BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 43 /1 1 Verkündet am: 9 . Februar 201 2 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Digitales Druckzentrum UrhG § 54a Abs. 2 (F: 25.7.1994), § 54c Abs. 1 Soweit Geräte, die nach ihrer Art oder ihrem Typ jedenfalls auch zur Vornahme von Vervielfältigungen zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG (aF) bestimmt sind bzw. benutzt werden, in einer Ei n- richtung im Sinne von § 54a Abs. 2 UrhG aF bzw. § 54c Abs. 1 UrhG betrieben werden, löst dies die gesetzliche Vermutung aus, dass diese Geräte tatsächlich in einem Umfang zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG (aF) verwendet werden, der neben der Vergütungspflicht des Herstellers, Händlers oder Importeurs eine zusätzliche Vergütungspflicht des Betreibers dieser Geräte rechtfertigt. Dabei handelt es sich allerdings um eine widerlegl i- che Vermutung im Sinne des § 292 ZPO. Sie kann durch den Nachweis entkrä f- tet werden, dass mit diesen Geräten ta tsächlich keine oder nur in einem so g e- ringen Umfang Vervielfältigungen zum privaten oder sonstigen eigenen G e- brauch nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG angefertigt worden sind, dass keine Betre i- bervergütung geschuldet ist. BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 4 3/11 - LG Stuttgart AG Stuttgart - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 9 . Februar 20 1 2 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und d ie Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher , Dr. Koch und Dr. Löffler für R echt erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24. Februar 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa che zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse d er ihr angeschlossenen Urheber und Verl e- ger von Sprachwerken wahr . Die Beklag te be treibt in den Räumen der ehemal i- gen Hausdruckerei der Hochschule für Technik in Stuttgart ein d igitales Druc k- zentrum . Die Hochschule hat der Beklagten im Zuge einer Auslag erung von Aufgaben ( Outsourcing ) die Aufgaben des Kopierzentrums der Hochschule übertragen. Die Klägerin nimmt die Beklagte - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - auf Zahlung der Vergütung für das Betreiben von Ablichtung s- 1 2 - 3 - geräten ( § 54a A bs. 2 UrhG aF, § 54c Abs. 1 UrhG) für die Jahre 2006 bis 2008 in Höhe von 2.239,68 und auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 229,30 , jeweils zuzüglich Zinsen, in Anspruch. Die Beklagte b e- gehrt widerklagend die Feststellung, dass s ie für das Betreiben der in der Haus - druckerei der Hochschule aufgestellten Geräte keine Betreibervergütung schu l- det. Das Amtsgericht hat der Klage bis auf einen Teil de r für die Vergütung s- forderung beanspruchten Zinsen stattgegeben und die Widerklage ab gewiesen. Die Berufung der Beklagten ist bis auf einen Teil de r für die Abmahnkosten b e- anspruchten Zinsen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht z u- gelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolg t die Beklagte ihre n K lagea bweisungsantrag und ihren Widerklageantrag weiter . Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte schulde der Klägerin für den Betrieb von Vervielfältigungsgeräten i m digitalen Druckzen t- rum die geforderte Betreibervergüt ung . Dazu hat es ausgeführt: Die in Rede stehende Betriebsstätte sei eine Einrichtung, in der Geräte für die entgeltliche Hers tellung von Ablichtungen bereit gehalten würden. En t- scheidend für die Zahlungspflicht sei nicht die tatsächliche, sondern die mö gl i- che Nutzung de r Geräte zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Vo r- lagen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG. Da das Gesetz auch d ie Vervielfältigung in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung er f asse, seien auch - wie hier - die Drucker vergütungspfl ichtig , mit denen Vervielfältigung en nicht mehr in anal o- ger Weise mittels körperlicher Vorlagen, sondern mittels elektronischer Daten - sätze hergestellt w ürden . Diese Beurteilung stehe mit den Vorgaben der Rich t- 3 4 5 - 4 - linie 2001/29 /EG und der Entscheidung des Geri chtshofs der Europäischen Union in der Sache Padawan /SGAE in Einklang . B . Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision de r Beklagten hat E r- folg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben (dazu I) und die Wi derklage nicht abgewiesen (dazu II) we r- den. I. Das Berufungsgericht hat d er auf Zahlung einer angemessenen Verg ü- tung für das Betreiben von Ablichtungsgeräten in den Jahre 2006 bis 2008 und Erstattung von Abmahnkosten gerichtete n Klage stattgegeben . Die d agegen eingelegte Revision der Beklagten hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht g e- gebenen Begründung kann ein Anspruch auf Zahlung einer Betreibervergütung und damit auch ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nicht bejaht werden. 1. D ie Vergütu ngspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten ist durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des U r- heberrechts in der Informationsgesellsch aft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2513) neu geregelt worden. Im Streitfall ist d aher bis zum 31. Dezember 2007 das alte Recht ( § 54a Abs. 2 , § 54a Abs. 1 UrhG aF) und seit dem 1. Ja - nuar 2008 das neue Recht ( § 54c Abs. 1, § 54 Abs. 1 UrhG) anzuwenden . Gemäß § 54a Abs. 2, § 54a Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber einen A n- spruch auf Zahlu ng einer angemessenen Vergütung gegen den Betreiber eines Gerätes, das nach seiner Art zur Vornahme von Vervielfältigungen eines We r- kes nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt ist und in einer Schule, Hochschule sowie Einrichtung der Berufsbildung oder der sonstigen Aus - und 6 7 8 9 - 5 - Weiterbildung (Bildungseinrichtung), Forschungseinrichtung, öffentlichen Bibli o- thek oder in einer Einrichtung betrieben wird, die Geräte für die Herstellun g von Ablichtungen entgeltlich bereit hält . Gemäß § 54c Abs. 1 , § 54 Abs. 1 UrhG hat der Urheber einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gegen den Betreiber eines Ger ä- tes, dessen Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speiche rm e- dien oder Zubehör zur Vornahme von Vervielfältigungen eines Werkes nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt wird , das im Weg e der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältig t und in einer Schule, Hochschule sowie Einrichtung der B erufsbildung oder der sonstigen Aus - und Weiterbildung (Bildungseinrichtung), Forschungseinrichtung, öffentlichen Bibliothek oder in e i- ner Einrichtung betrieben wird, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereith ält . Danach setzt ein Vergütungsanspruch nach altem Recht voraus, dass das Gerät nach seiner Art zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt ist , während der Vergütungsanspruch nach neue m Recht erfordert , dass der Typ des Gerätes allein oder in Verbindung mit anderen Gerät en, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme von Vervielfältigungen benutzt wird. Die se Unte r- schiede der Regelungen sind für den Streitfall nicht von Bedeu tung. 2 . Die Klägerin ist als Verwertungsgesellschaft nach § 54h Abs. 1 UrhG berechtigt, A nspr üche der ihr angeschlossenen Urheber und Verleger von Sprachwerken aus § 54a Abs. 2 UrhG aF, § 54c Abs. 1 UrhG auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für das Betreiben von Ablichtungsgeräten geltend zu machen. 10 11 12 - 6 - 3. D ie B eklagte ist als Betreiber in der im d igitalen Druck zentrum befin d- lichen Geräte verpflichtet, Anspr üche der Klägerin aus § 54a Abs. 2 UrhG aF, § 54c Abs. 1 UrhG auf Zahlung einer angemessenen Vergütung zu erfüllen. B e- treiber im Sinne von § 54a Abs. 2 UrhG aF, § 54c Abs. 1 UrhG ist, wer - wie hier d ie Beklagte - die Geräte auf eigene Rechnung aufstellt und unterhält ( Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 54c Rn. 6; Loewenheim in Schr i- cker/Loewenheim , Urheberrecht, 4. Aufl., § 54c UrhG Rn. 12 mwN ). 4 . Bei den von der Beklagten betrieb enen Geräten handelt es sich um Geräte, die nach ihrer Art zur Vornahme von Vervielfältigungen eines Werkes nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG ( aF ) bestimmt sind ( § 54a Abs. 2, § 54a Abs. 1 UrhG aF) und deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Spe i- chermedien oder Zubehör zur Vornahme von Vervielfältigungen eines Werkes nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt wird ( § 54c Abs. 1, § 54 Abs. 1 UrhG). Gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG ( aF ) sind Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten und sonstigen eigenen G ebrauch unter näher bezeichneten Vorau s- setzungen zulässig. D er Anspruch auf Betreibervergütung s et zt nicht voraus, dass die Geräte ausschließlich zur Vornahme derartiger Vervielfältigungen b e- stimmt sind bzw. benutzt werden. Es ist unstreitig, dass die von der Beklagten im digitalen Druckzentrum betriebenen Geräte nach ihrer Art bzw. ihrem Typ jedenfalls auch dazu bestimmt sind bzw. benutzt werden, Vervielfältigungen zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch vorzunehmen. 5. Die Beklagte betreibt die Geräte in einer Einrichtung im Sinne von § 54a Abs. 2 UrhG aF, § 54c Abs. 1 UrhG. Zu diesen Einrichtungen zählen - was hier allein in Betracht kommt - Hochschulen sowie Einrichtungen, die Ger ä- te für die Herstellung von Ablichtungen entgeltlich bereithalte n ( § 54a Abs. 2 UrhG aF) bzw. - was in der Sache dasselbe ist - die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten ( § 54c Abs. 1 UrhG). 13 14 15 - 7 - a) Die Beklagte be treibt die Geräte in den Räumen der ehemaligen Hausdruckerei der Hochschul e für Technik in Stuttgart. Sie hat die Aufgaben des einstigen Kopierzentrums der Hochschule übernommen. Obwohl die B e- klagte die Geräte damit in gewisser Weise in einer Hochschule und für eine Hochschule betreibt, betreibt sie diese nicht im Sinne von § 54 a Abs. 2 UrhG aF, § 54c Abs. 1 UrhG in einer Hochschule. Das digitale Druckzentrum der Beklagten ist gegenüber der Hochschule rechtlich und organisatorisch sel b- ständig und abge grenzt. Des halb handelt es sich dabei um eine im Verhältnis zur Hochschule eig enständige Einrichtung im Sinne von § 54a Abs. 2 UrhG aF, § 54c Abs. 1 UrhG (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1 997 - I ZR 13/95, BGHZ 135, 1, 11 - Betreibervergütung). b) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Betrie b- stätte der Beklagt en eine Einrichtung ist, in der Geräte für die entgeltliche He r- stellung von Vervielfältigungen bereitgehalten werden. Die Beklagte unterhält im digitalen Druckzentrum Geräte für die Anfertigung von Kopien. Sie erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt ( vgl. § 12 des zwischen der Hochschule und der Beklagten geschlossenen Dienstleistungsvertrags). 6. Soweit - wie im Streitfall - Geräte, die nach ihrer Art oder ihrem Typ j e- denfalls auch dazu bestimmt sind oder dazu benutzt werden, Vervielfältigungen zum pri vaten oder sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG (aF) vorzunehmen , in einer Einrichtung im Sinne von § 54a Abs. 2 UrhG aF, § 54c Abs. 1 UrhG betrieben werden , besteht die widerlegliche Vermutung, dass mit diesen Geräten tatsächlich solche Vervielfältigungen vorgenommen werden (dazu a ) . Die ser Grundsatz steh t mit der Richtlinie 2001/29/EG des E u- ropäischen P arlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der I nformationsgesellschaft (im Folgenden: Richtlinie) und der Rechtsprechung 16 17 18 - 8 - des Gerichtshofs der Europäischen Union in Einklang (da zu b). Die Beklagte hat diese Vermutung nicht widerlegt (dazu c) . a) Die Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 2, § 54a Abs. 1 U rhG aF, § 54c Abs. 1, § 54 Abs. 1 UrhG knüpft nicht an die tatsächliche Nutzung, sondern an die mögliche und wahrscheinliche Nutzung des Gerätes für nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG (aF) zulässige Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Vo r- lagen an (vgl . zu § 54a Abs. 2, § 54a Abs. 1 UrhG aF BGH, Urteil vom 20. No - vember 2008 - I ZR 62/06, GRUR 2009, 480 Rn. 15 = WRP 2009, 462 - Kopie r- läden II , mwN). Soweit Geräte , die nach ihrer Art oder ihrem Typ jedenfalls auch zur Vornahme von Vervielfältigungen zum privaten oder sonstigen eig e- nen Gebrauch nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG (aF) bestimmt sind oder hierfür b e- nutzt werden , in einer Einrichtung im Sinne von § 54a Abs. 2 UrhG aF, § 54c Abs. 1 UrhG betr ie ben werden, löst dies die gesetzliche Vermutung aus, dass d iese Geräte tatsächlich in einem Umfang zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG (aF) verwendet werden , der neben der Verg ü- tungspflicht des Herstellers, Händlers oder Importeurs eine zusätzliche Verg ü- tungspflicht des Betreibers diese r Geräte rechtfertigt (dazu sogleich). Dabei handelt es sich allerdings um eine widerlegliche Vermutung im Sinne des § 292 ZPO. Sie kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit diesen Geräten tatsächlich keine oder nur in einem so geringen Umfang Ve rvielfältigungen zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG ang e- fertigt worden sind , dass keine Betreibervergütung geschuldet ist (vgl. BGH, GRUR 2009, 480 Rn. 18 - Kopierläden II , mwN ; vgl . zu § 54 Abs. 1 UrhG aF U r- teil vom 3 0. November 2011 - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 33 ff. - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät ). aa) Die vom Hersteller, Händler oder Importeur zu zahlende Geräteve r- gütung ( § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 UrhG aF; § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG) ist 19 20 - 9 - für a lle Kopiergeräte zu entrichten , die zur Herstellung von Vervielfältigungen geschützter Werke gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG (aF) bestimmt sind oder hie r- für benutzt werden. Mit ihr werden die nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG (aF) zug e- lassenen Werknutzungen grundsä tzlich pauschal abgegolten. Eine solche Pa u- schalabgeltung durch eine einmalige Zahlung wäre aber unangemessen, wenn ein Kopiergerät in Bereichen betrieben wird, in denen geschützte Werke in Ausnutzung der Schranken des Urheberrechts aus § 53 Abs. 1 bis 3 U rhG typ i- scherweise in größerem Umfang vervielfältigt werden. Das Gesetz sieht de s- halb für den Betrieb von Kopiergeräten in bestimmten Einrichtungen, in denen ihrer Art nach erfahrungsgemäß besonders viele urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen herge stellt werden, eine Betreibervergütung vor, deren Höhe sich nach Art und Umfang der Gerätenutzung bemi ss t ( § 54d Abs. 2 UrhG aF; § 54c Abs. 2 UrhG) . Erfa ss t wird deshalb der Betrieb von Kopiergeräten in Bi l- dungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen, öffen tlichen Bibliotheken und solchen Einrichtungen, in denen Geräte für entgeltliche Vervielfältigungen b e- reitgehalten werden (vgl. BGHZ 135, 1, 9 f. - Betreibervergütung) . bb) Bei Einrichtung en im Sinne von § 54a Abs. 2 UrhG aF, § 54c Abs. 2 UrhG bedarf e s entgegen der Ansicht der Revision nicht der Feststellung, vie l- mehr besteht die Vermutung , dass es sich um einen Sc hwerpunktbereich urh e- berrechtlich relevante r Kopiertätigkeit handelt und daher neben der Verg ü- tungspflicht des Herstellers, Händlers oder Im porteurs eine zusätzliche Verg ü- tungspflicht des Betreibers dieser Geräte ge rechtfertigt ist . Der Senats - entscheidung Betreibervergütung lässt sich nicht s Abweichendes entnehmen. In jener Sache ging es um die Frage, ob ein Großu nternehmen der g e- werbli chen Wirtschaft, das in verschiedene Unternehmensbereiche untergli e- dert ist, von denen einige nicht nur mit der Produktion , sondern auch mit Fo r- schungs - und Entwicklungsarbeit und andere mit Aus - und Weiterbildung b e- 21 22 - 10 - fasst sind, für Kopiergeräte, die in die sen Unternehmensbereichen betrieben werden, eine Betreibervergütung zu zahlen hat . Der Senat hat - auch im Blick auf die Entstehungsgeschichte der Bestimmung zur Betreibervergütung (vgl. BGHZ 135, 1, 10 f. - Betreibervergütung) - entschieden, dass in einem solchen Fall eine Betreibervergütung (nur) für diejenigen Kopiergeräte zu zahlen ist, die in Unternehmensbereichen betrieben werden, d ie eine gewisse organisator i- sche Selbständigkeit und Abgrenzbarkeit gegenüber dem Produktionsbereich aufweis en und die - in vergleichbarer Weise wie die im Gesetz genannten Ei n- richtungen - als Schwerpunktbereich der urheberrechtlich relevanten Kopiert ä- tigkeit anzusehen sind , in dem die Wahrscheinlichkeit der Vervielfältigung von urheberrechtlich geschütztem Fremdmaterial deu tlich höher ist als in den son s- tigen Unternehmensteilen ( vgl. BGHZ 135, 1, 11 f. - Betreibervergütung). Im Streitfall geht es dagegen nicht um ein Großu nternehmen der gewer b- lichen Wirtschaft , das in verschiedene Bereiche mit unterschiedlichen Aufgaben u ntergliedert ist und das unter anderem Abteilungen für Forschung und En t- wic k lung sowie für Ausbildung und Weiterbildung unterhält , sondern um eine Einrichtung, die insgesamt und ausschließlich damit befasst ist, Geräte für die entgeltliche Herstellung von Vervielfältigungen bereit zuhalten. Handelt es sich bei einer Einrichtung um eine der i n § 54a Abs. 2 UrhG aF, § 54c Abs. 1 UrhG genannten Einrichtungen in Rein form, also um nichts anderes als eine Bi l- dungseinrichtung, Forschungseinrichtung, öffentliche Bib liothek oder - wie hier - eine Einrichtung, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Vervielfältigu n- gen bereithält, besteht kraft Gesetzes die widerlegliche Vermutung, dass es sich dabei um einen Schwerpunktbereich der urheberrecht lich relevanten K o- piertätigkeit handelt . Nach dem Zweck des Gesetzes, in bestimmten Schwerpunktbereichen die urheberrechtlich relevante Kopiertätigkeit mit dem Anspruch auf Zahlung der 23 24 - 11 - Betreibervergütung zu erfassen, unterliegt innerhalb einer solchen E inrichtung die g esamte urheberrechtlich relevante Kopiertätigkeit dem Anspruch auf Za h- lung der Betreibervergü t ung. Danach ist die Betreibervergütung beispielsweise auch für Kopierge räte ge schuldet, die in einem der Einrichtung eingegliederten, ihr dienenden Verwaltungsber eich betrieben w erden. Allerdings wird in Bere i- chen, die innerhalb der Einrichtung lediglich eine Hilfsfunktion für diese besi t- zen, eine urheberrechtlich relevante Kopiertätigkeit regelmäßig nur in gering e- rem Umfang stattfinden. Dieser Umstand ist jedoch n ur bei der Höhe der Verg ü- tung zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 135, 1, 12 - Betreibervergütung) . b) Die se Grundsätze stehen mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/29/EG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Einklan g. aa) Die in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG (aF) vorgesehene Schranke des Ve r- vielfältigungsrechts und der in § 54a Abs. 2 aF, § 54c Abs. 1 UrhG geregelte Anspruch auf Vergütung beruhen auf Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG. Sie sind daher im Licht e dieser Bestimmung auszulegen. Nach Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitglie d- staaten in bestimmten Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht vorsehen. Die Richtlinie 2001/29/EG unterscheidet da bei Fälle, in denen die Einschränkung des Vervielfältigungsrechts nur zulä s- sig ist, wenn die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten ( Art. 5 Abs. 2 Buchst. a, b und e der Richtlinie 2001/29/EG ), von den übrigen Fällen, in denen es den Mitgliedstaa ten freisteht, einen gerechten Ausgleich vorzusehen ( Art. 5 Abs. 2 Buchst. c und d, Abs. 3 Buchst. a bis o der Richtlinie 2001/29/EG ; vgl. Erwägungsgrund 36 der Richtlinie 2001/29/EG ). 25 26 27 - 12 - Der deutsche Gesetzgeber hat von der durch Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG eröffneten Möglichkeit, Ausnahmen oder Beschränku n- gen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht vorzusehen, mit den Schrankenr e- gelungen des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG (aF) Gebrauch gemacht. Die Ansprüche auf Gerätever gütung ( § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 UrhG aF; § 54 Abs. 1 UrhG) und Betreibervergütung ( § 54a Abs. 2 UrhG aF; § 54c Abs. 1 UrhG) sollen den Urhebern einen Ausgleich für die ihnen aufgrund dieser Schrankenregelungen entgehenden individual - vertraglichen Lizenzeinnahmen verschaffen (v gl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - I ZR 94/05, BGHZ 174, 359 Rn. 23 - Drucker und Plotter I; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 28/11, GRUR 2011, 1007 Rn. 35 - Drucker und Plotter II). bb) Der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen U nion zu den Anforderungen an einen gerechten Ausgleich bei Einschränkungen des Vervielfältigungsrechts zugunsten von Privatkopien nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG lassen sich Grundsätze entnehmen, die für sämtliche Einschränkungen des Vervielfältigungsrechts nach Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG gelten. (1) Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten Schranken des Vervielfältigungsrechts in Bezug auf Vervielfä l- tigungen auf belieb igen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten G e- brauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung (vorsehen), dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich e r- halten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maß nahmen gemäß Art. 6 auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden . 28 29 30 - 13 - (2) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entspricht es den Anforderungen d es gerechten Ausgleichs , wenn vorgesehen wird, dass die Personen, die über Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zweck privaten Nutzern rechtlich oder tatsächlich zur Verfügung stellen oder den Nutzern eine Vervielfältigung s- dienstleistung erbringen, Schuld ner der Finanzierung des gerechten Ausgleichs sind, da sie die Möglichkeit haben, die tatsächliche Belastung dieser Finanzi e- rung auf die privaten Nutzer abzuwälzen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C - 467/08, GRUR 2011, 50 Rn. 50 - Padawan/SGAE). Daraus folgt , dass das vom deutschen Gesetzgeber zum Ausgleich der Einschränkungen des Vervielfältigungsrechts eingeführte duale Vergütung s- system (vgl. BT - Drucks. 14/3972, S. 26) einer kombinierten Geräte - und B e- treibervergütung (vgl. BT - Drucks. 10/3 360, S. 19 f. ) mit der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar ist. Die Vergütung darf nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowohl von den Personen, die den Nu t- zern die Vervielfältigungsgeräte zur Verfügung stellen (Gerätevergütung) , als auch von den Personen gefordert werden , die den Nutzern eine Vervielfält i- gungsdienstleistung erbringen (Betreibervergütung). (3) Der gerechte Ausgleich setzt nach der Rechtsprechung des Gericht s- hofs der Europäischen Union einen Zusammenhang zwischen d er Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten Vergütung auf A n- lagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfälti gung und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Anlagen, Geräte und Medien für private Vervielfältigungen v o- raus . Folglich i st die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatk o- pien auf Anlagen, Geräte und Medien zu r digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Pri vatkopien vorbehalte n sind, nicht mit der Richtlinie 31 3 2 33 - 14 - 2011/29/EG vereinbar (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 59 - Pada wan/SGAE). Zudem kann es keine Zahlungspflicht begründen, wenn dem Urheber durch die Vervielfältigungshandlung nur ein geringfügiger Nachteil entsteht ( EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 39 - Padawan/SGAE; Erwägungsgrund 35 Satz 6 der Richtlinie 2001/29/EG ) . Daraus ist zu schließen, dass eine Verpflichtung zur Zahlung einer Ve r- gütung - sei es in Form der Gerätevergütung oder sei es in Form der Betreibe r- vergütung - grundsät zlich schon für den Fall vor ge sehen werden darf , dass d as Vervielfältigungsgerät mutmaßlich zur Anfertigung von K opien verwendet wird , für die Einschränkungen des Vervielfältigungsrechts gelten . Eine Vergütung darf allerdings nicht für die Fälle vorgesehen werden, in denen das Vervielfält i- gungsgerä t eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung solcher K o- pien vorbehalten ist oder dem Urheber durch die Vervielfältigungshandlung nur ein geringfügiger Schaden entsteht . c ) Die Beklagte hat die Vermutun g k- Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG (aF) verwendet worden sind, der neben der Vergütungspflicht des Herstellers, Händ lers oder Importeurs eine zusätzliche Vergütungspflicht des Betreibers dieser Geräte rechtfertigt, nicht entkräftet. Sie hat nicht nachgewiesen, dass mit diesen Ger ä- ten im fraglichen Zeitraum allenfalls in geringfügigem Umfang Vervielfältigungen urheberrec htlich geschützter Werke zum privaten oder sonstigen eigenen G e- brauch angefertigt worden sind. Um diesen Nachweis zu erbringen hätte sie während einer Stichprobe n- zeit umfassende Kontrollen durch führen und der Klägerin als Verwertungsg e- sellschaft Übers tücke der Kopien vorlegen können (vgl. BVerfG , GRUR 1997, 34 35 36 - 15 - 123 , 124 - Kopierladen I; GRUR 1997, 124, 125 - Kopier laden II). Das hat sie nicht getan. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen, werden in dem digitalen Druckzentrum s elbst nach dem Vor bringen d er Beklagten in einem gewissen Umfang private Kopien fremder Werke gefertigt. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt und nachgewiesen , dass in dem digitalen Druckzentrum allenfalls in geringfügigem Umfang Kopien urheberrechtlich geschützter We rke zum sonstigen eigenen Gebrauch hergestellt worden sind. Auch der von der Revision hervorgehobene Umstand, dass nach dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vorbringen der Beklagten die Hochschule für den Be trieb der Hausdruckerei keine Betreibe r- vergütung gezahlt und sich durch die Auslagerung der Aufgaben der Hausdr u- ckerei auf die Beklagte an der Vervielfältigungstätigkeit weder quantitativ noch qualitativ etwas geän dert habe , vermag die Vermutung nicht zu w iderlegen. 7 . Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann beim derzeitigen Stand des Verfahrens allerdings nicht a b- schließend beurteilt werden, inwieweit die von der Beklagten betriebenen Ger ä- te durch ( § 54a Abs. 2 , § 54a Abs. 1 UrhG aF) bzw. - was dasselbe ist - im Weg der ( § 54c Abs. 1 UrhG) Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen. a) Der Begriff der Vervielfältigungen durch bzw. im Weg der Ablichtung eines We rkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne der § 54a Abs. 2, § 54a Abs. 1 UrhG aF , § 54c Abs. 1 UrhG entspricht dem Begriff der Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder and e- rer Verfahren mit ähnlicher Wirk ung im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UrhG (aF) und § 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UrhG (aF). Bei einer Ablichtung handelt es sich um ein fotomechanisches Verfahren. Der Begriff der Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder ander er Verfahren mit äh n- 37 38 - 16 - licher Wirkung in § 53 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UrhG aF und § 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UrhG aF stammt aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG . Er ist deshalb in Übereinstimmung mit dieser Bestimmung auszulegen. b ) Das Berufun gsgericht hat angenommen, der Einwand der Beklagten, es bestehe keine Zahlungspflicht, weil es sich nicht um ein fotomechanisches Verfahren handele und digitale Vorlagen vervielfältigt würden, greife nicht durch. D a das Gesetz auch Geräte erfasse , bei dene n die Vervielfältigung in e i- nem Verfahren vergleichbarer Wirkung erfolge , seien auch - wie im Streitfall - die Drucker vergütungspflichtig , bei denen die Vervielfältigung nicht mehr in analoger Weise mittels körperlicher Vorlagen, sondern mittels elektroni scher Datensätze hergestellt würden. Diese Beurteilung begegnet Bedenken. Es ist fraglich, ob der Begriff der Vervielfältigung in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne der § 54a Abs. 2, § 54a Abs. 1 UrhG aF, § 54c Abs. 1 UrhG auch Vervielfältigun gen erfasst, die nicht von analogen (körperlichen), sondern von digitalen (elektronischen) Vorlagen hergestellt werden. aa ) Diese Bedenken ergeben sich vor allem aus der Notwendigkeit einer richtlinien konformen Auslegung d es Begriffs der Vervielfältigun g in einem Ve r- fahren vergleichbarer Wirkung im Sinne der § 54a Abs. 2, § 54a Abs. 1 UrhG aF, § 54c Abs. 1 UrhG (vgl. zu § 54a Abs. 1 UrhG BGH, GRUR 2011, 1007 Rn. 15 ff. - Drucker und Plotter II) . N ach Auffassung des Senats kann zwar kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der entsprechende Begriff der Vervielfältigung mittels anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Rich t- linie 2001/29/EG nicht nur fotomechanische, sondern auch andere - insbeso n- dere digital e - Vervielfältigungsverfahren erfasst . Erforderlich ist eine dem fot o- 39 40 41 - 17 - mechanischen Verfahren ähnliche Wirkung und nicht ein dem fotomechan i- schen Verfahren ähnliches Verfahren. Es erscheint jedoch zweifelhaft , ob zur Bestimmung der Verfahren mit ähnlich er Wirkung wie fotomechanische Verfahren allein darauf abgestellt we r- den kann, ob bei diesen Verfahren - wie bei fotomechanischen Verfahren - im Ergebnis Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger entstehen. Die Bestimmung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG könnte auch dahin auszulegen sein, dass es sich bei den anderen Verfahren mit ähnl i- cher Wirkung wie fotomechanische Verfahren um Verfahren zur Vervielfältigung von analogen Vorlagen auf analogen Trägern handelt. Sie würd e dann nur Ve r- fahren zur Vervielfältigung von Druckwerken betreffen, also Verfahren, die - wie das Verfahren der Reprographie - bewirken, dass von einem analogen Wer k- stück (etwa einem Buch) analoge Vervielfältigungsstücke (vor allem auf Papier) entstehen . Mit Druckern können - wenn sie beispielsweise in einer nur aus PC und Drucker zusammengesetzten Funktionseinheit verwendet werden - nur digitale Vorlagen vervielfältigt werden. Sie wären dann nicht vergütungspflichtig. Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union d eshalb u- die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es sich bei Vervielfältigungen mittels Druckern um Vervielfältigungen mittels beliebiger f o- tomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ä hnlicher Wirkung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG handelt . bb ) Aber auch im Blick auf die Gesetzgebungsmaterialien erscheint es zweifelhaft, ob Vervielfältigung en von digitale n Vorlagen mittels Druckern - wie das Berufungs gericht angenommen hat - zu den Vervielfältigungen in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung zählen . 42 43 44 - 18 - D er Bundesrat hat die Bundesregierung in seiner Stellungnahme zu m Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Inform ationsgesellschaft gebeten, in geeigneter Weise klarzustellen, dass eine Betreibervergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG - E lediglich für herkömmliche Fotokopiergeräte zu zahlen sei . Es begegne Bedenken, dass nach § 54c Abs. 1 UrhG - E eine Betreibervergütung für a lle Geräte gezahlt werden solle, die im Wege der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfä l- tigen . Nach Rechtsprechung und Schrifttum seien darunter zum Beispiel auch Telefaxgeräte, Scanner, CD - Brenner, DVD - Brenner, Drucker und P Cs zu ve r- stehen. Es erscheine nicht gerechtfertigt, wenn für diese Geräte eine Betreibe r- vergütung gezahlt werden müsste. Deshalb solle klargestellt werden, dass die Betreiber vergütung auf die traditionellen Fotokopiergeräte beschränkt bleibe (BT - Drucks. 16/1828, S. 43). Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zu dieser Stellun g- nahme ausgeführt, sie teile die Auffassung des Bundesrates, dass die Betre i- bervergütung nach § 54c UrhG - E - wie schon nach bisheriger Rechtslage - nur für herkömmliche Fo tokopiergeräte entrichtet werden solle. Dies sei nach Au f- fassung der Bundesregierung bereits dadurch gewährleistet, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift nur eine Bereitstellung für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen die Vergütungspflicht auslös e. Dies dürfte in der Regel vor a l- lem bei herkömmlichen Fotokopiergeräten der Fa ll sein (BT - Drucks. 16/1828, S. 50). c ) Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, auf die Frage, ob digitale Vorlagen in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung verv ielfältigt wü r- den , komme es im Streitfall nicht an, weil vom Berufungsgericht festgestellt und unstreitig sei, dass die Beklagte analoge Vorlagen vervielfältige. 45 46 47 - 19 - aa) Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Vortr ag zumindest in geringem Umfang Kopien anfertig t und nicht aus ge sch lossen werden kann , dass es sich dabei um Kopien fremder Werke und Privatkopien handel t . Das Berufungsgericht hat entgegen der Da r- stellung der Revisionserwiderung jedoch nicht festgestellt, dass es sich dabei um analoge Kopien von analogen Vorlagen handelt. Es hat lediglich festgestellt, dass die Beklagte mit Druckern digitale Vorlagen vervielfältigt. bb) D ie Revisionserwiderung macht zwar zutreffend geltend , aus dem zwischen der Hochschu le und der Beklagten geschlossenen Dienstleistung s- ve r trag gehe hervor , dass die Beklagte sich auch dazu verpflichtet ha be , anal o- ge Kopien anzufertigen und analoge Kopierer bereitzustellen. Zu den Leistu n- gen der Beklagten gehört nach § 2 des Dienstleistungs vertrags das Anfertigen von Reprokopien. Die Beklagte hat sich in § 2 des Dienstleistungsvertrags ve r- pflichtet, für die Produktion in der Hochschule für Technik ein digitales Druc k- zentrum bereitzustellen, mit dem digitale und analoge Kopien zu produziere n sind. Zu Vertragsbeginn gilt nach § 6 des Dienstleistungsvertrags für die B e- triebsstätte in der Hochschule für Technik unter anderen die Ausstattung mit analoge n Kopierer n und digitale n Kopierer n - letztere mit einer integrierten Scan - Einrichtung zur Dig italisierung von Papiervorlagen - als vereinbart . Ferner weist die Revisionserwiderung zutreffend darauf hin, dass die Klägerin eine Belegkopie vorgelegt und die Beklagte da zu vorgetragen hat , sie betreibe zwar eine digitale Druckerei, drucke kleine St ückzahlen aber auf auch zur fotomechanischen Vervielfältigung geeigneten Geräten, weil das koste n- günstiger und schneller sei als der Druck mit klassischen Druckmaschinen. Es ist weiter richtig, dass Multifunktionsgeräte, mit denen auch - wie mit einem he r- k ömmlichen Fotokopiergerät - von analogen Vorlagen analoge Kopien angefe r- tigt werden können, vergütungspflichtig sind (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 48 49 50 - 20 - 2008 - I ZR 131/05, GRUR 2008, 786 Rn. 29 = WRP 2008, 1229 - Multifu n kt i- onsgeräte). Aus alledem ist jed och nicht zu schließen, dass sämtliche von der B e- klagten betriebene n und von der Klägerin als vergütungspflichtig erachtete n G e- räte - zumindest auch - analoge Kopien von analogen Vorlagen anfertigen. Auch de r von der Beklagten erteilten Auskunft über die i n den Jahren 2006 bis 2008 bereit geha ltenen Vervielfältigungsgeräte und den auf der Grundlage di e- ser Auskunft ausgestellten Rechnungen der Klägerin lässt sich nicht entne h- men , inwieweit es sich bei den von der Beklagten betriebenen Geräten um Mu l- tifunktion sgeräte mit Fotokopierfunktion oder ausschließlich um Drucker ha n- delt. II. Das Berufungsgericht hat die Widerklage unter Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts abgewiesen. Das Amtsgericht hat angenommen, die Widerklage sei unbegründet, weil die Kla ge begründet sei. Da der Klage - wie ausgeführt - mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht stat t- gegeben werden kann, kann die Widerklage mit dieser Begründung nicht a b- gewiesen werden. C . Danach ist auf die Revision der Beklagten das Urtei l des Berufung s- gerichts im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben als das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die S a- che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc k- zuverweisen ( § 563 Ab s. 1 ZPO). Eine der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache vorgehende Vo r- lage an den Gerichtshof der Europäischen Union durch den Bundesgerichtshof kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Urt eil vom 20. Oktober 1999 - I ZR 86/91, 51 52 53 54 - 21 - GRUR 2000, 727, 729 = WRP 2000, 628 - Lorch Premium I , mwN) . Ohne die Feststellung, dass die Beklagte auch Geräte betreibt, die ausschließlich digitale Vorlagen vervielfältigen, ist es nicht sinnvoll, dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorzulegen, ob es sich dabei um Vervielfältigungen mittels b e- liebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wi r- kung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG handelt. D ie Verhandlung kann auch nicht im Blick darauf in entsprechender A n- w endung von § 148 ZPO ausgesetzt werden, dass der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union diese Frage bereits in (BGH, GRUR 2011, 1007 Rn. 15 ff. ) zur Vorabentscheidung vorgelegt 55 - 22 - hat (v gl. dazu BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 VIII ZR 236/10, juris Rn. 4 ff. ) . Dem steht jedenfalls entgegen, dass derzeit noch offen ist, ob diese Frage überhaupt entscheidungserheblich ist. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 10.06.2010 - 13 C 6833/09 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.02.2011 - 17 S 9/10 -
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