BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 43/05 Verk374ndet am: 26. Juni 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (II.2.) BGHR: ja GmbHG 247 55 Voreinzahlungen auf eine k374nftige Kapitalerh366hung haben grunds344tzlich nur dann Tilgungswirkung, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt der Beschlussfassung und der mit ihr 374blicherweise verbundenen 334bernahmeerkl344rung als solcher noch im Gesellschaftsverm366gen zweifelsfrei vorhanden ist (Best344tigung von BGHZ 158, 283). Ausnahmsweise k366nnen Voreinzahlungen unter engen Voraussetzungen als wirk-same Erf374llung der sp344ter 374bernommenen Einlageschuld anerkannt werden, wenn n344mlich die Beschlussfassung 374ber die Kapitalerh366hung im Anschluss an die Vorein-zahlung mit aller gebotenen Beschleunigung nachgeholt wird, ein akuter Sanierungs-fall vorliegt, andere Ma337nahmen nicht in Betracht kommen und die Rettung der sa-nierungsf344higen Gesellschaft scheitern w374rde, falls die 374bliche Reihenfolge der Durchf374hrung der Kapitalerh366hungsma337nahme beachtet werden m374sste. BGH, Urteil vom 26. Juni 2006 - II ZR 43/05 - OLG Frankfurt am Main LG Limburg a.d. Lahn - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird unter Zur374ckweisung der Revi-sion des Beklagten das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2004 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als der Berufung des Beklagten stattgegeben wurde. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 24. Juli 2003 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelz374ge tr344gt der Beklagte. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden dem Streithelfer des Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger, Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Co. Vertriebsgesellschaft mbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin), nimmt den Beklagten aus zwei - von dem Streithelfer des Beklagten notariell beurkundeten - Kapitalerh366hungen auf Zahlung von ins-gesamt 200.000,00 200 in Anspruch. Der Beklagte ist Alleingesellschafter der Insolvenzschuldnerin, deren Stammkapital im Jahre 2001 500.000,00 DM betrug. Durch Beschluss vom 17. Mai 2001 erh366hte der Beklagte das Stammkapital der Insolvenzschuldnerin von 255.645,94 200 (500.000,00 DM) zun344chst um 4.354,06 200 auf (den runden Betrag von) 260.000,00 200 und unmittelbar anschlie337end um weitere 340.000,00 200 auf 600.000,00 200. In dem Kapitalerh366hungsbeschluss ist ausge-f374hrt, dass der zur 334bernahme der neuen Bareinlagen in H366he von insgesamt 344.354,06 200 zugelassene Beklagte den Betrag von 255.645,94 200 (500.000,00 DM) bereits erbracht habe. Tats344chlich hatte der Beklagte am 9. Mai 2001 unter dem Verwendungszweck "Kapitalerh366hung" 255.645,94 200 auf ein Girokonto der Insolvenzschuldnerin 374berwiesen. Die Restsumme in H366he von 88.709,12 200 (173.499,96 DM) zahlte der Beklagte am 28. Mai 2001 an die Insolvenzschuldnerin. Auf die Anmeldung vom 23. Oktober 2001 wurde die Ka-pitalerh366hung am 15. November 2001 in das Handelsregister eingetragen. 2 Mit Beschluss vom 16. Juli 2001 erh366hte der Beklagte das Stammkapital der Insolvenzschuldnerin um weitere 600.000,00 200 auf 1.200.000,00 200. In dem Kapitalerh366hungsbeschluss hei337t es, dass der zur 334bernahme zugelassene Beklagte die Bareinlage von 600.000,00 200 bereits erbracht habe. Der Beklagte hatte am 3. Juli 2001 auf ein Konto der Insolvenzschuldnerin unter der Be-zeichnung "Kapitalerh366hung" 300.000,00 200 (586.749,00 DM) 374berwiesen und 3 - 4 - am 12. Juli 2001 in Abstimmung mit der Insolvenzschuldnerin 153.387,56 200 (300.000,00 DM) an deren Gl344ubigerin, die C. GmbH, gezahlt. Fer-ner entrichtete der Beklagte am 3. August 2001 104.854,68 200 (205.077,93 DM) und am 14. August 2001 3.067,75 200 (6.000,00 DM) an die N. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Beklagte ist. Schlie337lich zahlte der Beklagte 75.671,07 DM (38.690,00 200) an den Kl344ger. Auf die Anmel-dung vom 14. August 2001 wurde die Kapitalerh366hung am 15. November 2001 in das Handelsregister eingetragen. Der Kl344ger leistete die Voreinzahlungen auf die Kapitalerh366hungen in beiden F344llen durch 334berweisung auf ein im Debet gef374hrtes Konto der Insol-venzschuldnerin. Deshalb waren die Betr344ge im Zeitpunkt der Beschlussfas-sung 374ber die Kapitalerh366hung durch Verrechnung mit dem Debetsaldo ver-braucht. 4 Der Kl344ger macht gegen den Beklagten aus beiden Kapitalerh366hungen jeweils einen Teilbetrag von 100.000,00 200 geltend. Das Landgericht hat der Klage uneingeschr344nkt, das Oberlandesgericht auf die Berufung des Beklagten lediglich in H366he von 100.000,00 200 - bezogen auf die zweite Kapitalerh366hung vom 16. Juli 2001 - stattgegeben. Mit ihren Revisionen verfolgen die Parteien ihre im Berufungsrechtszug gestellten Antr344ge weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers hat Erfolg und f374hrt zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Dagegen ist die Revision des Beklagten unbegr374ndet. 6 I. Die von dem Beklagten und seinem Streithelfer erhobenen prozessua-len R374gen greifen nicht durch. 7 - 5 - 1. Zu Unrecht meint der Beklagte, es liege der absolute Revisionsgrund des 247 547 Nr. 1 ZPO vor, weil der im Streitfall t344tige vorbereitende Einzelrichter nicht zur Entscheidung der Sache befugt gewesen sei. Das geht deswegen fehl, weil der Einzelrichter im Einverst344ndnis der Parteien eine Entscheidung in der Sache getroffen hat und 247 527 Abs. 4 ZPO eine solche Verfahrensweise aus-dr374cklich zul344sst; f374r die Annahme, der vorbereitende Einzelrichter sei unter diesen Umst344nden nicht der gesetzliche Richter (Art. 101 GG), ist danach kein Raum. 8 2. Die weiteren Verfahrensr374gen zur angeblichen Unbestimmtheit der Teilklage und der angeblichen Unklarheit der Reichweite der Rechtskraft hat der Senat - auch von Amts wegen - gepr374ft. Sie greifen ersichtlich nicht durch. 9 II. In der Sache selbst ist die Revision des Kl344gers begr374ndet, w344hrend das Rechtsmittel der Gegenseite erfolglos bleibt. 10 1. Das Oberlandesgericht hat in der Sache ausgef374hrt, im Streitfall habe der Beklagte wirksam Zahlungen auf eine k374nftige Einlageschuld geleistet. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung 374ber eine Kapitalerh366hung im Verm366gen der GmbH nicht mehr vorhandenen Zahlungen komme Tilgungswirkung zu, wenn sich die Gesellschaft infolge drohender Zahlungsunf344higkeit oder 334berschul-dung in einer Krise befinde und ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Voreinzahlung und der Kapitalerh366hung bestehe. Ausweislich der vorl344ufi-gen Gewinn- und Verlustrechnung habe bei der Insolvenzschuldnerin zum 31. Dezember 2000 ein Jahresfehlbetrag von 3.751.577,75 DM und ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von 1.609.321,56 DM bestanden; die der Insolvenzschuldnerin von ihrer Hausbank einger344umte Kreditlinie von 2 Mio. DM sei 374berschritten worden. Der enge zeitliche Zusammenhang zwi-schen den Voreinzahlungen und den Kapitalerh366hungsbeschl374ssen sei gerade 11 - 6 - noch gegeben, weil sich der Beklagte mit dem Streithelfer als seinem Hausan-walt und Hausnotar habe terminlich abstimmen m374ssen. W344hrend die Kapital-erh366hung vom 17. Mai 2001 voll getilgt sei, stehe aus der Kapitalerh366hung vom 16. Juli 2001 noch ein Restbetrag von 261.310,00 200 offen, so dass die diesbe-z374gliche Teilklage 374ber 100.000,00 200 begr374ndet sei. 12 2. Diese Ausf374hrungen halten in wesentlichen Punkten revisionsrechtli-cher Pr374fung nicht stand. Die auf Zahlung von 200.000,00 200 gerichtete Klage ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts uneingeschr344nkt begr374ndet, weil s344mtliche Voreinzahlungen des Beklagten auf die Kapitalerh366hungen vom 17. Mai 2001 und 16. Juli 2001 keine Tilgungswirkung entfalten. a) Eine regul344re Kapitalerh366hung verwirklicht sich bei der GmbH in meh-reren Stadien vom Kapitalerh366hungsbeschluss (247 53 GmbHG), 374ber die 334ber-nahmeerkl344rung hinsichtlich der neuen Stammeinlage (247 55 GmbHG), die Ein-zahlung der Mindesteinlage (247 56 a GmbHG), die Anmeldeversicherung der Gesch344ftsf374hrung 374ber die Einzahlung (247 57 Abs. 2 GmbHG) und schlie337lich die Eintragung der Kapitalerh366hung in das Handelsregister (247 54 Abs. 3 GmbHG). Da der Kapitalerh366hungsbeschluss, mit dem die f366rmliche 334bernah-me 374blicherweise verbunden wird, die ma337gebliche Z344sur bildet (BGHZ 150, 197, 201; Sen.Urt. v. 8. November 2004 - II ZR 362/02, ZIP 2005, 121 f.), kann grunds344tzlich erst nach Eintritt dieser Voraussetzung die Einlage geleistet wer-den (Ehlke, ZGR 1995, 426, 428; Kort, DStR 2002, 1223, 1227). Davon macht der Senat nur dann eine Ausnahme, wenn die Zahlung als solche im Zeitpunkt der Beschlussfassung 374ber die Kapitalerh366hung noch zweifelsfrei im Gesell-schaftsverm366gen vorhanden ist (BGHZ 158, 283 ff.). 13 b) Eine Voreinzahlung, die - wie im Streitfall - im Zeitpunkt der Be-schlussfassung 374ber die Kapitalerh366hung bereits verbraucht ist, kann hingegen 14 - 7 - angesichts der 374berragenden Bedeutung, die das Gesetz der ordnungsgem344-337en Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung als Korrelat der Haftungsbe-schr344nkung des 247 13 Abs. 2 GmbHG beimisst (vgl. BGHZ 105, 300, 302), keine Tilgungswirkung entfalten. W374rde man derartige Vorleistungen allgemein zulas-sen, best374nde die Gefahr, dass die geschuldete Bareinlage durch die als Sach-einlage anzusehende R374ckzahlungsforderung des Gesellschafters aus der rechtsgrundlosen, verfr374hten Leistung ersetzt w374rde (BGHZ 158, 283, 285), ohne dass die der Sicherstellung und Kontrolle der Werthaltigkeit der Sachein-lage dienenden Vorschriften beachtet werden m374ssten. Der Senat hat bislang offengelassen, ob abweichend von diesem Grund-satz eine Vorleistung im Zeitpunkt der Beschlussfassung 374ber die Kapitalerh366-hung nicht mehr vorhandener Bareinlagen unter bestimmten, eng gefassten Voraussetzungen ausnahmsweise als g374ltig erachtet werden kann (vgl. bereits zu den sog. "Mindestvoraussetzungen" Sen.Urt. v. 7. November 1994 - II ZR 248/93, ZIP 1995, 28 ff.; Sen.Urt. v. 10. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996, 1466; BGHZ 145, 150, 154). Mit R374cksicht auf die bereits geschilderten Gefahren f374r eine ordnungsgem344337e, dem Schutz der Gl344ubiger dienende Kapi-talaufbringung kann eine solche Durchbrechung der gesetzlichen Reihenfolge der einzuhaltenden Schritte nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht kommen, n344mlich wenn die Rettung der sanierungsbed374rftigen und sanierungs-f344higen Gesellschaft scheitern w374rde, falls die 374blichen Kapitalaufbringungsre-geln beachtet werden m374ssten (Kort aaO S. 1223, 1225 f.; Karollus, DStR 1995, 1065, 1066 f.; Werner, GmbHR 2002, 530, 532 f.; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. 247 56 Rdn. 21; Lutter/Hommelhoff/Timm, BB 1980, 737 ff.; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. 247 56 a Rdn. 23; gro337z374giger Ehlke aaO 450 f.; Gro337, GmbHR 1995, 845, 852; Wegmann, DStR 1992, 1620; Lamb, Die "Vorfinanzierung" von Kapitalerh366hungen 1991, S. 93 ff.; Scholz/Priester, GmbHG 8. Aufl. 247 56 a Rdn. 23; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. 247 56 a 15 - 8 - Rdn. 23; Baumbach/Hueck/Z366llner, GmbHG 18. Aufl. 247 56 a Rdn. 13). Die Dar-legungs- und Beweislast f374r die abweichend von dem gesetzlichen Leitbild eine Voreinzahlung rechtfertigenden Umst344nde tr344gt der Gesellschafter. 16 aa) F374r die Anerkennung der Tilgungswirkung von vor der Beschlussfas-sung 374ber die Kapitalerh366hung erbrachten Voreinzahlungen besteht allenfalls in akuten Sanierungsf344llen, in denen die Kapitalma337nahme eine 334berschuldung oder Zahlungsunf344higkeit abwenden soll, und nur dann ein billigenswertes Be-d374rfnis, wenn andere Ma337nahmen wie die Einzahlung von Mitteln in die Kapital-r374cklage oder auf ein gesondertes, der Haftung f374r einen bestehenden Bank-kredit nach den bankrechtlichen Regeln nicht unterliegendes Sonderkonto nicht zum Ziel f374hren und die Gesellschaft wegen des engen zeitlichen Rahmens des 247 64 Abs. 1 GmbHG sofort 374ber die frischen Mittel verf374gen muss (vgl. schon Sen.Urt. v. 7. November 1994 aaO). bb) Weiter ist im Interesse des Gl344ubigerschutzes zu fordern, dass der Gesellschafter mit Sanierungswillen handelt und dass nach der pflichtgem344337en Einsch344tzung eines objektiven Dritten die Gesellschaft objektiv sanierungsf344hig und die Voreinzahlung objektiv geeignet ist, die Gesellschaft durchgreifend zu sanieren (vgl. zu 247 32 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG, Sen.Urt. v. 21. November 2005 - II ZR 277/03, ZIP 2006, 279, 281 m.w.Nachw.). Voreinzahlungen, die etwa einzeln oder beim Zusammenwirken mehrerer Gesellschafter insgesamt die drohende Zahlungsunf344higkeit oder drohende 334berschuldung nicht beseitigen, k366nnen keine sofortige Erf374llungswirkung entfalten. Entsprechendes gilt, wenn das im Zusammenhang mit der Sanierung entwickelte Unternehmenskonzept nicht auf Dauer tragf344hig ist. 17 cc) Die Vorleistung ist, schon um einer nachtr344glichen Umwidmung von zu anderen Zwecken geleisteten Zahlungen vorzubeugen, eindeutig und f374r 18 - 9 - Dritte erkennbar mit dem Tilgungszweck der Kapitalerh366hung zu verbinden. Die Zahlung ist - wie im Streitfall durch den auf dem 334berweisungsvordruck einge-f374gten Verwendungszweck "Kapitalerh366hung" geschehen - in der Weise zu kennzeichnen, dass die damit bezweckte Erf374llung der k374nftigen Einlageschuld au337er jedem Zweifel steht (Gro337 aaO S. 847 f.; Karollus aaO S. 1068; Klaft/Maxem, GmbHR 1997, 586 ff.; Lamb aaO S. 70 f.; Scholz/Priester aaO 247 56 a Rdn. 22; Hachenburg/Ulmer aaO 247 56 a Rdn. 23; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Zimmermann, GmbHG 4. Aufl. 247 56 a Rdn. 6; Baumbach/Hueck/Z366llner aaO 247 56 a Rdn. 10; weniger streng Ehlke aaO S. 443 f.; Kort aaO S. 1226). Die Leistungsbestimmung braucht freilich nicht wegen der M366glichkeit eines Scheiterns der Kapitalerh366hung zus344tzlich mit einem Rangr374cktritt versehen zu werden, weil die auf die Sanierung bezogene Zweckbestimmung der Leistung als (k374nftiges) Stammkapital - anders als bei einer darlehens344hnlich ausgestal-teten Vorleistung (vgl. Senat BGHZ 118, 83, 90 f.) - bereits den Rangr374cktritt in sich tr344gt (Lutter/Hommelhoff aaO 247 56 Rdn. 22; Ehlke aaO S. 451 f.; Karollus aaO S. 1069; Kort aaO S. 1226 f.; Werner aaO S. 533). Neben der Offenlegung des Zahlungszwecks ist eine der Form des 247 55 Abs. 1 GmbHG entsprechende Voreinzahlungsvereinbarung des Inhalts, dass der Betrag auf die k374nftige Einlageverpflichtung gezahlt wird (bejahend Lut-ter/Hommelhoff aaO 247 56 Rdn. 21; Gro337 aaO S. 852; Wegmann aaO S. 1620, 1622 f.; verneinend Ehlke aaO S. 441 f.; Kanzleiter, DNotZ 1994, 700 f.; Karol-lus aaO S. 1068; Scholz/Priester aaO 247 56 a Rdn. 23; Baumbach/Hueck/Z366llner aaO 247 56 a Rdn. 10) entbehrlich, weil die formgerechte 334bernahmeverpflich-tung im Rahmen der alsbald durchzuf374hrenden Kapitalerh366hung nachgeholt wird (Karollus aaO S. 1068) und ein - in der Krise ohnehin nach 247 30 GmbHG gesperrter (Ehlke aaO S. 438; Lamb aaO S. 116 ff., 119; Wegmann aaO S. 1623) - R374ckzahlungsanspruch des Inferenten wegen des mit der Zahlung verbundenen Sanierungszwecks (247 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB condictio cau- 19 - 10 - sa data causa non secuta) jedenfalls bis zum endg374ltigen Scheitern der beab-sichtigten Kapitalerh366hung ausscheidet (Lamb aaO S. 115 f.; Lut-ter/Hommelhoff/Timm aaO S. 746). 20 dd) Zwischen der Voreinzahlung und der folgenden formgerechten Kapi-talerh366hung muss - wie der Senat bereits ausgesprochen hat (Sen.Urt. v. 7. November 1994 aaO S. 28 ff.; BGHZ 145, 150, 154) - ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen. Die Durchbrechung der gesetzlichen Abfolge einer Kapitalerh366hung kann auch in Sanierungsf344llen nur hingenommen werden, so-fern die Kapitalerh366hung im Zahlungszeitpunkt bereits konkret - etwa, wie der Senat entschieden hat (Sen.Urt. v. 7. November 1994 aaO), durch die Einberu-fung der Gesellschafterversammlung - in die Wege geleitet worden ist (Lamb aaO S. 66; Priester in FS Fleck 1988 S. 231, 237 ff.; Hachenburg/Ulmer aaO 247 56 a Rdn. 20, 23; gro337z374giger Ehlke aaO S. 444 ff.; Gro337 aaO S. 851 f.; Ka-rollus aaO S. 1067; Kort aaO S. 1226), die Gesellschafterversammlung mit aller gebotenen Beschleunigung, d.h. innerhalb der durch die Satzung oder mangels einer Satzungsbestimmung durch das Gesetz (247 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG) vorgegebenen Mindestladungsfrist, zur Beschlussfassung 374ber die Kapitalerh366-hung zusammentritt und - wie bei einer regul344ren Kapitalerh366hung 374blich (oben II 2 a) - der betroffene Gesellschafter im Rahmen dieser Gesellschafterver-sammlung zugleich die f366rmliche 334bernahmeerkl344rung abgibt. Im Rahmen der Beurteilung, ob der gebotene enge zeitliche Zusammenhang gewahrt ist, sind stets die Besonderheiten des konkreten Falles, die eine alsbaldige Beschluss-fassung erleichtern oder erschweren, zu w374rdigen. Bei einer aus wenigen Ge-sellschaftern bestehenden, personalistisch strukturierten GmbH darf selbst die satzungsm344337ige oder gesetzliche Mindestladungsfrist nicht ausgesch366pft wer-den, wenn sich die (374ber die Modalit344ten der Kapitalerh366hung einigen) Gesell-schafter ohne Schwierigkeiten zu einer Universalversammlung (247 51 Abs. 3 GmbHG) einfinden k366nnen. Erst recht k366nnen bei einer Einpersonengesell- - 11 - schaft keinerlei einladungsbedingte Verz366gerungen hingenommen werden; vielmehr muss in diesem Fall der Alleingesellschafter unverz374glich die Ent-schlie337ung herbeif374hren (vgl. Ehlke aaO S. 446). 21 ee) Durch die mit einer Voreinzahlung verbundene Abweichung von der gesetzlichen Reihenfolge einer Kapitalerh366hung kann ein Irrtum 374ber die Ver-m366genslage der Gesellschaft hervorgerufen werden, weil die Stammeinlage entgegen der Erwartung des Rechtsverkehrs im Zeitpunkt der Beschlussfas-sung tats344chlich bereits verbraucht ist. Zugleich besteht die nahe liegende Ge-fahr, dass der Gesellschafter zu anderen Zwecken (oder "auf Vorrat") vorge-nommene Zahlungen in eine Voreinzahlung auf eine Kapitalerh366hung umwid-met. Im Interesse hinreichender Publizit344t und vor allem einer wirksamen Regis-terkontrolle ist - 344hnlich wie dies der Senat auch bei der Verwendung eines GmbH-Mantels entschieden hat (BGHZ 153, 158, 162; 155, 318, 323) - die Voreinzahlung sowohl in dem Kapitalerh366hungsbeschluss als auch in der An-meldung offen zu legen (Lamb aaO S. 91 f., 111 ff.; Priester FS Fleck aaO S. 239 ff.; Lutter/Hommelhoff aaO 247 56 Rdn. 21; Hachenburg/Ulmer 247 56 a Rdn. 23; Baumbach/Hueck/Z366llner aaO 247 56 a Rdn. 12; a.A. Ehlke aaO S. 452 ff.). In dem Kapitalerh366hungsbeschluss ist unter Darlegung der finanziel-len Schwierigkeiten der Gesellschaft der tats344chliche Zahlungszeitpunkt an-zugeben. Daran ankn374pfend hat die Gesch344ftsf374hrung in der Anmeldung der Kapitalerh366hung mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt vor der Beschlussfassung der Einlagebetrag zwecks 334berwindung einer finanziellen Krise eingezahlt wor-den ist (vgl. Lutter/Hommelhoff aaO 247 56 Rdn. 24). c) Diesen Anforderungen ist im Streitfall zumindest teilweise nicht ge-n374gt. Insbesondere fehlt es an dem notwendigen engen zeitlichen Zusammen-hang zwischen der Voreinzahlung und der Beschlussfassung 374ber die Kapital-erh366hung. 22 - 12 - (aa) Die Feststellungen des Oberlandesgerichts tragen bereits nicht die Annahme, dass sich die Schuldnerin im Zeitpunkt der Vorauszahlungen wegen drohender bzw. bereits eingetretener 334berschuldung oder Zahlungsunf344higkeit in einer akuten Krise befunden hat (vgl. Sen.Urt. v. 10. Juni 1996 aaO). 23 24 Im Blick auf eine drohende 334berschuldung im insolvenzrechtlichen Sinn verweist das Oberlandesgericht zu Unrecht auf die vorl344ufige Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung vom 31. Dezember 2000, die schon deshalb nicht ma337geblich sind, weil es auf den konkreten Zeitpunkt der Voreinzahlung ankommt und mithin die Bilanz auf diesen Stichtag fortgeschrieben werden m374sste. Davon abgesehen k366nnen zur Feststellung einer drohenden 334ber-schuldung nicht die Wertans344tze der Jahresbilanz herangezogen werden, son-dern es bed374rfte einer die Verkehrswerte einschlie337lich der stillen Reserven ausweisenden Liquidationsbilanz (BGHZ 125, 141, 146). Eine drohende Zah-lungsunf344higkeit kann wegen der nicht auszuschlie337enden M366glichkeit von Zah-lungseing344ngen allein aus dem Aussch366pfen der Kreditlinie nicht hergeleitet werden. Da es sich im Streitfall um zwei zeitlich aufeinander folgende Kapital-erh366hungen handelt, h344tte es dar374ber hinaus einer Differenzierung bedurft, ob auch vor der (zweiten) Kapitalerh366hung vom 16. Juli 2001 trotz der kurz zuvor im Zuge der Kapitalerh366hung vom 17. Mai 2001 bewirkten Kapitalzufuhr ein dringender Sanierungsbedarf bestand. (bb) Ebenso entbehrt das angefochtene Urteil - selbst wenn man eine akute Gesellschaftskrise zugrunde legt - tragf344higer Feststellungen, ob die In-solvenzschuldnerin zu den ma337gebenden Stichtagen objektiv sanierungsf344hig und die jeweilige Voreinzahlung zu einer durchgreifenden Sanierung objektiv geeignet war. Gegen die Erf374llung dieser Voraussetzungen bestehen, zumal ein die Fortf374hrung des Betriebs rechtfertigendes Unternehmenskonzept nicht vor-liegt, jedenfalls Bedenken, weil der Gesellschaft bereits am 15. Januar 2002 25 - 13 - - also nur sechs Monate nach der letzten Voreinzahlung - auf den von ihr ge-stellten Insolvenzantrag ein vorl344ufiger Insolvenzverwalter bestellt und nachfol-gend das Insolvenzverfahren 374ber ihr Verm366gen er366ffnet wurde, was zumindest indizielle R374ckschl374sse f374r die seinerzeit anzustellende Prognose zul344sst. 26 (cc) Von einer Zur374ckverweisung der Sache zur Nachholung der insoweit erforderlichen Feststellungen ist abzusehen, weil den Voreinzahlungen des Be-klagten vom 9. Mai (374ber 255.645,94 200 = 500.000,00 DM) und 3. Juli 2001 (300.000,00 200 = 586.749,00 DM) bereits mangels eines engen zeitlichen Zu-sammenhangs mit den Kapitalerh366hungsbeschl374ssen vom 17. Mai und 16. Juli 2001 keine Tilgungswirkung zukommt und das Klagebegehren folglich begr374n-det ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Wie unter 2 b) dd) n344her ausgef374hrt, ist der enge zeitliche Zusammen-hang nur dann gewahrt, wenn die Beschlussfassung 374ber die Kapitalerh366hung im Zeitpunkt der Voreinzahlung durch die Einberufung der Gesellschafterver-sammlung unter Nutzung der k374rzest m366glichen Frist konkret in die Wege gelei-tet worden ist. Der Beklagte hat bereits nicht substantiiert dargetan, dass im Zeitpunkt der Voreinzahlungen der Notartermin 374ber die Protokollierung der Kapitalerh366hungen jeweils tats344chlich vereinbart war. Auf in der Satzung der Insolvenzschuldnerin niedergelegte Mindestladungsfristen kommt es hier nicht an, weil der Beklagte ihr alleiniger Gesellschafter war und deswegen ohne R374cksicht auf deren Dauer unverz374glich handeln musste, zwischen den jeweili-gen Voreinzahlungen und der Beschlussfassung jedoch Zeitr344ume von acht bzw. dreizehn Tagen lagen. Ob in besonders gelagerten Ausnahmef344llen ein Alleingesellschafter einen l344ngeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Die von dem Beklagten geltend gemachten Termin-schwierigkeiten seines "Hausnotars" rechtfertigen dies nicht, weil ein besonde-rer Beratungsbedarf hier einem Gesellschafter, der - wie der Beklagte - die be- 27 - 14 - absichtigte Kapitalerh366hung bereits durch eine Voreinzahlung verwirklicht hat, nicht mehr besteht und ihm darum zuzumuten ist, sich gegebenenfalls an einen anderen alsbald erreichbaren Notar zu wenden. Die enge zeitliche Abfolge zwi-schen Voreinzahlung und Beschlussfassung ist gerade dem Einpersonenge-sellschafter zumutbar, weil er keine R374cksicht auf Mitgesellschafter nehmen muss, schnell ein Sonderkonto 374ber die Aufnahme des Einlagebetrags der k374nf-tigen Kapitalerh366hung einrichten oder zur Abwendung der Krise anstelle der Kapitalerh366hung ohne das Risiko einer Doppelzahlung auch eine Zahlung in die Kapitalr374cklage erbringen kann. Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 24.07.2003 - 6 O 115/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.12.2004 - 10 U 228/03 -
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