BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 44/05 Verk374ndet am: 20. September 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 20. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Prof. Dr. B374scher und Dr. Schaffert f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 2. Februar 2005 unter Zu-r374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als das Berufungsgericht 374ber einen Betrag von 2.482,83 200 nebst 5 % Zinsen 374ber dem Basiszinssatz aus 1.412,83 200 seit dem 10. Juli 2001 und aus 1.070 200 seit dem 3. Juni 2002 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin ist Transportversicherer der L. GmbH in D374sseldorf (im Weiteren: Versenderin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Pa-ketbef366rderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und 374bergegangenem Recht der Versenderin wegen Verlusts von Transportgut in den folgenden neun F344llen auf Schadensersatz in Anspruch: Schadensfall 1: Am 29. Januar 2001 beauftragte die Versenderin die Be-klagte mit der Bef366rderung eines Pakets nach Jork. Das Paket erreichte den Empf344nger nicht. Die Kl344gerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zah-lung der Beklagten in H366he von 521,52 200 weiteren Schadensersatz in H366he von 1.412,83 200. 2 Schadensfall 2: Am 24. Juli 2001 beauftragte die Versenderin die Beklag-te mit der Bef366rderung eines Pakets nach Kaarst. Das Paket erreichte die Empf344ngerin nicht. Die Kl344gerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in H366he von 521,52 200 weiteren Schadensersatz in H366he von 8.846,13 200. 3 Schadensfall 3: Am 10. August 2001 beauftragte die Versenderin die Be-klagte mit der Bef366rderung eines Pakets nach Kempen. Das Paket erreichte die Empf344ngerin nicht. Die Kl344gerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in H366he von 521,52 200 weiteren Schadensersatz in H366he von 5.619,10 200. 4 Schadensfall 4: Am 26. November 2001 beauftragte die Versenderin die Beklagte erneut mit der Bef366rderung eines Pakets nach Kempen. Das Paket 5 - 4 - erreichte die Empf344ngerin nicht. Die Kl344gerin begehrt nach Abzug einer vorpro-zessualen Zahlung der Beklagten in H366he von 511,29 200 weiteren Schadenser-satz in H366he von 3.962,51 200. 6 Schadensfall 5: Am 7. Dezember 2001 beauftragte die Versenderin die Beklagte mit dem Transport eines Pakets nach Stockstadt. Das Paket erreichte die Empf344ngerin nicht. Die Kl344gerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in H366he von 521,52 200 weiteren Schadensersatz in H366he von 12.272,08 200. Schadensfall 6: Am 17. Dezember 2001 beauftragte die Versenderin die Beklagte mit der Bef366rderung eines Pakets nach Wardenburg. Das Paket er-reichte die Empf344ngerin nicht. Die Kl344gerin begehrt nach Abzug einer vorpro-zessualen Zahlung der Beklagten in H366he von 526,40 200 weiteren Schadenser-satz in H366he von 7.024,60 200. 7 Schadensfall 7: Am 22. Februar 2002 beauftragte die Versenderin die Beklagte mit der Bef366rderung eines Pakets nach Duisburg. Das Paket erreichte die Empf344ngerin nicht. Die Kl344gerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in H366he von 520,50 200 weiteren Schadensersatz in H366he von 1.070 200. 8 Schadensfall 8: Am 25. Februar 2002 beauftragte die Versenderin die Beklagte mit dem Transport eines Pakets nach M366hrendorf. Das Paket erreich-te die Empf344ngerin nicht. Die Kl344gerin begehrt nach Abzug einer vorprozessua-len Zahlung der Beklagten in H366he von 520,50 200 weiteren Schadensersatz in H366he von 3.479,37 200. 9 - 5 - Schadensfall 9: Am 27. M344rz 2002 beauftragte die Versenderin die Be-klagte mit der Bef366rderung eines Pakets nach Wiesenbach. Das Paket erreichte die Empf344ngerin nicht. Die Kl344gerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in H366he von 520,50 200 weiteren Schadensersatz in H366he von 2.482,18 200. 10 Den Bef366rderungsvertr344gen lagen die Allgemeinen Bef366rderungsbedin-gungen der Beklagten mit Stand von November 2000 zugrunde, die auszugs-weise folgende Regelungen enthielten: 11 "205 2. Serviceumfang Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, beschr344nkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung. Um die vom Versender gew374nschte kurze Bef366rderungsdauer und das niedrige Bef366rderungsentgelt zu erm366glichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbef366rderung transpor-tiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Bef366rderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbef366rderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbef366rderung gew344hrleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrol-le des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangs-dokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U. -Systemes nicht durchgef374hrt wird. Soweit der Versender ei-ne weitergehende Kontrolle der Bef366rderung w374nscht, w344hlt er die Bef366rderung als Wertpaket. 9. Haftung 205 9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingen-de nationale Gesetze, wird die Haftung ausschlie337lich durch die-se Bedingungen geregelt. - 6 - In Deutschland ist die Haftung f374r Verlust oder Besch344digung be-grenzt auf nachgewiesene direkte Sch344den bis maximal DM 1.000,00 pro Sendung oder 8,33 SZR f374r jedes Kilogramm, je nachdem welcher Betrag h366her ist. 205 Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zur374ckzuf374hren ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter, oder Erf374llungsgehilfen vors344tzlich oder leichtfertig und in dem Bewu337tsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen ha-ben. 205 9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch kor-rekte Deklaration eines h366heren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Servi-celeistungen" aufgef374hrten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall d374rfen die in Absatz 3 (a) (ii) festgesetzten Grenzen 374berschritten werden. Der Versender er-kl344rt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Inter-esse an den G374tern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht 374bersteigt. U. kann Wertzuschl344ge namens und im Auftrag des Versen-ders als Pr344mie f374r die Versicherung der Interessen des Versen-ders an eine Versicherungsgesellschaft weitergeben. In diesem Fall werden etwaige Anspr374che des Versenders auf Schadenser-satz durch U. gestellt und im Namen der Versicherungsgesell-schaft bezahlt. Die von U. f374r diese Zwecke eingesetzten Poli-cen k366nnen bei der oben genannten Anschrift eingesehen wer-den. 205" Alle Transportauftr344ge wurden im sogenannten EDI-Verfahren abgewi-ckelt. Dabei handelt es sich um ein EDV-gest374tztes Verfahren, bei dem der Versender die zu bef366rdernden Pakete mittels einer von der Beklagten zur Ver-f374gung gestellten Software selbst im System erfassen kann. Dieses System teilt sodann jedem Paket eine Kontrollnummer zu und erstellt einen Aufkleber, den der Versender auf das Paket aufbringen kann. Die Versanddaten werden auf elektronischem Wege an die Beklagte 374bermittelt. Der Abholfahrer der Beklag- 12 - 7 - ten nimmt die Vielzahl der bereitgestellten und von dem Versender 374blicherwei-se in einen sogenannten Feeder verladenen Pakete entgegen und quittiert die Gesamtzahl der 374bernommenen Pakete auf einem "Summery Manifest". Einen Abgleich zwischen der Versandliste und dem Inhalt des Feeders nimmt der Ab-holfahrer nicht vor. Die Kl344gerin hat vorgetragen, die Beklagte habe die verlorengegangenen Pakete 374bernommen. Die Pakete h344tten die in den Rechnungen aufgef374hrten Waren enthalten. Sie habe die Versenderin in H366he der geltend gemachten Regressbetr344ge entsch344digt. Die Kl344gerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte f374r die Warenverluste in voller H366he, da sie keine Aufkl344rung 374ber den Verbleib der Sendungen leisten k366nne und die Betriebsorganisation der Beklagten schwerwiegende M344ngel aufweise. 13 Die Kl344gerin hat beantragt, 14 die Beklagte zu verurteilen, an sie 46.168,80 200 nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation der Kl344gerin bestritten und zudem in Abrede gestellt, die streitgegenst344ndlichen Pakete zur Bef366rderung 374bernommen zu haben. Ferner ist die Beklagte der Auffassung, sie hafte nicht wegen qualifizierten Verschuldens, weil sie mit der Versenderin wirksam einen Verzicht auf Schnittstellenkontrollen vereinbart ha-be. Im 334brigen m374sse sich die Kl344gerin ein haftungsausschlie337endes Mitver-schulden der Versenderin wegen fehlender Wertdeklaration zurechnen lassen. Im Falle einer Wertdeklaration behandele sie die ihr zur Bef366rderung 374bergebe-nen Pakete sorgf344ltiger, sofern deren Wert 5.000 DM (= 2.556,46 200) 374bersteige. 15 - 8 - Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung statt-gegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. 16 17 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kl344gerin beantragt, die Revision zur374ckzu-weisen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat eine unbeschr344nkte Haftung der Beklagten f374r den Verlust der Pakete nach 247247 425, 435 HGB angenommen. Zur Begr374n-dung hat es ausgef374hrt: 18 Die Kl344gerin sei aktivlegitimiert. Die Anspr374che seien jedenfalls durch 334berlassung der Schadensunterlagen konkludent von der Versenderin an sie abgetreten worden. Ein Versto337 gegen das Rechtsberatungsgesetz liege nicht vor. 19 Die Beklagte hafte wegen qualifizierten Verschuldens unbeschr344nkt, da sie nicht dargelegt habe, wie es zu den hier in Rede stehenden Verlusten ge-kommen sei. Au337erdem weise die Betriebsorganisation der Beklagten schwer-wiegende M344ngel auf, weil sie keine durchg344ngigen Schnittstellenkontrollen w344hrend des Transports vorsehe. Einen Verzicht auf die Durchf374hrung von Schnittstellenkontrollen habe die Beklagte mit der Versenderin jedenfalls nicht wirksam vereinbart. 20 - 9 - Es stehe auch fest, dass die Beklagte die Pakete 374bernommen habe. Der Beweis sei durch die Versandlisten im EDI-Verfahren gef374hrt, da die Be-klagte nicht unverz374glich nach Eingang der Warensendungen eventuelle Diffe-renzen reklamiert habe. 21 22 Ferner stehe fest, dass die verlorengegangenen Pakete die in den Rech-nungen aufgef374hrten Waren enthalten h344tten. Grunds344tzlich erbr344chten Rech-nungen und Lieferscheine zusammen den Beweis des ersten Anscheins f374r den Paketinhalt. Im vorliegenden Fall seien zwar keine Lieferscheine vorgelegt wor-den. Der Beweis des ersten Anscheins ergebe sich aber aus den Handelsre-chungen in Verbindung mit den jeweiligen U. -Absendemanifesten und der konkreten Organisation des Warenversands bei der Versenderin. Ein Mitverschulden gem344337 247 254 Abs. 1 BGB wegen unterlassener Wert-deklaration falle der Versenderin nicht zur Last. Es stehe nicht fest, dass die verlorengegangenen Pakete mit erh366hter Sicherheit bef366rdert worden w344ren, wenn sie als Wertpakete versandt worden w344ren. Die Beklagte habe nicht dar-getan, wie im EDI-Verfahren Wertpakete mit erh366hter Bef366rderungssicherheit transportiert w374rden. Zudem sei die Versenderin nicht belehrt worden, wie sie im EDI-Verfahren h344tte vorgehen m374ssen, um eine erh366hte Transportsicherheit zu erreichen. Ein Mitverschulden gem344337 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Un-terlassens eines Hinweises auf einen au337ergew366hnlich hohen Schaden scheide ebenfalls aus, da dieser erst ab einem Paketwert von 374ber 50.000 US-Dollar anzunehmen sei. 23 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision f374hren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses 374ber einen Betrag von 2.482,83 200 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Entgegen der Auffassung des Beru- 24 - 10 - fungsgerichts kann in den Schadensf344llen 2 bis 6 und 8 ein Mitverschulden der Versenderin in Betracht kommen. 25 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kl344-gerin Inhaberin der geltend gemachten Schadensersatzanspr374che ist. Dies folgt entweder aus 247 67 Abs. 1 VVG, wenn sie - wie von ihr behauptet - die Versen-derin entsch344digt hat, oder aus den zumindest konkludent erkl344rten Abtretun-gen der Versenderin, die in der 334berlassung s344mtlicher Schadensunterlagen zu sehen sind. Die Geltendmachung von Schadensersatzanspr374chen durch den Transportversicherer verst366337t - wie der Senat zeitlich nach Verk374ndung des Berufungsurteils entschieden hat - selbst dann nicht gegen das Rechtsbera-tungsgesetz, wenn der Versicherer den Schaden seines Versicherungsnehmers noch nicht reguliert hat und deshalb aus abgetretenem Recht gegen den be-klagten Spediteur/Frachtf374hrer vorgeht (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 85/04 Tz. 20, TranspR 2006, 166, 167). 2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsversto337 die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten f374r die in Rede stehenden Verluste von Transportgut nach 247 425 Abs. 1, 247 429 Abs. 1 HGB bejaht. Es ist dabei zu-treffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Beklagte von der Versenderin als Fixkostenspediteur i.S. von 247 459 HGB beauftragt worden ist und dass sich ihre Haftung grunds344tzlich nach den Be-stimmungen 374ber die Haftung des Frachtf374hrers (247247 425 ff. HGB) und - auf-grund vertraglicher Einbeziehung - nach ihren Allgemeinen Bef366rderungsbedin-gungen beurteilt. 26 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Be-rufungsgerichts, die Beklagte habe die verlorengegangenen Pakete zur Bef366r-derung 374bernommen. 27 - 11 - 28 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, auch in dem von der Beklag-ten entwickelten EDI-Verfahren erbringe die Absenderquittung vollen Beweis f374r die 334bernahme einer Warensendung durch die Beklagte, wenn diese nicht un-verz374glich nach Eingang der Sendung in ihrem Abhol-Center eventuelle Diffe-renzen zwischen der 374bertragenen Versandliste und dem tats344chlichen Paket-eingang dem Kunden melde, was in den Streitf344llen nicht geschehen sei. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. b) Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsge-richts wurden alle hier in Rede stehenden Transporte im EDI-Verfahren abge-wickelt. Durch die Vereinbarung des EDI-Verfahrens haben die Versicherungs-nehmerin der Kl344gerin als Versenderin und die Beklagte die Abrede getroffen, dass der Inhalt einer Versandliste f374r einen von dem Abholfahrer der Beklagten quittierten Feeder als best344tigt gilt, sofern die Beklagte dem nicht unverz374glich widerspricht. Denn der Versender kann - wie der Senat ebenfalls zeitlich nach Verk374ndung des Berufungsurteils entschieden hat - nach Treu und Glauben (247 242 BGB) davon ausgehen, dass der Spediteur/Frachtf374hrer nach 326ffnung des verplombten Beh344ltnisses, in dem sich die Pakete befinden, die Richtigkeit der Versandliste unverz374glich 374berpr374ft und Beanstandungen dem Versender ebenfalls unverz374glich mitteilt. Unterbleibt eine solche Beanstandung, kann der Versender dies nach Sinn und Zweck des EDI-Verfahrens als Best344tigung der Versandliste ansehen, die damit die Wirkung einer Empfangsbest344tigung erh344lt (BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404 = VersR 2006, 573). Die - wie bei einer Empfangsbest344tigung - begr374ndete Vermutung, dass die in der Versandliste aufgef374hrten Pakete in die Obhut der Beklagten gelangt sind, hat die Beklagte im Streitfall nicht widerlegt. 29 - 12 - 4. Entgegen der Auffassung der Revision sind auch die Feststellungen des Berufungsgerichts zu Inhalt und Wert der verlorengegangenen Pakete frei von Rechtsfehlern. 30 31 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, f374r die von der Kl344gerin be-haupteten Paketinhalte streite ein Anscheinsbeweis. Im kaufm344nnischen Ver-kehr erbringe der Lieferschein indiziell Beweis daf374r, dass die in ihm (und in der korrespondierenden Rechnung) aufgef374hrten Waren tats344chlich die Versandab-teilung des Versenders durchlaufen h344tten. Die Kl344gerin habe zwar keine Lie-ferscheine vorgelegt. Im Streitfall h344tten jedoch die von der Kl344gerin vorgeleg-ten Versandlisten (U. -Manifeste) und die Rechnungen in Verbindung mit der konkreten Organisation der Versandabteilung der Versenderin denselben indi-ziellen Beweiswert. b) Diese Erw344gungen des Berufungsgerichts werden von der Revision im Ergebnis ohne Erfolg angegriffen. 32 aa) Der Annahme eines Anscheinsbeweises, wie ihn das Berufungsge-richt unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 24. Oktober 2002 (I ZR 104/00, TranspR 2003, 156, 159 = NJW-RR 2003, 754; vgl. auch BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, TranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 Tz. 19 f.) seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, steht im Streitfall allerdings entgegen, dass es hier nicht um das unstreitige Abhandenkommen einer Sendung in der Obhut des Frachtf374hrers geht. Die Fallkonstellation, in der der Senat den Anscheins-beweis angewandt hat, betraf stets F344lle, in denen das zu bef366rdernde Gut dem Frachtf374hrer in einem verschlossenen Beh344ltnis 374bergeben worden und in der Obhut des Frachtf374hrers verlorengegangen war (BGH, Urt. v. 26.4.2007 - I ZR 31/05, TranspR 2007, 418 Tz. 14). Im vorliegenden Fall besteht zwischen den Parteien Streit dar374ber, ob alle Waren, f374r deren Verlust die Kl344gerin Ersatz 33 - 13 - beansprucht, 374berhaupt in die Obhut der Beklagten gelangt sind. F374r diese Fra-ge kann nicht auf die Grunds344tze des Anscheinsbeweises zur374ckgegriffen wer-den. Da die Parteien 374ber den Grund der Haftung streiten, scheidet auch eine Anwendung des 247 287 ZPO aus (BGH TranspR 2007, 418 Tz. 14). 34 Der Beweis f374r den Inhalt und den Wert eines verlorengegangenen Pa-kets unterliegt der freien richterlichen Beweisw374rdigung gem344337 247 286 ZPO (vgl. BGH TranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 Tz. 17; BGH TranspR 2007, 418 Tz. 13 f.). Der Tatrichter kann sich die 334berzeugung von der Richtigkeit der Be-hauptung der Kl344gerin, dem Fahrer der Beklagten seien die in den Rechnungen aufgef374hrten Waren 374bergeben worden, daher anhand der gesamten Umst344nde des Einzelfalls bilden (vgl. BGH TranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 Tz. 17). bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht erforderlich, dass so-wohl Lieferscheine als auch korrespondierende Rechnungen zum Nachweis des Inhalts eines Pakets vorgelegt werden. Der Tatrichter kann sich die 334ber-zeugung von der Richtigkeit des behaupteten Inhalts auch dann bilden, wenn nur eines der beiden Dokumente vorgelegt wird und der Beklagte dagegen kei-ne substantiierten Einw344nde vorbringt (BGH, Urt. v. 28.9.2006 - I ZR 198/03, TranspR 2007, 110 Tz. 24). 35 Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass das Absendermani-fest - anders als ein Lieferschein - nur das Verh344ltnis zwischen dem Versender und der Beklagten betrifft und keine Angaben zum Inhalt eines Pakets enth344lt. Diese Angaben enth344lt aber bereits die Rechnung. Die Bedeutung des Liefer-scheins liegt - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - in der In-dizwirkung, dass die in ihm aufgef374hrten Waren tats344chlich die Versandabtei-lung des Verk344ufers durchlaufen haben. Das Berufungsgericht hat mit Recht 36 - 14 - angenommen, dass dieser Beweiswert auch der im EDI-Verfahren erstellten Versandliste in Verbindung mit der Rechnung zukommt. Aufgrund der vom Be-rufungsgericht festgestellten Verbindung zwischen der Rechnungsstellung und der Versandabwicklung besteht nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahr-scheinlichkeit daf374r, dass ein Paket, das auf der Versandliste eine bestimmte Rechnungsnummer aufweist, die Versandabteilung mit den in der korrespondie-renden Rechnung aufgef374hrten Waren verlassen hat. Der vorliegende Sachver-halt ist daher mit solchen F344llen vergleichbar, in denen sowohl der Lieferschein als auch die Rechnung vorgelegt werden. 5. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die Annah-me des Berufungsgerichts, die Beklagte schulde gem344337 247 425 Abs. 1, 247 435 HGB Schadensersatz, ohne sich auf die im Gesetz und in ihren Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen vorgesehenen Haftungsbeschr344nkungen berufen zu k366nnen, da sie die hier in Rede stehenden Warenverluste leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, verursacht habe. 37 a) Das Berufungsgericht hat den Vorwurf des leichtfertigen Handelns (auch) darauf gest374tzt, dass eine Betriebsorganisation des Spediteurs/Fracht-f374hrers, die - wie im vorliegenden Fall - Ein- und Ausgangskontrollen beim Um-schlag von Transportg374tern nicht durchg344ngig vorsieht, den Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens rechtfertigt, weil es sich hierbei um elementare Vorkeh-rungen gegen den Verlust von Ware handelt. 38 b) Diese Beurteilung ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Sie entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 158, 322, 330 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = VersR 2006, 570; BGH TranspR 2005, 403, 405 m.w.N.). 39 - 15 - 40 Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Versenderin nicht wirksam auf die Durchf374hrung von Schnittstellenkontrollen verzichtet hat. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich ein solcher Verzicht nicht aus Nr. 2 der Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten (Stand Novem-ber 2000). Dabei kann offenbleiben, ob sich die Regelung in Nr. 2 der Bef366rde-rungsbedingungen der Beklagten lediglich auf die Dokumentation der Schnitt-stellenkontrollen bezieht oder ob sie sich auch auf die Durchf374hrung der Kon-trollen selbst erstreckt. Wie der Senat - ebenfalls zeitlich nach Verk374ndung des Berufungsurteils - entschieden hat, w344re die Klausel, wenn sie einen Verzicht auf die Durchf374hrung von Schnittstellenkontrollen selbst enthielte, gem344337 247 449 Abs. 2 Satz 1 HGB unwirksam. Denn nach dieser Vorschrift kann von der ge-setzlichen Haftungsregelung der 247247 425 bis 438 HGB nur durch eine im Einzel-nen ausgehandelte Vereinbarung abgewichen werden (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 108/04 Tz. 21 ff., TranspR 2006, 171, 173; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 103/04, TranspR 2006, 169, 170 = NJW-RR 2006, 758 Tz. 18 ff.). 6. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, die Kl344gerin m374sse sich ein Mitverschulden der Versenderin nicht zurechnen lassen. 41 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von 247 435 HGB zu ber374cksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394). 42 b) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in seiner Annahme beigetre-ten werden, ein Mitverschulden der Versenderin gem344337 247 254 Abs. 1 BGB we- 43 - 16 - gen Unterlassens einer Wertdeklaration komme nicht in Betracht, weil nicht festgestellt werden k366nne, dass die Beklagte Pakete bei zutreffender Wertan-gabe mit gr366337erer Sorgfalt behandelt, also besonderen Sicherungen unterstellt h344tte. 44 aa) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein Versender in einen gem344337 247 425 Abs. 2 HGB (247 254 Abs. 1 BGB) be-achtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur/Frachtf374hrer die Pakete bei richtiger Wertangabe mit gr366337erer Sorg-falt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vol-len Schadensersatz verlangt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH TranspR 2004, 399, 401). Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Versenderin aufgrund der Nr. 2 der Bef366rderungsbedingungen der Beklagten gewusst habe, dass nach der Betriebsorganisation der Beklagten bei Wertpaketen eine erh366hte Be-f366rderungssicherheit gew344hrleistet werden solle. 45 bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vortrag der Beklagten, sie behandele wertdeklarierte Pakete sorgf344ltiger als nicht wertde-klarierte, nicht deshalb unerheblich, weil die verlorengegangenen Pakete je-weils im Wege des sogenannten EDI-Verfahrens versandt worden sind. 46 (1) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch in diesem Verfahren mit erh366hter Bef366rderungssicherheit transportiert werden. 47 (2) Mit dieser Begr374ndung kann ein Mitverschulden der Versenderin we-gen Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Die von der Be- 48 - 17 - klagten vorgetragenen zus344tzlichen Kontrollen bei der Bef366rderung von Wert-paketen k366nnen allerdings nicht umgesetzt werden, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teilnehmen, bei der Eingabe der Paketdaten zwar eine Wertdeklara-tion vornehmen, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder geben. Zu Recht weist die Revision aber darauf hin, dass es offenkundig ist, dass eine gesonderte Behandlung von Wertpaketen im Falle einer separaten 334bergabe an den Frachtf374hrer m366glich ist (vgl. BGH TranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 Tz. 31). Wenn - was mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Beklagten zu unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugef374hrt werden, hat er selbst Ma337nahmen zu ergreifen, um auf eine sorgf344lti-gere Behandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH TranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 Tz. 31). Von einem schadensur-s344chlichen Mitverschulden der Versenderin ist deshalb auszugehen, weil sie h344tte erkennen k366nnen, dass eine sorgf344ltigere Behandlung durch die Beklagte nur gew344hrleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der Beklagten gesondert 374ber-geben werden. Dass eine solche separate 334bergabe an den Abholfahrer erfor-derlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vorliegend angewandten Ver-fahrens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zun344chst unterbleiben (vgl. BGH TranspR 2005, 403, 404), f374r einen ordentlichen und vern374nftigen Versender auf der Hand (BGH TranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 Tz. 32). 49 cc) In den Schadensf344llen 1 und 7 hat das Berufungsgericht ein Mitver-schulden der Versenderin wegen unterlassener Wertdeklaration im Ergebnis zu 50 - 18 - Recht verneint, weil der Wert der verlorengegangenen Pakete in diesen F344llen jeweils unter 5.000 DM gelegen und die Beklagte selbst vorgetragen hat, dass Pakete erst ab einem Wert von mehr als 5.000 DM sicherer bef366rdert werden. Dementsprechend hat die Revision in diesen F344llen keinen Erfolg. 51 c) Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Verneinung eines Mitverschuldens der Versenderin wegen Unterlassens eines Hinweises auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens (247 425 Abs. 2 HGB, 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein ungew366hnlich hoher Schaden nicht erst bei einem Paketwert oberhalb von 50.000 US-Dollar anzu-nehmen. Wie der Senat - ebenfalls zeitlich nach Verk374ndung des Berufungsur-teils - entschieden hat, ist die Gefahr eines besonders hohen Schadens im All-gemeinen in solchen F344llen gegeben, in denen der Wert eines Pakets 5.000 200 374bersteigt, also etwa den zehnfachen Betrag der Haftungsh366chstgrenze gem344337 den Bef366rderungsbedingungen der Beklagten ausmacht (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208 = NJW-RR 2006, 1108 Tz. 20; BGH TranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 Tz. 34). Ein ungew366hnlich hoher Schaden i.S. von 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ist danach in den Schadensf344llen 2, 3, 5 und 6 gegeben, da der Wert der Paketinhalte nach den unangegriffen ge-bliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts jeweils mehr als 5.000 200 betra-gen hat. 52 Die Kausalit344t des Mitverschuldenseinwands nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungew366hnlichen Wert des Gutes keine besonderen Ma337nahmen ergrif-fen h344tte (BGH TranspR 2006, 208 = NJW-RR 2006, 1108 Tz. 22). Dazu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen. 53 - 19 - 54 III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Beru-fungsgericht 374ber einen Betrag von 2.482,83 200 (Schadensf344lle 1 und 7) hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sa-che zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revi-sion, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Im wiederer366ffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht ins-besondere Folgendes zu ber374cksichtigen haben: 55 Bei der dem Tatrichter obliegenden Haftungsabw344gung (vgl. BGHZ 149, 337, 355) im Falle eines Mitverschuldens wird zu beachten sein, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen f374r die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je gr366-337er der gesicherte Bereich ist, desto gr366337er ist auch der Anteil des Mitverschul-dens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Trans-port der Ware au337erhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04 Tz. 30, TranspR 2006, 205, 207). 56 Ferner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von Bedeutung: Je h366her der tats344chliche Wert des nicht wertdeklarierten Pakets ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag. Dies gilt auch im Falle eines Mitverschuldens wegen Unter-lassens des Hinweises auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens (247 254 Abs. 2 BGB). Denn je h366her der Wert der zu transportierenden Paketsendung ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Bef366rderung des Gutes eine beson-ders sorgf344ltige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto gr366337er ist das in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versen-ders gegen sich selbst (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04 Tz. 31, TranspR 57 - 20 - 2006, 205, 207). Hieraus folgt f374r den Streitfall, dass beispielsweise der Mitver-schuldensanteil im Schadensfall 5 deutlich 374ber dem im Schadensfall 9 liegen muss. 58 Bei der Bemessung der Quote wird zudem zu ber374cksichtigen sein, dass auf Seiten der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden vorliegt, so dass der Verschuldensanteil in der Regel h366her zu gewichten ist. Nach den Umst344nden des Einzelfalls kann aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50 % in Betracht kommen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 31 ff.; anders noch Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, TranspR 2006, 161, 165). Dies gilt vor allem in F344llen, in denen das Paket aufgrund der Bef366rderungsbedingungen der Beklagten von einem Transport ausgeschlossen ist (BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, TranspR 2007, 164 Tz. 30; BGH TranspR 2007, 405 Tz. 32). Eine h366here Quote als 50 % kann aber auch dann sachgerecht sein, wenn der Wert des Pakets - unabh344ngig vom 334berschreiten einer in den Bef366rderungsbedingungen gesetzten Wertgrenze - sehr deutlich 374ber dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungew366hnlich hohen Schaden h344tte erfolgen m374ssen. Dies kann bei den hier in Rede stehenden Schadensf344llen nicht angenommen werden. Die Art und Weise der Abw344gung - 21 - der Mitverschuldensquote muss aber auch bei den vorliegenden geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen Warenwerten nicht zu unan-gemessenen Ergebnissen f374hrt. Bornkamm RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Pokrant ist ausgeschieden und kann da- her nicht unterschreiben. Bornkamm B374scher Schaffert Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 04.03.2004 - 31 O 138/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 02.02.2005 - I-18 U 82/04 -
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