BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIII ZR 44/02 Verkündet am:6. Februar 2003F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja BGB § 839 CbDie Amtspflichten, die der im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfah-rens vom Gericht mit der Wertermittlung beauftragte Gutachterausschußwahrzunehmen hat, können zugunsten des Ersteigerers drittgerichtet sein.BGH, Urteil vom 6. Februar 2003 - III ZR 44/02 -OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 6. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die RichterDr. Wurm, Streck, Schlick und Dörrfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Dezember 2001 auf-gehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand Der Kläger ersteigerte im Jahre 1998 im Rahmen eines Zwangsverstei-gerungsverfahrens ein bebautes Grundstück für 245.000 DM. Auf Ersuchendes Zwangsversteigerungsgerichts hatte der Gutachterausschuß, eine Behördedes beklagten Landes, den Verkehrswert des Grundstücks mit 280.000 DMermittelt; in dieser Höhe hatte das Gericht den Wert festgesetzt. Das Grund-stück war mit einem 1993 errichteten Wohnhaus und zwei älteren Stallgebäu-den bebaut. Nachdem der Kläger das Grundstück in Besitz genommen hatte, - 3 -stellte sich heraus, daß das Wohnhaus und eines der Stallgebäude, das teil-weise zu Wohnzwecken umgebaut worden war, nicht den Bauvorlagen und denerteilten Baugenehmigungen entsprochen hatten. Außerdem lagerte auf demGrundstück Bauschutt, der möglicherweise von einem früheren dritten Stallge-bäude stammte. Das Wohnhaus ist im Jahre 1999 abgebrannt.Der Kläger hat vorgetragen, da es sich bei dem Wohnhaus und demausgebauten Stallgebäude um Schwarzbauten gehandelt habe, seien ein Wie-deraufbau und die Möglichkeit einer Vermietung nicht gewährleistet. Außerdemerfordere die Beseitigung des alten Bauschutts erhebliche Aufwendungen. DerKläger lastet dem Gutachterausschuß an, infolge oberflächlicher Arbeitsweise,insbesondere der Unterlassung einer Ortsbesichtigung und der unzureichen-den Auswertung der Bauakten, die Eigenschaft der tatsächlich bestehendenBauten als Schwarzbauten - insoweit behauptet der Kläger sogar Vorsatz, zu-mindest Leichtfertigkeit - und das Vorhandensein der Müllablagerungen nichterkannt und bei der Begutachtung nicht berücksichtigt zu haben. Er nimmt da-her das beklagte Land aus Amtspflichtverletzung auf Ersatz der für die Beseiti-gung des Schutts erforderlichen Aufwendungen und der entgangenen Mietein-nahmen in Höhe von insgesamt 33.680 DM nebst Zinsen in Anspruch und be-gehrt ferner die Feststellung, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihm jegli-chen Schaden zu ersetzen, der aus der Abweichung des Grundrisses und desZwischenbaus und der eingebauten Holzbalkendecke von der Baugenehmi-gung herrühre.Das beklagte Land hat eine Pflichtverletzung des Gutachterausschussesbestritten. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revisionverfolgt der Kläger sein Zahlungs- und Feststellungsbegehren weiter. - 4 - - 5 -Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-verweisung der Sache an das Berufungsgericht.1.Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die Haftungdes beklagten Landes für die vom Gutachterausschuß vorgenommene mögli-cherweise unrichtige Wertermittlung nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839BGB i.V.m. Art. 34 GG) beurteilt. Zwar werden gerichtliche (vom Gericht zuge-zogene) Sachverständige, auch wenn sie öffentlich bestellt oder Beamte imstaatsrechtlichen Sinne sind, durch ihre Aufgabe, Gehilfen des Richters bei derUrteilsfindung zu sein, nicht Beamte im haftungsrechtlichen Sinne; sie fallendemgemäß, wenn sie schuldhaft ein objektiv unrichtiges Gutachten erstatten,weder unter § 839 Abs. 2 noch unter § 839 Abs. 1 BGB (Staudinger/Wurm[2002] § 839a Rn. 1 m.w.N.). Dies schließt es indessen nicht aus, daß Amtsträ-ger, zu deren gesetzlichem oder beruflichem Pflichtenkreis die Erstattung vongerichtlichen Sachverständigengutachten gehört (hier: § 193 Abs. 1 Satz 1Nr. 4 BauGB), diese Aufgaben im Rahmen ihrer normalen Amtstätigkeit, d.h.unabhängig von der gerichtlichen Beauftragung, als Amtspflichten im Sinnedes § 839 BGB wahrnehmen. Die Haftung für ein Gerichtsgutachten stellt sichin solchen Fällen nicht anders dar, als wenn der Gutachterausschuß von einersonstigen Behörde mit der Wertermittlung beauftragt worden wäre (s. dazu ins-besondere Senatsurteil BGHZ 146, 365).2.Die Amtspflichten, die der als gerichtlicher Sachverständiger tätig ge-wordene Gutachterausschuß im Rahmen einer der Festsetzung des Grund-stückswerts nach § 74a ZVG dienenden Wertermittlung wahrzunehmen hatte, - 6 -bestanden auch gegenüber dem Ersteigerer als einem geschützten "Dritten".Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts orientiert sich insbesonderean dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21. Juli 1989 (NJW 1990,1486, 1487). Dort ist ausgeführt, die Wertfestsetzung solle nur die Interessendes Vollstreckungsschuldners und bestimmter nachrangiger Gläubiger, nichtaber kaufmännische Erfolge künftiger Ersteher schützen, um ihnen die Wahr-scheinlichkeit höherer Gewinnerzielung zu eröffnen. Eine abweichende Be-trachtungsweise würde den Risiken widersprechen, die derjenige, der in einerZwangsversteigerung Gebote abgebe, gemeinhin zu übernehmen bereit seinmüsse. Dieser müsse sich insbesondere auch darüber im klaren sein, daß esin der Zwangsversteigerung keine Gewährleistungsansprüche gebe (vgl. § 56Satz 3 ZVG). Diese Gesetzeslage würde durch die großzügige Gewährung vonRegreßansprüchen gewissermaßen in ihr Gegenteil verkehrt. Diese Argumen-tation vermag den Senat nicht zu überzeugen. Es mag zwar zutreffen, daß diegerichtliche Wertermittlung und -festsetzung in erster Linie einer Verschleude-rung des Grundbesitzes entgegenwirken und die Einhaltung der Untergrenzevon 7/10 des Grundstückswertes gewährleisten soll. Dies schließt es jedochnicht aus, daß auch die Interessen des Ersteigerers geschützt werden, undzwar nicht nur im Wege eines bloßen Reflexes, sondern durch Einbeziehung indie insoweit bestehenden drittgerichteten Amtspflichten. Der Ersteher darf,selbst wenn ihm keine Mängelgewährleistungsansprüche zustehen, in schutz-würdiger Weise darauf vertrauen, daß das Gericht bei der Festsetzung desGrundstückswerts, die die Grundlage für die Höhe des Gebots bildet, mit dererforderlichen Sorgfalt verfahren ist. Dementsprechend werden in den Schutz-bereich der bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks bestehendenAmtspflichten neben den nach § 9 ZVG am Verfahren förmlich Beteiligten auchdie Bieter und insbesondere der Meistbietende einbezogen (Senatsbeschluß - 7 -vom 26. Juli 2001 - III ZR 243/00 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 81m.zahlr.w.N.). In diesem Sinne hat der Senat insbesondere anerkannt, daß dieAmtspflicht des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der gesetzlichen Vor-schriften im Zwangsversteigerungsverfahren auch den Meistbietenden schützt;dieser ist mithin "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senatsurteilvom 13. September 2001 - III ZR 228/00 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1Dritter 82). Allerdings hat der "Dritte" nicht ohne weiteres auch Anspruch aufAusgleich aller ihm durch die Amtspflichtverletzung zugefügten Nachteile.Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interessenach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts ge-schützt werden soll. In diesem Sinn hat der Senat den entgangenen Gewinndes Meistbietenden aus dem Schutzbereich der Amtspflichten des Versteige-rungsgerichts ausgeklammert, wenn der Zuschlagsbeschluß wegen eines Zu-stellungsfehlers wieder aufgehoben wird (Senatsurteil vom 13. September2001 aaO, in Abkehr vom Senatsurteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 93/85 =VersR 1987, 256, 257 = WM 1987, 52, 53). Mit dem Verfahrensfehler, der Ge-genstand jenes Senatsurteils gewesen war - keine ordnungsgemäße Ladungder Beteiligten und keine fehlerfreie Durchführung des Versteigerungstermins -, ist die hier in Rede stehende Wertermittlung indessen nicht vergleichbar. Die-se begründet vielmehr ein schutzwürdiges Vertrauen des Ersteigerers zumin-dest dahin, daß bei der Ermittlung ihrer Grundlagen sachgemäß und korrektverfahren worden ist. Dem steht auch die gesetzliche Regelung des § 74aAbs. 5 Satz 4 ZVG nicht entgegen, wonach der Zuschlag oder die Versagungdes Zuschlags mit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festge-setzt sei, nicht angefochten werden können. Diese Regelung sichert lediglichdie Bestandskraft des Zuschlagsbeschlusses und besagt nichts über die haf-tungsrechtlichen Folgen einer unkorrekten Wertfestsetzung oder -ermittlung. - 8 -3.In dem gleichen Umfang wie die vom Gericht selbst bei der Wertfestset-zung wahrzunehmenden Amtspflichten sind auch diejenigen des mit der Wert-ermittlung beauftragten Gutachterausschusses drittgerichtet. Insoweit lassensich die im Senatsurteil BGHZ 146, 365, 369 niedergelegten Grundsätze aufdas hier in Rede stehende Verhältnis des Gutachterausschusses zum Gerichtübertragen: Indem der vom Gericht eingeschaltete Gutachterausschuß auf derGrundlage arbeitsteiligen Zusammenwirkens sein überlegenes Fachwissen indie zu treffende Entscheidung einbringt, gewinnt seine Mitwirkung - ihm er-kennbar - im Verhältnis zum Bürger eine über die innerbehördliche Beteiligunghinausgehende Qualität. Der Gutachterausschuß ist dann ebenso wie dasnach außen tätig werdende Gericht gehalten, bei der Ausübung des Amtsge-schäfts auch die Interessen des betroffenen Bürgers zu wahren.4.Unter Zugrundelegung des objektivierten Sorgfaltsmaßstabs, der imAmtshaftungsrecht gilt (vgl. wegen der Einzelheiten Staudinger/Wurm § 839Rn. 203 ff m.w.N.), haftet das beklagte Land als Träger des Gutachteraus-schusses hier (schon) für einfache Fahrlässigkeit bei einer - etwaigen - fehler-haften Wertermittlung.a) Allerdings war nach bisheriger Rechtslage die Haftung des gerichtli-chen Sachverständigen unterschiedlich ausgestaltet, je nachdem ob er beeidigtworden oder unbeeidigt geblieben war: Der beeidigte Sachverständige haftetenach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 154, 163 StGB für jeden Vermögensschadenbereits bei fahrlässiger Falschbegutachtung. Der unbeeidigte Sachverständigehaftete - da § 410 ZPO kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist(OLG Düsseldorf NJW 1986, 2891) - für Vermögensschäden erst bei vorsätzli- - 9 -cher Falschbegutachtung (§ 826 BGB; OLG Hamm NJW-RR 1998, 1686). Imübrigen traf ihn nur eine Haftung für die Verletzung absoluter Rechte (§ 823Abs. 1 BGB), die von der Rechtsprechung auf die vorsätzliche und die grobfahrlässige Falschbegutachtung beschränkt wurde (BVerfGE 49, 304; OLGSchleswig NJW 1995, 791; BR-Drucks. 742/01 vom 28. September 2001,S. 65-67 [Amtl. Begründung für den neuen § 839a BGB]).b) Durch Art. 2 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadenser-satzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) ist mit § 839aBGB eine eigenständige, systematisch im Umfeld der Amtshaftung angesie-delte Anspruchsgrundlage für die Haftung des gerichtlichen Sachverständigengeschaffen worden (in Kraft seit dem 1. August 2002). Danach ist ein vom Ge-richt ernannter Sachverständiger, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ein un-richtiges Gutachten erstattet, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einemVerfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die aufdiesem Gutachten beruht. Diese Neuregelung ist auf den Streitfall indessennoch nicht anwendbar; dieser beurteilt sich vielmehr nach bisherigem Recht(Art. 229 § 8 EGBGB in der Fassung des Art. 12 des Zweiten Gesetzes zur Än-derung schadensersatzrechtlicher Vorschriften aaO).c) Das Berufungsgericht hat - insoweit im Ergebnis, wenn auch von ei-nem anderen Lösungsansatz her, in Einklang mit den bisherigen Grundsätzender Haftung des gerichtlichen Sachverständigen (s. oben a) - eine Haftung desGutachterausschusses nach § 826 BGB geprüft. Die strengen Voraussetzun-gen, von denen eine Schadensersatzpflicht nach dieser Bestimmung abhängt,passen indessen nur für "normale" gerichtliche Sachverständige, die, obwohlsie öffentlich bestellt sind, dennoch Privatpersonen bleiben und ihre Gutachten - 10 -lediglich aufgrund der gerichtlichen Anforderung erstatten, zu deren Befolgungsie verpflichtet sind. Bei den hier in Rede stehenden Amtsträgern des Gutach-terausschusses liegt es insoweit anders, als die Erstattung derartiger Gutach-ten zum Kreise ihrer normalen, ihnen schon kraft Gesetzes obliegenden Amts-pflichten zählt (§ 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB). Insoweit besteht kein signifi-kanter Unterschied zu den Fällen, in denen der Gutachter von sonstigen Be-hörden, außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, mit der Erstellung einesWertgutachtens beauftragt wird und in denen ebenfalls eine innere Rechtferti-gung dafür fehlt, den Gutachterausschuß von der Einhaltung der normalenamtshaftungsrechtlichen Sorgfaltsstandards zu entlasten. Auch in dem demSenatsurteil BGHZ 146, 365 zugrundeliegenden Fall, in dem es um Amts-pflichten ging, die der im Rahmen eines sanierungsrechtlichen Genehmigungs-verfahrens nach §§ 144, 145 BauGB von der Genehmigungsbehörde intern mitder Wertermittlung beauftragte Gutachterausschuß wahrzunehmen hatte, hatder Senat eine mögliche Amtshaftung des Gutachterausschusses auch füreinfache Fahrlässigkeit nicht in Frage gestellt. In gleicher Weise hat der Senatden Haftungsmaßstab bei der Amtshaftung für eine unrichtige Auskunft be-stimmt, die ein Rentenversicherungsträger im familiengerichtlichen Verfahrenzum Versorgungsausgleich erteilt (Senatsurteil BGHZ 137, 11).d) Wie die Rechtslage nach dem neuen § 839a BGB zu beurteilen wäre,bedarf hier keiner Entscheidung.5.Da das Berufungsurteil - konsequent - keine Feststellungen zur Einhal-tung des allgemeinen amtshaftungsrechtlichen Sorgfaltsmaßstabs getroffenhat, kann es keinen Bestand haben. Die Klageabweisung kann beim derzeiti-gen Sachstand auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten bleiben, daß - 11 -der Kläger die Entstehung eines Schadens nicht schlüssig dargelegt habe.Zwar weist das Berufungsgericht mit Recht darauf hin, daß der Kläger allenfallseinen Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, als hätte er das Objekt nichtersteigert. Das Berufungsgericht stellt ferner fest, der Kläger habe zu der sichdanach ergebenden Vermögenslage trotz eines hierauf gerichteten Hinweisesin der mündlichen Berufungsverhandlung keine Angaben gemacht. Im Ergebnishat das Berufungsgericht die Frage, ob ein Schaden entstanden ist, jedoch of-fengelassen. Die Parteien haben im weiteren Verlauf des Verfahrens Gelegen-heit, insoweit ergänzend vorzutragen.RinneWurmStreckSchlickDörr
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