BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ECLI:DE:BGH:2016:210416UIZR43.14.0 URTEIL I ZR 43/14 Verkündet am: 21. April 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja An Evening with Marlene Dietrich UrhG § 78 Abs. 1 Nr. 1, § 125 Abs. 5; TRIPS Art. 3 Abs. 1 Satz 2; WPPT Art. 4 Abs. 1; Rom - Abk Art. 2, 4, 7, 19; ZPO § 32 a) Ausübenden Künstlern kommt nach dem TRIPS - Abkommen und dem WIPO - Vertrag über Darbietungen und Tonträger ein über die in diesen Überei n- kommen vorgesehenen Mindestrechte hinausg ehender, allein nach dem n a- tionalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats bestehender Rechtsschutz nicht zugute. Aus diesen Übereinkommen ergibt sich kein ausschließliches Recht des ausübenden Künstlers, eine audiovisuelle Festlegung seiner Da r- bietung öffe ntlich zugänglich zu machen. b) Hat ein ausübender Künstler seine Zustimmung dazu erteilt, dass seine Da r- bietung einem Bildträger oder einem Bild - und Tonträger eingefügt wird, kann er sich nach Art. 19 des Rom - Abkommens zwar nicht mehr auf die in Art. 7 des Rom - Abkommens vorgesehenen Mindestrechte, wohl aber weiterhin auf den in Art. 4 des Rom - Abkommens geregelten Grundsatz der Inländerb e- handlung berufen. c) Die ausübenden Künstlern nach Art. 4 des Rom - Abkommens zu gewährende Inländerbehandlung ist gemäß Art. 2 Abs. 2 des Rom - Abkommens nicht auf die ausübenden Künstlern in Art. 7 des Rom - Abkommens ausdrücklich g e- - 2 - währleisteten Mindestrechte beschränkt. Vielmehr haben die vertragschli e- ßenden Staaten den ausübenden Künstlern daneben die in ihrer nationalen Ge setzgebung vorgesehenen Rechte zu gewähren. d) Unter der Inländerbehandlung ist nach Art. 2 Abs. 1 des Rom - Abkommens auch die Behandlung zu verstehen, die der vertragschließende Staat, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, auf Grund seiner nationa len Gesetzgebung nach Abschluss des Rom - Abkommens gewährt. Die nach Art. 2 Abs. 2 des Rom - Abkommens zu gewährende Inländerbehandlung umfasst daher das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rom - Abkommens gesetzlich noch nicht geregelte und unbekannte ausschließ liche Recht des ausübenden Künstlers nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, seine Darbietung öffentlich zugän g- lich zu machen. e) Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schut z- rechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffen t- lich zugänglich ist; es ist dagege n nicht erforderlich, dass der Internetauftritt bestimmungsgemäß (auch) im Inland abgerufen werden kann (Aufgabe von BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 14 - Vo r- schaubilder I). BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14 - OLG Mü nchen LG München I - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 21. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Fe ddersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar 2014 aufgehoben, soweit hinsichtlich des auf das Recht von Marlene Dietrich als ausübender Künstlerin gestützten und auf ein Verbot des Öffen t- lich - Zugänglichmachens von Videoclips mit Aufnahmen ihres Ko n- zerts aus dem Jahr 1972 im New London Theatre gerichteten Kl a- geantrags a) (1) zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neu en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die a u- ßergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfa h- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Klägerin ist eine Gesellschaft, dere n Unternehmenszweck der Schutz der Persönlichkeit und des Lebenswerks der Schauspielerin und Sängerin Marlene Dietrich sowie d ie Wahrnehmung von deren Persönlichkeits - und Ve r- wertungsrechten ist. Einziger Abkömmling und Alleinerbin der am 6. Mai 1992 verst orbenen Marlene Dietrich ist ihre Tochter Maria Riva. Diese hat der Klägerin alle Ansprüche wegen einer Verletzung von Lei s- tungsschutzrechten ihrer Mutter abgetreten und sie zur Geltendmachung da r- aus folgender Ansprüche im eigenen Namen ermächtigt. Di e Beklagte , eine Konzerngesellschaft der Google Inc., betreibt im I n- ternet die Videoplattform YouTube. Auf diese Plattform können Internet n utzer Videos hochladen, die dort anschließend zum kostenfreien Abruf durch alle I n- ternetnutzer bereitgehalten werden. Von Dezember 2006 bis November 2011 waren über die Plattform der Beklagten verschiedene Video clips abrufbar, die Marlene Dietrich zeigen, d a- runter Ausschnitte aus der Aufzeichnung eines Konzertauftritt s im Jahr 1972 i m New London Theat re in London . Die Klägerin ist der Ansicht, das Bereithalten von Videoclips mit Au s- schnitten d ieser Aufzeichnung auf der Plattform der Beklagten verletze das Marlene Dietrich als ausübender Künstlerin zustehende Leistungsschutzrecht. Die Beklagte ha fte für d iese Urheber rechtsverletzung als Täter oder Teilne h- mer, jedenfalls aber als Störer auf Unterlassung . Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung - bea n- tragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmittel n zu verurteilen, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Videoclips de s Konzerts von 1 2 3 4 5 6 - 5 - Marlene Dietrich aus dem Jahr 1972 im New London Theat re mit einem oder mehreren der von Marlene Dietrich interpretierten [näher bezeichneten] Mu sik - /Konzerttitel wie auf den [beigefügten] Bildtont rägern enthalten über die Plat t- formen der Beklagten unter den [näher bezeichneten] Domains öffentlich z u- gänglich zu machen oder Dritten zu ermöglichen, die Videoclips öffentlich z u- gänglich zu machen. Das Landgericht hat der Klage mit diesem Unterlassungs antrag hinsich t- lich eines T itels ( Lili Marleen ) stattgege ben; im Übrigen hat es die Klage a b- gewiesen. Die gegen die teilweise Abweisung der Klage gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben . Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungs gericht die Klage insgesamt ab gewiesen. Mit der vom Senat zugela s- senen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Kl ä- gerin ihren Unterlassungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat die Klage - soweit für d ie Revisionsinstanz von Bedeutung - als zulässig aber unbegründet erachtet. Da zu hat es ausg e- führt: Der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil die von Marlen e Dietrich im Jahr 1972 in London erbrachten künstler i- schen Dar bietungen in Deutschland urheberrechtlich nicht geschützt seien. Die Klägerin könne für die se Darbietung en das Recht des ausübenden Künstlers, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen ( § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) nicht nach § 125 Abs. 1 UrhG in Ans pruch nehmen, weil Marlene Dietrich ihre deutsche Staatsangehörigkeit anlässlich der Beantragung und Verleihung der US - Staatsbürgerschaft verloren habe . 7 8 9 10 - 6 - Einem aus § 125 Abs. 3 UrhG folgenden Verbotsrecht stehe entgegen, dass die Klägerin - abgesehen vo n dem Titel Lili Marle e n - nicht dargetan h a- be, dass Aufnahmen des Londoner Konzerts im Geltungsbereich des Urhebe r- rechtsgesetzes erschienen seien. Der Titel Lili Marleen sei früher als dreißig Tage vor seinem Erscheinen im Geltungsbereich des Urhebe rrechtsgesetzes bereits außerhalb dessen erschienen. Auch aufgrund internationaler Verträge habe Marlene Dietrich für ihre Darbietungen kein Leistungsschutzrecht nach § 125 Abs. 5 UrhG zu gestanden . Die Klägerin könne sich nicht auf das Internationale Ab kommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Se n- deunternehmen (Rom - Abkommen) vom 26. Oktober 1961 stützen. Der Schutz nach diesem Abkommen sei ausgeschlos sen, weil Marlene Dietrich der A u f- nahme ihres Konzerts auf ei nem Bild - und Tonträger zugestimmt habe. Die Klägerin könne weder aus dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspe k- te des geistigen Eigentums (TRIP S ) vom 15. April 1994 noch aus dem WIPO - Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) vom 20. Dezember 1996 e in Recht zum öffentliche n Zugänglichmachen der Darbietungen herleite n . Diese Abkommen gewährten dem ausübenden Künstler kein Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen einer audiovisuellen Festlegung seiner Darbietung. Ein entsprechendes Verbotsrecht folg e auch nicht aus § 137 f Abs. 2 UrhG in Verbindung mit dem britischen Recht. B. Die Revision ist begründet. Das Berufungsge r icht hat zwar mit Recht angenommen, dass die Klage zulässig ist (dazu B I) . Mit der vom Berufungsg e- richt gegebenen Begründung kan n der geltend gemachte Unterlassungsa n- spruch jedoch nicht verneint werden ( dazu B II) . 11 12 13 14 - 7 - I. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klage z u- lässig und insbesondere die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet (dazu I 1) und die Klägerin zur Prozessführung befugt (dazu I 2) ist. 1 . Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu pr ü- fen ist ( vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 49/13, GRUR 2014, 559 Rn. 11 = WRP 2014, 709 - Tarzan ), ergibt sich aus § 32 ZPO. a) Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das G e- richt zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Zu den unerlau b- ten Handlungen im Sinn e von § 32 ZPO zählen Urheberrechtsverletzungen. Die Vorschrift regelt mit der örtlichen Zuständigkeit mittelbar auch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Eine unerlaubte Handlung ist im Sinne von § 32 ZPO sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort begangen, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder in das Rechtsgut eingegriffen w orden ist . Zur Begründung der Zuständigkeit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren G rundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt. § 32 ZPO erfasst auch Unterlassungsansprüche ( vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 7 f.; Urteil vom 29. März 2011 VI ZR 111/10, GRUR 2011, 558 Rn. 6 f. = WRP 2011, 898 ; BGH, GRUR 2014, 559 Rn. 11 - Tarzan, mwN ). b) Danach ist für den mit der Klage verfolgten Unterlassungsanspruch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet. Die Klägerin nimmt die - in Kalifornien ansässige - Bekla gte wegen der behaupteten Verle t- zung eines in Deutschland bestehenden Leistungsschutzrechts des ausübe n- den Künstlers auf Unterlassung in Anspruch, in Deutschland bestimmte Vide o- clips eines Konzerts öffentlich zugänglich zu machen. Der Erfolgsort einer une r- laubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO ist bei einer behaupteten Verletzung 15 16 17 18 - 8 - des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Z u- gänglichmachen des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland b e- legen, wenn die geltend gemachten R echte im Inland geschützt sind und die Internetseite ( auch ) im Inland öffentlich zugänglich ist. Es ist dagegen nicht e r- forderlich, dass der Internetauftritt bestimmungsgemäß (auch) im Inland abg e- r u fen werden kann . An seiner abweichenden Auffassung (vgl. B GH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 14 - Vorschaubilder I) hält der Senat im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu r gerichtlichen Zuständigkeit für Klagen wegen Verletzungen des U r- heberrechts o der verwandter Schutzrechte nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO (jetzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel - Ia - VO) nicht fest ( vgl. EuG H, Urteil vom 3. Oktober 2013 - C - 170/12, GRUR 2014, 100 Rn. 42 = WRP 2013, 1456 - Pinckney/Mediatech; Urteil vom 22. Januar 2015 - C - 441/13, GRUR 2015, 296 Rn. 32 = WRP 2015, 332 - Hejduk/EnergieAgentur ; offengelassen für Markenverletzungen BGH, U r- teil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13, GRUR 2015, 1004 Rn. 15 = WRP 2015, 1219 - IPS/ISP; zu Wettbewerbs ver letzungen vgl. BGH, Urteil vom 1 9 . März 201 5 - I ZR 94/13 , GRUR 201 5, 1129 Rn. 12 = WRP 201 5 , 1326 - Hotelbewe r- tungsportal ). Nach Darstellung der Klägerin waren die beanstandeten Vide o- aufnahmen über die Internet p lattform der Beklagten i n Deutschland abrufbar. 2 . Die Klägerin ist befugt, den erho benen Unterlassungsanspruch g e- rich t lich geltend zu machen. D ie Prozessführungsbefugnis ist als Prozessv o- raussetzung in jeder Lage des Verfahrens, also auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Ein Kläger ist prozessführungsbefugt, wenn er b e- r echtigt ist, über das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als Partei im eigenen Namen zu führen (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 28/12, GRUR 2014, 65 Rn. 18 = WRP 2014, 68 - Beuys - Aktion). a) Die Klägerin kann ihre Prozessführungsbefugnis zw ar nicht darauf stützen, dass Maria Riva ihr den mit der Klage verfolgte n Unterlassungsa n- 19 20 - 9 - spruch wegen Verletzung eines Leistungsschutzrechts abgetreten habe . Eine (isolierte) Abtretung solcher Unterlassungsansprüche ist im Hinblick auf die damit verbundene Veränderung des Leistungsinhalts ausgeschlossen ( BGH, Urteil vom 23. September 1992 - I ZR 251/90, BGHZ 119, 237, 241 - Univers i- tätsemblem; Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 311/98, BGHZ 148, 221, 225 - SPI E- GEL - CD - ROM). b) Die Klägerin ist jedoch nach de n Grundsätzen der gewillkürten Pr o- zessstandschaft zur Prozessführung befugt . Eine gewillkürte Prozessstan d- schaft setzt eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur g e- richtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schu tzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung voraus, wobei dieses Interesse auch wirtschaftlicher Natur sein kann (BGH, GRUR 2014, 65 Rn. 24 - Beuys - Aktion ; BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 20 15, 672 Rn. 87 = WRP 2 015, 739 - Videospielkonsolen II; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 91/11, GRUR 2016, 490 Rn. 20 = WR P 2016, 596 - Marcel - Breuer - Möbel II ). Maria Riva hat die Klägerin wirksam zur gerichtlichen Verfolgung der erhobenen Ansprüche ermächtigt. Auf Maria Riva sind als Alleinerbin von Marlene Dietrich deren nach § 79 Abs. 1 Satz 1 UrhG übertragbaren und da mit auch vererblichen Leistungsschutzrechte an ihren Darbietungen als ausübende Künstlerin übergegangen. Sie hat die Klägerin zur Geltendmachung der aus einer Verletzung d ieser Leistungsschutzrechte fo l- genden Ansprüche im eigenen Namen ermächtigt. Das eigene schutzwürdige Interesse der Klägerin an einer gerichtlichen Verfolgung d ieser Ansprüche ergibt sich daraus, dass Maria Riva ihr auch die Wahrnehmung der Ve rwe r- tungs rechte übertragen hat (vgl. BGH, GRUR 2014, 65 Rn. 25 - Beuys - Aktion). I I. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht verneint werden. Das Berufungsgericht ist zutreffen d davon ausgegangen, dass deutsches Recht a n- 21 22 - 10 - wendbar ist (dazu B II 1) und der geltend gemachte Unterlassungsanspruch deshalb nach § 97 Abs. 1 UrhG voraussetzt, dass nach dem Urheberrechtsg e- setz das ausschließliche Recht be steht , die im Jahr 1972 in London erbrachte n Darbietung en Marlene Dietrichs in Deutschland öffentlich zugänglich zu m a- chen (dazu B II 2 ). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der einem ausübenden Künstler nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gewährte Schutz, seine Darbie tung öffentlich zugänglich zu machen, für die Darbietung en Marlene Dietrichs weder nach § 125 Abs. 1 UrhG (dazu B II 3 ) noch nach § 125 Abs. 3 UrhG (dazu B I I 4 ) und auch nicht gemäß § 125 Abs. 5 UrhG nach dem Inhalt des TRIPS - Übereinkommens oder des WIPO - Vertr ag s über Darbietu n- gen und Tonträger (dazu B II 5) beanspruch t werden k ann und sich ein en t- sprechendes Recht nicht aus § 137f Abs. 2 Satz 1 UrhG ergibt (da zu B II 6 ). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts k ann der nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gewährte S chutz für diese Darbietung en jedoch g emäß § 125 Abs. 5 UrhG nach dem Inhalt des Rom - Abkommens in Anspruch genommen werden (dazu B II 7 ). 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass deu t- sches Recht anwendbar ist. a) Im Hinblick au f die Frage des anwendbare n Recht s ist, da hier die Ve r letzung eines nach Ansicht der Klägerin im Jahr 1972 entstandenen Lei s- tungsschutzrechts durch ein öffentliches Zugänglichmachen im Zeitraum von Dezember 2006 bis November 2011 zu beurteilen ist, zwisch en der Zeit vor und der Zeit nach dem Inkrafttreten der Verord nung ( EG ) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom - II - VO) am 11. Januar 2009 (Art. 32 Rom - II - VO) zu unter scheiden. Die Rom - II - VO ist nach ihrem Art. 31 auf schadensbegründende Ereignisse anzuwenden, die nach i h- rem Inkrafttreten eintreten. Auf schadensbegründende Ereignisse, die zuvor ein ge treten sind , ist das deutsche internationale Privatrecht anwendbar. Die 23 24 - 11 - Frage, ob Ansprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte bestehen, ist allerdings sowohl nach dem deutschen internationalen Privatrecht als auch nach Art. 8 Abs. 1 der Rom - II - VO grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlandes - also des Staates, für dessen Gebiet der Schutz beanspr ucht wird - zu beantworten . Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen ( st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2014, 559 Rn. 12 - Tarzan; Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 Rn. 24 = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II , mwN ). b) Da Gegenstand de s mit der Klage geltend gemachten Unterlassung s- anspruchs allein die Verletzung eines Leistun gsschutzrecht s ist, für d as die Klägerin für das Inland Schutz bean sprucht, ist im Streitfall deutsches Urhebe r- recht anzuwenden. 2. Der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch setzt d a- nach gemäß § 97 Abs. 1 UrhG voraus, dass zum Zeitpunkt d er Verletzung s- handlung nach dem Urheberrechtsges etz das ausschließliche Recht be stand, die im Jahr 1972 in London erbrachten Darbietungen Marlene Dietrich in Deutschland öffentlich zugänglich zu machen. a) Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassun g in Anspruch, Vide o- clips mit Aufnahmen des von Marlene Dietrich im Jahr 1972 in London gegeb e- nen Konzerts über das Internet in Deutschland öffentlich zugänglich zu machen. b) Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG steht dem ausübenden Künstler ( § 73 UrhG) das au sschließliche Recht zu, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen ( § 19a UrhG). Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist nach § 19a UrhG das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlic h- keit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit 25 26 27 28 - 12 - von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. D as ausschließliche Recht des ausübende n Künstler s zum öffentlichen Zugänglichmachen seiner Darbi e- tung umfasst das Recht, seine auf einem Bild - oder Tonträger (vgl. § 16 Abs. 2 UrhG) festgelegt e Darbietung über das Internet öffentlich zugänglich zu machen (vgl. Schaefer in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 78 UrhG Rn. 5) . 3 . Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass für die Darbietung Ma rlene Dietrichs de r einem ausübenden Künstler nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gewährte Schutz, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen, nicht nach § 125 Abs. 1 UrhG beanspruch t werden kann. a) Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 UrhG genießen deutsche Staat sangeh ö- rige den nach § § 73 bis 83 UrhG gewährten Schutz für alle ihre Darbietungen, gleichviel wo diese stattfinden. b) Marlene Dietrich war zum Zeitpunkt ihres Konzertauftritts im Jahr 1972 in London nicht mehr deutsche Staatsangehörige. Sie hat nach den Festste l- lungen des Berufungsgerichts im Jahr 1937 die US - amerikanische Staatsbü r- gerschaft angenommen und ihre deutsche Staatsbürgerschaft verloren . 4. Für die Darbietung en Marlene Dietrichs kann de r nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gewährte Schutz nicht nach § 125 Abs. 3 UrhG beanspruch t we r- den . a ) Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubte r- weise auf Bild - oder Tonträger aufgenommen und sind diese erschienen, so genießen die ausländischen Staatsangehörigen gemäß § 125 Abs. 3 UrhG hi n- sichtlich dieser Bild - oder Tonträger den Schutz nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, wenn die Bild - oder Tonträger im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes erschienen sind, es sei denn, dass die Bild - oder Tonträger früher als dreißig 29 30 31 32 33 - 13 - Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes a u- ßerhalb dieses Gebietes erschienen sind. b) Die Schutzv oraussetzungen des § 125 Abs. 3 UrhG sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Bild - oder Tonträger mit den Aufnahmen des Konzerts von Marlene Dietrich i m Jahr 1972 in London sind nach den Feststellungen des B e- rufungsgerichts mehr als dreißig Tage vor ihrem Erscheinen i n Deutschland außerhalb Deutschlands erschienen. a a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für den Begriff des Ers cheinens im Sinne von § 125 Abs. 3 UrhG die Legaldefinit i- on des § 6 Abs. 2 Satz 1 Urh G maß geblich ist (zu § 86 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1981 - I ZR 170/78, GRUR 1981, 360 , 361 - Erscheinen von Tonträgern; zu § 71 UrhG Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 19/07, GRUR 2009, 942 Rn. 20 = WRP 2009, 1274 - Motezuma ). Danach ist ein Bild - oder Tonträger, auf den die Darbietung eines ausübenden Künstlers aufgenommen ist, erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Bild - od er Tonträgers nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Ö f- fentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Der Begriff des Erscheinens im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG erfo r- dert nicht, dass die Vervielfältigungsstücke der Öffentlic hkeit unmittelbar zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr genügt es, das s Vervielfältigungsstücke in für die Öffentlichkeit genügender Anzahl hergestellt worden sind und die Öffen t- lichkeit d as Werk auf der Grundlage dieser Vervielfältigungsstücke mit Auge oder Ohr wahrnehmen kann ( vgl. BGH, GRUR 1981, 360 , 361 f. - Erscheinen von Tonträgern; GRUR 2009, 942 Rn. 34 - Motezuma). Wird ein Werk der Ö f- fentlichkeit durch einen Werkvermittler zugänglich gemacht, kann danach die Überlassung einiger weniger Vervielfä ltigungsstücke oder sogar nur eines ei n- zigen Vervielfältigungsstücks an den Werkvermittler genügen, um den vorau s- 34 35 36 - 14 - sichtlichen Publikumsbedarf zu decken und damit ein Erscheinen des Werkes zu bewirken ( vgl. BGH, GRUR 2009, 942 Rn. 35 - Motezuma). b b) D an ach sind Bild - oder Tonträger mit Aufnahmen des Konzerts von Marlene Dietrich im Jahr 1972 in London am 1. Januar 1973 in Großbritannien und am 13. Januar 1973 in den Vereinigten Staaten von Amerika im Sinne von § 125 Abs. 3 UrhG erschienen. Nach den Fests tellungen des Berufungsgerichts wurde d as von Marlene Dietrich im Jahr 1972 in London veranstaltete Konzert mit ihrer Zustimmung auf Bild - und T onträger n aufgenommen. D er auf der Grundlage dieser Aufnahmen mit ihrer Einwilligung erstellte Film w wurde mit ihrer Zustimmung am 1. Januar 1973 in Gro ß- britannien und am 13. Januar 1973 in den Vereinigten Staaten von Amerika im Fernsehen ausgestrahlt . Mit der Überlassung von Bild - und Tonträger n d ieses Films an die Sendeanstalten s ind die se Bild - und Tonträger i m Sinne von § 125 Abs. 3 UrhG i n Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG erschienen . cc) Bild - und Tonträger mit dem von Marlene Dietrich bei dem Londoner Konzert dargebotenen Titel Lili Marleen sind nach den Feststellung en des B e- rufungsgerichts damit früher als dreißig Tage vor ihrem Erscheinen im Ge l- tungsbereich des Urheberrechtsgesetzes bereits außerhalb dessen erschienen. Die insoweit darlegungsbelastete Klägerin hat nach den Feststellungen des B e- rufungsgerichts nicht dargetan, dass Bild - und Tonträger mit Aufnahmen and e- rer Titel des Londoner Konzerts im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes erschienen sind. 5 . Die Klägerin kann für die hier in Rede stehenden Darbietungen Marl e- ne Dietrichs keinen Schutz gemäß § 125 Abs. 5 UrhG nach dem Inhalt des TRIPS - Übereinkommens oder des WIPO - Vertrag s über Darbietungen und To n- träger beanspruchen . 37 38 39 - 15 - a) Gemäß § 125 Abs. 5 Satz 1 UrhG genießen ausländische Staatsa n- gehörige den ausübenden Künstlern nach den § § 73 bis 83 UrhG gewährten Schutz nach dem Inhalt der Staatsverträge. b) Der k ünstlerische n Darbietung einer US - amerikanische n Staatsang e- hörige n im Vereinigten Königreich kann nach dem TRIPS - Übereinkommen oder de m WIPO - Vertrag über Darbietungen und Tonträger in Deutsch land de r Schutz zu gewähren sein, den das deutsche Urheberrecht dem ausübenden Künstler gewährt. Das TRIPS - Übereinkommen ist für die Vereinigten Staaten , das Vereinigte Königreich , die Bundesrepublik Deutschland und die Europä i- sche Gemeinschaft am 1. Janua r 1995 in Kraft getreten (vgl. BGBl. II 201 5 , Fundstellen nachweis B, S. 895 f. ) . Der WIPO - Vertrag über Darbietungen und Tonträger ist für die Vereinigten Staaten am 20. Mai 2002 und für das Vereini g- te Königreich, die Bundesrepublik Deutschland und die Euro päische Union am 14. März 2010 in Kraft getreten (vgl. BGBl. II 201 5 , Fundstellennachweis B, S. 915 f. ) . c ) Es ist bereits fraglich, ob sich die Klägerin auf das TRIPS - Übereinkommen oder den WIPO - Vertrag über Darbietungen und Tonträger b e- rufen kann. aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Bestimmungen des TRIPS - Übereinkommens und des WIPO - Vertrags über Darbietungen und Tonträger zwar integraler Bestandteil der Unionsrecht s- ordnung und daher in der Union unmittelbar anwendbar ( EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C - 135/10, GRUR 2012, 593 Rn. 37 bis 40 = WRP 2012, 689 - SCF/Del Corso); Einzelpersonen können sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedoch weder auf das TRIPS - Über - einkommen noch auf den WIPO - Vertrag über Darbietungen und Tonträger b e- rufen (EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 43 bis 48 - SCF/Del Corso). Danach dürften diese Abkommen jedenfalls für den unionsrechtlich harmonisierten Bereich des 40 41 42 43 - 16 - Urheberrechts für Einzelpersonen keine unmittelb are Wirkung entfalten (vgl. BGH, GRUR 2014, 559 Rn. 52 - Tarzan, mwN auch zur Gegenansicht). bb) Das ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers, seine Darbi e- tung öffentlich zugänglich zu machen ( § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG), ist unionsrech t- lich harmonis iert. Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sehen die Mitgliedstaaten für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufz eichnungen ihrer Darbietungen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass diese drahtg e- bunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. Danach kann sich die Klägerin möglicherweise nicht auf das TRIPS - Übereinkommen oder den WIPO - Vertrag über Darbietungen und Tonträger berufen. Das kann hier aber letztlich offenbleiben. d) Aus dem TRIPS - Abkommen und de m WIPO - Vertrag über Darbietu n- gen und Tonträger ergibt sich jedenfalls kein ausschließliches Recht des au s- übenden Künstlers, eine audiovisuelle Festlegung seine r Darbietung öffentlich zugänglich zu machen. aa ) Gemäß Art. 1 Abs. 3 Satz 1 TRIPS gewähren die Mitg liedstaaten dieses Abkommens den Angehörige n anderer Mitglied staaten die in diesem Übereinkommen festgelegte Behandlung . Sie gewähren ihnen nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TRIPS eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie ihren eig enen Angehörigen in Bezug auf den Schutz des geist i- gen Eigentums gewähren. In Bezug auf ausübende Künstler gilt diese Verpflic h- tung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 TRIPS allerdings nur in Bezug auf die durch di e- ses Übereinkommen vorgesehenen Rechte. Danach kommt d en ausübenden Künstlern ein über die in dem Übereinkommen vorgesehenen Mindestrechte hinausgehender, allein nach dem nati onalen Recht des betreffenden Mitglie d- 44 45 46 - 17 - staats bestehender Rechtssc hutz, nicht zugute ( vgl. OLG Hamburg, ZUM - RD 199 7, 343, 344; ZUM 200 4, 133, 136; LG Berlin, ZUM 2006, 761, 762 ). Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 TRIPS haben ausübende Künstler zwar die Möglichkeit , die öffentliche Wiedergabe ihrer lebenden Darbietung zu verhi n- dern, wenn diese ohne ihre Erlaubnis vorgenommen wird. Das Überei nkommen sieht jedoch kein Recht des ausübenden Künstlers vor, das unerlaubte öffentl i- che Zugänglichmachen einer auf einem Bild - oder Tonträger festgelegten Da r- bietung zu verbieten. Ihnen muss nach dem Übereinkommen daher auch kein entsprechender Inlandssch utz gewährt werden . bb ) Gemäß Art. 3 Abs. 1 WPPT gewähren die Vertragsparteien den au s- üb enden Künstlern, die Angehörige anderer Vertragsparteien sind, den in di e- sem Vertrag vorgesehenen Schutz. Jede Vertragspartei gewährt den Angehör i- gen anderer Vertra gsparteien nach Art. 4 Abs. 1 WPPT die Behandlung, die sie ihren eigenen Angehörigen in Bezug auf die nach diesem Vertrag ausdrücklich gewährten ausschließlichen Rechte gewährt. Den ausübenden Künstlern kommt danach auch nach diesem Vertrag ein über die da rin vorgesehenen Mindestrechte hinausgehender, allein nach dem nationalen Recht des betre f- fenden Mitgliedstaats bestehender Rechtsschutz, nicht zugute. Ausübende Künstler haben nach Art. 6 Ziffer i WPPT das ausschließliche Recht, die öffentliche Wiederg abe ihrer nicht festgelegten Darbietungen zu e r- lauben. Sie haben nach dieser Bestimmung nicht das Recht, das hier in Rede stehende ö ffentliche Zugänglichmachen einer festgelegten Darbietung zu e r- lauben . Ausübende Künstler haben ferner nach Art. 10 WPPT das ausschließl i- che Recht zu erlauben, dass ihre auf Tonträgern festgelegten Darbietungen drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich g e- macht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeit en ihrer Wahl zugäng lich sind. Nach dieser Bestimmung hat der ausübende Küns t- ler nicht das hier in Rede stehende Recht, das öffentliche Zugänglichmachen 47 48 49 - 18 - der audiovisuelle n Festlegung seiner Darbietung zu erlauben ( vgl. v. Welser/ Braun in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. A ufl., § 125 UrhG Rn. 42; BeckOK Urh G/Lauber - Rönsberg , Stand: 1. April 2016, § 125 UrhG Rn. 24) . Ein solches Recht des ausübende n Künst lers ist erst mals in Art. 10 des noch nicht in Kraft getretenen - WIPO - Vertrages zum Schutz audiovisueller Darbietungen (WAPT) vom 26. Juni 2012 vorgese hen . 6 . Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus § 137f Abs. 2 Satz 1 UrhG in Verbindung mit dem britischen Recht kein Leistungsschutz recht für die künstlerischen Darbietungen Marlene Dietrich s bei ihrem Konzert im Jahr 1972 in London ergibt . a) Nach § 137f Abs. 2 Satz 1 UrhG sind die Vorschriften des Urhebe r- rechtsgesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz vor d em 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Eur o- päischen Union zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht. Gemäß § 137 f Abs. 2 Satz 2 UrhG gilt diese Regelung entsprechend für die verwandten Schutzrechte der ausübenden Küns tler ( § 73 UrhG ) . § 137f Abs. 2 Satz 1 UrhG dient der Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte und ist daher richtli nienkonform auszulegen und anzuwenden (BGH, GRUR 2014, 559 Rn. 55 - Tarzan). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union ist Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG dahin auszulegen, dass die in der Richtlinie 2006/116/EG vorgesehenen Schutzfristen Anwendung finden, wenn das betreffende Werk als solches am 1. Juli 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat nach dessen nationalen Bestimmungen über das Urhebe r- recht geschützt war und der Inhaber solcher Schutzrechte an diesem Werk, auch wenn e r Drittstaatsangehöriger ist, zu diesem Zeitpunkt den in diesen n a- 50 51 52 - 19 - tionalen Bestimmungen vorgesehenen Schutz genoss (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - C - 240/07, Slg. 2009, I - 263 = GRUR 2009, 393 Rn. 26 bis 37 - Sony/Falcon; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 80/04, GRUR Int. 2010, 532 Rn. 23 bis 27 - Tonträger aus Drittstaaten II ; BGH, GRUR 2014, 559 Rn. 57 - Tarzan ). Danach kommt es für die Anwendung des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG und damit auch des § 137f Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG we der d a- rauf an, ob der Inhaber des Schutzrechts Staatsangehöriger eines Drittstaates ist (EuGH, GRUR 2009, 393 Rn. 35 - Sony/Falcon; BGH, GRUR Int. 2010, 532 Rn. 23 - Tonträger aus Drittstaaten II), noch darauf, ob der Schutzgegenstand in dem Mitgliedstaat, für den Schutz beansprucht wird, überh aupt je mals g e- schützt gewesen ist. Vielmehr kommen dem Urheber oder Inhaber eines ve r- wandten Schutzrechts die nach § 137f Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG anzuwende n- den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes in der seit dem 1 . Juli 1995 ge l- tenden Fassung zugute, wenn der von ihm für einen bestimmten Schutzgege n- stand beanspruchte (Ur heber - ) Rechtsschutz am 1. Juli 1995 zumindest in e i- nem der Mitgliedstaaten bestanden hat (BGH, GRUR Int. 2010, 532 Rn. 24 - Tonträger aus Drittsta aten II ; GRUR 2014, 559 Rn. 58 - Tarzan ). b ) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Darbietungen Marlene Dietrichs seien am 1. Juli 1995 im Vereinigten Königreich - was hier insoweit allein in Betracht kommt - nicht urheberrechtlich geschützt gewesen. Der S chutz der Darbietungen eines ausübenden Künstlers habe sich zum maßge b- lichen Stichtag am 1. Juli 1995 nach Art. 182 des britischen Copyright, Design s and Patent s Act 1988 (CDPA) in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung bestimmt . Danach konnte das Recht eines ausübende n Künstler s nur durch eine Person verletzt werden, die diese Darbietung ohne seine Zustimmung au f- zeichnete (Art. 182 Abs. 1 Buchst a CDPA) , live sendete oder live in ein Kabe l- program m einstellte ( Art. 182 Abs. 1 Buchst. b CDPA). D as B erufungsgericht 53 54 - 20 - hat angenommen, die Klägerin habe nach diesen Bestimmungen des britische n Recht s aus einer Nutzung der mit Zustimmung von Marlene Dietrich aufg e- zeichneten Darbietung en kein Verbotsrecht herleiten könne n. Diese Beurteilung wird von der Revis ion nicht angegriffen und lässt keinen Re chtsfehler erkennen. 7 . Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts k ann für die Darbietung Marlene Dietrich s der nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gewährte Schutz gemäß § 125 Abs. 5 UrhG nach dem Inhalt des Rom - Abkomm ens in Anspruch g e- n ommen werden . a) Gemäß Art. 4 Buchst. a des Rom - Abkommens gewährt jeder vertra g- schließende Staat den ausübenden Künstlern Inländerbehandlung, wenn die Darbietung in einem anderen vertragschließenden Staat stattfindet. Unter I n- länderb ehandlung ist nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Rom - Abkommens die Behandlung zu verstehen, die der vertragschließende Staat, in dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, den ausübenden Künstlern, die seine Staatsa n- gehörigen sind, für die Darbietungen, die in seinem Gebiet stattfinden, gesendet oder erstmals festgelegt werden, gewährt. b) Danach ist Marlene Dietrich für ihre im Jahr 1972 in London dargeb o- tene künstlerische Leistung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland grun d- sätzlich der Schutz zu gewä hren, den deutsche Staatsangehörige für ihre in der Bundesrepublik Deutschland dargebotenen künstlerischen Leistungen geni e- ßen. Das Rom - Abkommen ist in der Bundesrepublik Deutschland am 21. Okt o- ber 1966 und im Vereinigten Königreich am 18. Mai 1964 in Kraf t getreten (vgl. BGBl. II 2015 , Fundstellennachweis B, S. 595 ). Die künstlerische Darbietung wurde nach dem Inkrafttreten des Rom - Abkommens für die se Staaten im Jahr 1972 im Vereinigten Kö nigreich erbracht. Es kommt nicht darauf an, dass Marlene Dietrich z u diesem Zeitpunkt US - amerikanische Staatsangehörige war. Für den Schutz des ausübenden Künstlers nach dem Rom - Abkommen ist de s- sen Staatsangehörigkeit ohne Bedeutung ( vgl. BeckOK Urh G/Lauber - Rönsberg 55 56 57 - 21 - aaO § 125 UrhG Rn. 16; Dreier in Dreier/ Schulze , UrhG, 5. Aufl., § 125 Rn. 15; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff / Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 125 UrhG Rn. 16; v. Lewinski in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., § 57 Rn. 47). c ) Nach Art. 2 Abs. 2 des Rom - Abkommens wird Inländerbehandlung nach M aßgabe des in diesem Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schu t- zes und der darin ausdrücklich vorgesehenen Einschränkungen gewährt. Der in diesem Abkommen zugunsten der ausübenden Künstler vorgesehene Schutz muss nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a des Rom - Abkom mens die Möglichkeit g e- ben, die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietung ohne ihre Zustimmung zu u n- tersagen, es sei denn, dass für die öffentliche Wiedergabe die Festlegung einer Darbietung verwendet wird. Gemäß Art. 19 des Rom - Abkommens ist Art. 7 des Rom - Abkommens unbeschadet aller anderen Bestimmungen dieses Abko m- mens nicht mehr anwendbar, sobald ein ausübender Künstler seine Zusti m- mung dazu erteilt hat, dass seine Darbietung einem Bildträger oder einem Bild - und Tonträger eingefügt wird. d ) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es der Klägerin nicht nach Art. 19 des Rom - Abkommens verwehrt, für die hier in Rede stehenden Darbietungen Marlene Dietrichs nach Art. 4 Buchst. a des Rom - Abkommens Inländerbehandlung zu beanspruchen. aa) Das Beruf ungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne nach Art. 19 des Rom - Abkommens für die hier in Rede stehende Darbietung keine Inländerbehandlung beanspruchen. Marlene Dietrich habe der Aufnahme ihres Londoner Konzerts auf einem Bild - und Tonträger zugestimm t. Damit sei der durch das Rom - Abkommen vorgesehene Rechtsschutz ausgeschlossen. bb) Mit dieser Begründung kann der Klägerin der beanspruchte Recht s- schutz nicht versagt werden. Hat ein ausübender Künstler seine Zustimmung dazu erteilt, dass seine Darbi etung einem Bildträger oder einem Bild - und To n- 58 59 60 61 - 22 - träger eingefügt wird, ist nach Art. 19 des Rom - Abkommens zwar Art. 7 des Rom - Abkommens nicht mehr anwendbar, der den Umfang des ausübenden Künstlern in diesem Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutzes b e- stimmt. Alle anderen Bestimmungen des Abkommens und insbesondere Art. 4 des Rom - Abkommens, wonach ausübenden Kün stlern - unter nä her bezei chn e- ten Voraussetzungen - Inländerbehandlung zu gewähren ist , bleiben dagegen anwendbar. (1 ) Zur Auslegung von Art . 2 des Rom - Abkommens sind die in Art. 31 bis 33 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (Wiener Ve r- tragsrechtskonvention - WVRK) vom 23. Mai 1969 niedergelegten Auslegung s- grundsätze heranzuziehen. Das Rom - Abkommen steht aufgrund des Zusti mmungsgesetzes vom 15. September 1965 (BGBl . II S. 1243) im Rang eines Bundesgesetzes (Art. 59 Abs. 2 GG). Bei seiner Auslegung sind die für völkerrechtliche Verträge gelte n- den Auslegungsgrundsätze zu beachten. Danach sind die Auslegungsregeln von Art. 31 bis 33 WVRK heranzuziehen. Die am 27. Januar 1980 in Kraft g e- tr e tene Wiener Vertragsrechtskonvention ist auf das am 26. Oktober 1961 g e- schlossene Rom - Abkommen zwar nicht unmittelbar anwendbar, weil sie nach ihrem Art. 4 nur auf Verträge Anwendung findet, d ie von Staaten geschlossen werden, nachdem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist. Für die Au s- legung früher geschlossener Verträge kann dessen ungeachtet auf diese Au s- legungsregeln zurückgegriffen werden, da diese bereits vor dem Inkrafttreten der Konvention inhaltsgleich bestehendes Völkergewohn heitsrecht kodifizieren (zur Genfer Flüchtlingskonvention vgl. BVerfG, NVwZ 2015, 361 Rn. 35 bis 37 ). Gemäß Art. 31 Abs. 1 WV R K ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlic hen, seinen Bestimmungen in ihrem Z u- sammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zw e- ckes auszulegen. Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereite n- 62 63 64 - 23 - den Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können nach Art. 32 WV R K herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Art. 31 WV R K ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Art. 31 WV R K die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt. (2 ) Nach dem danach in erster Linie maßgeblichen Wortlaut von Art. 19 des Rom - Abkommens ist Art. 7 des Rom - Abkommens unbeschadet aller and e- ren Bestimmungen des Abkommens nicht mehr anwendbar, sobald ein au s- übender K ünstler seine Zustimmung dazu erteilt hat, dass seine Darbietung einem Bildträger oder einem Bild - und Tonträger eingefügt wird. Das Wort u n- beschadet besagt eindeutig , dass unter den in Art. 19 des Rom - Abkommens genannten Voraussetzungen allein Art. 7 de s Rom - Abkommens nicht mehr a n- wendbar ist und alle anderen Bestimmungen des Abkommens unberührt ble i- ben . D anach kann sich der ausübende Künstler bei Vorliegen der Vorausse t- zungen von Art. 19 des Rom - Abkommens zwar nicht mehr auf die in Art. 7 des Rom - Abkomm ens vorgesehenen Mindestrechte , wohl aber weiterhin auf den in Art . 4 des Rom - Abkommens geregelten Grundsatz der Inländerbehandlung b e- rufen. (3 ) Nicht s anderes ergibt sich aus Sinn und Zweck des Rom - Abkommens oder seines Art. 19 . Das Rom - Abkommen dient, wie sich aus seiner P räambel ergibt, dem Schutz der Rechte der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tontr ägern und der Sendeunternehmen. Art. 19 des Rom - Abkommens regelt eine Ausnahme von dem nach dem Abkommen für ausübende Künstler au s- drücklich gewähr leisteten Schutz. Die Ausnahmeregelung dient den Interessen der Film wirtschaft an einer ungestörten Verwertung von Aufzeichnungen von Darbietungen, in deren Anfertigung der darstellende Künstler eingewilligt hat (vgl. v. Lewinski in Loewenheim aaO § 57 Rn. 50; Nordemann/Vinck/Hertin , Internationales Urheberrecht, 1977, Art. 19 RA Rn. 1; Ulmer, GRUR Int. 1961, 65 66 - 24 - 569, 591). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung vereitelt eine Ausl e- gung von Art. 19 des Rom - Abkommens , wo nach dem ausübenden Künstler, der di ese Zustimmung erteilt hat, zwar der Schutz von Art. 7 des Rom - Abkommens nicht zusteht, er sich aber auf einen Inländerschutz nach Art. 4 des Rom - Abkommens berufen kann, nicht den Zweck d ieser Vorschrift. D er Inlä n- derschutz kann nicht nur über den im Rom - A bkommen ausdrücklich gewäh r- lei s teten Schutz hinausgehen, sondern auch hinter diesem zurückblei ben. Im zuletzt genannten Fall führt der Ausschluss des nach dem Rom - Abkommen gewährleisteten Schutzes dazu, dass sich der ausübende Künstler gegenüber dem Filmhe rsteller nur auf den schwächeren Inländerschutz berufen kann . Die Bestimmung des Art. 19 des Rom - Abkommens läuft daher nicht leer, wenn sie dahin ausgelegt wird, dass der Inländerschutz unberührt bleibt. (4 ) Da die Auslegung von Art. 19 des Rom - Abkomme ns nach ihrem Wortlaut sowie ihrem Regelungszusammenhang und Sinn und Zweck nicht zu Mehrdeutigkeiten oder Unklarheiten führt, kann nach den für die Auslegung vö l- kerrechtlicher Verträge geltenden Grundsätzen aus der Entstehungsgeschichte des Abkommens nich ts Abweichendes hergeleitet werden. Davon abgesehen geht aus dem Bericht des Generalberichterstatters der Diplomatischen Konf e- renz über den internationalen Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, die zum Absc hluss des Rom - Abkommens geführt hat, hervor, dass Art. 19 des Rom - Abkommens nicht das Recht des ausübenden Künstlers berührt, hinsichtlich von Festlegungen seiner Darbietungen die Inländerbehandlung in Anspruch zu nehmen (vgl. Kaminstein, UFITA (40) 1963, 99, 12 7 ). e ) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne sich nach dem Rom - Abkommen nicht auf ein Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen der aufgezeichneten Darb ietung berufen , stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Die ausübenden Künstlern nach Art. 4 zu gewährende 67 68 - 25 - Inländerbehandlung ist gemäß Art. 2 Abs. 2 des Rom - Abkommens nicht auf die ausübenden Künstlern in Art. 7 des Rom - Abkommens ausdrücklich gewährlei s- teten Mindestrechte beschränkt. aa) Nach Art. 2 Abs. 2 des Rom - Abkommens wird Inländerbehandlung nach Maßgabe des in diesem Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schu t- zes und der darin ausdrücklich vorgesehenen Einschränkungen gewährt. Es ist umstritten, w as es bedeutet, dass Inländerbehandlung nach Maßgabe des i n diesem Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutzes zu gewähren ist. bb ) Nach einer Auffassung besteht danach die Inländerbehandlung allein in der Gewährung der i m Rom - Abkommen ausdrücklich geregelten Rechte , die über den von den vertrag schließende n Staaten aufgrund ihrer nationalen G e- setzgebung gewährten Schutz hinausgehen, hinter diesem aber auch zurüc k- bleiben können (v. Lewinski in Loewenheim aaO § 57 Rn. 49; dies. in Internat i- onal Copyright Law And Policy, 2008, Kap. 7 Rn. 7.34 bis 7.40 ; dies., GRUR Int. 1997, 667, 671; Schack, Urheber - und Urhebervertragsrecht, 7. Aufl. , § 27 Rn. 977; Reinbothe , GRUR Int. 1992, 707, 713). Nach dieser Auffassung würde sich d ie nach Art. 2 Abs. 2 des Rom - Abkommens zu gewährende Inländerbehandlung schon deshalb nicht auf das - hier in Rede stehende - öffentliche Zugänglichmachen der festgelegten Da r- bietung en eines ausübenden Künstlers erstrecken, weil der dem ausübenden Künstler in Art. 7 des Rom - Abkommens ausdrücklich gewährleistete Schutz nicht so weit reicht . Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a des Rom - Abkommens - aus dem sich ein solcher Schutz allein ergeben k önnte - muss der in diesem A b- kommen zugunsten des ausübenden Künstlers vorgesehen e Schutz die Mö g- lichkeit geben, die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietung ohne ihre Zusti m- mung zu untersagen, es sei denn , dass für die öffentliche Wiedergabe die Fes t- legung einer Darbietung ver wendet wird. 69 70 71 - 26 - Danach wäre im Streitfall schon deshalb nicht der von der Klägerin b e- anspruchte Schutz für die Darbietungen Marlene Die trichs zu gewähren , weil f ür das öffentliche Zugänglichmachen auf der Plattform der Beklagten die Festl e- gung einer Darbietung verwendet wird. Art. 7 Abs. 1 Buchst. a des Rom - Abkommens erfasst dagegen nur die öffentliche Wiedergabe von nicht festg e- legten Da rbietungen, also von L ive - Darbietungen. Darüber hinaus handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden öffentl i- chen Zugänglichmachen im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a des Rom - Ab kommens . Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a des Rom - Abkommens ist nicht mit dem Begriff der öffentlichen Wiedergabe in § 15 Abs. 2 UrhG oder Art. 3 der Richtlinie 2001/29/EG gleic h- zusetzen, der das Recht der öffent lichen Zugänglichmachung umfasst ( § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG). Die Vertragsstaaten des Rom - Abkommens haben unter dem Begriff der öffen t- lichen Wiedergabe vielmehr die öffentliche Übertragung von Darbietu ngen durch Lautsprecher oder Draht an einen anderen Ort als den der Veranstaltung verstanden (vgl. Nordemann/Vinck/Hertin aaO Art. 7 RA Rn. 8; Masouyé , Guide to the Rome Convention and the Phonograms Convention, WIPO Library 1981, Art. 7 Rn. 7.12; Ulmer, G RUR Int. 1961, 569, 581 ; Kaminstein, UFITA (40) 1963, 99, 113) und nicht das öffentliche Zugänglichmachen in einer Weise, dass die Darbietungen Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind . cc ) Nach anderer Auffassu ng ist die nach dem Rom - Abkommen zu g e- währende Inländerbehandlung nicht auf die im Rom - Abkommen ausdrücklich geregelten Rechte beschränkt. Vielmehr haben nach dieser Ansicht die ver tra g- schließenden Staaten daneben die in ihrer nationalen Gesetzgebung vorge s e- henen Rechte zu gewähren. Gehen die den ausübenden Künstlern in dem ve r- 72 73 74 - 27 - tragschließenden Staat zustehenden Rechte über den in de m Abkommen au s- drücklich gewährleisteten Mindestschutz hinaus, begründet die Inländerbehan d- lung danach einen weiterreichenden Re chtsschutz (v. Welser/Braun in Wand t- ke/Bullinger aaO § 125 Rn. 24 ; Nordema nn - Schiffel in Fromm/Nordemann aaO Vor § § 120 ff. UrhG Rn. 37; Vogel in Loewenheim aaO § 38 Rn. 7; Nord e- mann/Vinck/Hertin aaO Art. 2 RA Rn. 4 ; Nordemann/Vinck/Hertin/ Meyer, Inte r- nat ional Copyright, 1990, Art. 2 R T Rn. 4 ; Masouyé aaO Art. 2 Rn. 2.4; Beining, Der Schutz ausübender Künstler im internationalen und supranationalen Recht, 2000, S. 7 4 ; Strauss, GRUR Int . 1982, 19, 23; Drexl, Entwicklungsmöglichke i- ten des Urheberrechts im Ra hmen des GATT, 1990, S. 221 ). Nach dieser Auffassung könnte dem ausübenden Künstler das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen einer festgelegten Darbietung nach dem Grundsatz der Inländerbehandlung zustehen. dd ) Der zuletzt genannten Auffassung i st zuzustimmen. Die nach Art. 2 Abs. 2 des Rom - Abkommens zu gewährende Inländerbehandlung ist nicht auf die in dem Abkommen niedergelegten Mindestrechte beschränkt. (1 ) Eine Auslegung des Wortlauts von Art. 2 des Rom - Abkommens in seinen für die Ausleg ung maßgebenden Sprachfassung en kann die Frage nach dem Verhältnis des Grundsatzes der Inländerbehandlung zum Grundsatz der Mindestrechte nicht klar und eindeutig beantworten. Ist ein Vertrag in zwei oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt worden, so ist nach Art. 33 Abs. 1 WV R K der Text in jeder Sprache in gleicher Weise maßge bend, sofern nicht der V ertrag vorsieht oder die Vertragsparteien vereinbaren, dass bei Abweichungen ein bestimmter Text vorgehen soll. Für das Rom - Abkommen sind nach seinem Art. 33 Abs. 1 die Texte in englischer, französischer und spanischer Sprache in gleicher Weise maßgebend. Bei dem Text in deutscher Sprache handelt es sich nach Art. 33 Abs. 2 des Rom - 75 76 77 78 - 28 - Abkommens lediglich um ei nen offiziellen und nicht um einen authentische n Text. De r dem offiziellen Text von Art. 2 Abs. 2 des Rom - Abkommens in deu t- scher Sprache (danach wird die In länderbehandlung nach Maßgabe des in diesem Abkommen ausdrücklich ge währleisteten Schutzes gewährt) entspr e- chende authentische Text in englis cher, französischer und spanischer Sprache (dort heißt es statt nach Maßgabe shall be subject to , compte tenu de und sujeto a ) gibt keinen Aufschluss darüber, ob die nach dem Abkommen zu g e- währende Inländerbehandlung auf den durch das Abkommen ausd rücklich g e- währleisteten Schutz begrenzt ist oder den durch das Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutz ergänzt . (2) Der Zusammenhang von Art. 2 Abs. 2 des Rom - Abkommens mit Art. 1 9 und Art. 21 des Rom - Abkommens legt nahe, dass die nach Art. 2 Ab s. 2 des Rom - Abkommens zu gewährende Inländerbehandlung nicht auf den durch das Rom - Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutz begrenzt ist, so n- dern zu diesem Schutz hinzutritt. Der Umstand, dass nach Art. 19 des Rom - Abkommens allein der Rechts schutz nach Art. 7 des Rom - Abkommens erlischt, sobald ein ausübender Künstler seine Zustimmung dazu erteilt hat, dass seine Darbietung einem Bil d- träger oder einem B ild - und Tonträger eingefügt wird, der Rechtsschutz nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 2 des Abkom mens dagegen fortbesteht (vgl. Rn. 58 bis 66 ), deutet darauf hin, dass der Mindestrechtss chutz gemäß Art. 7 des A b- kommens und der Rechtsschutz nach dem Grundsatz der Inländerbehandlung gemäß Art. 4 in Verbindung mit Art. 2 des Abkommens nicht deckungsgleic h sind. 79 80 81 - 29 - Nach Art. 21 des Rom - Abkommens lässt der in diesem Abkommen vo r- gesehene Schutz den Schutz unberührt, den die ausübenden Künstler, die He r- steller von Tonträgern und die Sendeunternehmen etwa aus anderen Recht s- gründen ge nießen. D iese Regelung k ann als Klarstellung aufgefasst werden, dass keine Bestimmung des Abkommens als Obergrenze des durch die Ve r- tragsstaaten einzuräumenden Rechtsschutzes verstanden werden darf (Nordemann/Vinck/Hertin aaO Art. 21 und 22 RA Rn. 1). Vorbild dieser Reg e- lung ist Art. 19 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) vom 9. September 1886 , wonach die Bestimmungen d ies er Übereinkunft nicht daran hindern, die Anwendung von weitergehenden Besti m- mungen zu beanspruchen, die durch die Gesetzg ebung eines Verbandslandes e twa erlassen werden. Art. 19 RBÜ wird als Bestätigung einer nicht auf den Mindestschutz beschränkten Inländerbehandlung verstanden (Masouyé, Ko m- mentar zur Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, 1981, Art. 19 Rn. 19.1 und 19.2) . (3 ) Es kann offenbleiben, ob sich bereits unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhang s von Art. 2 Abs. 2 des Rom - Abkommens mit Art. 19 und Art. 21 des Rom - Abkommens ein hinreichend klares Auslegungsergebnis ergibt. N ach Art. 32 Buchst. a WV R K können ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsa b- schlus ses herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Art. 31 WVRK ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeu tung zu bestimmen , wenn die Auslegung nach Art. 31 WV R K die Bedeutung mehrdeutig oder du n- kel lässt. Danach können zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 des Rom - Abkommens die entsprechenden Regelungen der Berner Übereinkunft und des Welturheberrechtsabkommens (WU A) vom 6. September 1952 , die dem Rom - Abkommen vom 26. Oktober 1961 zum Vorbild gedient haben, und de r Bericht des Generalberichterstatters der Diplomatischen Konferenz über den internat i- 82 83 - 30 - onalen Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, die zum Abschluss des Rom - Abkommens am 26. Oktober 1961 geführt hat, herangezogen werden. Daraus ergibt sich eindeutig, dass Art. 2 Abs. 2 des Rom - Abkommens dahin auszulegen ist, dass der Inländerschutz durch den Mindestschutz nic ht begrenzt, sondern ergänzt wird. Die Regelungen des Rom - Abkommens zur Inländerbehandlung u nd zum Mindestschutz gehen auf entsprechende Regelungen der Berner Übereinkunft und des Welturheberrechtsabkommens zurück (vgl. Ulmer, GRUR Int. 1961, 569, 576 ). Das Rom - Abkommen nimmt auf diese internationalen Vereinbaru n- gen ausdrücklich Bezug (vgl. Art. 23, Art. 24 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 4 des Rom - Abkommens). Nach Art. 4 Abs. 1 RBÜ (ebenso Art. 5 Abs. 1 RBÜ in ihrer Pariser Fassung vom 24. Juli 1971) genießen die Urheber für die Werke, für die sie durch diese Übereinkunft geschützt sind, in allen Verband s ländern mit Au s- nahme des Ursprungslandes des Werkes die Rechte, die die einschlägigen G e- setze den inländischen Urhebern gegenwärtig gewähren oder in Zukunft g e- währen werden, sowie die in dieser Übereinkunft besonders gewährten Rechte. Nach Art. II WUA genießen die Werke der Angehörigen eines Vertragsstaats in jedem anderen Vertragsstaat den gleichen Schutz, den dieser andere Staat den Werken seiner Staatsangehö rigen gewährt, sowie den durch dieses Abkommen besonders gewährten Schutz. Diese Abkommen sehen demnach - wie sich aus - eine Kombination der Inländerbehan d- lung mit den durch das jeweilige Abkommen besonders gewährten R echten vor. Dies spricht dafür, dass dem Rom - Abkommen gleichfalls ein Schutzsystem z u- grunde liegt, das durch eine Kombination der Inländerbehandlung mit einem durch das Abkommen selbst gewährleisteten Mindestschutz gekennzeichnet ist. Allerdings können im Hinblick darauf, dass d ie Berner Übereinkunft und das Welturheberrechtsabkommen dem Schutz der Urheber dienen, während das Rom - Abkommen dem Schutz von ausübenden Künstlern, Herstellern von 84 85 - 31 - Tonträgern und Sendeunternehmen bezweckt , Zweifel bestehen, ob das Rom - Abkommen für die Inhaber verwandter Schutzrechte einen Rechtsschutz vo r- s ieht , der genauso weit reicht, wie der Rechtsschutz, den die beiden früheren Abkommen für die Urheber vorsehen. Diese Zweifel werden jedoch durch d en Bericht des Generalbericht erstatters der d iplomatischen Konferenz ausgeräumt. Danach dient Art. 2 Abs. 2 des Rom - Abkommens lediglich zur Klarstellung, dass sich der Schutz, den die Staaten nach den Vorschriften des Abkommens zu gewähren haben, nicht immer genau mit der Inländerbeha ndlung deckt, da diese r Schutz weiter oder enger sein kann als die Inländerbehandlung . Ein Vo r- schlag, dass ein Staat, der Rechte gewährt, die über die vom Abkommen g e- forderten Mindestrechte hinausgehen, nicht verpflichtet sein sollte, sie den A n- gehörigen v on Staaten zuzuerkennen, die solche Rechte den Angehörigen des anderen Staates nicht gewähren, wurde von der Konferenz nicht angenommen (Kaminstein, UFITA (40) 1963, 99, 105 f.; vgl. auch den Bericht des Delegat i- onsführers der deutschen Delegation und Vize präsidenten der diplomatischen Konferenz Ulmer, GRUR Int. 1961, 569, 576). Daraus ergibt sich eindeutig, dass Art. 2 Abs. 2 des Rom - Abkommens dahin auszulegen ist, dass der Inlä n- derschutz durch den Mindestschutz nicht begrenzt, sondern ergänzt wird. (4 ) B ei der Auslegung eine r internationale n Übereinkunft zwischen Sta a- ten ist allerdings nach Art. 31 Abs. 3 Buchst. a und b WVRK außer dem Z u- sammenhang in gleicher Weise jede spätere Übereinkunft zwischen den Ve r- tragsparteien über die Auslegung des Vertra g oder die Anwendung seiner Bes t- immungen (Buchstabe a) und jede spätere Übung bei der Anwendung des Ve r- trags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (Buchstabe b) in gleicher Weise zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung sind bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 1 des Rom - Abkommens aber weder das TRIPS - Übereinkommen oder der WIPO - Vertrag über Darbietungen und Tonträger noch Stellungnahmen von Vertrag s- staaten bei den Verhandlungen über diese Übe reinkommen zu berücksichtigen. 86 - 32 - Dem steht bereits entgegen, dass es sich bei diesen - gegenüber dem Rom - Abkommen späteren - Übereinkünften nicht um Übereinkünfte über die Auslegung des Rom - Abkommens oder die Anwendung seiner Bestimmungen und bei den Ve rhandlungen über den Abschluss dieser Übereinkünfte nicht um Übung en bei der Anwendung des Rom - Abkommens handelt. Im Übrigen sti m- men die Vertragsparteien des TRIPS - Übereinkommens oder des WIPO - Vertrags über Darbietungen und Tonträger nicht vollständig mit den Vertrag s- parteien des Rom - Abkommens überein. So sind etwa die Vereinigten Staaten von Amerika zwar Vertragspartei des TRIPS - Übereinkommens und des WIPO - Vertrags über Darbietungen und Tonträger, nicht aber des Rom - Abkommens. A us dem Umstand, dass die Ver pflichtung de r Vertragsstaaten zur Inländerb e- handlung von ausübende n Künstler n nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 TRIPS - Über - einkommen und Art. 4 Abs. 1 WPPT ausdrücklich auf die in diese n Überei n- kommen vorgesehenen Rechte beschränkt ist, kann daher nicht auf eine en t- sprechende Beschränkung dieser Rechte durch Art. 2 Abs. 1 des Rom - Ab - kommens geschlossen werden. Für die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 des Rom - Abkommens ist es ferner unerheblich, ob Vertreter von Vertragsstaa ten des TRIPS - Übereinkommens und des WIPO - Vert rags über Darbietungen und To n- träger bei den Verhandlungen über diese Abkommen angenommen haben, die in diesen Abkommen vorgesehene Beschränkung der Inländerbehand lung auf die in diesen Abkommen vorgesehenen Rechte entspreche de m Schutzsystem des Rom - Abkom men s (vgl. hierzu v. Lewinski in International Copyright Law And Policy, 2008, Kap. 7 Rn. 7.38 und 7.39 ) . Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kommt es daher auch nicht darauf an, ob sich die Vertragsstaaten des TRIP S - Überein kommens mit ein er im Vergleich zu Art. 2 des Rom - Abkommens enger gefassten Inländerb e- handlung in Widerspruch zu der von den Vertragsstaaten des Rom - Abkommens in dessen Art. 22 übernommenen Verpflichtung gesetzt h aben . Nach Art. 22 des Rom - Abkommens behalten sich die vert rag schließenden 87 88 - 33 - Staaten vor, untereinander besondere Vereinbarungen zu treffen, soweit diese den ausübenden Künstlern, den Herstellern von Tonträgern oder den Sendeu n- ternehmen weitergehende Rechte verschaffen als diejenigen, die durch dieses Abkommen gewäh rt werden oder soweit sie andere Bestimmungen enthalten, die nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen . Davon abgesehen, steht es nicht im Widerspruch zum Rom - Abkommen, dass Vertragsstaaten des Rom - Abkommen s den Inhabern verwandter Schutz rechte i m TRI PS - Überein - kommen und im WIPO - Vertrag über Darbietungen und Tonträger weniger wei t- gehende Rechte verschaffen als diejenigen, die durch das Rom - Abkommen gewährt werden . Nach Art. 2 Abs. 2 TRIPS - Übereinkommen und Art. 1 Abs. 1 WPPT bleiben die zwischen den V ertragsparteien bereits bestehenden Ve r- pflichtungen aus dem Rom - Abkommen unberührt. Die durch das TRIPS - Übereinkommen und den WIPO - Vertrag über Darbietungen und Tonträger g e- währten Rechte schränken danach die durch das Rom - Abkommen gewährten Rechte nicht e in , sondern treten zu ihnen hinzu . f ) Unter der Inländerbehandlung ist nach Art. 2 Abs. 1 des Rom - Abkom - mens auch die Behandlung zu verstehen, die der vertr ag schließende Staat, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, auf Grund seiner nationalen G e- setzgebung nach Abschluss des Rom - Abkommens gewährt ( vgl. Braun/v. We l- ser in Wandtke/Bullinger aaO § 125 Rn. 24 ). Die nach Art. 2 Abs. 2 des Rom - Abkommens zu gewährende Inländerbehandlung umfasst daher das zum Zei t- punkt des Abschlusses des Rom - Abkommens gesetzlich noch nicht geregelte und unbekannte ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen. aa) Nach Art. 2 Abs. 1 des Rom - Abkommens ist für die Zwecke dieses Abkommens u nter Inländerbehandlung die Behandlung zu verstehen, die der vertrags chließende Staat, in dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, auf Grund seiner nationalen Gesetzgebung gewährt. 89 90 - 34 - bb) Dem Wortlaut dieser Regelung ist keine Einschränkung des Grun d- sat zes der Inländerbehandlung zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich aus ihm nicht, das s die Inländerbehandlung auf die Rechte beschränkt ist , die d er vertrags chließende Staa t, in dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, zum Zeitpunkt des Abschluss es des Ab kommens im Ja hr 1961 auf Grund seine r nationalen Gesetzgebung gewähr t . D er Wortlaut der Regelung legt vielmehr nahe, dass die Begünstigten in jeder Hinsicht wie Inländer zu behandeln sind und ihnen danach zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Inländerschutz beanspr uchen können, dieselben Rechte zu gewähren sind, die zu diesem Zeitpunkt auch I n- ländern zustehen. cc ) Da sich auch unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhang s der Vorschrift und von Sinn und Zweck des Rom - Abkommens , die Rechte der ausübenden Küns tler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunterne h- men zu schützen, keine eindeutige Antwort auf die Frage ergibt, ob d ie Inlä n- derbehandlung auf die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ab kommens b e- kannte n Verwertungsrechte beschränkt ist , ist zur Ausle gung ergänzend die Entstehungsgeschichte der Vorschrift heranzuziehen . Die Regelungen des Rom - Abkommens zur Inländerbehandlung gehen auf entsprechende Regelu n- gen der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst zurück. Nach Art. 4 Abs. 1 RBÜ in ihrer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rom - Abkommens geltenden Fassung (jetzt Art. 5 Abs. 1 RBÜ) genießen die Urheber für die Werke, für die sie durch diese Übereinkunft geschützt sind, in allen Verband s ländern mit Ausnahme des Ursprungslandes d es Werkes die Rechte, die die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden , sowie die in dieser Übereinkunft besonders gewährten Rechte. Die Inländerbehandlung nach Art. 4 Abs. 1 RBÜ erfasst danach eindeutig die von vertrag schließenden Staaten nach Abschluss der Übereinkunft aufgrund ihrer nationalen Gesetzgebung gewährten Rechte. Art. 2 Abs. 1 des Rom - Abkommen s verzichtet zwar auf die Unterscheidung zw i- 91 92 - 35 - schen gegenwärtig gewährten Rechten und in Zuku nft gewährten Rechte n . D a- raus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass Art. 2 Abs. 1 des Rom - Abkommens die Inländerbehandlung auf die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens gewährte n Rechte beschränkt . Vielmehr ist davon auszug e- hen, dass die Inlände rbehandlung nach Art. 2 Abs. 1 des Rom - Abkommens entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung uneingeschränkt gilt und nach dem Vorbild von Art. 4 Abs. 1 RBÜ die nach Abschluss des Abkommens g e- währten Rechte umfasst. C. Danach ist das Berufungsurteil au fzuheben, soweit das Berufungsg e- richt die Klage mit dem auf das Recht von Marlene Dietrich als ausübender Künstlerin gestützten Antrag, der Beklagten das öffentliche Zugänglichmachen von Videoclips mit Aufnahmen des von Marlene Dietrich im Jahr 1972 im New London Theatre gegebenen Konzerts zu verbieten, abgewiesen hat. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da sie auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen noch nicht zur Endentscheidu ng reif ist ( § 563 Abs. 3 ZPO). I. D ie Beklagte hat erstmals in der Revisionsinstanz geltend gemacht, die Klägerin sei nicht berechtigt, eine Verletzung des ausschließlichen Rechts des ausübenden Künstlers aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geltend zu machen , weil di e- ses Recht nicht Marlene Dietrich, sondern dem Hersteller des auf der Grundl a- ge der Aufzeichnungen des Konzerts erstellten Films An Evening w ith Marlen e Dietrich zustehe. Hat ein ausübender Künstler vor dem 30. Juni 1995 in die Benutzung seiner Darbietung zur Herstellung eines F ilmwerkes eingewilligt, so gelten seine ausschließlichen Rechte nach § 137e Abs. 4 Satz 2 UrhG als auf den Filmhersteller übertragen. Das gilt auch für ausschließliche Rechte, die erst nach der Einwilligung oder der Herstellung des Films gesetzlich geregel t wo r- den sind (vgl. Manegold/Czernik in Wandtke/Bullinger aaO § 92 UrhG Rn. 14; J . B. Nordemann in Fromm/Norde mann aaO § 92 Rn. 30). Die Bestimmung e r- 93 94 - 36 - fasst daher grundsätzlich auch das erst im Jahr 2003 i m Urheberrechtsgesetz geregelte Recht der öffentlic hen Zugänglichmachung gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG . Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen des § 137e Abs. 4 Satz 2 UrhG erfüllt sind. Nach den Feststellungen des Berufungsg erichts hat Marlene Dietrich allerdings der Aufzeichnung ihrer Darbietungen auf einen Bild - und Tonträger und der Verwendung dieser Aufzeichnungen zur Herstellung eines Films, wie er von der Klägerin mit den Anlagen K 42 und K 57 vorgelegt worden ist, zuge stimmt. Das Berufungsgericht hat aber keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob dieser Film als ein Filmwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG anzusehen ist oder nur Laufbilder im Sinne von § 95 UrhG enthält . II. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Beklagte für eine Ve r- letzung des ausschließlichen Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Darbietungen haftet. Eine Haftung der Beklagten als Täter, Teilnehmer oder 95 - 37 - Störer ist zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - jedoch keine Fes t- stellungen getroffen. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 08.08.2012 - 21 O 1848 1/07 - OLG München, Entscheidung vom 23.01.2014 - 6 U 3515/12 -
Full & Egal Universal Law Academy