BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 434/13 Verkündet am: 22. Januar 2015 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja §§ 80, 432, 665, 744 Abs. 1 BGB Bei der "Umwandlung" einer von mehreren Stiftern errichteten unselbständigen treuhänderischen Stiftung in eine selbständige Stiftung ist der Treuhänder hi n- sichtlich der Ausgestaltung des Stiftungsgeschäfts (h ier: Bildung und Zusa m- mensetzung der Stiftungsorgane) nicht an eine ohne Mitwirkung der weiteren Stifter und Auftraggeber ergangene Weisung eines einzelnen Stifters gebu n- den. BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - III ZR 434/13 - OLG Oldenburg LG Aurich - 2 - D er III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters , Dr. Remmert und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. September 2013 auf - gehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 29. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmi ttelzüge einschließlich der in diesen durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Abgabe einer Willenserklärung zum Zwecke der Umwandlung eine r unselbständigen Stiftung in eine selbständige Stiftung. 1 - 3 - Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Mutter F . M . - F . Sti f- ter der P . - F . - Stiftung . Der Beklagte ist der Bruder des Klägers und Treuhänder dieser Stiftung. Die M utter der Parteien ist inzwischen verstorben und von ihren vier Kindern, den Parteien und ihren beiden Schwestern, die dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten sind, beerbt worden . Am 8. Dezember 2004 hatten der Kläger und seine Mutter die P . - F . - Stif tung durch " Stiftungsgeschäft für die Errichtung einer nicht selbständigen, treuhänderischen P . - F . - Stiftung " (im Folgenden: Treuhandvertrag) mit dem Beklagten als Rechtsträger und Treuhänder errichtet. Der Stiftungszwe ck ist die Förderung der Kunst und Kultur, der hauptsächlich durch Pflege, Bewa h- rung und Erhaltung des Werkes des Seemalers P . F . , des Großv a- ters des Klägers und des Beklagten, verwirklicht wird. Der Kläger hatte einen Geldbetrag in Höhe von 150.000 der Parteien Werke des Malers im Wert von ca. 200.000 r- mögen wurde dem Beklagten als Rechtsträg er und Treuhänder übertragen. Im Stiftungsgeschäft ist geregelt: " Ferner wird dem Tre uhänder aufgegeben, die unselbständige Stiftung in eine selbständige Stiftung umzuwandeln, sobald hierfür die ausreichende Kapitalausstattung vorhanden ist " . S owohl der Kläger als auch der Beklagte sind Mitglieder des Stiftung s- rats der unselbständigen Stiftung. In der Sa tzung der P . - F . - Stiftung ist zum Stiftungsrat in § 5 geregelt: " Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der bzw. die Tre u- händer. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei höchstens 13 Mitgliedern. 'Geborene' Mi tglieder sind: - die Stifter oder eine von ihnen benannte Person, - der bzw. die Treuhänder des Stiftungsvermögens. " 2 3 - 4 - § 5 der Satzung regelt weiter, welche Eigenschaft en die Personen, die dem Stiftungsrat angehören, möglichst mitbringen sollen. In § 5 Abs. 5 der Sa t- zung werden die elf Mitglieder des ersten Stiftungsrats aus dem Familienkreis der Stifter namentlich benannt. In § 6 der Satzung ist weiter geregelt: " (3) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszweck e s, der Stiftungsorganisation und Stif tungsorgane sowie die nach dem Stiftungsges chäft vorgesehene Überführung des Stiftungsverm ö- gens bzw. die Umwandlung der unselbständigen in eine selbstä n- dige rechtsfähige Stiftung oder die A uflösung der Stiftung betre f- fen , könne n nur auf Sitzungen gefasst w erden. Sie bedürfen der Zustimmung des Treuhänders oder der Treuhänder des Stiftung s- vermögens. " Das Stiftungsvermögen ist zwischenzeitlich neben den Werken des M a- lers P . F . auf einen Barbestand von ca. 450.000 angewachsen . Auf der Stiftungsratssitzung vom 19. März 2011 beschloss der Stiftungsrat: " Der Treuhänder wird vom Stiftungsrat aufgefordert, die Umwan d- lung der b estehenden unselbständigen P. - F . - Stiftung in die nach dem Stiftungsges chäft vorgesehene selbständige P . - F . - Stiftung sobald als möglich zu veranlassen und alle hie r- für notwendigen Schritte zu unternehmen (z.B. Abgabe der Sti f- tungserklärung, Übertragung des Stiftungsvermögens nach § 80 ff BGB). " Zugleich wu rde der Treuhänder damit beauftragt , den Stiftungsrechts - experten Prof. Dr. O . W . mit der Erstellung einer Satzung samt Stiftung s- geschäft für die neu zu gründende , selbständige Stiftung zu beauftragen. Noch in der Stiftungsratssitzung erklärte de r Beklagte, dass er den Beschluss nicht ausführen werde und s ein Veto einlege, da er nicht den Weisungen des Klägers in dessen Eigenschaft als Stifter und Stiftungsratsvorsitzende r und den B e- 4 5 6 - 5 - schlüssen des Stiftungsrats unterliege. Darauf hin erteilte der Kl äger sel bst Prof. Dr. W . den Auftrag. Die von diesem erstellten Ent wü rf e des Stiftungsg e- schäfts und der Sat zung legte der Kläger dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport zur Prüfung vor. Die ses teilte mit, dass die Entwürfe die gesetz lichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung erfüllten. D as Finanz amt N . äußerte , dass Bedenken gegen die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht bestünden. Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Verpfl ichtung des B e- klagten, sämtliche Erklärungen abzugeben, die zur rechtlichen Verselbständ i- gung der nicht selbständigen Stiftung erforderlich sind , insbesondere das Sti f- tungsgeschäft zu unterzeichnen und der Stiftungsaufsicht zwecks Anerkennung vorzulegen. D er Klageantrag orientiert sich an den Entwürfen von Prof. Dr. W . . Danach sind als Stiftungsorgane ein aus mindestens zwei und höch s- tens fünf Personen bestehender Vorstand und ein aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern zusammengesetztes Kuratorium vorgesehen. Dem Klageantrag entsprechend sollen zu Mitgliedern des ersten Vorstands (Grü n- dungsvorstand) der Kläger als Vorsitzender sowie sein Sohn V . M . als stellvertretender Vorsitzender, beide auf Lebenszeit, bestimmt werden. Das er s- te Kuratorium mit einer Amtszeit von fünf Jahren soll aus vier namentlich aufg e- führten Per sonen bestehen, wobei als einziges Familienmitglied ein weiterer Sohn des Klägers benannt wird. Der Beklagte spricht dem Kläger ein alleiniges Weisungsrecht ab . Er ist darüber hinaus der Auffassung, dass der Kläger persönlich und fachlich ung e- eignet sei, den Vorstand der Stiftung zu übernehmen. Der Beklagte ist selbst zur Übernahme des Vorstandsamts bereit, aber nicht zusammen mit dem Kl ä- ger. 7 8 - 6 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl ä- gers ist der Beklagte antragsgemäß verurteilt wor den. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der B e- klagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revi sion ist begründet . I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Abgabe der beantragten Willenserklärung gegen den Beklagten zustehe. Die Klage sei zulässig, da der Kläger ein selbständiges Weisungsrecht gegenüber de m Treuhänder habe. Als Stifter könne der Kläger aufgrund seines selbständigen Weisungsrechts gegen den Treuhänder auf Ausführung einer Weisung klagen. Der Kläger habe einen Anspruch gegen den Beklagten auf Abgabe der beantragten Willenserklärung zur U mwandlung der unselbständigen in eine selbständige Stiftung in der beantragten Form. Die Voraussetzungen für die Verselbständigung der Stiftung lägen vor. Der Beklagte sei als Treuhänder durch das Stiftungsgeschäft beauftragt, die unselbständige in eine se lbständige 9 10 11 12 13 14 - 7 - Stiftung umzuwandeln und damit der richtige Anspruchsgegner . Dem Treuhand - verhältnis sei ein Weisungs recht des Treugeber s (Stifters) im manent. I m vorli e- genden Fall habe die Stiftung zwei Stif ter. Je der Stifter dürfe sein Wei sung s- recht selb ständi g ausüben, aber nicht zu Lasten oder zum Nachteil des anderen Weisungsberechtigten. Sei das Stiftungsgeschäft offen, könne der Stifter dieses aufgrund seine r Weisungsbefugnis konkretisi eren. Vorliegend entspreche der Entwurf den Vorgaben des Stiftungsgesch äfts und der Stiftungssatzung der u n- selbständigen Stiftung; insbesondere sei der Wille der beiden Stifter hinre i- chend beachtet worden. Das Berufungsgericht vermöge nicht festzustellen, dass es bei den benannten Mitgliedern des Kuratoriums, die nicht der Fa milie angehör t en, an einer ausreichenden Verbundenheit zur Kunst von P . F . fehlen könn t e. Aus der Satzung der unselbständigen S tiftung gehe auch eindeutig hervor, dass es der Wille beider Stifter gewesen sei, den Kläger als Stifter und Mitbegründer der Stiftung zum ers ten Vorsitzenden des Stiftung s- rats zu bestimmen . Es sei nicht ersicht lich, dass nach dem Wille n der Mitstift e- rin diese Position des Klägers bei der Umwandlung der Stiftung aufgegeben werden soll e. Für die Verpflichtung des Beklagten zur Abgabe der begehrten Willen s- erklärungen spreche schließlich auch der Stiftungsratsbeschluss vom 19. März 2011. Aus § 6 Abs. 3 der Satzung der unselbständigen Stiftung ergebe sich die eindeutige Kompetenzzuweisung an den Stiftungsrat, übe r die Umwandlung der unselbständigen in eine selbständige Stiftu ng zu beschließen. Zwar bedü rf e ein solcher Beschluss der Zustimmung des Treuhänders. Die Zustim mung dürfe je doch nicht w illkür lich verweigert werden , da ansonsten diese Kompetenzz u- wei sung ins Leere ginge. Da vorliegend der Entwurf den rechtlichen Vorgaben aus Gesetz, Stiftungssatzung und Stiftungsgeschäft entspreche , habe der B e- 15 - 8 - klagte die Umwandlung vorzunehmen. Seine Verweigerung stelle sich als tre u- widrig dar. II. Das Berufungsurteil h ält den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Ohne Erfolg macht der Beklagte allerdings geltend, die Klage sei bereits unzulässig. Der Kläger macht einen nach seiner Auffassung ihm zustehenden Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung geltend. Zweife l an seiner Pr o- zessführungsbefugnis bestehen deshalb nicht. Die Frage seiner Berechtigung , in eigener Person ein solches Recht geltend zu machen, stellt sich deshalb als eine Frage der Aktivlegitimation dar, die im Rahmen der Begründetheit zu pr ü- fen ist. 2. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Abgabe der beantragten ( Willens - )E rklärung en nicht zu. a) Ein solcher An spruch ergibt sich nicht schon aus dem Inhalt des zw i- schen den Stiftern und dem Beklagten als Treuhänder geschlossenen Tre u- handvertrags . aa) Der Kläger und seine inzwischen verstorbene Mutter F . M . - F . haben gemeinsam eine unselbständige Stiftung mit dem Stiftungsg e- schäft vom 8. Dezember 2004 errichtet. Unter einer unselbständigen Stiftung versteht man die Übertragung von Vermögenswerten auf eine natürlich e oder juristische Person mit der Maßgabe, dass diese als ein vom übrigen Vermögen des Empfängers getrenntes wirtschaftliches Sonderver mögen zu verwalten und 16 17 18 19 20 - 9 - zur Ve rfolgung der vom Stifter gesetzten Zwecke zu verwenden sind . Dabei besteht vorliegend die Besonderheit, dass die Stiftung nicht auf Dauer als u n- selbständige Bestand haben soll, sondern bei Eintritt bestimmter Bedingungen (ausreichende Kapitalausstattung) i n eine selbständige Stiftung " umgewandelt " werden soll. Maßgebend sind die allgemeinen schuldrechtlichen und erbrechtl i- chen Bestimmungen. Der Vertrag über die Err ichtung einer unselbständigen Stiftung kann als Schenkung unter Auflage oder in Gestalt eines fiduziarischen Rechtsgeschäfts als Auftrag beziehungsweise bei Entgeltlichkeit als Geschäft s- besorgungsvertrag geschlossen werden. Entscheidend ist, welche Rechtsform die Parteien gewählt haben (Senatsurteil vom 12. März 2009 - III ZR 1 42/08, BGHZ 180, 144 Rn. 14 f). bb) Im vorliegenden Fall haben nach den rechtsfehlerfreien Feststellu n- gen des Berufungsgerichts der Kläger und seine verstorbene Mutter einen Au f- trag mit dem Beklagten als Treuhänder vereinb art. Der Beklagte hat nach dem Treuhandvertrag unt er anderem die Aufgabe , die unselbständige in eine sel b- ständige Stiftung umzuwandeln. Für eine Mehrheit von Auftraggebern gilt, dass sie Gläubiger einer unteilbaren Leistung nach § 432 BGB sind, wenn die Au s- führung des Auftrags - wie hier - nur an alle gem einschaftlich geleistet werden kann (vgl. OLG Naumburg NJW - RR 2014, 548, 549; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Dezember 1995 - III ZR 81/95, NJW 1996, 656 zum Auskunftsanspruch von Miteigent ümern gegenüber d em staatlichen Verwalter eines Mietshauses). Deshalb kann der Kläg er grundsätzlich auch aus eigenem Recht ohne Mitwi r- kung der Erbengemeinschaft nach seiner verstorbenen Mutter die Auftragsau s- führung vom Beklagten verlangen. Voraussetzung für einen solchen Anspruch auf Abgabe der Willenserklärung aus dem Auf trag ist jedoch, dass diese volli n- haltlich auf den Treuhandvertrag zurückzuführen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 21 - 10 - (1) Weder der Treuhandvertrag, in dem die Pflicht des Treu händers zur Errichtung einer selbständigen Stiftung dem Grunde nach ge regelt ist, noch die diesem Vertrag beigefügte Satzung der unselbständigen Stiftung enthalten hi n- reichend konkrete Vorgaben über den Inhalt des die selbständige Stiftung b e- treffenden Stif tungsgeschäfts, über d en Wortlaut der Stiftun gssatzung sowie die Bil d ung und (insbesonde re) die personelle Zusammensetzung der Stift ungso r- gane . Zwar liegt es auf der Hand, dass der Stiftungszweck der selbständigen Stiftung kein wesentlich anderer sein kann beziehungsweise sein soll als der Zweck der unselbständigen Stiftung . A uch mag der Schluss naheliegen , dass der Kläger , der als Stifter und Mitbegründer der Stiftung satzungsgemäß zum ersten Vors i t zenden des Stiftungsrats der unselbständigen Stiftung bestimmt wurde, nach Sinn und Zweck des Stiftungsgeschäfts vom 8. Dezembe r 2004 und dem Willen beider Stifter auch in der selbständigen Stiftung eine führende Rolle (Vorstandsvorsitzender) spielen soll. Die weiteren personellen Benennu n- gen in dem Entwurf des Stiftungsgeschäfts der selbständigen Stiftung durch Benennung des Sohn es des Klägers als stellvertretendem Vorstandsvorsitze n- den und der weiteren Mitgliedern des ersten Kuratoriums können jedoch auf den Stiftungsakt unter Einbeziehung der Satzung der unselbständigen Stiftung nicht zurückgeführt werden. Es mag insoweit zwar s ein, dass es sich um geei g- nete Mitglieder (im Sinne des § 5 der Stiftungssatzung) eines zukünftigen Kur a- toriums der selbständigen Stiftung handelt. Eine Konkretisierung auf genau di e- se Personen lässt sich jedoch dem Auftragsvertrag zwischen den Stiftern un d dem Beklagten weder ausdrücklich noch konkludent im Wege der Auslegung ent nehmen. (2) Hinsichtlich der Bildung und Zusammensetzung der Organe der zu errichtenden selbständigen Stiftung gibt auch der Beschluss des Stiftungsrats vom 19. März 2011 kein en Aufschluss. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der 22 23 - 11 - unselbständigen Stiftung können Beschlüsse des Stiftungsrats, die (insbeso n- dere) die Umwandlung der unselbständigen in eine rechtsfähige Stiftung betre f- fen, nur auf Sitzungen gefasst werden. Der erkenne nde Senat versteht die Au s- führungen des Berufungsgerichts, das in diesem Zusammenhang von einer " Kompetenzübertragung " spricht, dahin, dass nach dem in dieser Satzungsb e- stimmung zum Ausdruck gekommenen Willen der Stifter ein das Stiftungsg e- schäft der selbs tändigen Stiftung betreffender Beschluss des Stiftungsrats di e- selbe Wirkung hat wie eine den Treuhandvertrag ergänzende vertragliche Übereinkunft der bei den Stifter selbst. Der Beschluss des Stiftungsrats beschränkt sich inhaltlich darauf, dass - was im Übrigen zwischen den Parteien unstreitig ist - die nicht selbständige Stiftung nunmehr über eine ausreichende Kapitalausstattung verfügt und damit die Voraussetzungen für eine " Umwandlung " in eine selbständige Stiftung vo r- liegen. Die Forderung des Stif tungsrats, der Beklagte möge Prof. Dr. W . mit der Erstellung einer " Satzung nebst Stiftungsgeschäft " für die neu zu err ic h- tende Stiftung beauftragen, ent hält keinerlei inhaltliche Vorgaben , insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Bildung und die konkrete Zusammensetzung des Stiftungsvorstands und des Kuratoriums. Nach Erstellung der Entwürfe des Sti f- tungsgeschäfts und de r Satzung durch Prof. Dr. W. , die im Übrigen ihre r- seits keine Benennung der Kuratoriumsmitglieder enthalten, erfolgte kein e we i- tere Beschlussfassung des Stiftungsrats. Einen Stiftungsratsbeschluss, die Organe und Gremien so wie vom Kläger gewünscht zu bilden, gibt es nicht. b) Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts kann die konkr e- te Benennung der Mitglieder d er Stiftungsor gane auch nicht auf eine Weisung des Klägers als Stifter und Auftraggeber gestützt und damit zum Inhalt des Au f- tra gsverhältnisses gemacht werden. 24 25 - 12 - Das Bestehen eines Weisungsrechts ist dem Auftragsverhältnis imm a- nent. Es ergibt sich aus d er Tatsache, dass der Beauftragte im Interesse des Auftraggebers tätig wird und der Auftraggeber als Herr des Auftrags seine Int e- ressen jederzeit beherrschen und steuern können soll. Das Weisungsrecht e r- mög licht es dem Auftraggeber , seinen Auftrag nachträg lich zu konkretisieren und aktuellen Entwicklungen anzupassen. Die grundsätzliche Pflicht des Beau f- tragten zur Befolgung von Weisungen ergibt sich aus den negativen Formuli e- rungen des § 665 BGB. Dieser regelt die Fälle, in denen der Beauftragte von den Wei sungen des Auftraggebers abweichen darf. Im Umkehrschluss lässt sich daraus ableiten, dass der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Gebu n- denheit des Beauftragten an Weisungen des Auftragge bers ausging und nur im Ausnahmefall eine Abweichung gest attet ist. aa) Ein derartiges Weisungsrecht kann im vorliegenden Fall im Gege n- satz zur Auffassung des Berufungsgerichts den Stiftern nur gemeinschaftlich zu stehen . Sie sind beide Auftraggeber , wobei dahinstehen kann, ob sie im I n- nenverhältnis eine Gesamthandsgeme inschaft (BGB - Gesellschaft) bi lden (so die Auffassung des Landgerichts ) oder aber - wie sonst bei Treuhandverhältni s- sen üblich - eine Rechtsgemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff BGB (vgl. Sta u- dinger/Langhein, BGB, Neubearb. 2008, § 741 Rn. 153). Auch im letz teren Fall könnte d as Weisungs recht grundsätzlich nur gemeinschaftlich ausgeübt werden (vgl. § 744 Abs. 1 BGB ) . Soweit der Revisionsbeklagte in diesem Zusamme n- hang geltend gemacht hat, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einer Mehrheit von Auftraggebern regelmäßig jeder einzelne von ihnen zum Widerruf des Auftrags berechtigt ist (vgl . BGH, Urteil vom 13. Mai 1964 - V ZR 90/62, FamRZ 1964, 360, 361 mwN), ist diese Rechtsprechung auf die vorli e- gende Fallgestaltung nicht übertragbar. Da beide Stifter - wie unstreitig - gleic h- 26 27 - 13 - berechtigt sind (vgl. § 742 BGB), könnte eine einsei tige Weisung des Klägers selbst dann keine Rechtswirkungen gegenüber dem Treuhänder entfalten, wenn für Weisungen bezüglich des Abschlusses des die Umwandlung der u n- selbst ändigen Stiftung in eine selbständige Stiftung herbeiführenden Stiftung s- geschäfts die einfache Stimmenmehrheit ausreichen würde (vgl. § 745 Abs. 1, 3 BGB). bb) Da die Mitstifterin und Mutter des Klägers verstorben ist, ist an ihre Stelle die E rbengeme inschaft getreten (§ 1922 Abs. 1, § 2032 Abs. 1 BGB). Eine gemeinschaftliche Weisung zusammen mit der E rbengemeinschaft nach der verstorbenen Mutter der Parteien gibt es nicht. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Erbengemeinschaft der Weisung des Klägers zugestimmt hat . Im G e- genteil haben neben dem Be klagten zwei weitere der aus vier Mitgliedern b e- stehenden Erbengemeinschaft durch ihren Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten zu erkennen gegeben, dass sie mit der Vorgehensweise des Klägers nich t einverstanden sind. 3. Die im Klageantrag enthaltene Willenserklärung ist nicht teilbar, da ohne die konkrete Benennung der Stiftungsorgane die Errichtung der Stiftung durch die Abgabe der vom Kläger vom Beklagten gewünschten E rklärung nicht mö g- lich ist. Die Klage ist des halb insgesamt als unbegründet abzuweisen , auch wenn die Voraussetzungen für eine Umwandlung der unselbständigen in eine selbständige Stiftung gegeben sind und der Beklagte gegen den Inhalt des Sti f- tungsgeschäfts von der Bildung der S tiftungsorgane abgesehen keine Einwä n- de erhoben hat . 28 29 - 14 - 4. Das Berufungsurteil ist a ufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). D er Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Schlick Wöstmann Seiters Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 29.01.2013 - 5 O 362/12 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 20.09.2013 - 11 U 26/13 - 30
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