BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 44/00Verkündet am: 26. September 2002FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ :jaBGHR : ja Anwalts-HotlineUWG §§ 1, 3; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1, § 3 Nr. 2Der durch den Anruf bei einer Anwalts-Hotline zustande kommende Beratungs-vertrag wird im Zweifel mit dem den Anruf entgegennehmenden Rechtsanwalt ge-schlossen und nicht mit dem zur Rechtsberatung nicht befugten Unternehmen,das den Beratungsdienst organisiert und bewirbt.BRAGO § 3 Abs. 1, § 20 Abs. 1; BRAO § 43a Abs. 4, § 49b Abs. 3 Satz 1 undAbs. 4 Satz 2Der Rechtsanwalt, der sich an einer Anwalts-Hotline beteiligt, verstößt damit nichtgegen berufsrechtliche Verbote. Insbesondere ist die Vereinbarung einer nachGesprächsminuten berechneten Zeitvergütung, die entweder zu einer Gebühren-unterschreitung oder gelegentlich auch zu einer Gebührenüberschreitung führt,nicht generell berufswidrig. Mit der Beteiligung an der Anwalts-Hotline ist auchnicht notwendig ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender In-teressen (§ 43a Abs. 4 BRAO), gegen das Provisionsverbot (§ 49b Abs. 3 Satz 1BRAO) oder gegen das Verbot der Abtretung von Gebührenansprüchen (§ 49bAbs. 4 Satz 2 BRAO) verbunden.BGH, Urt. v. 26. September 2002 I ZR 44/00 Kammergericht LG Berlin - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann unddie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaf-fertfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats desKammergerichts vom 11. Januar 2000 aufgehoben.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 16 desLandgerichts Berlin vom 18. August 1998 wird zurückgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Beklagte bislang Beklagte zu 1, inzwischen jedoch alleinige Beklagte,nachdem die Beklagte zu 2 auf sie verschmolzen worden ist unterhält Telefon-anschlüsse, über die Interessenten gegen Entgelt eine anwaltliche Rechtsbe-ratung erhalten können. Im Dezember 1997 warb sie für diesen Dienst mit einemWerbeschreiben, dessen wesentlicher Inhalt im folgenden wiedergegeben ist: - 3 -Rechtsanwälte helfen anonym und sofort ohne vorherige TerminvereinbarungINFOGENIE!RECHT STARTET RECHTSBERATUNGSHOTLINE FÜR JEDERMANNRechtsfragen müssen nicht unbedingt in einer Kanzlei besprochen werden. Ofthilft schon ein kurzes Telefonat mit einem Rechtsanwalt, um die eigene Rechts-sicherheit in einem konkreten Fall deutlich zu verbessern.Berlin, den 18.12.1997: Unter der bundeseinheitlichen Rufnummer 0190/873-240 bis0190/873-249 stellt InfoGenie!Recht ab 3. Januar 1998 den telefonischen Direktkon-takt her zu Rechtsanwälten mit vorselektierten Interessenschwerpunkten.Was sich hinter dem ungewöhnlichen Namen InfoGenie!Recht verbirgt, ist eine Mög-lichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme zu Rechtsanwälten für Ratsuchende mitRechtsfragen, die mit folgenden Vorteilen verbunden ist:· Zeitersparnis: in vielen Fällen bleibt der Gang zum Anwalt erspart, und es ist dar-über hinaus sofort ein Rechtsanwalt greifbar, zu dessen Interessenschwerpunktendas jeweilige Sachgebiet zählt.· Flexibilität: die Rechtsanwälte sind auch außerhalb der normalen Geschäftszeitenohne Voranmeldung erreichbar.· Garantierte Anonymität: nur wenn für die anwaltlichen Leistungen eine Rechnungbenötigt wird oder wenn dem Rechtsanwalt Unterlagen mit einer Adresse zuge-schickt werden, wird dem Anwalt bekannt, wer der Ratsuchende ist. Eine Beratungkann auch völlig anonym erfolgen.Die Anwälte stehen an sieben Tagen in der Woche jeweils von 7 bis 24 Uhr zur Verfü-gung ...[Es folgen zehn verschiedene Telefonnummern, jeweils eine für allgemeine Rechts-fragen, Verkehrsrecht, Ehe- und Familienrecht, Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht,Erbrecht, Sozialrecht, Grundstücks-, Bau- und Nachbarrecht, Verwaltungsrecht sowieWirtschafts- und Vertragsrecht]Der Anruf bei InfoGenie!Recht kostet stets 3,60 DM pro Minute. In diesem Preis ent-halten sind auch die kompletten Beratungsgebühren des jeweiligen Anwalts. WeitereKosten entstehen dem Anrufer nicht. Die Gesprächsgebühren werden von der Deut-schen Telekom zusammen mit der Telefonrechnung erhoben.Die Beklagte leitet die Anrufe, die über die im Werbeschreiben angegebenen0190er-Telefonnummern bei ihr eingehen, unmittelbar an mit ihr vertraglich ver-bundene Rechtsanwälte weiter. Die Deutsche Telekom stellt dem Inhaber des An-schlusses, von dem aus der Anruf erfolgt, mit der Telefonrechnung den aus derWerbung ersichtlichen Preis von 3,60 DM pro Minute (später 3,63 DM pro Minute)in Rechnung. Hiervon zahlt die Deutsche Telekom 2,48 DM an die Beklagte aus.Die auf diese Weise von der Telekom eingenommenen Beträge leitet die Beklagteje nach Gesprächsaufkommen an die beteiligten Rechtsanwälte weiter,von denen sie ihrerseits eine pauschale monatliche Teilnahmegebühr sowie einezeitabhängige Nutzungsgebühr erhält. - 4 -Die Klägerin, eine Rechtsanwaltskammer, hat die Beklagte auf Unterlassungin Anspruch genommen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte biete eine unzulässigeRechtsberatung an. Außerdem verstießen die an dem telefonischen Rechtsbera-tungsdienst beteiligten Rechtsanwälte gegen ihre Berufspflichten nach der Bun-desrechtsanwaltsordnung sowie gegen die für sie geltende Gebührenordnung. DieBeklagte hafte insoweit als Störerin. Darüber hinaus sei die Werbung teilweise ir-reführend.Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.Das Landgericht (LG Berlin CR 1999, 369) hat die Klage abgewiesen. Auf dieBerufung der Klägerin hat das Kammergericht (GRUR-RR 2001, 16 = CR 2000,221) die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlas-sen,im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Herstellung dertelefonischen Verbindung zu Rechtsanwälten anzubieten und/oder zuvermitteln und in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen,daß eine Beratung auch völlig anonym erfolgen könne und/oderdaß der Anruf bei der Beklagten stets einen sodann benannten Betragpro Minute koste, in welchem Preis auch die kompletten Beratungsge-bühren des jeweiligen Anwalts enthalten seien und/oder(die Beklagte) startet Rechtsberatungshotline für jedermann. Rechts-fragen müssen nicht unbedingt in einer Kanzlei besprochen werden. Ofthilft schon ein kurzes Telefonat mit einem Rechtsanwalt, um die eigeneRechtssicherheit in einem konkreten Fall deutlich zu verbessern,insbesondere, wenn dies jeweils wie in dem beanstandeten Werbe-schreiben geschieht.Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. - 5 -Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hat in dem beanstandeten Angebot einen Verstoßder Beklagten gegen Art. 1 § 1 RBerG gesehen und der Klägerin den geltend ge-machten Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs aus§§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt:Der Beratungsvertrag komme jedenfalls auch zwischen dem Anrufer und derBeklagten als der Betreiberin der Hotline zustande. Die Beklagte preise die Bera-tung an und nenne den Preis, während der beteiligte Rechtsanwalt zunächst nichtbekannt sei und nach der Vorstellung des Publikums auch ein Angestellter derBeklagten sein könne. Der durch die Werbung informierte Anrufer richte sich in er-ster Linie an die Beklagte, die mit ihrem Namen und ihrer Adresse für die Art undden Inhalt der Dienstleistung einstehe. Auch eine verfassungskonforme Auslegungdes Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG im Lichte des Art. 12 GG gebiete keine andereBeurteilung. Die angebotene Dienstleistung stelle nicht lediglich eine kaufmänni-sche Hilfeleistung dar.II.Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenErfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellungdes die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils. Das von der Klägerin bean-standete Verhalten stellt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtsnicht als wettbewerbswidrig dar.1.Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich wie das Berufungsgericht zuRecht angenommen hat aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.1998 I ZR 4/96, GRUR 1998, 835, 836 = WRP 1998, 729 Zweigstellenverbot). - 6 -2.In dem beanstandeten Verhalten der Beklagten liegt kein Angebot einerverbotenen Rechtsberatung. Das Berufungsgericht hat daher zu Unrecht einenUnterlassungsanspruch der Klägerin aus § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG be-jaht.Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsge-richts, der Anrufer schließe mit der Beklagten als Betreiberin des telefonischenRechtsberatungsdienstes einen Vertrag über die Besorgung fremder Rechtsan-gelegenheiten. Zwar knüpft die Frage, mit wem der Beratungsvertrag zustandekommt, an eine Auslegung der Erklärungen der Vertragsparteien an. Ihre Beant-wortung ist daher im Grundsatz dem Tatrichter vorbehalten. Die tatrichterlicheAuslegung ist jedoch für das Revisionsgericht nicht bindend, wenn gesetzlicheoder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätzeverletzt sind. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grund-satz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (BGHZ 131,136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 5.3.1998 I ZR 250/95, GRUR 1998, 673, 676 Popmusikproduzenten; Urt. v. 18.10.2001 I ZR 91/99, GRUR 2002, 280, 281 =WRP 2002, 221 Rücktrittsfrist; BGHZ 149, 337, 353; 150, 32, 39 Unikatrah-men, jeweils m.w.N.). Diesem Maßstab wird die Beurteilung des Berufungsge-richts nicht gerecht.a)Die beanstandete Werbung lädt den Ratsuchenden dazu ein, mit seinemAnruf das Angebot zum Abschluß eines Beratungsvertrags abzugeben. In derRechtsprechung und im Schrifttum ist umstritten, ob sich dieses Angebot in dervorliegenden Fallkonstellation unmittelbar an den Rechtsanwalt richtet, der sichnach dem Wählen einer der zehn beworbenen Telefonnummern meldet, oder obAdressat dieses Angebots die Beklagte als die Betreiberin des Beratungsdienstesist. Während teilweise die Auffassung vertreten wird, der auf Rechtsberatung ge-richtete Vertrag komme mit dem Betreiber der Hotline zustande (OLG München[6. ZS] NJW 2000, 1651; LG Mönchengladbach MDR 1999, 1030; LG Oldenburg - 7 -NdsRpfl. 2000, 12; LG München MMR 2000, 119; Diekötter, Die Zulässigkeit derRechtsberatung über Telefonmehrwertdienste [2001], S. 33 ff.; Metz, MMR 1999,447, 448; Berger, NJW 1999, 1353, 1354), geht die Gegenansicht davon aus, derBetreiber schulde nur eine Vermittlung, Partner der auf die Rechtsberatung ge-richteten Geschäftsbesorgung sei dagegen allein der angerufene Rechtsanwalt(OLG München [29. ZS] NJW 1999, 150 und GRUR-RR 2001, 12; LG Erfurt JZ1998, 527; Henssler, EWiR 1998, 993, 994; Kleine-Cosack, EWiR 1998, 995, 996;ders., NJ 2000, 336; Büring/Edenfeld, MDR 1999, 532, 533; Schmittmann, K&R1999, 309; Zuck, BRAK-Mitt. 2001, 105, 108; Bissel, BRAK-Mitt. 2001, 50, 51;Römermann/Funke, MDR 2001, 1, 2 f.; vgl. auch Grunewald, ZIP 2000, 2005;Demmel/Skrobotz, CR 1999, 561, 564).b)Mit wem der Beratungsvertrag zustande kommt, hängt in erster Linie da-von ab, an wen der ratsuchende Anrufer die auf den Abschluß eines Beratungs-vertrags zielende Willenserklärung richtet (§§ 133, 157 BGB). Allerdings sind derErforschung des Willens des Anrufers Grenzen gesetzt, weil es ihm in der Regelnicht bewußt sein wird, daß er mit dem Anruf ein Angebot zum Abschluß einesVertrages abgibt. Noch weniger wird er sich mit der Frage befassen, ob sich die-ses Angebot an die Beklagte oder an den beratenden Rechtsanwalt richtet. Dieobjektiven Umstände erlauben keine eindeutige Aussage, sprechen aber entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts eher für ein Angebot gegenüber demRechtsanwalt, der den Anruf entgegennimmt.Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht darauf verwiesen, daß der An-rufer zunächst in erster Linie die Beklagte im Auge haben wird, deren Name undderen Adresse ihm aus der Werbung bekannt sind, während er den Namen desberatenden Rechtsanwalts in der Regel erst zu Beginn des Telefongesprächs er-fährt. Auch der von der Beklagten verwendete Werbetext mag den Eindruck er-wecken, als komme der Beratungsvertrag mit der Beklagten als der Betreiberindes Beratungsdienstes zustande. Denn sie preist die Beratung in der Anzeige wie - 8 -eine eigene Leistung an und spricht davon, daß der Anruf bei ihr stets 3,60 DMpro Minute koste.Der Text der Anzeige ist jedoch worauf die Revision zutreffend hinweist nicht eindeutig: Die Werbung kann auch so verstanden werden, daß die Beklagteden Kontakt zu den Anwälten lediglich vermittelt; denn sie kündigt dort an, daß sieden telefonischen Direktkontakt ... zu Rechtsanwälten mit vorselektierten Interes-senschwerpunkten herstelle. Sie erweckt damit nicht den Eindruck, als seien dieRechtsanwälte als ihre Erfüllungsgehilfen tätig und erbrächten eine von ihr ge-schuldete Beratungsleistung. Für ein Vertragsangebot gegenüber dem Rechtsan-walt spricht ferner, daß sich der Anrufer unmittelbar an ihn wendet; allein mit ihmwird eine telefonische Gesprächsverbindung hergestellt. Unter diesen Umständenliegt es nahe, daß der Anruf dem anwaltlichen Gesprächspartner als Adressatenseiner Willenserklärung gilt.c)Die Würdigung des Berufungsgerichts wird aber vor allem worauf dieRevision zutreffend hinweist dem Grundsatz nicht gerecht, daß der Wille dervertragschließenden Parteien im Zweifel auf eine den Vertragszweck nicht gefähr-dende Gestaltung gerichtet ist.Ein Geschäftsbesorgungsvertrag, mit dem ein Vertragspartner eine unzuläs-sige Rechtsberatung verspricht, wäre nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegenein gesetzliches Verbot nichtig (BGHZ 37, 258, 261; BGH, Urt. v. 7.5.1992 IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1115; Urt. v. 30.9.1999 IX ZR 139/98, NJW2000, 69, 70). Wäre im Streitfall das Angebot des Anrufers auf einen Vertrags-schluß mit der Beklagten gerichtet, wäre daher der Vertragszweck gefährdet.Denn der Vertrag mit der Beklagten wäre auf eine nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerGunzulässige Rechtsberatung gerichtet. Dem könnte nicht entgegengehalten wer-den, ein solcher Vertrag tangiere den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzesnicht, weil die Beratungsleistung ausschließlich durch Rechtsanwälte erfolge, de- - 9 -ren Berufstätigkeit durch das Rechtsberatungsgesetz nicht berührt wird (Art. 1 § 3Nr. 2 RBerG; dazu eingehend Diekötter aaO S. 65 ff.). Dieses Gesetz enthält eineausdrückliche Sonderregelung für den Fall, daß die von Rechtsanwälten erbrachteRechtsberatung von einer Kapitalgesellschaft geschuldet wird: Nach Einführungder Regelung über die Rechtsanwaltsgesellschaft in §§ 59c ff. BRAO ist in Art. 1§ 3 Nr. 2 RBerG klargestellt worden, daß das Verbot der Rechtsberatung nicht füreine solche Gesellschaft gilt. Damit ist aber zugleich zum Ausdruck gebracht wor-den, daß diese Ausnahme vom Verbot des Art. 1 § 1 RBerG nur unter bestimm-ten, in der Person der Beklagten nicht vorliegenden Voraussetzungen gilt.In aller Regel wollen die Vertragschließenden eine derartige, von ihrem Wil-len unabhängige Gefährdung des Vertragszwecks nicht in Kauf nehmen. So hatder Bundesgerichtshof entschieden, daß ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der aufeine Rechtsbesorgung und eine sich daraus ergebende treuhänderische Geldver-waltung gerichtet ist, im Zweifel nur mit den Rechtsanwälten, nicht mit den Steuer-beratern oder Wirtschaftsprüfern einer Sozietät zustande kommt, der Personenaus verschiedenen Berufen angehören, weil andernfalls wegen eines Verstoßesgegen das Rechtsberatungsgesetz die Gefahr der Nichtigkeit des geschlossenenVertrages bestünde (BGH, Urt. v. 16.12.1999 IX ZR 117/99, NJW 2000, 1333,1335). Dieser Gesichtspunkt kommt auch im Streitfall zum Tragen: Ist den Um-ständen nicht eindeutig zu entnehmen, an welchen von zwei möglichen Adressa-ten sich das Angebot zum Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrags richtet,ist nur die Auslegung nach beiden Seiten interessengerecht, die die Nichtigkeitdes angestrebten Vertrags vermeidet. Auf den Streitfall bezogen bedeutet dies,daß bei verständiger Würdigung in dem Anruf in Ermangelung eines erkennba-ren entgegenstehenden Willens des Anrufers das Angebot zum Abschluß einesBeratungsvertrags mit dem jeweils sich meldenden Rechtsanwalt zu den in derWerbung im einzelnen wiedergegebenen Bedingungen liegt. - 10 -3.Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Grün-den als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Die Beklagte kann insbesondere nicht alsStörerin für berufsrechtliche Verstöße derjenigen Rechtsanwälte in Anspruch ge-nommen werden, mit denen die Anrufer Beratungsverträge schließen. Zwar birgtdas von der Beklagten entwickelte System gewisse Risiken für ein berufswidrigesVerhalten der beteiligten Rechtsanwälte. Dies führt indessen nicht dazu, daß derBeklagten die Werbung für den Beratungsdienst und ihre Vermittlungsleistungschlechthin untersagt werden könnten. Dabei kann offenbleiben, ob es sich beiden einzelnen in Rede stehenden Verboten um wettbewerbsbezogene Normenhandelt mit der Folge, daß ein Verstoß gegen eine solche Norm grundsätzlich zu-gleich als wettbewerbswidriges Verhalten beanstandet werden könnte (vgl. BGH,Urt. v. 5.10.2000 I ZR 224/98, GRUR 2001, 354, 356 = WRP 2001, 255 Ver-bandsklage gegen Vielfachabmahner).a)Mit dem von der Beklagten organisierten Rechtsberatungsdienst sindnicht notwendig unzulässige Gebührenunter- oder -überschreitungen verbunden.aa)Die telefonische Beratung wird im allgemeinen den Gebührentatbestanddes § 20 BRAGO erfüllen. Nach dieser Bestimmung erhält der Rechtsanwalt füreinen mündlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebühren-pflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel biszehn Zehnteln der vollen streitwertabhängigen Gebühr (§ 20 Abs. 1 Satz 1BRAGO). Im Falle einer Erstberatung darf diese Gebühr jedoch 180 nrr-steigen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO), was bei Zugrundelegung einer Mittelge-bühr von fünf Zehnteln ab einem Gegenstandswert von mehr als 6.000 ri-ner betragsmäßigen Begrenzung des Gebührenanspruchs führt.Der Anrufer, der sich an einen der von der Beklagten vermittelten Rechtsan-wälte wendet, erklärt sich durch seinen Anruf mit der Vereinbarung einer Zeitver-gütung einverstanden. Darin, daß sich diese Zeitvergütung nicht an den Bemes- - 11 -sungskriterien orientiert, die die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte(BRAGO) kennt, liegt kein berufsrechtlicher Verstoß. Mit der Zeitvergütung, dieheute in vielen Bereichen der anwaltlichen Tätigkeit üblich ist, wählen die Parteiendes Anwaltsvertrages bewußt eine Berechnungsweise, die sich von der streitwert-abhängigen Berechnung vollständig löst. Dies ist für sich genommen weder beider üblichen Zeitvergütung noch im Streitfall zu beanstanden (vgl. Römermann/Funke, MDR 2001, 1, 5; a.A. Bissel, BRAK-Mitt. 2001, 50, 53).bb)Nach der Gebührenordnung liegt die Mittelgebühr (5/10) mindestens bei12,50 rr r!"$#%% &'r!)(*rr+r,r-r.rrn-standswert von 1.500 r!)r0/1'/% 243r5.67r98-';:.@?AB.6rdes beanstandeten Beratungsdienstes vereinbarte Vergütung in Höhe von2,48 DM pro Minute die restlichen 1,12 DM sind die an die Deutsche Telekomfließenden Telefongebühren die gesetzlichen Gebühren häufig unterschreitenwird. Eine solche Gebührenunterschreitung ist dem Rechtsanwalt in außergericht-lichen Angelegenheiten indessen nicht verwehrt (§ 49b Abs. 1 BRAO i.V. mit § 3Abs. 5 Satz 1 BRAGO). Zwar empfiehlt das Gesetz für den Fall der Gebührenun-terschreitung eine schriftliche Vereinbarung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 BRAGO); dasNichtbefolgen dieser Empfehlung stellt jedoch kein berufswidriges Verhalten dar(vgl. Römermann/Funke, MDR 2001, 1, 5 f.; Büring/Edenfeld, MDR 1999, 532,534; a.A. Berger, NJW 1999, 1353, 1356).cc)Anders als für den Fall der Unterschreitung der gesetzlichen Gebührensieht das Gesetz für den Fall der Gebührenüberschreitung an sich zwingend dieSchriftform vor (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Doch stellt auch die Nichtbeachtungdieser Form nicht notwendig ein berufswidriges und damit zugleich nach § 1 UWGwettbewerbswidriges Verhalten dar. Denn das Gesetz nimmt auch die nichtschriftlich fixierte Gebührenüberschreitung hin, wenn der Mandant die höhere Ver-gütung freiwillig und ohne Vorbehalt zahlt; in diesem Fall ist die Rückforderungausgeschlossen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Freiwilligkeit setzt allerdings voraus, - 12 -daß der Mandant von der Gebührenüberschreitung Kenntnis hat; er muß wissen,daß er mehr zahlt, als ohne besondere Vereinbarung nach dem Gesetz zu zahlenwäre (vgl. OLG Frankfurt GRUR 1999, 358 = WRP 1999, 110; AnwGH Nordrhein-Westfalen NJW-RR 1999, 1582; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl.,§ 3 Rdn. 22; N. Schneider in Gebauer/Schneider, BRAGO, § 3 Rdn. 83; Gerold/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 3 Rdn. 7; Büring/Edenfeld, MDR 1999, 532, 534 f.;Diekötter aaO S. 181 m.w.N.); dagegen braucht ihm die Unklagbarkeit der Forde-rung nicht bekannt zu sein (Fraunholz in Riedel/Sußbauer aaO; N. Schneider inGebauer/Schneider aaO; Gerold/Madert aaO). Ungeachtet der Wirksamkeit dergetroffenen Gebührenvereinbarung kann es auch generell unlauter sein, wenn derAnwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart, ohne auf den Um-stand der Gebührenüberschreitung hinzuweisen (§ 1 UWG i.V. mit § 352 StGB).Wie groß bei der von der Beklagten beworbenen telefonischen Beratung dieGefahr einer dem Anrufer verborgen bleibenden Gebührenüberschreitung ist, be-darf im Streitfall keiner Klärung. Sie besteht jedenfalls nicht regelmäßig. Denn beiGesprächen, die nicht länger als zehn Minuten dauern, wird legt man den Ge-bührenanteil des Rechtsanwalts von 2,48 DM zugrunde auch bei geringsten Ge-genstandswerten die Mittelgebühr nach § 20 BRAGO noch nicht überschritten; beieinem Gegenstandswert von 1.500 ,>!)
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