verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht zunchst den geladenen Sachverstndigen mndlich angehört und sodann auch unter Bercksichtigung dieser Erluterungen eine Entscheidung nach Lage der Akten getroffen hat, obwohl der Prozeßbevol l - mchtigte des Klgers im Verhandlungstermin nicht aufgetreten war. 1. Mit Beweisbeschluß vom 12. August 1999 hatte das Oberlandesgericht die Einholung eines schriftlichen Sachverstndigengutachtens angeordnet. - 3 - Nach dem Eingang dieses Gutachtens hat der Klger Antrag auf Ladung des Sachverstndigen zur Erluterung seines Gutachtens gestellt. Daraufhin hat der Vorsitzende des Berufungssenats neuen Termin zur mndlichen Verhan d - lung auf den 23. Novem ber 2000 bestimmt und die Ladung des Sachverstnd i - gen von der Einzahlung eines Vorschusses durch den Klger abhngig g e - macht. Diesen Vorschuû hat die Rechtsschutzversicherung des Klgers auch alsbald bezahlt. Dessen Prozeûbevollmchtigter hat jedoch mit Rcksicht auf einen inzwischen erteilten Auftrag zur Erstattung eines Privatgutachtens e r - folglos Terminsverlegung beantragt und angekndigt, am 23. November 2000 nicht aufzutreten. Bei Aufruf der Sache im Termin ist der Prozeûbevollmc h - tigte des Klgers zwar erschienen, hat aber zugleich erklrt, er werde nicht auftreten und auch keinen Antrag stellen. Sodann hat das Berufungsgericht durch Beschluû die mndliche Erluterung des schriftlichen Gutachtens durch den Sachverstndigen angeordnet. Nach dessen Vernehmung hat das b e - klagte Land Antrag auf Zurckweisung der Berufung und Entscheidung nach Lage der Akten gestellt. Diesem Antrag hat das Berufungsgericht mit dem a n - gefochtenen Urteil entsprochen. 2. Die Verfahrensweise des Berufungsgerichts ist nicht zu bean standen. Bei einer Entscheidung nach Lage der Akten gemû § 331 a ZPO darf zwar nur der bisherige Akteninhalt - freilich einschlieûlich aller frheren Beweisauf- nahmen - verwertet werden (vgl. MnchKomm/Prtting, ZPO, 2. Aufl., § 251 a Rn. 11, § 331 a Rn. 2). Dazu gehrt hier indes auch die mndliche Anhrung des Sachverstndigen gemû § 411 Abs. 3 ZPO vor erneutem Eintritt in die mndliche Verhandlung. Entsprechend § 360 Satz 2 ZPO war das Berufung s - gericht ohne weitere mndliche Verhandlung befugt, seinen Beweisbeschluû in dieser Richtung zu ergnzen. Diese Beweisaufnahme hatte dann gleichfalls vor - 4 - der Fortsetzung der mndlichen Verhandlung zu erfolgen (§§ 367 Abs. 1, 370 Abs. 1 ZPO). Zu dem Zeitpunkt, als nach Schluû der Beweisaufnahme nu n - mehr die beiderseitigen Sachantrge gestellt werden sollten und damit die mndliche Verhandlung begann (§ 137 Abs. 1 ZPO), war somit auch die vora n - gegangene Anhrung des Sachverstndigen "Akteninhalt" geworden, der fr § 331 a ZPO verwertbar war. Daû im Streitfall auch d as Gebot rechtlichen Gehrs und der Grundsatz eines fairen Verfahrens nicht zu einer anderen Beurteilung ntigen, hat das Berufungsgericht zutreffend und unangegriffen festgestellt. Rinne Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wurm Kapsa ist im Urlaub und kann deshalb nicht un- terschreiben. Rinne Drr Galke
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