BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 43/04 Verk374ndet am: 25. Januar 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja CMR Art. 17 Abs. 1, 2, 4 lit. c und Abs. 5 F374r die Frage, ob die Haftung des Frachtf374hrers f374r eine auf fehlerhaftes Verla-den zur374ckzuf374hrende Besch344digung des Gutes (Art. 17 Abs. 1 CMR) nach Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR ausgeschlossen ist, kommt es darauf an, wer das Transportgut tats344chlich verladen hat. Liegen danach die Voraussetzungen ei-nes Haftungsausschlusses nicht vor, ist ein vom Versender verschuldeter Schadensbeitrag - hier: Nichteinschreiten des an sich zur Verladung verpflichte-ten Versenders bei einer vom Fahrer vorgenommenen unzureichenden Verzur-rung des Gutes auf einem Auflieger - im Rahmen der Haftungsabw344gung nach Art. 17 Abs. 2 i.V. mit Abs. 5 CMR zu ber374cksichtigen. BGH, Urt. vom 25. Januar 2007 - I ZR 43/04 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 25. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 26. Febru-ar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Transportversicherer der U. Incorporated, Roosevelt, New Jersey/USA (im Weiteren: U. ). Sie nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der I. Corporation aus Hoboken, New Jersey/USA (im Weiteren: I. ) wegen der Be- sch344digung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. 1 - 3 - 2 Die I. , die ihrerseits von der U. beauftragt wurde, erteilte der Beklag- ten zu festen Kosten den Auftrag, einen Vakuumtrockner von der Niederlassung der U. in Bitterfeld nach Litvinov in Tschechien zu bef366rdern. Die Beklagte 374bertrug die Durchf374hrung des Transports einem in Prag ans344ssigen Unter-nehmen, das schlie337lich die M. in Podleska/Tschechien mit der Be- f366rderung beauftragte. Der Fahrer der M. 374bernahm das Gut am 2. August 1999 in Bitterfeld. Der Vakuumtrockner, der auf einem Holzger374st stand, wurde zun344chst von Mitarbeitern der U. auf den offenen Auflieger gestellt und an- schlie337end von dem Fahrer mit von der Frachtf374hrerin gestellten Gurten auf der Ladefl344che verzurrt. In der N344he von Dresden st374rzte der Vakuumtrockner w344hrend der Fahrt von der Ladefl344che des Aufliegers. Dadurch entstand ein Gesamtschaden von 49.000 US-Dollar. Die Kl344gerin hat an ihre Versicherungsnehmerin Ersatz in H366he von insgesamt 57.000 US-Dollar geleistet. Die I. hat ihre Anspr374che gegen die Beklagte wegen des streitgegenst344ndlichen Schadensereignisses am 15. September 1999 an die Kl344gerin abgetreten. 3 Die Kl344gerin hat behauptet, die Ursache f374r den Schadensfall liege darin, dass der Vakuumtrockner auf der Ladefl344che mit von der Frachtf374hrerin gestell-ten technisch unzul344nglichen Befestigungsgurten gesichert worden sei. Die Ver-zurrung sei nicht von Mitarbeitern der U. , sondern allein und eigenverantwort- lich durch den von der Frachtf374hrerin eingesetzten Fahrer vorgenommen wor-den. 4 - 4 - Die Kl344gerin hat beantragt, 5 die Beklagte zu verurteilen, an sie 49.000 US-Dollar, hilfsweise den Gegenwert in Euro zum Kurs zum Zeitpunkt der Urteilsver-k374ndung, nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, der eingetretene Schaden habe auf einem Verladefehler beruht, weil der f374r den Transport des Vakuumtrockners verwendete Holzschlitten auf dem Auflieger weder durch Vernagelung noch durch Verkeilung gegen ein Verrutschen gesi-chert gewesen sei. Das Holzger374st habe auch den Transportbelastungen nicht standgehalten. Die f374r das Verzurren der Ladung verwendeten Gurte h344tten zudem nicht die erforderliche Zugkraft gehabt. Das sei f374r das Verladepersonal der U. aufgrund einer entsprechenden Aufschrift auf den Gurten klar erkenn- bar gewesen. Die Versenderin habe es unterlassen, die Eignung der Gurte f374r die Sicherung des Transportgutes zu 374berpr374fen. 6 Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Kl344gerin 44.663,20 200 nebst Zinsen zu zahlen. Die dage-gen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. 7 Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiter. 8 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 9 I. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Kl344gerin gem344337 Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 CMR i.V. mit 247 398 BGB f374r begr374ndet er-achtet. Dazu hat es ausgef374hrt: Das Holzger374st, auf dem der Vakuumtrockner gestanden habe, sei zwar in seiner Beschaffenheit und auch in der Art der Befestigung f374r den Transport des Trockners weitgehend ungeeignet gewesen. Diese M344ngel h344tten sich je-doch nicht schadensurs344chlich ausgewirkt. Die entscheidende Ursache f374r den Unfall habe vielmehr in der Verwendung offensichtlich unzureichender Gurte bestanden, die zudem noch mangelhaft verzurrt worden seien. Die Beklagte k366nne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, U. sei zur Verladung des Gutes verpflichtet gewesen mit der Folge, dass der Fahrer der Frachtf374hrerin als de-ren Erf374llungsgehilfe gehandelt habe. Die Verantwortung f374r die mangelhafte Beschaffenheit und Verzurrung der Gurte treffe vielmehr die Beklagte. Es kom-me entscheidend darauf an, wer die Verladung und Verstauung des Gutes im konkreten Einzelfall tats344chlich 374bernommen habe. Im vorliegenden Fall habe der Fahrer der Frachtf374hrerin das Transportgut mit den Gurten befestigt. Er ha-be dabei selbst344ndig gehandelt und eine verantwortliche Verladet344tigkeit f374r die Beklagte ausge374bt. Unter diesen Umst344nden komme ein Mitverschulden von U. , das sich die Kl344gerin zurechnen lassen m374sse, nicht in Betracht. 10 II. Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 11 1. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass die Kl344ge-rin aus abgetretenem Recht der I. anspruchsberechtigt ist. Der versendende 12 - 6 - Spediteur (im Streitfall die I. ) ist nach den Grunds344tzen der Drittschadensli- quidation zur Geltendmachung sowohl von Sch344den des Absenders (U. ) als auch des Empf344ngers aus einer Besch344digung des Frachtgutes gegen374ber dem Frachtf374hrer berechtigt (BGH, Urt. v. 20.4.1989 - I ZR 154/87, TranspR 1989, 413, 414 = VersR 1989, 1168). Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen. 2. Die Vorinstanzen haben des weiteren rechtsfehlerfrei und von der Re-vision ebenfalls unbeanstandet angenommen, dass sich eine Verantwortlichkeit der Beklagten f374r das streitgegenst344ndliche Schadensereignis grunds344tzlich nach den Vorschriften des 334bereinkommens 374ber den Bef366rderungsvertrag im internationalen Stra337eng374terverkehr (CMR) beurteilt. Die I. , die ihrerseits von der U. beauftragt wurde, hat die Beklagte zu festen Kosten mit der Besor- gung der Bef366rderung des Vakuumtrockners von der Niederlassung der U. in Bitterfeld nach Litvinov in Tschechien betraut. Als Fixkostenspediteurin i.S. von 247 459 Satz 1 HGB hat die Beklagte hinsichtlich der Bef366rderung die Rechte und Pflichten eines Frachtf374hrers und unterliegt damit der Haftung nach der CMR (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 312 = VersR 2006, 814). Schadensersatz f374r die Besch344digung des Gutes kann die Kl344gerin daher unter den Voraussetzungen des Art. 17 CMR beanspruchen. 13 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-gericht eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach bejaht hat. 14 a) Nach Art. 17 Abs. 1 CMR schuldet der Frachtf374hrer grunds344tzlich Schadensersatz f374r eine w344hrend seiner Obhutszeit eingetretene Besch344digung des Transportgutes. Dem steht nicht entgegen, dass die Schadensursache be-reits zuvor, das hei337t vor der 334bernahme des Gutes gesetzt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1978 - I ZR 86/76, VersR 1979, 417, 418; Koller, Transportrecht, 15 - 7 - 5. Aufl., Art. 17 CMR Rdn. 39; M374nchKomm.HGB/Basedow, Art. 17 CMR Rdn. 66; Helm, Frachtrecht II: CMR, 2. Aufl. 2002, Art. 17 Rdn. 135; a.A. Her-ber/Piper, CMR, Art. 17 Rdn. 119). Von dieser Haftung ist der Frachtf374hrer ge-m344337 Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR unter anderem dann befreit, wenn die Besch344di-gung des Gutes auf einen Verlade- und/oder Verstaufehler des Absenders zu-r374ckzuf374hren ist. Dabei umfasst das Verladen nicht nur das Verbringen des Gu-tes auf das Transportfahrzeug, sondern auch dessen Befestigung und Siche-rung auf dem Fahrzeug (vgl. Helm aaO Art. 17 Rdn. 152; Koller aaO Art. 17 CMR Rdn. 39; M374nchKomm.HGB/Basedow, Art. 17 CMR Rdn. 68). b) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen f374r eine Haftungsbe-freiung der Beklagten gem344337 Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR im Ergebnis zu Recht verneint. 16 aa) F374r die Anwendung des besonderen Haftungsausschlusstatbestan-des gem344337 Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR kommt es ma337geblich darauf an, wer die Verladung tats344chlich ausgef374hrt hat (BGH VersR 1979, 417, 418; BGH, Urt. v. 28.3.1985 - I ZR 194/82, TranspR 1985, 261, 263 = VersR 1985, 754; 326stOGH TranspR 1991, 424; TranspR 2003, 311, 313; Koller aaO Art. 17 CMR Rdn. 41; Helm aaO Art. 17 Rdn. 160 f.; Huther in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Art. 17 CMR Rdn. 58). Welche Partei vertraglich zur Verladung verpflichtet ist, ist da-nach zwar grunds344tzlich unma337geblich, kann aber als Indiz ber374cksichtigt wer-den. Wirken bei der Verladung Leute des Frachtf374hrers ohne dessen Kenntnis und Billigung mit, steht dies der Anwendung von Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR nicht ohne weiteres entgegen. Hilfst344tigkeiten des Fahrers sind nicht in jedem Fall dem Frachtf374hrer zuzurechnen. Der Fahrer kann, wie sich aus der Formulierung "oder Dritte, die f374r den Absender 205 handeln" in Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR ergibt, auch f374r den Versender handeln. Entscheidend ist, ob der Fahrer unter der Oberaufsicht und Verantwortung des Absenders t344tig geworden ist. Denn in 17 - 8 - einem solchen Fall handelt der Fahrer im Pflichtenkreis des Versenders (Koller aaO Art. 17 CMR Rdn. 41 f.; Helm aaO Art. 17 Rdn. 160 f.; M374nch-Komm.HGB/Basedow, Art. 17 Rdn. 67; Neufang/Valder, TranspR 2002, 325, 331). 18 bb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die von dem Fah-rer der Frachtf374hrerin vorgenommene mangelhafte Befestigung des Vakuum-trockners mit unzureichenden Gurten, die f374r den streitgegenst344ndlichen Scha-den urs344chlich war, nicht der Versenderin I. zuzurechnen. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass der Fahrer der Frachtf374hrerin nicht nur Hilfestellung im Rahmen einer m366glicherweise f374r die U. ausge374bten Gef344lligkeit gegeben hat, wobei die U. nicht als Absenderin des Gutes i.S. von Art. 17 Abs 4 lit. c CMR, sondern als Erf374llungsgehilfe der Versandspediteurin I. t344tig geworden ist (siehe dazu nachfolgend unter 4 b) aa)). Er hat vielmehr das Festgurten und Verzurren des Vakuumtrockners v366llig selbst344ndig vorgenommen und bei dieser T344tigkeit auch Hinweise und Vorschl344ge von Mitarbeitern der U. nicht beachtet. Unter diesen Umst344nden kann nicht angenommen werden, dass der Fahrer unter der Oberaufsicht und Verantwortung der Mitarbeiter der U. gehandelt hat. Der Fahrer hat sich bei seiner T344tigkeit nicht in die Organisationssph344re des Versenders (I. ) integrie- ren lassen. Es ist auch zu ber374cksichtigen, dass den Fahrer gem344337 247 412 Abs. 1 Satz 2 HGB eine eigene Verpflichtung zur Sicherung des Transportgutes getroffen hat. Denn nach dieser Vorschrift hat der Frachtf374hrer f374r die betriebs-sichere Verladung zu sorgen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Fahrer bei der Befestigung des Vakuumtrockners v366llig selbst344ndig gehandelt und Hinwei-se und Vorschl344ge von Mitarbeitern der U. unbeachtet gelassen hat, ist seine T344tigkeit dem Bereich der Herbeif374hrung einer betriebssicheren Verladung zu-zuordnen. 19 - 9 - 20 c) Die Beklagte ist auch nicht nach Art. 17 Abs. 2 CMR von der Haftung f374r den streitgegenst344ndlichen Schaden in vollem Umfang befreit. Das gilt selbst dann, wenn die Besch344digung des Transportgutes (auch) durch ein Ver-schulden des Verf374gungsberechtigten (Art. 17 Abs. 2 CMR) verursacht worden ist. Die Beklagte muss sich die von dem Fahrer der Frachtf374hrerin vorgenom-mene unzureichende Befestigung des Transportgutes, die f374r das Herabst374rzen des Vakuumtrockners von dem Transportfahrzeug urs344chlich war, gem344337 Art. 3 CMR zurechnen lassen mit der Folge, dass keine Unvermeidbarkeit der Be-sch344digung i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR gegeben ist. Ein Verschulden des Ver-f374gungsberechtigten, das ebenfalls zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, ist dann bei der nach Art. 17 Abs. 5 CMR vorzunehmenden Abw344gung der beiderseitigen Verursachungsbeitr344ge und Verschuldensanteile zu ber374cksich-tigen (vgl. BGH TranspR 1985, 261, 264; BGH, Urt. v. 24.9.1987 - I ZR 197/85, VersR 1988, 244, 245; Koller aaO Art. 17 CMR Rdn. 54; Herber/Piper aaO Art. 17 Rdn. 56). 4. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, die Kl344gerin m374sse sich kein Mitverschulden der Versenderin zurechnen lassen. 21 a) Auch wenn die Besch344digung des Vakuumtrockners - wie das Beru-fungsgericht unangefochten festgestellt hat - auf die von dem Fahrer der Frachtf374hrerin allein und eigenverantwortlich vorgenommene mangelhafte Be-festigung des Gutes zur374ckzuf374hren ist, ist die Versenderin I. , deren Verhal- ten sich die Kl344gerin gem344337 247247 398, 404 BGB zurechnen lassen muss, jeden-falls nicht vollst344ndig von der Haftung aus dem mit der Beklagten geschlosse-nen Bef366rderungsvertrag frei. Aus Art. 17 Abs. 5 CMR ergibt sich, dass die CMR die Ber374cksichtigung weiterer vom Verf374gungsberechtigten (Art. 17 Abs. 2 22 - 10 - CMR) verschuldeter Schadensursachen nicht ausschlie337t. Die Vorschrift sieht eine anteilige Haftung des Frachtf374hrers f374r den Fall vor, dass der Schaden so-wohl auf Umst344nden beruht, die einen Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 2 und Abs. 4 CMR begr374nden, als auch auf Umst344nden, f374r die der Frachtf374hrer gem344337 Art. 17 Abs. 1 und Abs. 3 CMR einzustehen hat (vgl. BGH VersR 1988, 244, 245; Herber/Piper aaO Art. 17 Rdn. 143). b) Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, der Versenderin habe angesichts der eigenverantwortlichen T344-tigkeit des Fahrers, die dieser allein f374r die Beklagte ausge374bt habe, keine 334berwachungspflicht oblegen. 23 aa) Bei der nach Art. 17 Abs. 5 CMR vorzunehmenden Abw344gung der Verschuldensanteile ist das Verschulden des Verf374gungsberechtigten i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR zu ber374cksichtigen. Mit dem Verf374gungsberechtigten meint die CMR - wie sich den ma337geblichen englischen und franz366sischen Texten (Art. 51 CMR) entnehmen l344sst - den Anspruchsteller ("the claimant") oder An-spruchsinhaber ("l'ayant droit"); das sind der Absender und der Empf344nger, die beide als Gl344ubiger des Ersatzanspruchs in Betracht kommen (vgl. Herber/ Piper, CMR, Art. 17 Rdn. 56; M374nchKomm.HGB/Basedow, Art. 17 CMR Rdn. 29; Koller aaO Art. 17 CMR Rdn. 31; Thume, CMR, Art. 17 Rdn. 81), hier also der Absender. Absender war im Streitfall nicht U. , sondern die I. , da sie der Beklagten den Auftrag zur Bef366rderung des Vakuumtrockners von Bitter-feld nach Litvinov erteilt hat (vgl. BGH VersR 1988, 244, 245). Die U. hat bei der Verladung des Gutes als Erf374llungsgehilfe der I. gehandelt mit der Folge, dass deren Verhalten der I. gem344337 247 278 BGB zuzurechnen ist. 24 bb) Die CMR enth344lt keine Bestimmung, wen die Pflicht zur betriebs- und bef366rderungssicheren Verladung und Verstauung des Transportgutes trifft. In 25 - 11 - Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR ist nur geregelt, wer das Risiko einer fehlerhaften Be- oder Entladung bzw. Verstauung zu tragen hat. Hinsichtlich der Beladungsver-pflichtung ist daher erg344nzend das nach den Regeln des Internationalen Privat-rechts zu ermittelnde nationale Recht heranzuziehen. Kommt - wie hier - gem344337 Art. 28 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB deutsches Recht zur Anwendung, ist f374r die Frage, welche Partei des Frachtvertrages zur Verladung des Transport-gutes verpflichtet ist, die dispositive Vorschrift des 247 412 Abs. 1 Satz 1 HGB ma337geblich. Danach war die I. als Versenderin des Vakuumtrockners verla- dungspflichtig. Hiervon ist auch nicht durch Parteivereinbarung abgewichen worden. Eine von 247 412 Abs. 1 Satz 1 HGB abweichende Vereinbarung kann re-gelm344337ig nur mit dem Frachtf374hrer selbst und nicht mit dessen Fahrer getroffen werden. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt sich eine 334bernahme der Ladeverpflichtung durch die Beklagte nicht aus deren an die I. gerichteten Angebotsschreiben vom 28. Juli 1999 (Anlage K 3). Die Kl344ge- rin hat nicht schl374ssig dargelegt, dass es sich bei der in dem Schreiben ver-wendeten Abk374rzung "fot" um eine allgemein 374bliche Handelsklausel mit der Bedeutung "334bernahme der Verladung des Transportgutes durch den Fracht-f374hrer" handelt, was die Beklagte auch in Abrede gestellt hat. Dass der Fahrer der Frachtf374hrerin von der Beklagten bevollm344chtigt war, f374r diese die Verlade-pflicht zu 374bernehmen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. F374r eine sol-che Annahme ergeben sich aus dem Sachverhalt auch keine Anhaltspunkte. 26 cc) Da die Versenderin I. zur bef366rderungssicheren Verladung des Vakuumtrockners verpflichtet war, oblag ihr die Sicherung, Befestigung und Verzurrung des Gutes auf dem Transportfahrzeug. Diese Verpflichtung hat sie nicht erf374llt. Die Mitarbeiter der U. , die als Erf374llungsgehilfen der I. t344tig geworden sind, haben den Vakuumtrockner lediglich auf den offenen Auflieger 27 - 12 - gestellt und die Befestigung und Verzurrung des Ger344tes allein und eigenver-antwortlich dem Fahrer der Frachtf374hrerin 374berlassen. 28 Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass derjenige, der das ihm ob-liegende bef366rderungssichere Verladen eines Spezialger344tes (teilweise) einem Dritten 374berl344sst, sich Gewissheit dar374ber verschaffen muss, dass das Gut von dem Dritten ordnungsgem344337 befestigt und verzurrt wurde. Ein - wie hier - we-gen der Nichtbefolgung von Weisungen und Ratschl344gen erkennbar mangelhaf-tes Befestigen des Gutes darf nicht tatenlos hingenommen werden. Der verf374-gungsberechtigte Versender muss in einem solchen Fall durch eigene T344tigkei-ten vor Beginn des Transportes selbst f374r eine bef366rderungssichere Befestigung und Verzurrung des Transportgutes sorgen. Das gilt in besonderem Ma337e - ebenso wie f374r den Frachtf374hrer - f374r den Versandspediteur, der die allgemei-ne Rechtspflicht hat, das ihm zur Bef366rderung anvertraute fremde Gut vor Schaden zu bewahren (vgl. BGH VersR 1988, 244, 246). Unterl344sst er die ge-botenen Sicherheitsma337nahmen, liegt darin ein pflichtwidriges Verschulden, auf das sich auch der Frachtf374hrer im Rahmen der gem344337 Art. 17 Abs. 5 CMR vor-zunehmenden Haftungsabw344gung berufen kann. 5. Die Schadensabw344gung gem344337 Art. 17 Abs. 5 CMR obliegt dem Tat-richter. Das Berufungsgericht hat dazu - aus seiner Sicht folgerichtig - bislang keine Stellung genommen. Das wird im wiederer366ffneten Berufungsverfahren nachzuholen sein. 29 - 13 - III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzu-heben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 30 Bornkamm v. Ungern-Sternberg Pokrant B374scher Bergmann Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 23.04.2003 - 11 O 437/00 - OLG Bremen, Entscheidung vom 26.02.2004 - 2 U 46/03 -
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