BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 43/05 Verk374ndet am: 1. Dezember 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HessEnteigG 247 52; ZPO 247 167 Die Zustellung einer Klage nach 247 52 HEG, in der die (Prozess-)Vertretungs-beh366rde falsch angegeben war, kann als noch "demn344chst erfolgt" zu bewerten sein, wenn der Fehler nicht nur auf einem Verschulden des Prozessbevollm344ch-tigten des Kl344gers beruhte, sondern auch darauf, dass die benannte Beh366rde im Rubrum des angefochtenen Entsch344digungsfestsetzungsbeschlusses als Vertretungsbeh366rde im Entsch344digungsfestsetzungsverfahren aufgef374hrt war (im Anschluss an Senatsurteil vom 17. M344rz 1983 - III ZR 154/81 - LM StrEG 247 13 Nr. 11). BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - III ZR 43/05 - OLG Frankfurt a.M. LG Marburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344ger waren Eigent374mer eines Grundst374cks in B. , das die Stra337enbauverwaltung f374r den Neubau einer Ortsumgehung im Zuge der B 62 in Anspruch nahm. Durch notariellen Vertrag vom 25. M344rz 1999 374bertrugen die Kl344ger das Eigentum an dem Grundst374ck auf die beklagte Bundesrepublik Deutschland gegen eine vorl344ufige Entsch344digung von 83.212,74 DM. Die end-g374ltige Festsetzung der Entsch344digung blieb dem Entsch344digungsfestsetzungs-verfahren vorbehalten. Das Regierungspr344sidium setzte als Enteignungsbeh366r-de mit "Enteignungsbeschluss Teil B" vom 6. Februar 2003 die von der Beklag- 1 - 3 - ten - im Rubrum des Beschlusses bezeichnet mit: "Bundesrepublik Deutschland - Bundesstra337enverwaltung -, endvertreten durch das Amt f374r Stra337en- und Verkehrswesen M. 205" - zu leistende weitere Entsch344digung auf 1.669,27 200 nebst Zinsen fest. Der den Kl344gern zu H344nden des Kl344gers zu 1 am 11. Februar 2003 zugestellte Beschluss enthielt folgende Rechtsmittelbeleh-rung: "Gegen diesen Enteignungsbeschluss Teil B kann Klage 205 erho-ben werden. 205 Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustel-lung dieses Beschlusses zu erheben. Der Rechtsstreit ist zwischen den Entsch344digungsberechtigten und der Entsch344digungsverpflichteten zu f374hren 205" Mit der am 11. M344rz 2003 bei dem Landgericht eingegangenen Klage begehren die Kl344ger eine h366here Entsch344digung. In der Klageschrift ist als Be-klagte angegeben: "Bundesrepublik Deutschland - Bundesstra337enverwaltung -, endvertreten durch das Amt f374r Stra337en- und Verkehrswesen M. ". Nach Eingang (7. April 2003) des mit Verf374gung vom 19. M344rz 2003 angeforderten Gerichtskostenvorschusses wurde am 10. April 2003 die Zustellung der Klage-schrift unter der von den Kl344gern angegebenen Anschrift angeordnet und er-folgte am 15. April 2003. Mit am 22. April 2003 eingegangenem Schreiben vom 16. April 2003 gab das Amt f374r Stra337en- und Verkehrswesen M. die 374ber-sandten Unterlagen an das Gericht zur374ck und teilte mit, dass nach der ma337-geblichen Anordnung 374ber die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Gesch344ftsbereich des Hessischen Ministeriums f374r Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung nicht es, sondern das Hessische Landesamt f374r Stra337en- und Verkehrswesen in Wiesbaden f374r die Prozessvertretung zust344ndig sei. Hiervon unterrichtet beantragten die Kl344ger mit am 28. April 2003 eingegange- 2 - 4 - nem Schriftsatz die Zustellung der Klage an das benannte Landesamt. Diese erfolgte am 12. Mai 2003. Das Landgericht hat die Klage als unbegr374ndet abgewiesen. Die hierge-gen gerichtete Berufung der Kl344ger hat das Oberlandesgericht mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Klage als unzul344ssig abgewiesen werde. Diese Ent-scheidung bek344mpfen die Kl344ger mit ihrer - vom Senat zugelassenen - Revisi-on. 3 Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Unrecht als unzul344ssig (verfristet) abgewiesen. Die ab dem 11. Februar 2003 laufende Klagefrist - von einem Mo-nat (247 52 Abs. 1 HEG) - ist durch die am 11. M344rz 2003 eingereichte und am 12. Mai 2003 zugestellte Klage gewahrt worden (247 253 Abs. 1, 247 167 ZPO). Denn diese Zustellung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch "demn344chst" im Sinne von 247 167 ZPO erfolgt und wirkt damit auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift bei Gericht zur374ck. 5 1. a) Allerdings ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass die ur-spr374ngliche Bezeichnung der Vertretungsbeh366rde der Beklagten in der von den 6 - 5 - Kl344gern bei Gericht eingereichten Klage unrichtig war (s. 247 2 der Hessischen Anordnung 374ber die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Gesch344fts-bereich des Ministeriums f374r Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. September 2002, StAnz. 2002, 3882) und eine Zustellung an diese Beh366rde nicht zu einer wirksamen Klagezustellung f374hren konnte (vgl. Senatsurteil vom 17. M344rz 1983 - III ZR 154/81 - LM StrEG Nr. 11; BayObLGZ 1995, 61; Senats-beschluss vom 19. Dezember 1986 - III ZR 98/84 - juris Rn. 5). Im Ansatz liegt also darin, dass die vorliegende Klage statt am 15. April 2003 erst am 12. Mai 2003 (wirksam) zugestellt worden ist, eine von den Kl344gern zu vertretende Ver-z366gerung. Denn ihrem Prozessbevollm344chtigten ist vorzuwerfen, dass er - unbeschadet dessen, dass im Entsch344digungsfestsetzungsverfahren das Amt f374r Stra337en- und Verkehrswesen in M. f374r die Beklagte aufgetreten war und dass die Fassung des Entsch344digungsfestsetzungsbeschlusses einschlie337-lich der Rechtsmittelbelehrung m366glicherweise zu dem Missverst344ndnis f374hren konnte, auch "der Prozess" sei gegen diese Beh366rde zu f374hren (dazu unten zu 2) - bei sorgf344ltiger Prozessf374hrung sich selbst344ndig aus den ma337geblichen amtlichen Mitteilungsbl344ttern 374ber die richtige Vertretungsbeh366rde der Beklag-ten f374r den Fall eines gerichtlichen Verfahrens 374ber die Enteignungsentsch344di-gung h344tte informieren m374ssen (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1986 aaO). b) L344ge die genannte Verz366gerung der Zustellung der Klage aufgrund dessen allein im Verantwortungsbereich der Kl344ger, so k366nnten sie die Vor-schrift des 247 167 ZPO, wie das Berufungsgericht annimmt, nicht f374r sich in An-spruch nehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei vom "Zustellungsbetreiber" verursachten Verz366gerungen der Zustellung der Klage-schrift im Regelfall nur eine Verz366gerung von bis zu zwei Wochen noch als ge- 7 - 6 - ringf374gig anzusehen (BGH, Urteile vom 20. April 2000 - VII ZR 116/99 - NJW 2000, 2282 und vom 24. September 2003 - IV ZR 448/02 - FamRZ 2004, 21). 2. Wie die Revision mit Recht r374gt, ber374cksichtigt das Berufungsgericht je-doch nicht gen374gend, dass eine andere Beurteilung der Frage, ob die Zustel-lung "demn344chst" erfolgt ist - insbesondere unter dem Gesichtspunkt, ob eine Verz366gerung der ordnungsgem344337en Zustellung den Gegner unbillig belastet -, in Betracht kommen kann, wenn die Verz366gerung nicht nur auf einem Verschul-den der die Zustellung betreibenden Partei beruht, sondern auch auf einem dem Zustellungsempf344nger zuzurechnenden Verhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. M344rz 1983 aaO). 8 a) Dies hat der Senat bei Geltendmachung von Entsch344digungsanspr374-chen nach dem Gesetz 374ber die Entsch344digung f374r Strafverfolgungsma337nah-men (StrEG) f374r den Fall angenommen, dass der Wortlaut der Rechtsmittel-belehrung im ablehnenden Bescheid zu einer fehlerhaften Benennung der Ver-tretungsbeh366rde im Prozess gef374hrt hat (Urteil vom 17. M344rz 1983 aaO). 9 b) 304hnlich ist der hier vorliegende Fall zu beurteilen: 10 aa) Im Ausgangsverfahren (Entsch344digungsfestsetzungsverfahren vor der Enteignungsbeh366rde) war f374r die Beklagte das Amt f374r Stra337en- und Ver-kehrswesen M. t344tig geworden. Diese Beh366rde war auch im Rubrum des angefochtenen Entsch344digungsfestsetzungsbeschlusses des Regierungspr344si-diums vom 6. Februar 2003 als Vertretungsbeh366rde der Beklagten (der dortigen Beteiligten zu 1) aufgef374hrt. Letzteres stand nicht im Einklang mit 247 1 Abs. 1 Nr. 1 der erw344hnten Vertretungsanordnung des Hessischen Ministers f374r Wirt-schaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. September 2002, wonach die 11 - 7 - Bundesrepublik Deutschland u.a. "beim Erwerb von Grundst374cken zum Zwecke des Stra337enbaues bei Bundesfernstra337en" durch das Hessische Landesamt f374r Stra337en- und Verkehrswesen vertreten wird. Wenn es nun in der Rechtsmittel-belehrung hie337, der Rechtsstreit sei zwischen den Entsch344digungsberechtigten und "der Entsch344digungsverpflichteten" zu f374hren, so war dies zusammen mit der Parteibezeichnung im Rubrum des Entsch344digungsfestsetzungsbeschlus-ses geeignet, nicht nur bei den Entsch344digungsberechtigten selbst, sondern auch bei einem Rechtsanwalt die Vorstellung zu erwecken, die Entsch344di-gungsberechtigten w374rden es in dem gegebenenfalls zu f374hrenden Prozess mit genau derselben Beh366rde auf Seiten der Entsch344digungsverpflichteten zu tun haben. (Tats344chlich sind auch im gerichtlichen Verfahren in dem anh344ngig ge-machten Prozess vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht f374r die Be-klagte Mitarbeiter des Amts f374r Stra337en- und Verkehrswesen M. aufgetre-ten). bb) Dass ein solches (vermeidbares) Missverst344ndnis nach den beson-deren Umst344nden des Streitfalls aus dem Zusammenspiel der Art der Mitwir-kung der Beklagten im Enteignungsentsch344digungsverfahren mit der Fassung der Rechtsmittelbelehrung der Enteignungsbeh366rde entstehen konnte, muss den Kl344gern jedenfalls im Lichte der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzga-rantie, wie sie sich f374r das Enteignungsrecht aus Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 35, 348, 361) und allgemein aus Art. 19 Abs. 4 GG ergibt, beziehungsweise des aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Rechts des B374rgers auf ein faires Verfahren und auf einen berechenbaren und gleichm344337igen Zugang zu den Gerichten (vgl. nur BVerfG NJW 1998, 1853; 1995, 3173 jeweils m.w.N.) im Rahmen der erforderlichen wertenden Beurtei-lung im Rahmen nach 247 167 ZPO zugute kommen. Daf374r spricht im Streitfall insbesondere auch der Umstand, dass bei einer zutreffenden Bezeichnung der 12 - 8 - Vertretungsbeh366rde der Beklagten im Rubrum des Entsch344digungsfestset-zungsbeschlusses, wie anzunehmen ist, auch die Klageschrift dementspre-chend (richtig) adressiert worden w344re. Mit einer Fehlerhaftigkeit der - nach 247 30 Nr. 1 Satz 2 HEG im Beschluss zu erteilenden - Rechtsmittelbelehrung in dem Sinne, dass diese zwingend erforderliche Angaben nicht enthalten h344tte oder ihr unrichtige oder irref374hrende Zus344tze beigef374gt gewesen w344ren - was m366glicherweise sogar den Fristbeginn f374r die Klagefrist gehindert h344tte (vgl. Senatsurteile vom 7. April 1983 - III ZR 140/81 - WM 1983, 737, 738 und BGHZ 140, 208, 212 ff) -, hat das noch nichts zu tun. Die f374r den Gesamtvorgang mitverantwortliche, f374r das Entsch344digungs-festsetzungsverfahren zust344ndige, Enteignungsbeh366rde ist zwar keine Beh366rde der Beklagten und auch keine Landesbeh366rde, f374r deren Fehlverhalten die Be-klagte einzustehen h344tte. Gleichwohl ist es angemessen, bei der Pr374fung, ob hier eine der Beklagten noch zumutbare Verz366gerung der Zustellung der Klage vorliegt, die Umst344nde des staatlichen Entsch344digungsverfahrens - im Zusam-menhang mit dem Zugriff auf das Eigentum der Kl344ger im Interesse der Beklag-ten - und die hierbei mit verursachten Missverst344ndnisse 374ber die "richtige" Pro-zessvertretung der Beklagten zu deren Lasten gehen zu lassen. Dies gilt um so mehr, als die im Auftrag der Beklagten im Entsch344digungsfestsetzungsver-fahren vor der Enteignungsbeh366rde t344tige Landesbeh366rde auf eine zutreffende Bezeichnung ihrer Vertretungsverh344ltnisse in diesem Verfahren nach Ma337gabe der Anordnung vom 18. September 2002 h344tte hinwirken k366nnen. Im Ergebnis gibt es danach keinen durchgreifenden Grund, den vorliegenden Fall anders zu behandeln als denjenigen in dem Senatsurteil vom 17. M344rz 1983 (aaO). 13 - 9 - Die von der Revisionserwiderung als Best344tigung f374r den Standpunkt des Berufungsgerichts herangezogenen Entscheidungen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1986 - III ZR 98/84 - juris Rn. 5; Urteile vom 13. Juli 1972 - III ZR 36/70 - WM 1972, 1129, 1130 und vom 7. April 1983 - III ZR 140/81 - VersR 1983, 661, 662; BayObLGZ 95, 61 f) lagen, soweit ersichtlich, in tats344chlicher Hinsicht anders als der hier vorliegende Fall. Selbst wenn dies nicht so gewe-sen sein sollte, h344lt der Senat eine Fortentwicklung der bisherigen Rechtspre-chung im Sinne der hier vertretenen Auslegung im Blick auf die genannten ver-fassungsrechtlichen Garantien f374r geboten. 14 - 10 - II. Da mithin die Abweisung der Klage als unzul344ssig durch das Berufungs-gericht keinen Bestand haben kann, andererseits eine Pr374fung der materiellen Rechtslage im Berufungsverfahren noch nicht stattgefunden hat, ist die Sache zur weiteren Pr374fung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 15 Schlick Wurm Streck D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 10.12.2003 - 2 O 155/03 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 27.01.2005 - 15 U 17/04 -
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