BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 43/05 Verk374ndet am: 20. September 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Prof. Dr. B374scher und Dr. Schaffert f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 2. Februar 2005 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344gerin ist als Rechtsnachfolgerin der R. Versiche- rung AG Transportversicherer der S. GmbH in R366dermark, der M. GmbH in Bad Homburg und der D. AG in Karlsbad (im Weiteren: Versender). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbef366rderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und 374bergegan-genem Recht der Versender wegen Verlusts von Transportgut in den folgenden drei F344llen auf Schadensersatz in Anspruch: 1 Schadensfall 1: Am 21. September 2000 beauftragte die S. GmbH die Beklagte mit der Bef366rderung eines Pakets von Berlin nach R366dermark. Das Paket erreichte den Empf344nger nicht. Die Kl344gerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in H366he von 511,29 200 weiteren Schadensersatz in H366he von 4.241,17 200. Dem Bef366rde-rungsvertrag lagen die Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten mit Stand von Februar 1998 zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen enthielten: 2 "205 10. Haftung 205 In den F344llen, in denen das WA oder CMR-Abkommen nicht gelten, wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Bef366rderungsbedin- gungen geregelt. U. haftet bei Verschulden f374r nachgewiesene direkte Sch344den bis zu einer H366he von 205 1.000 DM pro Sendung in der Bun-desrepublik Deutschland oder bis zu dem nach 247 54 ADSp 205 ermittelten Erstattungsbetrag, je nachdem, welcher Betrag h366her ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen h366heren Wert angegeben. - 4 - Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Dekla-ration des Werts der Sendung. 205 Diese Wertangabe gilt als Haftungs-grenze. Der Versender erkl344rt durch die Unterlassung der Wertangabe, dass sein Interesse an den G374tern die oben genannte Grundhaftung nicht 374bersteigt. 205 Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder gro-ber Fahrl344ssigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erf374l-lungsgehilfen. 205" Schadensfall 2: Am 24. September 2001 beauftragte die M. GmbH die Beklagte mit der Bef366rderung eines Pakets von Bad Homburg nach Harrislee. Das Paket erreichte den Empf344nger nicht. Die Kl344ge-rin verlangt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in H366he von 511,29 200 weiteren Schadensersatz in H366he von 8.965,22 200. Dem Bef366rde-rungsvertrag lagen die Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten mit Stand von November 2000 zugrunde, die auszugsweise folgende Regelun-gen enthielten: 3 "205 2. Serviceumfang Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, beschr344nkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung. Um die vom Versender gew374nschte kurze Bef366rderungsdauer und das niedrige Bef366rderungsentgelt zu erm366glichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbef366rderung transpor-tiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Bef366rderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbef366rderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbef366rderung gew344hrleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrol-le des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangs- - 5 - dokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U. -Systemes nicht durchgef374hrt wird. Soweit der Versender ei- ne weitergehende Kontrolle der Bef366rderung w374nscht, w344hlt er die Bef366rderung als Wertpaket. 9. Haftung 205 9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingen-de nationale Gesetze, wird die Haftung ausschlie337lich durch die-se Bedingungen geregelt. In Deutschland ist die Haftung f374r Verlust oder Besch344digung be-grenzt auf nachgewiesene direkte Sch344den bis maximal DM 1.000,00 pro Sendung oder 8,33 SZR f374r jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag h366her ist. 205 Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zur374ckzuf374hren ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter, oder Erf374llungsgehilfen vors344tzlich oder leichtfertig und in dem Bewu337tsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen ha-ben. 205 9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch kor-rekte Deklaration eines h366heren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Servi-celeistungen" aufgef374hrten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall d374rfen die in Absatz 3 (a) (ii) festgesetzten Grenzen 374berschritten werden. Der Versender er-kl344rt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Inter-esse an den G374tern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht 374bersteigt. U. kann Wertzuschl344ge namens und im Auftrag des Versen- ders als Pr344mie f374r die Versicherung der Interessen des Versen-ders an eine Versicherungsgesellschaft weitergeben. In diesem - 6 - Fall werden etwaige Anspr374che des Versenders auf Scha-densersatz durch U. gestellt und im Namen der Versiche- rungsgesellschaft bezahlt. Die von U. f374r diese Zwecke einge- setzten Policen k366nnen bei der oben genannten Anschrift einge-sehen werden. 205" Schadensfall 3: Am 15. Mai 2002 beauftragte die D. AG die Beklagte mit dem Transport eines Paketes von Karlsbad nach Emmenbr374cke in der Schweiz. Das Paket erreichte den Empf344nger nicht. Die Kl344gerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in H366he von 510 200 weiteren Schadensersatz in H366he von 14.775,68 200. Diesem Bef366rderungsvertrag lagen ebenfalls die Allgemeinen Bef366rderungsbedingun-gen der Beklagten mit Stand von November 2000 zugrunde. 4 Alle Transportauftr344ge wurden im EDI-Verfahren abgewickelt. Dabei handelt es sich um ein EDV-gest374tztes Verfahren, bei dem der Versender die zu bef366rdernden Pakete mittels einer von der Beklagten zur Verf374gung gestell-ten Software selbst im System erfassen kann. Dieses System teilt sodann je-dem Paket eine Kontrollnummer zu und erstellt einen Aufkleber, den der Ver-sender auf das Paket aufbringen kann. Die Versanddaten werden auf elektroni-schem Wege an die Beklagte 374bermittelt. Der Abholfahrer der Beklagten nimmt die Vielzahl der bereitgestellten und von dem Versender 374blicherweise in einen sogenannten Feeder verladenen Pakete entgegen und quittiert die Gesamtzahl der 374bernommenen Pakete auf einem "Summery Manifest". Einen Abgleich zwischen der Versandliste und dem Inhalt des Feeders nimmt der Abholfahrer nicht vor. 5 6 Die Kl344gerin hat behauptet, die Beklagte habe auch im Schadensfall 3 das verlorengegangene Paket 374bernommen. Die in Verlust geratenen Pakete - 7 - h344tten die in den Rechnungen aufgef374hrten Waren enthalten. Sie habe die Ver-sender in H366he der geltend gemachten Regressbetr344ge entsch344digt. Die Be-klagte m374sse f374r die Warenverluste in voller H366he haften, da die Pakete von ihren Mitarbeitern gestohlen worden seien. Die Kl344gerin hat beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an sie 27.982,07 200 nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Kl344gerin bestritten und die Auf-fassung vertreten, sie hafte nicht wegen qualifizierten Verschuldens, weil sie mit den Versendern wirksam einen Verzicht auf Schnittstellenkontrollen vereinbart habe. Im Schadensfall 2 scheide die Annahme eines qualifizierten Verschul-dens auch deshalb aus, weil der Verlust auf einen unverschuldeten Brand des Lkws w344hrend eines Transports zur374ckzuf374hren sei. Im 334brigen m374sse sich die Kl344gerin ein haftungsausschlie337endes Mitverschulden der Versender wegen fehlender Wertdeklaration zurechnen lassen. Im Falle einer Wertdeklaration w344ren die Pakete sicherer bef366rdert worden, was die Versender auch gewusst h344tten. 8 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. 9 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kl344gerin beantragt, die Revision zur374ckzu-weisen. 10 - 8 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat eine unbeschr344nkte Haftung der Beklagten f374r den Verlust der Pakete nach 247247 425, 435 HGB (Schadensf344lle 1 und 2) und Art. 17, 29 CMR (Schadensfall 3) angenommen. Zur Begr374ndung hat es ausge-f374hrt: 11 Die Kl344gerin sei aktivlegitimiert. Die Anspr374che seien jedenfalls durch 334berlassung der Schadensunterlagen konkludent von den Versendern an sie abgetreten worden. Ein Versto337 gegen das Rechtsberatungsgesetz liege nicht vor. 12 Die Beklagte hafte wegen qualifizierten Verschuldens unbeschr344nkt. In den Schadensf344llen 1 und 3 ergebe sich dies schon daraus, dass die Beklagte dem von der Kl344gerin erhobenen Vorwurf eines Diebstahls durch Mitarbeiter der Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten sei. Au337erdem weise die Be-triebsorganisation der Beklagten schwerwiegende M344ngel auf, da sie keine durchgehenden Schnittstellenkontrollen vorsehe. Einen Verzicht auf die Durch-f374hrung von Schnittstellenkontrollen habe die Beklagte mit den Versendern je-denfalls nicht wirksam vereinbart. Im Schadensfall 2 habe die Beklagte nicht nachgewiesen, dass sich das fragliche Paket in der w344hrend des Transports ausgebrannten Wechselbr374cke befunden habe. Der Inhalt dieses Containers sei nicht erfasst worden. Demgem344337 k366nne die Beklagte die 334bergabe des in Rede stehenden Pakets an ihren Subunternehmer nicht urkundlich belegen. Die vorgenommene Ausgangsscannung innerhalb des Umschlagslagers der Be-klagten k366nne keinen Beweis daf374r erbringen, dass das gescannte Paket tat- 13 - 9 - s344chlich dieses Umschlagslager verlassen habe. Die vorgenommene Scannung k366nne daher eine Ausgangskontrolle nicht ersetzen. Auch im Schadensfall 3 stehe fest, dass die Beklagte das Paket zur Be-f366rderung 374bernommen habe. Der Beweis sei durch die im EDI-Verfahren er-stellte und vom Abholfahrer abgezeichnete Versandliste gef374hrt, da die Beklag-te nicht unverz374glich nach Eingang der Warensendung eine Differenz zwischen der 374bertragenen Versandliste und dem tats344chlichen Paketeingang reklamiert habe. 14 Ein Mitverschulden gem344337 247 254 Abs. 1 BGB wegen unterlassener Wertdeklaration falle den Versendern nicht zur Last. Es stehe nicht fest, dass die Beklagte die bei den Empf344ngern nicht angekommenen Pakete mit erh366hter Sicherheit bef366rdert h344tte, wenn sie als Wertpakete versandt worden w344ren. Die Beklagte habe nicht dargetan, wie Wertpakete im EDI-Verfahren mit erh366hter Bef366rderungssicherheit transportiert w374rden. Zudem seien die Versender nicht belehrt worden, wie sie im EDI-Verfahren h344tten vorgehen m374ssen, um eine erh366hte Transportsicherheit zu erreichen. Ein Mitverschulden gem344337 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Unterlassens eines Hinweises auf einen au337erge-w366hnlich hohen Schaden scheide ebenfalls aus, da dieser erst ab einem Pa-ketwert von 374ber 50.000 US-Dollar anzunehmen sei. 15 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht. Entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts kann in den streitgegenst344ndlichen Schadensf344llen ein Mitver-schulden der Versender in Betracht kommen. 16 - 10 - 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kl344-gerin Inhaberin der geltend gemachten Schadensersatzanspr374che ist. Dies folgt, wenn die Kl344gerin - wie sie behauptet - die Versender entsch344digt hat, aus 247 67 Abs. 1 VVG oder aber jedenfalls aus der zumindest konkludent erkl344rten Abtretung der Versender, die jeweils in der 334berlassung s344mtlicher Schadens-unterlagen zu sehen ist. Die Geltendmachung von Schadensersatzanspr374chen durch den Transportversicherer verst366337t - wie der Senat zeitlich nach Verk374n-dung des Berufungsurteils entschieden hat - selbst dann nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn der Versicherer den Schaden seines Versiche-rungsnehmers noch nicht reguliert hat und deshalb aus abgetretenem Recht gegen den beklagten Spediteur/Frachtf374hrer vorgeht (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 85/04 Tz. 20, TranspR 2006, 166, 167). 17 2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsversto337 die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten f374r die hier in Rede stehenden Ver-luste von Transportgut nach 247 425 Abs. 1, 247 429 Abs. 1 HGB (Schadensf344lle 1 und 2) und Art. 17 Abs. 1 CMR (Schadensfall 3) bejaht. Es ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Be-klagte von den Versendern als Fixkostenspediteur i.S. von 247 459 HGB beauf-tragt worden ist und ihre Haftung sich demgem344337 grunds344tzlich nach den Be-stimmungen 374ber die Haftung des Frachtf374hrers (247247 425 ff. HGB, Art. 17 ff. CMR) und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - nach ihren Allgemeinen Be-f366rderungsbedingungen beurteilt. 18 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-gericht im Schadensfall 3 die 334bergabe des bei dem Empf344nger nicht ange-kommenen Pakets an die Beklagte f374r bewiesen erachtet hat. 19 - 11 - Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsge-richts wurde der dem Schadensfall 3 zugrunde liegende Transport im EDI-Ver-fahren abgewickelt. Durch die Vereinbarung dieses Verfahrens haben die Ver-sicherungsnehmerin der Kl344gerin als Versenderin und die Beklagte die Abrede getroffen, dass der Inhalt einer Versandliste f374r einen von dem Abholfahrer der Beklagten quittierten Feeder als best344tigt gilt, sofern die Beklagte dem nicht unverz374glich widerspricht. Denn der Versender kann - wie der Senat ebenfalls zeitlich nach Verk374ndung des Berufungsurteils entschieden hat - nach Treu und Glauben (247 242 BGB) davon ausgehen, dass der Spediteur/Frachtf374hrer nach 326ffnung des verplombten Beh344ltnisses, in dem sich die Pakete befinden, die Richtigkeit der Versandliste unverz374glich 374berpr374ft und Beanstandungen dem Versender ebenfalls unverz374glich mitteilt. Unterbleibt eine solche Beanstan-dung, kann der Versender dies nach Sinn und Zweck des EDI-Verfahrens als Best344tigung der Versandliste ansehen, die damit die Wirkung einer Empfangs-best344tigung erh344lt (BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404 = VersR 2006, 573). Die - wie bei einer Empfangsbest344tigung - begr374ndete Vermutung, dass die in der Versandliste aufgef374hrten Pakete in die Obhut der Beklagten gelangt sind, hat die Beklagte im Schadensfall 3 nicht widerlegt. 20 4. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die Annah-me des Berufungsgerichts, die Beklagte schulde in den Schadensf344llen 1 und 3 gem344337 247 425 Abs. 1, 247 435 HGB (Schadensfall 1), Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR (Schadensfall 3) Schadensersatz, ohne sich auf die im Gesetz und in ihren All-gemeinen Bef366rderungsbedingungen vorgesehenen Haftungsbeschr344nkungen berufen zu k366nnen, da sie die hier in Rede stehenden Warenverluste leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, verursacht habe. 21 - 12 - a) Das Berufungsgericht hat den Vorwurf des leichtfertigen Handelns (auch) darauf gest374tzt, dass eine Betriebsorganisation des Spediteurs/Fracht-f374hrers, die - wie im vorliegenden Fall - Ein- und Ausgangskontrollen beim Um-schlag von Transportg374tern nicht durchg344ngig vorsieht, den Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens rechtfertigt, weil es sich hierbei um elementare Vorkeh-rungen gegen den Verlust von Ware handelt. 22 b) Diese Beurteilung ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Sie entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 158, 322, 330 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = VersR 2006, 570; BGH TranspR 2005, 403, 405 m.w.N.). 23 Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Versender nicht wirksam auf die Durchf374hrung von Schnittstellenkontrollen verzichtet ha-ben. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich ein solcher Verzicht nicht aus Nr. 2 der Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten (Stand November 2000). Dabei kann offenbleiben, ob sich die Regelung in Nr. 2 der Bef366rderungsbedingungen der Beklagten lediglich auf die Dokumentation der Schnittstellenkontrollen bezieht oder ob sie sich auch auf die Durchf374hrung der Kontrollen selbst erstreckt. Wie der Senat - ebenfalls zeitlich nach Verk374n-dung des Berufungsurteils - entschieden hat, w344re die Klausel, wenn sie einen Verzicht auf die Durchf374hrung von Schnittstellenkontrollen selbst enthielte, ge-m344337 247 449 Abs. 2 Satz 1 HGB unwirksam. Denn nach dieser Vorschrift kann von der gesetzlichen Haftungsregelung der 247247 425 bis 438 HGB nur durch eine im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung abgewichen werden (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 108/04 Tz. 21 ff., TranspR 2006, 171, 173; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 103/04, TranspR 2006, 169, 170 = NJW-RR 2006, 758 Tz. 18 ff.). 24 - 13 - c) Da sich das qualifizierte Verschulden der Beklagten schon aus dem Fehlen von durchgehenden Schnittstellenkontrollen ergibt, kommt es in den Schadensf344llen 1 und 3 nicht darauf an, ob - wie das Berufungsgericht ange-nommen hat - die Beklagte dem von der Kl344gerin erhobenen Vorwurf eines Diebstahls der abhandengekommenen Waren durch Mitarbeiter der Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten ist. Ein Versto337 des Berufungsgerichts ge-gen Art. 103 Abs. 1 GG i.V. mit 247 139 Abs. 1 ZPO - wie von der Revision ge-r374gt - h344tte sich nicht entscheidungserheblich ausgewirkt. 25 5. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, auch im Schadensfall 2 hafte die Beklagte unbeschr344nkt, haben dagegen Er-folg. 26 a) Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine bewusste Leichtfer-tigkeit i.S. von 247 435 HGB vorliegt, wird vom Revisionsgericht daraufhin nach-gepr374ft, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der bewussten Leichtfertig-keit verkannt hat oder ob Verst366337e gegen 247 286 ZPO, gegen Denkgesetze oder Erfahrungss344tze vorliegen (BGHZ 158, 322, 327). 27 b) Das Berufungsgericht ist bei seiner Annahme, der Beklagten sei auch im Schadensfall 2 ein qualifiziertes Verschulden anzulasten, davon ausgegan-gen, dass der Frachtf374hrer den von ihm geschilderten Schadenshergang be-weisen m374sse. Im Streitfall habe die Beklagte nicht bewiesen, dass das beim Empf344nger nicht angekommene Paket tats344chlich verbrannt sei. Es k366nne nicht ausgeschlossen werden, dass das Paket 374berhaupt nicht in den Container ge-langt sei. Die Scannungen erbr344chten nur den Nachweis, dass sich das Paket zu den angegebenen Zeitpunkten innerhalb des Umschlagslagers befunden habe. Selbst unter Zugrundelegung des 374blichen Betriebsablaufs habe das Pa- 28 - 14 - ket noch einen Laufweg von einer Minute zur374cklegen m374ssen, bevor es am Container angekommen sei. Ob das Paket diesen Weg angetreten und den Container tats344chlich erreicht habe, bleibe ungewiss. Unter diesen Umst344nden sei davon auszugehen, dass die Beklagte nicht bewiesen habe, dass sich das beim Empf344nger nicht angekommene Paket in der ausgebrannten Wechsel-br374cke befunden habe. c) Mit dieser Begr374ndung kann ein qualifiziertes Verschulden der Beklag-ten i.S. von 247 435 HGB nicht angenommen werden. 29 aa) Grunds344tzlich ist der Anspruchsteller gehalten, die Voraussetzungen f374r den Wegfall der zugunsten des Frachtf374hrers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Danach tr344gt er die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass der Frachtf374hrer oder seine Leute vors344tzlich oder leichtfertig und in dem Bewusst-sein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wer-de (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 4.3.2004 - I ZR 200/01, TranspR 2004, 460, 461; Urt. v. 14.6.2006 - I ZR 136/03, TranspR 2006, 348 = VersR 2007, 273 Tz. 13). Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann - wovon auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - jedoch da-durch gemildert werden, dass der Frachtf374hrer angesichts des unterschiedli-chen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit m366glich und zumutbar zu den n344heren Umst344nden des Schadens-falls eingehend vorzutragen. Insbesondere hat er substantiiert darzulegen, wel-che Sorgfalt er konkret aufgewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann dar-aus nach den Umst344nden des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Ver- 30 - 15 - schulden gerechtfertigt sein (BGHZ 127, 275, 283 ff.; 129, 345, 349 ff.; 145, 170, 183 ff.; BGH TranspR 2006, 348 = VersR 2007, 273 Tz. 13). bb) Die Beklagte ist ihrer sekund344ren Darlegungslast insoweit nachge-kommen, als sie die Organisationsma337nahmen in ihrem Umschlagslager vor der Beladung des Containers im Einzelnen vorgetragen und das Ausbrennen des Containers w344hrend des Transports als Schadensursache dargelegt hat. Dem Berufungsgericht kann daher nicht in seiner Annahme beigetreten werden, auch im Schadensfall 2 m374sse davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ihrer Einlassungsobliegenheit nicht gen374gen k366nne und sie daher auch diesen Paketverlust leichtfertig verursacht habe. 31 cc) Soweit davon auszugehen ist, dass die Beklagte beim Umschlag von Transportg374tern keine durchg344ngigen Ein- und Ausgangskontrollen durchf374hrt, ist dies im Schadensfall 2 unerheblich, da das Berufungsgericht nicht festge-stellt hat, dass ein solcher Organisationsmangel an anderen Umschlagspl344tzen f374r den Verlust des Pakets urs344chlich gewesen ist. Es obliegt zwar grunds344tz-lich dem Frachtf374hrer, sich im Falle eines groben Organisationsmangels in Be-zug auf dessen fehlender Schadensurs344chlichkeit zu entlasten. Voraussetzung daf374r ist jedoch, dass das zu beanstandende Verhalten als Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 122/99, TranspR 2002, 448 m.w.N.). Daran fehlt es hier jedoch. Das Berufungsgericht hat allein darauf abgestellt, dass nicht ausgeschlossen werden k366nne, dass das in Rede stehende Paket zwischen der Ausgangsscannung und dem Container verloren-gegangen sei. 32 dd) Danach kann das qualifizierte Verschulden der Beklagten weder mit einer Verletzung der Einlassungsobliegenheit noch mit dem Unterlassen von 33 - 16 - durchg344ngigen Schnittstellenkontrollen begr374ndet werden. Der Beklagten ge-reicht es auch nicht zum Nachteil, dass sie die von ihr geschilderte Schadens-ursache nicht bewiesen hat, da ihr insoweit keine Beweislast obliegt. Denn der Anspruchsteller muss, wenn der Spediteur/Frachtf374hrer seiner Einlassungsob-liegenheit - wie hier - gen374gt hat, die Voraussetzungen f374r eine unbeschr344nkte Haftung des Frachtf374hrers darlegen und gegebenenfalls beweisen. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem fraglichen Umschlagslager grobe Organisations-m344ngel vorliegen. Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigen eine solche Annahme nicht. (1) Der Senat geht in st344ndiger Rechtsprechung davon aus, dass es sich beim Umschlag von Transportg374tern um einen besonders schadensanf344lligen Bereich handelt, der deshalb so organisiert werden muss, dass in der Regel Ein- und Ausgang der G374ter kontrolliert werden, damit Fehlbest344nde fr374hzeitig festgehalten werden k366nnen. Denn ohne ausreichende Ein- und Ausgangskon-trollen, die im Regelfall einen k366rperlichen Abgleich der papier- bzw. EDV-m344337ig erfassten Waren erfordern, kann ein verl344sslicher 334berblick 374ber Lauf und Verbleib der in den einzelnen Umschlagsstationen ein- und abgehenden G374ter nicht gewonnen werden mit der Folge, dass der Eintritt eines Schadens und der Schadensbereich in zeitlicher, r344umlicher und personeller Hinsicht nicht eingegrenzt werden k366nnen (vgl. BGHZ 158, 322, 330 m.w.N.). 34 (2) F374r das Revisionsverfahren ist mangels gegenteiliger Feststellungen zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass die Ausgangsscannung in dem fraglichen Lager dergestalt platziert ist, dass sich ein Paket danach nur noch etwa eine Minute auf einem F366rderband befindet, bevor es in den Contai-ner gelangt. Dies reicht f374r die Annahme eines bewusst leichtfertigen Organisa-tionsverschuldens nicht aus. Das Berufungsgericht 374berspannt insoweit die An- 35 - 17 - forderungen an die Organisation. Es ist nicht erforderlich, dass die Ausgangs-kontrolle unmittelbar vor der Containerbeladung erfolgt. Solange gew344hrleistet ist, dass das Paket in der Zeit nach der Ausgangsscannung nicht fehlgeleitet wird und keinem unbemerkten Zugriff unterliegt, ist die Kontrolle ausreichend, um im Verlustfall den Schadensort zu lokalisieren. Entsprechendes hat die Be-klagte vorgetragen. 6. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, die Kl344gerin m374sse sich ein Mitverschulden der Versender nicht zurechnen lassen. 36 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von 247 435 HGB (Art. 29 Abs. 1 CMR) zu ber374cksichtigen ist (vgl. BGH NJW 2003, 3626; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394). 37 b) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in seiner Annahme beigetre-ten werden, ein Mitverschulden der Versender gem344337 247 254 Abs. 1 BGB wegen Unterlassens einer Wertdeklaration komme nicht in Betracht, weil nicht festge-stellt werden k366nne, dass die Beklagte Pakete bei zutreffender Wertangabe mit gr366337erer Sorgfalt behandelt, also besonderen Sicherungen unterstellt h344tte. 38 aa) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein Versender in einen gem344337 247 425 Abs. 2 HGB (247 254 Abs. 1 BGB) be-achtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur/Frachtf374hrer die Pakete bei richtiger Wertangabe mit gr366337erer Sorg-falt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vol- 39 - 18 - len Schadensersatz verlangt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH TranspR 2004, 399, 401). Das Berufungsgericht hat angenommen, die Versender in den Schadens-f344llen 2 und 3 h344tten aufgrund der Nr. 2 der Bef366rderungsbedingungen der Be-klagten gewusst, dass nach der Betriebsorganisation der Beklagten bei Wert-paketen eine erh366hte Bef366rderungssicherheit gew344hrleistet werden solle. 40 Es ist weiter davon auszugehen, dass es f374r ein zu ber374cksichtigendes Mitverschulden ausreichen kann, wenn der Versender die sorgf344ltigere Behand-lung von Wertpaketen durch den Transporteur h344tte erkennen m374ssen (vgl. BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, TranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 Tz. 25 m.w.N.). Im Schadensfall 1 h344tte sich die Versenderin aus Nr. 10 der Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten die Kenntnis verschaffen k366nnen, dass bei einer Bef366rderung eines Pakets als Wertpaket bei der Beklag-ten weitergehende Kontrollen vorgesehen sind als bei nicht wertdeklarierten Paketen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 284/02 Tz. 27, TranspR 2006, 202, 204 f.). 41 bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vortrag der Beklagten, sie behandele wertdeklarierte Pakete sorgf344ltiger als nicht wertde-klarierte, nicht deshalb unerheblich, weil die verlorengegangenen Pakete je-weils im Wege des sogenannten EDI-Verfahrens versandt worden sind. 42 (1) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch in diesem Verfahren mit erh366hter Bef366rderungssicherheit transportiert werden. 43 - 19 - (2) Mit dieser Begr374ndung kann ein Mitverschulden der Versender wegen Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Die von der Beklag-ten vorgetragenen zus344tzlichen Kontrollen bei der Bef366rderung von Wertpake-ten k366nnen allerdings nicht umgesetzt werden, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teilnehmen, bei der Eingabe der Paketdaten zwar eine Wertdeklara-tion vornehmen, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder geben. Zu Recht weist die Revision aber darauf hin, dass es offenkundig ist, dass eine gesonderte Behandlung von Wertpaketen im Falle einer separaten 334bergabe an den Frachtf374hrer m366glich ist (vgl. BGH TranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 Tz. 31). 44 Wenn - was mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Beklagten zu unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugef374hrt werden, hat er selbst Ma337nahmen zu ergreifen, um auf eine sorgf344lti-gere Behandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH TranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 Tz. 31). Von einem schadensur-s344chlichen Mitverschulden der Versender ist deshalb auszugehen, weil sie h344t-ten erkennen k366nnen, dass eine sorgf344ltigere Behandlung durch die Beklagte nur gew344hrleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der Beklagten gesondert 374ber-geben werden. Dass eine solche separate 334bergabe an den Abholfahrer erfor-derlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vorliegend angewandten Ver-fahrens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zun344chst unterbleiben (vgl. BGH TranspR 2005, 403, 404), f374r einen ordentlichen und vern374nftigen Versender auf der Hand (BGH TranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 Tz. 32). 45 - 20 - c) Mit Erfolg wendet sich die Revision in den Schadensf344llen 2 und 3 auch gegen die Verneinung eines Mitverschuldens der Versender wegen Unter-lassens eines Hinweises auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens (247 425 Abs. 2 HGB, 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). 46 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein ungew366hnlich hoher Schaden nicht erst bei einem Paketwert oberhalb von 50.000 US-Dollar anzu-nehmen. Wie der Senat - ebenfalls zeitlich nach Verk374ndung des Berufungsur-teils - entschieden hat, ist die Gefahr eines besonders hohen Schadens im All-gemeinen in solchen F344llen gegeben, in denen der Wert eines Pakets 5.000 200 374bersteigt, also etwa den zehnfachen Betrag der Haftungsh366chstgrenze gem344337 den Bef366rderungsbedingungen der Beklagten ausmacht (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208 = NJW-RR 2006, 1108 Tz. 20; BGH TranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 Tz. 34). Ein ungew366hnlich hoher Schaden i.S. von 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ist danach in den Schadensf344llen 2 und 3 gegeben, da der Wert der Paketinhalte nach den unangegriffen gebliebe-nen Feststellungen des Berufungsgerichts jeweils mehr als 5.000 200 betragen hat. 47 Die Kausalit344t des Mitverschuldenseinwands nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungew366hnlichen Wert des Gutes keine besonderen Ma337nahmen ergrif-fen h344tte (BGH TranspR 2006, 208 = NJW-RR 2006, 1108 Tz. 22). Dazu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen. 48 - 21 - III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 49 1. Im wiederer366ffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht Feststellungen dazu zu treffen haben, ob durch die Organisation der Beklagten gew344hrleistet ist, dass nach der Ausgangsscannung die Pakete auch tats344ch-lich in den f374r einen Weitertransport bereitstehenden Container gelangen. Nachdem die Beklagte ihrer Einlassungsobliegenheit insoweit nachgekommen ist, ist es Sache der Kl344gerin, den Nachweis daf374r zu erbringen, dass das Ver-halten des Spediteurs/Frachtf374hrers den strengen Verschuldensvorwurf recht-fertigt (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 469; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., 247 435 HGB Rdn. 21; zum Warschauer Abkommen vgl. BGHZ 145, 170, 185; zur Be-weislastverteilung im Falle der sekund344ren Darlegungslast vgl. BGH, Urt. v. 3.5.2002 - V ZR 115/01, NJW-RR 2002, 1280; M374nchKomm.ZPO/Peters, 2. Aufl., 247 138 Rdn. 22; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., 247 138 Rdn. 38). Sofern danach ein grobes Organisationsverschulden festgestellt wird, obliegt der Beklagten der Nachweis, dass das Paket tats344chlich verbrannt ist und es somit an der Kausalit344t des festgestellten Organisationsmangels fehlt. 50 2. Im Rahmen der Haftungsabw344gung wegen eines Mitverschuldens der Versender, die grunds344tzlich dem Tatrichter obliegt (vgl. BGHZ 149, 337, 355), wird zu beachten sein, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen f374r die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je gr366337er der gesicherte Bereich ist, desto gr366337er ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlas-sen der Wertangabe den Transport der Ware au337erhalb des gesicherten Be- 51 - 22 - reichs veranlasst (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04 Tz. 30, TranspR 2006, 205, 207). Ferner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von Bedeutung: Je h366her der tats344chliche Wert des nicht wertdeklarierten Pakets ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag. Dies gilt auch im Falle eines Mitverschuldens wegen Unter-lassens des Hinweises auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens (247 254 Abs. 2 BGB). Denn je h366her der Wert der zu transportierenden Paketsendung ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Bef366rderung des Gutes eine beson-ders sorgf344ltige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto gr366337er ist das in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versen-ders gegen sich selbst (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04 Tz. 31, TranspR 2006, 205, 207). Hieraus folgt f374r den Streitfall, dass beispielsweise der Mitver-schuldensanteil im Schadensfall 3 deutlich 374ber dem im Schadensfall 1 liegen muss. 52 Bei der Bemessung der Quote wird zudem zu ber374cksichtigen sein, dass auf Seiten der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden vorliegt, so dass der Verschuldensanteil in der Regel h366her zu gewichten ist. Nach den Umst344nden des Einzelfalls kann aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50 % in Betracht kommen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405; anders noch Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, TranspR 2006, 161, 165). Dies gilt vor allem in F344llen, in denen das Paket aufgrund der Bef366rde-rungsbedingungen der Beklagten von einem Transport ausgeschlossen ist (BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, TranspR 2007, 164 Tz. 30; BGH TranspR 2007, 405). Eine h366here Quote als 50 % kann aber auch dann sach-gerecht sein, wenn der Wert des Pakets - unabh344ngig vom 334berschreiten einer 53 - 23 - in den Bef366rderungsbedingungen gesetzten Wertgrenze - sehr deutlich 374ber dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungew366hnlich hohen Schaden h344tte erfolgen m374ssen. Dies kann bei den hier in Rede stehenden Schadensf344l-len nicht angenommen werden. Die Art und Weise der Abw344gung der Mitver-schuldensquote muss aber auch bei den vorliegenden geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen Warenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen f374hrt. Bornkamm RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Pokrant ist ausgeschieden und kann da- her nicht unterschreiben. Bornkamm B374scher Schaffert Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 29.04.2004 - 31 O 3/03 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 02.02.2005 - I-18 U 122/04 -
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