BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 43/10 Verkündet am: 28. September 2011 Führinger Justizangestel l te als Urkundsbea m tin der Geschäft s stelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, i n dem bis zum 5. September 2011 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilse nats des Hanseat i- schen Oberlandesgerichts in Bremen vom 12. Februar 2010 wird auf Kosten der B e klagten zurückgewiesen Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin organisiert und veranstaltet Sportwetten in Bremen , unter anderem die Sportwette ODDSET. Di e Beklagte zu 1 ist ein Wettunternehmen mit Sitz in Malta , die Beklagte zu 3 ist ihr organschaftlicher Vertreter . D ie Beklagte zu 1 bietet auf der Interne t- sei te " " den Abschluss von Sportwetten zu festen Gewinnqu o- ten an. Sie besitzt dafür ei ne ihr in Malta erteilte Erlaubnis. Der Beklagte zu 2 war im Jahr 2007 Inhaber des Domainnamens und ist seitdem der administrat i- ve Ansprec h partner für diese Domain . Nach Ansicht der Klägerin ist er auch für das Internetangebot verantwortlich. 1 2 - 3 - Die Bekla gten verfügen über keine Erlaubnis deutscher Behörden für die Veranstaltung von Glücksspi e len. Nach Ansicht der Klägerin handeln die Beklagten wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 284, 287 StGB und § 4 GlüStV, weil sie in Deutschland Glücksspiele ohne Genehmigung a n bieten. Auf die Genehmigung durch ausländische Behörden komme es nicht an. Ferner liege ein Verstoß gegen das Werbeverbot des § 5 Abs. 3 und 4 GlüStV vor. Die Klägerin hat Klage auf Unterlassung, Feststellung der Scha den s ersat z pflicht und Auskunft (jeweils ab dem 1. Februar 2007) erh o ben. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass ihre Tätigkeit auch in der Bundesrepublik Deutschlan d aufgrund der der Beklagten zu 1 in Malta e r- teilten Genehmigung erla ubt sei. Das staatliche Glücksspielmonopol versti e ße im Übrigen gegen die höherrangige unionsrechtliche Dienst leistungs - und Ni e- derlassungsfreiheit. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. In der Ber u- fungsinstanz hat die Klägerin zu i hrem Unterlassungsantrag Bildschirmausdr u- cke vom 26. Februar 2009 überreicht sowie ihren Feststellungs - und Auskunft s- antrag auf den Zeitraum ab 1. Januar 2009 beschränkt. D ie Klägerin hat zuletzt bea n tragt, 1. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitt eln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne behördliche Erlaubnis Sportwetten zu festen Gewinnquoten anzubieten und/ oder zu bewerben und/ oder bewer ben zu l assen , insgesamt wie nachstehend wiedergegeben : (e s folgt eine Vielzahl von Bildschirmausdrucken, von denen drei der in der Berufungsinstanz überreichten A usdrucke vom 26. Februar 2009 nachfo l- gend wiedergegeben sind ) : 3 4 5 6 - 4 - - 5 - 2. festzustellen, dass die B eklagten g esamtschuldner isch verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 1. Januar 2009 aus den in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen in der Freien Hans e- stadt Bremen bereits entstanden ist oder künftig noch entst e hen wird; 3. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die U m- sätze, die seit dem 1. Januar 2009 durch die Entgegennahme von Wetten derjenigen Teilnehmer erzielt worden sind, die ihren Wohnsitz in der Freien Hansestadt Bremen haben. Das Berufungsgericht hat der Klage mit diesen Anträgen stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurüc k- weisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten weiterhin die vollstä n- dige Abweisung der Klage. 7 8 - 6 - Entscheidu ngsgründe: A. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsa n- spr u ch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 und § 5 Abs . 3 , 4 GlüStV für begründet erachtet und hierzu au s geführt: Im Streitfall komme es lediglich auf die Rechtslage nac h Inkrafttreten des Glücksspiel staatsvertrags an. Die Klägerin habe zuletzt als konkrete Verle t- zungshandlung das Angebot von Sportwetten durch die Beklagten im Internet ab dem 1. Januar 2009 geltend gemacht. Demzufolge sei das Unterlassung s- ge bot lediglich mit den im Berufungsverfahren vorgelegten Bildschirmausdr u- cken der Internetseite zu konkretisieren. Bereits nach dem ursprünglichen Kl a- geantrag habe die Klägerin die Unterlassung einer Dauerhandlung begehrt. Daher könne sie nun auch die Unter lassung von Handlungen nach dem 1. Januar 2009 geltend machen. Die für eine Klageerweiterung erforderliche Anschlussberufung sei erfolgt. Die Klägerin habe bereits mit der Berufungse r- widerung fristgerecht vorgetragen, dass die Beklagten noch nach Inkraf t tr eten des Glücksspielstaatsvertrags am 1. Januar 2008 ohne behördliche E r laubnis im I n ternet bundesweit Sportwetten zu festen Gewinnquoten anböten. S ie habe ge l tend gemacht, dass die Beklagten mittlerweile auch Spielverträge über den Abschluss von Sportwett en auf der Internetseite " " mit Spieltei l- nehmern abschlössen, die sich zum Zeitpunkt der Spielteilnahme in Bremen aufhielten und sich von Bremen aus registrieren li e ßen. Damit habe die Klägerin auch in die Zukunft gerichtete neue Verstöße eines Dauerdelikt s zum Gege n- stand des Rechtsstreits gemacht. Die mit der Klage verfolgten Unterlassungs ansprüche seien auch b e- gründet. Die Beklagte zu 1 biete die Sportwetten in Deutschland an. Auf die Frage, in welchem Umfang es tatsächlich von Bremen aus z u m Abschl uss von 9 10 11 - 7 - Sportwettenverträgen gekomme n sei, komme es ebenso wenig an wie d a rauf, ob die Beklagte zu 1 jedenfalls noch im Jahr 2009 über die Internetseite auch in Bremen befindlichen Kunden den Abschluss von Sportwetten angeb o ten habe. Denn auch nac h dem Beklagtenvortrag habe die Internetseite noch Anfang 2009 von in Bremen befindlichen Computern aus auf ge rufen werden können. Zudem hielten die Bekla gten jedenfalls die Beklagte zu 1 weiterhin für berec h- tigt, auch mit Kunden in Bremen Sportwetten abzus chließen, so dass insoweit jedenfalls Erstbegehungsg e fahr bestehe. Die Beklagten könnten sich nicht auf die der Beklagten zu 1 in Malta erteilte Glücksspie l konzession berufen. Der Glücksspielstaatsvertrag sei formell und materiell verfassungs g e- mäß. D en Ländern habe nicht die verfassungsrechtliche Regelung s kompetenz für das Glücksspielrecht gefehlt. Der Glücksspielstaatsvertrag werde auch den Anforderungen des Bundesverfassungsgericht s an ein staatliche s Wettmon o- pols gerecht. Der Anwendung des Glücks spielstaatsvertrags stehe der V orrang des Unionsrechts nicht entgegen. Zwar enthalte er Beschränkungen der Grundfre i- heiten aus Art. 43 und 49 EG aF (jetzt Art. 49 und 56 AEUV) . Diese könnten jed och durch zwingende Gründe des Allgemei n interesses gerechtfert igt sein. Das sei hier der Fall. Für die Rechtfertigung der Beschränkung der Grundfre i- heiten sei k eine auf alle Erscheinungsformen des Glücksspiels bezogene G e- samtkohärenz erforderlich. Somit komme es auf die für das Automatenspiel ge l- tenden Regelungen nic ht an. Unerheblich sei daher auch, inwieweit Pferdewe t- te n über das Internet angeboten wü r den. Der Geltung des Glücksspiel staatsvertrags stehe nicht entgegen , dass das bremische Glücksspielgesetz nicht notifiz iert worden sei. Dieses Gesetz sei 12 13 14 - 8 - l e diglich ein Ausführungsgesetz zum notifizierten Glücksspielstaatsvertrag , von dem es nicht maßgeblich ab weiche . Die Mitverantwortung des Beklagten zu 2 folge daraus, dass dies er im Jahr 2007 als Inhaber des Domainnamens registriert gewesen sei , den er der Be klagten zu 1 zur Durchführung der Sportwetten überlassen habe. Im Jahr 2009 sei d er Beklagte zu 2 jedenfalls noch administrative r Ansprechpartner g e- wesen. Die Beklagte zu 3 sei Mittäterin im Sinn e von § 25 Abs. 2 StGB . Die geltend gemachten Festste l lun gs - und Auskunftsansprüche stünden der Klägerin j e d enfall s ab dem 1. Januar 2009 zu. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Klägerin kann von de n Beklagten nach § § 8 , 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 , § 5 Abs. 3 GlüStV ve r langen, das Angebot von und die Werbung für Sportwetten über das Internet in Deutschland zu u n- te r la s sen. I. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die U n- te r lassungsanträge zulässig sind. Entgegen der A nsicht der Revision kann die Klägerin ihre Unterlassungsanträge auf ein Anbieten und Bewerben von Spor t- wetten im Internet ab dem 1. Januar 2009 stützen. Die Klägerin hat als konkrete Verletzungshandlung das Angebot von Sportwetten unter der Internetad resse " " vorgetragen. Der entsprechende Internetauftritt ist Gegenstand de r Klageantr ä g e . Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin das Sportwe t tenangebot nur zu einem bestimmten Zeitpunkt angreift. Die Klägerin hat nach den insoweit unang egriffenen Festste l- lungen des Berufungsgerichts die Klageanträge in der Berufungsinstanz auf 15 16 17 18 19 - 9 - den Zeitraum nach dem 1. Januar 2009 beschränkt und zur Begründung Da u- erhandlungen ohne Angabe eines Enddatums beschrieben. Das Berufungsg e- richt hat festgestellt, dass die Dauerhandlungen jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 18. Dezember 2009 fortgesetzt wurden. Dauerhandlungen bilden einen einheitlichen Klag e grund, so dass auch die fortgesetzten Handlungsabschnitte zum S treitgegenstand geh ö- ren (BGH , Urteil vom 18. November 2010 I ZR 168/07, GRUR 2011, 169 Rn. 23 = WRP 2011, 213 - Lotterien und Kasinospi e le; v. Ungern - Sternberg, GRUR 2009, 1009, 1013 ). Die erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegten zusätzlichen Bi l d- schirmausdrucke dienen lediglich der weiteren Konkretisierung der bereits ers t- instanzlich beanstandeten und geltend gemachten Dauerhandlung des Vera n- staltens und Bewerbens von Sportwetten ohne b e hördliche Erlaubnis. II. Der auf die Abwehr künftiger R echtsverstöße gerichtete Unterla s- sungsanspruch ist nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Z u- dem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig g e- wesen s ein, weil es anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 23/08, GRUR 201 0, 652 Rn. 10 = WRP 2010, 872 Costa del Sol, mwN). Der Zeitpunkt der Begehung der bea n- standeten Handlung ist auch für die Festste l lung der Schadensersatzpflicht und die Auskunftserteilung maßgeblich (BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 Direkt ab Werk). Im Streitfall kommt es allein auf die seit dem 1. Januar 2009 bestehende Rech tslage an. Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch ausdrücklich nur noch auf Verletzungshandlungen, mit denen die Beklagten den beanstand e- 20 21 22 - 10 - ten Internetauftritt nach dem 1. Januar 2009 fortgesetzt haben. Auskunft und Schaden s ersatzfeststellung begehr t sie ebenfalls allein für die Zeit ab diesem D a tum. III. Die Klägerin ist als Mitbewerberin der Beklagten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wet t- bewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, weil beide Parteien gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises a b- zusetzen suchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerb s- verhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträcht i gen, das heißt im Absatz behinde rn oder stören kann (vgl. B GH, Urteil vom 29. April 2010 I ZR 99/08, GRUR 2 011, 82 Rn. 19 = WRP 2011, 55 Preiswerbung ohne Umsatzsteuer). Entgegen der Auffassung der Revision steht der Annahme eines Wet t- bewerbsverhältnisses nicht entgegen, dass die Klägerin gehalten ist, ihren A b- satz möglichst zu beschränken und keine Anreize zur Teilnahme an den von ihr veranstalteten Wetten zu schaffen. Für das Wettbewerbsverhältnis kommt es nicht darauf an, welche Absicht mit dem Angebot der Sportwetten durch die Klägerin verbunden ist. Jedenfalls nimmt das Land Bremen über die Kl ä gerin in berechtigter Weise am Wirtschaftsleben teil, so dass ihr auch der Schu tz des Lauterkeitsrechts zugute kommt (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 4 Rn. 13.5). Dies g ilt auch dann, wenn im Sinne der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Erzielung von Ei n nahmen lediglich eine erfreuliche Nebenfolge und nicht e i gentlicher Grund der Tätigkeit der Klägerin ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 C - 67/98, Slg. 1999, I - 7289 = WRP 1999, 1272 Rn. 30 f. Zenatti; Urteil vom 6. November 2003 C - 243/01, Slg. 2003, I - 13031 = EuZW 2004, 115 Rn. 62 Gambelli u.a.). 23 24 - 11 - IV. Das angegriffene Sportwettenangebot der Beklagten im Internet ist gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV unz u lässig. 1. Am 1. Januar 2008 ist der Glücksspielstaatsvertrag gemäß §§ 1 und 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutsc h land des Landes Bremen (nachfolgend: Brem GlüG ) im Bundesland Bremen in Kraft g e- treten. Nach § 4 Abs. 4 GlüStV ist das Veranstalten und Vermitteln von Glück s- spielen im Internet ve r boten. Dieses Verbot, das unmittelbar die Vertriebswege für Glücksspiele b e- schränkt, ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. En t- gegen der Ansicht der Revision richtet es sich nicht nur an die in § 10 GlüStV genannten Anbieter, mit denen die Länder ihre Aufgabe erfüllen, ein ausre i- chendes Glücksspielangebot sicherzustellen, sondern an jeden Anbieter und Vermittler öff entlicher Glücksspiele i m S inne von § 2 GlüStV und damit auch an die Beklagten. Der Wortlaut des § 4 Nr. 4 GlüStV gibt für eine B e schränkung der Normadressaten keinen Anhaltspunkt. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift stehen einer Auslegung entgegen, nach de r das Verbot zwar für konzessionie r- te Anbieter, nicht aber für ohne Erlaubnis tätige Veranstalter und Vermittler ge l- ten soll (ebenso BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 11). Ni e- mand kann sich der Gültigkeit eines Verbots mit der Begründun g entziehen, er sei schon aus anderen Gründen nicht berechtigt, die verbotene Tätigkeit au s- zuüben. 2. Die Beklagten werden mit dem beanstandeten Internetangebot in Deutschland und damit auch in Bremen tätig. Wie sich aus der Verwendung der deutschen Spr ache und aus der Auswahloption " Deutschland " bei der Lände r- auswahl im Rahmen der Spielerregistrierung ergibt, wenden sich die Beklagten mit ihren Spie langeboten gerade auch an Ver braucher in Deutschland. Damit 25 26 27 28 - 12 - veranstalten und vermitteln s ie ihre Glücksspi ele in Deutschland, so dass der A n wendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags eröffnet ist (vgl. § 3 Abs. 4 GlüStV). Dabei ist unerheblich, ob sich der Server und sämtliche Ei n richtungen der Beklagten außerhalb Deutschlands befinden. Bei Nutzung des Inte rnets wird die Möglichkeit zur Spielteilnahme nicht am Sitz des Veranstalters, so n- dern am Wohnsitz des Spielers oder einem anderen Standort seines Comp u- ters eröffnet. 3. Der Glücksspielstaatsvertrag und insbesondere das Internetve r bot des § 4 Abs. 4 Glü SpV sind formell und materiell mit dem Verfassungsrecht verei n- bar. a) Entgegen der Ansicht der Revision haben die Länder mit dem Glück s- spielstaatsvertrag ihre Kompetenzen nicht überschritten. Von einer mö g lichen Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG hat der Bund ung e- achtet der Regelungen in §§ 33c ff. GewO jedenfalls nicht in der Weise Ge - brauch gemacht, dass die Länder an den im Glücksspielstaatsvertrag getroff e- nen Regelungen gemäß Art. 72 Abs. 1 GG gehindert wären (BVerfG, Kamme r- beschlus s vom 14. Oktober 2008 1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338 Rn. 25). b) Der Glücksspielstaatsvertrag ist auch materiell verfassungsgemäß. Die durch ihn bewirkten Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sind durch überragend wichtige Geme inwohlziele gerechtfertigt, nämlich den Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren der Glücksspielsucht und vor der mit Glücksspielen verbundenen Folge - und Beglei t kriminalität (vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 27 ff.). Dabei ist davon auszugehen, dass die Be sonde r- heiten des Glücksspiels im Internet, namentlich dessen Bequemlic h keit und im Vergleich zur Abgabe eines Lotto scheins in einer Annahmestelle dessen Ab - straktheit, problematisches Spielerverhalten in entscheidender Weise begünst i- 29 30 31 - 13 - gen. Das Internetve rbot ist deshalb geeignet, erforderlich und ang e messen, ein Gemeinwohlziel hohen Ranges zu fördern (vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 40, 48, 59). 4. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV steht mit dem Unionsrecht in Ei n- klang. a) Die Revision macht oh ne Erfolg geltend, die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags könnten nicht angewandt werden, weil die Länder ihrer europarechtlichen Notifizierungspflicht nicht nachgekommen se i en. aa) Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG über ein Informati on s- verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (nachfo l- gend: Informationsrichtlinie) haben die Mitgliedstaaten jeden Entwurf einer technischen Vorschrift unverzüglich der Europäischen Kommission zu übermi t- teln. Zweck der Notifizierung ist es, durch eine vorbeugende Kontrolle der Kommission den freien Warenverkehr im Bi n nenmarkt zu schützen (vgl. Eu GH, Urteil vom 30. April 1996 C 194/94, Slg. 1996, I - 2201 = EuZW 1996, 379 Rn. 40 f., 51 CIA Security International/Signalson; E r wägungsg ründe 4 und 7 der Informationsrichtlinie). Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht führt zur U n- anwendbarkeit der betreffenden technischen Vorschriften, so dass sie Einze l- nen nicht entgegengehalten werden kö n nen (EuGH aaO Rn. 54). bb) Der Glücksspielst aatsvertrag ist der Kommission am 21. Dezember 2006 notifiziert worden (vgl. Verwaltungsschreiben der Kommission vom 14. Mai 2007, abgedruckt als Anlage 1 c zum Entwurf des Gesetzes des La n- des Nordrhein - Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in D eutsc h- land, Landtag Nordrhein - Westfalen, Drucks. 14/4849). Gemäß Art. 9 Abs. 2 der Informationsrichtlinie durfte Deutschland das Internetverbot des § 4 Abs. 4 32 33 34 35 - 14 - GlüStV dann jedenfalls ab 21. Juni 2007 in Kraft setzen, also im Land Bremen auch durch ein ab 1. Januar 2008 geltendes Ausführungsgesetz. Soweit § 1 BremGlüG die Zustimmung des Bundeslands Bremen zum Glücksspielstaats - vertrag enthält, folgt daraus kein über diesen Vertrag hinausgehender notifizi e- rungspflichtiger Inhalt des Ausführungsg e setzes. cc) Zwar können Verschärfungen des Entwurfs einer technischen Vo r- schrift nach Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der Informationsrichtlinie eine erneute N o- tifizierungspflicht auslösen. Das bremische Ausführungsgesetz zum Glück s- spiel staatsvertrag enthält aber keine Ver schärfung des ohnehin bereits umfa s- senden und von den Marktteilnehmern zu beachtenden Internetverbots gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV. Insbesondere ist weder der Bestimmung über Sportwetten in § 16 noch dem Ordnungswidrigkeitenkatalog in § 22 BremGlüG eine solche Verschärfung zu en t nehmen. Es kann dahinstehen, ob für die Ausführungsgesetze der Länder zum Glücksspielstaatsvertrag unter anderen Gesichtspunkten eine gesonderte Not i- fizierungspflicht b e stand. b) Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV ist auch mate riell mit dem Un i- onsrecht vereinbar. aa) Allerdings stellt diese Regelung eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 56 AEUV dar. Das Internetverbot e r schwert Wettunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten eine Tätigkeit in Deutschland . Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Glücksspielsektor nur union s- rechtskonform , wenn sie das Diskriminierungsverbot beachtet und aus zwi n- genden Gründen des Allgemeininteresse s gerechtfertigt ist. Die Maßnahme 36 37 38 39 - 15 - muss geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewäh r- leisten, indem sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigke i- ten be i trägt; sie darf ferner nicht über das hinausgehen, was zur Er reichung dieses Ziels erfo r derlich ist (EuGH, EuZW 2004, 115 Rn. 65 Gambelli u.a.; EuGH, Urteil vom 6. März 2007 C - 338/04 u.a., Slg. 2007, I - 1891 = EuZW 2007, 209 Rn. 49 Placanica; Urteil vom 8. September 2009 C - 42/07, Slg. 2009, I - 7633 = EuZW 2009 , 689 Rn. 60 Liga Portuguesa de Futebol Profi s- sional). bb) Eine formale Diskriminierung liegt nicht vor. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV gilt gleichermaßen für In - und Ausländer. Zwar beeinträchtigt das Inte r netverbot faktisch Glücksspielanbiete r außerhalb Deutschlands stärker als solche, die im Inland ansässig sind, weil ihnen ein für den unmittelbaren Z u- gang zum deutschen Markt besonders wirksames Vermarktungsmittel geno m- men wird (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Juni 2011 C - 212/08, EuZW 2011, 674 R n. 74 Zeturf Ltd.). Dieser Umstand allein steht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einer unionsrechtlichen Rechtfertigung des Internetverbots aber nicht entgegen. Vielmehr kommt es auch dann darauf an, ob diese Beschränkung z wingenden Belangen des Allgemeinwohls dient, kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt und nicht über das erforderliche Maß hinausgeht (vgl. EuGH, EuZW 2009, 689 Rn. 52 ff. Liga Portuguesa de Futebol Profissional; EuZW 2011, 6 74 Rn. 76 ff. Zeturf Ltd.) . cc) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die durch den Glücksspielstaatsvertrag und die Ausführungsbestimmungen des Landes Bremen bewirkten Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im B e- reich der Spo rtwetten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Sinne des Un i onsrechts dienen (ebenso BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 8 C 5.10, 40 41 - 16 - juris Rn. 34). Ziele des Glücksspielstaatsvertrags sind die Suchtbekämpfung (§ 1 Nr. 1 GlüStV), die Begrenzung des Glüc ksspielangebots und die Lenkung der Wettleide n schaft (§ 1 Nr. 2 GlüStV), der Jugend - und Spielerschutz (§ 1 Nr. 3 GlüStV) s o wie die Betrugsvorbeugung (§ 1 Nr. 4 GlüStV). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat anerkannt, dass der Verbraucherschutz, die B e- trugsvorbeugung, die Abwehr von Störungen der sozialen Ordnung und das Anli e gen, die Bürger vor Anreizen zu überhöhten Spieleinsätzen zu bewahren, zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind, die Beschränkungen der Spieltätigkeiten rechtfertigen können (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 1994 C - 275/92, Slg. 1994, I - 1039 = EuZW 1994, 311 Rn. 57 f. Schindler; EuGH, WRP 1999, 1272 Rn. 30 f. Zenatti; EuZW 2004, 115 Rn. 67 Gambelli; EuZW 2009, 689 Rn. 46 Placanica; EuGH, Urteil vom 8. September 2010 C - 46/08, NVwZ 2010, 1422 Rn. 55 ff. = MMR 2010, 840 Carmen Media Group). Die Ziele der Suchtbekämpfung sowie des Jugend - und Spielerschu t zes (§ 1 Nr. 1 und Nr. 3 GlüStV) dienen dem Schutz der Sozialordnung. Die Begrenzung des Glücksspielang e bots und die Lenkung der Wettleidenschaft (§ 1 Nr. 2 GlüStV) zielen darauf ab, die Bürger vor Anreizen zu überhöhten Spieleinsätzen zu b e- wahren. dd) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV geeignet, die mit dem Glücksspielstaat svertrag verfolgten G e- meinwohlziele zu fördern. (1) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat anerkannt, dass eine Maßnahme, mit der jedes Anbieten von Glücksspielen über das Internet verb o- ten wird, grundsätzlich geeignet ist, die legitimen Ziele der V ermeidung von A n- reizen zu übermäßigen Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht s o- wie des Jugendschutzes zu verfolgen, auch wenn das Angebot solcher Spiele über herkömmliche Kanäle zulässig bleibt (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 105 42 43 - 17 - Carmen Media Group). Denn über das Internet angebotene Spiele weisen wegen des Fehlens eines unmittelbaren Kontakts zwischen Verbraucher und Anbieter und einer sozialen Kontrolle sowie wegen der Anonymität und Is o lation der Spieler ein besonderes Gefährdungspotential für juge ndliche und spie l- suchtgefährdete oder spielsüchtige Verbraucher auf, das mit erhöhten Betrug s- risiken einhergeht. Dabei fällt insbesondere auch die für das Internet typ i sche besonders leichte und ständige Zugänglichkeit zu einem sehr großen internat i- onalen Spielangebot ins Gewicht (vgl. EuGH, EuZW 2009, 689 Rn. 70 Liga Portuguesa de Futebol Profissional; NVwZ 2010, 1422 Rn. 102 f. Carmen M e- dia Group; siehe auch BVerfGE 115, 276 Rn. 139; BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 40; BV erwG, Urteil vom 1. Juni 2011 8 C 5.10, juris Rn. 34). Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV soll speziell diesen besonderen G e- fahren des Angebots von Glücksspielen im Internet begegnen. Für die Beurte i- lung der unionsrechtlichen Zulässigkeit des Internetverbots kommt es deshalb nicht a uf die Verfügbarkeit von Glücksspielen in anderen Vertriebsk a nälen an, die nicht die besonderen Gefahren des Internetvertriebs aufweisen (vgl. EuGH, EuZW 2011, 674 Rn. 78 ff. Zeturf Ltd.). (2) Das Internetverbot ist nicht deshalb zur Verfolgung legit imer G e- meinwohlinteressen ungeeignet, weil bislang konkrete und belastbare Nachwe i- se dafür fehlen , dass solche Interessen durch das Veranstalten und Vermi t teln von Sportwetten im Internet gefährdet werden können. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat klargestellt, dass ein Mitgliedstaat die Eignung einer beschränkenden Maßnahme im Glücksspielsektor für die Verfolgung anerkan n- ter Gemeinwohlziele auch dann belegen kann, wenn er dazu keine konkreten Untersuchungen vorzulegen vermag. Es reicht aus, wenn de r Mitglie d staat alle Umstände darlegt, anhand deren sich ein zur Entscheidung berufenes G e richt darüber vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich dem Gebot der 44 45 - 18 - Verhältnismäßigkeit genügt (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 C - 316/07 u.a., WRP 2010, 1338 Rn. 70 ff. Markus Stoß u.a.). Diese Anford e rung ist im Streitfall erfüllt. (3) Das Internetverbot ist auch eine kohärente und systematische B e- schränkung der Gelegenheiten zum Glücksspiel (ebenso BV erwG, Urteil vom 1. Juni 2011 8 C 5.10, juris Rn. 35 ff.). Die Prüfung dieser unionsrechtlichen Anforderung obliegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union den Gerichten der Mitgliedstaaten (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 65 Ca r men Media Group). (a) Die unionsrechtliche Prüfun g hat grundsätzlich für jede nationale B e- schränkung im Bereich der Glücksspiele gesondert zu erfolgen (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 60 Carmen Media Group). Prüfungsgegenstand ist im Streitfall somit allein das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV und nicht der Glücksspie l- staatsvertrag in seiner Gesamtheit oder das deutsche Glücksspie l monopol. (aa) D as Internetverbot ist nicht in dem Sinne " monopolakzessorisch " , dass es bei einer eventuellen Unionsrechtswidrigkeit des deutschen Glück s- spielmonopols keine W irkung mehr entfalten könnte (BV erwG, Urteil vom 1. Juni 2011 8 C 5.10, juris Rn. 12). Es handelt sich vielmehr um eine eige n- ständige Regelung, die schon für sich allein zur Förderung der mit dem Glück s- spielstaatsvertrag verfolgten Ziele geeignet ist. Se lbst wenn das deutsche Glücksspielmon o pol oder andere Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags mit dem Unionsrecht unvereinbar wären , führte dessen Anwendungsvo r rang nur dazu, dass das deutsche Recht insoweit nicht an zuwenden wäre . Hingegen blieben diejeni gen Bestandteile des Glücksspielstaatsvertrags weiterhin a n- wendbar, die noch eine aus sich heraus sinnvolle und handhabbare Regelung darstellen, die der erkennbaren Absicht des Normgebers ent sprä ch e (vgl. 46 47 48 - 19 - BVerwGE 105, 336, 345 f.). Zur Sicherstellung der Z iele des § 1 GlüStV ist es nach der Regelungsabsicht des Normgebers geboten, den Vertriebsweg Inte r- net für Glücksspiele grundsätzlich zu versagen. Dieser Zweck entf iele auch dann nicht , wenn die Vorschriften über das staatliche Monopol im Glücksspie l- staats vertrag weg fielen (BV erwG, Urteil vom 1. Juni 2011 8 C 5.10, juris Rn. 12 aE). (bb) Zudem ist davon auszugehen, dass die verschiedenen Arten von Glücksspielen erhebliche Unterschiede aufweisen können, etwa hinsich t lich der sie kennzeichnenden Einsätz e und Gewinne, der Zahl potentieller Spi e ler, der Präsentation, der Häufigkeit, der Dauer oder danach, ob sie die körperliche A n- wesenheit des Spielers erfordern oder nicht. Daher führt allein der U m stand, dass für verschiedene Arten von Glücksspielen unter schiedliche nationale R e- gelungen gelten, nicht schon dazu, dass diese Maßnahmen ihre unionsrechtl i- che Rechtfertigung verlieren (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 62 f. Carmen M e- dia Group; WRP 2010, 1338 Rn. 95 f. Markus Stoß u.a.). (b) Allerdings können na ch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 71 Carmen Media Group) berechtigte Zweifel an der Eignung eines nationalen Monopols für Sportwetten und Lotterien zur kohärenten und systematischen Beschränkung des Glücksspiels b e stehen, wenn - andere Arten von Glücksspielen von privaten Veranstaltern betrieben we r- den dürfen und - der Mitgliedstaat in Bezug auf diese anderen Arten von Glücksspi e len, die zudem ein höheres Suchtpotenzial als die dem Monopol unterlieg enden Spiele aufweisen, eine zur Entwicklung und Stimulation der Spieltätigkeiten geeignete Politik der Angebotserweiterung betreibt, um insbesondere die aus diesen Tätigkeiten fließenden Einnahmen zu m a ximieren. 49 50 - 20 - Außerdem sind auch Ausnahmen und Einschr änkungen zu einer die Glücksspieltätigkeit beschränkenden Regelung dahingehend einer Kohären z- prüfung zu unterziehen, ob sie deren Eignung zur Verfolgung legitimer Allg e- meininteressen beseitigen (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 106 ff. Ca r men Media Group). (c) Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist zu beac h- ten, dass es hier allein auf die unionsrechtliche Wirksamkeit des Interne t verbots des § 4 Abs. 4 GlüStV ankommt. Daher sind die Regelungen zum Automate n- spiel und zum herkömmlichen S pielbankenbetrieb in Deutschland im vorliege n- den Zusammenhang ohne Bedeutung. Diese Glücksspielformen setzen a n ders als das Spiel im Internet die persönliche Anw e senheit der Spieler voraus. Weil das bereits aus dem Wesen dieser Glücksspiele folgt, können s ie von vornh e- rein nicht durch ein Internetverbot geregelt werden (in diesem Sinne etwa O h- ler, EuR 2010, 253, 259). Eine inkohärente oder unsystematische Reg e lung liegt in diesem tatsächlichen Unterschied zu Sportwetten aber nicht. Selbst wenn Deutschland b eim Automatenspiel und im Bereich der Spielbanken eine expa n sive Politik betreiben sollte, ließe dies die Eignung von § 4 Abs. 4 GlüStV als wirksame Maßnahme zum Jugend - und Spielerschutz sowie zur Begre n- zung der Glücksspieltätigkeit unberührt. Nach der Re chtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union ist ein allgemeines Internetverbot grundsät z- lich auch dann geeignet, die mit ihm verfolgten legitimen Allgemeininteressen zu erreichen, wenn das Anbieten von Spielen über herkömmliche Kanäle zulä s- sig ble ibt (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 105 Carmen Media Group). Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des G e- richtshofs in der Sache " Zeturf " (EuGH, EuZW 2011, 674 Rn. 73 ff.). Der G e- richtshof hat dort im Zusammenhang mit einem generell en Monopol für Pferd e- wetten in Frankreich zwar ausg e führt, dass eine Beschränkung der Tätigkeit der 51 52 53 - 21 - Wettannahme grundsätzlich unabhängig davon geprüft werden sollte, auf we l- chem Weg die Wetten abgeschlossen werden ( aaO Rn. 77). Hat der nationale Gesetzgebe r eine Unterscheidung zwischen online angebotenen Wetten und solchen, die über traditionelle Vertriebskanäle angeboten werden, nicht für e r- forderlich gehalten, und eine allgemeine Ausschließlichkeitsregelung für Pfe r- dewetten vorgesehen, so kommt es für die union s rechtliche Zulässigkeit auf den gesamten Sek tor der Pferdewetten an ( aaO Rn. 82 f.). Im Einklang mit se i- ner bisherigen Rechtsprechung betont der Gerichtshof aber auch, dass der A b- satz von Glücksspielen über das Internet gegenüber den klassischen Ve r- triebsw e gen andere und größere Gefah ren in sich bergen kann ( aaO Rn. 78 ff.). Wie sich aus Randnummer 82 des Urteils " Zeturf " ergibt, hält der Gerichtshof d a bei daran fest, dass es dem einzelnen Mitgliedstaat obliegt zu beurteilen, ob spezifische Gefahren des Glücksspielvertriebs im Internet besondere B e- schränkungen dieses Vertrieb s wegs erfordern. Unerheblich ist im Übrigen auch, ob die Länder im Zusammenhang mit der Änderung des Glücksspielstaatsve r- trags eine Lockerung des Internetverbots erwägen. Im Strei tfall steht allein das ge l tende Recht auf dem Prüfstand. Rechtspolititsche Erwägungen, die de lege ferenda ang e stellt werden, vermögen die Beurteilung des geltenden Rechts nicht zu verä n dern. Da Deutschland anders als Frankreich in dem der Entscheidun g " Zeturf " zugrundeliegenden Fall in § 4 Abs. 4 GlüStV eine besondere Reg e- lung für den Glücksspielvertrieb im Internet getroffen hat, die aufgrund der sp e- zifischen Gefahren dieses Vertriebswegs gerechtfertigt ist, kommt es für die unionsrechtl i che Kohäre nzprüfung allein auf dies en Vertriebskanal an. Im Übrigen ist es nach § 4 Abs. 4 GlüStV generell verboten, im Internet Automatenspiele anzubieten; denn die Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 G e wO gilt nur für den stationären Betrieb von Geldspielautomaten (OVG Münster, B e- 54 55 - 22 - schluss vom 27. Oktober 2008 4 B 1774/07, juris; LG Köln, ZfWG 2010, 149, 150 f.). Spielbanken müssen das Internetverbot gemäß § 2 Satz 2 GlüStV b e- achten. (d) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler auch hinsichtlich des Bereichs der Pf erdewetten einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Koh ä- renzgebot ve r neint. (aa) Pferdewetten dürfen nicht über das Internet angeboten oder vermi t- telt werden. Der Senat schließt sich dazu den überzeugenden Ausfü h rungen des Bundesverwaltungsgerichts in desse n Urteil vom 1. Juni 2011 an (8 C 5.10, juris Rn. 37 ff.). Die Veranstaltung oder Vermittlung von Pferdewetten ist verb o- ten, sofern sie nicht auf der Grundlage des Rennwett - und Lotterieg e setz vom 8. April 1922 (RGBl. I, S. 393) erlaubt wird. Die nach § 2 Abs. 2 RennwLottG erteilte Erlaubnis ist auf die Örtlichkeit beschränkt, in der die Wetten entgege n- genommen oder vermittelt werden. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut, insbesondere aber auch aus dem Zweck dieser Bestimmung: Sie dient dazu, den Mis sstand des sog. Winkelbuchmachertums zu bekämpfen, der dazu g e- führt hatte, dass Kunden überall und jederzeit aufgesucht und zum Wetten ve r- leitet werden konnten. Wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht au s geführt hat (aaO Rn. 39), liegt dem Typus der erla ubten Pferdewette die Vo r stellung eines Wettabschlusses unter Anwesenden zugrunde. Mit diesem Gesetze s- zweck ist die zulässige telefonische oder telegrafische Wettanna h me noch vereinbar, bei der die Initiative zum Wetten vom Wettwilligen ausgehen muss, der zudem weiß, mit welchem Buchmacher er es zu tun hat. Das Wettangebot ist bei Nutzung dieser Formen der Telekommunikation weder ubiquitär noch anonym (BVerwG aaO). Dies ist beim Vertrieb von Wetten im I n ternet anders. Das Internet ermöglicht den Abschlu ss von Wetten von jedem Ort und zu jeder Zeit ohne jeden persönlichen Kontakt (vgl. zu allem Vorst e henden BV erwG, 56 57 - 23 - Urteil vom 1. Juni 2011 8 C 5.10, juris Rn. 38 ff.). Dass das Rennwett - und Lotteriegesetz in § 1 für die Totalisatorwette nicht ausdrücklic h eine entspr e- chende Bindung an ein stationäres Wettbüro verlangt, vermag hieran nichts zu ändern; denn zum Betrieb eines Totalisators dürfen nur Renn - und Pferd e- zuchtvereine zugelassen werden (§ 2 Abs. 1 der Ausführungsb e stimmungen zum Rennwett - und Lotte riegesetz). (bb) Allerdings schreiten die Bundesländer bislang nicht gegen die A n- nahme und Vermittlung von Pferdewetten im Internet ein. Damit besteht in di e- sem Bereich ein strukturelles Vollzugsdefizit (BV erwG, Urteil vom 1. Juni 2011 8 C 5.10, juri s Rn. 41) . Das führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit des Interne t- verbots im gesamten sonstigen Glücksspielbereich. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union b e- zieht sich die Kohärenzprüfung auf die Eignung einer Beschränkung zur Zi ele r- reichung. Diese Eignung wird nicht schon durch jede abweichende Regelung in einem quantitativ noch so unbedeutenden Bereich in Frage g e stellt. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union unter dem Aspekt der Kohärenz des Inte r- netverbots keine Bedenke n daraus abgeleitet, dass § 25 Abs. 6 GlüStV eine begrenzte und zeitlich beschränkte Ausnahme von diesem Verbot vorsah (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 106 ff. Carmen Media Group). Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV verliert danach nicht desw e gen ih re Eignung zum Jugend - und Spielerschutz, zur Betrugsbekämpfung und zur Ei n- dämmung des Glücksspiels, weil Pferdewetten noch im Internet abg e schlossen werden können. Pferdewetten machen erkennbar nur einen kleinen Prozentsatz des Glücksspielmarkts aus ( vgl. OVG Münster, ZfWG 2011, 47, 52; VGH Mannheim, ZfWG 2010, 24, 39) und die von ihnen ausgehenden Suchtg e fahren treffen nur einen sehr geringen Teil der Bevölkerung, weil nur verhäl t nismäßig 58 59 60 - 24 - wenige Verbraucher im Bereich der Pferderennen tatsächlich über sol che Kenntnisse verfügen, um sich zuzutrauen, erfolgreich auf den Rennau s gang wetten zu können. Im Gegensatz dazu empf i nden beim Fußball und and e ren Breitensportarten weite Personenkreise eine subjektiv empfundene " Wettko m- petenz " , die sie zum Spielen verlei te t. Hinzu kommt, dass die Zahl der Pferd e- rennen deutlich unter derjenigen der sonstigen Sportereignisse liegt, die gerade beim Internetvertrieb dem Spielinteressierten ständig neue Wettmö g lichkeiten eröffnen (vgl. zur marginalen Bedeutung der Pferdewetten für den Glücksspie l- markt insgesamt auch BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2 011 8 C 5.10, juris Rn. 42). (cc) Dementsprechend hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union zwar gemäß dem ihm von den vorlegenden deutschen Gerichten unte r breiteten Sachverha lt die Zulässigkeit von Pferdewetten privater Veranstalter angeno m- men, eine mögliche Inkohärenz des deutschen Sportwettenmonopols aber a l- lein mit der in den Vorlagebeschlüssen festgestellten Politik der Angebotsau s- weitung im Bereich Spielbanken und Automat enspiele begründet (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 67 f. Carmen Media Group; WRP 2010, 1338 Rn. 100, 106 Markus Stoß u.a.). (dd) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die an Pferdewetten interessierten Verbraucher im Hinblick auf die damit verbunden en Suchtgefa h- ren nicht weniger schutzwürdig sind als diejenigen Verbraucher, die als Tei l- nehmer sonstiger Sportwetten in Betracht kommen. Der Gesetzgeber mag nach deutschem Recht auch unter diesem Aspekt gehalten sein, das g e genwärtige Vollzugsdefizit alsb ald zu beseitigen. Zur unionsrechtlichen Unz u lässigkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV kann dieser Umstand aber nicht führen, weil die Gefahren für die Sozialordnung, die sich aus der derzeitigen Duldung des Abschlusses von Internetwetten für Pferderennen ergeben, wegen des beschränkten Teilne h- 61 62 - 25 - merkreises deutlich geringer sind als diejenigen der anderen von § 4 Abs. 4 GlüStV erfassten Glück s spiele. (e) § 4 Abs. 4 GlüStV ist auch nicht im Hinblick auf § 8a Rundfunkstaat s- vertrag (RStV) unionsrechtlich inkohärent. Die Vorschrift des § 8a RStV lässt Gewinnspielsendungen und Gewin n- spiele im Rundfunk unter bestimmten Voraussetzungen zu. Nach § 58 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV gilt § 8a RStV entsprechend für G e- winnspiele in mit Rundfunk vergleichbar en Telemedien, die sich an die Allg e- meinheit richten. Dazu zählen auch Internetportale, die redaktionelle Inform a- tions - und Unterhaltungsangebote für die Allgemei n heit bereitstellen (vgl. Bolay, MMR 2009, 669, 673). (aa) Gewinnspiele im Sinne des § 8a R StV können grundsätzlich auch zufallsabhängige Spiele sein. Das ergibt sich zwar nicht schon aus dem Wor t- laut dieser Vorschrift. So ist nach § 8a Abs. 1 Satz 4 RStV im Programm über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren. Das spricht dafür, da ss Gewinnspiele nur solche Spiele sind, bei denen die Spieler eine gestellte Au f- gabe lösen müssen, was grundsätzlich nicht zufallsabhängig ist. Zweck des § 8a RStV ist aber klarzustellen, dass die erst in neuerer Zeit aufgekommenen " interaktiven " Gewinnspi elsendungen und Gewinnspiele, an denen sich das Publikum mittels individueller Kommunikationsmittel (insbesondere Telefon) kostenpflichtig beteiligen kann, ein in Fernsehen und Hörfunk zulässiger Pr o- gramminhalt sind und damit für private Rundfunkveranstalt er eine erlaubte Ei n- nahm e quelle bilden. Zu den nach § 8a RStV zulässigen Gewinnspielen zählen danach grundsät z lich auch privat veranstaltete, zufallsabhängige Call - in - Ge - winnspiele gegen Entgelt (vgl. VGH München, AfP 2010, 204, 205; Begrü n dung zum 10. Run dfunkänderungsstaatsvertrag, Bayerischer Landtag, LT - 63 64 65 - 26 - Drucks. 15/9667, S. 15; Bolay, MMR 2009, 669, 671). Das ergibt sich auch aus der Satzung der Landesmedienanstalten über Gewinnspielsendungen und G e- winnspiele (Gewinnspielsatzung), die zur Konkretisierung des § 8a RStV erla s- sen worden ist. Nach § 2 Gewinnspielsatzung liegt ein Gewinnspiel vor, wenn den Nutzern des Pr o grammangebots im Fall der Teilnahme die Möglichkeit auf den Erhalt eines Vermögenswertes geboten wird. Das schließt zufallsabhängige Spiele e in. (bb) Ein Glücksspiel liegt aber nur vor, wenn für den Erwerb einer zu - mindest überwiegend zufallsabhängigen - Gewinnchance ein Entgelt g e zahlt wird (vgl. § 3 Abs. 1 GlüStV). Daran fehlt es bei den Gewinnspielen im Sinne des § 8a RStV. Wie sich aus der Verweisung des § 8a Abs. 1 auf § 13 Abs. 1 Satz 3 RStV ergibt, dürfen öffentlich - rechtliche Rundfunkanstalten aus Gewin n spielen keine Einnahmen erzielen. Im Übrigen ist das Teilnahmeentgelt auf höchstens 0,50 8 Gewinnspielsatzun g ist es unzulässig, zu wiederho l- ter Teilnahme aufzufordern oder dafür Anreize zu se t zen. Teilnahmeentgelte von höchstens 0,50 r- heblich (OLG München, MMR 2006, 225; Heine in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 284 Rn. 6; MünchKommStGB/Groeschke/ Hohmann, § 284 Rn. 8; Bolay, MMR 2009, 669, 670). Sie entsprechen den üblichen Portokosten, wie sie auch für die Teilnahme an herkömmlichen Gewinnspielen im Einzelha n del aufgewendet werden müssen, bei denen die G e winner aus den Ei nsendern der richtigen Antwort durch Los und damit zufallsabhängig bestimmt werden. Dera r- tige wettbewerbsrechtlich zulässige Gewinnspiele unterliegen eindeutig nicht den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags. Zudem werden Gewinnspi e- le und Gewinnspiels e n dungen im Rundfunk maßgeblich durch ihren Show - und 66 67 68 - 27 - Unterhaltungscharakter geprägt, so dass sie in dem durch § 8a RStV festgele g- ten Entgel t rahmen als Unterhaltungsspiele anzusehen sind. (cc) Durch die Zulassung von Gewinnspielen im Sinne des § 8a RSt V auch in Internetportalen mit redaktionellem Inhalt werden die Zielsetzu n gen des Glücksspielstaatsvertrags nicht beeinträchtigt. Es ist insbesondere nicht ersich t- lich, dass die fraglichen Spiele ein höheres Suchtpotential als die vom Glück s- spielstaatsvert rag erfassten Spiele haben (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 71 Carmen Media Group). Sie können infolgedessen auch nicht zur Union s- rechtswidrigkeit des Internetverbots in § 4 Abs. 4 GlüStV fü h ren. (f) Die Revision hat auch keine Vollzugsdefizite des Glü cksspielstaat s- ve r trags in Bremen dargelegt, aus denen sich eine Inkohärenz des Internetve r- bots jedenfalls für dieses Bundesland erg äbe . ee ) Das Internetverbot begegnet ferner unter dem Aspekt der Erforde r- lichkeit keinen unionsrechtlichen Bedenken. D as Unionsrecht verlangt, dass Beschränkungen im Glücksspielsektor nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der mit ihnen verfolgten legit i- men Ziele erforderlich ist (vgl. EuGH, EuZW 2007 Rn. 49 - Placanica; NVwZ 2010, 1422 Rn. 60 Carmen Media Group ). Dabei ist es je doch Sache jedes Mitgliedstaats zu beurteilen, ob es erforderlich ist, bestimmte Glücksspieltäti g- keiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu b e- schränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrolle n vorz u- sehen. In diesem Zusammenhang kommt es für die Erforderlichkeit der erla s- senen Maßnahmen allein auf die von den betreffenden nationalen Stellen ve r- folgten Ziele und das von ihnen angestrebte Schutzniveau an (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 58 Carmen Med ia Group). Dagegen wird nicht verlangt, dass 69 70 71 72 - 28 - eine von einem Mitgliedstaat erlassene beschränkende Maßnahme einer von allen Mitgliedstaaten geteilten Auffassung in Bezug auf die Modalitäten des Schutzes des fraglichen berechtigten Interesses entspricht (vgl . EuGH, Urteil vom 28. April 2009 C - 518/06, Slg. 2009, I - 3491 Rn. 83 ff. Kommission/ Italien). Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union gerade auch im Z u- sammenhang mit dem Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV betont (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 104 Carmen Media Group). Die deutschen Bundesländer konnten es deshalb im Hinblick auf die b e- sonderen Gefahren des Glücksspielvertriebs im Internet (vgl. oben Rn. 43 ) für erforderlich halten, diesen Vertriebsweg im Anwendungsbereich des Glück s- spielstaatsvertrags vollständig auszuschließen. Dieses Ergebnis ließ sich nur durch das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV erreichen, nicht dagegen durch wen i- ger einschneidende Reglementierungen des Vertrieb s kanals Internet. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zwar ein mitglie d staatliches Verbot des Vertriebs von Kontaktlinsen über das Internet als nicht erfo r derlich und damit als unzulässige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit a n gesehen (EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 C - 108/09 , GRUR 2011, 243 Rn. 58, 65 ff., 75 Ker - Optica). Anders als in jenem Fall sind die das Verbot des Inte r- netvertrieb s von Glücksspielen rechtfertigenden Gefahren aber unmittelbar und zwangsläufig mit dem Medium Internet verbunden (etwa ma n gelnde soziale Kontrolle wegen Anonymität, permanente Spielmöglichkeit, besondere B e- que m lichkeit der Spielteilnahme). Sie lassen sich daher nicht durch begleitende Erläuterungen während des Spiels ausrä u men. 5. Die dem Beklagten zu 1 nach seinem Vortrag erteilte maltesische G e- nehmigung zur Vermittlung von Sportwetten ist für die Entscheidung des Strei t- falls ohne Bedeutung. Nach der R echtsprechung des Gerichtshofs der Europä i- 73 74 75 - 29 - schen Union ist jeder Mitgliedstaat berechtigt, die Möglichkeit, Verbrauchern in seinem Hoheitsgebiet Glücksspiele anzubieten, vom Besitz einer von seinen zuständigen Behörden erteilten Erlaubnis abhängig zu machen (EuGH, WRP 2010, 1338 Rn. 113 - Markus Stoß u.a.). Zude m gelten die Vorschriften der § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 GlüStV allgemein und damit auch für Inhaber einer deu t- schen Genehmigung zur Durchführung oder Vermittlung von Glücksspielen und Wetten. 6 . De r Streitfall gibt keinen Anlass zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV. Der Gerichtshof hat wiederholt betont, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßna h- men im Glücksspielsektor im Einzelfall Sac he der nationalen Gerichte ist (vgl. EuZW 2007, 209 Rn. 58 Placanica; NVwZ 2010, 1422 Rn. 65 Ca r men Media Group). Die für diese Prüfung maßgeblichen Grundsätze des Un i onsrechts hat er in einer Vielzahl von Entscheidungen geklärt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 C - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Rn. 14 C.I.L.F.I.T.). Das gilt insbesondere für § 4 Abs. 4 GlüStV (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 98, 105 Carmen Media Group). Dabei war dem G e richtshof auch die für Pferdewetten geduldet e Ausnahme bekannt (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 98 Carmen Media Group in Verbindung mit dem Vorlageb e schluss des VG Schleswig, ZfWG 2008, 69, 74, und der dort erfolgten Bezu g nahme auf die Ausführliche Stellungnahme der Kommission im Notifizierung s ve rfahren, S. 1 u., 3 bei Ziff. 2.2, Anlage 1 a zum Entwurf des Gesetzes des Landes Nordrhein - Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland, Landtag Nordrhein - Westfalen, Drucks. 14/4849). Sie hat dem G e richtshof aber keinen Anlass zu Zweife ln an der Kohärenz des § 4 Abs. 4 GlüStV gegeben. 76 77 - 30 - V. Das Berufungsgericht hat den Beklagten auch zu Recht unte r sagt, ihr Sportwettenangebot entsprechend den im Klageantrag in Bezug g e nommenen Bildschirmausdrucken im Internet zu bewerben (§ 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 3 GlüStV). Nach § 5 Abs. 3 GlüStV ist Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet verboten. Auch gegen die Anwendung de s § 5 Abs. 3 GlüStV bestehen keine un i- onsrechtlichen Bedenken. Unabhängig von der Frage der Errichtung des staa t- lichen Wettmonopols und seiner Durchsetzung stell t d as Werbeverbot eine g e- rechtfertigte Beschränkung der Rechte der Beklagten aus Art. 12 GG und Art. 49 AEUV dar. Es verfolg t dieselben legitimen Zwecke wie das Internetve r- bot des Veranstaltens und Vermittelns von öffentlichen Glücksspielen g e mäß § 4 Abs. 4 GlüStV und i s t geeignet, erforderlich und angemessen, um die Wet t- tätigkeiten in geordnete und legale Bahnen zu lenken und Anreizen für Glück s- spiele entgegenzuwirken. Da der auf das Verbot der Werbung im Inte rnet gerichtete Unterla s- sung santrag bereits aus § 5 Abs. 3 GlüStV begründet ist, kommt es auf die Vor schrift des § 5 Abs. 4 GlüStV im Streitfall nicht an. V I . Entgegen der Auffassung der Revision besteht der Unterlassungsa n- spruch bundesweit, obwohl di e Klägerin nur in Bremen tätig ist. Denn das Ve r- halten der Beklagten ist im Streitfall - anders als in dem vom Senat am 14. Februar 2008 entschiedenen Fall (I ZR 207/05, BGHZ 175, 238 Rn. 28 - ODDSET) bundesweit als unlauterer Wettbewerb anzusehen. Das Int erne t- verbot des § 4 und die Werbebeschränkungen des § 5 Glücksspielstaatsvertrag gelten gemäß § 24 GlüStV in Verbindung mit den Ausführungsgesetzen der Länder einhei t lich im gesamten Bundesgebiet. Die von der Revision vertretene Annahme e i nes lediglich reg ionalen Unterlassungsanspruchs würde dann zu 78 79 80 81 - 31 - dem nicht praktikablen Ergebnis führen, dass der räumliche Geltungsbereich des wettbewerbl i chen Anspruchs für jeden als Anspruchsteller auftretenden Wettbewerber selbständig bestimmt werden müsste (vgl. BGH, Urt eil vom 10. Dezember 1998 - I ZR 141/08, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken). V I I. Da der auf Unterlassung gerichtete Klageantrag begründet ist, hat das Berufungsgericht auch die darauf rückbezogenen Anträge auf Auskunftse r- teilung (§ 24 2 BGB) und Feststellung der Schadensersat z pflicht (§ 9 UWG) zu Recht zugesprochen. 1. Die Feststellung der Ersatzpflicht im gerichtlichen Verfahren setzt v o- raus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens b e- steht. Dafür reicht es aus, dass aufgrund des festgestellten Sachve r halts ein Schaden zumindest denkbar und möglich erscheint, wobei ein großzügiger Maßstab geboten ist (BGH, Urteil vom 6. März 2001 KZR 32/98, GRUR 2001, 849, 850). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erf üllt. Es ist nach der L e- bense r fahrung jedenfalls denkbar und möglich, dass das Internetangebot der B e klagten, insbesondere wegen seiner großen Bequemlichkeit und Anonymität, Spielinteressierte in Bremen davon abgehalten hat, Spielmöglichkeiten bei der Kläg erin im herkömmlichen Vertrieb zu nutzen. 2. Das Berufungsgericht hat ein Verschulden der Beklagten für den hier allein noch erheblichen Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 zutreffend mit der E r- wägung bejaht, die Rechtslage sei mit dem Inkrafttreten des Ver bots für das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspi elen im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) hi n reichend geklärt worden. Die Beklagten mussten jedenfalls ernsthaft damit rechnen, dass das zuständige Gericht einen Wettbewerbsverstoß a n nehmen werde. Die Kommission hatte zwar Ende Januar 2008 eine Untersuchung unter 82 83 84 - 32 - ander em über die Vereinbarkeit des § 4 Abs. 4 und des § 5 GlüStV mit dem Unionsre cht eingeleitet und dazu am 31. Januar 2008 eine Pressemitteilung veröffentlicht (IP/08/119). Das Ergebnis dieser Untersuchung und eines ihr g e- gebenenfalls folgenden Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Un i- on war aber völlig offen. Deutschland hatte bereits für den Entwurf des Glück s- spielstaatsvertrags näher begründet, warum das Internet verbot union s rechtlich zulässig sei . Soweit ersichtlich, hat die Kommission die Sache auch nicht we i- terverfolgt und keine mit Gründen versehene Stellungnahme im Vertragsverle t- zungsve r fahren nach Art. 258 AEUV abgegeben. Die Verfassungsm äßigkeit des Int ernetverbots (§ 4 Abs. 4 GlüStV) und des Werbeverbots (§ 5 GlüStV) wurde vom Bundesve r fassungsgericht bereits mit Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 best ä tigt (1 BvR 928/08, ZfWG 2008, 351, 356). C. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kost enfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. RiBGH Pokrant ist in Kur und kann daher nicht unterschre i ben. Bornkamm Bornkamm Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 31.07.2008 - 12 O 333/07 - OLG Bre men, Entscheidung vom 12.02.2010 - 2 U 96/08 - 85 86
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