BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 439/13 vom 30. April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 12. Z i- vilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. September 2013 - I - 12 U 51/13 - gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über d ie Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Die durch ihren Betreuer vertretene Klägerin verlangt von der Beklagt en die Rückzahlung von Be trag im Zeitraum von Mai 2011 bis Januar 2012 in mehreren Tran chen auf dasjenige der Bek lagten überwiesen. Die Klägerin hat behauptet, die überwiesenen B e- träge hätten an die Kinder aus der ersten Ehe ihr es verstorbenen Ehe mannes und an ihre Nichte weite rgeleitet werden sollen, was nicht erfolgt sei . Die B e- 1 - 3 - klagte hat hingegen geltend gemacht , sie habe die ihr überlassenen Gelder der Klägerin in bar zurückgezahlt. Diese habe die Banknoten sodann bei einem Geldinstitut in ei nem Schließfach deponiert. Da s Landgericht hat sich von der Wahrheit der Behauptung en der B e- klag ten nicht überzeugen können und der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch einstimm i- gen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Der vorang e- gangene Hinweisbeschlus s ist am 2. August 2013 erlassen worden . Am selben Tag ist beim Berufungsgericht ein Schriftsatz der Beklagten vom 31. Juli 2013 eingegangen, mit dem sie Kopien handschriftlicher , ihren Angaben zufolge von der Klägerin verfasster Aufzeichnungen und Erklärun gen vorge legt hat, aus d e- nen die Beklagte ableiten möchte, dass sie die empfangenen Gelder an die Klägerin zurückgezahlt hat II. Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. D ie angefochtene Entscheidung beruht auf ei nem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Berufungsgericht das pot entiell entscheidungserhebliche Vorbri n- gen in dem Schriftsatz der Beklagte n vom 31. Juli 2013 über gangen hat. 1. In ihr em Zurückweisungsbeschluss ist d ie Vorinstanz auf den Inhalt d i e- s es Schriftsatzes und die zusammen mit ihm eingereichten Anla gen nicht ei n- gegangen. Vielmehr hat es zur Begründung lediglich auf seinen Hinweisb e- schluss vom 2. August 2013 Bezug genommen. In diesem Beschluss war aber 2 3 4 - 4 - der Schriftsatz vom 31. Juli 2013, der am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen war, inhaltlich noch nicht berück sichtigt worden , was aufgrund der Zeitabläufe verständlich ist und wofür auch spricht, dass der Berichterstatter erst unter dem 7. August 2013 eine Verfügung auf dem Schriftsatz getroffen hat . 2. Es ist nicht auszuschließen, d as s das Vo rbringen im Schriftsatz vom 31. Juli 2013 und die mit ihm eingereichten Anlage n geeignet sein könnte n , e i- ne von der Beweiswürdigung des Landgerichts abweichende tatrichterliche B e- urteilung des Sachverhalts zu rechtfertigen. Die nach Angaben der Beklagten aus der Feder der Klägerin stammenden Aufzeichnungen und Erklärungen en t- halten teilweise Hinweise darauf, dass die Beklagte der Klägerin die überwies e- nen Beträg e in bar zurückgezahlt hat. Ü berdies kann den Unterlagen entno m- men werden, dass den Kindern des Ehemanns der Klägerin aus erster Ehe s o- wie deren Bruder beziehungsweise Nichte auch in dem betreffenden Zeitraum erhebliche Zu wendungen, unter anderem in bar, zugeflossen sind. Dies könnte als Indiz dafür gewertet werden, dass die der Beklagten überwiesenen Summen entsprechend deren Vortrag an die Klägerin zurückgeflossen sind und vo n di e- ser den Familienangehörigen zugewandt wurden. Unter dem Vorbehalt, dass dieser neue Vortrag nach § 530 i.V.m. § 296 Abs. 1, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO noch zuzulassen ist (siehe dazu sogleich Nr. 3), wird das Berufungsgericht die bislang unterb liebene Würdigung des Vo r- bringens nachzuholen haben. 5 6 - 5 - 3. Zuvor wird das Berufungsgericht jedoch zu prüfen haben, ob der Inhalt des Schriftsatzes vom 31. Juli 2013 nach § 530 i.V.m. § 296 Abs. 1, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO noch berücksichtigt werden ka nn. Insbesondere stellt sich die Frage, ob das neue Vorbringen der Beklagten im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurde, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Pa r- tei beruhte (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) . Die Beklagte hat insoweit angeg e- ben, i n erster Instanz nicht imstande gewesen zu sein, die Schriftstücke vorz u- l egen und ihren Inhalt vorzutragen, weil die Unterlagen im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen beschlagnahmt worden seien, so dass sie erst nach Gewährung von Akteneinsicht durch ihre V erteidigung am 29. Juli 2013 hierauf habe zugre i- fen können . Sollte dies zutreffen, könnte es an der Nachlässigkeit gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO feh len. Allerdings macht die Klägerin in ihrer Erwiderung auf die Nichtzula s- sungsbeschwerde gelte nd, die erste Beschlagnahme von Unterlagen bei der Beklagten habe erst am 22. Januar 2013 stattgefunden . Ist dies richtig , dürfte die Beurteilung der Nachlässigkeit anders ausfallen, da die erste mündliche Verhand lung vor dem Landgericht bereits am 12. Dezembe r 2012 stattfand. Dort war der Beklagten zudem aufgegeben worden, substantiiert zu den jeweil i- gen Bargeldübergaben an die Klägerin vorzutragen. Die nächste mündliche Verhandlung war auf den 23. Januar 2013 angesetzt, so dass die Beklagte noch vor der Besch lagnahme der Unterlagen Gelegenheit und Anlass gehabt haben könnte, die mit Schriftsatz vom 31. Juli 2013 vorgelegten Kopien bereits im ersten Rechtszug in das Ver fahren einzuführen. 7 8 - 6 - Da noch tatsächliche Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat d ie grundsätzlich dem Berufungsrichter vorbehaltene Würdigung, ob Nachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO vorliegt, auch nicht ausnahmswe i- se selbst vornehmen. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 20.03.2013 - I - 2 O 397/12 - OLG Hamm, Entscheidung vom 18.09.2013 - I - 12 U 51/13 - 9
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