BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 430/13 v om 13 . Mai 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Calieb e und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder beschlossen: Die Beschwerde der Kläger in gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 7 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18 . November 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verwor fen. Streitwert: 1 4 . 127,77 Gründe: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger in ist unzulässig, weil die erreicht wird. Von dem mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Zahl ungsanspruch ist der darin enthaltene Betrag von 8.139,47 entgangenen Gewinn abzuziehen, da es sich dabei um eine Nebenforderung der eingeklagten Hauptforderung auf Rückzahlung des investierten Kapitals handelt, die den Streitwert nicht erhöht und be i der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, ZIP 2012, 1579 Rn. 14; Beschluss vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, juris; Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 6 f.; Beschluss vom 27. November 2013 - III ZR 423/12, juris Rn. 1; Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 65/13, juris Rn. 2; Beschluss vom 18. Februar 2014 - II ZR 191/12, juris Rn. 5 ff.). Zu dem danach verbleibenden Zahlung santrag von 12. 977 , 36 1 - 3 - der Betrag für den Klageantrag zu 2 hinzuzurechnen , den die Klägerin selbst . Der mit dem Klageantrag zu 3 begehrten Feststellung des Annahmeverzugs kommt bei der Bemessung der Beschwer nebe n der im Klageantrag zu 1 verfolgten Zug - um - Zug - Verurteilung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Frage des Annahmeverzugs ist lediglich ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser w irtschaftlich identisch (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16; Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 10). II. Im Übrigen wäre die Beschwerde der Kläger in auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des 2 - 4 - Revis ionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG München I, Entschei dung vom 03.07.2013 - 32 O 21017/12 - OLG München, Entscheidung vom 18.11.2013 - 7 U 3124/13 -
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