BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 43 / 1 3 Verkündet am: 10 . April 201 4 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der G e schäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja nickelfrei UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht nich t nur dann, wenn zwei Parte i- en gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbra u- cherkreises abzusetzen versuchen. Es besteht vielmehr auch dann, wenn zw i- schen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unte r- nehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträc h- tigt werden kann. Danach besteht regel mäßig ein konkretes Wettbewerbsve r- hältnis, wenn die eine Partei als Inhaber eines Schutzrechts oder als Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten an einem Schutzrecht die Herstellung oder den Vertrieb eines von diesem Schutzrecht erfassten Produktes liz enziert und die andere Partei dem Schutzrecht entsprechende Produkte anbietet oder vertreibt. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - D er I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver - han d lung vom 1 0 . April 201 4 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert , Dr. K och und Dr. Löffler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Stuttgart vom 7. Februar 2013 wird auf Kosten der B e- klagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine Gesellschaft zur Entwicklung und Vermarktung e i- gener und fremder Schutzrechte. Sie ist seit dem 17. Juni 2011 Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts an einem Europäischen Paten r- wendung eines biokompatiblen Werkstoffes aus Edelmetall mit einer martensit i- schen Randschicht für Uhren, Uhren von nickelfreiem Edelstahl ermöglicht. Die Klägerin ist berechtigt, ausschließl i- che Unterl izenzen an diesem Patent zu vergeben. Sie trägt vor, sie habe mit drei Unternehmen jeweils einen entsprechenden Unterlizenzvertrag geschlo s- sen. 1 - 3 - Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 2 ist, handelt mit Schmuck. Sie hat im Juni und im Juli 2011 auf ihrer Internet seite für Ede l- Die Klägerin hat zwei dieser Ketten erworben und nach ihrer Darstellung chemisch analysieren lassen. Sie hat die Beklagte n mit der Begründung abg e- mahnt, die Ket ten seien nicht nickelfrei, sondern wiesen einen Nickelanteil von 8,438% und 8,397% auf. Die Klägerin hält die Werbung der Beklagten für irreführend und daher nach §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG für wettbewerbswi d rig. Sie hat beantragt, es den Bekl agten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, r de. Darüber hinaus hat sie soweit für die Revisionsinstanz von Bede u tung Auskunftserteilung verlangt und die Feststellung d er Schadensersatzpflicht der Beklagten sowie die Freistellung von Abmahnkosten b e antragt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückwe i sung di e Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage we i ter. E ntscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin erhob e- nen Ansprüche seien begründet, weil die Beklagten irreführende Angaben über die Nickelfreiheit der Edelstahlketten gemacht hätten. Dazu hat es ausg e führt: 2 3 4 5 6 7 8 - 4 - Die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche wegen Irr e- führung setzten das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsver hältnisses zw i- schen den Parteien voraus. Diese Vo raussetzung sei erfüllt, weil beide Pa r teien versuchten, gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreise s ab zusetzen. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kö n- ne auch zwischen Unternehmen verschiedener Vertriebsstufen besteh en. Es reiche daher aus, dass die Klägerin Lizenzgeber un d die Beklagte zu 1 Händler sei. Die beanstandete Werbung sei irreführend. Ein erheblicher Teil des von e- ner Schmuck frei von Nickel sei. Die von der Beklagten zu 1 vertriebenen Ke t- ten seien jedoch nicht frei von Nickel gewesen und hätten auch nicht nur gän z- lich vernachlässigbare Spuren von Nickel enthalten. Danach seien nicht nur der verschuldensunabhängige Unterlassungs a n- trag , sondern auch die verschuldensgebundenen Ansprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung begründet . Es sei jedenfalls fahrlässig, dass die Beklagte zu 1 sich auf die Zusage ihrer Lieferanten verla s- se , die Ketten seien nic kelfrei. Die Klägerin könne auch die Freistellung von Abmahnkosten beanspr u chen. B . Die gegen diese Beurteilung gerich tete Revision de r Beklagten hat keinen Er folg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass der Klägerin gegenüber den Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Freistellung von Abmahnkosten zustehen, weil die Werbung der Beklagten irr e füh r end ist . 9 10 11 12 - 5 - I. Die Klage ist nicht wegen fehlende r Bestimmtheit des Klageantrags im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Die Revision hat in der mündlichen Verhan d lung vor dem Senat geltend gemacht, der Unterlassungsantrag sei unbestimmt, weil die Bewerbung von n ach Auffassung des Berufungsgerichts nur ve r- boten sei , wenn diese nicht nur gänzlich vernachlässigbare Spuren von Nickel enth ielten , und der nicht erkennen lasse , bei welchem Nickelanteil diese Voraussetzung erfüllt s ei . Dem kann nicht zugestimmt werden. Aus dem zur Auslegung des Unte r- lassungsantrags heranzuziehenden Klagevorbringen geht hervor, dass den B e- soll, sofern diese nicht völlig frei v on Nickel sind . D anach ist der Unterlassung s- antrag hinreichend bestimmt. Die Fra ge, ob und inwieweit die Klägerin ein so l- ches Verbot beanspruchen kann, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der B e gründetheit des Antrags. II. Die Klage ist auch begr ündet. Der Klägerin stehen die geltend g e- machten Ansprüche auf Unterlassung, A uskunft, Schadensersatz und Frei ste l- lung von Abmahnkosten zu. 1. Die Klägerin und die Beklagte zu 1 sind Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. a) Sämtliche von der Klägerin gegen über den Beklagte n erhobenen A n- sprüche setzen voraus, dass es sich bei der Klägerin und der Beklagten zu 1 um Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG handelt. 13 14 15 16 17 18 - 6 - Das gilt zunächst, soweit die Klägerin die Beklagte zu 1 in Anspruch nim mt. Der Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG gegen denjenigen, der eine nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG unzulässige irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, steht - was hier allein in Betracht kommt - gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG jedem Mitbewerber zu. Derjenige, der vorsätzlich oder fah r- lässig eine solche unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist gemäß § 9 Satz 1 UWG (nur) den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Auch der einen Schadensersatzanspruch vorb e rei tende Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung aus § 242 BGB steht dem entsprechend (nur) den Mitbewerbern zu. Schließlich kann der Ersatz von Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist; das setzt voraus , dass gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG ein zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs Berechtigter a b gemahnt hat und dazu kann die Klägerin (nur) als Mitbewerber berechtigt g e wesen sein. Das gilt aber auch, soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 2 richtet. N ur s oweit die Klägerin die Beklagte zu 1 als Mitbewerber in Anspruch nehmen kann, kommt in gleichem Umfang auch eine Haftung der Beklagte n zu 2 als o r- ganschaftliche r Vertreter in der Beklagten zu 1 in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 32 = WRP 2012, 194 - Bra n- chenbuch Berg). b) Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Die nstleistungen in einem konkreten Wettb e- werbsverhältnis steht. a a) Die Klägerin und die Beklagte zu 1 sind jeweils Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG), nämlich juristische Personen, die im Rahmen ihrer gewer b- 19 20 21 22 - 7 - lichen Tätigkeit geschäftliche Handlungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) vorne h men, indem sie ihre Waren oder Dienstleistungen (als Dienstleistungen gelten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG auch Rechte) anbieten. Die Klägerin entwickelt und ve r- marktet eigene und fremde Schutzrechte und erteilt ausschließliche Unterl ize n- zen an einem Europäischen Patent, das die Herstellung von nickelfreiem Ede l- stahl als Werkstoff für Schmuck ermöglicht. Die Beklagte zu 1 handelt mit l ketten. b b) Das Berufungsgericht hat angenom men, die Klägerin und die Bekla g- te zu 1 stünden in einem konkreten Wettbe werbsverhältnis, weil beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbrauche r- kreises abzusetzen versuchten. Mit dieser Begründung kann ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nicht bejaht werden. (1 ) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs e in konkr e- tes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG besteh t, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (st. Rspr.; vgl. Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 903 = WRP 2002, 1050 - Vanity - Nummer; Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 218/07, GRUR 2009, 980 Rn. 9 = WRP 2009, 1246 - E - Mail - Werbung II; Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 93/10, GRUR 2012, 201 Rn. 19 = WRP 2012, 966 - Poker im Inte r- net ; Urteil vom 17. Oktober 2013 - I ZR 173/12, GRUR 2014, 573 Rn. 15 = WRP 2014, 552 - Werbung für Fremdpr o dukte ). 23 24 - 8 - Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts s ind diese Voraussetzu n- gen im Streitfall jedoch nicht erfüllt. ( 2 ) Die Klägerin und die Beklagte zu 1 versuchen nicht, gleichartige W a- ren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abz u- setzen . Die Entwicklung und Vermarktung eigener und fremder Schutzrechte durch die Klägerin einerseits und de r Handel mit Schmuck durch die Beklagte zu 1 and e rerseits sowie - konkret - d as Angebot ausschließlicher Unterlizenzen an einem Europäischen Patent, das die Herstellung von nickelfreiem Edelstahl als Werkstoff für Schmuck ermöglicht, durch die Klägerin einerseits und das zu 1 andererseits , b e- treffen keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen. Die Dienstleistung e i- nes Lizenzgebers und d as Warenangebot eines Händlers sind nicht gleicha r tig. ( 3 ) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis setzt zwar - wie das Berufung s- gericht mit Recht angenommen hat - nicht voraus, dass die Parteien auf der gleichen Vertriebsstufe tätig sind. Voraussetzung ein es konkreten Wettb e- werbsverhältnisses ist aber auch bei auf unterschiedlichen Vertriebsstufen tät i- gen Parteien im Regelfall , dass diese versuchen, gleichartige Waren oder Dienstleistungen (letztlich) innerhalb desselben Endverbraucherkreises abz u- setzen (vg l. BGH, Urteil vom 26. November 1992 - I ZR 108/91, GRUR 1993, 563, 564 = WRP 1993, 390 - Neu nach Umbau; Urteil vom 23. April 1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 70 = WRP 1998, 1065 - Preisvergleichsliste II; U r- teil vom 15. Juli 1999 - I ZR 44/97, GRUR 1999 , 1122, 1123 = WRP 1999, 1151 - EG - Neuwagen I; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 99/08, GRUR 2011, 82 Rn. 19 = WRP 2011, 55 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 Rn. 12 = WRP 2012, 1216 - Marktführer Sport) . Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt, weil die von der Kläg e- 25 26 27 - 9 - rin angebotenen Lizenzen und die von der Beklagten zu 1 a n gebotenen Waren nicht gleichartig sind. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lässt sich der Senatsen t- scheidung - I ZR 175/58, GRUR 1962, 34) nichts anderes entnehmen. Der Senat hat dort ausgeführt, zwischen dem B e- klagten, der Schuhfabriken Lizenzen einräumte , und dem Kläger, der seine r- seits ein Patent für Schuheinlagen durch Lizen zvergabe oder Eigenproduktion au s wertete, habe durchaus ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis bestehen können (BGH, GRUR 1962, 34, 36 - Torsana). D iesen Ausführungen ist alle r- dings zu entnehmen, dass zwischen Parteien, die gleichartige Lizenzen verg e- ben, ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bes tehen kann. Richtig ist auch , dass zw i schen einem Lizenznehmer , der der Lizenz entsprechende Waren herstellt, und einem Händler, der gleichartige Waren absetz t, ein konkretes Wettb e- werbsverhältnis vorliegen kann. Dar aus folgt aber entgegen der Ansicht des B e- rufungsgerichts nicht, dass dann erst recht auch zwischen einem Lizenzgeber als Schutzrechtsverwerter und einem Händler , zu dessen Produktpalette dem Schutzrecht entsprechen de Waren gehören, ein konkretes Wettbewer bsve r- hältnis be steht . I nsoweit fehlt gerade die vorausgesetzte Gleichartigkeit der W a- ren oder Diens t leistungen. Dass ein Lizenzgeber und ein Händler , deren unterschiedliche Tätigkeit sich jeweils auf bestimmte Waren bezieht, nicht zwangsläufig Mitbewer ber sind , folgt, wie die Revision zutreffend geltend macht, auch aus de n Ausführungen . Darin heißt es, die geschäf t- liche Aktivität des Beklagten, die Marke selbst zum Handelsobjekt zu machen, sei es, sie zu verä ußern, sei es, hieran Lizenzen zu vergeben, begründe seine Stellung als Mitbewerber nur in diesem (beschränkten) geschäftlichen Bereich 28 29 - 10 - (Urteil vom 12. Juli 1995 - I ZR 85/93, GRUR 1995, 697, 699 = WRP 1995, 815). ( 4 ) Ein konkretes Wettbewerbsverhältni s setzt zwar auch nicht voraus, dass die Parteien der gleichen Branche angehören. Da es für die wettbewerb s- rechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettb e- werbshandlung geht, genügt es, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch dies e Wettbewerbshandlung begründet worden ist, auch wenn die Parteien u n- terschiedlichen Branchen angehören. Voraussetzung eines konkreten Wettb e- werbsverhältnisses ist aber auch in einem solchen Fall, dass die unterschiedl i- chen Branchen angehörenden Parteien m it der konkret beanstandeten Wettb e- werbshandlung versuchen, gleic h artige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen ( vgl. Urteil vom 7. Dezember 1989 - I ZR 3/88, GRUR 1990, 375, 376 = WRP 1990, 624 - Steuersparmodell: Entwurf und Angebot von Steuersparmodellen durch Steuerberater einerseits und Vertrieb von Immobilien andererseits; Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 241/03, BGHZ 168, 314 Rn. 15 - Kontaktanzeigen: Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten zur Durchführung s exueller Kontakte durch Barbesitzer e i- nerseits und Prostituierte andererseits; Urteil vom 3. Mai 2007 - I ZR 19/05, GRUR 2007, 978 Rn. 17 = WRP 2007, 1334 - Rechtsberatung und Haftpflich t- versicherer : Erteilung von Hinweisen an Geschädigte, wie sie sich im Verhäl t nis zu einem Sachverständigen verhalten sollen, durch Rechtsanwälte einerseits und Haftpflichtversich e rer andererseits). c c) Zwischen der Klägerin und d er Beklagte zu 1 besteht aber - auch wenn sie keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen anbieten - ein ko n- kretes Wettbewerbsverhältnis, weil d durch die Beklagte zu 1 die Klägerin in der Vermarktung ihres Patents durch die Vergabe von Unterlizenzen beeinträchtigen kann. 30 31 - 11 - (1 ) Der Senat hat ein konkr etes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG auch bei Fallgestaltungen bejaht, in denen die Parteien zwar keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endve r- braucherkreises abzusetzen versuchten, das konkret beanstand ete Wettb e- werbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen aber gleichwohl beei n- trächtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören konnte. Nach der Rech t- sprechung des Senats sind an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsve r- hältnisses im Interesse ei nes wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individua l- schutzes keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere setzt ein konkr e- tes Wettbewerbsverhältnis nicht notwendigerweise eine Behinderung des A b- satzes einer bestimmten Ware durch eine andere voraus. Vielme hr reicht es aus , dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH, Urteil vom 29. November 1984 - I ZR 158/82, BGHZ 93, 96, 97 f. - DIMPLE, mwN). Es g e- nügt daher, w enn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht , und den Nac h- teilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne be - steht, dass der eigene Wettbewer b gefördert und der fremde Wett bewerb b e- ei n trächtigt werden kann (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines G e- setzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT - Drucks. 15/1487, S. 16). Nicht ausre i chend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in sei nem Marktstreben betr ifft (vgl. BGH, GRUR 2014, 573 - Rn. 21 - Werbung für Frem d produkte, mwN). (2 ) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann daher bestehen, wenn der Verletzer sich durch eine Gleichstellungsbehauptung an den Ruf der fremden Ware anhängt und diesen für den Absatz seiner Waren auszunutzen sucht (BGHZ 93, 96, 97 f. - DIMPLE; BGH, Urteil vom 4. Juni 1987 - I ZR 109/85, GRUR 1988, 453, 454 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Minera l- 32 33 - 12 - wässern). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann fern er vorliegen, wenn der Verletzer eine Ware oder Dienstleistung als Substitut der Ware oder Dienstlei s- tung des Betroffenen anbietet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1972 - I ZR 60/70, GRUR 1972, 553 - Statt Blumen ONKO - Kaffee; Urteil vom 24. Juni 2004 - I ZR 26/02, GRUR 2004, 877, 878 = WRP 2004, 1272 - Werbeblocker; Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 40 = WRP 2009, 1001 - Internet - Videorecorder I). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht regelmäßig aber auch dann , wenn der Betr offene als Inhaber eines Schut z- rechts oder als Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten an einem Schutzrecht die Herstellung oder den Vertrieb eines von diesem Schutzrecht e r- fassten Produktes lizenziert und der Verletzer gleichartige Produkte anbietet oder vertreibt. Auch in einem solchen Fall stellt sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung in Wettbewerb zu dem Betroffenen und kann sein Wet t- bewerbsve r halten diesen im Absatz behindern oder stören, da der Absatzerfolg des L i zenzgebers letztlich vom Absatzerfolg des lizenzierten Produkts abhängt (Kö h ler in K öhler/Bornkamm, UWG, 32 . Aufl., § 2 UWG Rn. 110c; Erdmann in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 33 Rn. 25). (3 ) Dementsprechend hat der Senat es als möglic h erachtet, dass zw i- schen dem Inhaber des Verlagsrechts an Nachschlagewerken, der Zeitungsve r- lagen Druckvorlagen seiner Nachschlagewerke in einer bestimmten Ausgesta l- tung liefert und gegen Benutzungsgebühr ein Abdruckrecht einräumt , und e i- nem anderen Zeitu ngsverlag, der in seiner Zeitung ein anderes Nachschlag e- werk in entsprechender Ausgestaltung abdruckt, ein Wettbewerbsverhältnis b e- steht (BGH, Urteil vom 20. September 1955 - I ZR 194/53, BGHZ 18, 175, 181 f. - Werbeidee). Ferner hat er ein Wettbewerbsverh ältnis für den Fall b e- jaht, dass die wirtschaftliche Ausnutzung eines Urheberrechts (an der Rehfigur i nerseits 34 - 13 - e- rer seits sich gegenseitig behindern (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1959 - I ZR 78/58, GRUR 1960, 144, 146 - Bambi). Darüber hinaus hat er ein Wet t- bewerbsverhältnis zwischen der GEMA, die Lizenzen für die öffentliche und gewerbsmäßige Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Musik vergibt und e i- u- sika u tomaten vertreibt, bejaht (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1964 - Ib ZR 149/62, GRUR 1965, 309 - Bekla g- ten, der Schuhfabriken Lizenzen einräumte , und einem Kläger, der seinerseits ein Patent für Schuheinlagen hatte, ein Wettbewerbsverhältnis auch insoweit für möglich gehalten, als der Kläger sein Patent nicht durch Lizenzvergabe, so n- dern durch E i genpr oduktion auswertete (BGH, GRUR 1962, 34, 36 - Torsana). (4 ) Nach diesen Maßstäben besteht zwischen der Klägerin und der B e- klagten zu 1 ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, auch wenn sie keine gleic h- artigen Waren oder Dienstleistungen anbieten. Die Kläge rin vergibt als Inhab e- rin des ausschließlichen Nutzungsrechts an einem Europäischen Patent über r- ste l lung vo n nickelfreiem Edelstahl ermöglicht, ausschließliche Unterlizenzen an Edelstahlketten und damit Produkte, die den Produkten gleichartig sind, die vom Patent der Klägerin erfass t werden und aufgrund der von der Klägerin e r- teilten Unterlizenzen hergestellt werden dürfen . Edelstahlketten durch die Beklagte zu 1 kann die Klägerin in der Vermarktung ihres Patents durch die Vergabe von Unterlizenzen stören, da der Erfolg der Vermarktung des Patents von dem Erfolg der Vermarktung der vom Pat ent e r- fass ten Schmuckwaren aus nickelfreiem Edelstahl abhängt. 35 - 14 - 2 . Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen , dass die Werbung der Beklagten zu 1 irreführend ist . a) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise irrige Vorste l lungen hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich rel e- vanter Weise zu beeinflu ssen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - I ZR 137/11, GRUR 2013, 409 Rn. 24 = WRP 2013, 496 - Ste u erbüro). b) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die beanstandete Werbung der Beklagten zu 1 geeignet ist, bei einem erhebl i chen Teil der angesprochenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen hervorzur u fen. a a) Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Verständnis, das die g e- schäftliche Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächliche n Verhältnisse n nicht übereinstimmt (BGH, Urteil vom 6. N o- vember 2013 - I ZR 104/12, GRUR 2014, 88 Rn. 30 = WRP 2014, 57 - Vermit t- lung von Netto - Policen, mwN). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dies hier der Fall. b b) Das Berufungsgeri cht hat angenommen, die angesprochenen Ve r- von N i 6 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Anlage 5a der Bedarfsgegenständeverordnung bestimmte Bedarfsgegenständ e, wenn sie Nickel und seine Verbindungen über bestimmte Höchstmengen nach bestim m- ten Maßgaben freisetzten, gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden dürften, ergebe sich nicht, dass diese Bedarfsgegenstände bei Unterschreitung dieser Höchstmengen Ein erhebl i- cher Teil des Verkehrs erwarte im Blick darauf, dass 15% bis 20% der Bevölk e- rung unter einer Nickelallergie litten, auch wenn er selbst nicht von dieser Alle r- 36 37 38 39 40 - 15 - gie betroffen sei, dass er bei m Erwerb von auf der ganz sicheren Sei te sei, weil dieser Schmuck frei von Nickel sei . Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der R e vision auch nicht angegri f fen. c c) Die von den Beklagten vertriebenen und von der Klägerin erworb e- nen Edelstahlketten haben diese Erwartung nicht erfüllt. Es ist nach den Fes t- stellungen des Berufungsgerichts unstreitig, dass sie nicht frei von Nickel w a- ren. Dabei kommt es nicht darauf an, wie hoch der Nickelgehalt der Edels tah l- ketten war . Selbst wenn die Ketten lediglich Spuren von Nickel enthie lten , wu r- de die durch die beanstandete Werbung geweckte Erwartung der angespr o- und von Nickel freien Schmuck zu erwerben , e nttäuscht. Soweit den Ausführungen des Ber u- fungsg e richt s, die von der Beklagten zu 1 vertriebenen Ketten hätten auch nicht allenfalls gänzlich vernachlässigbare Spuren von Nickel enthalten , die Anna h- me des Berufungsgerichts zu entnehmen sein sollte, eine W erbung für l- frei e sei auch dann nicht irreführend, wenn die Ketten nur gänzlich zu vernachläss i gen de Spuren von Nickel enthielten, könnte dem nicht zugestimmt werden. Dies e Annahme wäre nicht mit der vom Berufungsgericht rechtsfehle r- frei fest gestellten Verkehrserwartung zu vereinbaren , dass beworbene Kette frei von Nickel ist . Das Berufungsgericht hat dem Unterla s- sungsantrag, der auf ein Verbot der Bewerbung von l- gerichtet ist, sofern diese ni cht völlig frei von Nickel sind (vgl. Rn. 15 ) , d a- her mit Recht ohne Einschränkungen stattgegeben. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe Vortrag der Beklagten übergangen , aus dem sich erg e- be, dass die Schmuck waren nur gänzlich vernachlässig bare S puren von Nickel enthielten , kann schon aus diesem Grund keinen Erfolg h a ben. 41 - 16 - c) Die beanstandete Werbung der Beklagten zu 1 war auch geeignet, die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beei n- flussen (vgl. BGH, Urteil vo m 18. Januar 2012 - I ZR 104/10, GRUR 2012, 942 Rn. 11 = WRP 2012, 1094 - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum, mwN) . Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, dass ein erheblicher Teil des Verkehrs im Blic k darauf, dass 15% bis 20% der Bevölke rung unter e i- ner Nickelallergie leiden, beim Erwerb von Schmuck Wert darauf legt, dass di e- ser frei von N i ckel ist . 3 . Soweit das Berufungsgericht die übrigen Voraussetzungen der ge l tend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststell ung der Schadensersatzpflicht und Freistellung von Abmahnkosten als erfüllt erachtet hat , hat die Revision keine Rügen erhoben und ist auch kein Rechtsfehler zu erkennen. Gleiches gilt für die Haftung der Beklagten zu 2. 4 . Die Revision macht vergeblich geltend, der Klageantrag und der U r- teilstenor gingen zu weit. Ein wesentlich er Streitpunkt zwischen den Par teien sei, ob zwischen ihnen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG beste he. Außerdem gehe es um die Fra ge, ob die We r bung der Beklagten eine irrefüh rende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG darstelle. Entgegen der Ansicht der Revision muss im Klageantrag und im Urteilstenor nicht zum Ausdruck kommen, dass die Beklagte zu 1 im mit der Klägerin Die geltend gemac h ten Ansprüche sind zwar nur begründet, wenn die Parteien miteinander in e i nem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen und die Beklagte zu 1 eine geschäftliche Handlung vorgenommen hat. D a ss d iese Vorausse t- zungen erfüllt sind, muss jedoch nicht im Klageantrag oder im Urteilstenor zum Ausdruck g e bracht werden. 42 43 44 - 17 - C . Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten de r B e- klagten ( § 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Büscher Richter am BGH Pokrant ist Scha f fert in Urlaub und daher ve r- hindert zu unterschreiben. Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.06.2012 - 17 O 651/11 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.02.2013 - 2 U 123/12 - 45
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