BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 436/12 Verkündet am: 23. Januar 2014 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 166 Abs. 1, § 199 Abs. 1 Nr. 2 Eine entsprechend § 166 Abs. 1 BGB erfolgende Zurechnung des Wissens e i- nes Vertreters des Gläubigers von den Anspruch begründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt auch dann nicht in Betracht, wenn sich der Anspruch zwar nicht gegen den Vertreter selbst richtet, jedoch mit e i- nem gegen ihn gerichteten Anspruch in einem so engen Zusammenhang steht, dass auch hier die Befürchtung besteht, der Vertreter werde nicht zu einer sachgerechten V erfolgung des Anspruchs beitragen (Fortführung von BGH, Urteile vom 15. März 2011 - II ZR 301/09, NJW - RR 2011, 832 und vom 12. Juni 1989 - II ZR 334/87, NJW - RR 1989, 1255). BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 436/12 - OLG Zweibrücken LG Frankenth al (Pfalz) - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2014 durch den Vizepräside n ten Schlick und die Richter Dr. Herrmann , Hucke, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten g egen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. September 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien, zwei Wohnungse igentümergemeinschaften, streiten um die er am 31. Juli 2006 durch den Ve r- walter L . von dem Konto der Klägerin auf das Konto der Beklagten überwi e- sen wurde. L . war nicht nur der Verwalter bei der Parteien, s ondern auch der zahlreicher anderer Wohnungseigentümergemeinschaf ten. Er hob jahrelang von den Konten der von ihm verwalteten Wohnungseigentümerschaften Gel d- beträge für eigene Zwecke ab. Zur Verdeckung der Abhebungen nahm er eine Vielzahl von Überweisungen zwischen den Konten der Wohnungseigentüme r- gemeinschaften vor. Nach der Überweisung am 31. Juli 2006 überwies L. 1 - 3 - auf das Konto einer anderen von ihm verwalteten Wohnungseigentümerg e- August 2006 vom Konto der Beklagten für eigene Zwec ke ab. L. wurde im Jahr 2010 wegen Untreue in 740 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Klägerin erfuhr von der Überweisung von ihrem Konto auf das Konto der Beklagten im Sommer 2007. Sie hat wegen der streitgegen ständlichen Fo r- derung am 21. Dezember 2010 einen Mahnbescheid beantragt, der am 22. D e- zember 2010 erlassen und der Beklagten am 19. Januar 2011 zugestellt wo r- den ist. nebst Zinsen z u zahlen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der B eklagten hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich der zuerkannte A n- spruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB. Durch die Überwe i- sung L sei die Beklagte nicht durch Leistung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ), sondern in sonstiger Weise bereichert worden. Die Beklagte könne sich 2 3 4 5 - 4 - gemäß § 819 Abs. 1 BGB nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Denn sie müsse sich das Handeln und Wissen L . s um das Fehlen des rechtlichen Grundes für die Überweisung in entsprechender A n- wendung des § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Es gelte der allgemeine Rechtsgedanke, dass derjenige, der einen anderen mit der Erledigung b e- stim m ter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraue, sich das Wissen de s anderen zurechnen lassen müsse. Der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB habe Ende des Jahres 2007 b e- gonnen, nachdem die Klägerin im Sommer 2007 von der streitgegenständlichen Überweisung Kenntnis erlangt habe. Dagegen müsse sich die Klägerin für den Lauf der Verjähr ungsfrist nicht das Wissen L. s hinsichtlich der bereits im Jahr 2006 vorgenommenen Überweisung zurechnen lassen. Für eine solche Wissenszurechnung blieben diej enigen Personen außer Betracht, die den Schaden verursacht hätten und selbst Schuldner seien. Der Klägerin als Opfer einer vorsätzlich zu ihrem Nachteil begangenen unerlaubten Handlung sei die Kenntnis des Täters von der auch vor ihr verheimlichten Tat nic ht verjährung s- schädlich zuzurechnen . Das gelte auch für ihre Ansprü che gegenüber der B e- klagten. Durch die Beantragung des am 19. Januar 2011 der Beklagten zugestel l- ten Mahnbescheids am 21. Dezember 2010 habe die Klägerin die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO rechtzeitig gehemmt. 6 7 - 5 - II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. 1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht a n- genommen, die Beklagte sei durch die Überweisung L . s von dem Ko nto der Klägerin nicht durch Leistung eines anderen, sondern in sonstiger Weise bere i- chert worden (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB). Eine Leistung der Klägerin an die Beklagte im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB scheidet schon de s- halb aus, weil aus Sicht beider Parteien ein mit der Überweisung verfolgte r Lei s tungszweck fehlte. Insbesondere war kein Kausalverhältnis er kennbar , auf das sich die Überweisung hätte beziehen können. 2. Der Anspruch der Klägerin ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls z utre f- fend erkannt hat, nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Denn die Beklagte kann sich gemäß § 819 Abs. 1 BGB nicht auf den Wegfall der Bere i- cherung berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Vorschrift des § 166 Abs. 1 B GB, der Kenntnisse des Vertreters dem Vertretenen zurechnet, im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB zumindest entsprechend anwendbar (BGH, Urteile vom 25. März 1982 - VII ZR 60/81, BGHZ 83, 293, 295 f; vom 20. Fe b- ruar 1979 - VI ZR 256/77, VersR 1979, 523 , 526 und vom 29. März 19 62 - VII ZR 238/60, WM 1962, 609, 610 ; so auch OLG Hamm, VersR 2009, 1416, 1417; OLG Köln, OLGR 1998, 141; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 819 Rn. 3). Nach § 166 Abs. 1 BGB muss derjenige, der sich im rechtsgeschäftlichen Ve r- kehr bei der A bgabe von Willenserklärungen eines Vertreters bedient, es im schutzwürdigen Interesse des Adressaten hinnehmen, dass ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird. Er kann sich nicht auf eigene U n- 8 9 10 11 - 6 - kenntnis berufen. Aus diesem der Vorschrift de s § 166 BGB innewohnenden allgemeinen Rechtsgedanken hat der Bundesgerichtshof hergeleitet, dass sich - unabhängig von dem Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses - derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Ve r- antwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen z u- r echnen lassen muss (BGH aaO ). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Gegen die en t- sprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision keine Ei nwendungen erhoben. L. war als Verwalter der organschaftliche Vertreter der Beklagten, der für die Wohnungseigentümer im Rechtsverkehr in weitem Umfang handeln konnte (vgl. zur Stellung des Verwalters einer Wo h- nungseigentümergemeinschaft BGH, Urteil vom 27. September 2002 - V ZR 320/01, NJW 2003, 589, 590 ; Beschl uss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/0 5 , BGHZ 163, 154, 162). Er war insbesondere nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung für die Verwaltung der eingenommenen Gelde r zuständig. Die Beklagte hat sich daher seine Kenntnis von dem fehle n- den Rechtsgrund der Überweisung entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen zu lassen mit der Folge, dass sie sich gemäß § 819 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB nicht auf den Weg fall der Bereicherung berufen kann . Etwas anderes gilt vorliegen d auch nicht deshalb, weil L. im Rahmen der Überweisung als Verwalter nicht nur auf Seiten de r Beklagten, sondern auch auf Seiten der Klägerin - veruntreuend - tätig war. Hierdurch w ird die Schutzwürdigkeit der Interessen der Klägerin nicht verringert. Die Haftungsve r- schärfung in § 819 Abs. 1 BGB hat ihren Grund darin, dass de r Bereicherung s- schuldner ab Kenntniserlangung von dem mangelnden Rechtsgrund auf die Rechtsbeständigkeit des E rwerbs nicht vertrauen darf und ihn daher gesteigerte 12 13 - 7 - Sorgfaltspflichten im Um gang mit dem Erlangten treffen . Er k ann gleichsam als " Verwahrer fremden Guts " angesehen werden (Wendeho rst in BeckOK, BGB, § 819 [01.11.2013], Rn. 2 unter Hinweis auf die Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band II, S. 55). Die g e- steigerten Sorgfaltspflichten des Bereicherungsschuldners finden ihre Begrü n- dung mithin in der von ihm erkannten Zuordnung des Erlangten zu einer fre m- den Vermög enssphäre. Sie bestehen unabhängig davon, wer auf Seiten des Bereicherungsgläubigers konkret in dessen Vermögen zum Vorteil des Bere i- cheru ngsschuldners eingegriffen hat. 3. Das Berufungsgericht hat schließlich auch die Verjährung des Bereich e- rungsanspr uchs der Klägerin ohne Rechtsfehler verneint. Das Wissen L . s um die von ihm vorgenommene rechtsgrundlose Überweisung vom 31. Juli 2006 ist der Klägerin im Rahmen von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht zuzurec h- nen. Dementsprechend begann die Verjährungsfrist noch nicht Ende des Ja h- res 2006, sondern erst Ende des Jahres 2007. a) Für den bereicherungsrechtlichen Anspruch gilt die regelmäßige Ve r- jährungsfrist des § 195 BGB, die drei Jahre beträgt und nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Pe r- son des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erla n- gen musste. Hinsichtlich der vorgenannten subjektiven Voraussetzungen i st grundsätzlich auf die Person des Gläubigers abzustellen. Im Fall der gesetzl i- chen Vertretung muss sich allerdings der Vertretene das Wissen seines geset z- lichen Vertreters zurechnen lassen (MüKoBGB/Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 33; Pala ndt/Ellenberger aaO § 199 Rn. 24). Demgegenüber ist die Kenntnis eines rechtsgeschäftlichen Vertreters für den Verjährungsbeginn regelmäßig unerhe b- 14 15 - 8 - lich (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 652 zu § 852 BGB a.F . ). § 166 BGB ist in diesem Bereich wege n des Zwecks der Ve r- jährungsvorschriften nicht anwendbar (BG H, Urteil vom 15. Oktober 1992 aaO ; Gehrlein/Weinland, jurisPK - BGB, 6. Aufl., § 166 Rn. 18). b) Von dem vorgenannten Grundsatz hat die Rechtsprechung - zunächst im Zusammenhang mit § 852 BGB a.F. - eine am Rechtsgedanken des § 166 BGB orientierte Ausnahme in solchen Fällen zugelassen, in denen sich der A n- spruchsteller eines sogenannten Wissensvertreters bedient. Dem liegt die E r- wägung zugrunde, dass es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, w enn jemand, der einen Vertreter mit einem bestimmten Aufgabenkreis betraut und ihm in diesem Aufgabenkreis die Kenntnisnahme von Tatsachen überträgt, aus der inneren Geschäftsverteilung einem Dritten gegenüber den Einwand der U n- kenntnis herleiten wollte. D er Anspruchsteller könnte auf diese Weise den B e- ginn der Verjährungsfrist durch Einschaltung eines Wissen svertreters willkürlich hinaus zögern (Senat, Urteil vom 29. Januar 1968 - III ZR 118/67, NJW 1968, 988 f). Zur Vermeidung eines solchen, mit dem Schutz gedanken von § 852 BGB a.F. nicht zu vereinbarenden Ergebnisses hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass sich der Anspruchsinhaber im Rahmen des § 852 BGB a.F. das Wissen eines Dritten entsprechend § 166 Abs. 1 BGB als eigenes Wissen zurechnen lassen muss, wenn er den Dritten mit der Erledigung b e- stimmter Angelegenheiten, insbesondere mit der Betreuung und Verfolgung der in Frage stehenden Ersatzforderung, in eigener Verantwortung betraut hat (S e- nat, Urteil vom 29. Januar 1968 aaO; BGH, Urteile vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 35; vom 4. Februar 1997 - VI ZR 306/95, BGHZ 134, 343, 347 f und vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93, NJW 1994, 1150, 1151). 16 - 9 - Wesentlich für die Wissenszurechnung ist dabei, dass die Erlangung der Tats a- c henkenntnis, die dem Anspruchsteller zugerechnet werden soll, zu dem Au f- gabenkreis des Vertreters gehört, auch wenn dieser die zur Kenntnis geno m- menen Tatsachen nicht an den Vertretenen weitergibt (Senat, Urteil vom 29. Januar 1968 aaO; Erman/Schmidt - Ränts ch, BGB, 13. Aufl., § 199 Rn. 15). Nach der Rechtsprechung des Senats können diese zu § 852 BGB a.F. entwickelten Grundsätze auch auf § 199 BGB übertragen werden (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2012 - III ZR 298/11, NJW 2013, 448, 449; s o auch MüKoBGB /Grothe aaO § 199 Rn. 34 ; Pala ndt/Ellenberger aaO § 199 Rn. 24; Mansel, NJW 2002, 89, 92; Gaier, NZM 2003, 90, 94). Der Verjährungsbeginn ist in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB der Regelung des § 852 BGB a.F. nachgebildet (Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT - Drucks. 14/6040 S. 107). Für ihn gelten die vorgenannten, an Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgerichteten Erwägungen in gleichem Maße. Dementsprechend wäre es auch im Hinblick auf den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB treuwi drig, wenn durch die Einschaltung eines Dritten als Wissensvertreter die Verjährung willkürlich hinausgezögert werden könnte. c) Nach Maßgabe der vo rstehenden Ausführungen ist es zwar nicht von vorneherein ausgeschlossen, das durch L . im Zusamme nhang mit der Ve r- waltung der Gelder dieser Gemeinschaften erlangte Wis sen der jeweils b e- troffenen Wohnungseigentümergemeinschaft zuzurechnen ( vgl. OLG München, NJW - RR 2007, 1097, 1098; OLG Hamm, NJOZ 2009, 3753, 3759; Palandt/ Ellenberger aaO § 199 Rn. 24; Gaier, NZM 2003, 90, 94 ff.; Otto, Die Besti m- mung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 2006, S. 179 f). 17 18 - 10 - E ine Zurechnung des Wissens L. s kommt jedoch angesichts der b e- sonderen Umstände des vorliegenden Falles dennoch nicht in Betracht. aa) Dem Anspru chsgegner kann es im Einzelfall nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die Wissenszurechnung eines Vertreters des Anspruc h- stellers zu berufen. Dies kommt unter anderem dann in Betracht, wenn sich der betreffende Anspruch gerade gegen diejenige Perso n richtet, deren Wissen zugerechnet werden soll (BGH, Urteile vom 15. März 2011 - II ZR 301/09, NJW - RR 201 1, 832 Rn. 10 und vom 12. Juni 1989 - II ZR 334/87, NJW - RR 1989, 1255, 1259; MüKoBGB/Grothe aaO Rn. 33a; Otto aaO S. 184). In so l- chen Fällen kann nich t erwartet werden, dass der Schuldner dafür sorgt, dass die Ansprüche gegen ihn selbst geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 15. März 2011 aaO). Ein derartiger, eine Wissenszurechnung des Vertreters ausschließender Ausnahmefall liegt nicht nur vor, wenn sich der Anspruch allein gegen den Wi s- sensvertreter selbst richtet. Er ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn sich der Anspruch zwar gegen einen Dritten richtet, jedoch mit einem gegen den Wissensvertreter gerichteten Anspruch in einem so engen Zusam menhang steht, dass auch hier die Befürchtung besteht, der Vertreter werde nicht zu e i- ner sachgerechten Verfolgung des Anspruchs beitragen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 52/10, WM 2013, 763 Rn. 25; Otto aaO; Staudi n- ger/Peters/Jacoby, BGB [2 009], § 199 Rn. 61). In einer solchen Situation ist der Vertreter einer vergleichbaren Interessenkollision ausgesetzt wie bei der Durc h- setzung von Schadensersatzansprüchen gegen sich selbst (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - IX ZR 54/07, NJW - RR 2009, 123 Rn. 17 für die Interesse n- kollision eines in einem Gesamtvollstreckungsverfahren bestellten Verwalters bei Ansprüchen gegen Mitglieder des Gläubigerausschusses wegen unz u- 19 20 21 - 11 - reichender Überwachung desselben Verwalters). Auch hier kann nicht erwartet werden, das s er für die Geltendmachung der Ansprüche des Vertretenen (g e- gen den Dritten) sorgt. Denn auch hier würde ihm zugleich die Geltendmachung eines Anspruchs gegen ihn selbst drohen. bb) Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend gegeben. Der streitgege n- stän dliche Bereicherungsanspruch der Klägerin richtet sich zwar nicht gegen ihren ehemaligen Verwalter L. . Für diesen bestand indes im Hinblick auf die Verfolgung des Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte dennoch eine e r- hebliche Interessenkollision. B ei der unberechtigten Überweisung handelt es sich nämlich um eine - doppelrelevante - Tatsache, deren Aufdeckung nicht nur zur Geltendmachung von Ansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte, so n- dern auch zur Geltendmachung von Ansprüchen - der Klägerin oder der B e- kla g ten - gegen L . se lbst hätte führen können. Dessen Situation war damit ohne weiteres mit derjenigen vergleichbar, in der sich der streitgegenständliche Anspruch unmittelbar gegen den Wissensvertreter selbst richtet. Auch vorli e- gend war daher nicht zu erwarten, dass L . die Verfolgung des Bereich e- rungsanspruchs gegen die Beklagte in die Wege leiten oder auch nur zu ihr be i- tragen würde. Das bereits am 31. Juli 2006 bei L . vorhandene Wissen um die anspruchsbegründende Über weisung kann der Klägerin im Rahmen von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB daher nicht zugerechnet werden. Vielmehr war die den Verjährungsbeginn auslösende Kenntnis der Kl ä- gerin im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nach den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts er st im Sommer des Jahres 2007 gegeben. Die Ende des Jahres 2010 eintretende Verjährung des Anspruchs der Klägerin wurde sodann gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO durch die am 21. Dezember 2010 erfolgte 22 23 - 12 - Beantragung eines der Beklagten am 19. Januar 2011 zugestellten Mahnb e- scheids rechtzeitig gehemmt. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 16.11.2011 - 6 O 269/11 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 27.09.2012 - 4 U 2/12 -
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