BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 43/07 Verk374ndet am: 17. September 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 18. Januar 2007 unter Zu-r374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Beklagten verbo-ten hat, den Spielfilm 204Der Name der Rose223 auf DVD anzubieten und/oder zu verbreiten. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I, 7. Zivilkammer, vom 13. Juli 2006 zur374ckgewiesen. Von den Gerichtskosten der ersten Instanz haben die Kl344gerin 62% und die Beklagten jeweils 19% zu tragen. Von den au337ergerichtli-chen Kosten der Kl344gerin in der ersten Instanz haben die Beklagten jeweils 19% zu tragen. Von den au337ergerichtlichen Kosten der Be-klagten in der ersten Instanz hat die Kl344gerin jeweils 62% zu tragen. Im 334brigen haben die Parteien ihre au337ergerichtlichen Kosten in der ersten Instanz selbst zu tragen. Von den Gerichtskosten der Rechtsmittelinstanzen haben die Kl344ge-rin 58% und die Beklagten jeweils 21% zu tragen. Von den au337erge-richtlichen Kosten der Kl344gerin in den Rechtsmittelinstanzen haben die Beklagten jeweils 21% zu tragen. Von den au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten in den Rechtsmittelinstanzen hat die Kl344gerin jeweils 58% zu tragen. Im 334brigen behalten die Parteien ihre au337er-gerichtlichen Kosten der Rechtsmittelinstanzen auf sich. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten um das Recht, den im Jahr 1985 von der N. C. Filmproduktions Gesellschaft mbH (nachfolgend: N. C. ) herge- stellten Spielfilm 204Der Name der Rose223 auf Videokassette und DVD zu vertreiben. 1 Die Kl344gerin ist von der N. C. mit dem Verleih und der Auswer- tung der von ihr hergestellten Filme - einschlie337lich des Films 204Der Name der Ro-se223 - beauftragt. Der Beklagte zu 1 ist Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der K. GmbH & Co. KGaA. Die Beklagte zu 2 ist ein Filmverwerter. 2 3 Die N. C. schloss mit der T. Film GmbH & Co. - der Rechtsvorg344ngerin der Insolvenzschuldnerin - unter dem 12. November 1985 ei-nen Lizenzvertrag 374ber die Auswertung des Films 204Der Name der Rose223. Darin hei337t es: 2. Rechts374bertragung 2.1 An der deutschsprachigen Fassung des Filmwerks 374bertr344gt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer in Form eines ausschlie337lichen Nutzungsrechts das Vi-deokassetten- und Videoplattenrecht, d.h. das Recht zur Vervielf344ltigung, Vermietung und Verbreitung des Filmwerks auf Videokassetten und -platten zum Zwecke der nicht-366ffentlichen Wiedergabe. Dieses Recht bezieht sich auf alle bekannten Videokassetten- und Videoplatten-Systeme unabh344ngig von der technischen Ausgestaltung des einzelnen Systems (insbesondere auch einschlie337lich 8-mm-Video). 2.2 An der deutschsprachigen Fassung des Filmwerks 374bertr344gt der Lizenzgeber in Form eines ausschlie337lichen Nutzungsrechts dar374ber hinaus das umfas-sende Fernsehrecht [...] 3. Lizenzzeit und Lizenzgebiet 3.1 Das Lizenzgebiet f374r die in Ziffer 2.1 genannten Rechte umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (incl. West-Berlin) und 326sterreich. 3.2 Das Lizenzgebiet f374r die Ziffer 2.2 genannten Rechte umfasst dar374ber hinaus die Deutsche Demokratische Republik (incl. Ost-Berlin) [...] 7. Schlussvereinbarungen [...] - 4 - 7.3 304nderungen und Erg344nzungen dieses Vertrages bed374rfen zu ihrer Rechts-wirksamkeit der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien aufgehoben werden. Nach Abschluss des Lizenzvertrages wertete die Insolvenzschuldnerin den Film 374ber die T. Film GmbH & Co. oder die T. Video GmbH auf Video- kassette (VHS) aus. Nach Herstellung der Deutschen W344hrungsunion am 1. Juli 1990 und der Wiedervereinigung Deutschlands am 3. Oktober 1990 erstreckte sie die Auswertung auf das Gebiet der neuen Bundesl344nder. 4 5 Mit einem von der T. Video GmbH gegengezeichneten Schreiben der mit der Kl344gerin verbundenen C. Film GmbH & Co. Verleih KG vom 1. Juli 1997 wurde vereinbart: Wir sind uns einig, dass eine Vermarktung auf DVD die logische Fortsetzung und sinnvolle Erg344nzung zur VHS-Cassette darstellt. Dementsprechend begr374337en und unterst374tzen wir Ihr Engagement auf diesem Gebiet. Wir erweitern daher hiermit jeweils ohne zus344tzliche Garantiezahlung den Rech-teumfang unserer bestehenden Vertr344ge 374ber 204Die unendliche Geschichte223 und 204Die Klapperschlange223 um das Recht zur DVD-Auswertung [...]. Im Hinblick auf 204Der Name der Rose223 liegen s344mtliche Rechte ohnehin bereits bei Ihnen bzw. bei T. Film. Im Gegenzug erhalten wir bei der DVD-Ver366ffentlichung der genannten Titel un-entgeltlich je 10 Belegexemplare. Um ab dem zweiten Halbjahr 1999 unseren Film-stock auf DVD ver366ffentlichen zu k366nnen (z.B. im Rahmen der C. Film- Edition), erhalten wir von Ihnen au337erdem unentgeltlich f374r drei Jahre die Rechte zur DVD-Auswertung von 204Der Name der Rose223. Diese 3-Jahres-Frist kann fr374hes-tens am 1.7.1999 beginnen; wegen des genauen Beginndatums werden wir Sie rechtzeitig gesondert verst344ndigen. [...] Die T. Film GmbH & Co. oder die T. Video GmbH vertrieb den Film in den Jahren 1998 und 1999 auch auf DVD. Die Insolvenzschuldnerin lizen-zierte im Jahr 1999 ihre gesamten Video-Auswertungsrechte an die Beklagte zu 2. Diese bot im Februar 2000 eine Videokassette und im M344rz 2003 eine DVD des Films in ganz Deutschland an. Im Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. M344rz 2006 machte die Kl344gerin von dem im Schreiben vom 1. Juli 1997 genannten 6 - 5 - Recht Gebrauch, den Film f374r drei Jahre auf DVD auszuwerten. Der Beklagte zu 1 erneuerte im Jahr 2004 die Lizenzierung der Video-Auswertungsrechte der lnsol-venzschuldnerin an die Beklagte zu 2. Die Kl344gerin hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - zu-letzt beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, den Spielfilm 204Der Name der Rose223 zum einen auf DVD und zum anderen im Ge-biet der neuen Bundesl344nder auf Videokassette (VHS) anzubieten und/oder zu verbreiten. 7 8 Das Landgericht hat die Unterlassungsantr344ge abgewiesen. Auf die Beru-fung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht den Unterlassungsantr344gen stattgege-ben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344ge-rin beantragt, erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsanspr374che nach 247 97 Abs. 1 Satz 1, 247 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG als begr374ndet angesehen. Es hat hierzu ausgef374hrt: 9 Der T. -Film GmbH & Co. sei nach Ziffer 2.1 des Vertrages vom 12. November 1985 nicht das Recht einger344umt worden, den Spielfilm 204Der Name der Rose223 im Gebiet der DDR auf Videokassette und im Gebiet der Bundesrepu-blik Deutschland auf DVD anzubieten oder zu verbreiten. Das Lizenzgebiet f374r das in Ziffer 2.1 des Vertrags genannte Recht zur Verbreitung des Filmwerks auf Vi-deokassette umfasse nach Ziffer 3.1 des Vertrags das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (inklusive West-Berlin) und 326sterreich, nicht aber - wie sich aus Ziffer 10 - 6 - 3.2 des Vertrags ergebe - das Gebiet der DDR (inklusive Ost-Berlin). Ziffer 2.1 des Vertrags beschr344nke die Rechts374bertragung zudem ausdr374cklich auf alle seiner-zeit bekannten Videokassetten- und Videoplattensysteme und erfasse daher nicht das erst in den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts bekannt gewordene Speichermedium DVD. Es liege auch keine schriftliche 304nderungs- oder Erg344n-zungsvereinbarung zum Vertrag vom 12. November 1985 vor, mit der nachtr344glich das Recht 374bertragen worden sei, den Spielfilm 204Der Name der Rose223 auf Video-kassette im Beitrittsgebiet oder auf DVD im Bundesgebiet anzubieten oder zu verbreiten. Insbesondere k366nne die 304u337erung im Schreiben vom 1. Juli 1997 204Im Hinblick auf 202Der Name der Rose222 liegen s344mtliche Rechte ohnehin bereits bei Ih-nen bzw. bei T. Film223 nicht als rechtsgestaltende Willenserkl344rung ausgelegt werden, die auf die 334bertragung bzw. Einr344umung des Rechts gerichtet sei, den Spielfilm auf DVD anzubieten oder zu verbreiten. Es handele sich vielmehr nur um eine - allerdings unzutreffende - Feststellung der Rechtslage. Der Wirksamkeit einer konkludenten Rechts374bertragung stehe das Schrift-formerfordernis nach Ziffer 7.3 des Vertrags entgegen. Eine solche 204doppelte223 Schriftformklausel k366nne, jedenfalls wenn sie wie hier zwischen Kaufleuten und Unternehmern in einem Individualvertrag vereinbart worden sei, nicht durch eine Vereinbarung abbedungen werden, die selbst die Schriftform nicht wahre. Die Be-rufung der Kl344gerin auf die Formbed374rftigkeit der Vereinbarung einer nachtr344gli-chen Ausweitung des Lizenzgebiets und Erweiterung der Auswertungsrechte sei nicht treuwidrig und rechtsmissbr344uchlich. 11 Die Beklagte zu 2 habe, indem sie im Februar 2000 eine Videokassette und im M344rz 2003 eine DVD des Films in ganz Deutschland angeboten habe, das Recht der Filmherstellerin verletzt, den Bild- und Tontr344ger, auf den das Filmwerk aufgenommen worden sei, im Beitrittsgebiet auf Videokassette und im Bundesge-biet auf DVD zu verbreiten. Der Beklagte zu 1 habe dadurch, dass er die Lizenzie- 12 - 7 - rung der Video-Auswertungsrechte der lnsolvenzschuldnerin an die Beklagte zu 2 im Jahr 2004 erneuert habe, die Gefahr von Rechtsverletzungen begr374ndet. Beide Beklagte hafteten daher auf Unterlassung. II. Die Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Kl344gerin kann von den Beklagten verlangen, dass diese es unterlassen, in den neuen Bundesl344ndern Videokassetten des Films 204Der Name der Rose223 anzubieten oder zu verbreiten. Sie kann von ihnen nicht fordern, dass sie es unterlassen, DVDs dieses Films in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu verbreiten. 13 14 1. Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren der Kl344gerin sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes in der Fassung des am 1. September 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Durchset-zung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I, S. 1191) anzuwenden. Der auf Wiederholungsgefahr gest374tzte Unterlassungsanspruch be-steht allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten auch zur Zeit der Begehung urheberrechtswidrig war (st. Rspr.; vgl. zum Wettbewerbsrecht BGH, Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 139/05 , GRUR 2009, 73 Tz. 15 = WRP 2009, 48 - Telefonieren f374r 0 Cent!, m.w.N.). Eine f374r die Beurteilung des Streitfalls ma337-gebliche 304nderung der Rechtslage ist jedoch nicht eingetreten. Der Wortlaut des 247 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG und die Voraussetzungen eines Un-terlassungsanspruchs nach 247 97 Abs. 1 UrhG sind unver344ndert geblieben. 2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Kl344gerin, die von der Filmherstellerin mit dem Verleih und der Auswertung des Films 204Der Name der Rose223 betraut worden ist, berechtigt ist, wegen einer Verletzung der Rechte der Filmherstellerin aus 247 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG Anspr374che nach 247 97 Abs. 1 UrhG geltend zu machen. Gegen diese Beurteilung hat die Revision keine R374gen erho-ben. 15 - 8 - 3. Die Beklagte zu 2 hat das Recht der Filmherstellerin aus 247 94 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UrhG verletzt, den Bildtr344ger oder Bild- und Tontr344ger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu verbreiten, indem sie im Februar 2000 im Beitritts-gebiet Videokassetten des Films 204Der Name der Rose223 angeboten und damit Ver-vielf344ltigungsst374cke des Filmtr344gers verbreitet hat (247 17 Abs. 1 UrhG). Sie ist da-her nach 247 97 Abs. 1 UrhG zur Unterlassung verpflichtet. Der Beklagte zu 1 hat die Lizenzierung der Video-Auswertungsrechte der lnsolvenzschuldnerin an die Beklagte zu 2 im Jahr 2004 erneuert und damit die Gefahr begr374ndet, dass die Beklagte zu 2 weiterhin Videokassetten dieses Films im Beitrittsgebiet anbietet. Er kann wegen der drohenden Rechtsverletzungen deshalb jedenfalls als St366rer vor-beugend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Tz. 13 ff. = WRP 2009, 1139 - Cybersky, m.w.N.). 16 Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Rechtsvorg344n-gerin der Insolvenzschuldnerin weder durch den Vertrag vom 12. November 1985 noch durch schl374ssiges Verhalten das Recht 374bertragen (247 94 Abs. 2 Satz 1 UrhG) oder einger344umt (247 94 Abs. 2 Satz 2 UrhG) worden ist, im Beitrittsgebiet (einschlie337lich Ost-Berlin) Videokassetten anzubieten oder zu verbreiten, auf de-nen das Filmwerk 204Der Name der Rose223 aufgenommen ist. Der Beklagte zu 1 konnte der Beklagten zu 2 die entsprechenden Rechte daher nicht verschaffen, indem er ihr im Jahr 1999 den gesamten Bestand an Video-Auswertungsrechten der Insolvenzschuldnerin lizenzierte. 17 a) Durch den Vertrag vom 12. November 1985 ist der Rechtsvorg344ngerin der Insolvenzschuldnerin nicht das Recht einger344umt worden, Videokassetten mit dem Film 204Der Name der Rose223 im Beitrittsgebiet (einschlie337lich Ost-Berlin) zu vertreiben. 18 - 9 - Nach Ziffer 2.1 des Vertrags 374bertr344gt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer an der deutschsprachigen Fassung des Filmwerks zwar - in Form eines aus-schlie337lichen Nutzungsrechts - auch das Videokassetten- und Videoplattenrecht, d.h. das Recht zur Verbreitung des Filmwerks auf Videokassetten und -platten zum Zwecke der nicht-366ffentlichen Wiedergabe. Das Lizenzgebiet f374r dieses Recht umfasst nach Ziffer 3.1 des Vertrages neben 326sterreich aber nur 204das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (incl. West-Berlin)223 und damit - da die Rechtseinr344u-mung 1985 erfolgte - lediglich die alten Bundesl344nder einschlie337lich West-Berlin. Der Umstand, dass Ziffer 3.2 des Vertrags das Lizenzgebiet f374r die in Ziffer 2.2 genannten Fernsehrechte ausdr374cklich auf 204die Deutsche Demokratische Republik (incl. Ost-Berlin)223 ausdehnt, verdeutlicht, dass sich das in Ziffer 2.1 genannte Vi-deokassetten- und Videoplattenrecht nicht auf dieses Gebiet erstreckt. Durch die Wiedervereinigung ist das Lizenzgebiet nach Ziffer 3.1 des Vertrags nicht auf das Beitrittsgebiet erstreckt worden (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2002 - I ZR 297/99, GRUR 2003, 699, 701 f. = WRP 2003, 994 - Eterna, m.w.N.). 19 b) Der Wirksamkeit einer konkludenten 334bertragung des Videokassetten-rechts f374r das Gebiet der neuen Bundesl344nder steht, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, das in Ziffer 7.3 des Vertrags vereinbarte Schrift-formerfordernis entgegen. Der Mangel der durch Rechtsgesch344ft bestimmten Form hat nach 247 125 Satz 2 BGB im Zweifel die Nichtigkeit des Rechtsgesch344fts zur Folge. Nach Ziffer 7.3 des Vertrags bed374rfen 304nderungen und Erg344nzungen des Vertrags zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform (Satz 1); das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien aufgehoben werden (Satz 2). 20 Eine solche 204doppelte223 Schriftformklausel kann, jedenfalls wenn sie - wie hier - zwischen Kaufleuten (247 6 Abs. 1 HGB) in einem Individualvertrag vereinbart worden ist, nicht durch eine Vereinbarung abbedungen werden, die die Schriftform 21 - 10 - nicht wahrt (vgl. BGHZ 66, 378, 381 f.; ebenso BAG NJW 2003, 3725, 3727 und BFHE 165, 256). Das Berufungsgericht hat den Einwand der Beklagten, es sei mit R374cksicht auf die 204gelebte Vertragspraxis223 rechtsmissbr344uchlich und daher unbeachtlich, dass die Kl344gerin sich auf die Formbed374rftigkeit einer nachtr344glichen Vereinba-rung der Ausweitung des in Ziffer 3.1 des Vertrags bestimmten Lizenzgebiets auf das Beitrittsgebiet berufe, mit Recht nicht als durchgreifend erachtet. Haben Kauf-leute in einem Individualvertrag eine 204doppelte223 Schriftformklausel vereinbart, so ist der Einwand, die Berufung auf die Formbed374rftigkeit nachtr344glicher 304nderungs- oder Erg344nzungsvereinbarungen versto337e gegen Treu und Glauben (247 242 BGB) und stelle eine unzul344ssige Rechtsaus374bung dar, grunds344tzlich nur erheblich, wenn die Einhaltung der Schriftform bewusst vereitelt worden ist (vgl. BGHZ 66, 378, 382 f.). 22 Die tatrichterliche W374rdigung des Berufungsgerichts, die Berufung auf die 204doppelte223 Schriftformklausel sei nach diesen Ma337st344ben unter Ber374cksichtigung der Umst344nde des Streitfalls nicht als treuwidrig und rechtsmissbr344uchlich anzu-sehen, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Im Streitfall bestehen nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Kl344gerin oder die Filmherstellerin die Einhaltung der Schriftform hinsichtlich einer Vereinbarung 374ber die Ausweitung des Lizenzgebiets auf das Beitrittsgebiet bewusst vereitelt haben. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Berufung auf die Formabrede sei treuwidrig, weil die Kl344gerin die Verwertung des Films auf VHS im Beitrittsgebiet 374ber einen Zeit-raum von 15 Jahren nicht beanstandet habe. Nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts ist der Kl344gerin ihr Vorbringen nicht zu widerlegen, sie habe aus dem Anstieg der Verkaufszahlen nach Herstellung der Deutschen W344hrungsunion am 1. Juli 1990 nicht darauf geschlossen, dass die Rechtsvorg344ngerin der Insol- 23 - 11 - venzschuldnerin Videokassetten des Spielfilms 204Der Name der Rose223 auch im Bei-trittsgebiet habe vertreiben lassen. Den vorgelegten Abrechnungen l344sst sich dies nicht entnehmen, da diese nicht zwischen dem Gebiet der alten und der neuen Bundesl344nder unterscheiden. Es kann daher nicht angenommen werden, die Kl344-gerin habe die Verwertung des Films im Beitrittsgebiet bewusst hingenommen. 4. Die Beklagte zu 2 hat das Recht der Filmherstellerin aus 247 94 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UrhG dagegen nicht dadurch verletzt, dass sie im M344rz 2003 DVDs des Films 204Der Name der Rose223 im Bundesgebiet angeboten hat. Sie kann daher insoweit nicht nach 247 97 Abs. 1 UrhG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Auch eine Haftung der Beklagten zu 1 als Teilnehmer oder St366rer kommt demzufolge nicht in Betracht. 24 25 Es kann offenbleiben, ob Ziffer 2.1 des Vertrags vom 12. November 1985 - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die Rechts374bertragung auf alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Videokassetten- und Videoplatten-Systeme beschr344nkt und daher das erst in den neunziger Jahren des letzten Jahr-hunderts bekannt gewordene Speichermedium DVD nicht erfasst, oder ob diese Bestimmung - wie die Revision unter Berufung auf die Senatsentscheidung 204Zau-berberg223 (BGHZ 163, 109, 114 ff.) geltend macht - auch die seinerzeit unbekannte Nutzungsart 204DVD223 umfasst, weil diese technisch und wirtschaftlich an die Stelle der genannten Nutzungsart 204Videokassette223 bzw. 204Videoplatte223 getreten ist. Die Revision macht zutreffend geltend, dass das Recht zur Auswertung des Films auf DVD entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts jedenfalls aufgrund der Vereinbarung vom 1. Juli 1997 374bertragen worden ist. Da diese Vereinbarung die Schriftform wahrt, kommt es auf die - oben unter II 3 b er366rterte - Problematik der 204doppelten223 Schriftformklausel nach Ziffer 7.3 des Vertrags in diesem Zusam-menhang nicht an. Der Beklagte zu 1 konnte der Beklagten zu 2 mit der Lizenzie- 26 - 12 - rung der gesamten Video-Auswertungsrechte der Insolvenzschuldnerin im Jahr 1999 daher das Recht verschaffen, den Film 204Der Name der Rose223 auf DVD aus-zuwerten. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dem von der T. Video GmbH gegengezeichneten Schreiben der C. Film GmbH & Co. Verleih KG vom 1. Juli 1997 sei keine schriftliche 304nderungs- oder Erg344nzungsvereinba-rung zum Vertrag vom 12. November 1985 zu entnehmen, mit der nachtr344glich das Recht 374bertragen worden sei, den Spielfilm 204Der Name der Rose223 auf DVD im Bundesgebiet anzubieten oder zu verbreiten. Die 304u337erung in diesem Schreiben 204Im Hinblick auf 202Der Name der Rose222 liegen s344mtliche Rechte ohnehin bereits bei Ihnen bzw. bei T. Film223 k366nne nicht als rechtsgestaltende Willenserkl344rung ausgelegt werden, die auf die 334bertragung bzw. Einr344umung des Rechts gerichtet sei, den Spielfilm auf DVD im Bundesgebiet anzubieten oder zu verbreiten. Es handele sich vielmehr nur um eine - allerdings unzutreffende - Feststellung der Rechtslage. 27 b) Das Revisionsgericht kann die Auslegung von Erkl344rungen der Parteien durch das Berufungsgericht nur darauf 374berpr374fen, ob gesetzliche Auslegungsre-geln, anerkannte Auslegungsgrunds344tze, Denkgesetze, Erfahrungss344tze oder Ver-fahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urt. v. 14.12.2006 - I ZR 34/04, GRUR 2007, 693 Tz. 26 = WRP 2007, 986 - Archivfotos, m.w.N.). Solche Fehler liegen hier vor. Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung gegen anerkannte Auslegungsgrunds344tze versto337en. Es hat nicht hinreichend ber374cksichtigt, dass empfangsbed374rftige Willenserkl344rungen aus der Sicht eines objektiven Empf344n-gers auszulegen sind (247247 133, 157 BGB) und bei der Auslegung nicht nur ein ein-zelner Satz, sondern der gesamte Inhalt der Willenserkl344rung zu w374rdigen ist. 28 - 13 - Ein objektiver Empf344nger wird die Vereinbarung vom 1. Juli 1997 bei Be-r374cksichtigung ihres gesamten Inhalts dahin verstehen, dass die Rechtsvorg344nge-rin der Insolvenzschuldnerin nach dem Willen der Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin den Film 204Der Name der Rose223 auch auf DVD vermarkten soll und sich das daf374r erforderliche Recht zur DVD-Auswertung deshalb auch auf diesen Film erstrecken soll. Die im dritten Absatz der Vereinbarung f374r einen Zeitraum von drei Jahren vorgesehene R374ckeinr344umung des Rechts, den Film 204Der Name der Rose223 auf DVD auszuwerten, setzt voraus, dass die Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin der Rechtsvorg344ngerin der Insolvenzschuldnerin dieses Recht zuvor einger344umt hat. Die im zweiten Absatz des Schreibens enthaltene Erkl344rung 204Im Hinblick auf 202Der Name der Rose222 liegen s344mtliche Rechte ohnehin bereits bei Ihnen bzw. bei T. Film223 ist vor diesem Hintergrund als rechtsverbindliche Feststellung zu verste- hen, dass das Recht zur Auswertung des Films auf DVD grunds344tzlich bei der Rechtsvorg344ngerin der Insolvenzschuldnerin liegt. Da die Vereinbarung im Jahr 1997 getroffen wurde, ist zudem davon auszugehen, dass sich das Auswertungs-recht auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken sollte. 29 III. Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil daher - unter Zu-r374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels - aufzuheben, soweit das Beru-fungsgericht den Beklagten verboten hat, den Spielfilm 204Der Name der Rose223 auf DVD anzubieten und/oder zu verbreiten. Im Umfang der Aufhebung ist die Beru-fung der Kl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts zur374ckzuweisen. 30 - 14 - Die Kostenentscheidung folgt aus 247 92 Abs. 1, 247 97 Abs. 1, 247 100 Abs. 1 ZPO. 31 Bornkamm Pokrant Bergmann Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 13.07.2006 - 7 O 17186/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 18.01.2007 - 29 U 4252/06 -
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